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D-2847/2010

D-2847/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-02 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 4. April 2006 an die Schweizerische Vertretung in B.______ um Asyl in der Schweiz. Das eng­lischsprachige Asylgesuch ging bei der Botschaft am 11. April 2006 ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2004 als unab­hängiger Kandidat für die Parlamentswahlen im Distrikt C.______ eingeschrie­ben. Nach massiven Drohungen durch eine bewaffnete Gruppe habe er seine Kandidatur jedoch zurückgezogen. Weiter hielt er fest, am 4. August 2005 hätten sich bewaffnete Uniformierte bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, er sei in seinem Coiffeur­salon, habe ihnen jedoch eine falsche Adresse angegeben. Die be­waffneten Männer hätten daraufhin einen anderen Friseur erschossen, wohl im Glauben, es habe sich dabei um den Beschwerdeführer gehan­delt. Seit diesem Vorfall halte er sich mit seiner Frau und Tochter ver­steckt; seine Familie habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Zudem sei sein Bruder im Jahre 1995 vom Geheimdienst verschleppt und ermor­det worden. Trotz einer Anzeige des Beschwerdeführers sei in der Sache nie ermittelt worden. B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte die Schweizerische Botschaft dem Be­schwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegenge­nommen. Er wurde aufgefordert, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and bin­ding submission") bis zum 5. Juni 2006 einzureichen. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Eingang: 8. Juni 2006) an die Botschaft reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie mit engli­scher Übersetzung ein, so namentlich Geburtsurkunden, eine Nominations­liste für die Parlamentswahlen des Jahres 2004, ein Schrei­ben des Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, eine Todesanzeige des ermordeten Coiffeurs vom September 2005, zwei Zeitungsausschnitte so­wie Identitätspapiere. Im Begleitschreiben hielt der Beschwerdeführer fest, aus Sicherheitsgründen sei es ihm nicht möglich, weitere Doku­mente zu beschaffen. D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang: 9. August 2006) mit einem kurzen Kommentar und der Anfrage an die Vorin­stanz, ob der Beschwerdeführer für eine Befragung eingeladen wer­den solle. E. Mit Verfügung vom 29. September 2006 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf den fehlen­den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemach­ten Problemen und der Einreichung des Asylgesuchs, auf eine alter­native Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb von Sri Lanka sowie auf die fehlende Schutzsuche bei den srilankischen Behörden. F. Mit englischsprachigem Schreiben vom 11. November 2006 an die Bot­schaft erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) übermittelt, wo sie am 12. Dezember 2006 einging. Der Beschwerdeführer macht gel­tend, er könne wegen Sperrungen der Hauptstrasse von C.______ bei der Bot­schaft nicht persönlich vorsprechen, um den Todesschein seines Bru­ders im Original einzureichen, weswegen er dies nun auf postalischem Weg tue. Er lebe immer noch versteckt. Ausserdem sei am 10. November 2006 D.______ (ein tamilischer Parlamentarier) umgebracht wor­den. Deshalb bitte er nach wie vor um Hilfe. Mit der Beschwerde wurde das Original eines Schreibens des "Presidential Secretariat" vom 10. Juni 1996, des Schreibens des Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, ein Ge­burtsregister-Auszug seines toten Bruders (und nicht wie erwähnt sein Totenschein) sowie ein Zeitungsausschnitt (ohne Übersetzung) einge­reicht. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Urteil vom 27. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. September 2006 auf und wies die Vorinstanz an, im Sinne der Erwägungen den rechts­erheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere folgendermassen: Im Auslandverfahren sei die asylsu­chende Person in der Regel zu befragen. Davon könne nur abgewichen wer­den, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder ka­pazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden könne, müsse die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisier­ten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift­lich einzureichen. Dabei sei sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes ne­gativen Entscheids infolge Verlet­zung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerk­sam zu machen. Sei der Sachver­halt schon aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs entscheidreif er­stellt, könne sich eine persönli­che Befragung ebenfalls erübrigen, wobei der asylsu­chenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Das BFM sei gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen. Die Beschwerdeinstanz kam zum Schluss, das BFM habe den Sachver­halt im Sinne vorstehender Erwägungen nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der unbegründete Verzicht auf Durchführung einer Anhörung stelle eine nicht heilbare Gehörsverletzung dar (BVGE 2007/30). I. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 gelangte das BFM an die Vertre­tung in Colombo und ersuchte unter anderem um Weiterleitung eines Frage­katalogs an den Beschwerdeführer. In diesem Dokument wurde er auf­gefordert, seine Asylbegründung zu ergänzen. J. In seiner Eingabe vom 13. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer dar, am Tag nach seiner Bewerbung für die Wahlen von 2004 sei er abends durch vier unbekannte Personen zum Rückzug der Kandidatur genötigt wor­den. Tags darauf habe er sie zurückgezogen. An einem Augusttag des Jahres 2005 hätten etwa um ein Uhr nachmittags bewaffnete Personen wäh­rend seiner Abwesenheit zuhause vorgesprochen. Seine Gattin habe ausgesagt, er sei in ein Ladenlokal gegangen. Die Bewaffneten hätten sich dorthin begeben und eine Person, welche sie für ihn (den Beschwerde­führer) gehalten hätten, erschossen. Sie hätten insgesamt 28mal seinetwegen zuhause vorgesprochen. Die Ehefrau habe jeweils aus­gesagt, er befinde sich in B.______. Er habe sich nicht an die Behör­den gewandt und von der Unterstützung durch Freunde gelebt. Am 24. November 2006 habe er sich über das Vorgefallene bei der Human Rights Commission (HCR) of Sri Lanka in C.______ beschwert. Wegen der ihm drohenden Ge­fahr lebe er nicht mehr an einer festen Adresse. Es sei ihm nicht möglich, nach B.______ zu einer Anhörung zu erscheinen. Seine Familie könne nir­gendwo in Sri Lanka leben. Als Beweismittel gab er Zeitungsauschnitte in Kopie im Zusammenhang mit den erwähnten Wahlen und eine Bestäti­gung der beim HCR eingereichten Beschwerde ein. K. Am 6. Juli 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schrift­lichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befra­gung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abwei­sung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. L. Mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 übermittelte der Beschwerdefüh­rer dem BFM einen Zeitungsartikel im Original im Zusam­menhang mit den Wahlen von 2004. Ferner machte er geltend, am 3. Juni 2009 hätten vier Bewaffnete während seiner Abwesenheit bei seiner Frau vorgesprochen und nach ihm gefragt. Sie habe ihnen geantwortet, er halte sich an einem ihr unbekannten Ort auf. Im Falle einer Reise nach B.______ sei er nach wie vor gefährdet. M. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Be­wil­ligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 geltend gemachten Vorfälle seien auf das damalige Aufflammen des in­nerstaatlichen Konflikts zurückzuführen. Die Situation stelle sich aber nach Ende des Bürgerkrieges wesentlich anders dar, auch wenn sich die Si­cherheits- und Menschenrechtslage aktuell regional unterschiedlich prä­sentiere. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich bei den Parlamentswahlen von 2004 zu bewerben. Für den Zeitraum danach bestünden keine Hinweise für ein fortgesetztes politisches Engagement verbunden mit einer Exponierung. Aus den doch schon mehrere Jahre zurückliegenden Ereignissen sei bei ihm aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka kein Ge­fährdungspoten­tial mehr erkennbar, welches auf eine überdurchschnittli­che, fortdauernde und insbesondere eine landesweite Verfolgung hindeuten würde. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, von welcher Gruppierung er bedrängt worden sei. Von einer Person, welche sich aktiv am politischen Leben beteiligt habe, müsste jedoch erwartet werden kön­nen, dass sie zumindest eine Vermutung der konkreten Gegnerschaft habe. Aufgrund seiner Beschreibung und der Art und Weise des Vorge­hens dieser Personen sei davon auszugehen, dass es sich um eine lokal be­schränkte Verfolgung handle. Es sei seitens der srilankischen Behör­den auch nie eine Untersuchung oder ein Strafverfahren eingeleitet wor­den. Den behaupteten lokalen Nachstellungen seitens der unbekannten Be­waffneten könne er sich demnach auch durch die Verlegung des Wohnsit­zes entziehen. Es bestünden mithin innerstaatliche Aufenthaltsalternati­ven. Insbesondere in B.______ wären seine Verfolger wohl kaum in der Lage, ihn erneut zu behelligen. Die eingereichten Unterlagen stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. N. Mit Beschwerde vom 31. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Ein­reise in die Schweiz und die Asylgewährung. Unter Bezugnahme auf Zei­tungsartikel machte er auf Entführungen und Tötungen vor Ort aufmerk­sam. Am 15. März 2009 habe eine bewaffnete Gruppe zuhause seinetwe­gen vorgesprochen und die Ehefrau bedroht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül­tig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so­mit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re­gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bun­desverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung ei­nes Schriftenwechsels verzichten.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen.

E. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Für die erforderli­chen Verfahrensumstände bei Abweichung von dieser Regel ist auf Bst. H. vorstehend zu verweisen (vgl. wiederum BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.).

E. 5.2 Das BFM ging davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftli­chen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist nunmehr vertret­bar, sind doch die Eingaben vom 4. April 2006, 29. Mai 2006, 13. Ja­nuar 2008 sowie 31. Juli 2009 insgesamt detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Abgesehen davon legte er selbst dar, er könne zu einer solchen gar nicht erscheinen. Da den vom Bun­desverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewäh­rung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befra­gung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht mehr zu beanstanden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungs­gericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einge­hend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktuali­siert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbes­sert habe, wobei es aber zahlrei­che Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe ver­schiedene Risikogruppen. Dar­unter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein. Auch unabhän­gige Journalisten beziehungs­weise regierungskritische Medien­schaffende hätten ein erhöhtes Risikopro­fil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechts­verletzungen und Personen, die entspre­chende Über­griffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfol­gungsgefahr zu rech­nen. Wegen drohender Erpressung, Kidnap­ping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über be­trächtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.).

E. 6.2 Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachstellun­gen wegen seiner Kandidatur für die Wahlen von 2004 nicht in Frage ge­stellt. Die geltend gemachte Nötigung zum Rückzug der Kandidatur und die Erschiessung einer Person im Jahre 2005, welche für den Beschwerde­führer gehalten worden sei, liegen aber bereits mehr als sechs Jahre zurück und ereigneten sich im Klima des damals mit unter­schiedlicher Intensität aufflackernden Bürgerkrieges. Die Vorinstanz stellt im Übrigen zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer kein politisches Pro­fil aufweist, welches ihn aktuell aus diesem Grund als landesweit gefähr­det erscheinen liesse; diese Erwägungen des BFM sind auf Be­schwerdeebene unwidersprochen geblieben. Die allfällige Nachreichung der in der Beschwerde erwähnten Zeitungsartikel, welche sich offenbar auf allgemeine Vorfälle und nicht den Beschwerdeführer persönlich bezie­hen, ist mangels Erheblichkeit nicht abzuwarten. Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdefüh­rer könnte einer anderen der genannten Risikogruppen im erforderlichen Ausmass angehören. Unbesehen einer gewissen Fraglich­keit der in den Eingaben eher stereotyp vorgebrachten Nachstellungen durch unbekannte Bewaffnete bis ins Jahr 2009 ist auch diese Verfolgung in­sofern nicht flüchtlingsrechtlich relevant, als aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers eine landesweite Gefähr­dung aktuell nicht als beachtlich wahrscheinlich qualifiziert werden kann. Dieser Erwägung hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bei der Rekursinstanz nicht mit stichhaltigen Argumenten widersprochen. Die Aufzählung von in Zeitungen publik gemachten Gewaltereignissen lässt jedenfalls wiederum nicht auf eine konkret drohen­de persönliche Gefährdung vor Ort schliessen. Überdies wäre ihm unbenommen gewesen, bei Fortdauer der Behelligungen an staatli­che Stellen für eine allfällige Schutzgewährung zu gelangen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ge­fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen ein­zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu än­dern vermö­gen. Auch von einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln, welche im Sinne der zutreffenden vo­r­instanzlichen Erwägung lediglich die unbestrittenen Vorbringen des Be­schwerdeführers belegen, kann abgesehen werden. Das BFM hat dem­nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge­such abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2847/2010/sma Urteil vom 2. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 4. April 2006 an die Schweizerische Vertretung in B.______ um Asyl in der Schweiz. Das eng­lischsprachige Asylgesuch ging bei der Botschaft am 11. April 2006 ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2004 als unab­hängiger Kandidat für die Parlamentswahlen im Distrikt C.______ eingeschrie­ben. Nach massiven Drohungen durch eine bewaffnete Gruppe habe er seine Kandidatur jedoch zurückgezogen. Weiter hielt er fest, am 4. August 2005 hätten sich bewaffnete Uniformierte bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, er sei in seinem Coiffeur­salon, habe ihnen jedoch eine falsche Adresse angegeben. Die be­waffneten Männer hätten daraufhin einen anderen Friseur erschossen, wohl im Glauben, es habe sich dabei um den Beschwerdeführer gehan­delt. Seit diesem Vorfall halte er sich mit seiner Frau und Tochter ver­steckt; seine Familie habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Zudem sei sein Bruder im Jahre 1995 vom Geheimdienst verschleppt und ermor­det worden. Trotz einer Anzeige des Beschwerdeführers sei in der Sache nie ermittelt worden. B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte die Schweizerische Botschaft dem Be­schwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegenge­nommen. Er wurde aufgefordert, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and bin­ding submission") bis zum 5. Juni 2006 einzureichen. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Eingang: 8. Juni 2006) an die Botschaft reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie mit engli­scher Übersetzung ein, so namentlich Geburtsurkunden, eine Nominations­liste für die Parlamentswahlen des Jahres 2004, ein Schrei­ben des Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, eine Todesanzeige des ermordeten Coiffeurs vom September 2005, zwei Zeitungsausschnitte so­wie Identitätspapiere. Im Begleitschreiben hielt der Beschwerdeführer fest, aus Sicherheitsgründen sei es ihm nicht möglich, weitere Doku­mente zu beschaffen. D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang: 9. August 2006) mit einem kurzen Kommentar und der Anfrage an die Vorin­stanz, ob der Beschwerdeführer für eine Befragung eingeladen wer­den solle. E. Mit Verfügung vom 29. September 2006 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf den fehlen­den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemach­ten Problemen und der Einreichung des Asylgesuchs, auf eine alter­native Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb von Sri Lanka sowie auf die fehlende Schutzsuche bei den srilankischen Behörden. F. Mit englischsprachigem Schreiben vom 11. November 2006 an die Bot­schaft erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) übermittelt, wo sie am 12. Dezember 2006 einging. Der Beschwerdeführer macht gel­tend, er könne wegen Sperrungen der Hauptstrasse von C.______ bei der Bot­schaft nicht persönlich vorsprechen, um den Todesschein seines Bru­ders im Original einzureichen, weswegen er dies nun auf postalischem Weg tue. Er lebe immer noch versteckt. Ausserdem sei am 10. November 2006 D.______ (ein tamilischer Parlamentarier) umgebracht wor­den. Deshalb bitte er nach wie vor um Hilfe. Mit der Beschwerde wurde das Original eines Schreibens des "Presidential Secretariat" vom 10. Juni 1996, des Schreibens des Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, ein Ge­burtsregister-Auszug seines toten Bruders (und nicht wie erwähnt sein Totenschein) sowie ein Zeitungsausschnitt (ohne Übersetzung) einge­reicht. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Urteil vom 27. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. September 2006 auf und wies die Vorinstanz an, im Sinne der Erwägungen den rechts­erheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere folgendermassen: Im Auslandverfahren sei die asylsu­chende Person in der Regel zu befragen. Davon könne nur abgewichen wer­den, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder ka­pazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden könne, müsse die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisier­ten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift­lich einzureichen. Dabei sei sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes ne­gativen Entscheids infolge Verlet­zung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerk­sam zu machen. Sei der Sachver­halt schon aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs entscheidreif er­stellt, könne sich eine persönli­che Befragung ebenfalls erübrigen, wobei der asylsu­chenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Das BFM sei gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen. Die Beschwerdeinstanz kam zum Schluss, das BFM habe den Sachver­halt im Sinne vorstehender Erwägungen nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der unbegründete Verzicht auf Durchführung einer Anhörung stelle eine nicht heilbare Gehörsverletzung dar (BVGE 2007/30). I. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 gelangte das BFM an die Vertre­tung in Colombo und ersuchte unter anderem um Weiterleitung eines Frage­katalogs an den Beschwerdeführer. In diesem Dokument wurde er auf­gefordert, seine Asylbegründung zu ergänzen. J. In seiner Eingabe vom 13. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer dar, am Tag nach seiner Bewerbung für die Wahlen von 2004 sei er abends durch vier unbekannte Personen zum Rückzug der Kandidatur genötigt wor­den. Tags darauf habe er sie zurückgezogen. An einem Augusttag des Jahres 2005 hätten etwa um ein Uhr nachmittags bewaffnete Personen wäh­rend seiner Abwesenheit zuhause vorgesprochen. Seine Gattin habe ausgesagt, er sei in ein Ladenlokal gegangen. Die Bewaffneten hätten sich dorthin begeben und eine Person, welche sie für ihn (den Beschwerde­führer) gehalten hätten, erschossen. Sie hätten insgesamt 28mal seinetwegen zuhause vorgesprochen. Die Ehefrau habe jeweils aus­gesagt, er befinde sich in B.______. Er habe sich nicht an die Behör­den gewandt und von der Unterstützung durch Freunde gelebt. Am 24. November 2006 habe er sich über das Vorgefallene bei der Human Rights Commission (HCR) of Sri Lanka in C.______ beschwert. Wegen der ihm drohenden Ge­fahr lebe er nicht mehr an einer festen Adresse. Es sei ihm nicht möglich, nach B.______ zu einer Anhörung zu erscheinen. Seine Familie könne nir­gendwo in Sri Lanka leben. Als Beweismittel gab er Zeitungsauschnitte in Kopie im Zusammenhang mit den erwähnten Wahlen und eine Bestäti­gung der beim HCR eingereichten Beschwerde ein. K. Am 6. Juli 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schrift­lichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befra­gung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abwei­sung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. L. Mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 übermittelte der Beschwerdefüh­rer dem BFM einen Zeitungsartikel im Original im Zusam­menhang mit den Wahlen von 2004. Ferner machte er geltend, am 3. Juni 2009 hätten vier Bewaffnete während seiner Abwesenheit bei seiner Frau vorgesprochen und nach ihm gefragt. Sie habe ihnen geantwortet, er halte sich an einem ihr unbekannten Ort auf. Im Falle einer Reise nach B.______ sei er nach wie vor gefährdet. M. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Be­wil­ligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 geltend gemachten Vorfälle seien auf das damalige Aufflammen des in­nerstaatlichen Konflikts zurückzuführen. Die Situation stelle sich aber nach Ende des Bürgerkrieges wesentlich anders dar, auch wenn sich die Si­cherheits- und Menschenrechtslage aktuell regional unterschiedlich prä­sentiere. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich bei den Parlamentswahlen von 2004 zu bewerben. Für den Zeitraum danach bestünden keine Hinweise für ein fortgesetztes politisches Engagement verbunden mit einer Exponierung. Aus den doch schon mehrere Jahre zurückliegenden Ereignissen sei bei ihm aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka kein Ge­fährdungspoten­tial mehr erkennbar, welches auf eine überdurchschnittli­che, fortdauernde und insbesondere eine landesweite Verfolgung hindeuten würde. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, von welcher Gruppierung er bedrängt worden sei. Von einer Person, welche sich aktiv am politischen Leben beteiligt habe, müsste jedoch erwartet werden kön­nen, dass sie zumindest eine Vermutung der konkreten Gegnerschaft habe. Aufgrund seiner Beschreibung und der Art und Weise des Vorge­hens dieser Personen sei davon auszugehen, dass es sich um eine lokal be­schränkte Verfolgung handle. Es sei seitens der srilankischen Behör­den auch nie eine Untersuchung oder ein Strafverfahren eingeleitet wor­den. Den behaupteten lokalen Nachstellungen seitens der unbekannten Be­waffneten könne er sich demnach auch durch die Verlegung des Wohnsit­zes entziehen. Es bestünden mithin innerstaatliche Aufenthaltsalternati­ven. Insbesondere in B.______ wären seine Verfolger wohl kaum in der Lage, ihn erneut zu behelligen. Die eingereichten Unterlagen stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. N. Mit Beschwerde vom 31. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Ein­reise in die Schweiz und die Asylgewährung. Unter Bezugnahme auf Zei­tungsartikel machte er auf Entführungen und Tötungen vor Ort aufmerk­sam. Am 15. März 2009 habe eine bewaffnete Gruppe zuhause seinetwe­gen vorgesprochen und die Ehefrau bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül­tig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so­mit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re­gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bun­desverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung ei­nes Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen. 5. 5.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Für die erforderli­chen Verfahrensumstände bei Abweichung von dieser Regel ist auf Bst. H. vorstehend zu verweisen (vgl. wiederum BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). 5.2. Das BFM ging davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftli­chen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist nunmehr vertret­bar, sind doch die Eingaben vom 4. April 2006, 29. Mai 2006, 13. Ja­nuar 2008 sowie 31. Juli 2009 insgesamt detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Abgesehen davon legte er selbst dar, er könne zu einer solchen gar nicht erscheinen. Da den vom Bun­desverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewäh­rung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befra­gung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht mehr zu beanstanden. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungs­gericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einge­hend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktuali­siert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbes­sert habe, wobei es aber zahlrei­che Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe ver­schiedene Risikogruppen. Dar­unter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein. Auch unabhän­gige Journalisten beziehungs­weise regierungskritische Medien­schaffende hätten ein erhöhtes Risikopro­fil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechts­verletzungen und Personen, die entspre­chende Über­griffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfol­gungsgefahr zu rech­nen. Wegen drohender Erpressung, Kidnap­ping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über be­trächtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.). 6.2. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachstellun­gen wegen seiner Kandidatur für die Wahlen von 2004 nicht in Frage ge­stellt. Die geltend gemachte Nötigung zum Rückzug der Kandidatur und die Erschiessung einer Person im Jahre 2005, welche für den Beschwerde­führer gehalten worden sei, liegen aber bereits mehr als sechs Jahre zurück und ereigneten sich im Klima des damals mit unter­schiedlicher Intensität aufflackernden Bürgerkrieges. Die Vorinstanz stellt im Übrigen zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer kein politisches Pro­fil aufweist, welches ihn aktuell aus diesem Grund als landesweit gefähr­det erscheinen liesse; diese Erwägungen des BFM sind auf Be­schwerdeebene unwidersprochen geblieben. Die allfällige Nachreichung der in der Beschwerde erwähnten Zeitungsartikel, welche sich offenbar auf allgemeine Vorfälle und nicht den Beschwerdeführer persönlich bezie­hen, ist mangels Erheblichkeit nicht abzuwarten. Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdefüh­rer könnte einer anderen der genannten Risikogruppen im erforderlichen Ausmass angehören. Unbesehen einer gewissen Fraglich­keit der in den Eingaben eher stereotyp vorgebrachten Nachstellungen durch unbekannte Bewaffnete bis ins Jahr 2009 ist auch diese Verfolgung in­sofern nicht flüchtlingsrechtlich relevant, als aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers eine landesweite Gefähr­dung aktuell nicht als beachtlich wahrscheinlich qualifiziert werden kann. Dieser Erwägung hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bei der Rekursinstanz nicht mit stichhaltigen Argumenten widersprochen. Die Aufzählung von in Zeitungen publik gemachten Gewaltereignissen lässt jedenfalls wiederum nicht auf eine konkret drohen­de persönliche Gefährdung vor Ort schliessen. Überdies wäre ihm unbenommen gewesen, bei Fortdauer der Behelligungen an staatli­che Stellen für eine allfällige Schutzgewährung zu gelangen.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ge­fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen ein­zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu än­dern vermö­gen. Auch von einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln, welche im Sinne der zutreffenden vo­r­instanzlichen Erwägung lediglich die unbestrittenen Vorbringen des Be­schwerdeführers belegen, kann abgesehen werden. Das BFM hat dem­nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge­such abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: