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D-2909/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-2909/2024

U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 / N (…).

D-2909/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. März 2024 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein. Dabei gab er an, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Am 22. März 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. C. Angesichts der vorgebrachten Minderjährigkeit führte das SEM mit dem Beschwerdeführer am 28. März 2024 eine Erstbefragung (EB) für unbe- gleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) durch. Das in der Folge von der Vorinstanz in Auftrag gegebene und vom Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ am 8. April 2024 erstellte Gutachten zur Altersschät- zung kam zum Schluss, das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit (…) Jahren zu benennen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten erscheine daher ausgeschlossen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und entsprechender Stellung- nahme des Beschwerdeführers trug das SEM als Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am

11. April 2024 den (…) (mit Bestreitungsvermerk) ein. D. Am 25. April 2024 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei in C._______ geboren und habe bis im Jahr 2020 dort gelebt. In der sechsten Klasse habe er mit der Schule auf- gehört. Seit dem Alter von 10 Jahren habe er auf der Strasse gelebt. Sein Vater sei damals illegal nach Europa gereist und lebe nun in D._______. Zur Mutter und den (…) Brüdern habe er keinen Kontakt. Zu seinen Flucht- gründen führte er im Wesentlichen aus, wegen einer Erbschaft habe es in seiner Familie immer Streit und Auseinandersetzungen gegeben. Sein Va- ter habe auch Schulden gehabt und sei bei einer Schiesserei an der Hand verletzt worden. In der Zeit zwischen 2018 und 2019 sei die Wohnung der Familie wegen Problemen zwischen den Erwachsenen angezündet wor- den und ihm unbekannte Leute, die mit seinem Vater Streit gehabt hätten, hätten auch nach der Ausreise des Vaters noch nach diesem gesucht. Diese Leute hätten aus Rache im Sommer 2019 auf ihn (den Beschwerde- führer) geschossen. Weder er noch seine Mutter hätten sich wegen der

D-2909/2024 Seite 3 genannten Probleme an die algerischen Behörden gewandt. Er habe im Heimatland gelitten. Er habe keine Arbeit, kein Geld und manchmal nichts zu essen gehabt. Im Jahr 2022 sei er nach Tunesien gereist und über Ita- lien, Frankreich und Belgien schliesslich am 13. Februar 2024 in die Schweiz gelangt. E. Am 30. April 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stel- lungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom gleichen Tag teilte die Rechtsver- tretung mit, der Beschwerdeführer habe seinen Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahrgenommen, weshalb ein Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen sei. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, das Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den (…) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Zudem erfülle der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch werde abgelehnt. Es ordnete überdies die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Wegweisungsvollzug an. G. Ebenfalls am 2. Mai 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht «im Asylpunkt» Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltli- che Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.

D-2909/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.3 Die Frage des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums (Dispositiv-Zif- fer 1 der vorinstanzlichen Verfügung) bildet nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens, nachdem die Beschwerdeschrift weder ei- nen entsprechenden Antrag noch eine Begründung enthält. Für die dies- bezügliche Beschwerdefrist wird auf die Rechtsmittelbelehrung (vgl. S. 8 der Verfügung vom 2. Mai 2024) verwiesen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-2909/2024 Seite 5 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erbstreitigkei- ten und andere familiäre Probleme seien keine Hinweise auf die in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zu entnehmen. Es habe sich bei den geltend gemachten Nachteilen um einen rein privaten Streit gehandelt, dem familiäre, ökonomische und finanzielle Motive zugrunde lägen. Auch bei den Problemen, welche der Beschwerdeführer aufgrund weiterer Strei- tigkeiten seines Vaters geltend gemacht habe, fehle das erforderliche flüchtlingsrechtliche Motiv. Ferner sei anzumerken, dass sich der Be- schwerdeführer wegen der geschilderten Erlebnisse nie an die Polizei ge- wandt habe. Algerien verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Es sei davon auszugehen, dass staatlicher Schutz – auch bei einer Rückkehr nach Algerien – gewährleistet sei. Damit könne auf eine Glaubhaftigkeits- prüfung verzichtet werden. Schliesslich verkenne das SEM die teils beste- henden wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten in Algerien keines- wegs. Diese würden jedoch grosse Teile der Bevölkerung gleichermassen betreffen, es handle sich dabei nicht um gezielte flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile gegen die Person des Beschwerdeführers. Dessen Vor- bringen hielten damit den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

D-2909/2024 Seite 6 Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer entgegen, eine Rückkehr nach Algerien sei unmöglich, da er aufgrund familiärer Probleme sowie Problemen mit verschiedenen Gruppierungen an Leib und Leben bedroht sei. Er verfüge dort auch nicht über ein soziales Netzwerk, welches ihm bei erneuter Bedrohung Schutz bieten könnte. Basierend auf seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Familie) sei angesichts bereits er- lebter Gewalt und Angriffe von künftiger Verfolgung auszugehen. Er habe begründete Furcht vor künftigen, ernsthaften und zielgerichteten Nachtei- len im Sinne einer Reflexverfolgung wegen des Vaters. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die asyl- rechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (Reflex-)Verfolgungs- massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Weder den An- gaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch seinen Äusserungen auf Beschwerdeebene ist zu entnehmen, dass seinen Erleb- nissen oder künftig befürchteten (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen würde. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend angeführt, der Beschwerdeführer habe nie bei den algerischen Behörden um Schutz ersucht, obschon ihm dies zumutbar ge- wesen wäre. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er verfüge im Heimatland über kein soziales Netzwerk, welches ihn schüt- zen würde, vermag das vorinstanzliche Argument der unterlassenen Schutzsuche bei staatlichen Institutionen nicht zu entkräften. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung be- ziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-2909/2024 Seite 7 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-2909/2024 Seite 8 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb der Vollzug dorthin grund- sätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1909/2024 vom

8. April 2024 E. 7.3.3). Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. Ziff. III.2.) dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen der Weg- weisungsvollzug als individuell zumutbar qualifiziert werde. Diesen Ausfüh- rungen wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Auf die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich auch aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt.

D-2909/2024 Seite 9 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos. 11. Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Verbeiständung sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2909/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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