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D-2500/2008

D-2500/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Eth­nie aus X._______, verliess seinen Heimatstaat am 17. Januar 2008 und ge­langte am 23. Januar 2008 in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Basel selbentags ein Asylgesuch stellte. Das BFM hör­te den Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 zu seinen Asylgründen an. Die Bundesanhörung fand am 29. Februar 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We­sent­lichen geltend, er sei während des Krieges Soldat der Befreiungsar­mee von Presevo, Medvedja und Bujanovac (UCPMB [Ushtria Clirimtare e Presheves, Medvegjes Bujanocit]) gewesen. Deshalb werde er - wie auch andere Soldaten der Befreiungsarmee - von den Serben, der Gendar­merie und der Spezialpolizei nicht in Ruhe gelassen. Diese wüssten von seiner Teilnahme in der Freischärlertruppe, weil sie den Hauptcomputer der UCPMB konfisziert hätten. Ferner sei er anfangs November 2007 bei einer Verkehrskontrolle in Y._______ von der Polizei während zwei bis drei Stunden angehalten und belästigt worden. Dabei habe ihm die Polizei auch mit Gewalt gedroht. C. Mit Verfügung vom 20. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, ver­fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs­vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent­lich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 14. April 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. April 2008) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorin­stanz­liche Verfügung vom 20. März 2008 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er um Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzu­mutbarkeit und der Unmög­lichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um An­ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht bean­tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbei­stän­dung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung ei­nes Kostenvorschusses sowie eventualiter die Gewäh­rung der aufschie­benden Wirkung der Beschwerde. Zudem reichte er eine Kopie einer Bestätigung der UCPMB vom 1. April 2008 in albanischer Sprache zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer auf­gefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kos­tenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzubezahlen sowie innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die Beschwerde zu ver­bessern (fehlende Originalunterschrift). Ferner wurde ihm Gelegenheit ge­geben, die Bestätigung der UCPMB vom 1. April 2008 im Original einzu­reichen und zuhanden der Behörde in eine Amtssprache übersetzen zu las­sen. Schliesslich stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwer­deführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kön­ne, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - vorbehältlich des Nach­weises der Bedürftigkeit - zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. F. Am 2. Mai 2008 respektive am 9. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer frist­gerecht die Beschwerdeverbesserung, eine Fürsorgebestätigung der [...] vom 30. April 2008 und die Bestätigung der UCPMB im Ori­ginal samt deutscher Übersetzung zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz vollumfäng­lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 erhielt der Beschwerdefüh­rer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu neh­men. Von diesem Recht machte er keinen Gebrauch.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der Beschwerde vom 14. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer indes­sen bereits am 3. April 2008 (Akte A15) gestützt auf dessen Gesuch vom 31. März 2008 (Akte A14) Akteneinsicht. Im Instruktionsverfahren wur­de dem Beschwerdeführer jeder Schriftenwechsel zur Kenntnis gebracht. Aus diesem Grund ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Besitze sämtlicher entscheidrelevanter Akten ist. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst­hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech­nung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchen­de Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wel­che ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Orga­ne des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizeri­schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl­entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si­tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, in Südserbien seien alle UCPMB-Kämpfer am 4. Juni 2002 amnestiert worden, was das Bezirksge­richt in Y._______ am 29. Oktober 2002 bestätigt habe. Aus diesem Grund sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Mitglied­schaft bei der UCPMB Nachteile zu befürchten, unbegründet. Im Übri­gen hätten sich die Beamten während der Verkehrskontrolle im November 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer zwar unkorrekt verhalten, ihm seien aber keine asylrechtlich relevanten Nachteile widerfahren, denn er sei nicht festgenommen worden und habe nach kurzer Zeit wieder gehen können. Ausserdem begründe weder der Hinweis, er sei seit Kriegsen­de bei der serbischen Polizei registriert, noch sein subjektives Empfinden bedroht zu sein, eine zukünftige Verfolgung. Die Vorbringen des Beschwer­deführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe geltend, dass er und seine Kollegen trotz der Amnestie von UCPMB-Kämpfer seit dem Jahre 2007 im Visier der serbischen Behörden und der Spezialeinheit stünden.

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zu Recht den Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgespro­chen hat. Am 3. Juni 2002 gab es eine generelle Amnestie für ehema­lige jugoslawische Staatsbürger, die während des bewaffneten Konflikts vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Presevo-Tal "terroristische Hand­lungen" begangen haben oder gekämpft haben. Demnach fallen die Ta­ten des Beschwerdeführers, welche er im Jahre 2001 als Soldat der UCPMB begangen hat, grundsätzlich unter diese Amnestie (Akte A2 S. 5). Hätte überdies der serbische Staat den Beschwerdeführer für solche Taten belangen wollen, wäre davon auszugehen, dass gegen ihn vor sei­ner Ausreise aus seinem Heimatland im Januar 2008 eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet worden wäre, hatte doch die serbische Polizei ge­mäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers Kenntnis von den Na­men der UCMPB-Kämpfer, weil der Computer der Befreiungsarmee beschlag­nahmt worden sei (Akte A8 S. 11). Der Beschwerdeführer gab indes­sen zu Protokoll, dass er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland nie von den serbischen Behörden gesucht worden sei (Akte A8 S. 7). Weiter stellt die dreistündige Anhaltung des Beschwerdeführers im Novem­ber 2007 durch die serbischen Polizisten, auch wenn sie von verbalen Drohungen begleitet waren, ein geringer Eingriff in seine Bewegungsfrei­heit dar, welcher aufgrund der unter E. 4 aufgeführten Rechtsprechung nicht die Intensität erreicht, welche für die Anerkennung als Flüchtling vor­aus­zusetzen ist.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer­deführers zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwer­deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren kei­ne Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ser­bien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf­fung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müss­te der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungs­sicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3818). Die­se Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfol­gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2008 Nr. 5). In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Be­völkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen und teilweise behördliche Schi­kanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, in­dessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Voll­zug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch ist nicht er­sichtlich inwiefern der heute 30-jährige und - soweit aktenkundig - gesun­de und alleinstehende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ser­bien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation ge­raten könnte. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Serbien in X._______ gelebt und verfügt dort über ein Beziehungsnetz (Eltern und zwei Geschwister; vgl. Akte A1 S. 1 und 3). Zudem erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt auf­grund seiner selbständigen Tätigkeit als Automechaniker finanzieren konn­te. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­se­dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Angesichts des vorliegenden Ent­scheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 10 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer­legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage aktuell von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, wer­den in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege indessen keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2500/2008/wif Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren [...], Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Eth­nie aus X._______, verliess seinen Heimatstaat am 17. Januar 2008 und ge­langte am 23. Januar 2008 in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Basel selbentags ein Asylgesuch stellte. Das BFM hör­te den Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 zu seinen Asylgründen an. Die Bundesanhörung fand am 29. Februar 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We­sent­lichen geltend, er sei während des Krieges Soldat der Befreiungsar­mee von Presevo, Medvedja und Bujanovac (UCPMB [Ushtria Clirimtare e Presheves, Medvegjes Bujanocit]) gewesen. Deshalb werde er - wie auch andere Soldaten der Befreiungsarmee - von den Serben, der Gendar­merie und der Spezialpolizei nicht in Ruhe gelassen. Diese wüssten von seiner Teilnahme in der Freischärlertruppe, weil sie den Hauptcomputer der UCPMB konfisziert hätten. Ferner sei er anfangs November 2007 bei einer Verkehrskontrolle in Y._______ von der Polizei während zwei bis drei Stunden angehalten und belästigt worden. Dabei habe ihm die Polizei auch mit Gewalt gedroht. C. Mit Verfügung vom 20. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, ver­fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs­vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent­lich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 14. April 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. April 2008) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorin­stanz­liche Verfügung vom 20. März 2008 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er um Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzu­mutbarkeit und der Unmög­lichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um An­ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht bean­tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbei­stän­dung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung ei­nes Kostenvorschusses sowie eventualiter die Gewäh­rung der aufschie­benden Wirkung der Beschwerde. Zudem reichte er eine Kopie einer Bestätigung der UCPMB vom 1. April 2008 in albanischer Sprache zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer auf­gefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kos­tenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzubezahlen sowie innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die Beschwerde zu ver­bessern (fehlende Originalunterschrift). Ferner wurde ihm Gelegenheit ge­geben, die Bestätigung der UCPMB vom 1. April 2008 im Original einzu­reichen und zuhanden der Behörde in eine Amtssprache übersetzen zu las­sen. Schliesslich stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwer­deführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kön­ne, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - vorbehältlich des Nach­weises der Bedürftigkeit - zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. F. Am 2. Mai 2008 respektive am 9. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer frist­gerecht die Beschwerdeverbesserung, eine Fürsorgebestätigung der [...] vom 30. April 2008 und die Bestätigung der UCPMB im Ori­ginal samt deutscher Übersetzung zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz vollumfäng­lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 erhielt der Beschwerdefüh­rer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu neh­men. Von diesem Recht machte er keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit der Beschwerde vom 14. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer indes­sen bereits am 3. April 2008 (Akte A15) gestützt auf dessen Gesuch vom 31. März 2008 (Akte A14) Akteneinsicht. Im Instruktionsverfahren wur­de dem Beschwerdeführer jeder Schriftenwechsel zur Kenntnis gebracht. Aus diesem Grund ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Besitze sämtlicher entscheidrelevanter Akten ist. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst­hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech­nung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchen­de Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wel­che ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Orga­ne des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizeri­schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl­entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si­tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, in Südserbien seien alle UCPMB-Kämpfer am 4. Juni 2002 amnestiert worden, was das Bezirksge­richt in Y._______ am 29. Oktober 2002 bestätigt habe. Aus diesem Grund sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Mitglied­schaft bei der UCPMB Nachteile zu befürchten, unbegründet. Im Übri­gen hätten sich die Beamten während der Verkehrskontrolle im November 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer zwar unkorrekt verhalten, ihm seien aber keine asylrechtlich relevanten Nachteile widerfahren, denn er sei nicht festgenommen worden und habe nach kurzer Zeit wieder gehen können. Ausserdem begründe weder der Hinweis, er sei seit Kriegsen­de bei der serbischen Polizei registriert, noch sein subjektives Empfinden bedroht zu sein, eine zukünftige Verfolgung. Die Vorbringen des Beschwer­deführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe geltend, dass er und seine Kollegen trotz der Amnestie von UCPMB-Kämpfer seit dem Jahre 2007 im Visier der serbischen Behörden und der Spezialeinheit stünden. 6. 6.1. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zu Recht den Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgespro­chen hat. Am 3. Juni 2002 gab es eine generelle Amnestie für ehema­lige jugoslawische Staatsbürger, die während des bewaffneten Konflikts vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Presevo-Tal "terroristische Hand­lungen" begangen haben oder gekämpft haben. Demnach fallen die Ta­ten des Beschwerdeführers, welche er im Jahre 2001 als Soldat der UCPMB begangen hat, grundsätzlich unter diese Amnestie (Akte A2 S. 5). Hätte überdies der serbische Staat den Beschwerdeführer für solche Taten belangen wollen, wäre davon auszugehen, dass gegen ihn vor sei­ner Ausreise aus seinem Heimatland im Januar 2008 eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet worden wäre, hatte doch die serbische Polizei ge­mäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers Kenntnis von den Na­men der UCMPB-Kämpfer, weil der Computer der Befreiungsarmee beschlag­nahmt worden sei (Akte A8 S. 11). Der Beschwerdeführer gab indes­sen zu Protokoll, dass er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland nie von den serbischen Behörden gesucht worden sei (Akte A8 S. 7). Weiter stellt die dreistündige Anhaltung des Beschwerdeführers im Novem­ber 2007 durch die serbischen Polizisten, auch wenn sie von verbalen Drohungen begleitet waren, ein geringer Eingriff in seine Bewegungsfrei­heit dar, welcher aufgrund der unter E. 4 aufgeführten Rechtsprechung nicht die Intensität erreicht, welche für die Anerkennung als Flüchtling vor­aus­zusetzen ist. 6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer­deführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwer­deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren kei­ne Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ser­bien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf­fung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müss­te der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungs­sicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist. 8.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3818). Die­se Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfol­gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2008 Nr. 5). In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Be­völkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen und teilweise behördliche Schi­kanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, in­dessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Voll­zug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch ist nicht er­sichtlich inwiefern der heute 30-jährige und - soweit aktenkundig - gesun­de und alleinstehende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ser­bien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation ge­raten könnte. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Serbien in X._______ gelebt und verfügt dort über ein Beziehungsnetz (Eltern und zwei Geschwister; vgl. Akte A1 S. 1 und 3). Zudem erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt auf­grund seiner selbständigen Tätigkeit als Automechaniker finanzieren konn­te. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­se­dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Angesichts des vorliegenden Ent­scheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

10. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer­legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage aktuell von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, wer­den in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege indessen keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: