Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 16. März 2011 reichten der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein, wozu sie am 23. März 2011 im EVZ E._______ befragt wurden. Am 5. April 2011 hörte sie das BFM im EVZ E._______ vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Torbesch und habe in seinem Heimatland in der Stadt F._______ gewohnt. Im August 2010 habe er mit seinem Fahrrad ein zirka neunjähriges Kind angefahren, das dabei schwer verletzt worden sei. Er habe es daraufhin mit einem Auto, das er auf der Strasse angehalten habe, ins Spital gebracht, wohin auch der Vater des Kindes, ein Albaner, gekommen sei. Dieser habe ihn beim Verlassen des Spitals angeschrien und geschlagen. Später sei er dem Vater des Kindes weitere drei bis vier Mal begegnet, wobei dieser ihn jeweils beschimpft habe. Das letzte Mal habe er ihn im Februar 2011 in F._______ getroffen, als er dort zusammen mit seiner damals schwangeren Frau einen Spaziergang gemacht habe. Der Vater des Kindes habe ein Messer gezogen und sei auf sie losgegangen; sie hätten weggelaufen können und seien mit einem Taxi nach Hause gefahren. Wegen dieser Bedrohung durch den Vater des Kindes sei er am 13. März 2011 zusammen mit seiner Frau in die Schweiz gereist. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Torbesch. Sie habe keine eigenen Asylgründe; sie sei wegen ihres Mannes hierhergekommen. Er habe im Heimatland Probleme und sie hätten Angst gehabt, dass er umgebracht werde. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 7. Juni 2011 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter C._______. C. Am 20. März 2013 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______. D. D.a Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, das Handeln des Beschwerdeführers widerspreche den Anforderungen an die Logik und der allgemeinen Erfahrung. Zunächst lasse sich nicht nahvollziehen, warum er unmittelbar nach dem Unfall mit dem Kind seine Arbeitsstelle aufgegeben habe, obwohl keine Veranlassung dazu bestanden habe. Zudem habe er dem Vater des Kindes finanzielle Hilfe angeboten, obschon er am Unfall keine Schuld trage. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Übergriff mit dem Messer nicht der Polizei gemeldet habe. Es könne in diesem Zusammenhang nicht gehört werden, die Polizei hätte nichts unternommen, weil er und seien Frau Torbeschen seien und der Angreifer ethnischer Albaner. Auch nicht nachvollziehbar sei, warum der besagte Täter nicht versucht habe, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause anzugreifen, und nur auf Gelegenheiten auf der Strasse gewartet habe, um ihn zu bedrohen. Ausserdem sei das Verhalten des Beschwerdeführers in gleichen Situationen nicht stimmig. So wolle er zweimal den Täter gemieden haben; beim dritten Mal wolle er aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf den Täter zugegangen sein. Auch das Fluchtverhalten sei sehr abwegig, zumal sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zumindest in einer ersten Zeit nach dem Überfall an einen anderen Ort innerhalb Kosovos hätten begeben können, statt direkt in die Schweiz zu fliehen. Zudem mangle es den Schilderungen an Realkennzeichen, die die beschriebenen Vorbringen als glaubhaft erscheinen liessen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die verschiedenen Vorfälle mit sehr wenigen Details geschildert und dabei nicht den Eindruck eines Augenzeugenberichts vermittelt. Ausserdem habe er auf verschiedene Fragen keine differenzierte Antwort gegeben können, obwohl er das Erfragte sehr genau hätte beschreiben können, wenn er es denn tatsächlich erlebt hätte. Insgesamt sei so nicht der Eindruck entstanden, als ob er das Behauptete wirklich erlebt habe. Überdies sei festzuhalten, dass slawische Muslime, zu denen Angehörige der Torbeschen zu zählen seien, in Kosovo nicht alleine aufgrund ihrer Ethnie in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein ärztliches "Zeugnis" der G._______ vom 21. Februar 2012 (in Kopie) sowie eine Budgetaufstellung der Sozialhilfe vom 27. März 2013 (in Kopie) zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 29. Mai 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine Entbindungserklärung bezüglich der behandelnden Ärzte einzureichen. G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der H._______ vom 23. Mai 2013 betreffend die Beschwerdeführerin (in Kopie; inklusive Beiblatt) sowie eine Entbindungserklärung vom 27. Mai 2013 zu den Akten reichen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Ausreisefrist: bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft) offensichtlich um ein redaktionelles Versehen handelt, zumal (zutreffend) in der nachfolgenden Dispositiv-Ziffer 5 den Beschwerdeführenden die Ausreisefrist auf den 5. Juni 2013 angesetzt wird. Da diese Ungereimtheit in der Beschwerde nicht gerügt wird und den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil erwachsen ist, erübrigen sich dazu weitere Erörterungen. Die Dispositiv-Ziffer 4 ist demzufolge aufzuheben.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden in Kosovo, zumal rechtskräftig feststeht, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen. Da in der Beschwerde hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Aufgrund der verbesserten Lage in Kosovo ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime (Bosniaken, Torbeschen, Gorani) in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) in der Regel zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 E. 7.3.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 6.3.3 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie in ihrer Heimatregion über zahlreiche nahe Verwandte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern dürfte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest vorübergehend im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in der Stadt F._______ werden wohnen können, da der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits dort gewohnt haben. Der - gemäss den Akten - gesunde Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung (Mitarbeiter in einem I._______) sowie über gute Sprachkenntnisse (J._______, K._______, L._______, M._______), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren und für seine Familie zu sorgen. Auch aufgrund ihres jungen Alters dürfte dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin die Reintegration in Kosovo gelingen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 S. 590). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in Kosovo ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo vom Reintegrationsfonds profitieren können, den die kosovarische Regierung geschaffen hat, um Rückkehrern die Integration zu erleichtern.
E. 6.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2011/24 E. 11.1, mit weiteren Verweisen).
E. 6.3.5 Laut dem eingereichten Austrittsbericht der H._______ vom 23. Mai 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Da gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo sichergestellt ist, kann die Beschwerdeführerin die bei ihr diagnostizierte rezidivierende depressive Störung in Kosovo adäquat behandeln lassen, sollte sie nach wie vor darunter leiden und auf eine Behandlung angewiesen sein. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückreise einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann die Beschwerdeführerin für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
E. 6.3.6 Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Kinder aufgrund ihres Alters noch in einem sehr engen Verhältnis zu ihren Eltern stehen.
E. 6.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2780/2013 Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 16. März 2011 reichten der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein, wozu sie am 23. März 2011 im EVZ E._______ befragt wurden. Am 5. April 2011 hörte sie das BFM im EVZ E._______ vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Torbesch und habe in seinem Heimatland in der Stadt F._______ gewohnt. Im August 2010 habe er mit seinem Fahrrad ein zirka neunjähriges Kind angefahren, das dabei schwer verletzt worden sei. Er habe es daraufhin mit einem Auto, das er auf der Strasse angehalten habe, ins Spital gebracht, wohin auch der Vater des Kindes, ein Albaner, gekommen sei. Dieser habe ihn beim Verlassen des Spitals angeschrien und geschlagen. Später sei er dem Vater des Kindes weitere drei bis vier Mal begegnet, wobei dieser ihn jeweils beschimpft habe. Das letzte Mal habe er ihn im Februar 2011 in F._______ getroffen, als er dort zusammen mit seiner damals schwangeren Frau einen Spaziergang gemacht habe. Der Vater des Kindes habe ein Messer gezogen und sei auf sie losgegangen; sie hätten weggelaufen können und seien mit einem Taxi nach Hause gefahren. Wegen dieser Bedrohung durch den Vater des Kindes sei er am 13. März 2011 zusammen mit seiner Frau in die Schweiz gereist. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Torbesch. Sie habe keine eigenen Asylgründe; sie sei wegen ihres Mannes hierhergekommen. Er habe im Heimatland Probleme und sie hätten Angst gehabt, dass er umgebracht werde. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 7. Juni 2011 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter C._______. C. Am 20. März 2013 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______. D. D.a Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, das Handeln des Beschwerdeführers widerspreche den Anforderungen an die Logik und der allgemeinen Erfahrung. Zunächst lasse sich nicht nahvollziehen, warum er unmittelbar nach dem Unfall mit dem Kind seine Arbeitsstelle aufgegeben habe, obwohl keine Veranlassung dazu bestanden habe. Zudem habe er dem Vater des Kindes finanzielle Hilfe angeboten, obschon er am Unfall keine Schuld trage. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Übergriff mit dem Messer nicht der Polizei gemeldet habe. Es könne in diesem Zusammenhang nicht gehört werden, die Polizei hätte nichts unternommen, weil er und seien Frau Torbeschen seien und der Angreifer ethnischer Albaner. Auch nicht nachvollziehbar sei, warum der besagte Täter nicht versucht habe, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause anzugreifen, und nur auf Gelegenheiten auf der Strasse gewartet habe, um ihn zu bedrohen. Ausserdem sei das Verhalten des Beschwerdeführers in gleichen Situationen nicht stimmig. So wolle er zweimal den Täter gemieden haben; beim dritten Mal wolle er aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf den Täter zugegangen sein. Auch das Fluchtverhalten sei sehr abwegig, zumal sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zumindest in einer ersten Zeit nach dem Überfall an einen anderen Ort innerhalb Kosovos hätten begeben können, statt direkt in die Schweiz zu fliehen. Zudem mangle es den Schilderungen an Realkennzeichen, die die beschriebenen Vorbringen als glaubhaft erscheinen liessen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die verschiedenen Vorfälle mit sehr wenigen Details geschildert und dabei nicht den Eindruck eines Augenzeugenberichts vermittelt. Ausserdem habe er auf verschiedene Fragen keine differenzierte Antwort gegeben können, obwohl er das Erfragte sehr genau hätte beschreiben können, wenn er es denn tatsächlich erlebt hätte. Insgesamt sei so nicht der Eindruck entstanden, als ob er das Behauptete wirklich erlebt habe. Überdies sei festzuhalten, dass slawische Muslime, zu denen Angehörige der Torbeschen zu zählen seien, in Kosovo nicht alleine aufgrund ihrer Ethnie in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein ärztliches "Zeugnis" der G._______ vom 21. Februar 2012 (in Kopie) sowie eine Budgetaufstellung der Sozialhilfe vom 27. März 2013 (in Kopie) zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 29. Mai 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine Entbindungserklärung bezüglich der behandelnden Ärzte einzureichen. G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der H._______ vom 23. Mai 2013 betreffend die Beschwerdeführerin (in Kopie; inklusive Beiblatt) sowie eine Entbindungserklärung vom 27. Mai 2013 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
5. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Ausreisefrist: bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft) offensichtlich um ein redaktionelles Versehen handelt, zumal (zutreffend) in der nachfolgenden Dispositiv-Ziffer 5 den Beschwerdeführenden die Ausreisefrist auf den 5. Juni 2013 angesetzt wird. Da diese Ungereimtheit in der Beschwerde nicht gerügt wird und den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil erwachsen ist, erübrigen sich dazu weitere Erörterungen. Die Dispositiv-Ziffer 4 ist demzufolge aufzuheben. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden in Kosovo, zumal rechtskräftig feststeht, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen. Da in der Beschwerde hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Aufgrund der verbesserten Lage in Kosovo ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime (Bosniaken, Torbeschen, Gorani) in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) in der Regel zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 E. 7.3.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.3.3 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie in ihrer Heimatregion über zahlreiche nahe Verwandte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern dürfte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest vorübergehend im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in der Stadt F._______ werden wohnen können, da der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits dort gewohnt haben. Der - gemäss den Akten - gesunde Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung (Mitarbeiter in einem I._______) sowie über gute Sprachkenntnisse (J._______, K._______, L._______, M._______), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren und für seine Familie zu sorgen. Auch aufgrund ihres jungen Alters dürfte dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin die Reintegration in Kosovo gelingen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 S. 590). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in Kosovo ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo vom Reintegrationsfonds profitieren können, den die kosovarische Regierung geschaffen hat, um Rückkehrern die Integration zu erleichtern. 6.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2011/24 E. 11.1, mit weiteren Verweisen). 6.3.5 Laut dem eingereichten Austrittsbericht der H._______ vom 23. Mai 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Da gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo sichergestellt ist, kann die Beschwerdeführerin die bei ihr diagnostizierte rezidivierende depressive Störung in Kosovo adäquat behandeln lassen, sollte sie nach wie vor darunter leiden und auf eine Behandlung angewiesen sein. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückreise einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann die Beschwerdeführerin für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 6.3.6 Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Kinder aufgrund ihres Alters noch in einem sehr engen Verhältnis zu ihren Eltern stehen. 6.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: