Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. Mai 2011 ersuchte die sich im Sudan aufhaltende Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Neffen (N [...]) um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten. B. Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. August 2011 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B.______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit Stellungnahme vom 5. September 2011 beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 4. August 2011. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie - jeweils in Kopie - ihre Identitätskarte und Passfotos sowie Frachtscheine im Original zu den Akten. D. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 21. Mai 2011 und 5. September 2011 im Wesentlichen geltend, nachdem sie zwischen (...) die Schule besucht habe, seien alle Schüler am (...) 2008 aufgefordert worden, sich für den Militärdienst einzuschreiben. Sie sei am (...) 2008 nicht zur Schule gegangen, sondern zu einer Tante, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt habe. Gleichentags habe der Vater von der Militärbehörde eine Aufforderung erhalten, bei den zuständigen Stellen vorzusprechen. Dort sei er darüber informiert worden, dass er entweder die Beschwerdeführerin zurückholen oder eine Busse bezahlen müsse. Der Vater habe die Busse bezahlt. Daraufhin sei sie am 12. November 2008 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und in den Sudan gelangt. Am 10. Mai 2010 sei sie nach Libyen gegangen, wo sie verhaftet worden sei und etwa 10 Monate in Haft verbracht habe, bevor sie wieder in den Sudan zurückgekehrt sei. Bei ihrer Wiedereinreise in den Sudan sei sie verhaftet, für etwa eine Woche in Haft genommen und erst nach Bezahlung einer grösseren Summe freigelassen worden. Beim UNHCR habe sie sich bisher nicht registrieren lassen, da sie nicht im Shegerab Flüchtlingslager leben könne, weil die Sicherheitssituation dort sehr schlecht sei. Zurzeit wohne sie zusammen mit ihrem Neffen, ihrem Cousin und weiteren eritreischen Flüchtlingen in B.______ in einer Privatwohnung. Sie lebe in ständiger Angst vor Entführungen und Behelligungen, wobei sie es als Christin ohnehin schwer habe. Schliesslich lebe ihre Schwester als anerkannter Flüchtling in der Schweiz (N [...]). E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht im Original zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 und 14. August 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens und führte aus, ihre Situation im Sudan sei äusserst schwierig und es gehe ihr auch gesundheitlich nicht gut. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein medizinischer Bericht vom 19. Juli 2012 zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin an (...) leidet. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 ersuchte der damalige Rechtsvertreter um Auskunft über den Stand des Verfahrens und führte aus, dass der ebenfalls im B.______ wohnhaft gewesene Cousin der Beschwerdeführerin nach einer Entführung umgebracht worden sei, da er das Lösegeld nicht habe bezahlen können. H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 ersuchte das BFM den Rechtsvertreter um Zustellung einer persönlichen Willensäusserung. I. Mit Eingabe vom 19. März 2013 zeigte die Schwester der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an. J. Mit Eingaben vom 8. Juni 2013, 20. Juni 2013, 25. September 2013 und 23. Oktober 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens und baldigen Entscheid in der Sache. K. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 - eröffnet am 20. Dezember 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, die vorliegenden Akten liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe, weshalb zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe. Demnach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass sich, gemäss Berichten des UNHCR, zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhielten. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Ihre Religionszugehörigkeit betreffend sei nicht auszuschliessen, dass sie im Sudan Opfer von Diskriminierungen werde. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung des Sudans garantiere jedoch die Religionsfreiheit und die christlichen Glaubensgemeinschaften seien anerkannt. Unter den Mitgliedern der Regierung befänden sich zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Demnach herrsche im Sudan keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Die Angst der Beschwerdeführerin vor einer Entführung sei, gerade in Anbetracht ihres langjährigen Aufenthaltes, nicht objektiv begründet. Insbesondere seien den Akten keine konkreten Hinweise auf diesbezügliche Bedrohungen zu entnehmen. Sodann seien den Akten auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelbar seien, es ihr zudem offenstehe, um Schutz und Unterstützung durch das UNHCR zu ersuchen. Insgesamt gelte es festzuhalten, dass in B.______ das Leben für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Neffen und der finanziellen Unterstützung von Seiten ihrer Schwester sei allerdings davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Auch wenn sie sich vor Übergriffen wegen ihrer Religion fürchte, lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könnten. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Obwohl sie mit ihrer Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren müsse. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihr zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. L. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2014 Beschwerde. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den 27 Monaten, in welchen die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid gewartet habe, habe sich die Situation stark verändert. Sie sei in B.______ verschleppt, festgehalten, geschlagen und von (...) Männern vergewaltigt worden. Sie sei schwanger geworden, habe das Kind jedoch aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes verloren. Die Vergewaltigung und Schwangerschaft seien jedoch bei den Eritreern nicht unbemerkt geblieben, weshalb sie immer wieder schikaniert und als Hure beschimpft worden sei. Nachdem sie das Kind verloren habe, sei sie deshalb in C.______ gezogen. Aufgrund der dort herrschenden Kämpfe sei ihre Situation äusserst prekär, es fehle an Wasser und Nahrung. Es sei ihr nicht zuzumuten, länger im C.______ zu verbleiben, weshalb ihr die Einreise aus D.______ in die Schweiz zu bewilligen sei. M. Am 30. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist genauere Angaben zu den geltend gemachten jüngsten Ereignissen und ihrem angeblichen Aufenthalt im C.______ zu machen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
E. 4.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in B.______ zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 4. August 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit den enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Zudem ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Ergänzungen anbrachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
E. 4.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde gemachten Ausführungen - die Situation der Beschwerdeführerin habe sich in den 27 Monaten, in welchen sie auf den Entscheid gewartet habe, massgeblich verändert - und der damit implizit vorgebrachten Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gilt es, unter Verweis auf Art. 8 AsylG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit und auch die Pflicht hat, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weshalb auch diesbezüglich keinerlei Verfehlungen der Vorinstanz auszumachen sind. Schliesslich gilt es hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2014 summarisch geltend gemachten Sachverhalts festzustellen, dass dieser trotz Aufforderung nicht näher dargelegt wurde und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren ist, mithin an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern vermag.
E. 4.6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
E. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
E. 6.1 Somit ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland - Eritrea - einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, als alle Schüler aufgefordert worden seien, sich am (...)2008 für den Militärdienst einzuschreiben, sei sie an diesem Tag nicht in die Schule gegangen, habe die Flucht ergriffen und sei daraufhin in den Sudan geflohen (vgl. act. A 1/8 S. 2; A 4/8 S. 3).
E. 6.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus.
E. 6.4 Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorbringen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen gelassen werden.
E. 7.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
E. 7.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10).
E. 7.3.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2013 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus ihrem Heimatstaat im November 2008 - abgesehen von einem etwa einjährigen Aufenthalt in Libyen - lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehreren Jahren im Sudan und hat es bisher unterlassen, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2012 humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper> [zuletzt besucht am 10. April 2014]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in B.______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort - wie hinsichtlich des Zwischenfalls mit der Polizei implizit geltend gemacht - in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan").
E. 7.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde. Sie hat sich bisher nicht beim UNHCR registrieren lassen und es den Akten zufolge vorgezogen, sich in B.______ aufzuhalten. Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als junge Frau in B.______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Unterkunft sowie in Form der Unterstützung durch Bekannte ein Beziehungsnetz verfügt, zumal sie sich gemäss den vorliegenden Akten zusammen mit ihrem Neffen im Sudan aufhält. Daran vermag auch der tragische Tod ihres Cousins nichts zu ändern, ist doch in diesem Zusammenhang vielmehr auf die grosse eritreische Gemeinschaft in B.______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) geht aus dem eingereichten Arztbericht nicht hervor, auf welche medizinische Behandlung die Beschwerdeführerin angewiesen ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befindet und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung in B.______ verwehrt wäre. An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Registrierung beim UNHCR und Aufenthalt in dem ihr zugeteilten Flüchtlingslager jedoch weitgehend entziehen.
E. 7.4 Den Akten zufolge weist sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Die einzigen, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkte sind die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin. Diese befindet sich bereits seit (...) 2008 in der Schweiz. Zudem wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad, Beziehung die Beschwerdeführerin mit dieser gestanden haben will. Dieser Anknüpfungspunkt stellt - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte.
E. 7.5 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-246/2014 Urteil vom 12. Juni 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. Mai 2011 ersuchte die sich im Sudan aufhaltende Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Neffen (N [...]) um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten. B. Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. August 2011 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B.______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit Stellungnahme vom 5. September 2011 beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 4. August 2011. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie - jeweils in Kopie - ihre Identitätskarte und Passfotos sowie Frachtscheine im Original zu den Akten. D. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 21. Mai 2011 und 5. September 2011 im Wesentlichen geltend, nachdem sie zwischen (...) die Schule besucht habe, seien alle Schüler am (...) 2008 aufgefordert worden, sich für den Militärdienst einzuschreiben. Sie sei am (...) 2008 nicht zur Schule gegangen, sondern zu einer Tante, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt habe. Gleichentags habe der Vater von der Militärbehörde eine Aufforderung erhalten, bei den zuständigen Stellen vorzusprechen. Dort sei er darüber informiert worden, dass er entweder die Beschwerdeführerin zurückholen oder eine Busse bezahlen müsse. Der Vater habe die Busse bezahlt. Daraufhin sei sie am 12. November 2008 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und in den Sudan gelangt. Am 10. Mai 2010 sei sie nach Libyen gegangen, wo sie verhaftet worden sei und etwa 10 Monate in Haft verbracht habe, bevor sie wieder in den Sudan zurückgekehrt sei. Bei ihrer Wiedereinreise in den Sudan sei sie verhaftet, für etwa eine Woche in Haft genommen und erst nach Bezahlung einer grösseren Summe freigelassen worden. Beim UNHCR habe sie sich bisher nicht registrieren lassen, da sie nicht im Shegerab Flüchtlingslager leben könne, weil die Sicherheitssituation dort sehr schlecht sei. Zurzeit wohne sie zusammen mit ihrem Neffen, ihrem Cousin und weiteren eritreischen Flüchtlingen in B.______ in einer Privatwohnung. Sie lebe in ständiger Angst vor Entführungen und Behelligungen, wobei sie es als Christin ohnehin schwer habe. Schliesslich lebe ihre Schwester als anerkannter Flüchtling in der Schweiz (N [...]). E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht im Original zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 und 14. August 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens und führte aus, ihre Situation im Sudan sei äusserst schwierig und es gehe ihr auch gesundheitlich nicht gut. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein medizinischer Bericht vom 19. Juli 2012 zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin an (...) leidet. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 ersuchte der damalige Rechtsvertreter um Auskunft über den Stand des Verfahrens und führte aus, dass der ebenfalls im B.______ wohnhaft gewesene Cousin der Beschwerdeführerin nach einer Entführung umgebracht worden sei, da er das Lösegeld nicht habe bezahlen können. H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 ersuchte das BFM den Rechtsvertreter um Zustellung einer persönlichen Willensäusserung. I. Mit Eingabe vom 19. März 2013 zeigte die Schwester der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an. J. Mit Eingaben vom 8. Juni 2013, 20. Juni 2013, 25. September 2013 und 23. Oktober 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens und baldigen Entscheid in der Sache. K. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 - eröffnet am 20. Dezember 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, die vorliegenden Akten liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe, weshalb zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe. Demnach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass sich, gemäss Berichten des UNHCR, zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhielten. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Ihre Religionszugehörigkeit betreffend sei nicht auszuschliessen, dass sie im Sudan Opfer von Diskriminierungen werde. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung des Sudans garantiere jedoch die Religionsfreiheit und die christlichen Glaubensgemeinschaften seien anerkannt. Unter den Mitgliedern der Regierung befänden sich zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Demnach herrsche im Sudan keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Die Angst der Beschwerdeführerin vor einer Entführung sei, gerade in Anbetracht ihres langjährigen Aufenthaltes, nicht objektiv begründet. Insbesondere seien den Akten keine konkreten Hinweise auf diesbezügliche Bedrohungen zu entnehmen. Sodann seien den Akten auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelbar seien, es ihr zudem offenstehe, um Schutz und Unterstützung durch das UNHCR zu ersuchen. Insgesamt gelte es festzuhalten, dass in B.______ das Leben für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Neffen und der finanziellen Unterstützung von Seiten ihrer Schwester sei allerdings davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Auch wenn sie sich vor Übergriffen wegen ihrer Religion fürchte, lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könnten. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Obwohl sie mit ihrer Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren müsse. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihr zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. L. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2014 Beschwerde. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den 27 Monaten, in welchen die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid gewartet habe, habe sich die Situation stark verändert. Sie sei in B.______ verschleppt, festgehalten, geschlagen und von (...) Männern vergewaltigt worden. Sie sei schwanger geworden, habe das Kind jedoch aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes verloren. Die Vergewaltigung und Schwangerschaft seien jedoch bei den Eritreern nicht unbemerkt geblieben, weshalb sie immer wieder schikaniert und als Hure beschimpft worden sei. Nachdem sie das Kind verloren habe, sei sie deshalb in C.______ gezogen. Aufgrund der dort herrschenden Kämpfe sei ihre Situation äusserst prekär, es fehle an Wasser und Nahrung. Es sei ihr nicht zuzumuten, länger im C.______ zu verbleiben, weshalb ihr die Einreise aus D.______ in die Schweiz zu bewilligen sei. M. Am 30. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist genauere Angaben zu den geltend gemachten jüngsten Ereignissen und ihrem angeblichen Aufenthalt im C.______ zu machen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). 4.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in B.______ zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 4. August 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit den enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Zudem ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Ergänzungen anbrachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 4.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde gemachten Ausführungen - die Situation der Beschwerdeführerin habe sich in den 27 Monaten, in welchen sie auf den Entscheid gewartet habe, massgeblich verändert - und der damit implizit vorgebrachten Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gilt es, unter Verweis auf Art. 8 AsylG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit und auch die Pflicht hat, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weshalb auch diesbezüglich keinerlei Verfehlungen der Vorinstanz auszumachen sind. Schliesslich gilt es hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2014 summarisch geltend gemachten Sachverhalts festzustellen, dass dieser trotz Aufforderung nicht näher dargelegt wurde und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren ist, mithin an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern vermag. 4.6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 6. 6.1 Somit ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland - Eritrea - einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, als alle Schüler aufgefordert worden seien, sich am (...)2008 für den Militärdienst einzuschreiben, sei sie an diesem Tag nicht in die Schule gegangen, habe die Flucht ergriffen und sei daraufhin in den Sudan geflohen (vgl. act. A 1/8 S. 2; A 4/8 S. 3). 6.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus. 6.4 Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorbringen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen gelassen werden. 7. 7.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 7.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10). 7.3 7.3.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2013 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus ihrem Heimatstaat im November 2008 - abgesehen von einem etwa einjährigen Aufenthalt in Libyen - lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehreren Jahren im Sudan und hat es bisher unterlassen, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2012 humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper> [zuletzt besucht am 10. April 2014]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in B.______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort - wie hinsichtlich des Zwischenfalls mit der Polizei implizit geltend gemacht - in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). 7.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde. Sie hat sich bisher nicht beim UNHCR registrieren lassen und es den Akten zufolge vorgezogen, sich in B.______ aufzuhalten. Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als junge Frau in B.______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Unterkunft sowie in Form der Unterstützung durch Bekannte ein Beziehungsnetz verfügt, zumal sie sich gemäss den vorliegenden Akten zusammen mit ihrem Neffen im Sudan aufhält. Daran vermag auch der tragische Tod ihres Cousins nichts zu ändern, ist doch in diesem Zusammenhang vielmehr auf die grosse eritreische Gemeinschaft in B.______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) geht aus dem eingereichten Arztbericht nicht hervor, auf welche medizinische Behandlung die Beschwerdeführerin angewiesen ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befindet und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung in B.______ verwehrt wäre. An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Registrierung beim UNHCR und Aufenthalt in dem ihr zugeteilten Flüchtlingslager jedoch weitgehend entziehen. 7.4 Den Akten zufolge weist sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Die einzigen, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkte sind die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin. Diese befindet sich bereits seit (...) 2008 in der Schweiz. Zudem wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad, Beziehung die Beschwerdeführerin mit dieser gestanden haben will. Dieser Anknüpfungspunkt stellt - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte. 7.5 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: