Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 15. Februar 2016 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Bereits am 15. Februar 2016 ersuchte sein Rechtsvertreter das SEM um die Zuweisung seines Mandanten an den Kanton B._______, da sich dort dessen Familienangehörige aufhalten würden. B. Am 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör für die allfällige Zuständigkeit eines anderen Staates für die Asylgesuchsbehandlung gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt. C. Am 1. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem erwähnten Gesuch seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2016 befragt. D. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens stellte das SEM am 24. März 2016 bei den kroatischen Behörden ein entsprechendes Ersuchen (vgl. Art. 13 Abs.1 des Abkommens). E. Am 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Am 25. Mai 2016 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass sie sich für unzuständig erachteten. G. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren nicht fortgesetzt werde. H. Mit Schreiben vom 2. August 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut, seinen Mandanten dem Kanton B._______ zuzuweisen. Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit, der entsprechende Entscheid sei bereits ergangen. Der Rechtsvertreter machte geltend, dass er diese Verfügung nie erhalten habe, weshalb ihm das SEM nochmals ein Exemplar übermittelte. I. Am 11. August 2016 liess der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid des SEM vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Verfahren F-4897/2016). J. Am 7. September 2016 kam das SEM wiedererwägungsweise auf seinen Entscheid vom 9. Mai 2016 zurück und wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. Das erwähnte Beschwerdeverfahren wurde vom Gericht am 3. Oktober 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. K. Mit Eingabe vom 12. September 2016 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Anhörung noch nicht stattgefunden habe, und ersuchte das SEM um deren Durchführung sowie baldigen Entscheiderlass. L. Am 24. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und beantragte die baldige Verfahrensfortsetzung. In diesem Zusammenhang verwies er auf Art. 37 ff. AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig stellte er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, sollte seinem Ersuchen nicht entsprochen werden. M. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 (Ausgang Vorinstanz) hielt das SEM fest, infolge der hohen Geschäftslast sei es nicht möglich, einen bestimmten Termin für die Bundesanhörung in Aussicht zu stellen. N. In der Eingabe vom 18. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Verfahren herrsche weiterhin Stillstand, und ersuchte erneut um dessen Fortsetzung. Das SEM antwortete am 23. Januar 2017 mit einem weiteren Schreiben mit Hinweis auf seine hohe Geschäftslast. O. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte die Feststellung, dass das SEM gegen das Beschleunigungsgebot verstossen sowie Verfahrensfristen des Asylgesetzes nicht eingehalten habe. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren fortzusetzen und anschliessend zeitnah einen Entscheid zu erlassen. Zur Begründung führte er unter anderem an, nach der am 17. Februar 2016 erfolgten BzP habe es das SEM unterlassen, das Asylverfahren fortzusetzen. Er habe die Vorinstanz bereits wiederholt ersucht, die Anhörung durchzuführen und in der Folge einen Entscheid zu fällen, wobei das SEM aber dargelegt habe, aufgrund fehlender Kapazitäten sei es nicht möglich, das Verfahren fortzusetzen und in absehbarer Zeit einen Entscheid zu fällen. In den vergangenen 15 Monaten sei das Dossier nicht weitergeführt worden. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. P. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG lehnte sie ab. Q. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, gestützt auf Art. 37b AsylG würden die (noch) älteren Asylgesuche prioritär behandelt. Ferner treffe nicht zu, dass das Verfahren seit Februar 2016 nicht fortgesetzt worden sei. Es sei ein Dublin-Verfahren durchgeführt und am 26. Mai 2016 abgeschlossen worden. Daraus ergebe sich eine "Liegezeit" von unter einem Jahr, wobei es dem SEM nicht bekannt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen von einer Rechtsverzögerung ausgehe. Hinzu komme, dass die Eingaben im Zusammenhang mit dem Verfahrensstand jeweils umgehend beantwortet worden seien. Man werde sich bemühen, das vorliegende Verfahren in der vorgesehenen Prioritätenordnung rasch weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen. R. Mit Replik vom 2. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und legte unter anderem dar, gemäss den Statistiken des SEM seien die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen in der letzten Zeit stark zurückgegangen. Folglich sei die gerügte Verzögerung umso weniger nachvollziehbar.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen um beförderliche Verfahrenserledigung und Anberaumung einer Anhörung ersucht wurde. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fest, dass die BzP durchgeführt wurde, aber seit der Beendigung des Dublin-Verfahrens vom 26. Mai 2016 während eines Jahres keine Handlungen seitens des SEM im Hinblick auf den Asylentscheid mehr erfolgt sind. Der Termin für die Anhörung ist gemäss den Akten nach wie vor nicht bekannt. Die Ersuchen des Rechtsvertreters um Beschleunigung des Asylverfahrens verbunden mit der Androhung der Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wurden zwar zweimal beantwortet, führten aber zu keiner Verfahrensfortsetzung.
E. 4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des SEM bekannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Das SEM hat zudem bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um den Abbau der hängigen Verfahren zu beschleunigen. Die in der Vernehmlassung dargelegten Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren gestützt auf 37b AsylG sind ebenfalls nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzögerungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht rechtfertigen können. Geschäftslast und Personalmangel könnten eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbrechen. Es wird entsprechend für die Bejahung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1; vgl. auch Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Rz. 1277 f., Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Prozess-)Recht der Beschwerdeführenden statuiert. Sie gelten auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren. Das SEM kann sich deshalb zur Rechtfertigung der langen Verfahrensdauer grundsätzlich nicht auf die hohe Geschäftslast und mangelnde Ressourcen berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob das SEM alles in seiner Macht Stehende tut, um die pendenten Verfahren so schnell wie möglich und in einer angemessenen Reihenfolge abzubauen.
E. 5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet, und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, verbunden mit der Anweisung, den Termin für die Anhörung baldmöglichst anzusetzen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- auszurichten. Bei der zugesprochenen Höhe ist zur berücksichtigen, dass die Rechtsvertretung im ebenfalls am 5. Mai 2017 eingeleiteten Beschwerdeverfahren D-2622/2017 wiederholt gleichlautende Argumente vorbrachte. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers umgehend an Hand zu nehmen, einen Anhörungstermin festzusetzen und beförderlich zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2620/2017 Urteil vom 18. Juli 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 15. Februar 2016 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Bereits am 15. Februar 2016 ersuchte sein Rechtsvertreter das SEM um die Zuweisung seines Mandanten an den Kanton B._______, da sich dort dessen Familienangehörige aufhalten würden. B. Am 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör für die allfällige Zuständigkeit eines anderen Staates für die Asylgesuchsbehandlung gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt. C. Am 1. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem erwähnten Gesuch seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2016 befragt. D. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens stellte das SEM am 24. März 2016 bei den kroatischen Behörden ein entsprechendes Ersuchen (vgl. Art. 13 Abs.1 des Abkommens). E. Am 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Am 25. Mai 2016 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass sie sich für unzuständig erachteten. G. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren nicht fortgesetzt werde. H. Mit Schreiben vom 2. August 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut, seinen Mandanten dem Kanton B._______ zuzuweisen. Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit, der entsprechende Entscheid sei bereits ergangen. Der Rechtsvertreter machte geltend, dass er diese Verfügung nie erhalten habe, weshalb ihm das SEM nochmals ein Exemplar übermittelte. I. Am 11. August 2016 liess der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid des SEM vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Verfahren F-4897/2016). J. Am 7. September 2016 kam das SEM wiedererwägungsweise auf seinen Entscheid vom 9. Mai 2016 zurück und wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. Das erwähnte Beschwerdeverfahren wurde vom Gericht am 3. Oktober 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. K. Mit Eingabe vom 12. September 2016 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Anhörung noch nicht stattgefunden habe, und ersuchte das SEM um deren Durchführung sowie baldigen Entscheiderlass. L. Am 24. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und beantragte die baldige Verfahrensfortsetzung. In diesem Zusammenhang verwies er auf Art. 37 ff. AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig stellte er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, sollte seinem Ersuchen nicht entsprochen werden. M. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 (Ausgang Vorinstanz) hielt das SEM fest, infolge der hohen Geschäftslast sei es nicht möglich, einen bestimmten Termin für die Bundesanhörung in Aussicht zu stellen. N. In der Eingabe vom 18. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Verfahren herrsche weiterhin Stillstand, und ersuchte erneut um dessen Fortsetzung. Das SEM antwortete am 23. Januar 2017 mit einem weiteren Schreiben mit Hinweis auf seine hohe Geschäftslast. O. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte die Feststellung, dass das SEM gegen das Beschleunigungsgebot verstossen sowie Verfahrensfristen des Asylgesetzes nicht eingehalten habe. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren fortzusetzen und anschliessend zeitnah einen Entscheid zu erlassen. Zur Begründung führte er unter anderem an, nach der am 17. Februar 2016 erfolgten BzP habe es das SEM unterlassen, das Asylverfahren fortzusetzen. Er habe die Vorinstanz bereits wiederholt ersucht, die Anhörung durchzuführen und in der Folge einen Entscheid zu fällen, wobei das SEM aber dargelegt habe, aufgrund fehlender Kapazitäten sei es nicht möglich, das Verfahren fortzusetzen und in absehbarer Zeit einen Entscheid zu fällen. In den vergangenen 15 Monaten sei das Dossier nicht weitergeführt worden. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. P. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG lehnte sie ab. Q. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, gestützt auf Art. 37b AsylG würden die (noch) älteren Asylgesuche prioritär behandelt. Ferner treffe nicht zu, dass das Verfahren seit Februar 2016 nicht fortgesetzt worden sei. Es sei ein Dublin-Verfahren durchgeführt und am 26. Mai 2016 abgeschlossen worden. Daraus ergebe sich eine "Liegezeit" von unter einem Jahr, wobei es dem SEM nicht bekannt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen von einer Rechtsverzögerung ausgehe. Hinzu komme, dass die Eingaben im Zusammenhang mit dem Verfahrensstand jeweils umgehend beantwortet worden seien. Man werde sich bemühen, das vorliegende Verfahren in der vorgesehenen Prioritätenordnung rasch weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen. R. Mit Replik vom 2. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und legte unter anderem dar, gemäss den Statistiken des SEM seien die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen in der letzten Zeit stark zurückgegangen. Folglich sei die gerügte Verzögerung umso weniger nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen um beförderliche Verfahrenserledigung und Anberaumung einer Anhörung ersucht wurde. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fest, dass die BzP durchgeführt wurde, aber seit der Beendigung des Dublin-Verfahrens vom 26. Mai 2016 während eines Jahres keine Handlungen seitens des SEM im Hinblick auf den Asylentscheid mehr erfolgt sind. Der Termin für die Anhörung ist gemäss den Akten nach wie vor nicht bekannt. Die Ersuchen des Rechtsvertreters um Beschleunigung des Asylverfahrens verbunden mit der Androhung der Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wurden zwar zweimal beantwortet, führten aber zu keiner Verfahrensfortsetzung. 4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des SEM bekannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Das SEM hat zudem bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um den Abbau der hängigen Verfahren zu beschleunigen. Die in der Vernehmlassung dargelegten Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren gestützt auf 37b AsylG sind ebenfalls nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzögerungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht rechtfertigen können. Geschäftslast und Personalmangel könnten eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbrechen. Es wird entsprechend für die Bejahung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1; vgl. auch Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Rz. 1277 f., Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Prozess-)Recht der Beschwerdeführenden statuiert. Sie gelten auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren. Das SEM kann sich deshalb zur Rechtfertigung der langen Verfahrensdauer grundsätzlich nicht auf die hohe Geschäftslast und mangelnde Ressourcen berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob das SEM alles in seiner Macht Stehende tut, um die pendenten Verfahren so schnell wie möglich und in einer angemessenen Reihenfolge abzubauen.
5. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet, und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, verbunden mit der Anweisung, den Termin für die Anhörung baldmöglichst anzusetzen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- auszurichten. Bei der zugesprochenen Höhe ist zur berücksichtigen, dass die Rechtsvertretung im ebenfalls am 5. Mai 2017 eingeleiteten Beschwerdeverfahren D-2622/2017 wiederholt gleichlautende Argumente vorbrachte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers umgehend an Hand zu nehmen, einen Anhörungstermin festzusetzen und beförderlich zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: