Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 hiess das BFM (heute und nachfolgend: SEM) das Asylgesuch von A._______, eines eritreischen Staatsangehörigen christlich-orthodoxen Glaubens (vgl. act. A1/14 S. 2 Ziff. 5 und Personalienblatt act. A2/2 Ziff. 15), vom 9. April 2009 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 reichte A._______ mittels seines Rechtsvertreters beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit B._______ ein. Dabei reichte er eine Taufurkunde der eritreisch orthodoxen Kirche C._______ in Khartum sowie eine Foto von B._______ zu den Akten. Zur Begründung führte er aus, er habe B._______ kurz nach deren Geburt adoptiert, da ihre Mutter sie habe töten wollen. Anschliessend hätten er und seine Adoptivtochter bis zu seiner Flucht im selben Haushalt gelebt. C. Mit Schreiben vom 29. August 2014 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen im Zusammenhang mit seiner Adoptivtochter näher zu erläutern. Im Weiteren ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, eine Kopie eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes, eine Sorgerechtsverfügung sowie die Originalgeburtsurkunde seiner Adoptivtochter beizubringen. Gleichfalls einzureichen seien Fotos, die das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit B._______ vor seiner Ausreise aus Eritrea belegen würden. D. In seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, die Mutter von B._______, eine frühere Nachbarin, heisse D._______, deren Vater, welcher kurz nach der Geburt seines Kindes spurlos verschwunden sei, (...). Die Eltern des Kindes seien beide "gläubige Christen" gewesen. Da es für Christen verboten sei, unehelich ein Kind zu haben, und die Mutter des Kindes befürchtet habe, von ihrer Familie verstossen zu werden, falls sie hiervon erführe, habe die Mutter ihr Kind kurz nach dessen Geburt dem Beschwerdeführer "übergeben" und sei dann weggezogen. Seither bestehe kein Kontakt zur leiblichen Mutter mehr, deren Aufenthaltsort unbekannt sei. Nach seinem (des Beschwerdeführers) Wegzug in die Schweiz im Jahr 2008 habe seine Mutter die Betreuung von B._______ übernommen und sei mit ihr vom Sudan nach Eritrea zurückgekehrt. B._______ habe Eritrea im Jahre 2013 allein verlassen und lebe seither bei einer unbekannten Frau in Khartum. Wer das tatsächliche Sorgerecht habe, sei unklar, da keine offizielle, staatlich anerkannte Adoption stattgefunden habe. Eine Geburtsurkunde von B._______ könne nicht beigebracht werden, da eine solche nicht existiere, weil sie in Khartum geboren sei. Auch eine Identitätskarte könne nicht eingereicht werden, da eine solche erst für Personen ab 18 Jahren ausgestellt werde, B._______ aber noch minderjährig sei. Auch gemeinschaftliche Fotos existierten nicht mehr, da die Wohnung des Beschwerdeführers in Khartum im Jahre 2006 ausgebrannt und dabei der gesamte Hausrat zerstört worden sei. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem SEM präzisierend mit, B._______ wohne in E._______, Hausnummer (...) in Khartum bei einer Frau namens F._______. F. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, angesichts von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblichen Adoption von B._______ sowie des Namens ihrer tatsächlichen Eltern eine schriftliche Stellungnahme bis zum 27. Februar 2015 abzugeben. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei machte er namentlich geltend, er habe B._______ kurz nach deren Geburt zu sich genommen, sie aber nie offiziell adoptiert, da eine Adoption nach islamischem Recht, welches im Sudan angewendet werde, gar nicht möglich sei. Es sei nämlich nach islamischem Recht verboten, ein Kind in eine andere Familie wegzugeben. Die Kindsmutter habe sich indessen vor drei Zeugen damit einverstanden erklärt, dass ihr Kind fortan nicht bei ihr, sondern beim Beschwerdeführer leben solle. Die im Schreiben vom 26. September 2014 geäusserte Aussage, die Mutter von B._______ heisse D._______, sei falsch und beruhe wahrscheinlich auf Missverständnissen beziehungsweise Übersetzungsfehlern. Richtig sei, dass die leibliche Mutter von B._______ G._______ heisse, wie es im Taufzertifikat von B._______ vermerkt sei. D._______ heisse demgegenüber die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. act. A1/14 S. 3 Ziff. 7). Dass er - der Beschwerdeführer - im Taufzertifikat aufgeführt sei, sei darauf zurückzuführen, dass der leibliche Vater von B._______ bereits nach deren Geburt verschwunden sei und deshalb im Zeitpunkt ihrer Taufe bereits abgemacht gewesen sei, dass sie künftig bei ihm leben würde. H. Mit Verfügung vom 30. März 2015 - eröffnet am 31. März 2015 - verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und schrieb das Gesuch um Familienasyl als gegenstandslos geworden ab. I. Mit Eingabe vom 30. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des SEM vom 30. März 2015 sei aufzuheben und B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 4.2 Gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 26. September 2014 ausgeführt, die leibliche Mutter von B._______ heisse D._______, der Vater H._______. Im eingereichten Baptism Certificate sei jedoch er selber und als Mutter eine Person namens G._______ aufgeführt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er am 26. Februar 2015 einerseits bestätigt, B._______ nicht adoptiert zu haben, weil dies im Sudan gar nicht möglich sei. Die leibliche Mutter habe sich jedoch vor mehreren Zeugen bereit erklärt, dass ihre Tochter fortan nicht mehr bei ihr, sondern bei ihm, dem Beschwerdeführer, leben solle. Die widersprüchlichen Angaben zur leiblichen Mutter von B._______ habe der Beschwerdeführer auf Missverständnisse beziehungsweise Übersetzungsfehler zurückgeführt. Dass er im Taufschein als Vater aufgeführt sei, sei darauf zurückzuführen, dass bereits damals vereinbart gewesen sei, dass B._______ künftig bei ihm leben sollte. Diese Erklärungen würden nicht wirklich überzeugen und zusätzlich den geringen Beweiswert von Taufscheinen unterstreichen. Zusammenfassend ergebe sich, dass B._______ nicht das Adoptivkind des Beschwerdeführers sei, weshalb sie nicht zum Kreis der Begünstigten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gehöre. Demgegenüber sei die Bestimmung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 per 1. Februar 2014 nicht mehr anwendbar, weshalb das vorliegende Familienzusammenführungsgesuch unter diesem Gesichtspunkt als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müsse.
E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich seiner Befragung zur Person im Jahr 2009 geltend gemacht, eine Pflegetochter grossgezogen zu haben. Er habe B._______ nicht offiziell adoptiert, da dies im Sudan nach dem dort geltenden islamischen Recht nicht möglich sei. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt, dass B._______ beim Beschwerdeführer aufgewachsen sei und die Einreise letztlich nur aufgrund der fehlenden Adoption verweigert, was unrichtig sei, da eine solche im Sudan eben nicht möglich, gar verboten sei. Jedoch sei das Pflegekindverhältnis zum Beschwerdeführer durch das Taufzertifikat der eritreischen orthodoxen Kirche bestätigt, wo der Beschwerdeführer als Vater aufgeführt sei und B._______ nach eritreischem Brauch den Vornamen des Vaters als Nachnamen trage. Folglich sei im vorliegenden Fall für die Prüfung der Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einzig zu berücksichtigen, ob B._______ und der Beschwerdeführer vor dessen Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten beziehungsweise durch dessen Flucht in die Schweiz im Jahr 2008 getrennt worden seien.
E. 5.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer weder der leibliche Vater von B._______ noch hat er das Mädchen adoptiert. Nach dem Schweizer Rechtsverständnis wird indessen das Kindsverhältnis nur durch natürliche Abstammung oder durch Adoption begründet. Mangels Adoption kann der Beschwerdeführer somit bloss als Pflegevater von B._______ gelten, womit diese nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gerechnet werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der islamisch geprägte Sudan kein Adoptionsrecht nach Schweizer Prägung kennt. Ob und inwieweit ein Pflegekindverhältnis allenfalls unter den erweiterten Familienbegriff im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 AsylG fallen könnte, kann im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, da diese Bestimmung für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen respektive gegenstandslos werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.5.2).
E. 5.4 Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass auch ernstliche Zweifel an einer vorbestandenen langjährigen Pflegekindsbeziehung angebracht sind: So erscheint es vorab wenig wahrscheinlich, dass die leibliche Mutter ihr Kind einfach ohne Weiteres dem Beschwerdeführer als Mann anvertraut hätte, weil er als Nachbar zufällig in ihrer Nähe gelebt hätte, selbst wenn sie - wie vom Beschwerdeführer behauptet - kurz nach der Geburt von ihrem Partner verlassen worden wäre. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer behauptete, die leibliche Mutter des Kindes heisse D._______, wogegen im Taufzertifikat des Kindes als leibliche Mutter eine Frau namens G._______ vermerkt ist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es handle sich hierbei um ein Missverständnis beziehungsweise um einen Übersetzungsfehler in der Kommunikation zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht wirklich zu überzeugen. Ferner mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich zehnjährigem Pflegekindsverhältnis keinerlei gemeinsame Fotos mit seinem Schützling vorweisen kann und dies lapidar damit begründet, seine Wohnung in Khartum sei im Jahr 2006 ausgebrannt und dabei der ganze Hausrat zerstört worden (vgl. Sachverhalt Bst. D).
E. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt und - soweit aArt. 51 Abs. 2 AsylG betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche im Übrigen bis anhin nicht belegt ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2724/2015 Urteil vom 21. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Stefan Hery, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit B._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 hiess das BFM (heute und nachfolgend: SEM) das Asylgesuch von A._______, eines eritreischen Staatsangehörigen christlich-orthodoxen Glaubens (vgl. act. A1/14 S. 2 Ziff. 5 und Personalienblatt act. A2/2 Ziff. 15), vom 9. April 2009 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 reichte A._______ mittels seines Rechtsvertreters beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit B._______ ein. Dabei reichte er eine Taufurkunde der eritreisch orthodoxen Kirche C._______ in Khartum sowie eine Foto von B._______ zu den Akten. Zur Begründung führte er aus, er habe B._______ kurz nach deren Geburt adoptiert, da ihre Mutter sie habe töten wollen. Anschliessend hätten er und seine Adoptivtochter bis zu seiner Flucht im selben Haushalt gelebt. C. Mit Schreiben vom 29. August 2014 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen im Zusammenhang mit seiner Adoptivtochter näher zu erläutern. Im Weiteren ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, eine Kopie eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes, eine Sorgerechtsverfügung sowie die Originalgeburtsurkunde seiner Adoptivtochter beizubringen. Gleichfalls einzureichen seien Fotos, die das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit B._______ vor seiner Ausreise aus Eritrea belegen würden. D. In seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, die Mutter von B._______, eine frühere Nachbarin, heisse D._______, deren Vater, welcher kurz nach der Geburt seines Kindes spurlos verschwunden sei, (...). Die Eltern des Kindes seien beide "gläubige Christen" gewesen. Da es für Christen verboten sei, unehelich ein Kind zu haben, und die Mutter des Kindes befürchtet habe, von ihrer Familie verstossen zu werden, falls sie hiervon erführe, habe die Mutter ihr Kind kurz nach dessen Geburt dem Beschwerdeführer "übergeben" und sei dann weggezogen. Seither bestehe kein Kontakt zur leiblichen Mutter mehr, deren Aufenthaltsort unbekannt sei. Nach seinem (des Beschwerdeführers) Wegzug in die Schweiz im Jahr 2008 habe seine Mutter die Betreuung von B._______ übernommen und sei mit ihr vom Sudan nach Eritrea zurückgekehrt. B._______ habe Eritrea im Jahre 2013 allein verlassen und lebe seither bei einer unbekannten Frau in Khartum. Wer das tatsächliche Sorgerecht habe, sei unklar, da keine offizielle, staatlich anerkannte Adoption stattgefunden habe. Eine Geburtsurkunde von B._______ könne nicht beigebracht werden, da eine solche nicht existiere, weil sie in Khartum geboren sei. Auch eine Identitätskarte könne nicht eingereicht werden, da eine solche erst für Personen ab 18 Jahren ausgestellt werde, B._______ aber noch minderjährig sei. Auch gemeinschaftliche Fotos existierten nicht mehr, da die Wohnung des Beschwerdeführers in Khartum im Jahre 2006 ausgebrannt und dabei der gesamte Hausrat zerstört worden sei. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem SEM präzisierend mit, B._______ wohne in E._______, Hausnummer (...) in Khartum bei einer Frau namens F._______. F. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, angesichts von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblichen Adoption von B._______ sowie des Namens ihrer tatsächlichen Eltern eine schriftliche Stellungnahme bis zum 27. Februar 2015 abzugeben. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei machte er namentlich geltend, er habe B._______ kurz nach deren Geburt zu sich genommen, sie aber nie offiziell adoptiert, da eine Adoption nach islamischem Recht, welches im Sudan angewendet werde, gar nicht möglich sei. Es sei nämlich nach islamischem Recht verboten, ein Kind in eine andere Familie wegzugeben. Die Kindsmutter habe sich indessen vor drei Zeugen damit einverstanden erklärt, dass ihr Kind fortan nicht bei ihr, sondern beim Beschwerdeführer leben solle. Die im Schreiben vom 26. September 2014 geäusserte Aussage, die Mutter von B._______ heisse D._______, sei falsch und beruhe wahrscheinlich auf Missverständnissen beziehungsweise Übersetzungsfehlern. Richtig sei, dass die leibliche Mutter von B._______ G._______ heisse, wie es im Taufzertifikat von B._______ vermerkt sei. D._______ heisse demgegenüber die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. act. A1/14 S. 3 Ziff. 7). Dass er - der Beschwerdeführer - im Taufzertifikat aufgeführt sei, sei darauf zurückzuführen, dass der leibliche Vater von B._______ bereits nach deren Geburt verschwunden sei und deshalb im Zeitpunkt ihrer Taufe bereits abgemacht gewesen sei, dass sie künftig bei ihm leben würde. H. Mit Verfügung vom 30. März 2015 - eröffnet am 31. März 2015 - verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und schrieb das Gesuch um Familienasyl als gegenstandslos geworden ab. I. Mit Eingabe vom 30. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des SEM vom 30. März 2015 sei aufzuheben und B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 4.2 Gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 26. September 2014 ausgeführt, die leibliche Mutter von B._______ heisse D._______, der Vater H._______. Im eingereichten Baptism Certificate sei jedoch er selber und als Mutter eine Person namens G._______ aufgeführt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er am 26. Februar 2015 einerseits bestätigt, B._______ nicht adoptiert zu haben, weil dies im Sudan gar nicht möglich sei. Die leibliche Mutter habe sich jedoch vor mehreren Zeugen bereit erklärt, dass ihre Tochter fortan nicht mehr bei ihr, sondern bei ihm, dem Beschwerdeführer, leben solle. Die widersprüchlichen Angaben zur leiblichen Mutter von B._______ habe der Beschwerdeführer auf Missverständnisse beziehungsweise Übersetzungsfehler zurückgeführt. Dass er im Taufschein als Vater aufgeführt sei, sei darauf zurückzuführen, dass bereits damals vereinbart gewesen sei, dass B._______ künftig bei ihm leben sollte. Diese Erklärungen würden nicht wirklich überzeugen und zusätzlich den geringen Beweiswert von Taufscheinen unterstreichen. Zusammenfassend ergebe sich, dass B._______ nicht das Adoptivkind des Beschwerdeführers sei, weshalb sie nicht zum Kreis der Begünstigten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gehöre. Demgegenüber sei die Bestimmung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 per 1. Februar 2014 nicht mehr anwendbar, weshalb das vorliegende Familienzusammenführungsgesuch unter diesem Gesichtspunkt als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müsse. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich seiner Befragung zur Person im Jahr 2009 geltend gemacht, eine Pflegetochter grossgezogen zu haben. Er habe B._______ nicht offiziell adoptiert, da dies im Sudan nach dem dort geltenden islamischen Recht nicht möglich sei. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt, dass B._______ beim Beschwerdeführer aufgewachsen sei und die Einreise letztlich nur aufgrund der fehlenden Adoption verweigert, was unrichtig sei, da eine solche im Sudan eben nicht möglich, gar verboten sei. Jedoch sei das Pflegekindverhältnis zum Beschwerdeführer durch das Taufzertifikat der eritreischen orthodoxen Kirche bestätigt, wo der Beschwerdeführer als Vater aufgeführt sei und B._______ nach eritreischem Brauch den Vornamen des Vaters als Nachnamen trage. Folglich sei im vorliegenden Fall für die Prüfung der Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einzig zu berücksichtigen, ob B._______ und der Beschwerdeführer vor dessen Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten beziehungsweise durch dessen Flucht in die Schweiz im Jahr 2008 getrennt worden seien. 5.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer weder der leibliche Vater von B._______ noch hat er das Mädchen adoptiert. Nach dem Schweizer Rechtsverständnis wird indessen das Kindsverhältnis nur durch natürliche Abstammung oder durch Adoption begründet. Mangels Adoption kann der Beschwerdeführer somit bloss als Pflegevater von B._______ gelten, womit diese nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gerechnet werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der islamisch geprägte Sudan kein Adoptionsrecht nach Schweizer Prägung kennt. Ob und inwieweit ein Pflegekindverhältnis allenfalls unter den erweiterten Familienbegriff im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 AsylG fallen könnte, kann im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, da diese Bestimmung für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen respektive gegenstandslos werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.5.2). 5.4 Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass auch ernstliche Zweifel an einer vorbestandenen langjährigen Pflegekindsbeziehung angebracht sind: So erscheint es vorab wenig wahrscheinlich, dass die leibliche Mutter ihr Kind einfach ohne Weiteres dem Beschwerdeführer als Mann anvertraut hätte, weil er als Nachbar zufällig in ihrer Nähe gelebt hätte, selbst wenn sie - wie vom Beschwerdeführer behauptet - kurz nach der Geburt von ihrem Partner verlassen worden wäre. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer behauptete, die leibliche Mutter des Kindes heisse D._______, wogegen im Taufzertifikat des Kindes als leibliche Mutter eine Frau namens G._______ vermerkt ist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es handle sich hierbei um ein Missverständnis beziehungsweise um einen Übersetzungsfehler in der Kommunikation zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht wirklich zu überzeugen. Ferner mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich zehnjährigem Pflegekindsverhältnis keinerlei gemeinsame Fotos mit seinem Schützling vorweisen kann und dies lapidar damit begründet, seine Wohnung in Khartum sei im Jahr 2006 ausgebrannt und dabei der ganze Hausrat zerstört worden (vgl. Sachverhalt Bst. D). 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt und - soweit aArt. 51 Abs. 2 AsylG betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche im Übrigen bis anhin nicht belegt ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: