Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2597/2014 Urteil vom 23. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ eigenen Angaben zufolge von seiner Heimat zunächst mit Bus und Taxi bis nach Tanger gefahren sei, von wo aus er seine Reise mit der Fähre nach Spanien, Valencia fortgesetzt habe um von dort aus mit dem Bus in die Schweiz zu fahren, wo er am 2. Februar 2014 illegal eingereist sei und wo er am 6. Februar 2014 um Asyl nachsuchte (A3, S. 7 ff.), dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]), und vom BFM am 8. Mai 2014 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der BzP vom 11. Februar 2014 sowie der Anhörung vom 8. Mai 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, zwei Berufe (C._______) erlernt und bis 2005 oder 2006 bei diversen Leuten gearbeitet zu haben, dass er danach arbeitslos geworden sei und unter Depressionen gelitten habe, welche eine medikamentöse Behandlung nach sich gezogen hätten und dass er sich die Medikamente nicht mehr habe leisten können, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2014 - eröffnet am 10. Mai 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer Marokko aufgrund wirtschaftlicher und gesundheitlicher Probleme verlassen habe, dass das BFM somit gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete, dass sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben würden und aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre), dass aus den Akten nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe oder aus einem Grund nach Art. 3 EMRK erlitten, dass er lediglich ökonomische und gesundheitliche Probleme für die Begründung seines Asylgesuches geltend machte, dass ökonomische und medizinische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - abgesehen von den erneuten Asylvorbringen bezüglich der ökonomischen und gesundheitlichen Schwierigkeiten - im Wesentlichen geltend macht, er spreche nur Arabisch und sein Dolmetscher spreche nur wenige Worte Englisch, weshalb er seine Asylgründe nicht wirklich habe darlegen können, dass festzustellen ist, dass dieses Vorbringen wenig plausibel ist, da der Beschwerdeführer während der Anhörung vom 8. Mai 2014 aufgefordert wurde, seine Asylgründe darzulegen, was er in detaillierter Form tat, seine Ausführungen jedoch auf wirtschaftliche und medizinische Probleme beschränkt blieben und dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte (act. A17/7, F25) und somit die Gelegenheit ungenutzt liess, weitere Gründe beim BFM geltend zu machen, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Eingabe zwar rudimentäre Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner familiären Situation machen konnte, allfällige weitere Asylgründe wegen sprachlichen Hindernissen jedoch nicht in ebenso rudimentärer Form darlegen konnte, dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren die angeblich mangelnden Sprachkenntnisse des Übersetzers geltend machte, während er anlässlich der ersten Befragung vom 11. Februar 2014 bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (act. A3/14, S. 11) und dass er anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2014 die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte (act. A 17/7, F25), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift daher als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu entkräften vermögen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Marokko droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-sundheitswesen in Marokko im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten gut entwickelt ist, dass die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, dass die vorliegend geltend gemachten, jedoch nicht belegten psychischen Probleme demzufolge kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass ferner anzunehmen ist, es werde dem jungen Beschwerdeführer trotz der nicht zu verkennenden Arbeitslosigkeit gelingen, in seiner Heimat eine Anstellung zu finden, zumal er über Ausbildungen als C._______ und über Arbeitserfahrung als D._______ verfügt (vgl. A4, S. 6), dass sein Vater, seine Mutter, seine Brüder und seine Tanten in Marokko leben (vgl. A3, S.6), weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses in Folge Direktentscheid mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass sich auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, da der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: