Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein F._______ aus G._______ (Bezirk H._______, Provinz Parwan) verliess seinen Heimatstaat zirka im Herbst O._______ und gelangte über den I._______, die J._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 22. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 23. März 20009 im K._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b. Am 30. März 2009 fand im K._______ die Kurzbefragung statt und am 7. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson direkt angehört. A.c. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, seine Mutter sei vor etwa zwei Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Im Herbst P._______ sei es wegen eines Stück Landes zwischen seinem Vater und Angehörigen eines anderen Stammes zu einem Konflikt gekommen. Zwei Monate nach Beginn des Streits hätten diese seinem Vater aufgelauert und ihn erschossen. Daraufhin sei er mit seinen Geschwistern zu seinem in L._______ - dieser Ort liege im Bezirk M._______, vermutlich in der Provinz Kabul - wohnhaften Onkel geflohen, wo sie sich mehrheitlich versteckt aufgehalten hätten. Die Feinde seines Vaters hätten ihn zunächst in Ruhe gelassen und erst, als er älter und erwachsener geworden sei, sei auch er von diesen gesucht worden. Sein Onkel habe ihm dann mitgeteilt, dass er ihn nicht beschützen, ihm jedoch helfen könne, das Land zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 12. März 2010 - der Vertrauensperson eröffnet am 15. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei und erachtete einen Wegweisungsvollzug in dessen Herkunftsprovinz Parwan als zumutbar, zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 13. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 12. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und ersuchte in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und festgestellt, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Laut Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen, sofern die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung verfügt. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Gemäss den Akten wurde die vorinstanzliche Verfügung lediglich der Vertrauensperson des Beschwerdeführers - dieser verfügte damals weder über einen Vormund, noch über einen Beistand noch über eine Rechtsvertretung - und damit mangelhaft eröffnet. In der Beschwerde wird von der am 8. April 2010 - {.......} vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - mandatierten Rechtsvertreterin auf die Eröffnung am 15. März 2010 verwiesen. Aufgrund der Sachlage ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer von seiner Vertrauensperson - mithin nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise - zugestellt wurde. Auch wenn die Eröffnungsvorschriften vorliegend nicht eingehalten wurden, ist dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 38 VwVG), da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der - kurz vor Einreichung seiner Beschwerdeschrift am N._______ volljährig gewordene - Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. März 2010 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
E. 3.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, zwar sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Zwar sei der Beschwerdeführer noch minderjährig, werde aber in weniger als {.......} volljährig und sei damit nicht mehr in einem Alter, in dem er der ständigen Aufsicht und Unterstützung Erwachsener bedürfe. Er habe die Reise von Afghanistan in die Schweiz mit Hilfe eines Schleppers alleine bestritten. Er verfüge in L._______ (Provinz Parwan) mit seinem Onkel und dessen Familie sowie seinen Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz, in das er zurückkehren könne. Da sein Onkel die hohen Kosten für seine Reise habe aufbringen können, müsse es sich um eine gut gestellte Familie handeln, die für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommen könne. Der Beschwerdeführer stehe ferner in telefonischem Kontakt mit seinem Onkel, weshalb es ihm möglich sei, diesen vor seiner Rückkehr zu kontaktieren, damit ihn der Onkel - falls erwünscht - bei der Rückkehr in Empfang nehmen könne.
E. 3.3.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-5337/2006 vom 17. Juli 2007), der die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) zugrunde liege und welche bis heute Geltung habe. Öffentlichen Quellen zufolge habe sich die Sicherheitssituation in Afghanistan im Jahre 2009 klar verschlechtert und es sei eine deutliche Zunahme von Gewalthandlungen feststellbar. Darunter habe vor allem die Zivilbevölkerung zu leiden, zumal es immer wieder auch zu Problemen bei der Zustellung von Hilfsgütern an diese gekommen sei. In seiner Herkunftsprovinz Parwan, die nördlich von Kabul situiert sei, sei es in den Jahren 2008 und 2009 vermehrt zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gekommen und diese werde denn auch vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als teilweise unsicher eingestuft. Daher sei eine Wegweisung in diese Provinz für ihn unzumutbar. Auch verfüge er in seinem Heimatdorf G._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, da seine Mutter gestorben und sein Vater umgebracht worden seien. Seine drei jüngeren Geschwister würden bei seinem Onkel in der Provinz Parwan leben. Dieser Onkel wolle ihn aber aus Angst vor Übergriffen nicht mehr aufnehmen und habe bereits für acht Kinder zu sorgen. Es sei ihm daher aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes, wegen fehlender Wohnmöglichkeit und infolge seiner geringen Schulbildung unmöglich, in seiner Heimat eine Existenzgrundlage aufzubauen beziehungsweise zu sichern.
E. 3.4.1 Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen.
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern aus G._______, welches im Bezirk H._______ der Provinz Parwan liegt. Die vom BFM angeführte Aufenthaltsalternative in L._______ liegt ebenfalls in der Provinz Parwan. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar.
E. 3.4.3 In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich keine Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
E. 3.6 Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. März 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2523/2010 Urteil vom 13. Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, Afghanistan vertreten durch lic. iur. Alexandra Weber, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein F._______ aus G._______ (Bezirk H._______, Provinz Parwan) verliess seinen Heimatstaat zirka im Herbst O._______ und gelangte über den I._______, die J._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 22. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 23. März 20009 im K._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b. Am 30. März 2009 fand im K._______ die Kurzbefragung statt und am 7. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson direkt angehört. A.c. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, seine Mutter sei vor etwa zwei Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Im Herbst P._______ sei es wegen eines Stück Landes zwischen seinem Vater und Angehörigen eines anderen Stammes zu einem Konflikt gekommen. Zwei Monate nach Beginn des Streits hätten diese seinem Vater aufgelauert und ihn erschossen. Daraufhin sei er mit seinen Geschwistern zu seinem in L._______ - dieser Ort liege im Bezirk M._______, vermutlich in der Provinz Kabul - wohnhaften Onkel geflohen, wo sie sich mehrheitlich versteckt aufgehalten hätten. Die Feinde seines Vaters hätten ihn zunächst in Ruhe gelassen und erst, als er älter und erwachsener geworden sei, sei auch er von diesen gesucht worden. Sein Onkel habe ihm dann mitgeteilt, dass er ihn nicht beschützen, ihm jedoch helfen könne, das Land zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 12. März 2010 - der Vertrauensperson eröffnet am 15. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei und erachtete einen Wegweisungsvollzug in dessen Herkunftsprovinz Parwan als zumutbar, zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 13. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 12. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und ersuchte in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und festgestellt, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Laut Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen, sofern die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung verfügt. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Gemäss den Akten wurde die vorinstanzliche Verfügung lediglich der Vertrauensperson des Beschwerdeführers - dieser verfügte damals weder über einen Vormund, noch über einen Beistand noch über eine Rechtsvertretung - und damit mangelhaft eröffnet. In der Beschwerde wird von der am 8. April 2010 - {.......} vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - mandatierten Rechtsvertreterin auf die Eröffnung am 15. März 2010 verwiesen. Aufgrund der Sachlage ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer von seiner Vertrauensperson - mithin nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise - zugestellt wurde. Auch wenn die Eröffnungsvorschriften vorliegend nicht eingehalten wurden, ist dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 38 VwVG), da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der - kurz vor Einreichung seiner Beschwerdeschrift am N._______ volljährig gewordene - Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. März 2010 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). 3.3. 3.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, zwar sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Zwar sei der Beschwerdeführer noch minderjährig, werde aber in weniger als {.......} volljährig und sei damit nicht mehr in einem Alter, in dem er der ständigen Aufsicht und Unterstützung Erwachsener bedürfe. Er habe die Reise von Afghanistan in die Schweiz mit Hilfe eines Schleppers alleine bestritten. Er verfüge in L._______ (Provinz Parwan) mit seinem Onkel und dessen Familie sowie seinen Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz, in das er zurückkehren könne. Da sein Onkel die hohen Kosten für seine Reise habe aufbringen können, müsse es sich um eine gut gestellte Familie handeln, die für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommen könne. Der Beschwerdeführer stehe ferner in telefonischem Kontakt mit seinem Onkel, weshalb es ihm möglich sei, diesen vor seiner Rückkehr zu kontaktieren, damit ihn der Onkel - falls erwünscht - bei der Rückkehr in Empfang nehmen könne. 3.3.2. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-5337/2006 vom 17. Juli 2007), der die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) zugrunde liege und welche bis heute Geltung habe. Öffentlichen Quellen zufolge habe sich die Sicherheitssituation in Afghanistan im Jahre 2009 klar verschlechtert und es sei eine deutliche Zunahme von Gewalthandlungen feststellbar. Darunter habe vor allem die Zivilbevölkerung zu leiden, zumal es immer wieder auch zu Problemen bei der Zustellung von Hilfsgütern an diese gekommen sei. In seiner Herkunftsprovinz Parwan, die nördlich von Kabul situiert sei, sei es in den Jahren 2008 und 2009 vermehrt zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gekommen und diese werde denn auch vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als teilweise unsicher eingestuft. Daher sei eine Wegweisung in diese Provinz für ihn unzumutbar. Auch verfüge er in seinem Heimatdorf G._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, da seine Mutter gestorben und sein Vater umgebracht worden seien. Seine drei jüngeren Geschwister würden bei seinem Onkel in der Provinz Parwan leben. Dieser Onkel wolle ihn aber aus Angst vor Übergriffen nicht mehr aufnehmen und habe bereits für acht Kinder zu sorgen. Es sei ihm daher aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes, wegen fehlender Wohnmöglichkeit und infolge seiner geringen Schulbildung unmöglich, in seiner Heimat eine Existenzgrundlage aufzubauen beziehungsweise zu sichern. 3.4. 3.4.1. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. 3.4.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern aus G._______, welches im Bezirk H._______ der Provinz Parwan liegt. Die vom BFM angeführte Aufenthaltsalternative in L._______ liegt ebenfalls in der Provinz Parwan. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar. 3.4.3. In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich keine Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist. 3.6. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 4.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. März 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: