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D-2856/2016

D-2856/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Tigriner und stammt aus B._______, C._______, D._______, Eritrea. Er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2012 zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien verlassen. Dort sei er zum Flüchtlingslager (...) gekommen, wo er bis im (...) 2013 geblieben sei. Von dort aus sei er mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gegangen. Von Khartum aus sei er im (...) 2014 in einem Lastwagen nach E._______ gelangt, wo er im (...) 2014 in einem Boot nach Italien gereist sei. Am 19. April 2014 sei er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gelangt, wo er am 22. April 2014 um Asyl nachsuchte. B. Am 20. Mai 2014 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 21. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Urteil D-4503/2015 vom 2. September 2015 gutgeheissen wurde. D. Am 2. November 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er aufgrund familiärer Probleme und um dem Einzug in den Militärdienst zu entgehen im Jahr 2011 erstmals versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen. Bei seinem Ausreiseversuch sei er jedoch vom Militär erwischt und für (...) Monate in Haft genommen worden. Im Jahr 2012 sei es zu einem weiteren Vorfall mit dem Militär gekommen, da er, nach einem Streit mit einem Nachbarjungen, von dessen Vater als Schlepper angezeigt worden sei. Das Militär habe ihn mitgenommen und (...) Tage festgehalten, während welchen er geschlagen und verhört worden sei. (...) Monate nach diesem Vorfall sei er ausgereist. E. Mit Verfügung vom 11. April 2016 - eröffnet am 12. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer drei Austrittsberichte der (...) vom (...) 2014, (...) 2014 und (...) 2014, einen Konsiliumsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (...) vom (...) 2014 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und ordnete lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe datiert auf den 24. April 2016, welche am 26. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht einging, reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Austrittsberichte der (...) vom (...) 2014 und (...) 2015 zu den Akten. J. Am 3. Juni 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. K. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung zur Vernehmlassung des SEM.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, wo er, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in C._______ aufgrund des Krieges, bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. In Eritrea habe er niemanden gehabt, welcher sich um ihn gekümmert habe. Sein Vater sei ein Befreiungskämpfer gewesen und seit der dritten Invasion verschollen. Seine Mutter sei sehr krank und bettlägerig. Seine älteste Schwester, welche Händlerin gewesen sei und der Familie geholfen habe, habe geheiratet und lebe seither in F._______. Seine andere Schwester sei nach Äthiopien gegangen, welcher er schliesslich nachgereist sei. Einst habe noch sein ältester Bruder für die Familie gesorgt und die Felder bestellt, jedoch habe dieser in den Militärdienst einrücken müssen. Da er (der Beschwerdeführer) aufgrund all dessen zuhause mit vielen Problemen konfrontiert gewesen sei, habe er während der Trockenzeit des Jahres 2011 das erste Mal versucht, das Land illegal zu verlassen. Er habe die Schule nicht mehr besuchen wollen, habe aber gewusst, dass er bei Schulabbruch später in den Militärdienst eingezogen würde. So habe er sich zum Ausreiseversuch entschlossen. Dabei sei er jedoch von der militärischen Einheit (...) erwischt und für (...) Monate in Haft gesetzt worden. (...) Monate lang sei er im Gefängnis des Geheimdienstes in G._______ gewesen. Nachdem er krank geworden sei, habe er den letzten Monat seiner Haft im Haus des Vorgesetzten der Gefängniswächter verbracht. Nach (...) Monaten habe seine Familie jemanden gefunden, der für ihn gebürgt habe, so dass er freigelassen worden sei. Im Jahr 2012 habe er dann die siebte Klasse begonnen, wobei es zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. Nach einem Streit mit einem Nachbarjungen habe ihn dessen Vater als Schlepper angezeigt. Er sei von den Soldaten der Einheit (...) von zuhause mitgenommen und (...) Tage im Militärstützpunkt festgehalten worden. Dort sei er geschlagen und verhört worden. Danach sei er noch (...) weitere Monate zur Schule gegangen, bis er ausgereist sei.

E. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 11. April 2016 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP als Ausreisebegründung vorgetragen, er habe zu Hause niemanden gehabt, der ihn habe betreuen können. Mit den Behörden habe er aber nie Probleme gehabt. In der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, illegal ausgereist, festgenommen und (...) Monate lang in einem Gefängnis festgehalten worden zu sein. Später sei er nach einer handfesten Auseinandersetzung denunziert und dabei fälschlicherweise bezichtigt worden, ein Menschenschmuggler zu sein. Deswegen hätten ihn die Militärbehörden (...) Tage im Militärstützpunkt festgehalten. Diese Schilderungen in den Befragungen würden sich diametral unterscheiden. Zwar habe der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, er habe in der BzP aus Angst und Nervosität nicht alles erwähnt. Dadurch könne er indessen die Widersprüche nicht stringent auflösen. Weiter falle auf, dass er die längere angebliche Haft zeitlich nicht übereinstimmend in seine Biographie einzuordnen gewusst habe. In der Anhörung habe er behauptet, die 7. Schulklasse noch begonnen zu haben. In der BzP hingegen habe er erklärt, die Schule nur bis zur 5. Klasse besucht zu haben. Weiter habe er bei der Anhörung zunächst angegeben, Anfang 2012 (wieder) die Schule besucht zu haben. Kurz darauf habe er demgegenüber behauptet, im (...) 2012 die Schule begonnen zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er wieder zur Schule gegangen sei, zunächst erklärt, er sei (...) Monate im Gefängnis gewesen und habe dann nach insgesamt (...) Monaten wieder die Schule besucht. Später habe er angegeben, die Schule sei im Jahr 2011 zu Ende gewesen und er habe erst im (...) 2012 wieder mit der Schule weitergemacht. Auch seine Aussagen zur Rückkehr in die Schule nach seiner ersten Inhaftierung würden sich kontrastieren. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, illegal ausgereist zu sein. Seine Schilderungen dazu seien jedoch ebenfalls als unglaubhaft zu taxieren, da er die eklatanten Widersprüche in seinen Ausführungen nicht zu entkräften vermocht habe. Obwohl demnach davon auszugehen sei, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche es aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Dies auch deshalb nicht, weil sich viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit in den angrenzenden Ländern aufhalten würden. Im Fall des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er gar keine von heimatlichen Behörden ausgestellten Dokumente eingereicht habe.

E. 5.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe, entgegen den Vorwürfen der Vorinstanz, in den Befragungen - insbesondere in der Anhörung - ausführlich über seine illegale Ausreise berichtet, weshalb diese als glaubhaft zu erachten sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, in beiden Befragungen noch weitere Fragen zur Ausreise zu stellen. Sie werfe ihm bezüglich seiner illegalen Ausreise sodann nur einen Widerspruch zur Angabe des Zeitpunkts seiner Ausreise vor. Leider wisse er nicht mehr, wann er Eritrea definitiv verlassen habe. Die Geschehnisse würden bereits viele Jahre zurückliegen und wie er diesbezüglich bereits in der Anhörung ausgeführt habe, habe er jegliche Hoffnung aufgegeben, so dass ihm die Monate egal seien. Er fühle sich ausserdem gestresst, habe Probleme und sei in Gedanken woanders. Hinzu komme, dass er nach einer über zwei Jahre dauernden Flucht mit vielen schlimmen Erlebnissen - Schläge, Folter und dem Miterleben des Todes eines Freundes - endlich in der Schweiz angekommen und mit der ihm unbekannten Situation nicht zurechtgekommen sei. Er sei gestresst und überfordert gewesen, habe Angst gehabt und es sei ihm nicht bewusst gewesen, welche Konsequenzen ungenaue Angaben für ihn haben könnten. Ihn auf einen einzigen Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes seiner Ausreise zu behaften, laste schwer. Insgesamt seien alle seine Vorbringen mit vielen Real- und Detailkenntnissen versehen, was zu beachten sei. So habe er beispielsweise eine eritreische Telefonnummer angegeben, Angaben über seine Schule gemacht, Details über C._______ berichtet und sonst detaillierte Informationen geliefert. Dies lasse seine Aussagen als den Umständen entsprechend authentisch erscheinen. Im Weiteren sei er schwer traumatisiert, was an seinem Aussageverhalten erkennbar sei. Er könne sich an vieles nicht mehr genau erinnern und deshalb gewisse Erlebnisse und Daten nicht korrekt wiedergeben. Im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin sei er auch kaum ansprechbar gewesen und habe nur wenig sinnvolle Antworten geben können. Ihm gehe es psychisch sehr schlecht. So sei er nach dem Suizid eines Bekannten am (...) 2014 auf dem Kindernotfall (...) gewesen. Gemäss dem Konsiliumsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom (...) 2014 sei der Grund für seinen Zustand am ehesten (...). Gemäss dem Austrittsberichts der (...) vom (...) 2014 sei der Beschwerdeführer im (...) und im (...) 2014 aufgrund (...) je einen Tag hospitalisiert worden. Nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides habe er am selben Abend versucht, sich das Leben zu nehmen, und sei in der Folge erneut für zwei Tage eingewiesen worden. Eine Überweisung vom Hausarzt an die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) habe bereits stattgefunden. Dem Austrittsbericht der (...) H._______ vom (...) 2014 sei unter anderem zu entnehmen, dass seine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich ([...]) liege. Somit sei insgesamt nachvollziehbar, dass er bezüglich seines Ausreisezeitpunktes nicht immer identische Angaben gemacht habe. Dem Entscheid der Vorinstanz sei ferner indirekt zu entnehmen, dass an seiner eritreischen Herkunft und seiner Sozialisierung in Eritrea nicht gezweifelt werde. Aufgrund der Akten deute auch nichts darauf hin, dass er zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, denen die Ausreise erlaubt sei oder die eine Ausreisebewilligung erhalten könnten oder dass er in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Somit stelle sich bezüglich der Ausreise einzig die Frage, ob diese illegal oder legal erfolgt sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden dabei wenige von der Vorinstanz vorgeworfene Widersprüche zu den Ausreisemodalitäten nicht ins Gewicht fallen. Es genüge in einer Gesamtbeurteilung nicht, nur gestützt auf kleine Ungereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Sein Aussageverhalten bezüglich des Ausreisewegs sei in beiden Befragungen konstant und ohne grosse Widersprüche gewesen und müsse vor dem kulturellen Hintergrund und in Berücksichtigung seines Bildungsstandes, seines Alters und seiner Traumatisierung betrachtet werden.

E. 5.4 In der Vernehmlassung merkte das SEM an, der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Asylbegründung vorgetragen habe, wirke auch auf dessen Fluchtschilderung ein. Er habe nämlich auch widersprüchliche Angaben zu Ereignissen gemacht, welche sich kurz vor seiner Ausreise abgespielt haben sollen.

E. 5.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer in zusammengefasster Form nochmals die in der Beschwerde aufgeführten Argumente aus und verwies vollumfänglich auf letztere.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.3 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen vorliegend erhebliche Zweifel. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der BzP nervös gewesen sei, dass er jedoch die wesentlichen Vorbringen der (...) Inhaftierung und der (...) Festnahme durch das Militär in keiner Weise erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde er vom Befrager nach Problemen und speziell auch nach solchen mit den Behörden gefragt, worauf er nebst Problemen mit der Verwaltung aufgrund seines Schulabbruchs, nichts weiter bezüglich Behördenkonflikten erwähnte (vgl. act. A4, Ziff. 7.02). Die Ausführungen in den Befragungen und speziell in der Anhörung zum zeitlichen Ablauf und zu den Zeitpunkten der vorgebrachten Vorfälle enthalten ferner erhebliche Unterschiede, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Besonders auffällig ist, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen absolvierten Schuljahren machte - einerseits sagte er, die 7. Klasse noch begonnen zu haben (vgl. act. A26, F36, F68, F103), und andererseits gab er an, lediglich bis zur 5. Klasse in die Schule gegangen zu sein (vgl. act. A4, Ziff. 1.17.04). Da der Beschwerdeführer noch mitten im Schulalter war und ein grosser Unterschied zwischen der 5. und der 7. Klasse besteht, schmälert dies die Glaubhaftmachung der Vorbringen erheblich. Die Widersprüche diesbezüglich vermochte er sodann auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht zu erklären (vgl. act. A26, F104-111).

E. 6.4 Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers, auf welche er in der Beschwerde aufmerksam machte und welche er mit diversen medizinischen Berichten belegte, sind zwar bedauerlich, vermögen jedoch die Unglaubhaftigskeitsmomente nicht ausreichend zu entkräften. Trotz seiner diagnostizierten und belegten (...) wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er einerseits die beiden Vorfälle mit dem Militär bereits zu Beginn des Asylverfahrens erwähnt hätte und diese andererseits zeitlich in seiner Lebensgeschichte hätte einordnen können. Beidem kam er hingegen nicht nach. Diese beiden Ereignisse würden - sofern glaubhaft - sehr einschneidende und prägende Erlebnisse darstellen, weshalb eine Erwähnung und zeitliche Einordnung letzterer, auch trotz seiner gemäss den eingereichten medizinischen Berichten unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, zu erwarten gewesen wäre.

E. 6.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheinen die geltend gemachten Vorfälle des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise zu befürchten hatte.

E. 7.1 Zur Ergänzung ist an dieser Stelle ist anzumerken, dass, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet würden, nicht davon auszugehen ist, dass diese die nötige asylrechtliche Relevanz aufweisen würden.

E. 7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr 2011 - als (...) Junge - vom Militär wegen versuchter illegaler Ausreise (...) Monate in Haft gesetzt worden zu sein. Freigelassen worden sei er, nachdem jemand für ihn gebürgt gehabt habe. Danach machte er diesbezüglich keine Nachteile irgendwelcher Art geltend, weshalb nicht von einer davon herrührenden Gefahr auszugehen ist und das Ereignis somit nicht mehr asylrechtlich aktuell und relevant wäre. Auch bezüglich der späteren (...) Haft machte er keine darauf folgenden Konsequenzen geltend. Er sei nach den (...) Tagen wieder gehen gelassen worden und habe anschliessend noch (...) Monate in Eritrea gelebt. Dabei schilderte er weder, dass ihn die Behörden nochmals gesucht oder sonst kontaktiert hätten, noch, dass er sich aus Angst hätte verstecken müssen. Sodann erscheint auch dies nicht ein unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis gewesen zu sein, weshalb wiederum dessen Asylrelevanz zu verneinen wäre. Zur zweiten Festnahme ist überdies anzumerken, dass er aufgrund einer Anzeige wegen Menschenschmuggels festgenommen worden sein soll, womit es um die Untersuchung oder allfällige Bestrafung einer gemeinrechtlichen Straftat gegangen wäre, was aufgrund des fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrelevante Bedeutung hätte. In Anbetracht dieser Ausführungen ist auf die eingereichten Arztberichte nicht weiter einzugehen.

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 8.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 8.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 8.4 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Kontakt mit dem Militär ist nicht als glaubhaft zu erachten und andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Mai 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit der gleichen Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin - lic. iur. Ursina Bernhard - als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 9. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht als angemessen erscheint, in Bezug auf den Stundenansatz von Fr. 180.- jedoch auf Fr. 150.- zu reduzieren ist. Unter Berücksichtigung der nachträglichen Beweismitteleingabe vom 26. Mai 2016 und der Replik vom 27. Juni 2016 ist das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 1550.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1550.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2856/2016 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Tigriner und stammt aus B._______, C._______, D._______, Eritrea. Er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2012 zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien verlassen. Dort sei er zum Flüchtlingslager (...) gekommen, wo er bis im (...) 2013 geblieben sei. Von dort aus sei er mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gegangen. Von Khartum aus sei er im (...) 2014 in einem Lastwagen nach E._______ gelangt, wo er im (...) 2014 in einem Boot nach Italien gereist sei. Am 19. April 2014 sei er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gelangt, wo er am 22. April 2014 um Asyl nachsuchte. B. Am 20. Mai 2014 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 21. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Urteil D-4503/2015 vom 2. September 2015 gutgeheissen wurde. D. Am 2. November 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er aufgrund familiärer Probleme und um dem Einzug in den Militärdienst zu entgehen im Jahr 2011 erstmals versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen. Bei seinem Ausreiseversuch sei er jedoch vom Militär erwischt und für (...) Monate in Haft genommen worden. Im Jahr 2012 sei es zu einem weiteren Vorfall mit dem Militär gekommen, da er, nach einem Streit mit einem Nachbarjungen, von dessen Vater als Schlepper angezeigt worden sei. Das Militär habe ihn mitgenommen und (...) Tage festgehalten, während welchen er geschlagen und verhört worden sei. (...) Monate nach diesem Vorfall sei er ausgereist. E. Mit Verfügung vom 11. April 2016 - eröffnet am 12. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer drei Austrittsberichte der (...) vom (...) 2014, (...) 2014 und (...) 2014, einen Konsiliumsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (...) vom (...) 2014 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und ordnete lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe datiert auf den 24. April 2016, welche am 26. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht einging, reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Austrittsberichte der (...) vom (...) 2014 und (...) 2015 zu den Akten. J. Am 3. Juni 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. K. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, wo er, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in C._______ aufgrund des Krieges, bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. In Eritrea habe er niemanden gehabt, welcher sich um ihn gekümmert habe. Sein Vater sei ein Befreiungskämpfer gewesen und seit der dritten Invasion verschollen. Seine Mutter sei sehr krank und bettlägerig. Seine älteste Schwester, welche Händlerin gewesen sei und der Familie geholfen habe, habe geheiratet und lebe seither in F._______. Seine andere Schwester sei nach Äthiopien gegangen, welcher er schliesslich nachgereist sei. Einst habe noch sein ältester Bruder für die Familie gesorgt und die Felder bestellt, jedoch habe dieser in den Militärdienst einrücken müssen. Da er (der Beschwerdeführer) aufgrund all dessen zuhause mit vielen Problemen konfrontiert gewesen sei, habe er während der Trockenzeit des Jahres 2011 das erste Mal versucht, das Land illegal zu verlassen. Er habe die Schule nicht mehr besuchen wollen, habe aber gewusst, dass er bei Schulabbruch später in den Militärdienst eingezogen würde. So habe er sich zum Ausreiseversuch entschlossen. Dabei sei er jedoch von der militärischen Einheit (...) erwischt und für (...) Monate in Haft gesetzt worden. (...) Monate lang sei er im Gefängnis des Geheimdienstes in G._______ gewesen. Nachdem er krank geworden sei, habe er den letzten Monat seiner Haft im Haus des Vorgesetzten der Gefängniswächter verbracht. Nach (...) Monaten habe seine Familie jemanden gefunden, der für ihn gebürgt habe, so dass er freigelassen worden sei. Im Jahr 2012 habe er dann die siebte Klasse begonnen, wobei es zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. Nach einem Streit mit einem Nachbarjungen habe ihn dessen Vater als Schlepper angezeigt. Er sei von den Soldaten der Einheit (...) von zuhause mitgenommen und (...) Tage im Militärstützpunkt festgehalten worden. Dort sei er geschlagen und verhört worden. Danach sei er noch (...) weitere Monate zur Schule gegangen, bis er ausgereist sei. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 11. April 2016 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP als Ausreisebegründung vorgetragen, er habe zu Hause niemanden gehabt, der ihn habe betreuen können. Mit den Behörden habe er aber nie Probleme gehabt. In der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, illegal ausgereist, festgenommen und (...) Monate lang in einem Gefängnis festgehalten worden zu sein. Später sei er nach einer handfesten Auseinandersetzung denunziert und dabei fälschlicherweise bezichtigt worden, ein Menschenschmuggler zu sein. Deswegen hätten ihn die Militärbehörden (...) Tage im Militärstützpunkt festgehalten. Diese Schilderungen in den Befragungen würden sich diametral unterscheiden. Zwar habe der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, er habe in der BzP aus Angst und Nervosität nicht alles erwähnt. Dadurch könne er indessen die Widersprüche nicht stringent auflösen. Weiter falle auf, dass er die längere angebliche Haft zeitlich nicht übereinstimmend in seine Biographie einzuordnen gewusst habe. In der Anhörung habe er behauptet, die 7. Schulklasse noch begonnen zu haben. In der BzP hingegen habe er erklärt, die Schule nur bis zur 5. Klasse besucht zu haben. Weiter habe er bei der Anhörung zunächst angegeben, Anfang 2012 (wieder) die Schule besucht zu haben. Kurz darauf habe er demgegenüber behauptet, im (...) 2012 die Schule begonnen zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er wieder zur Schule gegangen sei, zunächst erklärt, er sei (...) Monate im Gefängnis gewesen und habe dann nach insgesamt (...) Monaten wieder die Schule besucht. Später habe er angegeben, die Schule sei im Jahr 2011 zu Ende gewesen und er habe erst im (...) 2012 wieder mit der Schule weitergemacht. Auch seine Aussagen zur Rückkehr in die Schule nach seiner ersten Inhaftierung würden sich kontrastieren. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, illegal ausgereist zu sein. Seine Schilderungen dazu seien jedoch ebenfalls als unglaubhaft zu taxieren, da er die eklatanten Widersprüche in seinen Ausführungen nicht zu entkräften vermocht habe. Obwohl demnach davon auszugehen sei, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche es aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Dies auch deshalb nicht, weil sich viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit in den angrenzenden Ländern aufhalten würden. Im Fall des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er gar keine von heimatlichen Behörden ausgestellten Dokumente eingereicht habe. 5.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe, entgegen den Vorwürfen der Vorinstanz, in den Befragungen - insbesondere in der Anhörung - ausführlich über seine illegale Ausreise berichtet, weshalb diese als glaubhaft zu erachten sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, in beiden Befragungen noch weitere Fragen zur Ausreise zu stellen. Sie werfe ihm bezüglich seiner illegalen Ausreise sodann nur einen Widerspruch zur Angabe des Zeitpunkts seiner Ausreise vor. Leider wisse er nicht mehr, wann er Eritrea definitiv verlassen habe. Die Geschehnisse würden bereits viele Jahre zurückliegen und wie er diesbezüglich bereits in der Anhörung ausgeführt habe, habe er jegliche Hoffnung aufgegeben, so dass ihm die Monate egal seien. Er fühle sich ausserdem gestresst, habe Probleme und sei in Gedanken woanders. Hinzu komme, dass er nach einer über zwei Jahre dauernden Flucht mit vielen schlimmen Erlebnissen - Schläge, Folter und dem Miterleben des Todes eines Freundes - endlich in der Schweiz angekommen und mit der ihm unbekannten Situation nicht zurechtgekommen sei. Er sei gestresst und überfordert gewesen, habe Angst gehabt und es sei ihm nicht bewusst gewesen, welche Konsequenzen ungenaue Angaben für ihn haben könnten. Ihn auf einen einzigen Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes seiner Ausreise zu behaften, laste schwer. Insgesamt seien alle seine Vorbringen mit vielen Real- und Detailkenntnissen versehen, was zu beachten sei. So habe er beispielsweise eine eritreische Telefonnummer angegeben, Angaben über seine Schule gemacht, Details über C._______ berichtet und sonst detaillierte Informationen geliefert. Dies lasse seine Aussagen als den Umständen entsprechend authentisch erscheinen. Im Weiteren sei er schwer traumatisiert, was an seinem Aussageverhalten erkennbar sei. Er könne sich an vieles nicht mehr genau erinnern und deshalb gewisse Erlebnisse und Daten nicht korrekt wiedergeben. Im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin sei er auch kaum ansprechbar gewesen und habe nur wenig sinnvolle Antworten geben können. Ihm gehe es psychisch sehr schlecht. So sei er nach dem Suizid eines Bekannten am (...) 2014 auf dem Kindernotfall (...) gewesen. Gemäss dem Konsiliumsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom (...) 2014 sei der Grund für seinen Zustand am ehesten (...). Gemäss dem Austrittsberichts der (...) vom (...) 2014 sei der Beschwerdeführer im (...) und im (...) 2014 aufgrund (...) je einen Tag hospitalisiert worden. Nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides habe er am selben Abend versucht, sich das Leben zu nehmen, und sei in der Folge erneut für zwei Tage eingewiesen worden. Eine Überweisung vom Hausarzt an die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) habe bereits stattgefunden. Dem Austrittsbericht der (...) H._______ vom (...) 2014 sei unter anderem zu entnehmen, dass seine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich ([...]) liege. Somit sei insgesamt nachvollziehbar, dass er bezüglich seines Ausreisezeitpunktes nicht immer identische Angaben gemacht habe. Dem Entscheid der Vorinstanz sei ferner indirekt zu entnehmen, dass an seiner eritreischen Herkunft und seiner Sozialisierung in Eritrea nicht gezweifelt werde. Aufgrund der Akten deute auch nichts darauf hin, dass er zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, denen die Ausreise erlaubt sei oder die eine Ausreisebewilligung erhalten könnten oder dass er in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Somit stelle sich bezüglich der Ausreise einzig die Frage, ob diese illegal oder legal erfolgt sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden dabei wenige von der Vorinstanz vorgeworfene Widersprüche zu den Ausreisemodalitäten nicht ins Gewicht fallen. Es genüge in einer Gesamtbeurteilung nicht, nur gestützt auf kleine Ungereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Sein Aussageverhalten bezüglich des Ausreisewegs sei in beiden Befragungen konstant und ohne grosse Widersprüche gewesen und müsse vor dem kulturellen Hintergrund und in Berücksichtigung seines Bildungsstandes, seines Alters und seiner Traumatisierung betrachtet werden. 5.4 In der Vernehmlassung merkte das SEM an, der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Asylbegründung vorgetragen habe, wirke auch auf dessen Fluchtschilderung ein. Er habe nämlich auch widersprüchliche Angaben zu Ereignissen gemacht, welche sich kurz vor seiner Ausreise abgespielt haben sollen. 5.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer in zusammengefasster Form nochmals die in der Beschwerde aufgeführten Argumente aus und verwies vollumfänglich auf letztere. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen vorliegend erhebliche Zweifel. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der BzP nervös gewesen sei, dass er jedoch die wesentlichen Vorbringen der (...) Inhaftierung und der (...) Festnahme durch das Militär in keiner Weise erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde er vom Befrager nach Problemen und speziell auch nach solchen mit den Behörden gefragt, worauf er nebst Problemen mit der Verwaltung aufgrund seines Schulabbruchs, nichts weiter bezüglich Behördenkonflikten erwähnte (vgl. act. A4, Ziff. 7.02). Die Ausführungen in den Befragungen und speziell in der Anhörung zum zeitlichen Ablauf und zu den Zeitpunkten der vorgebrachten Vorfälle enthalten ferner erhebliche Unterschiede, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Besonders auffällig ist, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen absolvierten Schuljahren machte - einerseits sagte er, die 7. Klasse noch begonnen zu haben (vgl. act. A26, F36, F68, F103), und andererseits gab er an, lediglich bis zur 5. Klasse in die Schule gegangen zu sein (vgl. act. A4, Ziff. 1.17.04). Da der Beschwerdeführer noch mitten im Schulalter war und ein grosser Unterschied zwischen der 5. und der 7. Klasse besteht, schmälert dies die Glaubhaftmachung der Vorbringen erheblich. Die Widersprüche diesbezüglich vermochte er sodann auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht zu erklären (vgl. act. A26, F104-111). 6.4 Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers, auf welche er in der Beschwerde aufmerksam machte und welche er mit diversen medizinischen Berichten belegte, sind zwar bedauerlich, vermögen jedoch die Unglaubhaftigskeitsmomente nicht ausreichend zu entkräften. Trotz seiner diagnostizierten und belegten (...) wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er einerseits die beiden Vorfälle mit dem Militär bereits zu Beginn des Asylverfahrens erwähnt hätte und diese andererseits zeitlich in seiner Lebensgeschichte hätte einordnen können. Beidem kam er hingegen nicht nach. Diese beiden Ereignisse würden - sofern glaubhaft - sehr einschneidende und prägende Erlebnisse darstellen, weshalb eine Erwähnung und zeitliche Einordnung letzterer, auch trotz seiner gemäss den eingereichten medizinischen Berichten unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, zu erwarten gewesen wäre. 6.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheinen die geltend gemachten Vorfälle des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise zu befürchten hatte. 7. 7.1 Zur Ergänzung ist an dieser Stelle ist anzumerken, dass, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet würden, nicht davon auszugehen ist, dass diese die nötige asylrechtliche Relevanz aufweisen würden. 7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr 2011 - als (...) Junge - vom Militär wegen versuchter illegaler Ausreise (...) Monate in Haft gesetzt worden zu sein. Freigelassen worden sei er, nachdem jemand für ihn gebürgt gehabt habe. Danach machte er diesbezüglich keine Nachteile irgendwelcher Art geltend, weshalb nicht von einer davon herrührenden Gefahr auszugehen ist und das Ereignis somit nicht mehr asylrechtlich aktuell und relevant wäre. Auch bezüglich der späteren (...) Haft machte er keine darauf folgenden Konsequenzen geltend. Er sei nach den (...) Tagen wieder gehen gelassen worden und habe anschliessend noch (...) Monate in Eritrea gelebt. Dabei schilderte er weder, dass ihn die Behörden nochmals gesucht oder sonst kontaktiert hätten, noch, dass er sich aus Angst hätte verstecken müssen. Sodann erscheint auch dies nicht ein unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis gewesen zu sein, weshalb wiederum dessen Asylrelevanz zu verneinen wäre. Zur zweiten Festnahme ist überdies anzumerken, dass er aufgrund einer Anzeige wegen Menschenschmuggels festgenommen worden sein soll, womit es um die Untersuchung oder allfällige Bestrafung einer gemeinrechtlichen Straftat gegangen wäre, was aufgrund des fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrelevante Bedeutung hätte. In Anbetracht dieser Ausführungen ist auf die eingereichten Arztberichte nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 8.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 8.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 8.4 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Kontakt mit dem Militär ist nicht als glaubhaft zu erachten und andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Mai 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit der gleichen Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin - lic. iur. Ursina Bernhard - als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 9. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht als angemessen erscheint, in Bezug auf den Stundenansatz von Fr. 180.- jedoch auf Fr. 150.- zu reduzieren ist. Unter Berücksichtigung der nachträglichen Beweismitteleingabe vom 26. Mai 2016 und der Replik vom 27. Juni 2016 ist das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 1550.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1550.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: