Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 5. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2023 beauftragten sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren, und am 13. respektive 14. März 2023 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 26. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführen- den vor, sie seien im Jahr (…) zum Islam konvertiert. Der Vater der Be- schwerdeführerin habe dies nicht akzeptieren können und versucht, sie mit Beschimpfungen und Drohungen zur Abkehr vom Islam zu bewegen. Nachdem es zu mehreren Übergriffen auf sie gekommen sei (u.a. ver- suchte Vergewaltigung und Entführung, Ausrauben der Wohnung), hätten sie auf Anraten der Polizei versucht, diesen Angriffen durch längere tem- poräre Auslandaufenthalte zu entkommen. Ende Januar (…) hätten sie dann beschlossen, sich an einem neuen Wohnort im Heimatland niederzu- lassen. Die Situation habe sich jedoch nicht beruhigt. Vielmehr sei es in der Folge ständig zu weiteren Angriffen (Beschimpfungen, Bedrohung mit Waf- fen, schriftliche und mündliche Drohungen, Entführung, Vergewaltigung, Misshandlungen) gekommen, obwohl sie nach jedem neuen Angriff wieder umgezogen seien. Beim letzten Vorfall Ende September (…) seien sie beide entführt und mehrere Monate lang physisch und psychisch misshan- delt und mit dem Tod bedroht worden. Nachdem ihnen die Flucht gelungen sei und sie von ihren Verletzungen genesen seien, seien sie am (…) aus dem Heimatland ausgereist und in die Schweiz gekommen. Die Angriffe auf sie seien von einer radikalen, antiislamischen Gruppierung ausgeführt worden, welche der Vater der Beschwerdeführerin auf sie gehetzt habe. Obwohl sie die Vorfälle jeweils bei der Polizei angezeigt und um Schutz ersucht hätten, habe diese nichts unternommen, weil der Vater der Be- schwerdeführerin in Tschechien gute Beziehungen zu hohen Vertretern von Politik und Justiz unterhalte. Er kenne inzwischen auch bereits ihren Aufenthaltsort in der Schweiz. Prompt sei die Beschwerdeführerin in der Asylunterkunft tätlich angegriffen worden. Bei einer Rückkehr in die Tsche- chische Republik müssten sie mit ihrer Hinrichtung rechnen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten sowie zahlrei- che Unterlagen betreffend die geltend gemachten Übergriffe (mehrere Fo- tos, ein Drohschreiben, mehrere Schreiben der Polizei, mehrere Aussage-
D-2756/2023 Seite 3 protokolle, einen ärztlichen Bericht und den schriftlichen Asylantrag [alles in Kopie]) zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete den Beschwerdeführenden am 3. Mai 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwer- deführenden äusserten sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Tschechische Republik sei ein demo- kratischer Rechtsstaat, welcher die sich aus dem internationalen Recht er- gebenden Verpflichtungen einhalte. Unter anderem sei insbesondere auch die Religionsfreiheit gewährleistet. Die Tschechische Republik sei denn auch ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführenden an die Po- lizei gewendet hätten und diese ihre Aussagen aufgenommen habe. Hin- gegen befinde sich in den Akten keine Anzeige gegen den Vater der Be- schwerdeführerin. Selbst wenn die Polizei die Täter nicht habe ausfindig machen können, sei von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur auszu- gehen, da die Polizei ihrer Pflicht nachgekommen sei. Gegebenenfalls hät- ten sich die Beschwerdeführenden an die nächsthöhere Instanz wenden können, was sie offenbar nicht getan hätten. Demnach lägen keine Hin- weise vor, welche die Regelvermutung, wonach es sich bei der Tschechi- schen Republik um einen sicheren Drittstaat handle, umstossen könnten. Daran vermöchten auch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf nichts zu ändern. Die Asylgesuche seien daher abzulehnen, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie be- antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an
D-2756/2023 Seite 4 das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragten sie, die Vollzugs- behörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestä- tigung), zwei Vollmachten und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. Mai 2023 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter E. 4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2756/2023 Seite 5
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde grundsätzlich auf- schiebende Wirkung zu, und diese wurde von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen. Die Beschwerdeführenden können sich demnach bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen respektive über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist daher aufgrund fehlenden Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.
E. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzu- gehen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe den medizi- nischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin ungenügend ab- geklärt. Ferner hätte es auch in Bezug auf die Frage der Schutzfähigkeit des tschechischen Staats im Zusammenhang mit der dort herrschenden Muslimfeindlichkeit und der Aktivitäten von islamfeindlichen Gruppierungen weitere Abklärungen vornehmen müssen. Ausserdem habe sich die Vor- instanz zu dieser Problematik gar nicht geäussert. Demnach habe sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
E. 5.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat in seinen Erwägungen erwähnt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von einer antiislamischen Gruppierung verfolgt worden sind (vgl. S. 5 der SEM-Verfügung). Es hat sodann festgestellt, dass antimuslimische Handlungen nicht asylrelevant seien, wenn der Heimatstaat als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sei. Dies sei vorliegend der Fall, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die entsprechende Regelvermu- tung umzustossen (vgl. S. 7 der SEM-Verfügung). Bei dieser Sachlage be- stand für das SEM keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklä- rungen zur Frage der (bei «safe countries» vermuteten) Schutzfähigkeit
D-2756/2023 Seite 6 oder zu den Aktivitäten von islamfeindlichen Gruppierungen in der Tsche- chischen Republik vorzunehmen. Hinsichtlich des medizinischen Sachver- halts hat das SEM in seinem Entscheid sowohl die (…) der Beschwerde- führerin als auch die von ihr geltend gemachte (…) berücksichtigt und dazu ausgeführt, die (…) werde im Rückkehrzeitpunkt angegangen, und die (…) sei offensichtlich bereits in Tschechien behandelt worden. Diese Vorbrin- gen seien daher nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu begründen, zumal bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ohnehin eine Regelvermutung zugunsten der Zumutbarkeit bestehe. Nach dem Gesagten bestand für das SEM auch in diesem Punkt keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher dargetan, was genau das SEM noch hätte abklären sollen. Demnach liegt keine ungenügende Sachverhalts- feststellung vor (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), und auch eine Ver- letzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann nicht festge- stellt werden. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 7.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Tschechischen Republik um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein so- genanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dem- zufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in der Tschechi- schen Republik keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
E. 7.2 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass antiislami- sche Ressentiments in der Tschechischen Republik in Gesellschaft und Politik weit verbreitet sind. Jedoch bestehen keinerlei konkrete Anhalts- punkte dafür, dass die Strafverfolgung von antiislamisch motivierten Delik- ten systematisch unzureichend ausfällt und den Opfern von entsprechen- den Straftaten adäquater Schutz verweigert wird. Es ist in diesem Zusam- menhang darauf hinzuweisen, dass sich die tschechischen Behörden seit dem Jahr 2021 verstärkt der Bekämpfung von Extremismus und (unter an- derem religiös motivierten) Hassverbrechen widmen und dazu eine Strate- gie sowie einen Aktionsplan ausgearbeitet haben. Wichtige Pfeiler des Ak- tionsplans bestehen unter anderem in der gezielten Ausbildung der Straf- verfolgungsbehörden und der Unterstützung von Opfern (vgl. dazu US De- partment of State, Office of International Religious Freedom, Czech Re- public 2022 International Religious Freedom Report, S. 7 [https:// www.state.gov/wp-content/uploads/2023/05/441219-CZECH-REPUBLIC- 2022-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf]). Wie den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, sind denn auch die lokalen Polizeibehörden auf die Anzeigen der Beschwerdeführenden hin tätig geworden. Insbesondere hat die Polizei offenbar jeweils ihre Aussa- gen aufgenommen, Ermittlungen eingeleitet und auch die Anträge um «Kurzzeitschutz» behandelt und deren Ablehnung begründet. Der grund- sätzliche Schutzwille sowie die grundsätzliche Schutzfähigkeit des tsche- chischen Staates sind daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ohne weiteres zu bejahen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger vor Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu garantieren. Fer- ner finden sich in den aktenkundigen Dokumenten keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der angeblichen Beziehungen des Vaters des Beschwerdeführers adäquater Schutz vor weiteren Über- griffen verwehrt wurde. Im Übrigen wäre es ihnen ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich bei Unzufriedenheit mit den Bemühungen der
D-2756/2023 Seite 8 lokalen Polizei mit Nachdruck und allenfalls mit Hilfe eines Anwalts an die übergeordnete Behörde zu wenden und gegebenenfalls auch die Angebote von einschlägigen Nichtregierungsorganisationen (NGO) in Anspruch zu nehmen, so beispielsweise von «In IUSTITIA», welche unter anderem Rechtsberatungen für Opfer von Hassverbrechen anbietet (vgl. dazu https://home-affairs.ec.europa.eu/networks/radicalisation-awareness-net- work-ran/collection-inspiring-practices/ran-practices/iustitia-counselling- victims-hate-crime_en). Ein solches Vorgehen ist ihnen auch zuzumuten für den Fall, dass sie bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik vom Vater der Beschwerdeführerin oder anderen Personen bedroht oder miss- handelt werden sollten. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland ausreichenden Schutz vor anti- islamisch motivierter Verfolgung durch Drittpersonen finden können. Es ist ihnen damit nicht gelungen, die vorstehend in E. 7.1 dargelegte Regelver- mutung zu widerlegen.
E. 7.3 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist demnach zu verneinen. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden sind EU-Bürger, weshalb sie sich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen können. Dieser Umstand steht der An- ordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführenden nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten, sondern offensichtlich allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist sind. Die Anordnung der Weg- weisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-2756/2023 Seite 9 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
D-2756/2023 Seite 10 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dieser anspruchsvolle Nachweis des «real risk» gelingt ihnen insbesondere deshalb nicht, weil sie trotz der angeblich seit Januar (…) bestehenden, massiven Bedrohung durch Drittpersonen offensichtlich bis zum (…) keine Veranlassung sahen, aus ihrem Heimat- land auszureisen, obwohl sie als EU-Bürger problemlos in ein anderes EU- Land hätten ziehen und der angeblichen Verfolgung damit hätten entgehen können. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tschechi- schen Republik lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), da (u.a.) bei die- sen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Auch diese Re- gelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hin- weise widerlegt werden.
E. 9.3.2 In der Tschechischen Republik herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wider- legen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über solide Aus- bildungen und langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, weshalb ihnen die wirtschaftliche Reintegration im Heimatland problemlos gelingen sollte. Ferner verfügt die Tschechische Republik über eine funkti- onierende medizinische Infrastruktur, und sowohl die bereits vorbeste- hende (…) der Beschwerdeführerin als auch die (ebenfalls vorbestehen- den) (…) des Beschwerdeführers können dort adäquat behandelt werden. Es ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sobald ihre medikamentöse Einstellung abgeschlossen ist und sie die Medika- mente verschreibungsgemäss einnimmt (im Arztbericht vom 12. April 2023 wurde der Verdacht auf Malcompliance geäussert; vgl. A27 S. 2), auch nicht mehr auf einen (…) angewiesen sein wird. Soweit in der Beschwerde
D-2756/2023 Seite 11 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr ins Heimatland (…) geäussert, ist darauf zu verwei- sen, dass auch eine allfällige (…) praxisgemäss für sich alleine nicht ge- nügt, um den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. De- zember 2021 E. 5.3.2, m.w.H.).
E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da die Beschwerdeführenden über gültige tschechische Identitätskarten verfügen, womit sie in ihr Heimatland zurückreisen können.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug in die Tschechische Republik zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid n der Hauptsache abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-2756/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2756/2023 Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Tschechische Republik, vertreten durch MLaw LL.M. Iryna Borodii, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 5. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2023 beauftragten sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren, und am 13. respektive 14. März 2023 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 26. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien im Jahr (...) zum Islam konvertiert. Der Vater der Beschwerdeführerin habe dies nicht akzeptieren können und versucht, sie mit Beschimpfungen und Drohungen zur Abkehr vom Islam zu bewegen. Nachdem es zu mehreren Übergriffen auf sie gekommen sei (u.a. versuchte Vergewaltigung und Entführung, Ausrauben der Wohnung), hätten sie auf Anraten der Polizei versucht, diesen Angriffen durch längere temporäre Auslandaufenthalte zu entkommen. Ende Januar (...) hätten sie dann beschlossen, sich an einem neuen Wohnort im Heimatland niederzulassen. Die Situation habe sich jedoch nicht beruhigt. Vielmehr sei es in der Folge ständig zu weiteren Angriffen (Beschimpfungen, Bedrohung mit Waffen, schriftliche und mündliche Drohungen, Entführung, Vergewaltigung, Misshandlungen) gekommen, obwohl sie nach jedem neuen Angriff wieder umgezogen seien. Beim letzten Vorfall Ende September (...) seien sie beide entführt und mehrere Monate lang physisch und psychisch misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Nachdem ihnen die Flucht gelungen sei und sie von ihren Verletzungen genesen seien, seien sie am (...) aus dem Heimatland ausgereist und in die Schweiz gekommen. Die Angriffe auf sie seien von einer radikalen, antiislamischen Gruppierung ausgeführt worden, welche der Vater der Beschwerdeführerin auf sie gehetzt habe. Obwohl sie die Vorfälle jeweils bei der Polizei angezeigt und um Schutz ersucht hätten, habe diese nichts unternommen, weil der Vater der Beschwerdeführerin in Tschechien gute Beziehungen zu hohen Vertretern von Politik und Justiz unterhalte. Er kenne inzwischen auch bereits ihren Aufenthaltsort in der Schweiz. Prompt sei die Beschwerdeführerin in der Asylunterkunft tätlich angegriffen worden. Bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik müssten sie mit ihrer Hinrichtung rechnen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten sowie zahlreiche Unterlagen betreffend die geltend gemachten Übergriffe (mehrere Fotos, ein Drohschreiben, mehrere Schreiben der Polizei, mehrere Aussage-protokolle, einen ärztlichen Bericht und den schriftlichen Asylantrag [alles in Kopie]) zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete den Beschwerdeführenden am 3. Mai 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Tschechische Republik sei ein demokratischer Rechtsstaat, welcher die sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen einhalte. Unter anderem sei insbesondere auch die Religionsfreiheit gewährleistet. Die Tschechische Republik sei denn auch ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführenden an die Polizei gewendet hätten und diese ihre Aussagen aufgenommen habe. Hingegen befinde sich in den Akten keine Anzeige gegen den Vater der Beschwerdeführerin. Selbst wenn die Polizei die Täter nicht habe ausfindig machen können, sei von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen, da die Polizei ihrer Pflicht nachgekommen sei. Gegebenenfalls hätten sich die Beschwerdeführenden an die nächsthöhere Instanz wenden können, was sie offenbar nicht getan hätten. Demnach lägen keine Hinweise vor, welche die Regelvermutung, wonach es sich bei der Tschechischen Republik um einen sicheren Drittstaat handle, umstossen könnten. Daran vermöchten auch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu ändern. Die Asylgesuche seien daher abzulehnen, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragten sie, die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), zwei Vollmachten und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. Mai 2023 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter E. 4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, und diese wurde von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen. Die Beschwerdeführenden können sich demnach bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen respektive über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist daher aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt. Ferner hätte es auch in Bezug auf die Frage der Schutzfähigkeit des tschechischen Staats im Zusammenhang mit der dort herrschenden Muslimfeindlichkeit und der Aktivitäten von islamfeindlichen Gruppierungen weitere Abklärungen vornehmen müssen. Ausserdem habe sich die Vor-instanz zu dieser Problematik gar nicht geäussert. Demnach habe sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. 5.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat in seinen Erwägungen erwähnt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von einer antiislamischen Gruppierung verfolgt worden sind (vgl. S. 5 der SEM-Verfügung). Es hat sodann festgestellt, dass antimuslimische Handlungen nicht asylrelevant seien, wenn der Heimatstaat als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sei. Dies sei vorliegend der Fall, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die entsprechende Regelvermutung umzustossen (vgl. S. 7 der SEM-Verfügung). Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zur Frage der (bei «safe countries» vermuteten) Schutzfähigkeit oder zu den Aktivitäten von islamfeindlichen Gruppierungen in der Tschechischen Republik vorzunehmen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hat das SEM in seinem Entscheid sowohl die (...) der Beschwerdeführerin als auch die von ihr geltend gemachte (...) berücksichtigt und dazu ausgeführt, die (...) werde im Rückkehrzeitpunkt angegangen, und die (...) sei offensichtlich bereits in Tschechien behandelt worden. Diese Vorbringen seien daher nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, zumal bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ohnehin eine Regelvermutung zugunsten der Zumutbarkeit bestehe. Nach dem Gesagten bestand für das SEM auch in diesem Punkt keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher dargetan, was genau das SEM noch hätte abklären sollen. Demnach liegt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vor (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), und auch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann nicht festgestellt werden. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Tschechischen Republik um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in der Tschechischen Republik keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 7.2 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass antiislamische Ressentiments in der Tschechischen Republik in Gesellschaft und Politik weit verbreitet sind. Jedoch bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgung von antiislamisch motivierten Delikten systematisch unzureichend ausfällt und den Opfern von entsprechenden Straftaten adäquater Schutz verweigert wird. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die tschechischen Behörden seit dem Jahr 2021 verstärkt der Bekämpfung von Extremismus und (unter anderem religiös motivierten) Hassverbrechen widmen und dazu eine Strategie sowie einen Aktionsplan ausgearbeitet haben. Wichtige Pfeiler des Aktionsplans bestehen unter anderem in der gezielten Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden und der Unterstützung von Opfern (vgl. dazu US Department of State, Office of International Religious Freedom, Czech Republic 2022 International Religious Freedom Report, S. 7 [https:// www.state.gov/wp-content/uploads/2023/05/441219-CZECH-REPUBLIC-2022-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf]). Wie den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, sind denn auch die lokalen Polizeibehörden auf die Anzeigen der Beschwerdeführenden hin tätig geworden. Insbesondere hat die Polizei offenbar jeweils ihre Aussagen aufgenommen, Ermittlungen eingeleitet und auch die Anträge um «Kurzzeitschutz» behandelt und deren Ablehnung begründet. Der grundsätzliche Schutzwille sowie die grundsätzliche Schutzfähigkeit des tschechischen Staates sind daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ohne weiteres zu bejahen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger vor Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu garantieren. Ferner finden sich in den aktenkundigen Dokumenten keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der angeblichen Beziehungen des Vaters des Beschwerdeführers adäquater Schutz vor weiteren Übergriffen verwehrt wurde. Im Übrigen wäre es ihnen ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich bei Unzufriedenheit mit den Bemühungen der lokalen Polizei mit Nachdruck und allenfalls mit Hilfe eines Anwalts an die übergeordnete Behörde zu wenden und gegebenenfalls auch die Angebote von einschlägigen Nichtregierungsorganisationen (NGO) in Anspruch zu nehmen, so beispielsweise von «In IUSTITIA», welche unter anderem Rechtsberatungen für Opfer von Hassverbrechen anbietet (vgl. dazu https://home-affairs.ec.europa.eu/networks/radicalisation-awareness-network-ran/collection-inspiring-practices/ran-practices/iustitia-counselling-victims-hate-crime_en). Ein solches Vorgehen ist ihnen auch zuzumuten für den Fall, dass sie bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik vom Vater der Beschwerdeführerin oder anderen Personen bedroht oder misshandelt werden sollten. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland ausreichenden Schutz vor antiislamisch motivierter Verfolgung durch Drittpersonen finden können. Es ist ihnen damit nicht gelungen, die vorstehend in E. 7.1 dargelegte Regelvermutung zu widerlegen. 7.3 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist demnach zu verneinen. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden sind EU-Bürger, weshalb sie sich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen können. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführenden nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten, sondern offensichtlich allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist sind. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dieser anspruchsvolle Nachweis des «real risk» gelingt ihnen insbesondere deshalb nicht, weil sie trotz der angeblich seit Januar (...) bestehenden, massiven Bedrohung durch Drittpersonen offensichtlich bis zum (...) keine Veranlassung sahen, aus ihrem Heimatland auszureisen, obwohl sie als EU-Bürger problemlos in ein anderes EU-Land hätten ziehen und der angeblichen Verfolgung damit hätten entgehen können. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tschechischen Republik lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), da (u.a.) bei diesen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 9.3.2 In der Tschechischen Republik herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über solide Ausbildungen und langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, weshalb ihnen die wirtschaftliche Reintegration im Heimatland problemlos gelingen sollte. Ferner verfügt die Tschechische Republik über eine funktionierende medizinische Infrastruktur, und sowohl die bereits vorbestehende (...) der Beschwerdeführerin als auch die (ebenfalls vorbestehenden) (...) des Beschwerdeführers können dort adäquat behandelt werden. Es ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sobald ihre medikamentöse Einstellung abgeschlossen ist und sie die Medikamente verschreibungsgemäss einnimmt (im Arztbericht vom 12. April 2023 wurde der Verdacht auf Malcompliance geäussert; vgl. A27 S. 2), auch nicht mehr auf einen (...) angewiesen sein wird. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr ins Heimatland (...) geäussert, ist darauf zu verweisen, dass auch eine allfällige (...) praxisgemäss für sich alleine nicht genügt, um den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.3.2, m.w.H.). 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da die Beschwerdeführenden über gültige tschechische Identitätskarten verfügen, womit sie in ihr Heimatland zurückreisen können. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in die Tschechische Republik zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid n der Hauptsache abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut