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D-2692/2010

D-2692/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2692/2010

Urteil vom 20. Oktober 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren am _______,

Kroatien,

vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, _______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 19. März 2010 / _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführerin am _______ in _______ einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling aus Kosovo heiratete,

dass sie am 18. Mai 2009 beziehungsweise 26. Februar 2010 beim BFM ein Asylgesuch respektive ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen­schaft ihres Gatten stellen liess,

dass sie dazu am 5. März 2010 summarisch befragt wurde,

dass die Vorinstanz gleichentags eine Anhörung durchführte,

dass die Beschwerdeführerin geltend machte, von Geburt an bis zum 31. Ja­nuar 2010 in _______ (Kroatien) Wohnsitz gehabt zu haben,

dass sie darlegte, keine eigenen Asylgründe zu haben,

dass sie Ende Januar 2010 in die Schweiz gereist sei, um mit ihrem Ehe­mann zusammenzuleben,

dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2010 - er­öff­net am selben Tag - gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab­lehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Weg­weisungsvollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids aus­führte, die Be­schwerdeführerin mache keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend,

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen als Flücht­linge anerkannt würden und ihnen Asyl gewährt werde, wenn keine besonde­ren Gründe dagegen sprächen,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar als Flüchtling anerkannt worden sei und in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung ver­füge,

dass die Beschwerdeführerin als kroatische Staatsbürgerin visumsfrei und somit jederzeit legal in die Schweiz einreisen könne,

dass sie nicht geltend mache, im Heimatland Probleme gehabt zu haben,

dass sowohl Serbien wie auch Kroatien als "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gälten,

dass mithin nicht davon auszugehen sei, der Ehemann der Beschwerdefüh­rerin, welcher sich gemäss Aktenlage bereits in Kroatien auf­gehalten habe, riskiere dort eine Gefährdung,

dass hinreichend Anhaltspunkte dafür bestünden, der Ehemann, welcher mutmasslich der kroatischen Sprache mächtig sei, sehr gut Deutsch spre­che und über Arbeitserfahrung verfüge, werde zusammen mit seiner Gat­tin vor Ort zumutbare Existenzbedingungen antreffen, zumal in _______ auch Angehörige der Beschwerdeführerin lebten,

dass es den Eheleuten mithin zuzumuten sei, die Ehe im Heimatland der Be­schwerdeführerin zu leben, weshalb ihr kein Asyl zu erteilen beziehungs­weise sie nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Gatten einzu­beziehen sei,

dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf Ent­schei­de und Mitteilun­gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 verwies,

dass nach dem Gesagten besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen,

dass es der Beschwerdeführerin indes unbenommen sei, ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Wohnsitzkanton des Ehemannes einzuleiten,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Kroatien zu­lässig, zumutbar und möglich sei,

dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, den Ausgang des allen­falls in der Schweiz eingeleiteten Verfahrens um Erteilung einer ausländer­rechtlichen Bewilligung in ihrem Heimatland abzuwarten,

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit zwei eigenen und einer Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. April 2010 beim Bun­des­verwal­tungsge­richt anfocht,

dass sie die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, den Ein­be­zug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Gatten beziehungsweise die Asylgewäh­rung und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz be­antragen liess,

dass sie zur Begründung geltend machte, die Anhörung durch die Vorin­stanz sei sehr knapp ausgefallen,

dass die Probleme ihres Gatten im Falle des Ehelebens in Kroatien unbe­rücksichtigt geblieben und sie sowie ihr Gatte dazu zu befragen seien,

dass ihr Gatte als ethnischer Albaner einer in Kroatien de facto nicht gedul­deten Minderheit angehöre,

dass er bei der versuchten Eheschliessung in Kroatien und dem später ver­suchten Eintrag der in der Schweiz geschlossenen Ehe staatlich diskrimi­niert worden sei,

dass er über keine heimatlichen Papiere verfüge und auch keine solchen er­hältlich machen könne,

dass er in Kroatien als unerwünschte Person angesehen werde,

dass auch die Eltern der Beschwerdeführerin Mühe mit der gemischtethni­schen Ehe bekundeten,

dass ihr Gatte und letztlich auch sie selber in Kroatien diskriminiert wür­den, was klarerweise ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zur Folge haben müsse,

dass ihr Mann seit 21 Jahren in der Schweiz lebe und für ihn und mithin auch sie in Kroatien im Rahmen der Ehe keine zumutbaren Perspektiven be­stünden,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 30. April 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass die Vorinstanz darin hervorhob, eine erneute Befragung erübrige sich, da die Beschwerdeführerin bei der Anhörung keine Probleme in Kroa­tien geltend gemacht habe,

dass ihre angeblichen behördlichen Probleme im Zusammenhang mit der Ehe in Anbetracht der rechtsstaatlichen Verhältnisse vor Ort nicht nachvoll­zogen werden könnten,

dass es ihrem Gatten gemäss einer Auskunft der kroatischen Botschaft _______ vielmehr ohne weiteres möglich sei, eine Aufenthaltsbewilligung für Kroatien zu erhalten,

dass sich in Anbetracht der aktuellen Situation in Kosovo überdies die Fra­gen betreffend Widerruf des Asyls des Gatten und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stellten,

dass die Vorinstanz erneut auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in der Schweiz verwies,

dass die Beschwerdeführerin nach gewährten Fristerstreckungen mit Rep­lik vom 13. Oktober 2010 an ihren bisherigen Vorbringen festhielt,

dass sie darlegte, ihr Ehemann hätte in Kroatien aufgrund seiner albani­schen Wurzeln nach wie vor mit Diskriminierungen zu rechnen,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2011 dem Ehegatten der Be­schwerdeführerin die Flücht­lingseigenschaft entzog und ihm das Asyl aber­kannte,

dass dieser Entscheid den Akten zufolge unangefochten in Rechtskraft er­wuchs,

dass in der Beschwerde insbesondere ein Einbezug der Beschwerdeführe­rin in den vormaligen Status ihres Gatten beantragt wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend mit Zwischenverfü­gung vom 24. August 2011 der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein­räumte, angesichts der veränderten Sachlage eine Stellungnahme einzurei­chen,

dass in dieser Verfügung ferner auf die Niederlassungsbewilligung des Gat­ten in der Schweiz hingewiesen wurde,

dass vor diesem Hintergrund ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz grundsätzlich als gegeben er­scheine,

dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage noch kein Gesuch um Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Be­hörde gestellt habe,

dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten sei, innert anzusetzender Frist ein entsprechendes Gesuch bei der kantona­len Behörde zu stellen und einen Beleg für die Gesuchseinrei­chung dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln,

dass bei unbenutztem Fristablauf respektive negativer Antwort davon auszu­gehen sei, die Beschwerdefüh­rerin verzichte auf die Geltendma­chung entsprechender Wegweisungshindernisse vor dem Bundesverwal­tungsgericht,

dass das Gesuch um Fristerstreckung der Beschwerdeführerin vom 22. September 2011 am 24. September 2011 gutgeheissen wurde,

dass innert der bis zum 6. Oktober 2011 erstreckter Frist beim Bundesver­waltungsgericht keine Stellungnahme eintraf,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - aktuell als of­fen­sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­li­cher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs­weise ei­ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa­lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung keine eigenen Asyl­gründe geltend machte,

dass sie in die Schweiz gereist sei, um mit ihrem Ehemann zusammenzule­ben,

dass sie auf Nachfragen erklärte, es gebe keine Gründe, die sie noch nicht erwähnte habe und die gegen die Rückkehr ins Heimatland spre­chen würden,

dass vor diesem Hintergrund dem BFM entgegen den Beschwerdevorbrin­gen nicht anzulasten ist, es habe den Sachverhalt unvoll­ständig abgeklärt, und sich erneute Befragungen erübrigen,

dass das BFM ausserdem zu Recht auf die demokratische Entwicklung in Kroatien hinweist und der Schweizerische Bundesrat dieses Land im Ja­nuar 2007 als verfolgungssicheren Staat bezeichnete,

dass gewisse Diskriminierungen ethnischer Minderheiten durch lokale Be­hörden zwar nach wie vor nicht generell ausgeschlossen werden kön­nen und sich insoweit bei der Anerkennung der Ehe der Beschwerdeführe­rin möglicherweise gewisse Schwierigkeiten ergeben ha­ben könnten,

dass es ihr indes möglich und zumutbar gewesen wäre, auf dem Rechts­weg gegen allfällig fehlbare Beamte vorzugehen,

dass jedenfalls nicht von einer erlittenen oder drohenden Verfolgung asylre­levanten Ausmasses wegen der gemischtethnischen Ehe auszuge­hen ist,

dass die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht explizit geltend macht und insbesondere einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ih­res Gatten beantragte,

dass diesem indes am 12. Juli 2011 die Flücht­lingseigenschaft entzogen und ihm das Asyl aberkannt wurde, wobei der Entscheid gemäss Akten­lage unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass entsprechend eine Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh­rung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zum Vornherein nicht mehr in Be­tracht kommen,

dass die Beschwerdeführerin zum neuen Sachverhalt bis zum heutigen Da­tum keine Stellungnahme eingereicht hat,

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass die Wegweisung jedoch nicht anzuordnen ist beziehungsweise die vom BFM angeordnete Wegweisung gegenstandslos wird, wenn die betroffene Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass von der Anordnung der Wegweisung praxisgemäss auch dann abzusehen ist, wenn ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung besteht, dies jedoch bedingt, dass der entsprechende Anspruch bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde geltend gemacht worden ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9-11),

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und damit die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass die Beschwerdeführerin jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung bisher kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bei den zuständigen Behörden gestellt hat, weshalb die Anordnung der Wegweisung vorliegend zu bestätigen ist,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Be­schwer­deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts­punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli­che oder er­niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kro­atien droht,

dass zwar Art. 8 EMRK vorliegend dem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen könnte, nachdem es die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat, ihre diesbezüglichen Rechte bei der zuständigen Behörde geltend zu machen, bleibt eine entsprechende Prüfung vorliegend androhungsgemäss ausgeschlossen,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass im safe country Kroatien offensichtlich nicht von einer Gewaltsitua­tion im obenerwähnten Sinne auszugehen ist,

dass auch keine individu­ellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Be­schwerdeführerin, welche vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte ver­fügt, im Falle einer Rückkehr schlies­sen lassen,

dass die allfälligen Schwierigkeiten bei der behördlichen Anerkennung der Ehe wie erwähnt bei den zuständigen vorgesetzten Stellen zu rügen wä­ren,

dass das BFM im Übrigen zurecht auf Integrationsfaktoren auch zu Guns­ten des Ehemannes der Beschwerdeführerin hinweist, sollte er seiner Gat­tin nach Kroatien folgen,

dass es ihr im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen überdies unbenom­men ist, ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz von dort aus oder bei einer erneuten visumsfreien Einreise in die Schweiz zu stellen,

dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich mög­lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch erforderlicher gültiger Reise­papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­an­ge­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführe­rin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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