Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2693/2018 Urteil vom 25. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 14. März 2018 (B._______ [nachfolgend: Beschwerdeführerin] und drei der Kinder) beziehungsweise am 16. März 2018 (A._______ [nachfolgend: Beschwerdeführer] und zwei der Kinder) auf dem Luftweg mit gültigen Pässen in die Schweiz einreisten, wo sie am 19. März 2018 um Asyl nachsuchten, dass sie am 20. März 2018 in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) H._______ zugewiesen wurden, dass sie am 22. März 2018 die ihnen zugewiesene Rechtsberatungsstelle zur Rechtsvertretung im Asylverfahren mandatierten und tags darauf im VZ H._______ zu ihren Personalien befragt wurden, dass die eingehenden Anhörungen (nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) am 19. April 2018 erfolgten, dass die Beschwerdeführenden im Asylverfahren neben medizinischen Informationen der (...) die fünf Söhne betreffend auch medizinische Dokumente aus Mazedonien einreichten, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien mazedonische Staatsangehörige der Ethnie der Roma und zuletzt in I._______ wohnhaft gewesen, wo sie in verschiedener Hinsicht gegenüber der albanischen Bevölkerung benachteiligt gewesen und von dieser auch nicht respektiert worden seien, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, da ihre gemietete und ohnehin mangelhafte Unterkunft nach Überschwemmungen nicht mehr nutzbar gewesen sei und sie keine andere Unterkunft hätten finden können, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, dass ihnen zudem die medizinische Behandlung des Sohnes E._______ im Krankenhaus verweigert worden sei, obwohl dieser unter anderem einen (...) habe, der operiert werden müsse, und an (...) leide, dass die Rechtsvertreterin dem SEM Arztberichte (medizinische Informationen der [...]) für die fünf Söhne der Beschwerdeführenden einreichte und darauf hinwies, dass aus diesen unter anderem hervorgehe, dass der Sohn E.______ an einem (...) leide, dass E._______ gemäss telefonischer Auskunft des Gesundheitsdienstes (...) am 25. April 2018 einen Arzttermin habe und am 23. Mai 2018 ein Termin bei einem Spezialisten geplant sei, dass den Beschwerdeführenden am 26. April 2018 der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass sie am 27. April 2018 durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme beim SEM einreichen liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2018 (gleichentags eröffnet) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. März 2018 ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 30. April 2018 mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2018 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar oder unzulässig sei, entsprechend sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass für die Begründung der Beschwerdebegehren auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das Gericht den Beschwerdeführenden am 11. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in H._______ zudem die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112 b Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug richtet, womit die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 30. April 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen rügen, die Vorinstanz habe die (...) des Sohnes E._______ in der Verfügung nicht gewürdigt, habe deshalb den Sachverhalt nicht vollständig erhoben und sei ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, dass die Behörde verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.), dass in casu keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie ihrer Begründungspflicht hinsichtlich der (...) des Sohnes E._______ nicht nachgekommen ist, dass die Vorinstanz vielmehr in der Sachverhaltsschilderung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Erkrankungen des Sohnes aufführte, dass den Beschwerdeführenden in Mazedonien gesagt worden sei, der Sohn E._______ habe ein (...) (vgl. act. A61, S. 6), dass auch in der Schweiz mitgeteilt worden sei, der Sohn habe (...), und die Vorinstanz überdies auf die eingereichten Dokumente verwies, dass in der vorinstanzlichen Verfügung zudem festgehalten wird, es werde eine angemessene Ausreisefrist (31. Mai 2018) gewährt, damit der Sohn den laufenden gesundheitlichen Behandlungen nachkommen könne (vgl. act. A61, S. 6, 9), dass die (...) in den übrigen Erwägungen zwar nicht explizit genannt werden, sie allerdings Bestandteil dieser genannten "laufenden gesundheitlichen Behandlungen" sind, wegen denen eine angemessene Ausreisefrist gewährt wurde, dass nämlich unter die weit gefassten "laufenden gesundheitlichen Behandlungen" alle notwendigen medizinischen Abklärungen zu fassen sind, die bei E._______ aktuell durchgeführt werden, somit auch allfällig notwendige Untersuchungen des (...), dass sich aus der angefochtenen Verfügung überdies klar ergibt, dass die Vorinstanz die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 27. April 2018 enthaltenen Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen von E._______ zur Kenntnis genommen und in ihrer Beurteilung hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges einbezogen hat, dass sich dies auch darin zeigt, dass die Vorinstanz ihre Verfügung gegenüber dem Entscheidentwurf entsprechend angepasst hat, dass das SEM aber zudem mit der Aussage, es könne davon ausgegangen werden, dass der Sohn E._______ "die entsprechende Behandlung in Mazedonien erhalten" könne, klarerweise auch die Untersuchungen (und allfällige Behandlung) des (...) gemeint hat, dass bei dieser Sachlage für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Untersuchungsergebnisse abzuwarten, zumal sich aus den eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von ganz aussergewöhnlichen medizinischen Umständen ergaben, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde zudem aufzeigen, dass es ihnen möglich war, wirksam Beschwerde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Sohnes zu erheben, weshalb eine Begründungspflichtverletzung nicht in Betracht kommt, dass somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegt, und sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass zwar gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung sind (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien), die hier hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien gestützt auf die aktuelle politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände im Land als grundsätzlich zumutbar erachtet, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der vor-instanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass weiter festzuhalten ist, dass die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifellos schwierig sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angehörige dieser Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können, dass diese möglichen Benachteiligungen indessen nicht so weit gehen, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5796/2017 vom 23. Februar 2018), dass eine Prüfung der Akten zum Schluss führt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführenden den entsprechenden Ausführungen des SEM in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegensetzen, dass deshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Vollständigkeit halber immerhin die folgenden Anmerkungen im Zusammenhang mit der gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden angezeigt erscheinen, dass - auch wenn die Besorgnis der Beschwerdeführenden verständlich ist - die medizinischen Probleme des Sohnes E._______ kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, dass bei einer Erkrankung grundsätzlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht dann vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). dass der Sohn E._______ gemäss den medizinischen Informationen der (...) vom 5. April 2018 und 25. April 2018 eine (...) aufweist und an Schmerzen aufgrund eines (...) leidet, dass auch ein (...) vorliege (vgl. act. A60, S. 3, 4), dass nach der Konsultation vom 25. April 2018 wegen der (...) eine Operation empfohlen sei, zudem eine Untersuchung der (...) und ein (...) des (...) angezeigt sei (vgl. act. A60, S. 4), dass am 25. April 2018 eine Überweisung an die (...) für das (...) und eine Überweisung an das (...) für eine Operation wegen der (...) erfolgte, dass das SEM zu Recht ausgeführt hat, die Kinder der Beschwerdeführenden seien in Mazedonien immer wieder medizinisch untersucht und behandelt worden, auch der Sohn E._______, was sich aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Heimatland ergibt (vgl. act. A57, S. 10), dass eine Operation von E._______ zudem auch in Mazedonien mehrfach geplant gewesen ist, auch wenn sie wohl verschoben werden musste, und dies für eine grundsätzliche Behandelbarkeit der (...) spricht, dass nach Kenntnis des Gerichts grundsätzlich auch (...) Kontrolluntersuchungen im Heimatland, in staatlichen oder privaten Kliniken der Hauptstadt Skopje, durchgeführt werden können, dass das SEM somit zu Recht hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen des Sohnes E._______ zusammenfasst, diese könnten in Mazedonien behandelt werden, dass die Familie zudem gemäss eigenen Angaben über eine Krankenversicherung verfügt (vgl. act. A58, S. 5), dass nach der zutreffenden Einschätzung des SEM in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung existiert, welche auf das Prinzip der Universalität, d.h. der Deckung aller Bürger, der Solidarität sowie der Gleichheit abstellt, dass in Mazedonien Behandlungen über das ganze Territorium verteilt erhältlich sind und zwar auf primärer (Allgemeinmediziner, Hausärzte etc.), sekundärer (Spezialisten) und tertiärer (Spitäler) Ebene (vgl. Adrian Schuster, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, SFH, August 2012, S. 2 ff. m.w.H), dass hinsichtlich der angeführten und durch die medizinischen Informationen der (...) belegten Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands von E._______ den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage in Mazedonien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen sind, dass das Gericht mit der Vorinstanz von einer individuellen Zugangsmöglichkeit der Beschwerdeführenden zum mazedonischen Gesundheitssystem ausgeht, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit haben, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen für ihren Sohn E._______ (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) beim SEM zu beantragen, dass dem Gesundheitszustand des Sohnes E._______ - wie im übrigen auch der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen, dass zusammengefasst der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten ist und nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: