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D-279/2020

D-279/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-29 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2006 ab, bejahte hingegen seine Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B. Mit Gesuch vom 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Le-benspartnerin B._______ und seiner beiden Kinder C._______ und D._______. C. Mit am 12. Dezember 2019 zugestellter Verfügung vom 10. Dezember 2019 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2019 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Partnerin und seiner beiden Kinder ab. D.Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Familienasyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und für weitere Instruktionen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Jurist als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E.Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

E. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere an, ein Einbezug in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG setze einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Angehörigen voraus. Verfüge eine Person bereits über die originäre Flüchtlingseigenschaft, könne sie keine zweite, derivative Flüchtlingseigenschaft erhalten. Da dem Beschwerdeführer gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG die originäre Flüchtlingseigenschaft gewährt und das Asyl verweigert worden sei, könne ihm nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt werden.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG seien vorliegend zweifelsfrei erfüllt, weshalb er in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Partnerin und seiner beiden Kinder einzubeziehen sei. Die vom SEM zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts träfen auf seinen Fall nicht zu, weil den Urteilen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege. Zudem stünde ein Nichteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Partnerin und seiner beiden Kinder dem Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AslyG beziehungsweise Art. 8 EMRK entgegen.

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit BVGE 2015/40 über diesich vorliegend stellende Frage. Nach Vornahme einer umfassenden Auslegung der Art. 54 und 51 AsylG wurde geschlossen, einer Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG erfülle, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht (zusätzlich) derivativ zugesprochen und ihr folglich auch nicht derivativ Asyl gewährt werden (vgl. ebenda E. 3.1-3.5). Nach Art. 49 AsylG wird Personen Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund besteht. Art. 51 Abs. 1 AsylG ist keine Ausnahme von dieser Regel; die Bestimmung betrifft den Sonderfall des Familienasyls. Die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt, dass eine Person, die aufgrund eigener Motive die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, keinen Anspruch auf die derivative Flüchtlingseigenschaft hat (vgl. BVGE 2015/40, E. 3.4.4.1). Dies steht im Einklang mit den Art. 5 und 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wonach der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitglieds erst dann erfolgt, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. a.a.O., E. 3.4.2). Das Prinzip der Einheit des Status einer Familie nach Art. 51 AsylG gilt nicht absolut, wie der Nebensatz der «besonderen Umstände», die gegen einen Einbezug sprechen, zeigt. Zudem bezieht sich die Einheit des Status auf die Flüchtlingseigenschaft, und nicht auf das Asyl, welches einzig eine Folge der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist. Die Rechtsprechung hat ebenfalls bestätigt, dass die Gewährung von Asyl nicht mehr als eine akzessorische Folge der derivativen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.4-3.4.4.6). Die angefochtene Verfügung steht im Einklang mit dem koordinierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einwendungen des Beschwerdeführers schlagen mithin fehl. Die Schlechterstellung im nationalen Recht (durch die Nichtgewährung des Asylstatus) von Flüchtlingen mit originärer Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gegenüber solchen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus der Gesetzessystematik und ist als durch den Gesetzgeber gewollt hinzunehmen (vgl. auch das bereits in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5410/2015 vom 20. Januar 2016, E. 3.4). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Einwand in der Beschwerde, dass den vom SEM zitierten Entscheiden ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege, als unzutreffend erweist respektive unbehelflich ist.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5.Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-aussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-279/2020 Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer; mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2006 ab, bejahte hingegen seine Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B. Mit Gesuch vom 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Le-benspartnerin B._______ und seiner beiden Kinder C._______ und D._______. C. Mit am 12. Dezember 2019 zugestellter Verfügung vom 10. Dezember 2019 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2019 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Partnerin und seiner beiden Kinder ab. D.Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Familienasyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und für weitere Instruktionen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Jurist als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E.Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere an, ein Einbezug in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG setze einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Angehörigen voraus. Verfüge eine Person bereits über die originäre Flüchtlingseigenschaft, könne sie keine zweite, derivative Flüchtlingseigenschaft erhalten. Da dem Beschwerdeführer gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG die originäre Flüchtlingseigenschaft gewährt und das Asyl verweigert worden sei, könne ihm nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt werden. 3.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG seien vorliegend zweifelsfrei erfüllt, weshalb er in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Partnerin und seiner beiden Kinder einzubeziehen sei. Die vom SEM zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts träfen auf seinen Fall nicht zu, weil den Urteilen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege. Zudem stünde ein Nichteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Partnerin und seiner beiden Kinder dem Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AslyG beziehungsweise Art. 8 EMRK entgegen. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit BVGE 2015/40 über diesich vorliegend stellende Frage. Nach Vornahme einer umfassenden Auslegung der Art. 54 und 51 AsylG wurde geschlossen, einer Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG erfülle, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht (zusätzlich) derivativ zugesprochen und ihr folglich auch nicht derivativ Asyl gewährt werden (vgl. ebenda E. 3.1-3.5). Nach Art. 49 AsylG wird Personen Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund besteht. Art. 51 Abs. 1 AsylG ist keine Ausnahme von dieser Regel; die Bestimmung betrifft den Sonderfall des Familienasyls. Die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt, dass eine Person, die aufgrund eigener Motive die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, keinen Anspruch auf die derivative Flüchtlingseigenschaft hat (vgl. BVGE 2015/40, E. 3.4.4.1). Dies steht im Einklang mit den Art. 5 und 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wonach der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitglieds erst dann erfolgt, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. a.a.O., E. 3.4.2). Das Prinzip der Einheit des Status einer Familie nach Art. 51 AsylG gilt nicht absolut, wie der Nebensatz der «besonderen Umstände», die gegen einen Einbezug sprechen, zeigt. Zudem bezieht sich die Einheit des Status auf die Flüchtlingseigenschaft, und nicht auf das Asyl, welches einzig eine Folge der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist. Die Rechtsprechung hat ebenfalls bestätigt, dass die Gewährung von Asyl nicht mehr als eine akzessorische Folge der derivativen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.4-3.4.4.6). Die angefochtene Verfügung steht im Einklang mit dem koordinierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einwendungen des Beschwerdeführers schlagen mithin fehl. Die Schlechterstellung im nationalen Recht (durch die Nichtgewährung des Asylstatus) von Flüchtlingen mit originärer Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gegenüber solchen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus der Gesetzessystematik und ist als durch den Gesetzgeber gewollt hinzunehmen (vgl. auch das bereits in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5410/2015 vom 20. Januar 2016, E. 3.4). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Einwand in der Beschwerde, dass den vom SEM zitierten Entscheiden ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege, als unzutreffend erweist respektive unbehelflich ist.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5.Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-aussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: