Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 5. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 7. März 2019 ergab, dass sie am 19. August 2018 in B._______ und am 11. Februar 2019 in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. März 2019 wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit B._______ oder C._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach C._______ gewährt. A.d Am 15. März 2019 ersuchte das SEM die Behörden von C._______ um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.e Mit Antwort vom 19. März 2019 lehnten die Behörden von C._______ das Gesuch mit der Begründung, B._______ sei für die Rückübernahme der Beschwerdeführerin zuständig, ab. A.f Das SEM gelangte am 21. März 2019 erneut an die Behörden von C._______ und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), um eine Überprüfung der ablehnenden Antwort. Dieses Ersuchen lehnten die Behörden von C._______ unter erneutem Hinweis auf die Zuständigkeit B._______ am 22. März 2019 ab. A.g Am 26. März 2019 gelangte das SEM mit seinem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die Behörden von B._______. Die Behörden von B._______ lehnten dieses Gesuch mit Antwort vom 9. April 2019 ab und verwiesen zur Begründung darauf, dass C._______ der zuständige Staat für die Rückübernahme der Beschwerdeführerin sei. A.h Am 9. April 2019 wurden die Behörden von C._______ vom SEM gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO ein zweites Mal um Überprüfung ihrer abschlägigen Antwort vom 22. März 2019 ersucht. Die Behörden von C._______ lehnten das Ersuchen mit Antwort vom 12. April 2019 ab. Ein drittes Gesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO vom 23. April 2019 lehnten die Behörden von C._______ mit Antwort vom 6. Mai 2019 ebenso ab. A.i Am 20. Mai 2019 stimmten die Behörden von C._______ dem vierten, vom SEM gestellten Ersuchen gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO vom 6. Mai 2019 ausdrücklich zu und erklärten sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach C._______, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und die materielle Prüfung ihres Asylgesuchs sowie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Verfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unverzügliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Juni 2019 die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Verfügung eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Die Fürsorgebestätigung ging am 13. Juni 2019 beim Gericht ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.1 Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung beziehungsweise zwei Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 Dublin-III-VO). Dem Ersuchen sind alle Beweismittel und Indizien anzufügen, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Staates hinweisen (Art. 1 DVO). Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb dieser Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Aufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Vertritt er die Auffassung, dass er nicht zuständig ist, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben (Art. 5 Abs. 1 DVO). Im Dringlichkeitsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Dublin-III-VO beträgt die Antwortfrist einen Monat (Art. 22 Abs. 6 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der genannten Fristen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgte, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren (sogenanntes Remonstrationsverfahren) ändern sich in keinem Fall die in Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 der Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen.
E. 5.1 Nachdem die Vorinstanz die Behörden von C._______ letztmals am 6. Mai 2019 um eine erneute Prüfung ihres Wiederaufnahmegesuchs ersuchten, stimmten diese am 20. Mai 2019 dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin zu. Das SEM erachtet im angefochtenen Entscheid die Zuständigkeit von C._______ damit als gegeben.
E. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift bestreitet die Beschwerdeführerin eine korrekte Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates durch die Vorinstanz gemäss der Dublin-III-VO. Das Dublin-Verfahren sehe ein Remonstrationsverfahren vor, wobei allerdings nur von einer Anfrage und Antwort ausgegangen werde. Darüber hinaus könne ein Verfahren um Versöhnung gemäss Art. 14 DVO eingeleitet werden. Sodann sei nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018) für ein Remonstrationsverfahren eine maximale Dauer von fünf Wochen vorgesehen, welche vom SEM eindeutig überschritten worden sei. So entbehre insbesondere die vierte an C._______ gerichtete Prüfungsanfrage jeglicher Rechtsgrundlage. Nach Ablauf der fünfwöchigen Remonstrationsdauer sei die Schweiz für das Asylgesuch verantwortlich geworden respektive geblieben, da sich C._______ als nicht zuständig erachtet habe. Dies bestätige sich auch in der analogen Anwendung der europäischen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH; Urteil EuGH vom 13.11.2018 i.S. X und X gegen Holland, C-47/17 und C-48/17). Im Gegensatz zur Ausgangslage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7343/2018 vom 29. April 2019 finde sich in ihrem Fall auch keine Rechtfertigung oder Gesetzesgrundlage im Grundsatz der Familieneinheit. Letztlich genüge die Zustimmung der - nicht zuständigen - Behörden von C._______ nicht, um eine Zuständigkeit zu begründen.
E. 6 Vorliegend stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Schweiz den Behörden von C._______ nicht nur ein Remonstrationsersuchen, sondern im Zeitraum zwischen 21. März 2019 und 6. Mai 2019 insgesamt deren vier unterbreitete.
E. 6.1 In seinem Koordinationsurteil F-184/2019 vom 28. August 2019, welches sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. E. 5.2 und ECLI:EU:C:2018:900, http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?language=DE&critereEcli=ECLI:EU:C:2018:900, abgerufen am 30.09.2019) zur rechtlichen Tragweite der zweiwöchigen Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO äusserte, hielt das Bundesverwaltungsgericht unter E. 8.4 fest, der ersuchte Mitgliedstaat könne seine Zustimmung zu einem Remonstrationsgesuch rechtswirksam nur innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist des Art. 5 Abs. 2 DVO erteilen. Lehne der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit ab oder antworte er nicht innert der genannten zweiwöchigen Frist des Art. 5 Abs. 2 DVO, werde der ersuchende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, es sei denn die zwingenden Fristen der Art. 21 Abs. 1 beziehungsweise Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme und Wiederaufnahme seien noch nicht abgelaufen. Sofern diese eingehalten werden könnten, könne der ersuchende Mitgliedstaat noch ein neues Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch bei einem anderen Mitgliedstaat als dem ersten ersuchten Mitgliedstaat stellen, das gegebenenfalls zu dessen Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz führe. Gegenüber dem ersten ersuchten Mitgliedstaat, der das Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmegesuch ablehne und das nachfolgende Remonstrationsgesuch ebenfalls ablehne beziehungsweise darauf nicht fristgerecht antworte, bestehe eine solche Möglichkeit nicht.
E. 6.2 Gestützt auf diese aktuelle Rechtsprechung ist vorliegend festzustellen, dass das SEM nach Ablehnung des ersten Remonstrationsgesuchs durch die Behörden von C._______ am 22. März 2019 zunächst korrekterweise ein Wiederaufnahmegesuch an B._______ richtete, das jedoch am 8. April 2019 ebenfalls abgelehnt wurde. In der Folge verlangte das SEM von den Behörden von C._______ weitere drei Male jeweils eine erneute Überprüfung seines Gesuchs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO. Mit der abschlägigen Antwort C._______ vom 22. März 2019 fand jedoch das Remonstrationsverfahren seinen Abschluss und die Schweiz wurde, da es die Möglichkeit, ein neues Wiederaufnahmegesuch bei einem anderen Mitgliedstaat (B._______) als dem ersten ersuchten Mitgliedstaat (C._______), bereits (erfolglos) wahrgenommen hatte, zum zuständigen Mitgliedstaat. Der Umstand, dass sämtliche Wiederaufnahme- und Remonstrationsgesuche innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist eingereicht wurden, vermag an diesem Ergebnis ebenso wenig etwas zu ändern wie die Tatsache, dass die Behörden von C._______ der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin doch noch zustimmten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen.
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2622/2019 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 5. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 7. März 2019 ergab, dass sie am 19. August 2018 in B._______ und am 11. Februar 2019 in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. März 2019 wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit B._______ oder C._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach C._______ gewährt. A.d Am 15. März 2019 ersuchte das SEM die Behörden von C._______ um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.e Mit Antwort vom 19. März 2019 lehnten die Behörden von C._______ das Gesuch mit der Begründung, B._______ sei für die Rückübernahme der Beschwerdeführerin zuständig, ab. A.f Das SEM gelangte am 21. März 2019 erneut an die Behörden von C._______ und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), um eine Überprüfung der ablehnenden Antwort. Dieses Ersuchen lehnten die Behörden von C._______ unter erneutem Hinweis auf die Zuständigkeit B._______ am 22. März 2019 ab. A.g Am 26. März 2019 gelangte das SEM mit seinem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die Behörden von B._______. Die Behörden von B._______ lehnten dieses Gesuch mit Antwort vom 9. April 2019 ab und verwiesen zur Begründung darauf, dass C._______ der zuständige Staat für die Rückübernahme der Beschwerdeführerin sei. A.h Am 9. April 2019 wurden die Behörden von C._______ vom SEM gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO ein zweites Mal um Überprüfung ihrer abschlägigen Antwort vom 22. März 2019 ersucht. Die Behörden von C._______ lehnten das Ersuchen mit Antwort vom 12. April 2019 ab. Ein drittes Gesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO vom 23. April 2019 lehnten die Behörden von C._______ mit Antwort vom 6. Mai 2019 ebenso ab. A.i Am 20. Mai 2019 stimmten die Behörden von C._______ dem vierten, vom SEM gestellten Ersuchen gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO vom 6. Mai 2019 ausdrücklich zu und erklärten sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach C._______, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und die materielle Prüfung ihres Asylgesuchs sowie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Verfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unverzügliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Juni 2019 die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Verfügung eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Die Fürsorgebestätigung ging am 13. Juni 2019 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4. 4.1 Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung beziehungsweise zwei Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 Dublin-III-VO). Dem Ersuchen sind alle Beweismittel und Indizien anzufügen, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Staates hinweisen (Art. 1 DVO). Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb dieser Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO). 4.2 Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Aufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Vertritt er die Auffassung, dass er nicht zuständig ist, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben (Art. 5 Abs. 1 DVO). Im Dringlichkeitsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Dublin-III-VO beträgt die Antwortfrist einen Monat (Art. 22 Abs. 6 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der genannten Fristen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.3 Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgte, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren (sogenanntes Remonstrationsverfahren) ändern sich in keinem Fall die in Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 der Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen. 5. 5.1 Nachdem die Vorinstanz die Behörden von C._______ letztmals am 6. Mai 2019 um eine erneute Prüfung ihres Wiederaufnahmegesuchs ersuchten, stimmten diese am 20. Mai 2019 dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin zu. Das SEM erachtet im angefochtenen Entscheid die Zuständigkeit von C._______ damit als gegeben. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift bestreitet die Beschwerdeführerin eine korrekte Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates durch die Vorinstanz gemäss der Dublin-III-VO. Das Dublin-Verfahren sehe ein Remonstrationsverfahren vor, wobei allerdings nur von einer Anfrage und Antwort ausgegangen werde. Darüber hinaus könne ein Verfahren um Versöhnung gemäss Art. 14 DVO eingeleitet werden. Sodann sei nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018) für ein Remonstrationsverfahren eine maximale Dauer von fünf Wochen vorgesehen, welche vom SEM eindeutig überschritten worden sei. So entbehre insbesondere die vierte an C._______ gerichtete Prüfungsanfrage jeglicher Rechtsgrundlage. Nach Ablauf der fünfwöchigen Remonstrationsdauer sei die Schweiz für das Asylgesuch verantwortlich geworden respektive geblieben, da sich C._______ als nicht zuständig erachtet habe. Dies bestätige sich auch in der analogen Anwendung der europäischen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH; Urteil EuGH vom 13.11.2018 i.S. X und X gegen Holland, C-47/17 und C-48/17). Im Gegensatz zur Ausgangslage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7343/2018 vom 29. April 2019 finde sich in ihrem Fall auch keine Rechtfertigung oder Gesetzesgrundlage im Grundsatz der Familieneinheit. Letztlich genüge die Zustimmung der - nicht zuständigen - Behörden von C._______ nicht, um eine Zuständigkeit zu begründen.
6. Vorliegend stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Schweiz den Behörden von C._______ nicht nur ein Remonstrationsersuchen, sondern im Zeitraum zwischen 21. März 2019 und 6. Mai 2019 insgesamt deren vier unterbreitete. 6.1 In seinem Koordinationsurteil F-184/2019 vom 28. August 2019, welches sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. E. 5.2 und ECLI:EU:C:2018:900, http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?language=DE&critereEcli=ECLI:EU:C:2018:900, abgerufen am 30.09.2019) zur rechtlichen Tragweite der zweiwöchigen Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO äusserte, hielt das Bundesverwaltungsgericht unter E. 8.4 fest, der ersuchte Mitgliedstaat könne seine Zustimmung zu einem Remonstrationsgesuch rechtswirksam nur innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist des Art. 5 Abs. 2 DVO erteilen. Lehne der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit ab oder antworte er nicht innert der genannten zweiwöchigen Frist des Art. 5 Abs. 2 DVO, werde der ersuchende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, es sei denn die zwingenden Fristen der Art. 21 Abs. 1 beziehungsweise Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme und Wiederaufnahme seien noch nicht abgelaufen. Sofern diese eingehalten werden könnten, könne der ersuchende Mitgliedstaat noch ein neues Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch bei einem anderen Mitgliedstaat als dem ersten ersuchten Mitgliedstaat stellen, das gegebenenfalls zu dessen Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz führe. Gegenüber dem ersten ersuchten Mitgliedstaat, der das Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmegesuch ablehne und das nachfolgende Remonstrationsgesuch ebenfalls ablehne beziehungsweise darauf nicht fristgerecht antworte, bestehe eine solche Möglichkeit nicht. 6.2 Gestützt auf diese aktuelle Rechtsprechung ist vorliegend festzustellen, dass das SEM nach Ablehnung des ersten Remonstrationsgesuchs durch die Behörden von C._______ am 22. März 2019 zunächst korrekterweise ein Wiederaufnahmegesuch an B._______ richtete, das jedoch am 8. April 2019 ebenfalls abgelehnt wurde. In der Folge verlangte das SEM von den Behörden von C._______ weitere drei Male jeweils eine erneute Überprüfung seines Gesuchs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO. Mit der abschlägigen Antwort C._______ vom 22. März 2019 fand jedoch das Remonstrationsverfahren seinen Abschluss und die Schweiz wurde, da es die Möglichkeit, ein neues Wiederaufnahmegesuch bei einem anderen Mitgliedstaat (B._______) als dem ersten ersuchten Mitgliedstaat (C._______), bereits (erfolglos) wahrgenommen hatte, zum zuständigen Mitgliedstaat. Der Umstand, dass sämtliche Wiederaufnahme- und Remonstrationsgesuche innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist eingereicht wurden, vermag an diesem Ergebnis ebenso wenig etwas zu ändern wie die Tatsache, dass die Behörden von C._______ der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin doch noch zustimmten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: