Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, stammend aus dem Dorf C._______ (Zoba D._______; Subzoba E._______), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 11. August 2015 illegal in die Schweiz. Am gleichen Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach, wo am 25. August 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 2. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin erstmals und am 11. April 2018 ergänzend vom SEM angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung geltend, sie habe während sechs Jahren die Schule besucht und sei danach als (...)-jährige von ihren Eltern verheiratet worden. In der Folge habe sie nicht mehr zur Schule gehen können, sondern sei mit ihrem Ehemann zusammengezogen. Da er Soldat gewesen sei, habe er sich nur selten zuhause aufgehalten. Im Jahr (...) sei ihr Mann aus dem Militärdienst desertiert respektive nach einem Urlaub nicht mehr eingerückt. Etwa ein oder zwei Wochen später seien Soldaten erschienen und hätten nach ihm gesucht. Ihr Mann sei aus dem Fenster gesprungen und habe sich so dem Zugriff entziehen können. Die Soldaten seien ihm hinterher und hätten auch geschossen, ihren Mann aber nicht erwischt. Man habe ihr in der Folge gedroht, dass man sie anstelle ihres Mannes verhaften werde. Deswegen habe sie sich nur noch tagsüber zuhause und in der Nacht im unbewohnten Gebiet oder in der Kirche aufgehalten. In der Folge seien etwa sieben oder acht Mal Soldaten bei ihr erschienen und hätten kontrolliert, ob ihr Mann in der Zwischenzeit wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Beim Erscheinen der Soldaten habe sie jeweils - um nicht verhaftet zu werden - die Flucht ergriffen und diese daher kaum gesehen beziehungsweise jeweils die Nachbarin zu den Vorfällen befragt. Einmal, als sie zuhause gewesen und zufällig auch ihr Vater zugegen gewesen sei, hätten Soldaten sie mitgenommen und im Gefängnis von E._______ inhaftiert. Nachdem durch die Vermittlung ihres Vaters eine Nachbarin für sie gebürgt habe, habe man sie nach (Nennung Dauer) wieder aus der Haft entlassen. Die Entlassung sei mit der Auflage verbunden gewesen, innert (...) Wochen nach E._______ zurückzukehren, ansonsten der Bürge oder ihr Vater verhaftet würde. Während der Haft habe man ihr körperlich nichts angetan, der Aufenthalt im Gefängnis sei jedoch ansonsten unangenehm gewesen. Sie habe sich daher zur Ausreise entschieden und sei vor Ablauf der zweiwöchigen Frist aus Eritrea geflüchtet. Bei der Ausreise sei sie an einer Kontrollstelle in G._______ von den dort stationierten Wachen vergewaltigt worden. Kurz nach ihrer Ausreise habe sie von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass die Behörden ihren Vater verhaftet hätten. A.c Im Rahmen der zweiten Anhörung führte die Beschwerdeführerin ergänzend an, sie habe von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass sich ihr Vater ihretwegen noch immer im Gefängnis befinde, ansonsten aber alles in Ordnung sei. Nachdem ihr Mann nach dem Urlaub nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, seien die Behörden auf der Suche nach ihm fast jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen. Bei der ersten Suche sei ihr Mann nicht daheim gewesen. Sie selber habe sich insgesamt dreimal zuhause aufgehalten, als man nach ihrem Mann gesucht habe. Die Behörden hätten dabei jeweils weitere Besuche angekündigt. Als ihr Mann am besagten Tag die Behörden vor ihrem Haus erblickt habe, sei er über den Zaun gesprungen und weggerannt. Sie sei daraufhin von den Behörden nach E._______ mitgenommen und während (Nennung Dauer) im Gefängnis inhaftiert worden. Man habe sie solange festhalten wollen, bis sich ihr Mann bei den Behörden melden würde. Während der Haft sei sie von den Wächtern (...) vergewaltigt worden. Aufgrund einer Bürgschaft sei sie freigekommen. Diese sei solange gültig gewesen, bis sich ihr Mann bei den Behörden melden würde. Zwischen ihrer Entlassung und der Ausreise sei zirka ein Monat oder etwas weniger Zeit vergangen. Sie habe keinen Militärdienst geleistet und sei wegen ihrer Heirat auch nie dazu aufgeboten worden. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am Schluss der ergänzenden Anhörung mit Unstimmigkeiten konfrontiert, die sich im Vergleich zu ihren Aussagen in der vorgängigen Befragung ergaben, wobei ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. B. Mit Verfügung vom 17. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. G. Mit Eingabe vom 27. November 2018 legte der Rechtsvertreter seine Kostennote ins Recht. H. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 3. April 2019 zur beabsichtigten Motivsubstitution und zu ihrer aktuellen Beziehung zum Vater ihres am (...) zur Welt gekommenen Kindes zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 3. April 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme unter Beilage diverser Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 1.6 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde geborene Kind B._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
E. 2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vor-instanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So habe sie im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung unterschiedliche und stereotype Angaben gemacht. Die Aussagen im Rahmen der ersten Anhörung zur angeblichen Verfolgung seien sehr einsilbig und nichtssagend ausgefallen. Zudem habe sie sich bei der angeführten Haftdauer widersprochen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung seien weitere Widersprüche hinzugekommen, so hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Ehemannes anlässlich der ersten behördlichen Suche, des Zeitpunktes der Festnahme der Beschwerdeführerin, der Gegenwart von Personen anlässlich ihrer Festnahme, der Haftdauer, der während der Haft erlittenen Übergriffe sowie der Zeitdauer ihrer Ausreise bis nach H._______. Diese Unstimmigkeiten habe sie auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Reflexverfolgung als unglaubhaft zu bewerten. Zudem sei die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass sie auf dem Weg zur Grenze an einem Checkpoint von den dortigen Wächtern vergewaltigt worden sei, angesichts der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Dennoch sei diesbezüglich auf die Asylrelevanz dieses Sachverhaltselements einzugehen. Angesichts ihrer Ausführungen sei der Schluss zu ziehen, dass sie zufällig Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. So verwerflich diese Tat auch einzustufen sei, stelle diese dennoch ein gemeinrechtliches Delikt und keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe dar.
E. 4.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Glaubhaftigkeit von Aussagen müsse vor dem Hintergrund der persönlichen Kompetenz einer Person analysiert werden, insbesondere der allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Fähigkeiten. Vorliegend müssten die an die Glaubhaftigkeit gestellten Anforderungen aufgrund ihrer verminderten intellektuellen Fähigkeiten herabgesetzt werden. Betrachte man ihre Angaben vor diesem Hintergrund, habe sie alle Ereignisse nachvollziehbar und mit hinreichender Detailgenauigkeit schildern können. Die Vorinstanz lasse beim Vorhalt widersprüchlicher Vorbringen ausser Acht, dass sie immer klar, deutlich und mit der nötigen Präzision die Fragen beantwortet habe. Wenn sie eine Frage nicht verstanden habe, habe sie dies klar formuliert, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Zudem habe das SEM - mit Verweis auf dessen Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren - nur Widersprüche erwähnt, jedoch die übrigen, für ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente nicht berücksichtigt. So habe sie sämtliche Erlebnisse so gut als möglich substanziiert, keine Tatsachen nachgeschoben, keine gefälschten Beweismittel eingereicht und sich auch sonst im Asylverfahren nicht unglaubwürdig verhalten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen und es verbiete sich ein schematisches Vorgehen, wie beispielsweise beim Vorhandensein eines Widerspruchs auf generelle Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Hinzu komme, dass die Aussagen anlässlich der BzP nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften. Die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Zudem sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beachten, dass lediglich eine verkürzte BzP durchgeführt wurde, weshalb dieser umso mehr bloss summarischer Charakter beizumessen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich zudem - trotz einzelner Widersprüche - das Bild von insgesamt kohärenten, nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen. Auffallend sei überdies, dass ihre Angaben zur Flucht aus Eritrea gleichbleibend stringent und präzise ausgefallen seien, so beispielsweise hinsichtlich des Fluchtdatums, der Farbe des Autos des Schleppers und dem Vorfall beim Grenzposten in G._______. Ferner habe sie - auch in Ermangelung anderer Hinweise - eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen können, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017), wonach das Risiko einer asylrelevanten Bestrafung bei einer illegalen Ausreise nur dann anzunehmen sei, wenn weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, sei nicht nachvollziehbar und angesichts zahlreicher Quellen als nicht überzeugend zu erachten.
E. 5.1 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso wenig wie die angerufenen Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolgerungen zu führen.
E. 5.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend an der Verwertbarkeit der anlässlich der beiden Anhörungen protokollierten Aussagen keine Zweifel bestehen. Wohl machte die Hilfswerkvertretung (HWV) sowohl während der ersten Anhörung als auch jeweils auf den - der jeweiligen Anhörung -beigefügten Unterschriftenblättern der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG unter den Bemerkungen darauf aufmerksam, dass es den Anschein mache, dass die Beschwerdeführerin mit der Anhörungssituation sprachlich und intellektuell überfordert sei, weshalb lediglich sehr konkrete Fragen zu stellen seien, da sie (die Beschwerdeführerin) komplexe Zusammenhänge nicht verstehe und für Einzelheiten wohl einen zu geringen Wortschatz aufweise. Demgegenüber wurde jedoch nicht moniert, dass die Beschwerdeführerin den Anhörungen letztlich nicht hätte folgen können, sondern angemerkt, dass Fragen mehrmals hätten umformuliert werden müssen und trotz guter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nur wenig Inhalt zusammengekommen sei (vgl. act. A15/28 S. 13, Anhang Unterschriftenblatt HWV; A22/18: Anhang Unterschriftenblatt HWV). Dementsprechend wurden im Rahmen der ersten Anhörung die Fragen anders gestellt, aber ebenso darauf aufmerksam gemacht, dass es zentral sei, dass die Beschwerdeführerin auch von sich aus zu berichten vermöge (vgl. act. A15/28 S. 13). Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin - welche den Akten zufolge immerhin über eine mehrjährige Schulbildung verfügt - zu Beginn der ersten und am Schluss der zweiten Anhörung, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe respektive verstanden habe (vgl. act. A15/28 S. 1; A22/18 S. 16). Die Beschwerdeführerin bestreitet ihrerseits denn auch nicht, dass sie nicht alle ihre Asylgründe hätte schildern können, sondern anerkennt, es sei ihr möglich gewesen, sämtliche Vorfälle deutlich, nachvollziehbar und mit der nötigen Dichte in der Substanz darzulegen (vgl. Beschwerdeschrift S. 7).
E. 5.2.2 Sodann hat das SEM die geltend gemachten verminderten intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgeschichte durchaus mitberücksichtigt. In seinen Erwägungen hat es sich zur Hauptsache auf krasse Widersprüche in den protokollierten Aussagen beschränkt und bloss am Rande auf den mangelnden Detailgehalt der Vorbringen anlässlich der ersten Anhörung hingewiesen, was letztlich eine weitere, ergänzende Anhörung erforderlich gemacht habe (vgl. act. A24/7 S. 3). Zu Beginn dieser ergänzenden Anhörung hält die Befragerin gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch fest, dass sie nochmals zu einer Anhörung eingeladen worden sei, weil einige Punkte der Asylbegründung unklar geblieben seien und sie somit nochmals Gelegenheit erhalte, sich zu ihrer Fluchtgeschichte zu äussern (vgl. act. A22/18 S. 1). Deshalb verfängt die Rüge, das SEM habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen keine hinreichende Beachtung geschenkt, nicht. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren anführt, es sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beachten, dass lediglich eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei, vermag sie daraus für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts abzuleiten. So hat die Vorinstanz für ihre Erwägungen und Schlussfolgerungen die Aussagen in der BzP lediglich bei der Würdigung der Reisedauer von Eritrea bis in den I._______ verwendet. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt auch bei einem Vergleich ihrer Aussagen in beiden Anhörungen unstimmig geäussert hat. Im Übrigen kann dem Einwand, das SEM habe - entgegen den Vorgaben in seinem Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren - im angefochtenen Entscheid ausschliesslich Widersprüche erwähnt und die für ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente nicht berücksichtigt, nicht gefolgt werden. Beim zitierten Handbuch handelt es sich um eine interne Weisung der Vorinstanz, aus der seitens der Beschwerdeführerin keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können, zumal es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.2.3 Weiter hatte die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es durfte daher erwartet werden, dass sie die Gründe, die zu ihrer Flucht geführt haben, in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend und widerspruchsfrei wiedergeben kann. Die vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen deuten jedoch darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht. So handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Umständen ihrer Verhaftung, den zeitlichen Begebenheiten der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie bei der Dauer und den Umständen der Haft um einschneidende Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Dies gilt hier insbesondere hinsichtlich der erst bei der zweiten Anhörung vorgebrachten Vergewaltigungen während des Freiheitsentzugs, nachdem sie in der ersten Anhörung auch auf wiederholte Nachfrage der Befragerin zu ihrer Behandlung während der Haft anführte, körperlich unversehrt geblieben zu sein (vgl. act. A15/28 S. 19). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass sie in beiden Anhörungen von einem reinen Frauenteam zu den Gründen ihrer Ausreise aus Eritrea befragt wurde und überdies keine Hinweise ersichtlich sind, dass die erste Anhörung in einer Atmosphäre durchgeführt worden wäre, welche es der Beschwerdeführerin damals verunmöglicht hätte, die sexuellen Übergriffe vorzubringen. Unbesehen ihrer Ausführungen in der BzP können sodann auch ihre Angaben in den Anhörungen zur Reisedauer von ihrer Heimat bis nach H._______ im I._______ nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Mit sämtlichen Widersprüchen konfrontiert, vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Anhörung keine überzeugenden Erklärungen für diese Unstimmigkeiten (vgl. act. A22/18 S. 15) anzuführen. Auch in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8) werden dazu keine konkreten Argumente vorgebracht, sondern es wird in pauschaler Form festgehalten, dass trotz einzelner Widersprüche die Aussagen in einer Gesamtbetrachtung kohärent und schlüssig seien. Da es sich bei diesen einzelnen Widersprüchen jedoch um zentrale Elemente der Asylbegründung handelt, erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin vermag demnach die geltend gemachte Reflexverfolgung infolge der Desertion ihres Ehemannes nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.2.4 Die Vorinstanz stellte sodann die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur Vergewaltigung anlässlich des Grenzübertritts in den I._______ aufgrund der übrigen, als unglaubhaft zu erachtenden Sachverhaltselemente in Frage, würdigte dieses Vorbringen jedoch letztlich unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 2 oben vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht glaubhaft zu machen vermag. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte sie in der Beschwerdeinstruktion Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. oben Bstn. H. und I.). Die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea in den I._______ bezüglich der Reisedauer bei jeder Befragung auffallend anders ausgefallen sind (vgl. act. A3/11 S. 6; A15/28 S. 20; A22/18 S. 10) und sie mit diesen ungereimten Ausführungen nicht glaubhaft zu machen vermag, sie sei effektiv in der geschilderten Weise ausgereist. Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit einer Asylgesuchstellerin dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Soweit sie in ihrer Stellungnahme anführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisierendes Ereignis handelt, infolge dessen die zeitliche Einordnung nachfolgender Ereignisse massiv erschwert werden könne, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben beziehungsweise die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die fraglichen Widersprüche keinen Bezug zum geltend gemachten traumatisierenden Ereignis aufweisen. Es ist daher festzuhalten, dass aufgrund der in E. 5.2 f. dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und den wiederholt unstimmigen Aussagen zur Dauer ihrer Ausreise der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführerin habe die durch Grenzwächter verübte Vergewaltigung anlässlich ihrer illegalen Ausreise in der Tat gar nicht erlebt beziehungsweise nur vorgeschoben, um ihrem Asylgesuch mehr Substanz zu verleihen.
E. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin hatte zudem vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Sie verneinte ausdrücklich, je ein offizielles Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben und führte an, dass sie als verheiratete Frau keinen solchen Dienst leisten müsse (vgl. act. A22/18 S. 15 oben). Allein die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ohnehin nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
E. 5.2.6 Der Beschwerdeführerin ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.3.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.3.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 5.3.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Reflexverfolgung infolge der Desertion des Ehemannes nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und an den vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.
E. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch zutreffend abgelehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind verfügen über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 7.2.3 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwar selber nie im Militärdienst beziehungsweise von diesem befreit gewesen, was insbesondere an ihrer Ehe gelegen haben müsse. Jedoch sei die Freistellung vom Militärdienst von verheirateten Frauen gemäss einschlägigen Berichten keine endgültige und sichere Befreiung. Da sie sich im wehrdienstfähigen Alter befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den zivilen Teil des Militärdienstes eingezogen werde.
E. 7.2.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich weiter, dass es entgegen anderslautender Berichte - insbesondere bei verheirateten Frauen - regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Sodann wurde weiter ausgeführt, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt. Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre einzuschätzen wäre, kann im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. a.a.O. E. 13.4).
E. 7.2.5 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Wie bereits angeführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) heiratete die Beschwerdeführerin mit (...) Jahren und lebte in der Folge im westlich von J._______ gelegenen Heimatdorf bei ihrem Mann, wo sie behördlich registriert war und sich um den Haushalt kümmerte sowie auf dem Feld arbeitete (vgl. act. A3/11 S. 3 ff.; A15/28 S. 5 ff.; A22/18 S. 3 f. und 15). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Dienstpflicht dispensiert wurde und daher im Zeitpunkt der Ausreise weder im Dienst stand noch desertiert ist. Angesichts dieser Sachlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder (noch) in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie davon dispensiert wurde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dem Gesagten nach erübrigen sich zudem Erwägungen zur - in der Beschwerdeschrift (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin) einlässlich diskutierten - Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht.
E. 7.2.6 Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge mit dem eritreischen Staatsangehörigen K._______ (nachfolgend K._______; N_______) - ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt und er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung - ein gemeinsames Kind hat, stellt sich die Frage, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen ist.
E. 7.2.7 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden.
E. 7.2.8 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Ihren Angaben in der ergänzenden Anhörung zufolge - an denen im Wesentlichen in der Rechtsmitteleingabe (S. 5) festgehalten wurde - bestehe die Beziehung zu K._______ seit etwa (...), wobei sie sich regelmässig treffen würden, vor allem aber an den Wochenenden. K._______ wandte sich mit Eingabe vom 24. Januar 2019 direkt an das SEM und machte darin geltend, dass er die Beschwerdeführerin im (...) kennengelernt habe und sie seit (...) Jahren eine Beziehung führen würden. B._______ sei ihr gemeinsames Kind, welches er anerkannt habe. Zudem bestehe die Absicht, einen (offiziellen) gemeinsamen Haushalt zu gründen und zu heiraten. Dementsprechend ersuchte K._______ das SEM um Zuteilung der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes in seinen Wohnsitzkanton Waadt und um deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG. Dieses Verfahren ist beim SEM pendent. Die Beschwerdeführerin reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Sie brachte vor, aus dem (Nennung Beweismittel) gehe hervor, dass K._______ seinen Sohn anerkannt habe. Ausserdem hätten sie und K._______ die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Sie würden miteinander als Familie so viel Zeit wie möglich verbringen. K._______ pflege eine innige Beziehung mit dem gemeinsamen Sohn, wie die eingereichten Fotos zeigen würden. Zudem wollten sie noch immer heiraten und hätten beim zuständigen Zivilstandsamt das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Ihre frühere Ehe stehe dem nicht entgegen, da sie lediglich religiös getraut worden sei und Ehen, von denen nur eine kirchliche Heiratsurkunde vorliege, in der Schweiz regelmässig nicht anerkannt würden. Zudem dürfte eine Anerkennung ihrer früheren Ehe auch deshalb ausgeschlossen sein, weil sie in ihrer Heimat zwangsweise verheiratet worden sei. Vorliegend steht fest, dass K._______ - der Partner der Beschwerdeführerin respektive Vater des gemeinsamen Sohnes - am (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde; mithin verfügt dieser über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und ist aktuell im Besitz einer solchen. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht somit einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Angesichts obiger Ausführungen und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel wird für das Gericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und K._______ den Willen zum Ausdruck bringen, als Paar respektive als Familie zusammenleben zu wollen und zu heiraten. Sie übernehmen gemeinsam die elterliche Sorge und haben sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr sowie über den Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind verständigt, auch wenn die Beschwerdeführerin die Betreuung des Sohnes aktuell zum überwiegenden Teil übernehmen dürfte. Weiter wiesen sie darauf hin und ist aus den eingereichten Fotos zu ersehen, dass sich K._______ ebenfalls der Betreuung seines Sohnes widmet und eine innige Beziehung zu diesem pflegt. Zwar führen die Beschwerdeführerin und K._______ derzeit noch keinen gemeinsamen Haushalt. Diesbezüglich ist jedoch zu erwähnen, dass sie mittlerweile alles ihnen derzeit Mögliche unternommen haben (Gesuche um Kantonswechsel und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft), um demnächst einen solchen zu gründen. Ansonsten bestehen aufgrund des gemeinsamen Kindes, der Länge der Beziehung sowie des Interesses und ihrer Bindung zueinander Hinweise für eine im heutigen Zeitpunkt tatsächlich gelebte Beziehung, weshalb die Familie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ganze Familie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben im Heimatstaat zu führen, da der als Flüchtling anerkannte M.G. befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Familie kann deshalb nur in der Schweiz zusammen leben. Im Weiteren ist bei einem Entscheid über den Wegweisungsvollzug, von dem auch Kinder betroffen sind, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Sodann würde eine Trennung des Sohnes von einem seiner beiden Elternteile seine Entwicklung gefährden, zumal er ein Recht auf Kontakt mit beiden Eltern hat, was überdies einen Verstoss gegen Art. 10 KRK bedeutete.
E. 7.2.9 Aus diesen Gründen können sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 EMRK berufen beziehungsweise würde der Vollzug der angeordneten Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. April 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Den Beschwerdeführenden wären somit für ihr hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 25. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführenden - ebenfalls hälftig - unterliegen, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.- anzuwenden ist. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. November 2018 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 9,6 Stunden bei einem Stundeansatz von Fr. 300.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3109.60 ausgewiesen. Dieser ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht durchwegs notwendig. Namentlich bestand vorliegend in Berücksichtigung der in E. 6.2.5 enthaltenen Feststellungen zu Anwendung und Relevanz der Art. 3 und 4 EMRK keine Veranlassung zu entsprechend einlässlichen Ausführungen. Der zeitliche Aufwand ist daher um zwei Stunden zu kürzen. Sodann in der Kostennote nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 3. April 2019, der auf 1,4 Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 9 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 7.30 auf insgesamt Fr. 14.60. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichtskasse zu verlegen. Die Parteientschädigung ist gerundet demnach auf Fr. 1462.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber gerundet auf Fr. 735.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.1462.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 735.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2895/2018 Urteil vom 18. April 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, stammend aus dem Dorf C._______ (Zoba D._______; Subzoba E._______), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 11. August 2015 illegal in die Schweiz. Am gleichen Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach, wo am 25. August 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 2. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin erstmals und am 11. April 2018 ergänzend vom SEM angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung geltend, sie habe während sechs Jahren die Schule besucht und sei danach als (...)-jährige von ihren Eltern verheiratet worden. In der Folge habe sie nicht mehr zur Schule gehen können, sondern sei mit ihrem Ehemann zusammengezogen. Da er Soldat gewesen sei, habe er sich nur selten zuhause aufgehalten. Im Jahr (...) sei ihr Mann aus dem Militärdienst desertiert respektive nach einem Urlaub nicht mehr eingerückt. Etwa ein oder zwei Wochen später seien Soldaten erschienen und hätten nach ihm gesucht. Ihr Mann sei aus dem Fenster gesprungen und habe sich so dem Zugriff entziehen können. Die Soldaten seien ihm hinterher und hätten auch geschossen, ihren Mann aber nicht erwischt. Man habe ihr in der Folge gedroht, dass man sie anstelle ihres Mannes verhaften werde. Deswegen habe sie sich nur noch tagsüber zuhause und in der Nacht im unbewohnten Gebiet oder in der Kirche aufgehalten. In der Folge seien etwa sieben oder acht Mal Soldaten bei ihr erschienen und hätten kontrolliert, ob ihr Mann in der Zwischenzeit wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Beim Erscheinen der Soldaten habe sie jeweils - um nicht verhaftet zu werden - die Flucht ergriffen und diese daher kaum gesehen beziehungsweise jeweils die Nachbarin zu den Vorfällen befragt. Einmal, als sie zuhause gewesen und zufällig auch ihr Vater zugegen gewesen sei, hätten Soldaten sie mitgenommen und im Gefängnis von E._______ inhaftiert. Nachdem durch die Vermittlung ihres Vaters eine Nachbarin für sie gebürgt habe, habe man sie nach (Nennung Dauer) wieder aus der Haft entlassen. Die Entlassung sei mit der Auflage verbunden gewesen, innert (...) Wochen nach E._______ zurückzukehren, ansonsten der Bürge oder ihr Vater verhaftet würde. Während der Haft habe man ihr körperlich nichts angetan, der Aufenthalt im Gefängnis sei jedoch ansonsten unangenehm gewesen. Sie habe sich daher zur Ausreise entschieden und sei vor Ablauf der zweiwöchigen Frist aus Eritrea geflüchtet. Bei der Ausreise sei sie an einer Kontrollstelle in G._______ von den dort stationierten Wachen vergewaltigt worden. Kurz nach ihrer Ausreise habe sie von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass die Behörden ihren Vater verhaftet hätten. A.c Im Rahmen der zweiten Anhörung führte die Beschwerdeführerin ergänzend an, sie habe von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass sich ihr Vater ihretwegen noch immer im Gefängnis befinde, ansonsten aber alles in Ordnung sei. Nachdem ihr Mann nach dem Urlaub nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, seien die Behörden auf der Suche nach ihm fast jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen. Bei der ersten Suche sei ihr Mann nicht daheim gewesen. Sie selber habe sich insgesamt dreimal zuhause aufgehalten, als man nach ihrem Mann gesucht habe. Die Behörden hätten dabei jeweils weitere Besuche angekündigt. Als ihr Mann am besagten Tag die Behörden vor ihrem Haus erblickt habe, sei er über den Zaun gesprungen und weggerannt. Sie sei daraufhin von den Behörden nach E._______ mitgenommen und während (Nennung Dauer) im Gefängnis inhaftiert worden. Man habe sie solange festhalten wollen, bis sich ihr Mann bei den Behörden melden würde. Während der Haft sei sie von den Wächtern (...) vergewaltigt worden. Aufgrund einer Bürgschaft sei sie freigekommen. Diese sei solange gültig gewesen, bis sich ihr Mann bei den Behörden melden würde. Zwischen ihrer Entlassung und der Ausreise sei zirka ein Monat oder etwas weniger Zeit vergangen. Sie habe keinen Militärdienst geleistet und sei wegen ihrer Heirat auch nie dazu aufgeboten worden. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am Schluss der ergänzenden Anhörung mit Unstimmigkeiten konfrontiert, die sich im Vergleich zu ihren Aussagen in der vorgängigen Befragung ergaben, wobei ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. B. Mit Verfügung vom 17. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. G. Mit Eingabe vom 27. November 2018 legte der Rechtsvertreter seine Kostennote ins Recht. H. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 3. April 2019 zur beabsichtigten Motivsubstitution und zu ihrer aktuellen Beziehung zum Vater ihres am (...) zur Welt gekommenen Kindes zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 3. April 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme unter Beilage diverser Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.6 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde geborene Kind B._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
2. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vor-instanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So habe sie im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung unterschiedliche und stereotype Angaben gemacht. Die Aussagen im Rahmen der ersten Anhörung zur angeblichen Verfolgung seien sehr einsilbig und nichtssagend ausgefallen. Zudem habe sie sich bei der angeführten Haftdauer widersprochen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung seien weitere Widersprüche hinzugekommen, so hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Ehemannes anlässlich der ersten behördlichen Suche, des Zeitpunktes der Festnahme der Beschwerdeführerin, der Gegenwart von Personen anlässlich ihrer Festnahme, der Haftdauer, der während der Haft erlittenen Übergriffe sowie der Zeitdauer ihrer Ausreise bis nach H._______. Diese Unstimmigkeiten habe sie auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Reflexverfolgung als unglaubhaft zu bewerten. Zudem sei die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass sie auf dem Weg zur Grenze an einem Checkpoint von den dortigen Wächtern vergewaltigt worden sei, angesichts der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Dennoch sei diesbezüglich auf die Asylrelevanz dieses Sachverhaltselements einzugehen. Angesichts ihrer Ausführungen sei der Schluss zu ziehen, dass sie zufällig Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. So verwerflich diese Tat auch einzustufen sei, stelle diese dennoch ein gemeinrechtliches Delikt und keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe dar. 4.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Glaubhaftigkeit von Aussagen müsse vor dem Hintergrund der persönlichen Kompetenz einer Person analysiert werden, insbesondere der allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Fähigkeiten. Vorliegend müssten die an die Glaubhaftigkeit gestellten Anforderungen aufgrund ihrer verminderten intellektuellen Fähigkeiten herabgesetzt werden. Betrachte man ihre Angaben vor diesem Hintergrund, habe sie alle Ereignisse nachvollziehbar und mit hinreichender Detailgenauigkeit schildern können. Die Vorinstanz lasse beim Vorhalt widersprüchlicher Vorbringen ausser Acht, dass sie immer klar, deutlich und mit der nötigen Präzision die Fragen beantwortet habe. Wenn sie eine Frage nicht verstanden habe, habe sie dies klar formuliert, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Zudem habe das SEM - mit Verweis auf dessen Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren - nur Widersprüche erwähnt, jedoch die übrigen, für ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente nicht berücksichtigt. So habe sie sämtliche Erlebnisse so gut als möglich substanziiert, keine Tatsachen nachgeschoben, keine gefälschten Beweismittel eingereicht und sich auch sonst im Asylverfahren nicht unglaubwürdig verhalten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen und es verbiete sich ein schematisches Vorgehen, wie beispielsweise beim Vorhandensein eines Widerspruchs auf generelle Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Hinzu komme, dass die Aussagen anlässlich der BzP nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften. Die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Zudem sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beachten, dass lediglich eine verkürzte BzP durchgeführt wurde, weshalb dieser umso mehr bloss summarischer Charakter beizumessen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich zudem - trotz einzelner Widersprüche - das Bild von insgesamt kohärenten, nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen. Auffallend sei überdies, dass ihre Angaben zur Flucht aus Eritrea gleichbleibend stringent und präzise ausgefallen seien, so beispielsweise hinsichtlich des Fluchtdatums, der Farbe des Autos des Schleppers und dem Vorfall beim Grenzposten in G._______. Ferner habe sie - auch in Ermangelung anderer Hinweise - eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen können, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017), wonach das Risiko einer asylrelevanten Bestrafung bei einer illegalen Ausreise nur dann anzunehmen sei, wenn weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, sei nicht nachvollziehbar und angesichts zahlreicher Quellen als nicht überzeugend zu erachten. 5. 5.1 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso wenig wie die angerufenen Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolgerungen zu führen. 5.2 5.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend an der Verwertbarkeit der anlässlich der beiden Anhörungen protokollierten Aussagen keine Zweifel bestehen. Wohl machte die Hilfswerkvertretung (HWV) sowohl während der ersten Anhörung als auch jeweils auf den - der jeweiligen Anhörung -beigefügten Unterschriftenblättern der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG unter den Bemerkungen darauf aufmerksam, dass es den Anschein mache, dass die Beschwerdeführerin mit der Anhörungssituation sprachlich und intellektuell überfordert sei, weshalb lediglich sehr konkrete Fragen zu stellen seien, da sie (die Beschwerdeführerin) komplexe Zusammenhänge nicht verstehe und für Einzelheiten wohl einen zu geringen Wortschatz aufweise. Demgegenüber wurde jedoch nicht moniert, dass die Beschwerdeführerin den Anhörungen letztlich nicht hätte folgen können, sondern angemerkt, dass Fragen mehrmals hätten umformuliert werden müssen und trotz guter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nur wenig Inhalt zusammengekommen sei (vgl. act. A15/28 S. 13, Anhang Unterschriftenblatt HWV; A22/18: Anhang Unterschriftenblatt HWV). Dementsprechend wurden im Rahmen der ersten Anhörung die Fragen anders gestellt, aber ebenso darauf aufmerksam gemacht, dass es zentral sei, dass die Beschwerdeführerin auch von sich aus zu berichten vermöge (vgl. act. A15/28 S. 13). Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin - welche den Akten zufolge immerhin über eine mehrjährige Schulbildung verfügt - zu Beginn der ersten und am Schluss der zweiten Anhörung, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe respektive verstanden habe (vgl. act. A15/28 S. 1; A22/18 S. 16). Die Beschwerdeführerin bestreitet ihrerseits denn auch nicht, dass sie nicht alle ihre Asylgründe hätte schildern können, sondern anerkennt, es sei ihr möglich gewesen, sämtliche Vorfälle deutlich, nachvollziehbar und mit der nötigen Dichte in der Substanz darzulegen (vgl. Beschwerdeschrift S. 7). 5.2.2 Sodann hat das SEM die geltend gemachten verminderten intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgeschichte durchaus mitberücksichtigt. In seinen Erwägungen hat es sich zur Hauptsache auf krasse Widersprüche in den protokollierten Aussagen beschränkt und bloss am Rande auf den mangelnden Detailgehalt der Vorbringen anlässlich der ersten Anhörung hingewiesen, was letztlich eine weitere, ergänzende Anhörung erforderlich gemacht habe (vgl. act. A24/7 S. 3). Zu Beginn dieser ergänzenden Anhörung hält die Befragerin gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch fest, dass sie nochmals zu einer Anhörung eingeladen worden sei, weil einige Punkte der Asylbegründung unklar geblieben seien und sie somit nochmals Gelegenheit erhalte, sich zu ihrer Fluchtgeschichte zu äussern (vgl. act. A22/18 S. 1). Deshalb verfängt die Rüge, das SEM habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen keine hinreichende Beachtung geschenkt, nicht. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren anführt, es sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beachten, dass lediglich eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei, vermag sie daraus für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts abzuleiten. So hat die Vorinstanz für ihre Erwägungen und Schlussfolgerungen die Aussagen in der BzP lediglich bei der Würdigung der Reisedauer von Eritrea bis in den I._______ verwendet. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt auch bei einem Vergleich ihrer Aussagen in beiden Anhörungen unstimmig geäussert hat. Im Übrigen kann dem Einwand, das SEM habe - entgegen den Vorgaben in seinem Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren - im angefochtenen Entscheid ausschliesslich Widersprüche erwähnt und die für ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente nicht berücksichtigt, nicht gefolgt werden. Beim zitierten Handbuch handelt es sich um eine interne Weisung der Vorinstanz, aus der seitens der Beschwerdeführerin keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können, zumal es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3 m.w.H.). 5.2.3 Weiter hatte die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es durfte daher erwartet werden, dass sie die Gründe, die zu ihrer Flucht geführt haben, in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend und widerspruchsfrei wiedergeben kann. Die vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen deuten jedoch darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht. So handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Umständen ihrer Verhaftung, den zeitlichen Begebenheiten der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie bei der Dauer und den Umständen der Haft um einschneidende Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Dies gilt hier insbesondere hinsichtlich der erst bei der zweiten Anhörung vorgebrachten Vergewaltigungen während des Freiheitsentzugs, nachdem sie in der ersten Anhörung auch auf wiederholte Nachfrage der Befragerin zu ihrer Behandlung während der Haft anführte, körperlich unversehrt geblieben zu sein (vgl. act. A15/28 S. 19). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass sie in beiden Anhörungen von einem reinen Frauenteam zu den Gründen ihrer Ausreise aus Eritrea befragt wurde und überdies keine Hinweise ersichtlich sind, dass die erste Anhörung in einer Atmosphäre durchgeführt worden wäre, welche es der Beschwerdeführerin damals verunmöglicht hätte, die sexuellen Übergriffe vorzubringen. Unbesehen ihrer Ausführungen in der BzP können sodann auch ihre Angaben in den Anhörungen zur Reisedauer von ihrer Heimat bis nach H._______ im I._______ nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Mit sämtlichen Widersprüchen konfrontiert, vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Anhörung keine überzeugenden Erklärungen für diese Unstimmigkeiten (vgl. act. A22/18 S. 15) anzuführen. Auch in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8) werden dazu keine konkreten Argumente vorgebracht, sondern es wird in pauschaler Form festgehalten, dass trotz einzelner Widersprüche die Aussagen in einer Gesamtbetrachtung kohärent und schlüssig seien. Da es sich bei diesen einzelnen Widersprüchen jedoch um zentrale Elemente der Asylbegründung handelt, erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin vermag demnach die geltend gemachte Reflexverfolgung infolge der Desertion ihres Ehemannes nicht glaubhaft zu machen. 5.2.4 Die Vorinstanz stellte sodann die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur Vergewaltigung anlässlich des Grenzübertritts in den I._______ aufgrund der übrigen, als unglaubhaft zu erachtenden Sachverhaltselemente in Frage, würdigte dieses Vorbringen jedoch letztlich unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 2 oben vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht glaubhaft zu machen vermag. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte sie in der Beschwerdeinstruktion Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. oben Bstn. H. und I.). Die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea in den I._______ bezüglich der Reisedauer bei jeder Befragung auffallend anders ausgefallen sind (vgl. act. A3/11 S. 6; A15/28 S. 20; A22/18 S. 10) und sie mit diesen ungereimten Ausführungen nicht glaubhaft zu machen vermag, sie sei effektiv in der geschilderten Weise ausgereist. Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit einer Asylgesuchstellerin dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Soweit sie in ihrer Stellungnahme anführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisierendes Ereignis handelt, infolge dessen die zeitliche Einordnung nachfolgender Ereignisse massiv erschwert werden könne, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben beziehungsweise die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die fraglichen Widersprüche keinen Bezug zum geltend gemachten traumatisierenden Ereignis aufweisen. Es ist daher festzuhalten, dass aufgrund der in E. 5.2 f. dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und den wiederholt unstimmigen Aussagen zur Dauer ihrer Ausreise der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführerin habe die durch Grenzwächter verübte Vergewaltigung anlässlich ihrer illegalen Ausreise in der Tat gar nicht erlebt beziehungsweise nur vorgeschoben, um ihrem Asylgesuch mehr Substanz zu verleihen. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin hatte zudem vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Sie verneinte ausdrücklich, je ein offizielles Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben und führte an, dass sie als verheiratete Frau keinen solchen Dienst leisten müsse (vgl. act. A22/18 S. 15 oben). Allein die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ohnehin nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). 5.2.6 Der Beschwerdeführerin ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.3 5.3.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Reflexverfolgung infolge der Desertion des Ehemannes nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und an den vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch zutreffend abgelehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind verfügen über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwar selber nie im Militärdienst beziehungsweise von diesem befreit gewesen, was insbesondere an ihrer Ehe gelegen haben müsse. Jedoch sei die Freistellung vom Militärdienst von verheirateten Frauen gemäss einschlägigen Berichten keine endgültige und sichere Befreiung. Da sie sich im wehrdienstfähigen Alter befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den zivilen Teil des Militärdienstes eingezogen werde. 7.2.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich weiter, dass es entgegen anderslautender Berichte - insbesondere bei verheirateten Frauen - regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Sodann wurde weiter ausgeführt, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt. Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre einzuschätzen wäre, kann im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. a.a.O. E. 13.4). 7.2.5 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Wie bereits angeführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) heiratete die Beschwerdeführerin mit (...) Jahren und lebte in der Folge im westlich von J._______ gelegenen Heimatdorf bei ihrem Mann, wo sie behördlich registriert war und sich um den Haushalt kümmerte sowie auf dem Feld arbeitete (vgl. act. A3/11 S. 3 ff.; A15/28 S. 5 ff.; A22/18 S. 3 f. und 15). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Dienstpflicht dispensiert wurde und daher im Zeitpunkt der Ausreise weder im Dienst stand noch desertiert ist. Angesichts dieser Sachlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder (noch) in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie davon dispensiert wurde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dem Gesagten nach erübrigen sich zudem Erwägungen zur - in der Beschwerdeschrift (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin) einlässlich diskutierten - Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht. 7.2.6 Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge mit dem eritreischen Staatsangehörigen K._______ (nachfolgend K._______; N_______) - ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt und er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung - ein gemeinsames Kind hat, stellt sich die Frage, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen ist. 7.2.7 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden. 7.2.8 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Ihren Angaben in der ergänzenden Anhörung zufolge - an denen im Wesentlichen in der Rechtsmitteleingabe (S. 5) festgehalten wurde - bestehe die Beziehung zu K._______ seit etwa (...), wobei sie sich regelmässig treffen würden, vor allem aber an den Wochenenden. K._______ wandte sich mit Eingabe vom 24. Januar 2019 direkt an das SEM und machte darin geltend, dass er die Beschwerdeführerin im (...) kennengelernt habe und sie seit (...) Jahren eine Beziehung führen würden. B._______ sei ihr gemeinsames Kind, welches er anerkannt habe. Zudem bestehe die Absicht, einen (offiziellen) gemeinsamen Haushalt zu gründen und zu heiraten. Dementsprechend ersuchte K._______ das SEM um Zuteilung der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes in seinen Wohnsitzkanton Waadt und um deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG. Dieses Verfahren ist beim SEM pendent. Die Beschwerdeführerin reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Sie brachte vor, aus dem (Nennung Beweismittel) gehe hervor, dass K._______ seinen Sohn anerkannt habe. Ausserdem hätten sie und K._______ die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Sie würden miteinander als Familie so viel Zeit wie möglich verbringen. K._______ pflege eine innige Beziehung mit dem gemeinsamen Sohn, wie die eingereichten Fotos zeigen würden. Zudem wollten sie noch immer heiraten und hätten beim zuständigen Zivilstandsamt das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Ihre frühere Ehe stehe dem nicht entgegen, da sie lediglich religiös getraut worden sei und Ehen, von denen nur eine kirchliche Heiratsurkunde vorliege, in der Schweiz regelmässig nicht anerkannt würden. Zudem dürfte eine Anerkennung ihrer früheren Ehe auch deshalb ausgeschlossen sein, weil sie in ihrer Heimat zwangsweise verheiratet worden sei. Vorliegend steht fest, dass K._______ - der Partner der Beschwerdeführerin respektive Vater des gemeinsamen Sohnes - am (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde; mithin verfügt dieser über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und ist aktuell im Besitz einer solchen. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht somit einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Angesichts obiger Ausführungen und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel wird für das Gericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und K._______ den Willen zum Ausdruck bringen, als Paar respektive als Familie zusammenleben zu wollen und zu heiraten. Sie übernehmen gemeinsam die elterliche Sorge und haben sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr sowie über den Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind verständigt, auch wenn die Beschwerdeführerin die Betreuung des Sohnes aktuell zum überwiegenden Teil übernehmen dürfte. Weiter wiesen sie darauf hin und ist aus den eingereichten Fotos zu ersehen, dass sich K._______ ebenfalls der Betreuung seines Sohnes widmet und eine innige Beziehung zu diesem pflegt. Zwar führen die Beschwerdeführerin und K._______ derzeit noch keinen gemeinsamen Haushalt. Diesbezüglich ist jedoch zu erwähnen, dass sie mittlerweile alles ihnen derzeit Mögliche unternommen haben (Gesuche um Kantonswechsel und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft), um demnächst einen solchen zu gründen. Ansonsten bestehen aufgrund des gemeinsamen Kindes, der Länge der Beziehung sowie des Interesses und ihrer Bindung zueinander Hinweise für eine im heutigen Zeitpunkt tatsächlich gelebte Beziehung, weshalb die Familie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ganze Familie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben im Heimatstaat zu führen, da der als Flüchtling anerkannte M.G. befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Familie kann deshalb nur in der Schweiz zusammen leben. Im Weiteren ist bei einem Entscheid über den Wegweisungsvollzug, von dem auch Kinder betroffen sind, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Sodann würde eine Trennung des Sohnes von einem seiner beiden Elternteile seine Entwicklung gefährden, zumal er ein Recht auf Kontakt mit beiden Eltern hat, was überdies einen Verstoss gegen Art. 10 KRK bedeutete. 7.2.9 Aus diesen Gründen können sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 EMRK berufen beziehungsweise würde der Vollzug der angeordneten Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. 7.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. April 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Den Beschwerdeführenden wären somit für ihr hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 25. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführenden - ebenfalls hälftig - unterliegen, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.- anzuwenden ist. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. November 2018 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 9,6 Stunden bei einem Stundeansatz von Fr. 300.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3109.60 ausgewiesen. Dieser ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht durchwegs notwendig. Namentlich bestand vorliegend in Berücksichtigung der in E. 6.2.5 enthaltenen Feststellungen zu Anwendung und Relevanz der Art. 3 und 4 EMRK keine Veranlassung zu entsprechend einlässlichen Ausführungen. Der zeitliche Aufwand ist daher um zwei Stunden zu kürzen. Sodann in der Kostennote nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 3. April 2019, der auf 1,4 Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 9 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 7.30 auf insgesamt Fr. 14.60. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichtskasse zu verlegen. Die Parteientschädigung ist gerundet demnach auf Fr. 1462.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber gerundet auf Fr. 735.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.1462.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 735.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versan