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D-260/2010

D-260/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat im Februar 2008 und gelangte über den Sudan, Libyen und Ita­lien am 6. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylge­such stellte. Dazu wurde er am 9. Oktober 2008 summarisch be­fragt. Am 22. Oktober 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Sudan geboren worden zu sein. Im Jahre 1994 habe die Familie nach Eritrea zurückkehren müs­sen und vorerst in _______ gewohnt. Nachdem ihr Haus im Jahre 2000 bei kriegerischen Auseinandersetzungen durch äthiopische Soldaten nieder­gebrannt worden sei, hätten sie in _______ Wohnsitz genom­men. In der Folge sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe vorerst nicht in einer militärischen Einheit, sondern in einer Werkstatt der Armee in _______ als Elektriker Dienst geleistet. Im September 2005 sei er nach _______ verlegt worden, wo er drei Monate lang militärisch ausgebil­det worden sei. Ende Dezember 2005 sei er wieder in der erwähn­ten Werkstatt in _______ eingesetzt worden. Im Mai 2006 habe man ihn dazu verpflichten wollen, als Soldat Dienst zu leisten. Er habe dies nicht gewollt und versucht zu fliehen. Dabei sei er von einer Grenzpa­trouille in _______ aufgegriffen worden. Man habe ihn in _______ inhaftiert und zwei Tage später nach _______ verlegt. Er sei unge­fähr ein Jahr und acht Monate lang in Haft gewesen. Danach sei er im Januar 2008 mit anderen Gefangenen zu einem Arbeitseinsatz nach _______ gebracht worden. Von dort aus sei ihm im Februar 2008 die Flucht in den Sudan geglückt. Wegen seiner Desertion müsse er im Falle der Rück­kehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Einer seiner Brü­der halte sich bereits in der Schweiz auf (_______). A.c. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein­gegangen. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer­deführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen des Beschwerdefüh­rers wiesen kaum Realkennzeichen auf. Die angebliche Festnahme und die Flucht aus der Haft habe er widersprüchlich und unsubstanziiert geschil­dert. Die diesbezüglichen Aussagen liessen jegliche Differenzie­rung und detaillierte Beschreibung vermissen. Er sei generell nicht in der Lage gewesen, angebliche Vorkommnisse genau zu datieren. Die Flucht aus der Haft und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea seien mit­hin nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel, welche lediglich sei­nen Vater und seinen Bruder beträfen, vermöchten an dieser Einschät­zung nichts zu ändern. Im Weiteren erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat für unzumut­bar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhe­bung der ange­fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­genschaft, die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und ge­gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente vorge­nommen und die angebliche Unglaubhaftigkeit rechtsungenüglich begrün­det. Anlässlich der Summarbefragung sei er angewiesen worden, sich kurz zu fassen; den entsprechenden Aussagen komme demnach kein Be­weiswert zu. Im Rahmen der Anhörung habe er ausführliche und schlüs­sige Angaben zur Festnahme, dem Gefängnisaufenthalt und den Fluchtum­ständen gemacht. Falls seine Aussagen der Vorinstanz unklar er­schienen wären, hätte sie im Rahmen der Untersuchungsmaxime Nachfra­gen stellen müssen. Sein Militärdienst werde auch durch das jetzt eingereichte Foto bestätigt. Dass er in der Erstbefragung eine abwei­chende Aussage zum Zeitpunkt der ersten Flucht aus dem Militärdienst ge­macht habe, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Entgegen dem BFM sei sodann nachvollziehbar, dass er aufgrund des Zeitablaufs nicht in der Lage gewesen sei, das genaue Datum der Festnahme zu nen­nen. Auch die angebliche Abweichung der Schilderung der Fluchtum­stände im Februar 2008 im Verlaufe der Befragungen könne nicht als wider­sprüchliches Aussageverhalten gewertet werden. In geografischer Hin­sicht habe er den Fluchtweg korrekt geschildert, was das BFM ver­kenne. Da er desertiert sei, habe er gemäss Praxis der Beschwerdein­stanz im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylge­setzes zu rechnen. Die Anerkennung als Flüchtling sei auch wegen des illegalen Verlassens des Heimatlandes und der Asylgesuchseinrei­chung in der Schweiz geboten. Die Asylbehörden hätten in solchen Fällen wiederholt die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Der Beschwerdeführer sei mithin rechts­ungleich behandelt worden. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen zwei Landkartenaus­schnitte aus Eritrea und ein Foto des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Auf dem eingereichten Foto sei der Beschwerde­führer nicht klar zu erkennen; ausserdem sei kein Bezug die­ses Bildes zum Militärdienst festzustellen. Festzuhalten sei ferner, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsbeleg eingereicht habe; es stün­den weder seine Identität noch das richtige Ausreisedatum noch die tatsäch­liche Reiseroute fest. Auch der geltend gemachte Aufenthalt in Erit­rea sei in Anbetracht der Fallumstände nicht erwiesen. F. Mit Replik vom 1. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM sei er auf dem eingereichten Foto klar erkennbar. Er sei in der eritreischen Militär­uniform abgebildet. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung wider­sprechen, wenn ein eritreischer Staatsbürger im Dienstalter eine eritrei­sche Militäruniform tragen würde, ohne dabei unter der Befehlsge­walt der Militärbehörden zu stehen. G. Am 28. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer als Beleg für die Praxis der Asylbehörden einen vorinstanzlichen Entscheid in einem anderen Verfah­ren zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine prioritäre Behandlung seines Falles.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwal­tungsgericht weitergeführt wird).

E. 3.3 Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des Beschwerdefüh­rers bezüglich seiner geltend gemachten Desertion aus dem Militär zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugemu­tet werden, dass er diese Vorbringen, die sich im Ausland zugetragen ha­ben und ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, strikte nachweist; er be­findet sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand, weshalb das vermin­derte Beweis­mass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt.

E. 4 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerde­führers verneint. Diese Sichtweise überzeugt letztlich jedoch nicht.

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM die eritreische Staatsbürger­schaft des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid zwar nicht be­zweifelt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussert es hingegen in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 Zweifel, ob er sich in sei­nem Heimatland überhaupt (jemals) aufgehalten habe. In diesem Zusam­menhang weist es grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass er keine Identi­tätsbelege, welche eine schlüssige Identifikation zuliessen, zu den Ak­ten gab. Hinweise für seine Identität und den Eritrea-Aufenthalt erge­ben sich indes bereits aus den vorinstanzlichen Akten des Bruders (_______). Dass es sich bei der Person des unter dieser Aktennummer beim BFM geführ­ten Verfahrens um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ist ge­mäss Verweisen auf den vorinstanzlichen Dossiedeckblättern beider Perso­nen offenbar nicht bezweifelt. Auch im Datensystem Zemis der Schweizer Behörden befinden sich Vermerke über eine Beziehung der bei­den Personen. Aus den jeweiligen Asylakten geht sodann hervor, dass die beiden die Personalien ihrer Eltern weitgehend übereinstimmend anga­ben, was wiederum für das angegebene Verwandtschaftsverhältnis spricht. Der Bruder des Beschwerdeführers gab bei der Erstbefragung aus­serdem zu Protokoll, er habe von Juni 2000 bis Dezember 2005 in _______ gelebt. Dort hielten sich (unter anderen) auch seine Mutter und sein Bruder _______ auf (vgl. dazu die Akten A 1/10 und A 9/22 S. 11 des entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrens). Zwar hielt das BFM in der Verfügung bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, diverse Unglaubhaftigkeitselemente betreffend Asylvorbringen fest. Er wurde jedoch mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der mutmasslichen illegalen Aus­reise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter als Flüchtling vorläufig auf­genommen. Entsprechend ist bereits gestützt auf die Aussagen des Bruders durchaus davon auszugehen, dass die damit übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in _______ von Mitte 2000 an während mehrerer Jahre aufgehalten, grundsätzlich zutrifft. Ausserdem war er bei der Anhörung durchaus in der Lage, die Wiederansiedlung der Familie in Eritrea substanziiert und nachvoll­ziehbar darzulegen (A 13/16 Antworten 26 ff.).

E. 4.2 In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers ist im Weiteren da­von auszugehen, dass im Jahre 2005 oder auch bereits früher tatsächlich eine Einberufung zum Militärdienst erfolgt sein könnte. Seine Schilderung der ihn betreffenden Eintrittsmodalitäten in die Armee ist relativ detailliert ausgefallen und erweckt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht den Eindruck eines blossen Konstrukts (A 13/16 Antworten 69 ff.). Er war in der Lage, die Unterschiede der von ihm geleisteten Dienste (Arbeit als Elektriker in einer Armeewerkstatt unterbrochen von einer militäri­schen Grundausbildung) anschaulich darzulegen. Er macht wiederholt detail­lierte Ausführungen zu militärischen Belangen. Zu den genauen Haft­umständen finden sich im Protokoll zwar kaum Aussagen; da aber auch entsprechende (Nach-)Fragen nicht gestellt wurden, kann dem Be­schwerdeführer keine mangelhafte Substanziierung zur Last gelegt wer­den. Es trifft ferner zu, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen anläss­lich der Erstbefragung und der Anhörung nicht in allen Punkten übereinstim­men. Abgesehen davon, dass den Aussagen anlässlich der summarischen Erstbefragung praxisgemäss ohnehin ein beschränkter Be­weiswert zukommt, wurde auf die Gesuchsgründe vom BFM in der Erst­befragung offenbar noch weniger eingegangen als üblich (vgl. den Ver­merk unter Ziff. 15 des Protokolls A 1/8: "Aus Kapazitätsgründen wird auf eine vertieftere Abklärung verzichtet"). Seine Aussage bei der Anhö­rung, er habe eine Auseinandersetzung zur Flucht vom Baumwollfeld ausge­nutzt, kann unter diesen Umständen entgegen der Sichtweise des BFM und im Sinne der Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht als diamet­rale Abweichung zur knappen Schilderung im Rahmen der Erstbefragung gewertet werden (Flucht wegen mangelnder Aufmerksamkeit der Bewa­cher nach einem Brand). Auch die weitere Feststellung des BFM, auf dem anschliessenden angeblichen Fluchtweg hätte der vom Beschwerdefüh­rer erwähnte Fluss gar nicht überquert werden müssen, kann unbesehen der genauen geografischen Situation offensichtlich nicht als entscheiden­des Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden. Sollte der Beschwerdefüh­rer den Fluss während der überstürzten Flucht bereits ein­mal überquert haben, hätte sich im Übrigen auch in der Sichtweise des BFM eine (erneute) Überquerung vor der Ortschaft _______ aufge­drängt. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Summarbefragung an, bis 2006 im Rahmen des Militärdienstes als Elektriker gearbeitet zu ha­ben (A 1/8 S. 2). Diese zeitliche Angabe stimmt überein mit den Ausfüh­rungen in der An­hörung. Dass er demgegenüber in der Erstbefragung (auch) aussagte, be­reits im Jahre 2005 festgenommen wor­den zu sein (unter der erwähnten Ziff. 15 des Protokolls A 1/8), ist zwar un­gereimt, fällt im Lichte der erwähnten Umstände der Summarbefragung indes wiederum nicht entscheidend ins Gewicht. Vielmehr ist darauf hinzu­weisen, dass seine Darlegungen bei der Anhörung wiederholt gewisse Real­kennzeichen aufweisen und insoweit mit tatsächlich Erlebtem in Verbin­dung gebracht werden können. So legte er auch die Fluchtumstände relativ ausführlich dar und war in der Lage, die Weiterreise nach Europa detailliert zu schildern (A 13/16 Antworten 122 ff.). Die Tatsache, dass er Mühe bekundete, gewisse Vorkommnisse auf den Tag genau zu datieren, ist in Berücksichtigung der Fallumstände respektive des Zeitablaufs wie­derum nicht von entscheidender Bedeutung.

E. 4.3 Entscheidender ist demgegenüber die mangelhafte Würdigung der ein­gereichten Beweismittel durch die Vorinstanz. Dass sich gewisse Be­weismittel im - nicht paginierten - Beweismittelverzeichnis und andere un­geordnet im vorinstanzlichen Dossierrücken _______ befinden, er­schwert auch eine Würdigung auf Rekursebene. Aus dem Anhörungsproto­koll geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer offen­bar einen militärischen Passierschein in Kopie zu den Akten gegeben hat (A 13/16 Antworten 95 ff.). Ein Dokument in Kopie ohne Übersetzung befin­det sich denn auch im erwähnten Dossierrücken. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne aus den eingereichten Beweismit­teln nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie nicht seine Per­son beträfen, erscheint mithin als fraglich. Auf eine nachträgliche Auseinan­dersetzung mit dem besagten Dokument beziehungsweise eine Übersetzung kann aber verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin gut­zuheissen ist. Anzufügen ist, dass das vom Beschwerdeführer im Rekurs­verfahren eingereichte Foto entgegen der Vorinstanz durchaus als - wenn auch in keiner Weise schlüssiges - Indiz für eine Militärdienstleis­tung gewertet werden kann.

E. 5.1 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerde­führers ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten da­von auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kind tatsächlich nach Erit­rea zurückkehrte und in der Folge als eritreischer Staatsbürger Militär­dienst leistete. Unbesehen allfälliger Zweifel an den genauen Umständen der geltend gemachten Desertion ist überwiegend glaubhaft, dass er die­sen nicht ordnungsgemäss verliess.

E. 5.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustel­len, dass Dienstverweigerung und Desertion in Erit­rea unverhältnismäs­sig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als poli­tisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flücht­linge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung we­gen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be­troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per­son im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten einen solchen Kon­takt glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat er be­gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorlie­gen von Asylaus­schlussgründen. Dem­nach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerde­füh­rer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Beschwerdeanträge einzu­gehen.

E. 5.4 Dem­nach ist die Beschwerde gutzuheissen und die an­gefochtene Ver­fü­gung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuhe­ben.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kosten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'000.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird an­ge­wie­sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-260/2010 Urteil vom 31. August 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat im Februar 2008 und gelangte über den Sudan, Libyen und Ita­lien am 6. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylge­such stellte. Dazu wurde er am 9. Oktober 2008 summarisch be­fragt. Am 22. Oktober 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Sudan geboren worden zu sein. Im Jahre 1994 habe die Familie nach Eritrea zurückkehren müs­sen und vorerst in _______ gewohnt. Nachdem ihr Haus im Jahre 2000 bei kriegerischen Auseinandersetzungen durch äthiopische Soldaten nieder­gebrannt worden sei, hätten sie in _______ Wohnsitz genom­men. In der Folge sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe vorerst nicht in einer militärischen Einheit, sondern in einer Werkstatt der Armee in _______ als Elektriker Dienst geleistet. Im September 2005 sei er nach _______ verlegt worden, wo er drei Monate lang militärisch ausgebil­det worden sei. Ende Dezember 2005 sei er wieder in der erwähn­ten Werkstatt in _______ eingesetzt worden. Im Mai 2006 habe man ihn dazu verpflichten wollen, als Soldat Dienst zu leisten. Er habe dies nicht gewollt und versucht zu fliehen. Dabei sei er von einer Grenzpa­trouille in _______ aufgegriffen worden. Man habe ihn in _______ inhaftiert und zwei Tage später nach _______ verlegt. Er sei unge­fähr ein Jahr und acht Monate lang in Haft gewesen. Danach sei er im Januar 2008 mit anderen Gefangenen zu einem Arbeitseinsatz nach _______ gebracht worden. Von dort aus sei ihm im Februar 2008 die Flucht in den Sudan geglückt. Wegen seiner Desertion müsse er im Falle der Rück­kehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Einer seiner Brü­der halte sich bereits in der Schweiz auf (_______). A.c. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein­gegangen. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer­deführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen des Beschwerdefüh­rers wiesen kaum Realkennzeichen auf. Die angebliche Festnahme und die Flucht aus der Haft habe er widersprüchlich und unsubstanziiert geschil­dert. Die diesbezüglichen Aussagen liessen jegliche Differenzie­rung und detaillierte Beschreibung vermissen. Er sei generell nicht in der Lage gewesen, angebliche Vorkommnisse genau zu datieren. Die Flucht aus der Haft und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea seien mit­hin nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel, welche lediglich sei­nen Vater und seinen Bruder beträfen, vermöchten an dieser Einschät­zung nichts zu ändern. Im Weiteren erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat für unzumut­bar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhe­bung der ange­fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­genschaft, die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und ge­gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente vorge­nommen und die angebliche Unglaubhaftigkeit rechtsungenüglich begrün­det. Anlässlich der Summarbefragung sei er angewiesen worden, sich kurz zu fassen; den entsprechenden Aussagen komme demnach kein Be­weiswert zu. Im Rahmen der Anhörung habe er ausführliche und schlüs­sige Angaben zur Festnahme, dem Gefängnisaufenthalt und den Fluchtum­ständen gemacht. Falls seine Aussagen der Vorinstanz unklar er­schienen wären, hätte sie im Rahmen der Untersuchungsmaxime Nachfra­gen stellen müssen. Sein Militärdienst werde auch durch das jetzt eingereichte Foto bestätigt. Dass er in der Erstbefragung eine abwei­chende Aussage zum Zeitpunkt der ersten Flucht aus dem Militärdienst ge­macht habe, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Entgegen dem BFM sei sodann nachvollziehbar, dass er aufgrund des Zeitablaufs nicht in der Lage gewesen sei, das genaue Datum der Festnahme zu nen­nen. Auch die angebliche Abweichung der Schilderung der Fluchtum­stände im Februar 2008 im Verlaufe der Befragungen könne nicht als wider­sprüchliches Aussageverhalten gewertet werden. In geografischer Hin­sicht habe er den Fluchtweg korrekt geschildert, was das BFM ver­kenne. Da er desertiert sei, habe er gemäss Praxis der Beschwerdein­stanz im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylge­setzes zu rechnen. Die Anerkennung als Flüchtling sei auch wegen des illegalen Verlassens des Heimatlandes und der Asylgesuchseinrei­chung in der Schweiz geboten. Die Asylbehörden hätten in solchen Fällen wiederholt die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Der Beschwerdeführer sei mithin rechts­ungleich behandelt worden. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen zwei Landkartenaus­schnitte aus Eritrea und ein Foto des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Auf dem eingereichten Foto sei der Beschwerde­führer nicht klar zu erkennen; ausserdem sei kein Bezug die­ses Bildes zum Militärdienst festzustellen. Festzuhalten sei ferner, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsbeleg eingereicht habe; es stün­den weder seine Identität noch das richtige Ausreisedatum noch die tatsäch­liche Reiseroute fest. Auch der geltend gemachte Aufenthalt in Erit­rea sei in Anbetracht der Fallumstände nicht erwiesen. F. Mit Replik vom 1. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM sei er auf dem eingereichten Foto klar erkennbar. Er sei in der eritreischen Militär­uniform abgebildet. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung wider­sprechen, wenn ein eritreischer Staatsbürger im Dienstalter eine eritrei­sche Militäruniform tragen würde, ohne dabei unter der Befehlsge­walt der Militärbehörden zu stehen. G. Am 28. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer als Beleg für die Praxis der Asylbehörden einen vorinstanzlichen Entscheid in einem anderen Verfah­ren zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine prioritäre Behandlung seines Falles. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwal­tungsgericht weitergeführt wird). 3.3. Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des Beschwerdefüh­rers bezüglich seiner geltend gemachten Desertion aus dem Militär zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugemu­tet werden, dass er diese Vorbringen, die sich im Ausland zugetragen ha­ben und ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, strikte nachweist; er be­findet sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand, weshalb das vermin­derte Beweis­mass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt.

4. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerde­führers verneint. Diese Sichtweise überzeugt letztlich jedoch nicht. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM die eritreische Staatsbürger­schaft des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid zwar nicht be­zweifelt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussert es hingegen in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 Zweifel, ob er sich in sei­nem Heimatland überhaupt (jemals) aufgehalten habe. In diesem Zusam­menhang weist es grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass er keine Identi­tätsbelege, welche eine schlüssige Identifikation zuliessen, zu den Ak­ten gab. Hinweise für seine Identität und den Eritrea-Aufenthalt erge­ben sich indes bereits aus den vorinstanzlichen Akten des Bruders (_______). Dass es sich bei der Person des unter dieser Aktennummer beim BFM geführ­ten Verfahrens um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ist ge­mäss Verweisen auf den vorinstanzlichen Dossiedeckblättern beider Perso­nen offenbar nicht bezweifelt. Auch im Datensystem Zemis der Schweizer Behörden befinden sich Vermerke über eine Beziehung der bei­den Personen. Aus den jeweiligen Asylakten geht sodann hervor, dass die beiden die Personalien ihrer Eltern weitgehend übereinstimmend anga­ben, was wiederum für das angegebene Verwandtschaftsverhältnis spricht. Der Bruder des Beschwerdeführers gab bei der Erstbefragung aus­serdem zu Protokoll, er habe von Juni 2000 bis Dezember 2005 in _______ gelebt. Dort hielten sich (unter anderen) auch seine Mutter und sein Bruder _______ auf (vgl. dazu die Akten A 1/10 und A 9/22 S. 11 des entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrens). Zwar hielt das BFM in der Verfügung bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, diverse Unglaubhaftigkeitselemente betreffend Asylvorbringen fest. Er wurde jedoch mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der mutmasslichen illegalen Aus­reise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter als Flüchtling vorläufig auf­genommen. Entsprechend ist bereits gestützt auf die Aussagen des Bruders durchaus davon auszugehen, dass die damit übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in _______ von Mitte 2000 an während mehrerer Jahre aufgehalten, grundsätzlich zutrifft. Ausserdem war er bei der Anhörung durchaus in der Lage, die Wiederansiedlung der Familie in Eritrea substanziiert und nachvoll­ziehbar darzulegen (A 13/16 Antworten 26 ff.). 4.2. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers ist im Weiteren da­von auszugehen, dass im Jahre 2005 oder auch bereits früher tatsächlich eine Einberufung zum Militärdienst erfolgt sein könnte. Seine Schilderung der ihn betreffenden Eintrittsmodalitäten in die Armee ist relativ detailliert ausgefallen und erweckt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht den Eindruck eines blossen Konstrukts (A 13/16 Antworten 69 ff.). Er war in der Lage, die Unterschiede der von ihm geleisteten Dienste (Arbeit als Elektriker in einer Armeewerkstatt unterbrochen von einer militäri­schen Grundausbildung) anschaulich darzulegen. Er macht wiederholt detail­lierte Ausführungen zu militärischen Belangen. Zu den genauen Haft­umständen finden sich im Protokoll zwar kaum Aussagen; da aber auch entsprechende (Nach-)Fragen nicht gestellt wurden, kann dem Be­schwerdeführer keine mangelhafte Substanziierung zur Last gelegt wer­den. Es trifft ferner zu, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen anläss­lich der Erstbefragung und der Anhörung nicht in allen Punkten übereinstim­men. Abgesehen davon, dass den Aussagen anlässlich der summarischen Erstbefragung praxisgemäss ohnehin ein beschränkter Be­weiswert zukommt, wurde auf die Gesuchsgründe vom BFM in der Erst­befragung offenbar noch weniger eingegangen als üblich (vgl. den Ver­merk unter Ziff. 15 des Protokolls A 1/8: "Aus Kapazitätsgründen wird auf eine vertieftere Abklärung verzichtet"). Seine Aussage bei der Anhö­rung, er habe eine Auseinandersetzung zur Flucht vom Baumwollfeld ausge­nutzt, kann unter diesen Umständen entgegen der Sichtweise des BFM und im Sinne der Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht als diamet­rale Abweichung zur knappen Schilderung im Rahmen der Erstbefragung gewertet werden (Flucht wegen mangelnder Aufmerksamkeit der Bewa­cher nach einem Brand). Auch die weitere Feststellung des BFM, auf dem anschliessenden angeblichen Fluchtweg hätte der vom Beschwerdefüh­rer erwähnte Fluss gar nicht überquert werden müssen, kann unbesehen der genauen geografischen Situation offensichtlich nicht als entscheiden­des Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden. Sollte der Beschwerdefüh­rer den Fluss während der überstürzten Flucht bereits ein­mal überquert haben, hätte sich im Übrigen auch in der Sichtweise des BFM eine (erneute) Überquerung vor der Ortschaft _______ aufge­drängt. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Summarbefragung an, bis 2006 im Rahmen des Militärdienstes als Elektriker gearbeitet zu ha­ben (A 1/8 S. 2). Diese zeitliche Angabe stimmt überein mit den Ausfüh­rungen in der An­hörung. Dass er demgegenüber in der Erstbefragung (auch) aussagte, be­reits im Jahre 2005 festgenommen wor­den zu sein (unter der erwähnten Ziff. 15 des Protokolls A 1/8), ist zwar un­gereimt, fällt im Lichte der erwähnten Umstände der Summarbefragung indes wiederum nicht entscheidend ins Gewicht. Vielmehr ist darauf hinzu­weisen, dass seine Darlegungen bei der Anhörung wiederholt gewisse Real­kennzeichen aufweisen und insoweit mit tatsächlich Erlebtem in Verbin­dung gebracht werden können. So legte er auch die Fluchtumstände relativ ausführlich dar und war in der Lage, die Weiterreise nach Europa detailliert zu schildern (A 13/16 Antworten 122 ff.). Die Tatsache, dass er Mühe bekundete, gewisse Vorkommnisse auf den Tag genau zu datieren, ist in Berücksichtigung der Fallumstände respektive des Zeitablaufs wie­derum nicht von entscheidender Bedeutung. 4.3. Entscheidender ist demgegenüber die mangelhafte Würdigung der ein­gereichten Beweismittel durch die Vorinstanz. Dass sich gewisse Be­weismittel im - nicht paginierten - Beweismittelverzeichnis und andere un­geordnet im vorinstanzlichen Dossierrücken _______ befinden, er­schwert auch eine Würdigung auf Rekursebene. Aus dem Anhörungsproto­koll geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer offen­bar einen militärischen Passierschein in Kopie zu den Akten gegeben hat (A 13/16 Antworten 95 ff.). Ein Dokument in Kopie ohne Übersetzung befin­det sich denn auch im erwähnten Dossierrücken. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne aus den eingereichten Beweismit­teln nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie nicht seine Per­son beträfen, erscheint mithin als fraglich. Auf eine nachträgliche Auseinan­dersetzung mit dem besagten Dokument beziehungsweise eine Übersetzung kann aber verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin gut­zuheissen ist. Anzufügen ist, dass das vom Beschwerdeführer im Rekurs­verfahren eingereichte Foto entgegen der Vorinstanz durchaus als - wenn auch in keiner Weise schlüssiges - Indiz für eine Militärdienstleis­tung gewertet werden kann. 5. 5.1. Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerde­führers ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten da­von auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kind tatsächlich nach Erit­rea zurückkehrte und in der Folge als eritreischer Staatsbürger Militär­dienst leistete. Unbesehen allfälliger Zweifel an den genauen Umständen der geltend gemachten Desertion ist überwiegend glaubhaft, dass er die­sen nicht ordnungsgemäss verliess. 5.2. Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustel­len, dass Dienstverweigerung und Desertion in Erit­rea unverhältnismäs­sig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als poli­tisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flücht­linge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung we­gen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be­troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per­son im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 5.3. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten einen solchen Kon­takt glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat er be­gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorlie­gen von Asylaus­schlussgründen. Dem­nach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerde­füh­rer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Beschwerdeanträge einzu­gehen. 5.4. Dem­nach ist die Beschwerde gutzuheissen und die an­gefochtene Ver­fü­gung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuhe­ben. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kosten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'000.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird an­ge­wie­sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: