Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme statt. A.b Am 5.März 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in der (...) im (...) geboren und jeweils zwischen Stadt und Dorf gependelt. Seine Eltern und drei Brüder würden aktuell noch in (...) leben. Er habe einen (...) und in der Heimat als (...) und zuletzt in einem (...) gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe lediglich eine (...). Als er sechs bis sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater für einen Monat mitgenommen und gefoltert worden. Deswegen, und weil den Kurden bis heute wegen der Assimilationspolitik die Bildung auf Kurdisch und die kurdische Identität verwehrt bleiben würde, sympathisiere er mit der PKK. So habe er (...) zwei Mal bewaffnete Mitglieder der PKK aus den Bergen bei sich (...). Er habe auch die HDP unterstützt. Vor den (...) habe er an fast allen Wahlveranstaltungen und am Newroz teilgenommen. Weiter werde er wegen seines Nachnamens im Alltag gehänselt. (...) sei er von der Terrorabwehreinheit telefonisch für eine Aussage aufgeboten worden. Er sei dabei über seinen (...), der nach (...) gegangen sei, befragt worden. Zudem sei ihm ein Spitzelangebot unterbreitet worden, welches er abgelehnt habe. Danach habe er gespürt, dass er verfolgt werde und seine Telefonate abgehört worden seien. Drei Monate später sei ein Strafverfahren wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet worden. Unter den PKK-Kämpfern, die er (...) habe, habe sich ein Spitzel befunden, der ihn den Behörden als angeblicher «Miliz» gemeldet habe. Vor Gericht seien vier normale Telefongespräche mit seinen Freunden als Miliztätigkeit dargestellt und ihm sei die Unterstützung und Versorgung mit Lebensmitteln der PKK vorgeworfen worden. Im (...) habe er zuerst bei einer «Vernehmung» bei der Staatsanwaltschaft und dann an einer Gerichtsverhandlung ausgesagt. Sein Anwalt habe die Fortsetzung des Prozesses in Freiheit erwirken können, jedoch sei ihm eine Ausreisesperre auferlegt worden. Ab (...) habe er bei einem Freund in (...) gelebt und nicht mehr gearbeitet. Am (...) sei er auf dem Landweg illegal aus der Türkei ausgereist. Er sei zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gemäss Schreiben seiner türkischen Anwältin und seines Rechtsvertreters aus der Schweiz sei das Verfahren aktuell beim regionalen Berufungsgericht hängig. Etwa im (...) hätten Polizisten der Terrorabwehreinheit einmal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sich vor der oben genannten Haftstrafe fürchten. A.c Am 22. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente und zahlreiche Beweismittel, namentlich zum Strafverfahren, zu den Akten (zur Auflistung vgl. SEM-Verfügung I Ziff. 3). B. Mit Verfügung vom 24. März 2026 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. April 2026 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung. D. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2026 - tags darauf zugestellt - auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung (Anträge und Begründung der Beschwerde) einzureichen. E. Mit Beschwerdeverbesserung vom 12. Mai 2026 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 sei aufzuheben; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeverbesserung lagen ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen von Januar bis März 2026, ein Notfallbericht des Spitals (...) vom 23. März 2026, ein Untermietvertrag, ein E-Mailverkehr vom 2. April 2026, ein Führerausweis sowie eine Arbeitgeberbestätigung vom 11. Mai 2026 (alles in Kopie) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf, bis zum 18. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen. G. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 15. Juni 2026 bezahlt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die (verbesserte) Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gemäss Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der klaren Begründung ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich damit auf die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in die Türkei von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung).
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lasse. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz (...). Trotz Wiederaufflammen des Konflikts im Juli 2015 zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften, würden die Schweizer Asylbehörden die Lage in den betroffenen Provinzen im (...) des Landes nicht als flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt erachten, die den Wegweisungsvollzug generell unzumutbar erscheinen liesse. Diese Zwischenfälle hätten zudem seither deutlich abgenommen. Auch das schwere Erbeben vom Februar 2023, von welchem die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ebenfalls betroffen gewesen sei, führe nicht zu einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Zumutbarkeit sei vielmehr für jeden Einzelfall individuell zu prüfen. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann. Er habe bei der Anhörung vom 5. März 2024 lediglich (...) geltend gemacht, dazu aber keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Vorsorglich könne erwähnt werden, dass die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet sei. Er verfüge über einen (...) und haben Berufserfahrung in (...), in einer (...) und als (...) gesammelt. Weiter verfüge er in (...) nach wie vor über ein familiäres Umfeld, seine Eltern und ein Bruder würden in der Eigentumswohnung leben, in der er vor seiner Ausreise auch gelebt habe. Zudem habe er noch zwei weitere Brüder und weitere Verwandte in (...). Es sei davon auszugehen, dass die genannten Familienmitglieder und Verwandten ihn bei der beruflichen Reintegration unterstützen und ihm Wohnraum bieten könnten. Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Es könne vielmehr angenommen werden, dass es ihm aufgrund der voranstehenden Voraussetzungen gelingen werde, sich erneut wirtschaftlich zu integrieren und Fuss zu fassen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne im Übrigen vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz (...) bejaht werde, so habe er angegeben, Verwandte und einen Freund in (...) zu haben. Bei Letzterem habe er die letzten sechs Monate vor der Ausreise gelebt. Mit seiner bisherigen Berufserfahrung und seinem Beziehungsnetzwerk vor Ort dürfe es ihm zudem auch in (...) möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er auch der türkischen Sprache mächtig sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erweise sich als unzumutbar. Sein (...) Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Monaten massiv verschlechtert. Er leide unter (...). Eine (...) habe bereits eine notfallmedizinische Behandlung erfordert, da er aufgrund der Intensität der Symptome davon ausgegangen sei, er habe einen Herzinfarkt. Die (...) Belastung im Zusammenhang mit der drohenden Rückführung und die damit einhergehende Angst um seine Existenz und Zukunft wirke sich erheblich auf seinen Gesundheitszustand aus und erschwere seinen Alltag sowie seine Lebensqualität massiv. Er bemühe sich intensiv darum, Bewältigungsstrategien zu entwickeln, dies falle ihm aber sehr schwer. Zudem bemühe er sich aktiv um (...) Behandlung bei einem türkischsprechenden (...). Die Suche gestalte sich aber mangels Kapazitäten beziehungsweise fehlender Türkischkenntnisse äusserst schwierig. Ausserdem sei er in der Schweiz wirtschaftlich und sozial integriert. Er verfüge über ein stabiles Arbeitsverhältnis und erziele ein regelmässiges Einkommen. Er sei zuverlässig, engagiert und pflichtbewusst und habe sich gut integriert. Seine Wohnsituation sei gesichert und er bemühe sich auch um sprachliche Integration. Aufgrund der Kombination aus einer erheblichen (...) Belastung, der laufenden medizinischen Abklärung sowie seiner fortgeschrittenen wirtschaftlichen und sozialen Integration stelle eine Wegweisung aus der Schweiz eine unzumutbare Härte dar, weshalb er um vorläufige Aufnahme ersuche.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nichts entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (vgl. Verfügung des SEM, III S. 11 ff. und E. 5.1 hiervor). Die Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 6.2 Gemäss konstanter Praxis ist auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.4). Aus dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Notfallbericht des Spitals (...) vom 23. März 2026 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert wurde, er über einen (...) verfüge, sowie den Notfall ohne Medikamente verlassen habe. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass eine bevorstehende Ausschaffung eine grosse (...) Belastung bedeuten und damit eine (vorübergehende) Verschlechterung des Gesundheitszustands einhergehen kann. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegend geltend gemachten (...) Leiden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ausserdem festzuhalten, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das westeuropäischem Standard entspricht. Es ist in der Türkei sowohl von stationären als auch von ambulanten Behandlungsmöglichkeiten auch komplexer (...) Erkrankungen auszugehen, ebenso stehen (...) zur Verfügung und insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für (...) Leiden gewährleistet (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4650/2025 vom 11. Mai 2026 E. 8.4.3 m.w.H.; E-2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H). Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist schliesslich im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2).
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung trotz geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumutbar und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen und die Einholung weiterer medizinischer Berichte verzichtet werden.
E. 6.4 Betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wirtschaftlich und sozial integriert und bemühe sich auch um sprachliche Integration, ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. zuletzt etwa Urteil E-2287/2026 E. 9.3.5), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesen Vorbringen und den dazu zu den Akten gereichten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Darüber hinaus verfügt er in der Türkei nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, über eine gute Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Verwandten in der Türkei ihn (finanziell) unterstützen werden und er mit Hilfe seines Beziehungsnetzes erneut eine wirtschaftliche Existenz für sich aufbauen kann.
E. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde und der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in dieser Hinsicht als zumutbar.
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2857/2026 Urteil vom 5. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme statt. A.b Am 5.März 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in der (...) im (...) geboren und jeweils zwischen Stadt und Dorf gependelt. Seine Eltern und drei Brüder würden aktuell noch in (...) leben. Er habe einen (...) und in der Heimat als (...) und zuletzt in einem (...) gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe lediglich eine (...). Als er sechs bis sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater für einen Monat mitgenommen und gefoltert worden. Deswegen, und weil den Kurden bis heute wegen der Assimilationspolitik die Bildung auf Kurdisch und die kurdische Identität verwehrt bleiben würde, sympathisiere er mit der PKK. So habe er (...) zwei Mal bewaffnete Mitglieder der PKK aus den Bergen bei sich (...). Er habe auch die HDP unterstützt. Vor den (...) habe er an fast allen Wahlveranstaltungen und am Newroz teilgenommen. Weiter werde er wegen seines Nachnamens im Alltag gehänselt. (...) sei er von der Terrorabwehreinheit telefonisch für eine Aussage aufgeboten worden. Er sei dabei über seinen (...), der nach (...) gegangen sei, befragt worden. Zudem sei ihm ein Spitzelangebot unterbreitet worden, welches er abgelehnt habe. Danach habe er gespürt, dass er verfolgt werde und seine Telefonate abgehört worden seien. Drei Monate später sei ein Strafverfahren wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet worden. Unter den PKK-Kämpfern, die er (...) habe, habe sich ein Spitzel befunden, der ihn den Behörden als angeblicher «Miliz» gemeldet habe. Vor Gericht seien vier normale Telefongespräche mit seinen Freunden als Miliztätigkeit dargestellt und ihm sei die Unterstützung und Versorgung mit Lebensmitteln der PKK vorgeworfen worden. Im (...) habe er zuerst bei einer «Vernehmung» bei der Staatsanwaltschaft und dann an einer Gerichtsverhandlung ausgesagt. Sein Anwalt habe die Fortsetzung des Prozesses in Freiheit erwirken können, jedoch sei ihm eine Ausreisesperre auferlegt worden. Ab (...) habe er bei einem Freund in (...) gelebt und nicht mehr gearbeitet. Am (...) sei er auf dem Landweg illegal aus der Türkei ausgereist. Er sei zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gemäss Schreiben seiner türkischen Anwältin und seines Rechtsvertreters aus der Schweiz sei das Verfahren aktuell beim regionalen Berufungsgericht hängig. Etwa im (...) hätten Polizisten der Terrorabwehreinheit einmal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sich vor der oben genannten Haftstrafe fürchten. A.c Am 22. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente und zahlreiche Beweismittel, namentlich zum Strafverfahren, zu den Akten (zur Auflistung vgl. SEM-Verfügung I Ziff. 3). B. Mit Verfügung vom 24. März 2026 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. April 2026 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung. D. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2026 - tags darauf zugestellt - auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung (Anträge und Begründung der Beschwerde) einzureichen. E. Mit Beschwerdeverbesserung vom 12. Mai 2026 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 sei aufzuheben; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeverbesserung lagen ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen von Januar bis März 2026, ein Notfallbericht des Spitals (...) vom 23. März 2026, ein Untermietvertrag, ein E-Mailverkehr vom 2. April 2026, ein Führerausweis sowie eine Arbeitgeberbestätigung vom 11. Mai 2026 (alles in Kopie) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf, bis zum 18. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen. G. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 15. Juni 2026 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die (verbesserte) Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gemäss Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der klaren Begründung ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich damit auf die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in die Türkei von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lasse. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz (...). Trotz Wiederaufflammen des Konflikts im Juli 2015 zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften, würden die Schweizer Asylbehörden die Lage in den betroffenen Provinzen im (...) des Landes nicht als flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt erachten, die den Wegweisungsvollzug generell unzumutbar erscheinen liesse. Diese Zwischenfälle hätten zudem seither deutlich abgenommen. Auch das schwere Erbeben vom Februar 2023, von welchem die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ebenfalls betroffen gewesen sei, führe nicht zu einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Zumutbarkeit sei vielmehr für jeden Einzelfall individuell zu prüfen. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann. Er habe bei der Anhörung vom 5. März 2024 lediglich (...) geltend gemacht, dazu aber keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Vorsorglich könne erwähnt werden, dass die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet sei. Er verfüge über einen (...) und haben Berufserfahrung in (...), in einer (...) und als (...) gesammelt. Weiter verfüge er in (...) nach wie vor über ein familiäres Umfeld, seine Eltern und ein Bruder würden in der Eigentumswohnung leben, in der er vor seiner Ausreise auch gelebt habe. Zudem habe er noch zwei weitere Brüder und weitere Verwandte in (...). Es sei davon auszugehen, dass die genannten Familienmitglieder und Verwandten ihn bei der beruflichen Reintegration unterstützen und ihm Wohnraum bieten könnten. Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Es könne vielmehr angenommen werden, dass es ihm aufgrund der voranstehenden Voraussetzungen gelingen werde, sich erneut wirtschaftlich zu integrieren und Fuss zu fassen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne im Übrigen vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz (...) bejaht werde, so habe er angegeben, Verwandte und einen Freund in (...) zu haben. Bei Letzterem habe er die letzten sechs Monate vor der Ausreise gelebt. Mit seiner bisherigen Berufserfahrung und seinem Beziehungsnetzwerk vor Ort dürfe es ihm zudem auch in (...) möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er auch der türkischen Sprache mächtig sei. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erweise sich als unzumutbar. Sein (...) Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Monaten massiv verschlechtert. Er leide unter (...). Eine (...) habe bereits eine notfallmedizinische Behandlung erfordert, da er aufgrund der Intensität der Symptome davon ausgegangen sei, er habe einen Herzinfarkt. Die (...) Belastung im Zusammenhang mit der drohenden Rückführung und die damit einhergehende Angst um seine Existenz und Zukunft wirke sich erheblich auf seinen Gesundheitszustand aus und erschwere seinen Alltag sowie seine Lebensqualität massiv. Er bemühe sich intensiv darum, Bewältigungsstrategien zu entwickeln, dies falle ihm aber sehr schwer. Zudem bemühe er sich aktiv um (...) Behandlung bei einem türkischsprechenden (...). Die Suche gestalte sich aber mangels Kapazitäten beziehungsweise fehlender Türkischkenntnisse äusserst schwierig. Ausserdem sei er in der Schweiz wirtschaftlich und sozial integriert. Er verfüge über ein stabiles Arbeitsverhältnis und erziele ein regelmässiges Einkommen. Er sei zuverlässig, engagiert und pflichtbewusst und habe sich gut integriert. Seine Wohnsituation sei gesichert und er bemühe sich auch um sprachliche Integration. Aufgrund der Kombination aus einer erheblichen (...) Belastung, der laufenden medizinischen Abklärung sowie seiner fortgeschrittenen wirtschaftlichen und sozialen Integration stelle eine Wegweisung aus der Schweiz eine unzumutbare Härte dar, weshalb er um vorläufige Aufnahme ersuche. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nichts entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (vgl. Verfügung des SEM, III S. 11 ff. und E. 5.1 hiervor). Die Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.2 Gemäss konstanter Praxis ist auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.4). Aus dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Notfallbericht des Spitals (...) vom 23. März 2026 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert wurde, er über einen (...) verfüge, sowie den Notfall ohne Medikamente verlassen habe. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass eine bevorstehende Ausschaffung eine grosse (...) Belastung bedeuten und damit eine (vorübergehende) Verschlechterung des Gesundheitszustands einhergehen kann. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegend geltend gemachten (...) Leiden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ausserdem festzuhalten, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das westeuropäischem Standard entspricht. Es ist in der Türkei sowohl von stationären als auch von ambulanten Behandlungsmöglichkeiten auch komplexer (...) Erkrankungen auszugehen, ebenso stehen (...) zur Verfügung und insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für (...) Leiden gewährleistet (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4650/2025 vom 11. Mai 2026 E. 8.4.3 m.w.H.; E-2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H). Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist schliesslich im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2). 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung trotz geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumutbar und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen und die Einholung weiterer medizinischer Berichte verzichtet werden. 6.4 Betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wirtschaftlich und sozial integriert und bemühe sich auch um sprachliche Integration, ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. zuletzt etwa Urteil E-2287/2026 E. 9.3.5), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesen Vorbringen und den dazu zu den Akten gereichten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Darüber hinaus verfügt er in der Türkei nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, über eine gute Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Verwandten in der Türkei ihn (finanziell) unterstützen werden und er mit Hilfe seines Beziehungsnetzes erneut eine wirtschaftliche Existenz für sich aufbauen kann. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde und der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in dieser Hinsicht als zumutbar.
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: