Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2595/2016 Urteil vom 9. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Bhutan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am 20. April 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Es sei die Verfügung des SEM vom 11. April 2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es keinen Anlass gibt, das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihrer Schwester zu vereinigen, hingegen der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihrer Schwester zu koordinieren ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden, wie aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) feststeht, der Beschwerdeführerin ein vom 4. bis 18. Dezember 2015 gültiges Visum ausgestellt haben, dass das SEM in der Folge die italienischen Behörden am 9. Februar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde demgegenüber geltend macht, die Schweiz sei zuständig für die Behandlung ihres Asylgesuchs, weil sie entgegen dem Resultat der Handknochenanalyse nach wie vor minderjährig sei und ihre Mutter, die dasselbe Geburtsdatum wie sie selbst genannt habe, in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, dass die in der Schweiz durchgeführte Knochenanalyse ihr Alter nicht exakt festzulegen vermöge, dass sich die Differenz zwischen dem von ihr angegebenen Alter und dem Ergebnis der Analyse noch innerhalb des möglichen Spielraums bewege, dass das SEM nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten sei, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Staat zuständig ist, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGerE-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren und rund elf Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 18 Jahren weniger als drei Jahre beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit gelten kann, dass jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen, dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30), dass es sich bei der identischen Altersangabe der Mutter nicht um ein relevantes Indiz handelt, zumal die Wiederholung von Falschangaben durch mehrere Personen keinen Wahrheitsbeweis zu erbringen vermag, dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass die Beschwerdeführerin kein Identitätspapier zu den Akten gereicht hat, obwohl sie bei ihren Flügen einen - angeblich gefälschten - bhutanischen Reisepass benutzt haben will, der beim Schlepper verblieben sei, dass es indessen im Luftverkehr noch nie eines Schleppers bedurfte, weshalb derlei Vorbringen unglaubhaft sind (vgl. ausserdem EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass die Angaben im Rubrum dem bhutanischen Reisepass der Beschwerdeführerin entnommen sind, aufgrund dessen die italienische Auslandvertretung in Indien der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum ausgestellt hat, dass davon auszugehen ist, die Echtheit des bhutanischen Reisepasses sei bei dieser Gelegenheit überprüft worden, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft sind (A6/11 Ziff. 1.06 S. 3), dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen die italienischen Behörden über die Altersangabe der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt hat (vgl. A16/7 S. 1), dass es keinen Anlass gibt, die Sache zwecks erneuter Prüfung an das SEM zurückzuweisen, und infolgedessen der entsprechende Eventualantrag abgewiesen wird, dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Sachlage gemäss Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit ihrer Minderjährigkeit zu tragen hat, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügt, weshalb die Tochter aus Art. 8 EMRK vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführerin des Weiteren entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle der Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich eine junge und ungebundene Frau (A6/11 Ziff.8.02 S. 7) - davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den italienischen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und beispielsweise als Haushaltsangestellte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auf diese Weise eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin unter anderem mit ihrem Vorbringen, sie leide an Epilepsie, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich auch mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien auseinandergesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwer-deführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: