Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Liberia nach eigenen Angaben am 2. Februar 2022 und reiste über Guinea, Mali, Libyen und Italien am 10. Mai 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2023 im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 17. Juli 2023 anlässlich einer Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört. A.c Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. A.d Die Vorinstanz führte am 28. Dezember 2023 eine «Anhörung Menschenhandel (MH)» durch. Gleichentags hielt sie in einer Mitteilung an den Beschwerdeführer fest, er sei als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel gemäss Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) erkannt worden. Es sei beschlossen worden, ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen vom 29. Dezember 2023 bis zum 28. Januar 2024 einzuräumen gemäss Art. 13 des erwähnten Übereinkommens. A.e Am 6. März 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.f Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2015 habe er mit seinem Onkel in den Busch gehen und dort Initiierungsriten des Poro Geheimbundes erdulden müssen. Nach eineinhalb bis über zwei Monaten sei er zu seinem Onkel nach C._______ zurückgekehrt. Dieser habe ihn immer wieder aufgefordert, mit der Schule aufzuhören, um sich dem Poro Geheimbund anzuschliessen respektive an den Sitzungen des Geheimbundes teilzunehmen. Als er sich geweigert habe, habe der Onkel begonnen, ihn zu misshandeln. Im Jahr 2021 habe er aufgrund des Drucks mit der Schule aufgehört und zudem vor der Kirchgemeinde erzählt, was man ihm im Busch angetan habe. Die Kirchgänger hätten dies weitererzählt, worauf er erfahren habe, dass alte Poro-Männer nach ihm suchen würden, weshalb er innerhalb von einer Woche nach seiner Beichte mit seiner Ziehmutter von C._______ nach Monrovia gezogen sei. Nach einigen Monaten habe er erfahren, dass Leute der Poro Gesellschaft auch dort nach ihm gesucht hätten, weshalb er das Land verlassen habe. B. Das D._______ hielt in seinem Gutachten vom 26. März 2024 fest, beim Beschwerdeführer liege ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren vor. Das Mindestalter liege bei 21,6 Jahren. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit Schreiben vom 28. März 2024 mit, das von ihm geltend gemachte Alter von 17 Jahren und zirka drei Monaten erscheine unmöglich, weshalb die angegebene Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, und es beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 3. April 2024 Stellung. C. Mit Verfügung vom 11. April 2024 - eröffnet am 15. April 2024 - hielt die Vorinstanz fest, sie lege das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest und versehe es mit einem Bestreitungsvermerk. Zudem verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) festzusetzen und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde betreffend die ZEMIS-Datenänderung werde in einem separaten Beschwerdeverfahren (D-2924/2024) und hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und des Vollzugs unter der vorliegenden Nummer D-2912/2024 behandelt. Sodann hielt sie fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Juni 2024 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, und eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, ansonsten Verzicht auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes angenommen werde. Weiter verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert gleicher Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz liess sich am 23. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 zur Replik zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. H. Mit Urteil D-2924/2024 vom 12. Juli 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend ZEMIS-Datenänderung ein. I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom selben Tag zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Bezüglich Prüfung der Glaubhaftigkeit kann auf die gefestigte Gerichtspraxis verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aufgrund von dessen widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass er unter den geschilderten Umständen in den Poro Kult eingeführt worden sei, dort eine wichtige Rolle hätte einnehmen sollen, sich über Jahre geweigert habe, mitzumachen und dann in der Kirche alle Geheimnisse gebeichtet habe. Auch könne nicht geglaubt werden, dass er nun deswegen von Mitgliedern des Poro Kultes gesucht und getötet werden könnte. Einerseits habe er ausgeführt, er habe im Busch beim Poro Geheimbund die Rolle seines Vaters einnehmen sollen, während er an anderer Stelle angegeben habe, er habe die Rolle seines Grossvaters übernehmen sollen. Zudem habe er zur Aufenthaltsdauer im Busch unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht. Auch zu seinem Aufenthalt in Monrovia und der Suche nach ihm habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe vorgebracht, er sei Ende Oktober/Anfang November 2021 nach Monrovia gegangen und im Januar 2022 habe die Suche nach ihm begonnen. An anderer Stelle habe er gesagt, er sei über vier Monate lang dort gewesen und nach einem Monat gesucht worden. Auf Vorhalt habe er erklärt, schon Ende September/Anfang Oktober 2021 dorthin gegangen und Ende Oktober/Anfang November 2021 gesucht worden zu sein. Zur Frage, weshalb er keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, habe er auch unterschiedliche Angaben gemacht. Einerseits habe er gesagt, er habe seiner Ziehmutter vorgeschlagen, wegen den Bedrohungen durch den Poro Kult zur Polizei zu gehen. Diese habe jedoch keinen Sinn darin gesehen. Andererseits habe er ausgeführt, seine Ziehmutter habe den Fall der Polizei melden wollen, Leute hätten ihr aber davon abgeraten. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er habe die Idee mit der Polizei gehabt, sie habe dann die Idee mit den Leuten geteilt, die ihr davon abgeraten hätten. Dies sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Weiter habe er keine detaillierten Angaben über die Tradition des Poro Kultes in seiner Familie machen können, obwohl sein Grossvater ein Anführer gewesen sei und er auserkoren gewesen sei, ihn zu ersetzen. Bezüglich seiner Zeit im Busch habe er abgesehen von Schmerzen beim Zufügen von Narben und Gesängen, um Schreie zu übertönen, keine weiteren Details vorbringen oder Gefühle schildern können, welche auf ein eigenes Erleben schliessen lassen würden. Auch den Ort im Busch, wo er zwei Monate verbracht habe, habe er nicht anschaulich beschreiben können. Ebenso seien dessen Antworten auf die Fragen nach dessen Status beim Poro Kult und dessen Mitgliedschaft knapp und undifferenziert ausgefallen. Sodann erscheine wenig plausibel, wie er von der Familie dazu ausgewählt worden sein soll, die Position seines Grossvaters zu übernehmen, er sich dann aber von 2015 bis 2021 einer weiteren Teilnahme am Poro Kult hätte entziehen können. Auch den Druck, den sein Onkel auf ihn ausgeübt habe, seine Reaktion darauf und die Schilderung der Initiierung vor der Kirchgemeinde, die Probleme in C._______ und die Suche nach ihm in Monrovia sowie dessen darauffolgendes Verhalten habe er trotz Aufforderung nur wenig substanziiert respektive anschaulich schildern können.
E. 4.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. So sei er aus Liberia als gläubiger Christ geflüchtet, weil er durch den Poro Kult bedroht worden sei. Sein Vater und sein Grossvater seien Mitglieder gewesen, der Grossvater sogar ein Anführer, dessen Rolle er hätte einnehmen sollen. Er trage noch heute die Narben der Initiationsriten, denen er sich im Busch habe unterziehen müssen. Es handle sich um einen Geheimbund, der sehr gefährlich sei und sicherstelle, dass keine Informationen von innen nach aussen gelangen würden. Er habe solche Informationen an einem Gottesdienst preisgegeben und werde deshalb verfolgt.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte aus, die Beschwerde setze sich nicht mit ihrer ausführlichen Argumentation auseinander. Es würden weder neue Wegweisungshindernisse angeführt noch neue Beweismittel eingereicht.
E. 5.1 Das Gericht kommt vorliegend in einer Gesamtwürdigung der Parteivorbringen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden die vorstehend genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen.
E. 5.2 Vorauszuschicken ist jedoch, dass einzelne von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten wenig oder kaum Gewicht zuzumessen ist, so insbesondere bezüglich der Beschreibung und Dauer des Aufenthaltes im Busch. Dabei ist festzuhalten, dass sich diese Ereignisse bereits im Jahre 2015 zugetragen haben und die leicht unterschiedlichen zeitlichen Angaben deshalb nicht als Unglaubhaftigkeitselemente qualifiziert werden können. Zwar blieben die Angaben zu dem Erlebten tatsächlich weitgehend vage, auf der anderen Seite gibt es diesbezüglich auch Realkennzeichen wie, «das Schlimmste» sei gewesen, dass die anderen Kinder von ihren Familien besucht worden seien, und Trost und Kekse erhalten hätten (SEM-act. 19/15 F:37). Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Narben am Körper aufweist, die auf gewisse Initiationsriten hinweisen. Selbst wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in den Poro Kult aufgenommen worden ist, vermochte er es jedoch auch aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft zu machen, dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten des Geheimbundes ernsthafte Nachteile drohten.
E. 5.3 So wird in der angefochtenen Verfügung im Übrigen überzeugend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die zentralen Elemente seiner Vorbringen, nämlich, dass er im Poro Kult eine wichtige Rolle hätte einnehmen sollen, in der Kirche relevante Geheimnisse des Kults gebeichtet habe und deswegen von deren Mitgliedern gesucht werde, unsubstanziiert, wenig nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal dazu in der Beschwerde nichts Substanzielles vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer führte aus, er hätte seinen Grossvater als Anführer dieses Geheimbundes ersetzen müssen. Er habe sich ab dem Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Busch im Jahre 2015 jedoch geweigert, dies zu tun und sei deswegen von seinem Onkel unter Druck gesetzt worden. Ihm sei nichts zu essen gegeben worden. Weitere Ausführungen oder konkrete Einzelheiten dazu nannte der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund nicht. Auch habe sein Onkel ihn gezwungen, die Schule zu beenden. Dennoch war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, bis ins Jahr 2021 insgesamt zehn Jahre lang die Schule zu besuchen. Weiter gab er an, vor dem Jahr 2020 keine Probleme gehabt zu haben. Entsprechend können aufgrund seiner Weigerung, an Poro Sitzungen teilzunehmen, weder Misshandlungen geglaubt werden, noch ist von einem Druck asylrechtlicher Intensität auszugehen. Auch die angebliche Beichte in der Kirche vermag der Beschwerdeführer kaum nachvollziehbar zu schildern und auch nicht, welche brisanten Informationen er dort preisgegeben habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer sodann widersprüchliche Angaben zum Beginn der Suche nach ihm in Monrovia. Einerseits gab er an, er habe Monrovia anfangs Februar 2022 verlassen, habe über vier Monate lang dort gelebt und nach einem Monat nach seiner Ankunft sei nach ihm gefragt worden. Andererseits brachte er im Widerspruch dazu vor, die Suche habe im Januar 2022 begonnen. Darüber hinaus ist es realitätsfremd, dass Männer des Poro Kults ihn in der Millionenstadt Monrovia gesucht haben sollten, ihn dort hätten ausfindig machen können, und es ihnen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht hätte gelingen sollen, seiner habhaft zu werden, obwohl er täglich morgens von seinem Zuhause zur Arbeit gegangen und abends wieder zurückgekehrt sei. Dass er seinen Alltag in Monrovia trotz der angeblichen Suche nach ihm weitgehend unverändert weitergeführt habe, spricht im Übrigen gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers oder eine Furcht desselben vor einer Verfolgung. Nach dem Gesagten kann somit auch nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise aus Monrovia dort von Poro-Mitgliedern gesucht worden sein soll. Der Beschwerdeführer konnte mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sie dessen Asylgesuch ab.
E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die derzeitige allgemeine Situation in Liberia spricht praxisgemäss nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-1655/2022 vom 26. April 2022 S. 9 f.). Weiter lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Beschwerdeführer genoss eine zehnjährige Schuldbildung, war in Ausbildung zum Schneider und verfügt über Berufserfahrung in den verschiedensten Bereichen. Es ist mithin anzunehmen, dass es dem jungen Beschwerdeführer in seinem Heimatland wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Daran ändert nichts, dass er keine Familie mehr habe in Liberia und nicht mehr in Kontakt stehe zu seiner Ziehmutter, zumal davon auszugehen ist, dass er mit früheren Nachbarn und Freunden über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Auch ist es ihm in der Vergangenheit bereits einmal gelungen, in Monrovia Fuss zu fassen. An der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2024 antwortete er auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe: «gut». Auch verneinte er die Frage, ob er in medizinischer Behandlung sei. Seither liegt nichts bei den Akten, was bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Liberia auf eine medizinische Notlage hinweisen würde.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Juni 2024 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auch wenn die Fürsorgebestätigung erst am 4. Februar 2025 und damit verspätet eingereicht wurde, ist sie gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Innert der erwähnten Frist schlug der Beschwerdeführer keine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vor. Androhungsgemäss ist mithin anzunehmen, er verzichte auf die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist damit abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2912/2024 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Liberia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Liberia nach eigenen Angaben am 2. Februar 2022 und reiste über Guinea, Mali, Libyen und Italien am 10. Mai 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2023 im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 17. Juli 2023 anlässlich einer Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört. A.c Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. A.d Die Vorinstanz führte am 28. Dezember 2023 eine «Anhörung Menschenhandel (MH)» durch. Gleichentags hielt sie in einer Mitteilung an den Beschwerdeführer fest, er sei als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel gemäss Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) erkannt worden. Es sei beschlossen worden, ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen vom 29. Dezember 2023 bis zum 28. Januar 2024 einzuräumen gemäss Art. 13 des erwähnten Übereinkommens. A.e Am 6. März 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.f Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2015 habe er mit seinem Onkel in den Busch gehen und dort Initiierungsriten des Poro Geheimbundes erdulden müssen. Nach eineinhalb bis über zwei Monaten sei er zu seinem Onkel nach C._______ zurückgekehrt. Dieser habe ihn immer wieder aufgefordert, mit der Schule aufzuhören, um sich dem Poro Geheimbund anzuschliessen respektive an den Sitzungen des Geheimbundes teilzunehmen. Als er sich geweigert habe, habe der Onkel begonnen, ihn zu misshandeln. Im Jahr 2021 habe er aufgrund des Drucks mit der Schule aufgehört und zudem vor der Kirchgemeinde erzählt, was man ihm im Busch angetan habe. Die Kirchgänger hätten dies weitererzählt, worauf er erfahren habe, dass alte Poro-Männer nach ihm suchen würden, weshalb er innerhalb von einer Woche nach seiner Beichte mit seiner Ziehmutter von C._______ nach Monrovia gezogen sei. Nach einigen Monaten habe er erfahren, dass Leute der Poro Gesellschaft auch dort nach ihm gesucht hätten, weshalb er das Land verlassen habe. B. Das D._______ hielt in seinem Gutachten vom 26. März 2024 fest, beim Beschwerdeführer liege ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren vor. Das Mindestalter liege bei 21,6 Jahren. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit Schreiben vom 28. März 2024 mit, das von ihm geltend gemachte Alter von 17 Jahren und zirka drei Monaten erscheine unmöglich, weshalb die angegebene Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, und es beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 3. April 2024 Stellung. C. Mit Verfügung vom 11. April 2024 - eröffnet am 15. April 2024 - hielt die Vorinstanz fest, sie lege das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest und versehe es mit einem Bestreitungsvermerk. Zudem verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) festzusetzen und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde betreffend die ZEMIS-Datenänderung werde in einem separaten Beschwerdeverfahren (D-2924/2024) und hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und des Vollzugs unter der vorliegenden Nummer D-2912/2024 behandelt. Sodann hielt sie fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Juni 2024 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, und eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, ansonsten Verzicht auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes angenommen werde. Weiter verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert gleicher Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz liess sich am 23. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 zur Replik zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. H. Mit Urteil D-2924/2024 vom 12. Juli 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend ZEMIS-Datenänderung ein. I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom selben Tag zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Bezüglich Prüfung der Glaubhaftigkeit kann auf die gefestigte Gerichtspraxis verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aufgrund von dessen widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass er unter den geschilderten Umständen in den Poro Kult eingeführt worden sei, dort eine wichtige Rolle hätte einnehmen sollen, sich über Jahre geweigert habe, mitzumachen und dann in der Kirche alle Geheimnisse gebeichtet habe. Auch könne nicht geglaubt werden, dass er nun deswegen von Mitgliedern des Poro Kultes gesucht und getötet werden könnte. Einerseits habe er ausgeführt, er habe im Busch beim Poro Geheimbund die Rolle seines Vaters einnehmen sollen, während er an anderer Stelle angegeben habe, er habe die Rolle seines Grossvaters übernehmen sollen. Zudem habe er zur Aufenthaltsdauer im Busch unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht. Auch zu seinem Aufenthalt in Monrovia und der Suche nach ihm habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe vorgebracht, er sei Ende Oktober/Anfang November 2021 nach Monrovia gegangen und im Januar 2022 habe die Suche nach ihm begonnen. An anderer Stelle habe er gesagt, er sei über vier Monate lang dort gewesen und nach einem Monat gesucht worden. Auf Vorhalt habe er erklärt, schon Ende September/Anfang Oktober 2021 dorthin gegangen und Ende Oktober/Anfang November 2021 gesucht worden zu sein. Zur Frage, weshalb er keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, habe er auch unterschiedliche Angaben gemacht. Einerseits habe er gesagt, er habe seiner Ziehmutter vorgeschlagen, wegen den Bedrohungen durch den Poro Kult zur Polizei zu gehen. Diese habe jedoch keinen Sinn darin gesehen. Andererseits habe er ausgeführt, seine Ziehmutter habe den Fall der Polizei melden wollen, Leute hätten ihr aber davon abgeraten. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er habe die Idee mit der Polizei gehabt, sie habe dann die Idee mit den Leuten geteilt, die ihr davon abgeraten hätten. Dies sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Weiter habe er keine detaillierten Angaben über die Tradition des Poro Kultes in seiner Familie machen können, obwohl sein Grossvater ein Anführer gewesen sei und er auserkoren gewesen sei, ihn zu ersetzen. Bezüglich seiner Zeit im Busch habe er abgesehen von Schmerzen beim Zufügen von Narben und Gesängen, um Schreie zu übertönen, keine weiteren Details vorbringen oder Gefühle schildern können, welche auf ein eigenes Erleben schliessen lassen würden. Auch den Ort im Busch, wo er zwei Monate verbracht habe, habe er nicht anschaulich beschreiben können. Ebenso seien dessen Antworten auf die Fragen nach dessen Status beim Poro Kult und dessen Mitgliedschaft knapp und undifferenziert ausgefallen. Sodann erscheine wenig plausibel, wie er von der Familie dazu ausgewählt worden sein soll, die Position seines Grossvaters zu übernehmen, er sich dann aber von 2015 bis 2021 einer weiteren Teilnahme am Poro Kult hätte entziehen können. Auch den Druck, den sein Onkel auf ihn ausgeübt habe, seine Reaktion darauf und die Schilderung der Initiierung vor der Kirchgemeinde, die Probleme in C._______ und die Suche nach ihm in Monrovia sowie dessen darauffolgendes Verhalten habe er trotz Aufforderung nur wenig substanziiert respektive anschaulich schildern können. 4.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. So sei er aus Liberia als gläubiger Christ geflüchtet, weil er durch den Poro Kult bedroht worden sei. Sein Vater und sein Grossvater seien Mitglieder gewesen, der Grossvater sogar ein Anführer, dessen Rolle er hätte einnehmen sollen. Er trage noch heute die Narben der Initiationsriten, denen er sich im Busch habe unterziehen müssen. Es handle sich um einen Geheimbund, der sehr gefährlich sei und sicherstelle, dass keine Informationen von innen nach aussen gelangen würden. Er habe solche Informationen an einem Gottesdienst preisgegeben und werde deshalb verfolgt. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte aus, die Beschwerde setze sich nicht mit ihrer ausführlichen Argumentation auseinander. Es würden weder neue Wegweisungshindernisse angeführt noch neue Beweismittel eingereicht. 5. 5.1 Das Gericht kommt vorliegend in einer Gesamtwürdigung der Parteivorbringen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden die vorstehend genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen. 5.2 Vorauszuschicken ist jedoch, dass einzelne von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten wenig oder kaum Gewicht zuzumessen ist, so insbesondere bezüglich der Beschreibung und Dauer des Aufenthaltes im Busch. Dabei ist festzuhalten, dass sich diese Ereignisse bereits im Jahre 2015 zugetragen haben und die leicht unterschiedlichen zeitlichen Angaben deshalb nicht als Unglaubhaftigkeitselemente qualifiziert werden können. Zwar blieben die Angaben zu dem Erlebten tatsächlich weitgehend vage, auf der anderen Seite gibt es diesbezüglich auch Realkennzeichen wie, «das Schlimmste» sei gewesen, dass die anderen Kinder von ihren Familien besucht worden seien, und Trost und Kekse erhalten hätten (SEM-act. 19/15 F:37). Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Narben am Körper aufweist, die auf gewisse Initiationsriten hinweisen. Selbst wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in den Poro Kult aufgenommen worden ist, vermochte er es jedoch auch aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft zu machen, dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten des Geheimbundes ernsthafte Nachteile drohten. 5.3 So wird in der angefochtenen Verfügung im Übrigen überzeugend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die zentralen Elemente seiner Vorbringen, nämlich, dass er im Poro Kult eine wichtige Rolle hätte einnehmen sollen, in der Kirche relevante Geheimnisse des Kults gebeichtet habe und deswegen von deren Mitgliedern gesucht werde, unsubstanziiert, wenig nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal dazu in der Beschwerde nichts Substanzielles vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer führte aus, er hätte seinen Grossvater als Anführer dieses Geheimbundes ersetzen müssen. Er habe sich ab dem Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Busch im Jahre 2015 jedoch geweigert, dies zu tun und sei deswegen von seinem Onkel unter Druck gesetzt worden. Ihm sei nichts zu essen gegeben worden. Weitere Ausführungen oder konkrete Einzelheiten dazu nannte der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund nicht. Auch habe sein Onkel ihn gezwungen, die Schule zu beenden. Dennoch war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, bis ins Jahr 2021 insgesamt zehn Jahre lang die Schule zu besuchen. Weiter gab er an, vor dem Jahr 2020 keine Probleme gehabt zu haben. Entsprechend können aufgrund seiner Weigerung, an Poro Sitzungen teilzunehmen, weder Misshandlungen geglaubt werden, noch ist von einem Druck asylrechtlicher Intensität auszugehen. Auch die angebliche Beichte in der Kirche vermag der Beschwerdeführer kaum nachvollziehbar zu schildern und auch nicht, welche brisanten Informationen er dort preisgegeben habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer sodann widersprüchliche Angaben zum Beginn der Suche nach ihm in Monrovia. Einerseits gab er an, er habe Monrovia anfangs Februar 2022 verlassen, habe über vier Monate lang dort gelebt und nach einem Monat nach seiner Ankunft sei nach ihm gefragt worden. Andererseits brachte er im Widerspruch dazu vor, die Suche habe im Januar 2022 begonnen. Darüber hinaus ist es realitätsfremd, dass Männer des Poro Kults ihn in der Millionenstadt Monrovia gesucht haben sollten, ihn dort hätten ausfindig machen können, und es ihnen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht hätte gelingen sollen, seiner habhaft zu werden, obwohl er täglich morgens von seinem Zuhause zur Arbeit gegangen und abends wieder zurückgekehrt sei. Dass er seinen Alltag in Monrovia trotz der angeblichen Suche nach ihm weitgehend unverändert weitergeführt habe, spricht im Übrigen gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers oder eine Furcht desselben vor einer Verfolgung. Nach dem Gesagten kann somit auch nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise aus Monrovia dort von Poro-Mitgliedern gesucht worden sein soll. Der Beschwerdeführer konnte mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sie dessen Asylgesuch ab. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die derzeitige allgemeine Situation in Liberia spricht praxisgemäss nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-1655/2022 vom 26. April 2022 S. 9 f.). Weiter lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Beschwerdeführer genoss eine zehnjährige Schuldbildung, war in Ausbildung zum Schneider und verfügt über Berufserfahrung in den verschiedensten Bereichen. Es ist mithin anzunehmen, dass es dem jungen Beschwerdeführer in seinem Heimatland wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Daran ändert nichts, dass er keine Familie mehr habe in Liberia und nicht mehr in Kontakt stehe zu seiner Ziehmutter, zumal davon auszugehen ist, dass er mit früheren Nachbarn und Freunden über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Auch ist es ihm in der Vergangenheit bereits einmal gelungen, in Monrovia Fuss zu fassen. An der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2024 antwortete er auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe: «gut». Auch verneinte er die Frage, ob er in medizinischer Behandlung sei. Seither liegt nichts bei den Akten, was bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Liberia auf eine medizinische Notlage hinweisen würde. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Juni 2024 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auch wenn die Fürsorgebestätigung erst am 4. Februar 2025 und damit verspätet eingereicht wurde, ist sie gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Innert der erwähnten Frist schlug der Beschwerdeführer keine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vor. Androhungsgemäss ist mithin anzunehmen, er verzichte auf die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist damit abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: