Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit S.A. (Ehemann/Vater) am 8. Mai 2008 beim BFM ein schriftliches Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, S.A. sei am 17. Oktober 2007 verhaftet worden und befinde sich weiterhin in Haft. Ihm werde offiziell vorgeworfen, dass er in seinem Bus Waffen für die Tamil Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert habe. S.A. sei Opfer einer asylrelevanten Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitsbehörden geworden. Seine Frau gerate zunehmend unter Druck der srilankischen Behörden. B. Am 25. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin (Mutter) durch die schweizerische Botschaft zu den Asylgründen befragt. Ergänzend zur Begründung im schriftlichen Asylgesuch führte sie im Wesentlichen aus, zwischen Januar und März 2008 dreimal von Unbekannten telefonisch wegen ihres Mannes bedroht worden zu sein. Sie habe die SIM-Karte gewechselt, worauf die Anrufe aufgehört hätten. Im Zusammenhang mit einer Schiesserei vor ihrem Haus Ende Januar 2008, bei der es zwei Tote gegeben habe, sei sie zunächst vom Militär befragt und gebeten worden, den Vorfall ebenfalls der Polizei mitzuteilen, welche dieselben Fragen gestellt habe. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen gehabt. Seit April 2008 wohne sie in Colombo bei Verwandten. Sie sei dort registriert. C. Am 26. August 2008 überwies die schweizerische Botschaft in Colombo das Anhörungsprotokoll mit einem Bericht dem BFM zur abschliessenden Beurteilung. Ebenfalls fanden diverse von den Beschwerdeführenden eingereichte Dokumente Eingang in die Akten. D. Mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am 27. März 2009 - wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG seien, das Asylgesuch daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die eingereichten Dokumente würden sich lediglich auf Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Sie vermöchten an dieser Feststellung somit nichts zu ändern. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache ans BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts beantragen (Ziff. 1). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen (Ziff. 2). Eventuell sei festzustellen, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden, S.A., die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (Ziff. 3). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei mit Verweis auf Art. 20 AsylG den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz während des hängigen Verfahrens zu bewilligen (Ziff. 4). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. F. Mit Verfügung vom 19. März 2009 (D-2515/2009wurde das Asylgesuch von S.A. (Ehemann/Vater) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, S.A. befinde sich im Gefängnis, weshalb sein Asylgesuch nicht behandelt werden könne. Zudem sei von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen, das sich - im Sinne einer Einreise in die Schweiz - in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Sobald S.A. aus der Haft entlassen werde, könne er sich bei der schweizerischen Botschaft in Colombo melden, worauf das Verfahren wieder aufgenommen werde. G. Mit Urteil vom 28. April 2009 (D-2515/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die am 20. April 2009 gegen den Abschreibungsbeschluss des BFM erhobene Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.3 Ein den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden betreffendes Verfahren fand seinen Abschluss in einem letztinstanzlichen Urteil (vgl. Ziff. II Bst. G hiervor). Seine Person ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Auf das entsprechende Eventualbegehren (Ziff. 3) ist somit nicht einzutreten.
E. 1.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird Ziff. 4 der Rechtsbegehren gegenstandslos.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
E. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
E. 5.3 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführerin aus. Sie erachtete jedoch deren geltend gemachte Gefährdung als weder einreise- noch asylrechtlich relevant. Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zum einen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung respektive Bekräftigung ist zum anderen anzuführen, dass diverse von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Botschaft zu Protokoll gegebene Antworten, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Argumentation zusätzlich zu unterstreichen vermögen. So erklärte sie unmissverständlich, nie Mitglied oder Sympathisantin irgend einer politischen Partei gewesen zu sein. Probleme mit Leuten der LTTE oder anderen tamilischen Gruppierungen verneinte sie ausdrücklich. Das Gleiche sei in Bezug auf ihre Familienangehörigen festzuhalten. Im Zusammenhang mit den von Unbekannten Dritten ausgehenden Bedrohungen, welche nach dem Wegzug von ihrem Herkunftsort (Vavuniya) zu Verwandten in Colombo im April 2008 aufhörten, erweist sich zunächst insbesondere die Aussage aufschlussreich, wonach sie bei den Behörden nicht um Schutz nachgesucht habe, weil sie Schwierigkeiten wegen ihres sich in Haft befindlichen Ehemannes befürchtet hätte. Schliesslich verneinte sie dann aber die Frage nach allfälligen Problemen mit den srilankischen Behörden (Sri Lanka Security Forces [SLFS]; andere srilankische Behörden) seit ihrem Aufenthalt in Colombo ("since writing to the Embassy") ausdrücklich. Im Weiteren führte sie aus, wegen ihres verhafteten Ehemannes in dieser Zeit niemals Probleme gehabt zu haben. Nicht zuletzt gilt auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in Colombo registrieren liessen ("permanent resident"). In Anbetracht all dieser Aspekte erweisen sich die im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden ergangenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (phasenweise sehr bedrohliche Behelligungen von Seiten des srilankischen Staates sowie von mit diesem verbundenen paramilitärischen Gruppierungen, Befürchtungen jederzeit mit neuen Behelligungen seitens des srilankischen Staates rechnen zu müssen) als unbegründet, vor allem vor dem Hintergrund, dass bis zum Urteilzeitpunkt keine gegenteiligen, die Sichtweise des Rechtsvertreters stützenden Hinweise aktenkundig geworden sind.
E. 5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) die schweizerische Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2720/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2009 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit S.A. (Ehemann/Vater) am 8. Mai 2008 beim BFM ein schriftliches Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, S.A. sei am 17. Oktober 2007 verhaftet worden und befinde sich weiterhin in Haft. Ihm werde offiziell vorgeworfen, dass er in seinem Bus Waffen für die Tamil Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert habe. S.A. sei Opfer einer asylrelevanten Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitsbehörden geworden. Seine Frau gerate zunehmend unter Druck der srilankischen Behörden. B. Am 25. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin (Mutter) durch die schweizerische Botschaft zu den Asylgründen befragt. Ergänzend zur Begründung im schriftlichen Asylgesuch führte sie im Wesentlichen aus, zwischen Januar und März 2008 dreimal von Unbekannten telefonisch wegen ihres Mannes bedroht worden zu sein. Sie habe die SIM-Karte gewechselt, worauf die Anrufe aufgehört hätten. Im Zusammenhang mit einer Schiesserei vor ihrem Haus Ende Januar 2008, bei der es zwei Tote gegeben habe, sei sie zunächst vom Militär befragt und gebeten worden, den Vorfall ebenfalls der Polizei mitzuteilen, welche dieselben Fragen gestellt habe. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen gehabt. Seit April 2008 wohne sie in Colombo bei Verwandten. Sie sei dort registriert. C. Am 26. August 2008 überwies die schweizerische Botschaft in Colombo das Anhörungsprotokoll mit einem Bericht dem BFM zur abschliessenden Beurteilung. Ebenfalls fanden diverse von den Beschwerdeführenden eingereichte Dokumente Eingang in die Akten. D. Mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am 27. März 2009 - wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG seien, das Asylgesuch daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die eingereichten Dokumente würden sich lediglich auf Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Sie vermöchten an dieser Feststellung somit nichts zu ändern. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache ans BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts beantragen (Ziff. 1). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen (Ziff. 2). Eventuell sei festzustellen, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden, S.A., die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (Ziff. 3). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei mit Verweis auf Art. 20 AsylG den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz während des hängigen Verfahrens zu bewilligen (Ziff. 4). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. F. Mit Verfügung vom 19. März 2009 (D-2515/2009wurde das Asylgesuch von S.A. (Ehemann/Vater) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, S.A. befinde sich im Gefängnis, weshalb sein Asylgesuch nicht behandelt werden könne. Zudem sei von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen, das sich - im Sinne einer Einreise in die Schweiz - in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Sobald S.A. aus der Haft entlassen werde, könne er sich bei der schweizerischen Botschaft in Colombo melden, worauf das Verfahren wieder aufgenommen werde. G. Mit Urteil vom 28. April 2009 (D-2515/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die am 20. April 2009 gegen den Abschreibungsbeschluss des BFM erhobene Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Ein den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden betreffendes Verfahren fand seinen Abschluss in einem letztinstanzlichen Urteil (vgl. Ziff. II Bst. G hiervor). Seine Person ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Auf das entsprechende Eventualbegehren (Ziff. 3) ist somit nicht einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird Ziff. 4 der Rechtsbegehren gegenstandslos. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 5.3 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführerin aus. Sie erachtete jedoch deren geltend gemachte Gefährdung als weder einreise- noch asylrechtlich relevant. Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zum einen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung respektive Bekräftigung ist zum anderen anzuführen, dass diverse von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Botschaft zu Protokoll gegebene Antworten, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Argumentation zusätzlich zu unterstreichen vermögen. So erklärte sie unmissverständlich, nie Mitglied oder Sympathisantin irgend einer politischen Partei gewesen zu sein. Probleme mit Leuten der LTTE oder anderen tamilischen Gruppierungen verneinte sie ausdrücklich. Das Gleiche sei in Bezug auf ihre Familienangehörigen festzuhalten. Im Zusammenhang mit den von Unbekannten Dritten ausgehenden Bedrohungen, welche nach dem Wegzug von ihrem Herkunftsort (Vavuniya) zu Verwandten in Colombo im April 2008 aufhörten, erweist sich zunächst insbesondere die Aussage aufschlussreich, wonach sie bei den Behörden nicht um Schutz nachgesucht habe, weil sie Schwierigkeiten wegen ihres sich in Haft befindlichen Ehemannes befürchtet hätte. Schliesslich verneinte sie dann aber die Frage nach allfälligen Problemen mit den srilankischen Behörden (Sri Lanka Security Forces [SLFS]; andere srilankische Behörden) seit ihrem Aufenthalt in Colombo ("since writing to the Embassy") ausdrücklich. Im Weiteren führte sie aus, wegen ihres verhafteten Ehemannes in dieser Zeit niemals Probleme gehabt zu haben. Nicht zuletzt gilt auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in Colombo registrieren liessen ("permanent resident"). In Anbetracht all dieser Aspekte erweisen sich die im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden ergangenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (phasenweise sehr bedrohliche Behelligungen von Seiten des srilankischen Staates sowie von mit diesem verbundenen paramilitärischen Gruppierungen, Befürchtungen jederzeit mit neuen Behelligungen seitens des srilankischen Staates rechnen zu müssen) als unbegründet, vor allem vor dem Hintergrund, dass bis zum Urteilzeitpunkt keine gegenteiligen, die Sichtweise des Rechtsvertreters stützenden Hinweise aktenkundig geworden sind. 5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) die schweizerische Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: