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D-2506/2019

D-2506/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer hinduistischen Glaubens reichte am 27. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an, er habe von (...) bis (...) auf Vermittlung (Nennung Verwandter) - ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - in der (Nennung Abteilung) der LTTE als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Danach sei er durch verschiedene Orte geflohen, schliesslich in ein Flüchtlingslager gekommen und dann ins Camp (...) verlegt worden. Im (...) sei er (Nennung Grund) entlassen worden. Probleme mit den Sicherheitskräften habe er bekommen, nachdem er im (...) den (Nennung Verwandter), welcher ebenfalls ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei, nach dessen Entlassung aus der (Nennung Dauer) Internierung zunächst beherbergt und ihm im (...) bei der Ausreise aus dem Land geholfen habe. Dabei sei er im (...) und im (...) in ein Camp mitgenommen, dort verhört und dabei geschlagen worden. A.c Mit Verfügung vom 27. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Mit Urteil D-35/2019 vom 11. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung seiner Abweisung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Festnahmen im (...) und (...) seien als unglaubhaft zu qualifizieren, da sie detailarm und logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Die geltend gemachte Unterbrechung während der Anhörung durch den Sachbearbeiter sei insgesamt nicht zu beanstanden. Auch erfülle er keine der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten risikobegründenden Faktoren. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über (...) nahe Verwandte, die Mitglieder der LTTE gewesen seien (Nennung Verwandte). Da die nächsten Verwandten des Beschwerdeführers, dabei insbesondere seine Ehefrau und seine Kinder, weiterhin unbehelligt in Sri Lanka leben könnten und es (Nennung Verwandte) sogar möglich sei, im Staatsdienst zu arbeiten, sei in Würdigung seines gesamten persönlichen Hintergrundes nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückreise aufgrund seiner Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern im Sinne des Referenzurteils gefährdet wäre. Diesbezügliche Einwände und Vorbringen stellten entweder blosse Mutmassungen oder nachgeschobene und damit unglaubhafte Parteibehauptungen dar. Die angeführte exilpolitische Tätigkeit sei in einem äusserst niederschwelligen Bereich anzusiedeln und vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht worden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lägen insgesamt keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie sich die dargelegten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. A.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylakten seiner (Nennung Verwandte) (N_______). Mit Entscheid des SEM vom 10. Januar 2019 wurden ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Aktenstücke C1/6, C2/12, C3/1, C4/1, C5/1, C6/1, C7/12, C10/1, C11/6, C12/2, C13/19, C15/3 und C16/1 des erwähnten Dossiers zugestellt. Ferner wurde festgehalten, dass ihm in die restlichen Aktenstücke infolge überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung keine Einsicht gewährt werden könne. Sodann wurde dieser Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. B. Mit Eingabe vom 17. April 2019 (Eingang SEM: 18. April 2019) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-35/2019 vom 11. März 2019 verändert habe. So sei es ihm gelungen, Beweise für seine Asylvorbringen erhältlich zu machen. Seine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) für die LTTE in (Nennung Ort) sei bereits im ersten Asylverfahren als glaubhaft erachtet, jedoch das Wissen der Behörden um diese Tätigkeit bestritten worden. Das beigelegte Schreiben von D._______, der mit ihm in diesem (Nennung Ort) gearbeitet und mittlerweile in E._______ Asyl erhalten habe, lege dar, dass die sri-lankischen Behörden offensichtlich Kenntnis über seine Tätigkeit hätten und eine Vielzahl von ehemaligen Mitarbeitern dieses (Nennung Ort) verschwunden oder verhaftet worden seien. Da die Verhafteten verhört würden, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass dadurch seine Identität den Behörden bekannt geworden sei. Weiter würden die eingereichten Screenshots von seinen Facebook-Aktivitäten der Jahre (...) bis (...) klar zeigen, dass er regelmässig Fotos, Filme und Links poste, welche die LTTE verherrlichen und die Beteiligung am Wiederaufleben des tamilischen Separatismus aufzeigen würden. Da sein Facebook-Profil komplett öffentlich zugänglich sei, sei dieses längstens registriert worden und lasse ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person vermuten. Weiter sei sein Ersuchen vom 8. Januar 2019 um Akteneinsicht in das Dossier seiner (Nennung Verwandte) (N_______) unberücksichtigt geblieben. Daraus würden sich allenfalls weitere Teile einer asylrelevanten Verfolgung ergeben, da er (Nennung Verwandter) - ein ehemaliges LTTE-Mitglied - unterstützt und diesem zur Flucht verholfen habe. Gleichzeitig erneuerte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Gesuch um Edition dieser Akten. Weiter sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politischen Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge dieser Veränderungen und angesichts der neuesten Entwicklungen (mit Verweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018) könne es für Risikogruppen - wie auch für tamilische Rückkehrer - zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er sei mehreren der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen zuzuordnen. Zudem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Gesuch S. 36). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 - eröffnet am 16. Mai 2019 -trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte die Verfügung vom 27. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositivziffer 2). Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka beauftragt (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm verlangten Akten des Dossiers seiner (Nennung Verwandte) (N_______), soweit nicht öffentliche oder private Interessen an deren Geheimhaltung des Recht auf Einsicht überwiegen würden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden (Rechtsbegehren Ziffer 1). Im Weiteren wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 17. April 2019 in Form einer Verfügung zu behandeln, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3), eventuell sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, vollumfänglich auf das Asylgesuch vom 17. April 2019 einzutreten (Rechtsbegehren Ziffer 4). Im Weiteren sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe. Allenfalls sei faktisch ein Behandlungsstopp - auch in anderen Beschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen - vorzunehmen. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. F.a Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein neuerliches Asylgesuch einreichen. F.b Mit Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 wurde das neue Asylgesuch - da es sich bei diesem um ein wiederholt gleich begründetes als auch unbegründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG handle - formlos abgeschrieben.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.

E. 2.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Der Beschwerdeführer - ein aus dem Norden des Landes stammender Hindu - machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie irgendwelche Berührungspunkte zur muslimischen oder christlichen Gemeinschaft besessen hätten oder er verdächtigt worden wäre, mit den Anschlägen in irgendeiner Weise etwas zu tun gehabt zu haben. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht und Begründungspflicht) sowie die Verletzung des Willkürverbots.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz nach dem bereits am 8. Januar 2019 gestellten Akteneinsichtsgesuch untätig geblieben sei und letztlich erst - nach erneuter Antragstellung im Asylgesuch vom 17. April 2019 - mit dem Nichteintretensentscheid die geforderte Akteneinsicht gewährt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei eine materielle Auseinandersetzung mit den offengelegten Akten in einer Eingabe jedoch nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Akten zufolge bereits mit Schreiben des SEM vom 10. Januar 2019 die gewünschten Akten seiner (Nennung Verwandte) (N_______) - unter Ausnahme derjenigen Aktenstücke mit Geheimhaltungsinteressen - zugestellt wurden. Der Vorwurf der Untätigkeit an die Adresse des SEM erweist sich unter diesen Umständen in Ermangelung irgendwelcher entgegenstehender Belege oder konkreter Hinweise als unbelegte Parteibehauptung. Bezeichnenderweise wiederholt der Beschwerdeführer in seinem noch während hängigem Beschwerdeverfahren eingereichten dritten Asylgesuch vom 28. Mai 2019 das fragliche Begehren um Einsicht in die Akten seiner (Nennung Verwandte), obwohl ihm diese mit dem Entscheid des SEM vom 8. Mai 2019 (nochmals) ediert worden sind, was er in seiner Beschwerdeschrift denn auch bestätigt (vgl. S. 9 2. Abschnitt). Sodann ist selbst dann, wenn ihm die Akten erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zugekommen wären, keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erkennen. Das SEM gewährte ihm mit dieser Vorgehensweise ohne Weiteres die gewünschte Akteneinsicht und der Beschwerdeführer moniert in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nicht, dass ihm noch andere als die bereits erhaltenen Aktenstücke hätten ediert werden müssen. Zudem hat die Vorinstanz in der ihn unmittelbar betreffenden Verfügung auf die Akten seiner (Nennung Verwandte) gar nicht abgestellt (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.), sondern diese waren unter anderem bereits Gegenstand des vorgängigen Asylverfahrens (vgl. Urteil D-35/2019 E. 11.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 5.2.2 Sodann habe die Vorinstanz gemäss dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör infolge eines Verstosses gegen die Begründungspflicht verletzt, weil eine Behörde sämtliche Sachverhaltselemente, die zu einem Risikoprofil der jeweils betroffenen Person beitragen würden, in ihrer Gesamtheit zu würdigen habe. Das SEM habe auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehend zu prüfen. Hinsichtlich der Vorbringen, welche im Rahmen des (formlos abgeschriebenen) Mehrfachgesuchs geprüft wurden, nahm das SEM in impliziter Weise eine Gesamtwürdigung vor (vgl. auch E. 5.3). Insoweit sich die Vor-instanz als funktionell unzuständig für die Prüfung der Vorbringen und Beweismittel erachtete, hatte es sich nicht mit der Eingabe zu befassen und mangels Zuständigkeit auch nicht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 ging es demgegenüber um Revisionsvorbringen, für deren materielle Prüfung das Gericht grundsätzlich zuständig war. Auch im Übrigen legte das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb es (neben der formlosen Abschreibung) auf das Gesuch vom 17. April 2019 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Schliesslich war - wie die Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vornehme und Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinanderreisse. Dies sei nicht nur rechtlich falsch, sondern berge die dringende Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches. Nachdem das SEM zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Situation berücksichtigen müssen. Dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtete und teilweise als den revisionsrechtlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten unterstehend, weshalb sie sich als unzuständig erachtete, und teilweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG qualifizierte, welches es in der Folge formlos abschrieb, ist nicht zu beanstanden. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen. Das formlos abgeschriebene Mehrfachgesuch betreffend hat das SEM dies in der angefochtenen Verfügung implizit getan. Im Übrigen erachtete sich das SEM als funktionell nicht zuständig, weshalb es sich auch nicht materiell zur Sache zu äussern respektive nicht zu prüfen hatte, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. E. 5.2.2).

E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung jenes Teils der Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerdeführer anführt, es sei ihm gelungen, Beweismittel zu seinem Engagement für die LTTE in den Jahren (...) und (...) beizubringen, er könne aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook belegen, dass er diese im Exil öffentlichkeitswirksam unterstützt habe und die Lage habe sich seit dem Putschversuch im Oktober 2018 insbesondere zu Ungunsten von Risikogruppen verschlechtert, zu Recht als unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen und die entsprechenden Belege auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-35/2019 vom 11. März 2019 verwirklichte.

E. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).

E. 6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen geben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gesprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe vom 17. April 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Weil es sich bei den geltend gemachten Ausführungen sowie den eingereichten Beweismitteln um vorbestandene Tatsachen handle, würden damit keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Da nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalt beurteilen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien, sei das SEM für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 6.4 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, vorliegend werde in erster Linie ein Mehrfachgesuch eingereicht und damit die Veränderung des Sachverhalts, mithin das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes angeführt. Dieser habe einen rechtserheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das SEM habe nun seine Vorbringen im Asylgesuch in zwei Kategorien unterteilt, wobei diese separat beurteilt worden seien und es auf die revisionsrechtlichen Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Das SEM hätte zunächst prüfen müssen, ob es sich beim geltend gemachten objektiven Nachfluchtgrund um einen ausreichenden Grund handle, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. In einem weiteren Schritt hätte es prüfen müssen, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Wenn nur einzelne Sachverhaltselemente - wie vorliegend - materiell geprüft, aber zahlreiche andere Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Prüfung seines Gesamtprofils ausgeschlossen würden, werde der Entscheid des SEM den im Rechtsgutachten von Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und auch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderten Anforderungen der Prüfung aller Kernelemente eines Asylgesuches nicht gerecht.

E. 6.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.

E. 6.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-35/2019 vom 11. März 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben (dazu zählen sämtliche eingereichten Beweismittel, ausser die Beilage 29), zumal diese vorbestandene Tatsachen betreffen, welche im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der Beweismittel abzusprechen sein dürfte. So dürften die im undatierten Schreiben von D._______ - eines angeblichen ehemaligen Arbeitskollegen des Jahres (...) - enthaltenen Angaben aufgrund ihres vagen Inhalts kaum dem Nachweis dienen, die für die LTTE ausgeübten Tätigkeiten seien mittlerweile den sri-lankischen Behörden zur Kenntnis gelangt. Aus den entsprechenden Ausführungen wird denn auch nicht ersichtlich, woher die Kenntnisse von D._______ zur vorgebrachten Festnahme weiterer Arbeitskollegen, bei welchen es sich um Rebellen der LTTE gehandelt habe, stammen sollen. Auch den Facebook-Aktivitäten dürfte die Erheblichkeit abzusprechen sein, lautet das entsprechende Profil des Beschwerdeführers nicht auf dessen ganzen Namen und seine Posts bestehen im Wesentlichen darin, dass er Fotos oder Links von Dritten teilt. Schliesslich vermöchte er aus den zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne näheren Bezug zu seiner Person keine individuelle Gefährdung herzuleiten.

E. 7.1 Gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG werden unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben.

E. 7.2 Das SEM begründete seinen Entscheid hinsichtlich der formlosen Abschreibung damit, der Beschwerdeführer müsse eine Veränderung der Lage seit Erlass des Urteils vom 11. März 2019 hinreichend begründen können. Die angeblich veränderte Lage werde lediglich durch ein Beweismittel (insgesamt seien 111 Beilagen eingereicht worden) untermauert. Mit dem Bericht des US State Departments vom 14. März 2019 (Beilage 29) solle aufgezeigt werden, dass für Risikogruppen eine erhöhte Bedrohungslage aufgrund der Rückkehr von Mahinda Rajapaksa herrsche. Die weiteren Beilagen, die eine solche Bedrohungslage belegen sollen, würden sich auf die Situation vor dem 11. März 2019 beziehen. Inwiefern sich der erwähnte Bericht nun konkret auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers beziehe, bleibe unbegründet. In Anbetracht der vorliegenden Akten und der mehrfach rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers gelinge es ihm nicht, eine erhöhte Bedrohungslage für seine Person zu begründen. Die allgemeinen Ausführungen des Berichts vom 14. März 2019 würden einen konkreten Bezug zu ihm vermissen lassen. Daher sei das eingereichte Mehrfachgesuch als unbegründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Das Mehrfachgesuch werde deshalb, soweit es in die Beurteilungskompetenz des SEM falle, formlos abgeschrieben. Gegen die formlose Abschreibung könne mit Verweis auf BVGE 2015/28 kein Rechtsmittel ergriffen werden.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, vorliegend seien die Voraussetzungen für die formlose Abschreibung nicht gegeben. Die vorangegangenen Entscheide der Schweizer Asylbehörden hätten auf einer Länderanalyse mit Stand Erkenntnisniveau Sommer 2016 basiert, weshalb mit dem neuen Asylgesuch eine aktualisierte Länderanalyse zur Situation in seiner Heimat, insbesondere seit dem Putschversuch im Oktober 2018, eingereicht worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass verschiedene Länderinformationen aus den Monaten vor dem massgeblichen Stichtag des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 stammen würden. Vielmehr seien diese Analysen und Berichte ein Mittel zum Beleg, wie sich die aktuelle Lage in Sri Lanka zum Zeitpunkt der Einreichung des neuen Asylgesuchs präsentiert habe. Relevant sei in diesem Zusammenhang, dass die eingereichten Länderinformationen eine neue Entwicklung in Sri Lanka dokumentierten, nämlich eine verschärfte Gefährdungssituation, weshalb er aufgrund dieser Entwicklungen neu als in asylrelevanter Weise verfolgt zu beurteilen sei. Im neuen Asylgesuch sei insbesondere unter dem Titel "Fallbezug" sein Risikoprofil vor dem Hintergrund dieser verschärften Sicherheitslage gewürdigt worden. Es sei somit sehr wohl dargelegt worden, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auf seine Gefährdung auswirke. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung des SEM, das Mehrfachgesuch sei komplett unbegründet gewesen, nicht nachvollziehbar. Somit fehle es auch an der notwendigen Voraussetzung für ein formloses Abschreiben des Gesuches und es stehe ihm der entsprechende Rechtsweg offen.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Urteil E-3979/2014 vom 3. November 2015 (publiziert als BVGE 2015/28) eingehend mit der Verfahrenserledigung durch formlose Abschreibung nach Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2 AsylG. Dabei kam es zum Ergebnis, dass die formlose Abschreibung eine prozessuale Feststellungsverfügung sei des Inhaltes, dass das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Der Abschreibungsentscheid selbst sei nicht anfechtbar (vgl. E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht könne keinen Rechtsschutz gegen Abschreibungsentscheide im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 2 AsylG gewähren. Weil das Asylgesetz bestimme, dass das Verfahren formlos abzuschreiben sei, sei der Rechtsschutz ausgeschlossen. Der Betroffene könne sich auch nicht mit einem Feststellungsbegehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Wehr setzen. Wenn er Rechtsschutz erlangen wolle, könne und müsse er zuerst ein Folgegesuch bei der Vorinstanz unter Einhaltung der Formvorschriften einleiten (vgl. E. 7).

E. 7.5 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2019 hinsichtlich der Ausführungen zur veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka seit dem 11. März 2019 als Mehrfachgesuch entgegen und schrieb es gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG wegen Unbegründetheit formlos ab. Die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nach dem Gesagten unzulässig. Auf die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nicht einzutreten.

E. 8 Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Nachdem das SEM auf die Eingabe vom 17. April 2019 - insoweit es das Mehrfachgesuch nicht formlos abschrieb - mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist, finden die weiteren Rechtsbegehren und die Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].

E. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm - wie schon mehrfach angedroht - die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- in Abzug zu bringen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.- auferlegt.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

l Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2506/2019 Urteil vom 26. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Formlose Abschreibung und Nichteintreten auf Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2019 /_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer hinduistischen Glaubens reichte am 27. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an, er habe von (...) bis (...) auf Vermittlung (Nennung Verwandter) - ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - in der (Nennung Abteilung) der LTTE als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Danach sei er durch verschiedene Orte geflohen, schliesslich in ein Flüchtlingslager gekommen und dann ins Camp (...) verlegt worden. Im (...) sei er (Nennung Grund) entlassen worden. Probleme mit den Sicherheitskräften habe er bekommen, nachdem er im (...) den (Nennung Verwandter), welcher ebenfalls ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei, nach dessen Entlassung aus der (Nennung Dauer) Internierung zunächst beherbergt und ihm im (...) bei der Ausreise aus dem Land geholfen habe. Dabei sei er im (...) und im (...) in ein Camp mitgenommen, dort verhört und dabei geschlagen worden. A.c Mit Verfügung vom 27. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Mit Urteil D-35/2019 vom 11. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung seiner Abweisung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Festnahmen im (...) und (...) seien als unglaubhaft zu qualifizieren, da sie detailarm und logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Die geltend gemachte Unterbrechung während der Anhörung durch den Sachbearbeiter sei insgesamt nicht zu beanstanden. Auch erfülle er keine der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten risikobegründenden Faktoren. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über (...) nahe Verwandte, die Mitglieder der LTTE gewesen seien (Nennung Verwandte). Da die nächsten Verwandten des Beschwerdeführers, dabei insbesondere seine Ehefrau und seine Kinder, weiterhin unbehelligt in Sri Lanka leben könnten und es (Nennung Verwandte) sogar möglich sei, im Staatsdienst zu arbeiten, sei in Würdigung seines gesamten persönlichen Hintergrundes nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückreise aufgrund seiner Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern im Sinne des Referenzurteils gefährdet wäre. Diesbezügliche Einwände und Vorbringen stellten entweder blosse Mutmassungen oder nachgeschobene und damit unglaubhafte Parteibehauptungen dar. Die angeführte exilpolitische Tätigkeit sei in einem äusserst niederschwelligen Bereich anzusiedeln und vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht worden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lägen insgesamt keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie sich die dargelegten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. A.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylakten seiner (Nennung Verwandte) (N_______). Mit Entscheid des SEM vom 10. Januar 2019 wurden ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Aktenstücke C1/6, C2/12, C3/1, C4/1, C5/1, C6/1, C7/12, C10/1, C11/6, C12/2, C13/19, C15/3 und C16/1 des erwähnten Dossiers zugestellt. Ferner wurde festgehalten, dass ihm in die restlichen Aktenstücke infolge überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung keine Einsicht gewährt werden könne. Sodann wurde dieser Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. B. Mit Eingabe vom 17. April 2019 (Eingang SEM: 18. April 2019) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-35/2019 vom 11. März 2019 verändert habe. So sei es ihm gelungen, Beweise für seine Asylvorbringen erhältlich zu machen. Seine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) für die LTTE in (Nennung Ort) sei bereits im ersten Asylverfahren als glaubhaft erachtet, jedoch das Wissen der Behörden um diese Tätigkeit bestritten worden. Das beigelegte Schreiben von D._______, der mit ihm in diesem (Nennung Ort) gearbeitet und mittlerweile in E._______ Asyl erhalten habe, lege dar, dass die sri-lankischen Behörden offensichtlich Kenntnis über seine Tätigkeit hätten und eine Vielzahl von ehemaligen Mitarbeitern dieses (Nennung Ort) verschwunden oder verhaftet worden seien. Da die Verhafteten verhört würden, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass dadurch seine Identität den Behörden bekannt geworden sei. Weiter würden die eingereichten Screenshots von seinen Facebook-Aktivitäten der Jahre (...) bis (...) klar zeigen, dass er regelmässig Fotos, Filme und Links poste, welche die LTTE verherrlichen und die Beteiligung am Wiederaufleben des tamilischen Separatismus aufzeigen würden. Da sein Facebook-Profil komplett öffentlich zugänglich sei, sei dieses längstens registriert worden und lasse ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person vermuten. Weiter sei sein Ersuchen vom 8. Januar 2019 um Akteneinsicht in das Dossier seiner (Nennung Verwandte) (N_______) unberücksichtigt geblieben. Daraus würden sich allenfalls weitere Teile einer asylrelevanten Verfolgung ergeben, da er (Nennung Verwandter) - ein ehemaliges LTTE-Mitglied - unterstützt und diesem zur Flucht verholfen habe. Gleichzeitig erneuerte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Gesuch um Edition dieser Akten. Weiter sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politischen Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge dieser Veränderungen und angesichts der neuesten Entwicklungen (mit Verweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018) könne es für Risikogruppen - wie auch für tamilische Rückkehrer - zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er sei mehreren der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen zuzuordnen. Zudem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Gesuch S. 36). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 - eröffnet am 16. Mai 2019 -trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte die Verfügung vom 27. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositivziffer 2). Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka beauftragt (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm verlangten Akten des Dossiers seiner (Nennung Verwandte) (N_______), soweit nicht öffentliche oder private Interessen an deren Geheimhaltung des Recht auf Einsicht überwiegen würden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden (Rechtsbegehren Ziffer 1). Im Weiteren wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 17. April 2019 in Form einer Verfügung zu behandeln, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3), eventuell sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, vollumfänglich auf das Asylgesuch vom 17. April 2019 einzutreten (Rechtsbegehren Ziffer 4). Im Weiteren sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe. Allenfalls sei faktisch ein Behandlungsstopp - auch in anderen Beschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen - vorzunehmen. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. F.a Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein neuerliches Asylgesuch einreichen. F.b Mit Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 wurde das neue Asylgesuch - da es sich bei diesem um ein wiederholt gleich begründetes als auch unbegründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG handle - formlos abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 2. 2.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Der Beschwerdeführer - ein aus dem Norden des Landes stammender Hindu - machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie irgendwelche Berührungspunkte zur muslimischen oder christlichen Gemeinschaft besessen hätten oder er verdächtigt worden wäre, mit den Anschlägen in irgendeiner Weise etwas zu tun gehabt zu haben. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht und Begründungspflicht) sowie die Verletzung des Willkürverbots. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz nach dem bereits am 8. Januar 2019 gestellten Akteneinsichtsgesuch untätig geblieben sei und letztlich erst - nach erneuter Antragstellung im Asylgesuch vom 17. April 2019 - mit dem Nichteintretensentscheid die geforderte Akteneinsicht gewährt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei eine materielle Auseinandersetzung mit den offengelegten Akten in einer Eingabe jedoch nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Akten zufolge bereits mit Schreiben des SEM vom 10. Januar 2019 die gewünschten Akten seiner (Nennung Verwandte) (N_______) - unter Ausnahme derjenigen Aktenstücke mit Geheimhaltungsinteressen - zugestellt wurden. Der Vorwurf der Untätigkeit an die Adresse des SEM erweist sich unter diesen Umständen in Ermangelung irgendwelcher entgegenstehender Belege oder konkreter Hinweise als unbelegte Parteibehauptung. Bezeichnenderweise wiederholt der Beschwerdeführer in seinem noch während hängigem Beschwerdeverfahren eingereichten dritten Asylgesuch vom 28. Mai 2019 das fragliche Begehren um Einsicht in die Akten seiner (Nennung Verwandte), obwohl ihm diese mit dem Entscheid des SEM vom 8. Mai 2019 (nochmals) ediert worden sind, was er in seiner Beschwerdeschrift denn auch bestätigt (vgl. S. 9 2. Abschnitt). Sodann ist selbst dann, wenn ihm die Akten erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zugekommen wären, keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erkennen. Das SEM gewährte ihm mit dieser Vorgehensweise ohne Weiteres die gewünschte Akteneinsicht und der Beschwerdeführer moniert in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nicht, dass ihm noch andere als die bereits erhaltenen Aktenstücke hätten ediert werden müssen. Zudem hat die Vorinstanz in der ihn unmittelbar betreffenden Verfügung auf die Akten seiner (Nennung Verwandte) gar nicht abgestellt (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.), sondern diese waren unter anderem bereits Gegenstand des vorgängigen Asylverfahrens (vgl. Urteil D-35/2019 E. 11.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.2.2 Sodann habe die Vorinstanz gemäss dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör infolge eines Verstosses gegen die Begründungspflicht verletzt, weil eine Behörde sämtliche Sachverhaltselemente, die zu einem Risikoprofil der jeweils betroffenen Person beitragen würden, in ihrer Gesamtheit zu würdigen habe. Das SEM habe auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehend zu prüfen. Hinsichtlich der Vorbringen, welche im Rahmen des (formlos abgeschriebenen) Mehrfachgesuchs geprüft wurden, nahm das SEM in impliziter Weise eine Gesamtwürdigung vor (vgl. auch E. 5.3). Insoweit sich die Vor-instanz als funktionell unzuständig für die Prüfung der Vorbringen und Beweismittel erachtete, hatte es sich nicht mit der Eingabe zu befassen und mangels Zuständigkeit auch nicht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 ging es demgegenüber um Revisionsvorbringen, für deren materielle Prüfung das Gericht grundsätzlich zuständig war. Auch im Übrigen legte das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb es (neben der formlosen Abschreibung) auf das Gesuch vom 17. April 2019 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Schliesslich war - wie die Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vornehme und Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinanderreisse. Dies sei nicht nur rechtlich falsch, sondern berge die dringende Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches. Nachdem das SEM zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Situation berücksichtigen müssen. Dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtete und teilweise als den revisionsrechtlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten unterstehend, weshalb sie sich als unzuständig erachtete, und teilweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG qualifizierte, welches es in der Folge formlos abschrieb, ist nicht zu beanstanden. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen. Das formlos abgeschriebene Mehrfachgesuch betreffend hat das SEM dies in der angefochtenen Verfügung implizit getan. Im Übrigen erachtete sich das SEM als funktionell nicht zuständig, weshalb es sich auch nicht materiell zur Sache zu äussern respektive nicht zu prüfen hatte, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. E. 5.2.2). 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung jenes Teils der Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerdeführer anführt, es sei ihm gelungen, Beweismittel zu seinem Engagement für die LTTE in den Jahren (...) und (...) beizubringen, er könne aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook belegen, dass er diese im Exil öffentlichkeitswirksam unterstützt habe und die Lage habe sich seit dem Putschversuch im Oktober 2018 insbesondere zu Ungunsten von Risikogruppen verschlechtert, zu Recht als unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen und die entsprechenden Belege auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-35/2019 vom 11. März 2019 verwirklichte. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen geben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gesprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe vom 17. April 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Weil es sich bei den geltend gemachten Ausführungen sowie den eingereichten Beweismitteln um vorbestandene Tatsachen handle, würden damit keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Da nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalt beurteilen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien, sei das SEM für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 6.4 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, vorliegend werde in erster Linie ein Mehrfachgesuch eingereicht und damit die Veränderung des Sachverhalts, mithin das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes angeführt. Dieser habe einen rechtserheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das SEM habe nun seine Vorbringen im Asylgesuch in zwei Kategorien unterteilt, wobei diese separat beurteilt worden seien und es auf die revisionsrechtlichen Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Das SEM hätte zunächst prüfen müssen, ob es sich beim geltend gemachten objektiven Nachfluchtgrund um einen ausreichenden Grund handle, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. In einem weiteren Schritt hätte es prüfen müssen, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Wenn nur einzelne Sachverhaltselemente - wie vorliegend - materiell geprüft, aber zahlreiche andere Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Prüfung seines Gesamtprofils ausgeschlossen würden, werde der Entscheid des SEM den im Rechtsgutachten von Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und auch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderten Anforderungen der Prüfung aller Kernelemente eines Asylgesuches nicht gerecht. 6.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen. 6.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-35/2019 vom 11. März 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben (dazu zählen sämtliche eingereichten Beweismittel, ausser die Beilage 29), zumal diese vorbestandene Tatsachen betreffen, welche im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der Beweismittel abzusprechen sein dürfte. So dürften die im undatierten Schreiben von D._______ - eines angeblichen ehemaligen Arbeitskollegen des Jahres (...) - enthaltenen Angaben aufgrund ihres vagen Inhalts kaum dem Nachweis dienen, die für die LTTE ausgeübten Tätigkeiten seien mittlerweile den sri-lankischen Behörden zur Kenntnis gelangt. Aus den entsprechenden Ausführungen wird denn auch nicht ersichtlich, woher die Kenntnisse von D._______ zur vorgebrachten Festnahme weiterer Arbeitskollegen, bei welchen es sich um Rebellen der LTTE gehandelt habe, stammen sollen. Auch den Facebook-Aktivitäten dürfte die Erheblichkeit abzusprechen sein, lautet das entsprechende Profil des Beschwerdeführers nicht auf dessen ganzen Namen und seine Posts bestehen im Wesentlichen darin, dass er Fotos oder Links von Dritten teilt. Schliesslich vermöchte er aus den zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne näheren Bezug zu seiner Person keine individuelle Gefährdung herzuleiten. 7. 7.1 Gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG werden unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben. 7.2 Das SEM begründete seinen Entscheid hinsichtlich der formlosen Abschreibung damit, der Beschwerdeführer müsse eine Veränderung der Lage seit Erlass des Urteils vom 11. März 2019 hinreichend begründen können. Die angeblich veränderte Lage werde lediglich durch ein Beweismittel (insgesamt seien 111 Beilagen eingereicht worden) untermauert. Mit dem Bericht des US State Departments vom 14. März 2019 (Beilage 29) solle aufgezeigt werden, dass für Risikogruppen eine erhöhte Bedrohungslage aufgrund der Rückkehr von Mahinda Rajapaksa herrsche. Die weiteren Beilagen, die eine solche Bedrohungslage belegen sollen, würden sich auf die Situation vor dem 11. März 2019 beziehen. Inwiefern sich der erwähnte Bericht nun konkret auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers beziehe, bleibe unbegründet. In Anbetracht der vorliegenden Akten und der mehrfach rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers gelinge es ihm nicht, eine erhöhte Bedrohungslage für seine Person zu begründen. Die allgemeinen Ausführungen des Berichts vom 14. März 2019 würden einen konkreten Bezug zu ihm vermissen lassen. Daher sei das eingereichte Mehrfachgesuch als unbegründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Das Mehrfachgesuch werde deshalb, soweit es in die Beurteilungskompetenz des SEM falle, formlos abgeschrieben. Gegen die formlose Abschreibung könne mit Verweis auf BVGE 2015/28 kein Rechtsmittel ergriffen werden. 7.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, vorliegend seien die Voraussetzungen für die formlose Abschreibung nicht gegeben. Die vorangegangenen Entscheide der Schweizer Asylbehörden hätten auf einer Länderanalyse mit Stand Erkenntnisniveau Sommer 2016 basiert, weshalb mit dem neuen Asylgesuch eine aktualisierte Länderanalyse zur Situation in seiner Heimat, insbesondere seit dem Putschversuch im Oktober 2018, eingereicht worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass verschiedene Länderinformationen aus den Monaten vor dem massgeblichen Stichtag des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 stammen würden. Vielmehr seien diese Analysen und Berichte ein Mittel zum Beleg, wie sich die aktuelle Lage in Sri Lanka zum Zeitpunkt der Einreichung des neuen Asylgesuchs präsentiert habe. Relevant sei in diesem Zusammenhang, dass die eingereichten Länderinformationen eine neue Entwicklung in Sri Lanka dokumentierten, nämlich eine verschärfte Gefährdungssituation, weshalb er aufgrund dieser Entwicklungen neu als in asylrelevanter Weise verfolgt zu beurteilen sei. Im neuen Asylgesuch sei insbesondere unter dem Titel "Fallbezug" sein Risikoprofil vor dem Hintergrund dieser verschärften Sicherheitslage gewürdigt worden. Es sei somit sehr wohl dargelegt worden, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auf seine Gefährdung auswirke. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung des SEM, das Mehrfachgesuch sei komplett unbegründet gewesen, nicht nachvollziehbar. Somit fehle es auch an der notwendigen Voraussetzung für ein formloses Abschreiben des Gesuches und es stehe ihm der entsprechende Rechtsweg offen. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Urteil E-3979/2014 vom 3. November 2015 (publiziert als BVGE 2015/28) eingehend mit der Verfahrenserledigung durch formlose Abschreibung nach Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2 AsylG. Dabei kam es zum Ergebnis, dass die formlose Abschreibung eine prozessuale Feststellungsverfügung sei des Inhaltes, dass das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Der Abschreibungsentscheid selbst sei nicht anfechtbar (vgl. E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht könne keinen Rechtsschutz gegen Abschreibungsentscheide im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 2 AsylG gewähren. Weil das Asylgesetz bestimme, dass das Verfahren formlos abzuschreiben sei, sei der Rechtsschutz ausgeschlossen. Der Betroffene könne sich auch nicht mit einem Feststellungsbegehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Wehr setzen. Wenn er Rechtsschutz erlangen wolle, könne und müsse er zuerst ein Folgegesuch bei der Vorinstanz unter Einhaltung der Formvorschriften einleiten (vgl. E. 7). 7.5 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2019 hinsichtlich der Ausführungen zur veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka seit dem 11. März 2019 als Mehrfachgesuch entgegen und schrieb es gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG wegen Unbegründetheit formlos ab. Die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nach dem Gesagten unzulässig. Auf die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nicht einzutreten.

8. Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Nachdem das SEM auf die Eingabe vom 17. April 2019 - insoweit es das Mehrfachgesuch nicht formlos abschrieb - mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist, finden die weiteren Rechtsbegehren und die Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm - wie schon mehrfach angedroht - die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- in Abzug zu bringen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.- auferlegt.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Stefan Weber