Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. April 2019 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Am 25. April 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 16. Mai 2019 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. C. Am 23. Mai 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf. Die Rechtsvertretung nahm dazu am 24. Mai 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Akten inklusive Nummerierung derselben respektive das rechtliche Gehör zu sämtlichen Akten inklusive Nummerierung derselben zu gewähren, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Am 19. Juni 2019 und 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Eingaben im Zusammenhang mit der Kantonszuweisung ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Zuteilung an den Kanton B._______. Dieses Begehren wurde erstmals im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingebracht, wozu das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass diesem Ersuchen in einer separaten Zuweisungsverfügung Rechnung getragen werde. Den Ausgang dieses erstinstanzlichen Zuweisungsverfahrens gilt es abzuwarten, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie sei. Zeitweise hätten Apo-Anhänger erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. Am (...) 2017 habe er einen Unfall erlitten, bei welchem er schwer verletzt worden sei. Er sei für längere Zeit im Spital in Behandlung gewesen und habe anschliessend aufgrund der Schmerzen Tabletten nehmen müssen. Als er diese aufgebraucht habe, habe sein Vater ihn aufgrund der Schmerzen am (...) 2018 notfallmässig ins Spital in C._______ bringen wollen. Auf dem Weg dorthin sei er an einem Checkpoint von der syrischen Armee angehalten und ins Aushebungsbüro in C._______ gebracht worden, wo ihm ein Dienstbüchlein ausgestellt respektive er in den Militärdienst eingezogen worden sei. Sein Vater habe ihn mittels Bestechungsgeld vorläufig freikaufen können, woraufhin er (Beschwerdeführer) zu seinem Onkel gegangen sei. Anfang (...) 2019 sei ein Marschbefehl an die Adresse seiner Eltern geschickt worden, woraufhin er respektive sein Vater einen Schlepper organisiert habe, und er am (...) 2019 das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er befürchten, wegen Dienstverweigerung getötet zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte, Fotos, die ihn nach seinem Unfall zeigen, verschiedene medizinische Unterlagen aus Syrien, ein Militärbüchlein und einen Marschbefehl ein.
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Kernvorbringen nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe die Mitnahme am Checkpoint, die Zeit auf dem Aushebungsbüro und die Modalitäten der Freilassung überaus oberflächlich und weitgehend frei von Details und persönlichen Eindrücken geschildert. Die Substanzlosigkeit der Schilderungen rund um das Kerngeschehen sei dabei auch angesichts der Selektivität der Erinnerung nicht mit der angeblichen Erinnerungsschwäche infolge des Unfalls erklärbar. So habe er einerseits etwa präzise Daten, Zeitspannen und Wegstrecken anzugeben, andererseits beispielsweise nicht im Ansatz die Verhandlungen rund um die Freilassung wiederzugeben vermocht. Dass er die Frage, weshalb sein Vater so viel Bargeld auf sich getragen habe, in drei verschiedenen Versionen beantwortet habe, sei ebenso substanzlos und widersprüchlich wie die Angabe dazu, wann genau er die Ausreise beschlossen habe und wie konkret zu welchem Zeitpunkt mit den Ausreisevorbereitungen begonnen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die syrischen Behörden, wenn er denn an seiner Wohnadresse registriert gewesen sei, ihn nicht schon früher hätten suchen und in den Militärdienst einberufen sollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er, obwohl er notfallmässig ins Spital unterwegs gewesen sei und es ihm noch bei der Entlassung sehr schlecht gegangen sei, nach Verlassen des Aushebungsbüros nicht etwa in ärztliche Behandlung, sondern direkt zu seinem Onkel gegangen sei, wo er sodann 20 Tage lang "nichts" getan habe. Auch die im freien Bericht zunächst dargebotene Ereignischronologie mit der vornehmlichen Überspringung erst andernorts genannter wesentlicher Punkte deute darauf hin, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle. Es erschliesse sich nicht, wieso er am (...) eine "illegale" Strecke in die Stadt habe wählen müssen und in der Anhörung nicht habe angeben können, durch welche Dörfer er gefahren sei, zumal eine solche Strecke zwischen seinem Heimatdorf und der Stadt seiner Arbeitsstelle auch zuvor schon jahrelang sein Leben begleitet haben dürfte. Bemerkenswert bezüglich des Dienstbüchleins sei, dass er auf die Ausstellungsmodalitäten angesprochen bis auf die Blutentnahme mit keinem Wort eine medizinische Untersuchung erwähnt habe und das Foto altersmässig keineswegs so aussehe, als sei dieses an jenem Tag auf dem Aushebungsbüro gemacht worden. Auf die Frage, wie das Aufgebot (...) 2019 zu seiner Familie gelangt sei, habe er zunächst angegeben, nichts darüber zu wissen, um sodann erst auf Nachfrage hin eine konkrete Antwort nachzuliefern. Der eingereichte Marschbefehl und das Dienstbüchlein würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Solche Dokumente seien ferner leicht käuflich zu erwerben und auf der Webseite des Verteidigungsministeriums könne die Vorlage für ein Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Diesen Dokumenten komme daher nur ein geringer Beweiswert zu. Nach dem Grund für das Einreichen der medizinischen Unterlagen und der Fotos nach dem Unfall gefragt, habe er geantwortet, er wolle damit beweisen, dass er Grund zur Ausreise gehabt habe und er deswegen geflohen sei. Diese Aussage würde sich nicht mit den Asylvorbringen decken. Ein allfälliges Vorbringen, er habe infolge des Unfalls an einer Amnesie gelitten, weswegen von ihm nicht verlangt werden könne, dass er substanziiert seine Ausreisegründe darlege, könne nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass ihn seine augenscheinlich sehr selektiven Erinnerungslücken nicht an einer ansatzweisen Substanziierung der Aussagen hindern sollten, würden die medizinischen Unterlagen keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und seien zudem auch anderweitig einfach beschaffbar, weshalb ihnen ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Die Desertion sei daher für unglaubhaft zu befinden. Es bleibe zu prüfen, ob er dennoch begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Vorbringen, Apo-Anhänger hätten ihn erfolglos zu rekrutieren versucht, sei nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer angegeben habe, infolge des Unfalls hätten diese von ihm abgelassen. Schliesslich seien den Dossiers seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Die Einwendungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vermöchten nicht zu überzeugen. Das Argument, er sei nicht früher zwecks Militärdienst gesucht worden, da er sich ab 2009 mehrheitlich nicht im Dorf aufgehalten und dort zuletzt zurückgezogen gelebt habe und keiner Arbeit nachgegangen sei, sei zu entgegnen, dass das Ausbleiben früherer Rekrutierungsversuche auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei. Ferner verwundere die Aussage, er sei keiner Tätigkeit nachgegangen, zumal er in der Anhörung im Themenblock über seine letzte Zeit im Dorf angegeben habe, ein Stück Land bewirtschaftet zu haben. Der Einwand, er habe sich nach der Entlassung aus dem Aushebungsbüro sehr wohl medizinische Hilfe geholt, sei entgegenzuhalten, dass ihm zwar tatsächlich dazu keine direkten Fragen gestellt worden seien, von ihm aber dennoch zu erwarten wäre, eine derartige Einbettung in den Kontext spontan einzubringen, etwa bei der Frage, was er im Zeitraum zwischen Entlassung und Ausreise getan habe, was er mit "nichts" beantwortet habe. Die Behauptung, das Foto im Dienstbüchlein sei tatsächlich auf dem Aushebungsbüro aufgenommen worden und er sehe heute noch so aus, wenn er keinen Bart trage, könne zwar nicht abschliessend widerlegt werden, erscheine aber nach wie vor unwahrscheinlich. Der Einwand, das SEM habe seine Aussagen zu den eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Zusammenhang gerissen, da er nicht gesagt habe, dass er wegen medizinischer Probleme ausgereist sei, überzeuge nicht, da seine Antwort in der Anhörung trotzdem unstimmig bleibe. Der Vorwurf, es sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer erst am Schluss der Anhörung zu seinem gesundheitlichen Befinden befragt worden sei, sei unbehelflich, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Chronologie der Fragen zu seinen Ungunsten erfolgt sein solle. Der Einwand, er würde an einer Amnesie leiden, verfange nicht, zumal er angegeben habe, er hätte eine Zeitlang an einer Amnesie gelitten, könne sich zwar an einiges nicht mehr erinnern, aber es habe sich mit der Zeit verbessert und er bedürfe keiner medizinischen Behandlung. Es treffe folglich nicht zu, dass dem Umstand, er leide an einer Amnesie, in keinerlei Hinsicht Rechnung getragen worden sei.
E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass das SEM es unterlassen habe, die Akten und insbesondere die Beweismittel gemäss Aktenverzeichnis zu nummerieren und es sei nicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Dokumente anhand des Verzeichnisses abgleiche und zuordne. Ferner habe das SEM die Paginierungskategorie des Aktenstücks A6/1 von Hand angepasst, was willkürlich sei, und es sei nicht ersichtlich, ob die Korrektur in der Zwischenzeit auch elektronisch erfolgt sei. Die Kategorisierung als internes Dokument sei ohnehin unrechtmässig. Die Erfassung des Beweismittels 3 als "Medizinalunterlagen Syrien" sei mangelhaft, da es sich um diverse Dokumente handle, welche präzise erfasst und bezeichnet werden müssten. Da die Akten nicht nummeriert seien, sei auch unklar, ob es sich beim zugestellten Foto tatsächlich um das Aktenstück A7 (Fotografie GS) handle. Damit habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Das SEM habe die medizinischen Unterlagen und die Fotos nach dem Unfall nicht respektive nicht ausreichend gewürdigt und dadurch das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht verletzt. Das SEM hätte über den Beizug der Dossiers der Verwandten eine Aktennotiz erstellen müssen und durch sein Unterlassen das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Das SEM habe sich unzureichend mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung auseinandergesetzt und dadurch ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt. Ferner verletze es das rechtliche Gehör, dass das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft habe. Das SEM habe es unterlassen, sämtliche Beweismittel zu übersetzen und einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Ferner sei die Personalienaufnahme nicht rückübersetzt und unterzeichnet worden, wodurch die Abklärungspflicht verletzt worden sei. In materieller Hinsicht stütze das SEM die Unglaubhaftigkeit auf die konstruierte Behauptung mangelnder Substanziiertheit. Dies sei eine Folge der neuen Asylverfahren, in welchen nur noch eine Befragung stattfinde, weshalb es zu keinen Widersprüchen kommen könne. Das SEM konstruiere dadurch Argumente, welche im alten Asylverfahren nicht zur Behauptung der Unglaubhaftigkeit geführt hätten und verletze dadurch Art. 7 AsylG. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht eigenständig geprüft und gewürdigt und verletze dadurch den Vorrang der Beweismittel. Ferner ignoriere das SEM, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Festhaltung am Checkpoint und im Aushebungsbüro in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe und behaupte einfach, er habe sich unsubstanziiert geäussert. Es sei absurd, von einem dahinvegetierenden Verletzten detaillierte Schilderungen über die Diskussion seines Vaters mit den Behörden zu erwarten. Das SEM habe nicht konkret mit Aktenstellen belegt, welche Schilderungen unsubstanziiert seien, sondern verweise pauschal auf zahlreiche Aktenstellen. Die freie Schilderung sei so substanzvoll, wie es bei einer freien Schilderung verlangt werden könne und in der Antwort auf die Fragen 60 f. würden sich diverse Realkennzeichen finden, wie etwa, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, durch welche Dörfer sie gefahren seien. Er habe somit spontan erwähnt, dass sie einen langen illegalen Umweg hätten wählen müssen. Er habe geschildert, wie die Beamten seinem Vater gegenüber stur gewesen seien und ihn (Beschwerdeführer) mitgenommen hätten, und sehr unfreundlich gewesen seien. In der Antwort auf Frage 64 schildere er seine Gedankengänge betreffend den Wochentag, indem er ausführe, dass es sich zu seinem Glück um einen Donnerstag (vor einem Feiertag) gehandelt habe, weshalb er gegen Bezahlung entlassen worden sei. In den Fragen 64, 66 und 67 schildere er detailliert, wie er sich in erster Linie darauf beschränkt habe, abzuwarten. Das Argument der Substanziiertheit einer Aussage sei dann aufschlussreich, wenn es sich um ausgesprochen prägende und intensive Erlebnisse handle, welche überhaupt eine ausführliche Schilderung ermöglichen. Dies sei bei einer stundenlangen Warterei schlicht nicht möglich. Ferner werde aus dem Protokoll ersichtlich, dass er die Frage betreffend die Vorkommnisse auf dem Aushebungsbüro dahingehend verstanden habe, das objektive Ereignis zu schildern. Das SEM habe ihn nach konkreten Schilderungen von Abläufen und Kausalitäten gefragt, was nicht gleichbedeutend sei mit einer Aufforderung, möglichst detailliert und ausführlich Auskunft zu geben. So habe er bei der Frage 74 den konkreten Ablauf und die Kausalität geschildert. Das SEM verweise ferner auf die Antworten zu den Fragen 75 ff. Die Frage 75 sei mit ja oder nein zu beantworten gewesen. Die Frage 76 habe nach einem konkreten Zeitpunkt gelautet und bei der Frage 77 sei es um eine Fortsetzung der Schilderung der kausalen Ereignisse gegangen. Auch darin sei er nicht zu detaillierten Ausführungen angehalten worden. In der Frage 78 habe das SEM zwei Fragen auf einmal gestellt und der Beschwerdeführer habe die zweite beantwortet. Es handle sich nicht um eine offene Frage. Die Frage 79 sei eine weitere Ja-Nein-Frage gewesen und Frage 80, genauso wie die Fragen 81 und 82 hätten erneut nach der konkreten Kausalität der Ereignisse gelautet. In den Antworten auf die Fragen 88 und 89 habe er seine Gefühle hinreichend detailliert zu Protokoll gegeben und dies illustriere, dass er durchaus persönliche Eindrücke geschildert habe, wenn er danach gefragt worden sei. Auch in der Frage 98 habe er ausgeführt, was konkret geschehen sei, nämlich, dass ein Vater in erster Linie das Gespräch geführt habe und in den Fragen 99 und 100 werde erneut sichtbar, wie inflationär das SEM das Wort "konkret" verwendet habe. Der Verweis des SEM auf die Frage 129 sei absurd. Dort sei er allen Ernstes danach gefragt worden, was er gedacht habe, als er vom Marschbefehl erfahren habe, was er glaubhaft beantwortet habe. Der Vorwurf des SEM, er habe nicht Ansatzweise über die Verhandlungen rund um die Freilassung berichten können, stimme nicht. Er habe sehr wohl angegeben, dass sein Vater die Entlassung erreicht habe und er sei nie gefragt worden, ausführlich von den Verhandlungen zu berichten. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem zu berücksichtigen, dass er an gesundheitlichen Problemen gelitten habe respektive leide. Entgegen der Behauptung des SEM sei es nicht unglaubhaft, dass sein Vater eine grössere Menge Bargeld auf sich getragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich übereinstimmend geäussert. Das Argument, es sei nicht logisch, dass er nicht bereits früher an seiner Adresse gesucht worden sei, verkenne die Situation in C._______, denn das syrische Regime sei dort präsent und unterhalte zahlreiche Checkpoints. Es sei aber nicht in der Lage, in allen Dörfern nach Personen zu suchen, sondern konzentriere sich auf die Verhaftung an Checkpoints. Ferner könne das Verhalten Dritter ohnehin nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der Vorwurf des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, sei absurd, zumal es sehr wohl nachvollziehbar sei, dass er sich sofort in Sicherheit habe begeben wollen und nicht zurück ins Spital gegangen sei. Er habe sich ferner sehr wohl medizinische Hilfe geholt, aber nicht im Spital. Seine Angabe, er habe in seinem Versteck "nichts" gemacht, sei glaubhaft, da er dort nicht viel habe machen können. Beim Argument, es sei nicht nachvollziehbar, dass er die Dörfer nicht habe nennen können, welche sie bei der illegalen Strecke in die Stadt passiert hätten, werde verkannt, dass es sich um eine illegale und eben nicht die übliche Strecke gehandelt habe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer damals sehr schlecht gegangen. Es sei willkürlich, dass das SEM behaupte, es hätten bei der Ausstellung des Militärbüchleins weitere medizinische Tests erfolgen müssen. Hinsichtlich des Fotos erkläre das SEM nicht, inwiefern es altermässig nicht so aussehe, als sei es direkt dort aufgenommen worden. Das SEM ignoriere auch, dass er im Zeitpunkt des Asylgesuchs einen Bart getragen habe und er ohne Bart einen völlig anderen Eindruck hinterlasse. Der Beschwerdeführer habe die Fragen zum Erhalt des Marschbefehls gar nicht verstanden, was sich aus der Antwort auf die Frage 125 ergebe, weshalb ihm die Antworten auf die Fragen 121 und 124 nicht zum Vorwurf gereicht werden dürften. Das Militärbüchlein und das Aufgebot würden Fälschungsmerkmale aufweisen (Stempel und Einträge), welche eine Echtheitsprüfung zulassen würden, was vom SEM aber unterlassen worden sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den medizinischen Unterlagen stünden nicht im Widerspruch zu den Asylvorbringen. Vielmehr stehe der mit den Dokumenten belegte Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spitalbesuch, anlässlich dessen er rekrutiert worden sei; er habe lediglich diesen Zusammenhang erläutert. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er sich dem Militärdienst entzogen habe und ihm deshalb eine Verfolgung drohe, zumal das syrische Regime mit extremer Härte gegen Wehrdienstverweigerer vorgehe, da diese als Staatsfeinde betrachtet würden. Ferner sei seine Schwester als Flüchtling anerkannt, wodurch sich ein zusätzliches Gefährdungselement ergebe. Zudem gehöre er der kurdischen Minderheit an, was das Misstrauen der Behörden wecken und verstärken würde.
E. 6.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
E. 6.2 Die Rüge, das SEM habe die Aktenführungspflicht verletzt, da dem Beschwerdeführer nicht nummerierte Akten zugestellt worden seien, ist unbegründet. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Dass das SEM - wohl versehentlich - die Akten ohne Nummerierung dem Beschwerdeführer zustellte, ist zwar bedauerlich, da jedoch die Zuordnung der einzelnen Aktenstücke aufgrund des Aktenverzeichnisses, welches sowohl die Aktennummer als auch eine Beschreibung der Aktenstücke enthält, ohne Weiteres möglich ist, ist der Mangel als vernachlässigbar anzusehen und stellt daher keine Verletzung der Aktenführungspflicht respektive Akteneinsicht dar. Die Anpassung der Editionsklasse per Hand - welche im Übrigen digital nachgeführt wurde - ist nicht zu beanstanden, zumal keine Pflicht zur ausschliesslich digitalen Kennzeichnung der Akten besteht. Die Klassifizierung des Aktenstücks A6 (Rückmeldung DiAu zur Personenerfassung) als internes Dokument ist zutreffend. Die Erfassung der Beweismittel 3 als "Medizinialunterlagen Syrien" ist hinreichend bestimmt. Schliesslich ist es offensichtlich, dass es sich beim Aktenstück A7 (Fotografie GS) um das sich bei den Akten befindende Foto des Beschwerdeführers handelt. Das SEM war auch nicht gehalten, den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers über einen blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren. Anders als in den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2073/2019 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorliegend nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Verwandten.
E. 6.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wie auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf in die Würdigung miteinbezogen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht vorliegt. Ob diese Würdigung auch inhaltlich zutreffend ist, ist keine formelle Frage. Das SEM hat den Aussagegehalt sämtlicher Beweismittel hinreichend abgeklärt, weshalb kein Anlass für eine wörtliche Übersetzung sämtlicher Dokumente bestanden hat und die Abklärungspflicht nicht verletzt wurde. Die Abklärungspflicht verlangt auch nicht zwingend eine Dokumentenanalyse. Schliesslich stellt es keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Personalienaufnahme nicht rückübersetzt und unterzeichnet worden ist.
E. 6.4 Bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse ist keine Rangfolge zu beachten, da diese alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb bei einer Bejahung der Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht zwingend eine Prüfung der Unzulässigkeit (und Unmöglichkeit) des Vollzugs zu erfolgen hat. Die diesbezügliche Rüge ist daher unbegründet.
E. 7.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers sind für nicht glaubhaft zu erachten. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Die Glaubhaftigkeitsprüfung findet mittels Gesamtwürdigung statt, in welche auch die eingereichten Beweisdokumente einzubeziehen sind.
E. 7.2 Das SEM erwog zu Recht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme am Checkpoint, der anschliessenden Rekrutierung auf dem Aushebungsbüro und der Entlassung substanzarm ausgefallen sind. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe einer Rahmenhandlung, ohne dass dieser markante Details, welche auf ein tatsächliches persönliches Erlebnis hindeuten würden, zu entnehmen wären. Die oberflächliche Beschreibung der Beamten (stur und unfreundlich [vgl. act. A16 F62]), welche ihn am Checkpoint festgenommen hätten, stellt kein prägnantes Detail dar. Die Vorkommnisse innerhalb der vier bis fünf Stunden auf dem Aushebungsbüro und seine Entlassung sind ebenfalls ohne grosse Substanz, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals zu einer detaillierteren Schilderung angehalten wurde. Der in diesem Zusammenhang formulierte Vorwurf, das SEM habe ihn gar nicht nach Details, sondern nach konkreten einzelnen Abläufen und Kausalitäten gefragt, verfängt bereits deshalb nicht, da der Beschwerdeführer etwa in den Fragen 64, 66 und 93 explizit nach mehr Details respektive einer genauen Beschreibung gefragt wurde. Der Einwand, er habe sich damals in einem schlechten Gesundheitszustand befunden und leide an Gedächtnisschwierigkeiten, weshalb er die Vorkommnisse nicht detailliert schildern könne, scheidet als einzige Erklärung für die Substanzlosigkeit ebenfalls aus. Einzig der Hinweis auf den Wochentag, welcher die Bestechung ermöglicht habe (vgl. act. A16 F64), ist als Realkennzeichen zu betrachten. Dem SEM ist auch dahingehend beizupflichten, dass sich die Erklärung, er habe sich nach der Entlassung zu seinem Onkel begeben und dort "nichts" gemacht (vgl. act. A16 F105), kaum mit dem Vorbringen vereinbaren lässt, dass er kurz zuvor aufgrund von Schmerzen notfallmässig ein Spital habe aufsuchen wollen. Die nachgeschobene Behauptung, er habe sich sehr wohl medizinische Hilfe geholt, einfach nicht im Spital, überzeugt nicht. Das SEM weist auch zu Recht darauf hin, dass es nicht sonderlich plausibel ist, wieso es nicht bereits früher Rekrutierungsversuche gegeben habe, respektive er ein schriftliches Aufgebot erhalten habe, wobei diesbezüglich anzumerken bleibt, dass Plausibilitätsargumenten nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen ist (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Dem eingereichten Militärbüchlein sowie dem Aufgebot kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur sehr beschränkter Beweiswert zu. In Würdigung dieser Elemente ist festzuhalten, dass die vereinzelten Realkennzeichen in den Vorbringen und die eingereichten Dokumente, welchen kein grosser Beweiswert beigemessen werden kann, die weitgehend substanzlosen Ausführungen nicht aufzuwiegen vermögen, weshalb das Kernvorbringen, an einem Checkpoint gefasst und anschliessend rekrutiert worden zu sein sowie sich in der Folge dem Militärdienst entzogen zu haben, nicht glaubhaft ist.
E. 7.3 Auch andere Gründe, welche auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. Eine illegale Ausreise allein führt zu keiner Verfolgungsgefahr. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine angeblich anderweitige Praxis des SEM ist unzutreffend (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.3.4 m.w.H.). Auch aus seiner familiären Verbindung und der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ergibt sich keine Gefährdung.
E. 7.4 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2842/2019 Urteil vom 1. Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. April 2019 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Am 25. April 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 16. Mai 2019 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. C. Am 23. Mai 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf. Die Rechtsvertretung nahm dazu am 24. Mai 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Akten inklusive Nummerierung derselben respektive das rechtliche Gehör zu sämtlichen Akten inklusive Nummerierung derselben zu gewähren, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Am 19. Juni 2019 und 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Eingaben im Zusammenhang mit der Kantonszuweisung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Zuteilung an den Kanton B._______. Dieses Begehren wurde erstmals im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingebracht, wozu das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass diesem Ersuchen in einer separaten Zuweisungsverfügung Rechnung getragen werde. Den Ausgang dieses erstinstanzlichen Zuweisungsverfahrens gilt es abzuwarten, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie sei. Zeitweise hätten Apo-Anhänger erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. Am (...) 2017 habe er einen Unfall erlitten, bei welchem er schwer verletzt worden sei. Er sei für längere Zeit im Spital in Behandlung gewesen und habe anschliessend aufgrund der Schmerzen Tabletten nehmen müssen. Als er diese aufgebraucht habe, habe sein Vater ihn aufgrund der Schmerzen am (...) 2018 notfallmässig ins Spital in C._______ bringen wollen. Auf dem Weg dorthin sei er an einem Checkpoint von der syrischen Armee angehalten und ins Aushebungsbüro in C._______ gebracht worden, wo ihm ein Dienstbüchlein ausgestellt respektive er in den Militärdienst eingezogen worden sei. Sein Vater habe ihn mittels Bestechungsgeld vorläufig freikaufen können, woraufhin er (Beschwerdeführer) zu seinem Onkel gegangen sei. Anfang (...) 2019 sei ein Marschbefehl an die Adresse seiner Eltern geschickt worden, woraufhin er respektive sein Vater einen Schlepper organisiert habe, und er am (...) 2019 das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er befürchten, wegen Dienstverweigerung getötet zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte, Fotos, die ihn nach seinem Unfall zeigen, verschiedene medizinische Unterlagen aus Syrien, ein Militärbüchlein und einen Marschbefehl ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Kernvorbringen nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe die Mitnahme am Checkpoint, die Zeit auf dem Aushebungsbüro und die Modalitäten der Freilassung überaus oberflächlich und weitgehend frei von Details und persönlichen Eindrücken geschildert. Die Substanzlosigkeit der Schilderungen rund um das Kerngeschehen sei dabei auch angesichts der Selektivität der Erinnerung nicht mit der angeblichen Erinnerungsschwäche infolge des Unfalls erklärbar. So habe er einerseits etwa präzise Daten, Zeitspannen und Wegstrecken anzugeben, andererseits beispielsweise nicht im Ansatz die Verhandlungen rund um die Freilassung wiederzugeben vermocht. Dass er die Frage, weshalb sein Vater so viel Bargeld auf sich getragen habe, in drei verschiedenen Versionen beantwortet habe, sei ebenso substanzlos und widersprüchlich wie die Angabe dazu, wann genau er die Ausreise beschlossen habe und wie konkret zu welchem Zeitpunkt mit den Ausreisevorbereitungen begonnen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die syrischen Behörden, wenn er denn an seiner Wohnadresse registriert gewesen sei, ihn nicht schon früher hätten suchen und in den Militärdienst einberufen sollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er, obwohl er notfallmässig ins Spital unterwegs gewesen sei und es ihm noch bei der Entlassung sehr schlecht gegangen sei, nach Verlassen des Aushebungsbüros nicht etwa in ärztliche Behandlung, sondern direkt zu seinem Onkel gegangen sei, wo er sodann 20 Tage lang "nichts" getan habe. Auch die im freien Bericht zunächst dargebotene Ereignischronologie mit der vornehmlichen Überspringung erst andernorts genannter wesentlicher Punkte deute darauf hin, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle. Es erschliesse sich nicht, wieso er am (...) eine "illegale" Strecke in die Stadt habe wählen müssen und in der Anhörung nicht habe angeben können, durch welche Dörfer er gefahren sei, zumal eine solche Strecke zwischen seinem Heimatdorf und der Stadt seiner Arbeitsstelle auch zuvor schon jahrelang sein Leben begleitet haben dürfte. Bemerkenswert bezüglich des Dienstbüchleins sei, dass er auf die Ausstellungsmodalitäten angesprochen bis auf die Blutentnahme mit keinem Wort eine medizinische Untersuchung erwähnt habe und das Foto altersmässig keineswegs so aussehe, als sei dieses an jenem Tag auf dem Aushebungsbüro gemacht worden. Auf die Frage, wie das Aufgebot (...) 2019 zu seiner Familie gelangt sei, habe er zunächst angegeben, nichts darüber zu wissen, um sodann erst auf Nachfrage hin eine konkrete Antwort nachzuliefern. Der eingereichte Marschbefehl und das Dienstbüchlein würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Solche Dokumente seien ferner leicht käuflich zu erwerben und auf der Webseite des Verteidigungsministeriums könne die Vorlage für ein Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Diesen Dokumenten komme daher nur ein geringer Beweiswert zu. Nach dem Grund für das Einreichen der medizinischen Unterlagen und der Fotos nach dem Unfall gefragt, habe er geantwortet, er wolle damit beweisen, dass er Grund zur Ausreise gehabt habe und er deswegen geflohen sei. Diese Aussage würde sich nicht mit den Asylvorbringen decken. Ein allfälliges Vorbringen, er habe infolge des Unfalls an einer Amnesie gelitten, weswegen von ihm nicht verlangt werden könne, dass er substanziiert seine Ausreisegründe darlege, könne nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass ihn seine augenscheinlich sehr selektiven Erinnerungslücken nicht an einer ansatzweisen Substanziierung der Aussagen hindern sollten, würden die medizinischen Unterlagen keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und seien zudem auch anderweitig einfach beschaffbar, weshalb ihnen ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Die Desertion sei daher für unglaubhaft zu befinden. Es bleibe zu prüfen, ob er dennoch begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Vorbringen, Apo-Anhänger hätten ihn erfolglos zu rekrutieren versucht, sei nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer angegeben habe, infolge des Unfalls hätten diese von ihm abgelassen. Schliesslich seien den Dossiers seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Die Einwendungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vermöchten nicht zu überzeugen. Das Argument, er sei nicht früher zwecks Militärdienst gesucht worden, da er sich ab 2009 mehrheitlich nicht im Dorf aufgehalten und dort zuletzt zurückgezogen gelebt habe und keiner Arbeit nachgegangen sei, sei zu entgegnen, dass das Ausbleiben früherer Rekrutierungsversuche auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei. Ferner verwundere die Aussage, er sei keiner Tätigkeit nachgegangen, zumal er in der Anhörung im Themenblock über seine letzte Zeit im Dorf angegeben habe, ein Stück Land bewirtschaftet zu haben. Der Einwand, er habe sich nach der Entlassung aus dem Aushebungsbüro sehr wohl medizinische Hilfe geholt, sei entgegenzuhalten, dass ihm zwar tatsächlich dazu keine direkten Fragen gestellt worden seien, von ihm aber dennoch zu erwarten wäre, eine derartige Einbettung in den Kontext spontan einzubringen, etwa bei der Frage, was er im Zeitraum zwischen Entlassung und Ausreise getan habe, was er mit "nichts" beantwortet habe. Die Behauptung, das Foto im Dienstbüchlein sei tatsächlich auf dem Aushebungsbüro aufgenommen worden und er sehe heute noch so aus, wenn er keinen Bart trage, könne zwar nicht abschliessend widerlegt werden, erscheine aber nach wie vor unwahrscheinlich. Der Einwand, das SEM habe seine Aussagen zu den eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Zusammenhang gerissen, da er nicht gesagt habe, dass er wegen medizinischer Probleme ausgereist sei, überzeuge nicht, da seine Antwort in der Anhörung trotzdem unstimmig bleibe. Der Vorwurf, es sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer erst am Schluss der Anhörung zu seinem gesundheitlichen Befinden befragt worden sei, sei unbehelflich, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Chronologie der Fragen zu seinen Ungunsten erfolgt sein solle. Der Einwand, er würde an einer Amnesie leiden, verfange nicht, zumal er angegeben habe, er hätte eine Zeitlang an einer Amnesie gelitten, könne sich zwar an einiges nicht mehr erinnern, aber es habe sich mit der Zeit verbessert und er bedürfe keiner medizinischen Behandlung. Es treffe folglich nicht zu, dass dem Umstand, er leide an einer Amnesie, in keinerlei Hinsicht Rechnung getragen worden sei. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass das SEM es unterlassen habe, die Akten und insbesondere die Beweismittel gemäss Aktenverzeichnis zu nummerieren und es sei nicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Dokumente anhand des Verzeichnisses abgleiche und zuordne. Ferner habe das SEM die Paginierungskategorie des Aktenstücks A6/1 von Hand angepasst, was willkürlich sei, und es sei nicht ersichtlich, ob die Korrektur in der Zwischenzeit auch elektronisch erfolgt sei. Die Kategorisierung als internes Dokument sei ohnehin unrechtmässig. Die Erfassung des Beweismittels 3 als "Medizinalunterlagen Syrien" sei mangelhaft, da es sich um diverse Dokumente handle, welche präzise erfasst und bezeichnet werden müssten. Da die Akten nicht nummeriert seien, sei auch unklar, ob es sich beim zugestellten Foto tatsächlich um das Aktenstück A7 (Fotografie GS) handle. Damit habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Das SEM habe die medizinischen Unterlagen und die Fotos nach dem Unfall nicht respektive nicht ausreichend gewürdigt und dadurch das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht verletzt. Das SEM hätte über den Beizug der Dossiers der Verwandten eine Aktennotiz erstellen müssen und durch sein Unterlassen das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Das SEM habe sich unzureichend mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung auseinandergesetzt und dadurch ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt. Ferner verletze es das rechtliche Gehör, dass das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft habe. Das SEM habe es unterlassen, sämtliche Beweismittel zu übersetzen und einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Ferner sei die Personalienaufnahme nicht rückübersetzt und unterzeichnet worden, wodurch die Abklärungspflicht verletzt worden sei. In materieller Hinsicht stütze das SEM die Unglaubhaftigkeit auf die konstruierte Behauptung mangelnder Substanziiertheit. Dies sei eine Folge der neuen Asylverfahren, in welchen nur noch eine Befragung stattfinde, weshalb es zu keinen Widersprüchen kommen könne. Das SEM konstruiere dadurch Argumente, welche im alten Asylverfahren nicht zur Behauptung der Unglaubhaftigkeit geführt hätten und verletze dadurch Art. 7 AsylG. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht eigenständig geprüft und gewürdigt und verletze dadurch den Vorrang der Beweismittel. Ferner ignoriere das SEM, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Festhaltung am Checkpoint und im Aushebungsbüro in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe und behaupte einfach, er habe sich unsubstanziiert geäussert. Es sei absurd, von einem dahinvegetierenden Verletzten detaillierte Schilderungen über die Diskussion seines Vaters mit den Behörden zu erwarten. Das SEM habe nicht konkret mit Aktenstellen belegt, welche Schilderungen unsubstanziiert seien, sondern verweise pauschal auf zahlreiche Aktenstellen. Die freie Schilderung sei so substanzvoll, wie es bei einer freien Schilderung verlangt werden könne und in der Antwort auf die Fragen 60 f. würden sich diverse Realkennzeichen finden, wie etwa, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, durch welche Dörfer sie gefahren seien. Er habe somit spontan erwähnt, dass sie einen langen illegalen Umweg hätten wählen müssen. Er habe geschildert, wie die Beamten seinem Vater gegenüber stur gewesen seien und ihn (Beschwerdeführer) mitgenommen hätten, und sehr unfreundlich gewesen seien. In der Antwort auf Frage 64 schildere er seine Gedankengänge betreffend den Wochentag, indem er ausführe, dass es sich zu seinem Glück um einen Donnerstag (vor einem Feiertag) gehandelt habe, weshalb er gegen Bezahlung entlassen worden sei. In den Fragen 64, 66 und 67 schildere er detailliert, wie er sich in erster Linie darauf beschränkt habe, abzuwarten. Das Argument der Substanziiertheit einer Aussage sei dann aufschlussreich, wenn es sich um ausgesprochen prägende und intensive Erlebnisse handle, welche überhaupt eine ausführliche Schilderung ermöglichen. Dies sei bei einer stundenlangen Warterei schlicht nicht möglich. Ferner werde aus dem Protokoll ersichtlich, dass er die Frage betreffend die Vorkommnisse auf dem Aushebungsbüro dahingehend verstanden habe, das objektive Ereignis zu schildern. Das SEM habe ihn nach konkreten Schilderungen von Abläufen und Kausalitäten gefragt, was nicht gleichbedeutend sei mit einer Aufforderung, möglichst detailliert und ausführlich Auskunft zu geben. So habe er bei der Frage 74 den konkreten Ablauf und die Kausalität geschildert. Das SEM verweise ferner auf die Antworten zu den Fragen 75 ff. Die Frage 75 sei mit ja oder nein zu beantworten gewesen. Die Frage 76 habe nach einem konkreten Zeitpunkt gelautet und bei der Frage 77 sei es um eine Fortsetzung der Schilderung der kausalen Ereignisse gegangen. Auch darin sei er nicht zu detaillierten Ausführungen angehalten worden. In der Frage 78 habe das SEM zwei Fragen auf einmal gestellt und der Beschwerdeführer habe die zweite beantwortet. Es handle sich nicht um eine offene Frage. Die Frage 79 sei eine weitere Ja-Nein-Frage gewesen und Frage 80, genauso wie die Fragen 81 und 82 hätten erneut nach der konkreten Kausalität der Ereignisse gelautet. In den Antworten auf die Fragen 88 und 89 habe er seine Gefühle hinreichend detailliert zu Protokoll gegeben und dies illustriere, dass er durchaus persönliche Eindrücke geschildert habe, wenn er danach gefragt worden sei. Auch in der Frage 98 habe er ausgeführt, was konkret geschehen sei, nämlich, dass ein Vater in erster Linie das Gespräch geführt habe und in den Fragen 99 und 100 werde erneut sichtbar, wie inflationär das SEM das Wort "konkret" verwendet habe. Der Verweis des SEM auf die Frage 129 sei absurd. Dort sei er allen Ernstes danach gefragt worden, was er gedacht habe, als er vom Marschbefehl erfahren habe, was er glaubhaft beantwortet habe. Der Vorwurf des SEM, er habe nicht Ansatzweise über die Verhandlungen rund um die Freilassung berichten können, stimme nicht. Er habe sehr wohl angegeben, dass sein Vater die Entlassung erreicht habe und er sei nie gefragt worden, ausführlich von den Verhandlungen zu berichten. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem zu berücksichtigen, dass er an gesundheitlichen Problemen gelitten habe respektive leide. Entgegen der Behauptung des SEM sei es nicht unglaubhaft, dass sein Vater eine grössere Menge Bargeld auf sich getragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich übereinstimmend geäussert. Das Argument, es sei nicht logisch, dass er nicht bereits früher an seiner Adresse gesucht worden sei, verkenne die Situation in C._______, denn das syrische Regime sei dort präsent und unterhalte zahlreiche Checkpoints. Es sei aber nicht in der Lage, in allen Dörfern nach Personen zu suchen, sondern konzentriere sich auf die Verhaftung an Checkpoints. Ferner könne das Verhalten Dritter ohnehin nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der Vorwurf des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, sei absurd, zumal es sehr wohl nachvollziehbar sei, dass er sich sofort in Sicherheit habe begeben wollen und nicht zurück ins Spital gegangen sei. Er habe sich ferner sehr wohl medizinische Hilfe geholt, aber nicht im Spital. Seine Angabe, er habe in seinem Versteck "nichts" gemacht, sei glaubhaft, da er dort nicht viel habe machen können. Beim Argument, es sei nicht nachvollziehbar, dass er die Dörfer nicht habe nennen können, welche sie bei der illegalen Strecke in die Stadt passiert hätten, werde verkannt, dass es sich um eine illegale und eben nicht die übliche Strecke gehandelt habe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer damals sehr schlecht gegangen. Es sei willkürlich, dass das SEM behaupte, es hätten bei der Ausstellung des Militärbüchleins weitere medizinische Tests erfolgen müssen. Hinsichtlich des Fotos erkläre das SEM nicht, inwiefern es altermässig nicht so aussehe, als sei es direkt dort aufgenommen worden. Das SEM ignoriere auch, dass er im Zeitpunkt des Asylgesuchs einen Bart getragen habe und er ohne Bart einen völlig anderen Eindruck hinterlasse. Der Beschwerdeführer habe die Fragen zum Erhalt des Marschbefehls gar nicht verstanden, was sich aus der Antwort auf die Frage 125 ergebe, weshalb ihm die Antworten auf die Fragen 121 und 124 nicht zum Vorwurf gereicht werden dürften. Das Militärbüchlein und das Aufgebot würden Fälschungsmerkmale aufweisen (Stempel und Einträge), welche eine Echtheitsprüfung zulassen würden, was vom SEM aber unterlassen worden sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den medizinischen Unterlagen stünden nicht im Widerspruch zu den Asylvorbringen. Vielmehr stehe der mit den Dokumenten belegte Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spitalbesuch, anlässlich dessen er rekrutiert worden sei; er habe lediglich diesen Zusammenhang erläutert. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er sich dem Militärdienst entzogen habe und ihm deshalb eine Verfolgung drohe, zumal das syrische Regime mit extremer Härte gegen Wehrdienstverweigerer vorgehe, da diese als Staatsfeinde betrachtet würden. Ferner sei seine Schwester als Flüchtling anerkannt, wodurch sich ein zusätzliches Gefährdungselement ergebe. Zudem gehöre er der kurdischen Minderheit an, was das Misstrauen der Behörden wecken und verstärken würde. 6. 6.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 6.2 Die Rüge, das SEM habe die Aktenführungspflicht verletzt, da dem Beschwerdeführer nicht nummerierte Akten zugestellt worden seien, ist unbegründet. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Dass das SEM - wohl versehentlich - die Akten ohne Nummerierung dem Beschwerdeführer zustellte, ist zwar bedauerlich, da jedoch die Zuordnung der einzelnen Aktenstücke aufgrund des Aktenverzeichnisses, welches sowohl die Aktennummer als auch eine Beschreibung der Aktenstücke enthält, ohne Weiteres möglich ist, ist der Mangel als vernachlässigbar anzusehen und stellt daher keine Verletzung der Aktenführungspflicht respektive Akteneinsicht dar. Die Anpassung der Editionsklasse per Hand - welche im Übrigen digital nachgeführt wurde - ist nicht zu beanstanden, zumal keine Pflicht zur ausschliesslich digitalen Kennzeichnung der Akten besteht. Die Klassifizierung des Aktenstücks A6 (Rückmeldung DiAu zur Personenerfassung) als internes Dokument ist zutreffend. Die Erfassung der Beweismittel 3 als "Medizinialunterlagen Syrien" ist hinreichend bestimmt. Schliesslich ist es offensichtlich, dass es sich beim Aktenstück A7 (Fotografie GS) um das sich bei den Akten befindende Foto des Beschwerdeführers handelt. Das SEM war auch nicht gehalten, den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers über einen blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren. Anders als in den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2073/2019 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorliegend nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Verwandten. 6.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wie auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf in die Würdigung miteinbezogen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht vorliegt. Ob diese Würdigung auch inhaltlich zutreffend ist, ist keine formelle Frage. Das SEM hat den Aussagegehalt sämtlicher Beweismittel hinreichend abgeklärt, weshalb kein Anlass für eine wörtliche Übersetzung sämtlicher Dokumente bestanden hat und die Abklärungspflicht nicht verletzt wurde. Die Abklärungspflicht verlangt auch nicht zwingend eine Dokumentenanalyse. Schliesslich stellt es keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Personalienaufnahme nicht rückübersetzt und unterzeichnet worden ist. 6.4 Bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse ist keine Rangfolge zu beachten, da diese alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb bei einer Bejahung der Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht zwingend eine Prüfung der Unzulässigkeit (und Unmöglichkeit) des Vollzugs zu erfolgen hat. Die diesbezügliche Rüge ist daher unbegründet. 7. 7.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers sind für nicht glaubhaft zu erachten. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Die Glaubhaftigkeitsprüfung findet mittels Gesamtwürdigung statt, in welche auch die eingereichten Beweisdokumente einzubeziehen sind. 7.2 Das SEM erwog zu Recht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme am Checkpoint, der anschliessenden Rekrutierung auf dem Aushebungsbüro und der Entlassung substanzarm ausgefallen sind. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe einer Rahmenhandlung, ohne dass dieser markante Details, welche auf ein tatsächliches persönliches Erlebnis hindeuten würden, zu entnehmen wären. Die oberflächliche Beschreibung der Beamten (stur und unfreundlich [vgl. act. A16 F62]), welche ihn am Checkpoint festgenommen hätten, stellt kein prägnantes Detail dar. Die Vorkommnisse innerhalb der vier bis fünf Stunden auf dem Aushebungsbüro und seine Entlassung sind ebenfalls ohne grosse Substanz, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals zu einer detaillierteren Schilderung angehalten wurde. Der in diesem Zusammenhang formulierte Vorwurf, das SEM habe ihn gar nicht nach Details, sondern nach konkreten einzelnen Abläufen und Kausalitäten gefragt, verfängt bereits deshalb nicht, da der Beschwerdeführer etwa in den Fragen 64, 66 und 93 explizit nach mehr Details respektive einer genauen Beschreibung gefragt wurde. Der Einwand, er habe sich damals in einem schlechten Gesundheitszustand befunden und leide an Gedächtnisschwierigkeiten, weshalb er die Vorkommnisse nicht detailliert schildern könne, scheidet als einzige Erklärung für die Substanzlosigkeit ebenfalls aus. Einzig der Hinweis auf den Wochentag, welcher die Bestechung ermöglicht habe (vgl. act. A16 F64), ist als Realkennzeichen zu betrachten. Dem SEM ist auch dahingehend beizupflichten, dass sich die Erklärung, er habe sich nach der Entlassung zu seinem Onkel begeben und dort "nichts" gemacht (vgl. act. A16 F105), kaum mit dem Vorbringen vereinbaren lässt, dass er kurz zuvor aufgrund von Schmerzen notfallmässig ein Spital habe aufsuchen wollen. Die nachgeschobene Behauptung, er habe sich sehr wohl medizinische Hilfe geholt, einfach nicht im Spital, überzeugt nicht. Das SEM weist auch zu Recht darauf hin, dass es nicht sonderlich plausibel ist, wieso es nicht bereits früher Rekrutierungsversuche gegeben habe, respektive er ein schriftliches Aufgebot erhalten habe, wobei diesbezüglich anzumerken bleibt, dass Plausibilitätsargumenten nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen ist (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Dem eingereichten Militärbüchlein sowie dem Aufgebot kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur sehr beschränkter Beweiswert zu. In Würdigung dieser Elemente ist festzuhalten, dass die vereinzelten Realkennzeichen in den Vorbringen und die eingereichten Dokumente, welchen kein grosser Beweiswert beigemessen werden kann, die weitgehend substanzlosen Ausführungen nicht aufzuwiegen vermögen, weshalb das Kernvorbringen, an einem Checkpoint gefasst und anschliessend rekrutiert worden zu sein sowie sich in der Folge dem Militärdienst entzogen zu haben, nicht glaubhaft ist. 7.3 Auch andere Gründe, welche auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. Eine illegale Ausreise allein führt zu keiner Verfolgungsgefahr. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine angeblich anderweitige Praxis des SEM ist unzutreffend (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.3.4 m.w.H.). Auch aus seiner familiären Verbindung und der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ergibt sich keine Gefährdung. 7.4 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: