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D-2619/2020

D-2619/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 27. November 2018 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Februar 2020 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D._______), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei und später selber eine Familie gegründet habe. Sein (...) sei für die «Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans» (DPK-I) politisch aktiv gewesen und im Jahr 2011 bei einer Auseinandersetzung mit der iranischen Regierung getötet worden. In diesem Zusammenhang hätten die heimatlichen Behörden zwei- bis dreimal das Haus seiner (...) durchsucht und letztere auch ein paar Mal verhört. Anfang Frühling 2017 habe er selbst Probleme mit den iranischen Behörden bekommen, nachdem er - damals als Fahrer im Bereich Gütertransport tätig - neben den geladenen Waren auch drei ihm unbekannte Personen gegen Entgelt von der iranisch-irakischen Grenze nach E._______ (Iran) transportiert habe. Zwei Tage später seien vier oder fünf Angehörige des iranischen Geheimdienstes mitten in der Nacht bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen, hätten das Haus durchsucht, verschiedene Sachen beschlagnahmt und ihn schliesslich auf einen Posten des Geheimdienstes mitgenommen. Dort habe man ihm mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Terrorist zu sein, da es sich bei den drei mitgenommenen Fahrgästen um Peschmergas der «Partei für ein freies Leben in Kurdistan» (PEJAK) gehandelt haben soll. Er habe seine Unschuld beteuert und erklärt, dass er die betreffenden Personen nicht persönlich gekannt und lediglich gegen Entgelt transportiert habe. In der Folge sei er zwei Monate lang im Geheimdienst-Gebäude von C._______ respektive einem ihm unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden, bevor er einem Richter des Revolutionsgerichts vorgeführt und anschliessend im C._______-Gefängnis in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Infolge gesundheitlicher Probleme (...) und nach Hinterlegung einer Bürgschaft sei er nach sechsmonatiger Haft am 5. November 2017 zwecks medizinischer Behandlung entlassen worden. Sein Auto, sein Pass und andere Sachen seien beschlagnahmt geblieben. Ausserdem habe er gewusst, dass er eines Tages erneut vor Gericht erscheinen müsse und ein Urteil gesprochen werde. Aus Angst vor einer lebenslänglichen Haftstrafe oder gar einem Todesurteil habe er den Iran fünf oder sechs Monate nach seiner Haftentlassung - also ungefähr im Juni 2018 - illegal auf dem Landweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien seiner (...) zwei gerichtliche Vorladungen ausgehändigt worden. Ferner hätten sich die heimatlichen Behörden mehrmals bei seinen (...) und seiner (...) nach seinem Verbleib erkundigt. Aus diesem Grund hätten seine (...) den Iran in Richtung F._______ verlassen. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte er Kopien seiner Melli-Karte (iranische Identitätskarte), seiner Heiratsurkunde sowie Auszüge der Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) seiner Ehefrau zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er zwei Bürgschaftsdokumente, zwei Spitaldokumente sowie einen Arztbericht im Zusammenhang mit (...) sowie zwei Vorladungen des Revolutionsgerichts der Provinz D._______ auf den 24. Juli 2018 und 15. September 2018 (datiert vom 9. Juli 2018 und 26. Juli 2018) - jeweils in Kopie - ins Recht. B. Mit Verfügung vom 17. April 2020 - eröffnet am 22. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 18. Mai 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 27. April 2020, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Mai 2020 sowie einer Kopie des N-Ausweises - eine Mitteilung des Gerichtswesens der Provinz D._______ vom 16. Februar 2019 (in persischer Sprache inklusive deutscher Übersetzung) und ein ärztlicher Bericht von Oberärztin G._______ und Assistenzpsychologin H._______ der psychiatrischen Dienste I._______ vom 12. Mai 2020 (jeweils in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Formulierung der Rechtsbegehren ergebe keinen Sinn und vermenge den Asyl- mit dem Wegweisungsvollzugspunkt; darüber hinaus seien die Anträge unklar begründet. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung im Sinne vorstehender Erwägungen einzureichen; andernfalls würde aufgrund der Akten entschieden. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine weitgehend identische Eingabe zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) und als formgerecht zu qualifizieren (Art. 52 VwVG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten. Aufgrund der Formulierung der Begehren ist vorliegend zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Sodann werden diese Begehren mit Angabe der Beweismittel kurz begründet und der bevollmächtigte Vertreter hat die Beschwerde unterzeichnet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie zunächst aus, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Hausdurchsuchung, die ersten beiden Monate seiner Haft und die Gerichtsverhandlung im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, anlässlich der Hausdurchsuchung habe man unter anderem ein Frauenkleid mit dem Abdruck der Flagge Kurdistans beschlagnahmt, dessen Besitz ihm der Richter später vorgeworfen habe. An der BzP habe er hingegen weder im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung noch mit der Gerichtsverhandlung ein entsprechendes Frauenkleid erwähnt. Ferner habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, zunächst zwei Monate lang im Geheimdienst-Gebäude von C._______ festgehalten worden zu sein. Im Gegensatz dazu habe er an der Anhörung erklärt, bis heute nicht zu wissen, in welchem Gebäude er die ersten zwei Monate seiner Haft verbracht habe. Darüber hinaus seien seine Ausführungen in wesentlichen Punkten auch zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. So habe er zwar erklärt, anlässlich der Festnahme «tausend Gedanken» gehabt zu haben, habe diese aber nicht näher auszuführen vermocht. Auch seien seine Schilderungen in Bezug auf die ersten beiden Monate seiner Haft über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken und Empfindungen geprägt gewesen. In diesem Zusammenhang habe er mit oberflächlichen und stereotypen Sätzen beschrieben, die zeitliche Orientierung verloren zu haben, misshandelt worden zu sein und das Jammern der anderen Gefangenen gehört zu haben. Ferner vermittelten die Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Gerichtsverhandlung den Eindruck, dass er sich an einem auswendig gelernten Ablauf orientiere. Schliesslich seien auch seine Aussagen bezüglich der anschliessenden Haft im C._______-Gefängnis substanzarm ausgefallen. Nach dem Tagesablauf befragt, habe er angegeben, zwischen den Mahlzeiten sei abgesehen von einem fünfzehnminütigen Hofgang und einem Telefonat pro Woche respektive einem Besuch pro Monat nichts passiert. Ausweichend beziehungsweise äusserst vage seien auch seine Antworten hinsichtlich Interaktionen mit Mitinsassen ausgefallen. Von jemandem, der sechs Monate in einem Gefängnis verbracht habe, hätte man eine detailliertere Beschreibung erwarten können. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erlebnisse berufe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Die beiden Spitaldokumente und der Arztbericht aus dem Iran seien bestenfalls geeignet, medizinische Probleme nachzuweisen, würden jedoch keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen. Was die Bürgschaftsdokumente sowie die Vorladungen des Revolutionsgerichts der Provinz D._______ anbelange, würden diese aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit - selbst bei hier nicht vorliegenden Originalen - lediglich einen geringen Beweiswert besitzen und vermöchten die von ihm dargelegte Gefährdungslage angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht zu stützen. Die Vorinstanz erwägt weiter, das Vorbringen betreffend das politische Profil seines verstorbenen (...) sei nicht asylrelevant, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Einerseits habe er in diesem Zusammenhang keine ihn betreffenden Probleme geltend gemacht, und andererseits hätten auch die im Iran lebenden Familienangehörigen keine Behelligungen (mehr) zu gewärtigen.

E. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Bei der Auslegung seiner Ausführungen seien der summarische Charakter der BzP, die mit den Befragungen verbundenen Stressfaktoren sowie insbesondere seine belegte (...) zu berücksichtigen. Letztere habe es ihm an der Anhörung verunmöglicht, sich zu konzentrieren und seine Situation präzis darzulegen. Hinsichtlich der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten sei insbesondere festzuhalten, dass er den zweiten Ort seiner Inhaftierung nur kenne, weil er nach der Entlassung die aktenkundigen Dokumente erhalten habe, welche den Ort der Festhaltung enthielten. Allerdings wisse er bis heute nicht, wo er die ersten beiden Monate festgehalten worden sei, weshalb die Angabe in der Anhörung zutreffe. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die iranischen Gefängnisse - nebst den Mahlzeiten - über keine geplanten Tagesstrukturen verfügten, was ihm nicht angelastet werden könne. Darüber hinaus belegten die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel die Haft im C._______-Gefängnis und die anschliessende Entlassung mittels Bürgschaft. Schliesslich bestätige die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitteilung des Gerichtswesens der Provinz D._______ vom 16. Februar 2019, dass ihm aufgrund Terrorismusverdachts eine jahrelange Haftstrafe drohe.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachte Festnahme und die darauffolgende Haft Widersprüche enthalten (A4 Ziff. 7.01; A30 F49, F58-59, F62-64, F76) und auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (A4 Ziff. 7.01; A30 F49, F53-61, F65, F69-80, F85-95), weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen würden. Mit den oberflächlichen Erklärungsversuchen in der Rechtsmittelschrift (summarischer Charakter der BzP, Stressfaktoren sowie Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund der [...]) hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der BzP hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser wortreich über seine Asylgründe (vgl. A4 Ziff. 7.01) und bestätigte die Wahrheit seiner gemachten Angaben (vgl. A4 S. 10). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der BzP zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Insofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe anlässlich der Anhörung aufgrund seiner (...) Mühe gehabt, sich zu konzentrieren und seine Situation präzis darzulegen, ist festzuhalten, dass die Diagnose zwar aus dem der Beschwerde beiliegenden Arztbericht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) hervorgeht, nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls jedoch nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Darüber hinaus hat auch die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt nichts vermerkt (vgl. A30). Nach dem zuvor Dargelegten ist der geltend gemachten anhaltenden behördlichen Suche nach seiner Person die Grundlage entzogen. An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitteilung des Gerichtswesens der Provinz D._______ vom 16. Februar 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) nichts zu ändern. Dieses Dokument liegt in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb ihm kaum Beweiskraft zuerkannt werden kann. Abgesehen davon, wurde es ohne entsprechende Begründung erst auf Beschwerdeebene eingereicht, obwohl es rund ein Jahr vor der angefochtenen Verfügung datiert.

E. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen im Zusammenhang mit dem politischen Profil seines verstorbenen (...) in ihrer Verfügung eingehend und überzeugend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind.

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.2 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, machte er im vorinstanzlichen Verfahren (...) sowie psychische Beschwerden geltend (vgl. A4 Ziff. 8.02; A30 F3-5, F48), wobei er - nebst den medizinischen Unterlagen aus dem Iran betreffend (...) (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c) - keine weiteren Arztberichte ins Recht legte. Auf Beschwerdeebene reichte er sodann einen Arztbericht vom 12. Mai 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) zu den Akten, wonach er an einer (...), einer (...), einer (...) sowie einer (...) leidet. Die Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte gemäss demselben Arztbericht ambulant und bestand aus Gesprächstherapien. Aktuellere ärztliche Berichte wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine weitergehende Behandlung bislang offenbar nicht indiziert ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Auch eine allenfalls auftretende, akute Suizidalität führt nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. beispielsweise Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018 S. 9). Allfälligen suizidalen Tendenzen müsste bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2).

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der im Iran mit seinen (...) sowie (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A4 Ziff. 3.01; A30 F22, F27, F29, F38). Sodann besuchte er laut eigenen Angaben sechs Jahre die Schule und verfügt über Arbeitserfahrungen als (...) und - wie bereits erwähnt - Fahrer (vgl. A4 Ziff. 1.17.04; A30 F39, F44), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor der Ausreise keine finanziellen Probleme hatte (vgl. A30 F104).

E. 8.3.3 Auch die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8.2.2) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.,<http://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 4. Mai 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 und E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Abschliessend ist wiederum festzuhalten, dass einer allenfalls auftretenden akuten Suizidalität des Beschwerdeführers mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dabei handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2619/2020 Urteil vom 18. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Salahaddin Al Beati, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 27. November 2018 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Februar 2020 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D._______), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei und später selber eine Familie gegründet habe. Sein (...) sei für die «Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans» (DPK-I) politisch aktiv gewesen und im Jahr 2011 bei einer Auseinandersetzung mit der iranischen Regierung getötet worden. In diesem Zusammenhang hätten die heimatlichen Behörden zwei- bis dreimal das Haus seiner (...) durchsucht und letztere auch ein paar Mal verhört. Anfang Frühling 2017 habe er selbst Probleme mit den iranischen Behörden bekommen, nachdem er - damals als Fahrer im Bereich Gütertransport tätig - neben den geladenen Waren auch drei ihm unbekannte Personen gegen Entgelt von der iranisch-irakischen Grenze nach E._______ (Iran) transportiert habe. Zwei Tage später seien vier oder fünf Angehörige des iranischen Geheimdienstes mitten in der Nacht bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen, hätten das Haus durchsucht, verschiedene Sachen beschlagnahmt und ihn schliesslich auf einen Posten des Geheimdienstes mitgenommen. Dort habe man ihm mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Terrorist zu sein, da es sich bei den drei mitgenommenen Fahrgästen um Peschmergas der «Partei für ein freies Leben in Kurdistan» (PEJAK) gehandelt haben soll. Er habe seine Unschuld beteuert und erklärt, dass er die betreffenden Personen nicht persönlich gekannt und lediglich gegen Entgelt transportiert habe. In der Folge sei er zwei Monate lang im Geheimdienst-Gebäude von C._______ respektive einem ihm unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden, bevor er einem Richter des Revolutionsgerichts vorgeführt und anschliessend im C._______-Gefängnis in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Infolge gesundheitlicher Probleme (...) und nach Hinterlegung einer Bürgschaft sei er nach sechsmonatiger Haft am 5. November 2017 zwecks medizinischer Behandlung entlassen worden. Sein Auto, sein Pass und andere Sachen seien beschlagnahmt geblieben. Ausserdem habe er gewusst, dass er eines Tages erneut vor Gericht erscheinen müsse und ein Urteil gesprochen werde. Aus Angst vor einer lebenslänglichen Haftstrafe oder gar einem Todesurteil habe er den Iran fünf oder sechs Monate nach seiner Haftentlassung - also ungefähr im Juni 2018 - illegal auf dem Landweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien seiner (...) zwei gerichtliche Vorladungen ausgehändigt worden. Ferner hätten sich die heimatlichen Behörden mehrmals bei seinen (...) und seiner (...) nach seinem Verbleib erkundigt. Aus diesem Grund hätten seine (...) den Iran in Richtung F._______ verlassen. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte er Kopien seiner Melli-Karte (iranische Identitätskarte), seiner Heiratsurkunde sowie Auszüge der Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) seiner Ehefrau zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er zwei Bürgschaftsdokumente, zwei Spitaldokumente sowie einen Arztbericht im Zusammenhang mit (...) sowie zwei Vorladungen des Revolutionsgerichts der Provinz D._______ auf den 24. Juli 2018 und 15. September 2018 (datiert vom 9. Juli 2018 und 26. Juli 2018) - jeweils in Kopie - ins Recht. B. Mit Verfügung vom 17. April 2020 - eröffnet am 22. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 18. Mai 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 27. April 2020, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Mai 2020 sowie einer Kopie des N-Ausweises - eine Mitteilung des Gerichtswesens der Provinz D._______ vom 16. Februar 2019 (in persischer Sprache inklusive deutscher Übersetzung) und ein ärztlicher Bericht von Oberärztin G._______ und Assistenzpsychologin H._______ der psychiatrischen Dienste I._______ vom 12. Mai 2020 (jeweils in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Formulierung der Rechtsbegehren ergebe keinen Sinn und vermenge den Asyl- mit dem Wegweisungsvollzugspunkt; darüber hinaus seien die Anträge unklar begründet. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung im Sinne vorstehender Erwägungen einzureichen; andernfalls würde aufgrund der Akten entschieden. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine weitgehend identische Eingabe zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) und als formgerecht zu qualifizieren (Art. 52 VwVG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten. Aufgrund der Formulierung der Begehren ist vorliegend zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Sodann werden diese Begehren mit Angabe der Beweismittel kurz begründet und der bevollmächtigte Vertreter hat die Beschwerde unterzeichnet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie zunächst aus, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Hausdurchsuchung, die ersten beiden Monate seiner Haft und die Gerichtsverhandlung im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, anlässlich der Hausdurchsuchung habe man unter anderem ein Frauenkleid mit dem Abdruck der Flagge Kurdistans beschlagnahmt, dessen Besitz ihm der Richter später vorgeworfen habe. An der BzP habe er hingegen weder im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung noch mit der Gerichtsverhandlung ein entsprechendes Frauenkleid erwähnt. Ferner habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, zunächst zwei Monate lang im Geheimdienst-Gebäude von C._______ festgehalten worden zu sein. Im Gegensatz dazu habe er an der Anhörung erklärt, bis heute nicht zu wissen, in welchem Gebäude er die ersten zwei Monate seiner Haft verbracht habe. Darüber hinaus seien seine Ausführungen in wesentlichen Punkten auch zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. So habe er zwar erklärt, anlässlich der Festnahme «tausend Gedanken» gehabt zu haben, habe diese aber nicht näher auszuführen vermocht. Auch seien seine Schilderungen in Bezug auf die ersten beiden Monate seiner Haft über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken und Empfindungen geprägt gewesen. In diesem Zusammenhang habe er mit oberflächlichen und stereotypen Sätzen beschrieben, die zeitliche Orientierung verloren zu haben, misshandelt worden zu sein und das Jammern der anderen Gefangenen gehört zu haben. Ferner vermittelten die Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Gerichtsverhandlung den Eindruck, dass er sich an einem auswendig gelernten Ablauf orientiere. Schliesslich seien auch seine Aussagen bezüglich der anschliessenden Haft im C._______-Gefängnis substanzarm ausgefallen. Nach dem Tagesablauf befragt, habe er angegeben, zwischen den Mahlzeiten sei abgesehen von einem fünfzehnminütigen Hofgang und einem Telefonat pro Woche respektive einem Besuch pro Monat nichts passiert. Ausweichend beziehungsweise äusserst vage seien auch seine Antworten hinsichtlich Interaktionen mit Mitinsassen ausgefallen. Von jemandem, der sechs Monate in einem Gefängnis verbracht habe, hätte man eine detailliertere Beschreibung erwarten können. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erlebnisse berufe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Die beiden Spitaldokumente und der Arztbericht aus dem Iran seien bestenfalls geeignet, medizinische Probleme nachzuweisen, würden jedoch keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen. Was die Bürgschaftsdokumente sowie die Vorladungen des Revolutionsgerichts der Provinz D._______ anbelange, würden diese aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit - selbst bei hier nicht vorliegenden Originalen - lediglich einen geringen Beweiswert besitzen und vermöchten die von ihm dargelegte Gefährdungslage angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht zu stützen. Die Vorinstanz erwägt weiter, das Vorbringen betreffend das politische Profil seines verstorbenen (...) sei nicht asylrelevant, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Einerseits habe er in diesem Zusammenhang keine ihn betreffenden Probleme geltend gemacht, und andererseits hätten auch die im Iran lebenden Familienangehörigen keine Behelligungen (mehr) zu gewärtigen. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Bei der Auslegung seiner Ausführungen seien der summarische Charakter der BzP, die mit den Befragungen verbundenen Stressfaktoren sowie insbesondere seine belegte (...) zu berücksichtigen. Letztere habe es ihm an der Anhörung verunmöglicht, sich zu konzentrieren und seine Situation präzis darzulegen. Hinsichtlich der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten sei insbesondere festzuhalten, dass er den zweiten Ort seiner Inhaftierung nur kenne, weil er nach der Entlassung die aktenkundigen Dokumente erhalten habe, welche den Ort der Festhaltung enthielten. Allerdings wisse er bis heute nicht, wo er die ersten beiden Monate festgehalten worden sei, weshalb die Angabe in der Anhörung zutreffe. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die iranischen Gefängnisse - nebst den Mahlzeiten - über keine geplanten Tagesstrukturen verfügten, was ihm nicht angelastet werden könne. Darüber hinaus belegten die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel die Haft im C._______-Gefängnis und die anschliessende Entlassung mittels Bürgschaft. Schliesslich bestätige die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitteilung des Gerichtswesens der Provinz D._______ vom 16. Februar 2019, dass ihm aufgrund Terrorismusverdachts eine jahrelange Haftstrafe drohe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachte Festnahme und die darauffolgende Haft Widersprüche enthalten (A4 Ziff. 7.01; A30 F49, F58-59, F62-64, F76) und auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (A4 Ziff. 7.01; A30 F49, F53-61, F65, F69-80, F85-95), weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen würden. Mit den oberflächlichen Erklärungsversuchen in der Rechtsmittelschrift (summarischer Charakter der BzP, Stressfaktoren sowie Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund der [...]) hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der BzP hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser wortreich über seine Asylgründe (vgl. A4 Ziff. 7.01) und bestätigte die Wahrheit seiner gemachten Angaben (vgl. A4 S. 10). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der BzP zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Insofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe anlässlich der Anhörung aufgrund seiner (...) Mühe gehabt, sich zu konzentrieren und seine Situation präzis darzulegen, ist festzuhalten, dass die Diagnose zwar aus dem der Beschwerde beiliegenden Arztbericht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) hervorgeht, nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls jedoch nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Darüber hinaus hat auch die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt nichts vermerkt (vgl. A30). Nach dem zuvor Dargelegten ist der geltend gemachten anhaltenden behördlichen Suche nach seiner Person die Grundlage entzogen. An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitteilung des Gerichtswesens der Provinz D._______ vom 16. Februar 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) nichts zu ändern. Dieses Dokument liegt in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb ihm kaum Beweiskraft zuerkannt werden kann. Abgesehen davon, wurde es ohne entsprechende Begründung erst auf Beschwerdeebene eingereicht, obwohl es rund ein Jahr vor der angefochtenen Verfügung datiert. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen im Zusammenhang mit dem politischen Profil seines verstorbenen (...) in ihrer Verfügung eingehend und überzeugend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, machte er im vorinstanzlichen Verfahren (...) sowie psychische Beschwerden geltend (vgl. A4 Ziff. 8.02; A30 F3-5, F48), wobei er - nebst den medizinischen Unterlagen aus dem Iran betreffend (...) (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c) - keine weiteren Arztberichte ins Recht legte. Auf Beschwerdeebene reichte er sodann einen Arztbericht vom 12. Mai 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.) zu den Akten, wonach er an einer (...), einer (...), einer (...) sowie einer (...) leidet. Die Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte gemäss demselben Arztbericht ambulant und bestand aus Gesprächstherapien. Aktuellere ärztliche Berichte wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine weitergehende Behandlung bislang offenbar nicht indiziert ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Auch eine allenfalls auftretende, akute Suizidalität führt nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. beispielsweise Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018 S. 9). Allfälligen suizidalen Tendenzen müsste bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der im Iran mit seinen (...) sowie (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A4 Ziff. 3.01; A30 F22, F27, F29, F38). Sodann besuchte er laut eigenen Angaben sechs Jahre die Schule und verfügt über Arbeitserfahrungen als (...) und - wie bereits erwähnt - Fahrer (vgl. A4 Ziff. 1.17.04; A30 F39, F44), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor der Ausreise keine finanziellen Probleme hatte (vgl. A30 F104). 8.3.3 Auch die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8.2.2) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 4. Mai 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 und E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Abschliessend ist wiederum festzuhalten, dass einer allenfalls auftretenden akuten Suizidalität des Beschwerdeführers mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dabei handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: