Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Befragung zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen (BzP) vom 11. August 2015 trat das SEM mit Entscheid vom 4. September 2015 in Anwendung von aArt. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an. C. Mit Urteil D-5918/2015 vom 22. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid vom 4. September 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. In der Folge fand am 14. September 2018 eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und aus der Nordprovinz stamme (...), wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Wegen seiner Tätigkeit als Fahrer bei den Sea Tigers von 2006 bis zum Kriegsende im Jahre 2009 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) behelligt worden. So hätten ihn mehrere Male Angehörige des CID befragt, wobei er offengelegt habe, Nahrungsmittel für die Bewegung transportiert zu haben. Im Jahre 2014 sei er von einem Angehörigen des CID namens B._______ mitgenommen und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung am nächsten Tag habe er sich in Vavuniya in spitalärztliche Behandlung begeben müssen und sich in der Folge hilfesuchend an eine Menschenrechtsorganisation gewendet. Nach dem Besuch seines Schwagers C._______, einem ehemaligen führenden Leiter der Sea Tigers, sei er von Angehörigen des CID über diesen befragt worden. In der Folge sei er aus Furcht vor weiteren Behelligungen nach Jaffna und später nach Colombo gereist, von wo er schliesslich am 17. Mai 2015 seinen Heimatstaat legal verlassen habe. Nach seiner Ausreise seien seine Ehefrau und seine Tochter immer wieder von Angehörigen des CID auf der Strasse belästigt und befragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Bestätigung Spitalaufenthalt, Schreiben der (...) vom (...) und vom (...), Bestätigungsschreiben eines (...) vom (...), Vorladung des (...) vom (...)). F. Mit Entscheid vom 23. April 2019 (Eröffnung am 24. April 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten behördlichen Behelligungen zu Recht als nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, die angegebenen Schwierigkeiten mit dem CID vor April 2015 (erneute Befragung durch das CID im Jahre 2011, Festnahme und Misshandlung durch einen Angehörigen des CID namens T. im Jahre 2014) ohne plausiblen Grund erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht, weshalb diese als nachgeschoben zu erachten sind. Weder die Erklärung im Rahmen der Anhörung, wonach er zu wenig Zeit gehabt habe, alle Vorbringen zu erzählen, noch diejenige in der Beschwerde, dass der Dolmetscher ihn dazu angehalten habe, nur das letzte Ereignis zu erwähnen, vermögen zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich verneint hat, vor dem April 2015 Schwierigkeiten mit dem CID gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 9). Im Übrigen ist die Schilderung dieser Vorbringen auffallend unbestimmt ausgefallen. Auch das weitere Vorbringen, aufgrund des Besuches von C._______ vom CID gesucht worden zu sein, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. So gab er abweichend von der Aussage anlässlich der BzP, wonach seine Tätigkeit für die LTTE bis zum Besuch seines Schwagers C._______ im Jahre 2015 niemandem bekannt gewesen sei (vgl. A4 S. 10), im Rahmen der Anhörung an, seine Tätigkeiten für die LTTE bereits im Jahre 2009 gegenüber dem CID offengelegt zu haben (vgl. A32 S. 7). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er zwar seine Tätigkeit als Fahrer für die Sea Tigers bereits im Flüchtlingslager offengelegt habe, indessen die Behörden durch den Besuch des ranghohen Schwagers verstärkt auf ihn aufmerksam geworden seien, ändert nichts an der Widersprüchlichkeit der genannten Angaben. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach er zirka 15-20 Tage nachdem seine Probleme mit dem CID begonnen hätten, sein Haus verlassen habe (vgl. A4 S. 8), anlässlich der Anhörung an, nach dem Besuch des CID nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein (vgl. A32 S. 6 und S. 9). Schliesslich wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Funktion seines Schwagers C._______ (N (...)) in der LTTE nicht deckungsgleich mit denjenigen von C._______ seien. So gab C._______ an, lediglich administrative Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt zu haben (vgl. N 556 824, B8 S. 4). Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde, wonach es «gängige Praxis von ranghohen Funktionären der LTTE sei, ihre Rolle bei den LTTE herunterzuspielen», vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer die Rolle seines Schwagers C._______ offensichtlich überhöht darstellt. An dieser Einschätzung vermag auch das nachträglich eingereichte Schreiben von C._______ vom 21. Mai 2019, worin dieser festhält, als Colonel für die Sea Tigers tätig gewesen zu sein, nichts zu ändern, handelt es sich doch hierbei lediglich um eine unbewiesene, zu vorherigen Aussagen abweichende Behauptung, die durch die eingereichten Fotografien, welche C._______ während seiner Tätigkeit für die LTTE zeigen sollen, nicht belegt wird. Ebenso wenig vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Bestätigung Spitalaufenthalt, Schreiben der (...) vom 30. Dezember 2014 und vom 3. Juli 2017, Bestätigungsschreiben eines (...) vom (...), (...) vom (...)) an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei seine Ehefrau immer wieder von Angehörigen des CID belästigt worden. In der beiliegenden (...) vom (...) werde er dazu aufgefordert, am 8. März 2019 zu einer Einvernahme zu erscheinen. Hierzu ist festzuhalten, dass deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der leichten Fälschbarkeit als gering einzustufen ist. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen.
E. 5.2 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich für die LTTE tätig gewesen ist, nicht abschliessend beantwortet werden, zumal er nach eigenen Angaben bei den LTTE keine Führungsposition innehatte und deswegen keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
E. 5.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2467/2019 Urteil vom 1. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Befragung zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen (BzP) vom 11. August 2015 trat das SEM mit Entscheid vom 4. September 2015 in Anwendung von aArt. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an. C. Mit Urteil D-5918/2015 vom 22. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid vom 4. September 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. In der Folge fand am 14. September 2018 eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und aus der Nordprovinz stamme (...), wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Wegen seiner Tätigkeit als Fahrer bei den Sea Tigers von 2006 bis zum Kriegsende im Jahre 2009 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) behelligt worden. So hätten ihn mehrere Male Angehörige des CID befragt, wobei er offengelegt habe, Nahrungsmittel für die Bewegung transportiert zu haben. Im Jahre 2014 sei er von einem Angehörigen des CID namens B._______ mitgenommen und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung am nächsten Tag habe er sich in Vavuniya in spitalärztliche Behandlung begeben müssen und sich in der Folge hilfesuchend an eine Menschenrechtsorganisation gewendet. Nach dem Besuch seines Schwagers C._______, einem ehemaligen führenden Leiter der Sea Tigers, sei er von Angehörigen des CID über diesen befragt worden. In der Folge sei er aus Furcht vor weiteren Behelligungen nach Jaffna und später nach Colombo gereist, von wo er schliesslich am 17. Mai 2015 seinen Heimatstaat legal verlassen habe. Nach seiner Ausreise seien seine Ehefrau und seine Tochter immer wieder von Angehörigen des CID auf der Strasse belästigt und befragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Bestätigung Spitalaufenthalt, Schreiben der (...) vom (...) und vom (...), Bestätigungsschreiben eines (...) vom (...), Vorladung des (...) vom (...)). F. Mit Entscheid vom 23. April 2019 (Eröffnung am 24. April 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten behördlichen Behelligungen zu Recht als nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, die angegebenen Schwierigkeiten mit dem CID vor April 2015 (erneute Befragung durch das CID im Jahre 2011, Festnahme und Misshandlung durch einen Angehörigen des CID namens T. im Jahre 2014) ohne plausiblen Grund erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht, weshalb diese als nachgeschoben zu erachten sind. Weder die Erklärung im Rahmen der Anhörung, wonach er zu wenig Zeit gehabt habe, alle Vorbringen zu erzählen, noch diejenige in der Beschwerde, dass der Dolmetscher ihn dazu angehalten habe, nur das letzte Ereignis zu erwähnen, vermögen zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich verneint hat, vor dem April 2015 Schwierigkeiten mit dem CID gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 9). Im Übrigen ist die Schilderung dieser Vorbringen auffallend unbestimmt ausgefallen. Auch das weitere Vorbringen, aufgrund des Besuches von C._______ vom CID gesucht worden zu sein, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. So gab er abweichend von der Aussage anlässlich der BzP, wonach seine Tätigkeit für die LTTE bis zum Besuch seines Schwagers C._______ im Jahre 2015 niemandem bekannt gewesen sei (vgl. A4 S. 10), im Rahmen der Anhörung an, seine Tätigkeiten für die LTTE bereits im Jahre 2009 gegenüber dem CID offengelegt zu haben (vgl. A32 S. 7). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er zwar seine Tätigkeit als Fahrer für die Sea Tigers bereits im Flüchtlingslager offengelegt habe, indessen die Behörden durch den Besuch des ranghohen Schwagers verstärkt auf ihn aufmerksam geworden seien, ändert nichts an der Widersprüchlichkeit der genannten Angaben. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach er zirka 15-20 Tage nachdem seine Probleme mit dem CID begonnen hätten, sein Haus verlassen habe (vgl. A4 S. 8), anlässlich der Anhörung an, nach dem Besuch des CID nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein (vgl. A32 S. 6 und S. 9). Schliesslich wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Funktion seines Schwagers C._______ (N (...)) in der LTTE nicht deckungsgleich mit denjenigen von C._______ seien. So gab C._______ an, lediglich administrative Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt zu haben (vgl. N 556 824, B8 S. 4). Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde, wonach es «gängige Praxis von ranghohen Funktionären der LTTE sei, ihre Rolle bei den LTTE herunterzuspielen», vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer die Rolle seines Schwagers C._______ offensichtlich überhöht darstellt. An dieser Einschätzung vermag auch das nachträglich eingereichte Schreiben von C._______ vom 21. Mai 2019, worin dieser festhält, als Colonel für die Sea Tigers tätig gewesen zu sein, nichts zu ändern, handelt es sich doch hierbei lediglich um eine unbewiesene, zu vorherigen Aussagen abweichende Behauptung, die durch die eingereichten Fotografien, welche C._______ während seiner Tätigkeit für die LTTE zeigen sollen, nicht belegt wird. Ebenso wenig vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Bestätigung Spitalaufenthalt, Schreiben der (...) vom 30. Dezember 2014 und vom 3. Juli 2017, Bestätigungsschreiben eines (...) vom (...), (...) vom (...)) an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei seine Ehefrau immer wieder von Angehörigen des CID belästigt worden. In der beiliegenden (...) vom (...) werde er dazu aufgefordert, am 8. März 2019 zu einer Einvernahme zu erscheinen. Hierzu ist festzuhalten, dass deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der leichten Fälschbarkeit als gering einzustufen ist. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. 5.2 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich für die LTTE tätig gewesen ist, nicht abschliessend beantwortet werden, zumal er nach eigenen Angaben bei den LTTE keine Führungsposition innehatte und deswegen keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 5.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: