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D-2590/2011

D-2590/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abge­wiesen. Die Verfah­renskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge­richtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abge­wiesen. Die Verfah­renskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge­richtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2590/2011/wif

Urteil vom 13. Mai 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am _______,

Eritrea,

_______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer erstmals am 22. Oktober 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, erit­reischer Staatsbürger zu sein und von Geburt an in _______ (Äthio­pien) gelebt zu haben,

dass sein Vater, ein Bruder und zwei seiner Schwestern im Jahre 1998 nach Eritrea deportiert worden seien,

dass er im Frühjahr 2005 durch die äthiopischen Behörden wegen des Verdachts, angesichts seiner Ethnie an Unruhen teilgenommen zu haben, festgenommen und inhaftiert worden sei,

dass er sechs Wochen später wieder freigekommen sei,

dass er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung ausser Landes geflohen sei,

dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. November 2008 in An­wendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies,

dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anord­nete,

dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei im Besitze ei­ner in _______ ausgestellten "Eritrean Resident ID-Card",

dass aufgrund dieses legalen Ausweisdokuments nicht von einer ihm in Äthi­opien drohenden Verfolgung auszugehen sei,

dass er nach der Haft vom Frühjahr 2005 freigesprochen worden sei und auch in diesem Lichte besehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asyl­relevante Verfolgung vor Ort bestünden,

dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobe­nen Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2009 vollumfänglich abwies und im Rahmen einer Motivsubstitution von der Unglaubhaftigkeit der angeblich er­littenen Haft ausging,

dass der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2009 un­be­kannten Auf­enthalts war,

dass das BFM am 1. September 2010 einem Ersuchen der holländischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Abkommens entsprach,

dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 in die Schweiz zurück­kehrte und am 7. Februar 2011 ein zweites Asylgesuch stellte,

dass er geltend machte, seit der Ausreise aus der Schweiz nicht in sein Hei­matland zurückgekehrt zu sein,

dass er keine neuen Asylgründe geltend machte und angab, er wolle seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater beistehen,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 - eröffnet am 2. Mai 2011 - auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete,

dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft fest­setzte,

dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 22. Oktober 2007 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig ab­ge­schlossen,

dass dabei die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen festgestellt und die Vollzugsvoraussetzungen bejaht worden seien,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese Einschätzung beim zweiten Verfahren im Rahmen des rechtlichen Gehörs als ungerechtfertigt erschei­nen zu lassen,

dass er im Gegensatz zu seinem Vater immer in Äthiopien gelebt habe und dort aufenthaltsberechtigt sei, weshalb er aus dessen Aufenthalts­recht in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,

dass die Vorbringen im neuen Verfahren mithin nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige Gewäh­rung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöch­ten,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Datum der Post­aufgabe) beim Bundes­verwaltungsgericht gegen diesen Ent­scheid Be­schwerde erhob,

dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Fällung eines neuen Entscheids verbunden mit einem ihm einzuräumenden Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht be­an­tragte,

dass auf die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfol­genden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2011 beim Bundesver­wal­tungsge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Ge­such zu­rückgezogen haben oder während des hängigen Asylver­fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfah­ren durchlaufen hat und nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zu­rückgekehrt ist,

dass demnach die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aber ausserdem eine summari­sche mate­rielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,

dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezie­hungsweise der Summarbefragung zuerst vorbrachte, er habe keine neuen Asylgründe,

dass offenbar inzwischen der aus Eritrea in die Schweiz gereisten Vater des Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist,

dass jedoch im Rahmen des ersten Asylverfahrens festgestellt worden war, der Beschwerdeführer, der sich seit seiner Geburt in Äthiopien aufgehalten habe, könne trotz eritreischer Abstammung gefahrlos dorthin zurückkehren,

dass vor diesem Hintergrund die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seinen Vater, der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Jahre 1998 nach Eritrea deportiert worden und fortan dort gelebt habe, kein massgebliches Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist,

dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weiter vorbringt, nun seien auch seine Mutter und seine Schwester - beide wie er selbst aus Äthiopien herkommend - in die Schweiz gereist,

dass es sich aber auch dabei nicht um neue Ereignisse handelt, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,

dass insbesondere allein der Verweis auf die Bedeutung der Aussagen der Mutter kein Hinweis auf flüchtlingsrechtlich relevante neue Ereignisse sein kann,

dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er­wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG,

dass das BFM demnach zu Recht keine erneute Anhörung durchführte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG),

dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus­führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene klarerweise keine Hin­weise darzulegen vermochte, es seien seit dem Abschluss seines vor­gängi­gen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten,

dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­getreten ist,

dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erkennen sind, die den Entscheid im ersten Asylverfahren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat,

dass der Beschwer­deführer weder eine Aufenthaltsbewilli­gung besitzt noch einen An­spruch auf Er­teilung einer solchen hat,

dass die verfügte Weg­weisung entsprechend im Ein­klang mit den ge­setzli­chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­wei­sung entgegen­stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut­baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stimmun­gen über die vorläu­fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin­weise auf Verfol­gung vorliegen und keine An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die dem Be­schwerde­führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich _______ - un­ter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ge­spro­chen werden kann,

dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Voll­zug der Wegweisung als unzumut­bar erscheinen lassen könnten, und das Beschwerdevorbringen, ein "Familienleben" des volljährigen Beschwer­deführers mit Eltern und Geschwistern sei nur in der Schweiz mög­lich, im vorliegend zu beurteilenden Kontext offensichtlich keine Rele­vanz zu entfalten vermag,

dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung und Kennt­nisse mehrerer Sprachen verfügt (A 1/10 S. 3; B 5/10 S. 2),

dass er vor der Ausreise als Chauffeur tätig war und die finanzielle Unter­stützung von Verwandten in Anspruch nehmen konnte (A 9/11 S. 4 und 8),

dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation,

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög­lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde­füh­rers ist, sich um die Be­schaffung der für die Rückkehr not­wen­di­gen Reisepa­piere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht­lich un­begründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abge­wiesen. Die Verfah­renskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge­richtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: