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D-2431/2014

D-2431/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, A._______, - Kurde syrischer Herkunft aus F._______ - suchte am 23. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Mai 2009 erhob das damalige BFM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 8. Juni 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, während dem Militärdienst von 1988 bis 1990 habe er mit Kollegen über das Massaker in Halabdscha diskutiert und sich kritisch geäussert. Deshalb sei er damals 32 Tage inhaftiert worden. Weil sein Vater Kontakte zu Masud Barzani, dem Präsidenten der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak, gehabt habe, sei seine Familie unter stetiger Beobachtung des Staates gestanden. Er habe deshalb jedoch nie konkrete Nachteile erlitten. Er sei kurdischer Sänger und habe in einer Folkloregruppe namens "(...)" patriotische kurdische Lieder gesungen, meistens von ivan Perwer. Ihm sei vor Veranstaltungen jeweils gesagt worden, er dürfe nicht auftreten, er habe es aber trotzdem gemacht. Aus Angst vor den Behörden und zum Arbeiten sei er auch immer wieder ins Ausland gegangen. Im Februar 2009 unmittelbar vor einer Probe für das Newroz-Fest seien Behörden in die Wohnung, in welcher er habe proben wollen, eingedrungen und hätten drei seiner Kollegen verhaftet. Er selbst habe mit einem Kollegen namens G.________ entkommen können, weil sie beide in diesem Moment gerade auf dem Dach gewesen seien und die Autos der Sicherheitsleute rechtzeitig gesehen hätten. Er sei noch in derselben Nacht mit G.________ nach N.________ zu seiner Schwester gegangen, wo er sich acht bis zehn Tage lang versteckt habe. Auch in F._______ habe er sich daraufhin noch eine gewisse Zeit lang versteckt gehalten. Die Regierung sei aber immer schlimmer geworden, weshalb er am 29. März 2009 mit Hilfe eines Schleppers mit seinem Pass mit einem Visum ausgestellt von den italienischen Behörden nach H.________ geflogen sei. Leute vom Sicherheitsdienst hätten sich alle zehn bis 15 Tage zu Hause nach ihm erkundigt. Seine Frau habe immer gesagt, sie wisse nicht, wo er sei. Seine Freunde seien im Militärgefängnis und ihre Namen seien im Internet verbreitet worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerschein, seinen Ausweis der (...) und je zwei Fotos, welche ihn mit seiner Folkloregruppe und an einem Konzert von ivan Perwer zeigen, und ein Foto seines Vaters mit dem Kulturminister der Autonomen Region Kurdistan ein. B. Am 28. Juli 2009 fragte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus an, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass und Syrien legal verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. C. Am 17. August 2009 reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente ein. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 antwortete die Schweizer Vertretung in Damaskus dem BFM, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, einen syrischen Pass besitze und am 29. März 2009 über den Flughafen F._______ aus Syrien nach Italien ausgereist sei und in Syrien nicht gesucht werde. Mit dem Antwortschreiben sandte sie dem BFM das Dossier mit den Visaunterlagen für Italien zu. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 gewährte das BFM das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. F. Am 3. März 2010 nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen vormaligen Rechtsvertreter, zum Abklärungsergebnis der Botschaft Stellung und führte aus, dass die Abklärungen dazu führen würden, dass den syrischen Behörden Personalien der Asylsuchenden zur Kenntnis gebracht würden, was das Verfolgungsinteresse nicht geringer mache. Die syrischen Sicherheitskräfte wüssten schon seit langem, dass die von den wenigen immer wieder betrauten Vertrauensanwälte nachgefragten Personalien zu Personen gehören würden, die sich in der Schweiz als Asylsuchende aufhalten würden. Es seien Einzelfälle bekannt, in welchen gerade wegen den eingeleiteten Abklärungen Angehörige von syrisch-kurdischen Asylsuchenden von den Sicherheitskräften aufgesucht worden seien. Der Erhalt eines Passes vor Jahren spreche nicht gegen das Bestehen eines Verfolgungsinteresses, zumal die syrische Regierung die Emigration kurdischer Staatsbürger erleichtere, wenn nicht gar fördere. Er sei mit einem Schlepper ausgereist. Die registrierte Ausreise spreche ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Verfolgungssituation. Er halte daran fest, dass er behördlich gesucht werde. Die syrischen Behörden würden gegenüber Drittstaaten wohl kaum zugeben, dass sie einen ihrer Staatsangehörigen aus einem von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Grund festnehmen wollen. G. Mit Verfügung vom 16. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 15. April 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das BFM am 8. August 2011 die Verfügung vom 16. März 2010 aufhob und beschloss, das Asylgesuch erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Vorladung des Bezirksgerichts I.________ vom April 2009, inklusive Übersetzung und Briefumschlag, einen Bericht der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) über verschiedene Festnahmen in Syrien inklusive Übersetzung und Flugblätter der Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien, Sektion Schweiz, Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine CD über seinen Auftritt an einem Newroz-Fest in J.________ und eine DVD über einen Auftritt in F._______ ein. H. Die Beschwerdeführerin, B._______ - Kurdin aus F._______ - reichte mit den drei Kindern am 21. Dezember 2011 auf der Schweizer Botschaft in K.________ ein Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn, C._______, sind in K.________ am 27. Januar 2012 beziehungsweise am 6. Februar 2012 zu ihren Asylgründen angehört worden. Sie reichten einen Auszug aus dem Familien-Melderegister inklusive Übersetzung, das Familienbüchlein und je eine Passkopie ein. I. Am 3. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration in J.________ und einen Ausdruck eines Films auf YouTube betreffend eine Demonstration am (...) 2011 ein. J. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2010, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen und Dokumente zu exilpolitischen Tätigkeiten und zur Situation in Syrien ein. K. Am 3. Oktober 2012 sind die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Holland herkommend in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L.________ ein Asylgesuch. In der Folge wurden ihre Asylgesuche aus dem Ausland am 3. Oktober 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. L. Am 16. Oktober 2012 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdeführerin und des ältesten Sohnes und befragte beide zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör dazu gewährt, um allfällige neue Probleme seit seiner Ausreise geltend zu machen. M. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des ältesten Sohnes ein und erwähnten, dass dieser an der Demonstration vom (...) eine Ansprache gehalten habe. N. Am 27. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, ein ärztliches Schreiben von Dr. med. M.________ vom 13. August 2013 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz zu den Akten. P. Am 10. Januar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne, C._______ und D._______ einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags ergänzend angehört. P.a Der älteste Sohn, C._______, führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei im Mai 2011 einmal stundenlang in einer Bäckerei angestanden, um Brot zu holen, als sich jemand mit der Begründung vorgedrängt habe, vom Sicherheitsdienst zu sein. Er habe die Person konfrontiert und daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, im Laufe welcher er am Oberarm verletzt worden sei. Er habe in N.________ am 15. Juli 2011 an einer Demonstration teilgenommen. Seine Familie habe darauf bestanden, dass er wieder nach F._______ zurückkehre. Er habe als (...) und seit Juli 2011 nebenbei in einer (...) gearbeitet. Dort seien auch Demonstrationstransparente ge(...) worden. Als er am 3. Dezember 2011 nach seiner Mittagspause zur Arbeit in der (...) habe zurückkehren wollen, habe ihn eine Person gefragt, ob er in der (...) arbeiten würde. Er habe dies bejaht und als die Person seinen Arm habe packen wollen, sei er geflohen. In jenem Moment habe er realisiert, dass es eine Polizeikontrolle in der (...) gegeben habe. Er sei zunächst nach Hause geflüchtet. Seine Mutter habe ihn sogleich in das Dorf ihrer Eltern, O.________, nahe der türkischen Grenze, geschickt in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhige und er wieder zurückkehren könne. Die Sicherheitskräfte hätten ihn zu Hause gesucht. Am 13. Dezember 2011 sei seine Mutter mit den Geschwistern ins Dorf gekommen und habe gesagt, dass die Situation nicht gut sei und sie ausreisen müssten. Er habe nicht legal ausreisen können. Als sein Grossvater mit seinem Pass die Ausreise-Formalitäten habe erledigen wollen, habe ihm der Mitarbeiter, der seinen Grossvater gekannt habe, mitgeteilt, dass sein Name auf einer Liste der Behörden stehe und er gesucht werde. Am 16. Dezember 2011 sei er deshalb mit Hilfe der Anweisungen seines Grossvaters zu Fuss illegal ausgereist. In der Türkei habe er bei weit entfernten Verwandten gewohnt. Es habe dort immer wieder Patrouillen türkischer Behörden gegeben und er habe Angst gehabt. Sein Cousin, der mit ihm in der (...) gearbeitet habe, sei bei jener Kontrolle am 3. Dezember 2011 mit den anderen (...)mitarbeitern verhaftet worden und er wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Die syrischen Behörden hätten nach ihrer Ausreise das Haus in F._______ in Brand gesteckt. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig, trage Gedichte an Demonstrationen vor und sei Mitglied einer Gruppe namens (...) welche kurdische Folklore tanze, Musik spiele und singe. Anlässlich der Anhörung zeigte der älteste Sohn ein auf seinem Handy gespeichertes Foto von seinem Grossvater mit Masud Barzani und reichte eine Speicherkarte mit Fotos und Videos von Demonstrationsteilnahmen, einer Rede und von Auftritten der Gruppe (...) ein. P.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen zur Asylbegründung geltend, dass seit der Ausreise ihres Mannes die syrischen Behörden regelmässig und zu jeder Zeit bei ihnen zu Hause nach ihrem Mann gefragt, das Haus durchsucht und dabei Sachen zerstört und sie beleidigt hätten. Nach vier bis fünf Monaten hätten die Durchsuchungen aufgehört. Nachdem der älteste Sohn von zu Hause geflohen sei, sei sie mit ihren beiden jüngeren Kindern noch ungefähr zehn Tage in F._______ geblieben. Während dieser Zeit seien die Behörden mehrere Male gekommen, um nach ihrem Sohn zu fragen und hätten das Haus durchsucht. Am 8. oder 9. Dezember 2011 hätten ihr die Sicherheitskräfte gedroht, sie werde mitgenommen, wenn sich der Sohn nicht selber bei ihnen melde. Am 13. Dezember 2011 sei sie mit ihren beiden jüngeren Kindern nach O.________ gegangen und von dort gleichentags legal aus Syrien ausgereist. In der Türkei sei der älteste Sohn wieder zu ihnen gestossen. Sie habe die kurdische Partei von Masud Barzani unterstützt. Ungefähr zwei Wochen nach der Befragung auf der Botschaft in der Türkei habe sie mit ihrem Vater telefoniert. Er habe ihr mitgeteilt, dass die Behörden bei ihnen zu Hause in F._______ gewesen seien und das Haus in Brand gesteckt hätten. Alle Geschwister, die in F._______ gelebt hätten, seien geflüchtet. P.c Der zweitälteste Sohn führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, seine Familie sei durch die Behörden oft belästigt worden, indem diese zuerst wegen seinem Vater und später wegen seinem älteren Bruder jeweils ohne Bewilligung ins Haus gekommen seien. Er sei dabei jedoch nie direkt angesprochen oder angegriffen worden. P.d Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, er sei seit der Militärdienstentlassung Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (PDK) gewesen und habe eine eigene Künstlergruppe für Gesang innerhalb der Partei gegründet. Am Ende der ergänzenden Anhörung sang er ein kurdisches Lied vor. Q. Mit Verfügung vom 27. März 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und der älteste Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die Beschwerdeführerin und die beiden anderen Kinder nicht. Diese würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters einbezogen. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. R. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen Einsicht in die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1 bis A25/8, A27/1 bis A29/2, A31/5 bis A41/1, A43/1 bis A47/4, A49/2, A51/1, A53/2, A54/3, A69/3 bis A71/4, A74/1, A89/2 bis A91/2 und in sämtliche auf sämtlichen Verfahrensstufen eingereichte Beweismittel zu gewähren [1]. Eventualiter beantragten sie die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Beweismitteln [2] sowie nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung [3]. Es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen [4]. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Familienmitglieder festzustellen und Asyl zu gewähren [6]. S. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten. T. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie reichten eine Sozialhilfebestätigung vom 20. Mai 2014 ein. U. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut. V. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin den Antrag, es sei Einsicht in die Akte A22/2, A39/1, A41/1, A71/4 und A91/2 oder das rechtliche Gehör zu gewähren, ab. Gleichzeitig wies sie das SEM an, den Beschwerdeführenden die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1, A23/2, A24/3, A25/8, A27/1, A28/1, A29/2, A30/15, A31/5, A32/1, A33/3, A34/2, A35/2, A36/1, A37/3, A38/5, A40/1, A43/1, A44/1, A45/2, A46/1, A47/4, A49/2, A51/1, A53/2, A54/3, A69/3, A70/11, A74/1, A89/2 und A90/6 offen zu legen und in die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel Einsicht zu gewähren und gab ihnen Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. W. Am 10. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerdeergänzung ein und machten geltend, das SEM habe ihnen immer noch keine Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel gewährt, weshalb nochmals beantragt werde, es sei Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel zu gewähren und die Frist der Beschwerdeergänzung zu erstrecken. X. Mit Verfügung vom 12. August 2015 wies die Instruktionsrichterin das SEM nochmals an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel zu gewähren und gab ihnen Gelegenheit, eine weitere Beschwerdeergänzung einzureichen. Y. Am 2. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung ein. Z. Mit Verfügung vom 4. September 2015 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen. AA. Am 16. September 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. BB. Am 8. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird vorweg gerügt, der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei verletzt worden. Zahlreiche Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt geschweige denn gewürdigt worden. Der vormalige Rechtsvertreter habe zahlreiche Beweismittel betreffend die politischen und exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters eingereicht, welche in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt würden. Das SEM habe es unterlassen, das eingereichte Foto seines Vaters mit dem Minister für Kultur der Autonomen Region Kurdistan zu würdigen und es sei offensichtlich, dass dieses gewisse Tatsachen beweise. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen von der Unechtheit der Beweismittel ausgehe. Die Vorinstanz habe nicht konkret ausgeführt, weshalb der Sohn die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund seiner eigenen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz erfülle: Der Sohn habe sich nämlich bis Ende 2011 noch in Syrien befunden, während sein Vater bereits in der Schweiz gelebt und sich hier exilpolitisch betätigt habe. Die Probleme des Sohnes würden eng mit den Problemen seines Vaters zusammenhängen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die entsprechende Abgrenzung vorzunehmen. Weiter habe sie mehrere Elemente des Sachverhalts nicht erwähnt, wie dass der Vater mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien habe ausreisen müssen und die verhafteten Freunde des Vaters in einem Militärgefängnis festgehalten worden seien, die Behörden sich auch nachts nach dem Vater erkundigt, jeweils auch das Haus durchsucht und einmal die Mutter im Badezimmer überrascht hätten, dass die (...) Demonstrationstransparente und Broschüren für Demonstrationen produziert habe und von den Behörden geschlossen worden sei, die Behörden der Mutter gedroht hätten, sie würden sie verhaften, sollte ihr Sohn nicht auftauchen, und die Mutter mit den kurdischen Oppositionsparteien und Masud Barzani sympathisiere. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass der Sohn von seinem Cousin aufgefordert worden sei, ebenfalls in der Nacht Demonstrationsplakate zu (...), sämtliche Arbeiter der (...) verhaftet worden seien und der Vater Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen sei. Der Vater sei mehrmals beim Arzt gewesen, wegen starken Hals-, Nasen- und Ohrenschmerzen. Das SEM hätte weitere Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand vornehmen müssen. Es handle sich um eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht, dass das SEM nach der Wiederaufnahme des Verfahrens die Anhörung des Vaters erst beinahe vier Jahre nach dem Asylgesuch durchgeführt habe. Die erwähnten Gehörsverletzungen würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten.

E. 3.2 Betreffend das Recht auf Akteneinsicht machen die Beschwerdeführenden zum einen geltend, dass ihnen durch die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in die Akten und Beweismittel des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Mit Verfügungen vom 16. Juli 2015 und 12. August 2015 - mit welchen die Instruktionsrichterin das SEM aufforderte, Einsicht in die dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden Akten und Beweismittel zu gewähren - wurde hierzu bereits ausgeführt, dass es sich bei den vorinstanzlichen Akten A22/2, A39/1, A41/1 A71/4 und A91/2 um Unterlagen handelt, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb diese nicht der Akteneinsicht unterliegen. Dem ist nichts mehr beizufügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. In die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1, A23/2, A24/3, A25/8, A27/1, A28/1, A29/2, A30/15, A31/5, A32/1, A33/3, A34/2, A35/2, A36/1, A37/3, A38/5, A40/1, A43/1, A44/1, A45/2, A46/1, A47/4, A49/2, A51/1, A53/2, A54/3, A69/3, A70/11, A74/1, A89/2 und A90/6 und in die Beweismittel wurde den Beschwerdeführenden Einsicht gewährt und ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen, damit wurde die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.

E. 3.3 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, stelle den Sachverhalt nicht vollständig fest und sei willkürlich und nicht rechtsgenüglich begründet worden.

E. 3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Häfeli/ Haller/ Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3.2 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach der Asylgesuchstellung angehört wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 23. April 2009 sein Asylgesuch, wurde am 4. Mai 2009 im EVZ befragt und bereits am 8. Juni 2009 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das SEM wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 nochmals das rechtliche Gehör gewährt, damit er allfällige neue Sachverhalte hätte geltend machen können. Bei der Anhörung am 10. Januar 2014 handelte es sich bloss um eine ergänzende Anhörung im Sinne von aArt. 41 Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz hat insofern den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und der Beschwerdeführer hatte genügend Möglichkeiten seine Asylgründe darzulegen. Es bestand deshalb auch kein Anlass, noch weitere Abklärungen durchzuführen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben aufgrund ihrer Natur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft keine Bedeutung und sie sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da dieser vom SEM bereits als unzulässig erachtet wurde. Auf die vom ältesten Sohn vorgebrachten Asylgründe ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend eingegangen. Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, die Vorinstanz habe wesentliche Elemente unberücksichtigt gelassen, ist einerseits festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat und andererseits sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen muss. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, die Verfügung gestützt auf die dieser zugrunde liegenden Begründung in den Erwägungen sachgerecht anzufechten. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Den Beweismitteln betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten hat das SEM mit der Anerkennung des Beschwerdeführers und des ältesten Sohnes als Flüchtlinge Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat zudem im Sachverhalt zahlreiche Beweismittel aufgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f. Ziff. 6). In den Erwägungen nimmt die Vor­instanz explizit Bezug zur Vorladung, den Fotos und dem Bericht der PYD. Bezüglich der Vorladung hat die Vorinstanz deren Echtheit nicht nur mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgesprochen, sondern auch aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführenden, weshalb kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz festzustellen ist. Zum Foto des Vaters mit einem Vertreter der Autonomen Region Kurdistan nimmt die Vorinstanz zwar nicht explizit Stellung. Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der diesem Beweismittel zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Abrede stellte, drängte sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem Foto indes auch nicht auf. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots liegt nicht vor.

E. 3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Abklärungspflicht nicht verletzt, der Sachverhalt vollständig erstellt und die Verfügung hinreichend begründet wurde, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör oder des Willkürverbots festgestellt werden kann.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzulehnen. Angesichts dessen erübrigt es sich auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) festzustellen, einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5 Die Beschwerdeführenden sind entweder bereits aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als originäre Flüchtlinge anerkannt (Vater und ältester Sohn) oder derivativ in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden (Mutter und die beiden jüngeren Kinder) und sind alle bereits vorläufig aufgenommen. Gemäss den Anträgen in der Beschwerde ist deshalb nur noch zu prüfen, ob auch die Mutter und die beiden jüngeren Kinder als originäre Flüchtlinge anzuerkennen sind und ob allen Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren ist.

E. 6.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.

E. 6.1.1 Im Einzelnen führte es betreffend den Vater aus, bekanntlich würden Veranstaltungen, die der Pflege des kurdischen kulturellen Erbes dienen würden, von den syrischen Behörden in der Regel toleriert. Staatliche Massnahmen würden erst dann ergriffen, wenn die Behörden kulturelle Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates betrachten würden, was gemäss den Ausführungen des Vaters anlässlich der Befragung im EVZ sowie der ersten Anhörung bei seinen Aktivitäten nicht der Fall gewesen sei. Erst die Mutter bringe anlässlich ihres Auslandgesuches ein erstes Mal vor, ihr Mann sei in Syrien jeweils an politische Veranstaltungen gegangen. Dementsprechend habe auch der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung behauptet, er sei bereits im Jahr 1994 oder 1995 Mitglied der kurdischen Demokratischen Partei gewesen. Er sei bei der Befragung im EVZ dazu nicht befragt worden. Erst auf Vorhalt hin, er habe die Frage nach seinen politischen Aktivitäten anlässlich der Erstanhörung verneint, habe er erklärt, es könne schon sein, er habe sein Engagement jedoch mehr als künstlerische denn als politische Tätigkeit betrachtet. Insofern könne ihm eine über die folkloristische Tätigkeit hinausgehende politische Tätigkeit nicht geglaubt werden. Die versuchte Festnahme im Vorfeld des Newroz-Festes 2009 - insbesondere wie er und sein Freund die Autos des Sicherheitsdienstes durch einen glücklichen Zufall rechtzeitig entdeckt hätten und so hätten fliehen können - wirke konstruiert und stereotyp. Es mangle seiner Schilderung auch an Begründungstiefe und Plausibilität. So habe er erklärt, er und der Nachbar seien im Moment, als sie Autos auf der Strasse gesehen hätten, auf dem Dach gewesen und hätten deshalb rechtzeitig zum Nachbarn fliehen können. An anderer Stelle habe er erklärt, der Nachbar habe zunächst noch die anderen gewarnt, die noch im Zimmer gewesen seien. Diese hätten wahrscheinlich nicht die Gelegenheit gehabt, zu fliehen, da sie zuerst noch aufstehen und die Schuhe hätten anziehen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine drei Kollegen angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr zunächst noch die Schuhe angezogen hätten. Die Mutter habe anlässlich der Botschaftsanhörung erklärt, die Behörden seien wegen ihres Mannes während drei bis vier Monaten nach dessen Weggang immer wieder bei ihnen vorbeigekommen, danach sei dieses Problem in Vergessenheit geraten. Anlässlich der Anhörung habe sie demgegenüber behauptet, die Behörden hätten fast vier Jahre lang immer wieder nach ihrem Ehemann gesucht und erklärt, sie habe bei der Botschaftsanhörung Angst gehabt und sich nicht getraut, Details zu erzählen. Diesem Argument könne nicht gefolgt werden, habe sie doch die Suche nach ihrem Ehemann nicht gänzlich unerwähnt gelassen und habe sie auch von den Problemen ihres Sohnes berichtet. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könne dem Vater die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. An dieser Feststellung vermöge auch die eingereichte Vorladung nichts zu ändern. Beweismittel seien nämlich nicht isoliert, sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen. Da ihm seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei grundsätzlich an der Echtheit der eingereichten Vorladung zu zweifeln. Es sei auch allgemein bekannt, dass in Syrien solche Dokumente unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Ausserdem sei die Mutter zweimal explizit danach gefragt worden, ob die Behörden je eine Vorladung für ihren Mann gebracht hätten, was sie verneint habe. Erst auf Vorhalt der von ihrem Mann eingereichten Vorladung habe sie erklärt, dass sie diese total vergessen habe. Die Fotos, welche den Vater in folkloristischer Kleidung und an einem Konzert des kurdischen Sängers ivan Perwer zeigen würden, würden sich leidlich auf den Beweis seiner folkloristischer Tätigkeit richten, vermöchten jedoch die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen. Ausserdem würde er den Ausdruck eines Berichts der PYD einreichen, in welchen von der Festnahme eines gewissen P.________ berichtet werde, von dem der Vater behaupte, dies sei "Q._______", einer seiner drei festgenommenen Kollegen. Der Bericht vermöge jedoch weder zu beweisen, dass dessen Festnahme, etwas mit ihm zu tun habe, noch dass der darin erwähnte P._______ überhaupt der von ihm genannte Q._______ sei. Insbesondere dass aus dem Bericht hervorgehe, dass P._______ zusammen mit dem Hausbesitzer verhaftet worden sei, der Vater jedoch von drei bis vier festgenommenen Kollegen berichtet habe, erwecke Zweifel daran, dass es sich dabei um denselben Vorfall handle. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Vaters stehe im Einklang mit den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in N.________, wonach er in Syrien nicht gesucht werde. Die Abklärungen würden stets diskret vorgenommen und hätten auch immer wieder zum Ergebnis geführt, dass Personen gesucht würden. Aus den vorgängigen Erwägungen sei ersichtlich, dass die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen keineswegs nur auf das Abklärungsergebnis der Botschaft stütze, sondern das Abklärungsergebnis deren Unglaubhaftigkeit lediglich bekräftige. Betreffend der 32-tägigen Haft während des Militärdienstes sei ein zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zu der 21 Jahre später erfolgten Flucht des Vaters nicht gegeben. Dieses Vorbringen erweise sich nicht als asylrelevant. Der Grossvater habe zwar durch seine Kontakte zu Vertretern der Autonomen Region Kurdistan die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf seine Familie gelenkt. Jedoch hätten er und seine Familie deswegen nie konkrete Nachteile erlitten. Aufgrund mangelnder Intensität sei auch dieses Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen.

E. 6.1.2 Die Aussagen des ältesten Sohnes zu seiner Arbeit in der (...) würden Widersprüche enthalten. So habe er bei der Botschaftsanhörung erklärt, er habe nur tagsüber in der (...) gearbeitet, er habe damals noch nicht gewusst, dass nachts jeweils regierungskritische Transparente ge(...) worden seien. Seine Mutter habe erst nach seiner Flucht davon erfahren, als sie in einem benachbarten Laden nachgefragt habe. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe selbst nachts jeweils auch regierungskritische Dinge ge(...). Darauf angesprochen habe er behauptet, er habe von Anfang an von den regierungskritischen (...)aufträgen gewusst und dies bereits in der Botschaft so erzählt. Die Szene, bei welcher er nach der Mittagspause vor der (...) von einem Behördenmitglied am Arm gepackt worden sei, wirke stereotyp. Insbesondere sei daran zu zweifeln, dass er dem Beamten, welcher vor dem Gebäude gestanden habe und ihn nach seinem Arbeitsort gefragt und gepackt habe, so leicht hätte entkommen können. Auch die Mutter widerspreche sich bezüglich der anschliessenden Suche nach ihrem Sohn. Anlässlich der Botschaftsanhörung habe sie vorgebracht, die Behörden seien nach dem Vorfall zwei Mal bei ihnen vorbeigekommen. Bei der Anhörung habe sie hingegen erklärt, die Behörden seien in den zehn Tagen, die sie nach dem Vorfall noch zu Hause verbracht habe, alle zwei bis drei Tage gekommen, um nach ihrem Sohn zu fragen. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie erneut erklärt, sie habe sich in der Botschaft nicht getraut, alles zu erzählen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich des Vorfalls beim Anstehen vor einer Bäckerei liege keines der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive zugrunde. Ausserdem habe er nach dem Vorfall im Mai 2011 in den über sechs Monaten bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit diesen Personen mehr gehabt. Dies verdeutliche, dass es sich beim Streit um eine situationsbedingte Auseinandersetzung und nicht um eine Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG gehandelt habe. Dieses Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. Zudem habe er den Vorfall anlässlich der Botschaftsanhörung und der Bundesanhörung unterschiedlich geschildert. In der Botschaft habe er erklärt, zwei Personen hätten sich vorgedrängt und eine von ihnen habe ihn mit einem unbekannten Gegenstand, den sie aus der Tasche genommen habe, verletzt. Bei der Bundesanhörung behaupte er, nur eine Person habe sich vorgedrängt - auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der Bundesanhörung habe er ausgeführt, die Person sei zwar in Begleitung gewesen, die Begleitung habe jedoch nicht versucht, sich vorzudrängen. Später seien ungefähr fünf Personen aus dem Auto gestiegen und hätten ihn zusammen mit dem Mann, der sich vorgedrängt habe, angegriffen. Bezüglich der einen beziehungsweise mehreren Demonstrationsteilnahmen in N.________ habe er nie Probleme bekommen und man habe von seinen Teilnahmen nichts gewusst, weshalb sich dieses Vorbringen auch nicht als asylrelevant erweise.

E. 6.1.3 Da die Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden könnten beziehungsweise sich diese zum Teil als nicht asylrelevant erweisen würden, sei nicht anzunehmen, dass das von ihnen vorgebrachte Abbrennen ihres Hauses durch die Behörden etwas damit zu tun gehabt habe beziehungsweise, dass dies eine aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe konkret gegen ihn gerichtete Vergeltungsmassnahme gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieses Ereignis einzig auf die Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen sei. Somit sei dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant.

E. 6.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe nicht offengelegt, auf welche Quellen es sich abstütze bezüglich der Annahme, die syrischen Behörden würden die Pflege des kurdischen kulturellen Erbes tolerieren. Der Vater habe ausgeführt, dass er seine Tätigkeit als Sänger vorwiegend als künstlerische Tätigkeit betrachte, was jedoch nicht ausschliesse, dass diese Tätigkeit von den syrischen Behörden als vorwiegend politische Tätigkeit wahrgenommen worden sei. Da die Folkloregruppe "(...)" zur Kurdischen Demokratischen Partei gehöre, sei es offensichtlich, dass die syrischen Behörden die kulturellen Aktivitäten dieser Folkloregruppe als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates betrachten würden. Es sei offensichtlich, dass für den Beschwerdeführer seine künstlerische Tätigkeit im Vordergrund gestanden habe und er deswegen anlässlich der Befragung im EVZ und der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, dass er bereits 1994 oder 1995 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei sei. Zudem habe die Mutter bereits an der Botschaftsanhörung ausgeführt, dass ihr Mann an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dies deute eindeutig auf die Glaubwürdigkeit des Vaters hin, fand doch die Botschaftsanhörung zu einem Zeitpunkt statt, als sich der Vater längst in der Schweiz befunden habe und die Mutter somit nicht habe wissen können, was der Vater bei der Vorinstanz gesagt habe und was nicht. Die Schilderung der versuchten Festnahme im Vorfeld des Newroz-Festes sei gekennzeichnet durch zahlreiche Details, so habe er angegeben, dass er das Zimmer, in welchem die Gesangsprobe stattgefunden habe, verlassen habe, um auf die Toilette zu gehen und seine Freund ebenfalls das Zimmer verlassen habe, um Tee zu machen. Gerade auch das Detail, dass der Vater und sein Freund die Schuhe bereits angezogen gehabt hätten und deshalb schneller hätten fliehen können, deute auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Vaters hin. Da es angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr tatsächlich etwas sonderbar anmute, dass man sich noch die Schuhe anziehen wolle, sei von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen. Hätte er diese Geschichte erfunden, hätte er dieses Detail weggelassen. Es sei durchaus vorstellbar dass er und sein Freund, welche vom Dach her die sich nähernden syrischen Behörden beobachtet hätten, versucht hätten, ihre Freunde noch schnell zu warnen, bevor sie dann selbst die Flucht ergriffen hätten. Zudem sei es ebenso glaubhaft, dass die Freunde nicht mehr rechtzeitigt aus dem Zimmer hätten fliehen können, da sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer und seinem Freund völlig von den syrischen Behörden überrascht worden seien.

E. 6.2.2 Die Mutter habe anlässlich der Anhörung von sich aus, ohne auf den angeblichen Widerspruch angesprochen worden zu sein, zu Beginn der Anhörung ausgeführt, dass sie damals bei der Befragung in der Türkei viele Details nicht erzählt habe, da sie sich nicht getraut habe, weil sie sich während ihrer Zeit in der Türkei vor der Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht sicher gefühlt habe und jedes Mal wenn eine türkische Patrouille in die Nähe ihres Hauses gekommen sei, sie in die türkischen Berge geflüchtet seien. Betreffend die Frage, ob sie nun von einer drei- bis viermonatigen oder von einer drei- bis vierjährigen Suche nach ihrem Mann erzählt habe, gehe es nicht an, lediglich deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachte Suche der syrischen Behörden nach dem Vater unglaubhaft sei. Dass der Vater zahlreiche Male von den syrischen Behörden zu Hause bei den Beschwerdeführenden gesucht worden sei, würden nicht nur die Mutter und der Vater bestätigen, sondern auch deren zwei Söhne. Über welchen Zeitraum die syrische Behörde tatsächlich immer wieder bei der Familie aufgetaucht sei, sei schliesslich nebensächlich und nicht entscheidrelevant. Die Vorinstanz behaupte die Irrelevanz der von der Mutter als Beweismittel eingereichten Vorladung mit dem Argument, dass die Ausführungen der Mutter unglaubhaft seien. Es sei willkürlich und stossend, wenn die Vorinstanz ausführe, an der Echtheit der eingereichten Vorladung sei zu zweifeln, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht würden geglaubt werden können.

E. 6.2.3 Betreffend die angeblichen Widersprüche des ältesten Sohnes bezüglich seiner Arbeit in der (...), sei nicht entscheidrelevant, ob er bereits zu Beginn seiner Tätigkeit in der (...) von den nächtlichen regimekritischen Tätigkeiten Kenntnisse gehabt habe, oder ob ihm dies erst später bekannt worden sei. Feststehe, dass er von diesen illegalen Tätigkeiten gewusst habe und offiziell bei dieser (...) angestellt gewesen sei. Allein diese Tatsache sei für die syrischen Behörden massgebend und bekanntlicherweise hätten sie sämtliche in der (...) tätige Mitarbeiter verhaftet. Es wirke durchaus glaubhaft, dass der älteste Sohn als junger flinker Knabe die Gunst der Stunde genutzt habe und gerade noch rechtzeitig habe fliehen können. Betreffend die Widersprüche zur Suche nach dem ältesten Sohn ergebe je nach Zeitpunkt der ersten Suche innerhalb von zehn Tagen eine Suche von "alle zwei bis drei Tage" eine Zahl von drei Mal, maximal vier. Es bestehe kein relevanter Unterschied zwischen der zweimaligen oder drei bis viermaligen Suche. Die Mutter habe übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass die Behörden wiederholt, mehrere Male nach dem Sohn gesucht hätten und sie beim letzten Mal bedroht worden sei. Der Sohn sei bei der Bäckerei bei der Auseinandersetzung mit Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes ins Visier der Behörden geraten. Die Demonstrationsteilnahmen müssten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beitragen. Die Teilnahme im Juli 2011 falle in diejenige Zeit, in welcher der Vater in der Schweiz bereits seit längerer Zeit politisch aktiv gewesen sei.

E. 6.2.4 Bezüglich dem Resultat der Botschaftsabklärung, dass der Vater nicht gesucht werde, werde bestritten, dass dieses legal zustande gekommen sei. Es sei unmöglich mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank die Suche nach dem Vater abzuklären. Es sei unklar, ob es sich dabei um den Migrationsdienst des Aussen- oder des Innenministeriums handle. Die Vorinstanz habe objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Die Anfrage sei mangelhaft, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden sei. Die Vorinstanz müsse zwingend offenlegen, was mit "wanted" überhaupt gemeint sei und darlegen, ob es sich vorliegend um eine "Auskunft oder Zeugnis von Drittperson" im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handle. Durch ein entsprechendes System könne lediglich "positiv" bestätigt werden, dass jemand gesucht werde. Es sei davon auszugehen, dass dem syrischen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zugekommen seien.

E. 6.2.5 Zu berücksichtigen sei, dass die Familie den syrischen Behörden bereits seit langer Zeit als regimekritisch bekannt gewesen sei, da der Grossvater mit Masud Barzani befreundet sei und immer wieder Kontakt mit diversen Vertretern der Autonomen Region Kurdistan gehabt habe. Es handle sich dabei um ein Exponieren, welches in Verbindung mit den übrigen Elementen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl führen müsse. Der Vater sei bereits in Syrien inhaftiert gewesen, wobei es sich um eine Vorverfolgung handle, welche zu berücksichtigen sei. Im Falle einer erneuten Einreise würden die Beschwerdeführenden verhaftet und nicht mehr freigelassen. Die sicherheitspolitische und menschrechtliche Lage habe sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im September 2009 in wesentlicher Weise verändert. Berichte würden bezeugen mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllen würden, und ihnen eine asylrelevante Verfolgung drohe, sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 6.3 In den Beschwerdeergänzungen vom 10. August 2015 und 2. September 2015 wird geltend gemacht, es sei auf ein Video des Vaters auf einer regierungskritischen kurdischen Website verwiesen worden, wo er eine Hymne des bekannten Sängers ivan Perwer an Kurdistan vortrage. Diese Website werde regelmässig von den syrischen Sicherheitskräften blockiert. Die Beweismittel würden belegen, dass der Vater sich eindeutig exponiert und von der Masse hervorgehoben habe. Es stehe fest, dass sich der Vater bereits in Syrien gegen das politische System zur Wehr gesetzt habe und nun auch in der Schweiz mit Demonstrationen und Kundgebungen die Öffentlichkeit erreichen wolle. Es handle sich um eine Fortführung der politischen Haltung, wie sie bereits in Syrien bestanden habe. Betreffend die Demonstrationsteilnahme vom ältesten Sohn könne auf das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen werden. Durch seine politische Gesinnung, die Demonstrationsteilnahme, die Anstellung bei der (...), die Festnahme seiner Arbeitskollegen und die Suche nach ihm hätten die syrischen Behörden den ältesten Sohn offensichtlich identifiziert. Es sei eine Frage der Zeit, bis der älteste Sohn offiziell in den Militärdienst einberufen werde, sofern dies nicht schon geschehen sei. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland gelte er nun als Dienstverweigerer, womit ihm als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Die Entziehung von der militärischen Dienstpflicht sei demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. In Bezug auf die Problematik der Kollektivverfolgung der Kurden werde auf das neu erschienene Update III des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014 verwiesen. Hinsichtlich des Berichts der PYD, handle es sich um jenen Vorfall, welchen der Vater beschrieben habe. So würden die Angaben im Bericht betreffend den Zeitpunkt, den Namen, den Ort, den Besitzer des Hauses und eine Person, die nicht habe flüchten können, weil sie krank gewesen sei, übereinstimmen mit den Aussagen des Vaters. Die Beschwerdeführenden hätten auch ihre Personalien richtig und vollständig angegeben.

E. 6.4 In der Vernehmlassung vom 16. September 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, es habe das Dossier des Bundesverwaltungsgerichts konsultiert und die entsprechenden Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Es gebe drei Kategorien von Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsangehörigkeit besässen, ferner die als Ausländer registrierten "Ajnabi" und schliesslich die nicht registrierten "Maktumin". Gemäss geltender Rechtsprechung unterlägen die Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Für Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, wie es die Beschwerdeführer seien, könne umso weniger von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden.

E. 6.5 In der Replik vom 8. Oktober 2015 wird geltend gemacht, das SEM habe sich zwar kurz zur Kollektivverfolgung geäussert, es jedoch unterlassen zu den verwiesenen Erwägungen des UNHCR sowie anderer Menschenrechtsorganisationen Stellung zu beziehen. Der Bericht führe aus, dass es sehr wenig brauche, um als Feind einer der involvierten Parteien zu gelten und von diesen asylrelevant verfolgt zu werden. Bereits die physische Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder auch nur die kleinste Verbindung einer Person zu einem unliebsamen Aspekt könne eine Verfolgung bewirken und zähle Risikoprofile auf. Die Beschwerdeführenden würden zur vom UNHCR aufgeführten Risikogruppe gehören. Sie würden als Oppositionelle wahrgenommen.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten und vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Syrien zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die syrischen Behörden glaubhaft ist. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Zeit beim Militär aufgrund einer kritischen Äusserung zum Halabdscha-Massaker inhaftiert worden sei, wurde von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie seine Tätigkeit als kurdischer Sänger und der Kontakt seines Vaters zu Vertretern der Autonomen Region Kurdistan, weswegen die Familie unter Beobachtung der syrischen Behörden stand. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers der Flucht vor einer versuchten Festnahme im Vorfeld des Newroz-Festes 2009 über das Dach zum Nachbarn sind zwar berechtigt. Einerseits gab er an, er und G.________ seien auf dem Dach gewesen und hätten deshalb rechtzeitig zum Nachbarn fliehen können (vgl. Akte A8/12 F24 und F31), andererseits habe G.________ vorher die Freunde im unteren Stock noch gewarnt, welche aber nicht genügend schnell hätten reagieren können und deshalb verhaftet worden seien (vgl. Akte A8/12 F72 ff). Die Ungereimtheit lässt sich jedoch auflösen. Bei der ersten Antwort gibt er zusammengefasst den Grund an, weshalb er und G.________ nicht wie die anderen Bandmitglieder verhaftet worden sind. Bei der späteren Antwort gibt er die Details wieder. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Freunde angesichts der Gefahr nicht zuerst noch die Schuhe angezogen hätten. Die Vorinstanz riss diesbezüglich jedoch die Antwort des Beschwerdeführers aus dem Kontext (vgl. Akte A8/12 F76). Da er sich nämlich auf dem Dach auf der Toilette befunden hat und selber nicht dabei war, als G.________ die Freunde gewarnt hatte, konnte er nur die Vermutung aufstellen, dass diese die drohende Gefahr nicht genügend schnell erfassen und dementsprechend reagieren konnten. Ferner trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, er sei politisch nicht aktiv und anlässlich der ergänzenden Anhörung mitteilte, er sei seit 1994 oder 1995 Mitglied der KDP. Er erklärte anlässlich der ergänzenden Anhörung sodann, dass er seine Tätigkeit vielmehr als künstlerische Tätigkeit betrachte, nicht als eine politische. Die Musikgruppe "(...)" gehöre zur Partei und er sei als Künstler Mitglied dieser Gruppe gewesen (vgl. Akte A83/9 F23). Angesichts dessen, dass für den Beschwerdeführer der künstlerische Aspekt im Vordergrund stand, er anlässlich der Anhörung nicht nach einer Parteimitgliedschaft gefragt worden ist und er wegen der Mitgliedschaft bei der KDP auch keine Probleme mit den Behörden hatte (vgl. Akte A83/9 F21), ist es nachvollziehbar, dass er die Mitgliedschaft beziehungsweise Veranstaltungsbesuche der KDP anlässlich der Anhörung nicht explizit erwähnte. Dass er jedoch aus Sicht der syrischen Behörden gleichwohl eine politische Ansicht und eine prokurdische Haltung vertrat, geht schon aus dem Umstand hervor, dass er wegen seinen Aussagen zum Halabdscha-Massaker inhaftiert wurde, Lieder von ivan Perwer, die in Syrien verboten waren, vortrug und sein Vater mit Vertretern der Autonomen Region Kurdistan in Kontakt stand. Dass die syrischen Behörden auf das Datum des Newroz-Festes hin - welches fast mit dem fünften Jahrestag der Unruhen in Qamishli zusammenfiel - mit einer starken Protestwelle der kurdische Opposition rechnete und diese präventiv überwachte und festnahm, erscheint daher realistisch. Den Kurden war es zum damaligen Zeitpunkt verboten, ihre Sprache zu sprechen und ihr traditionelles Neujahr Newroz öffentlich zu feiern. Kurdische Sänger mussten vor der Revolution heimlich zu Hause üben, was nicht nur verboten, sondern auch gefährlich war (vgl. Felix Gaedtke/ Gayatari Parameswaran, Neues Selbstbewusstsein der syrischen Kurden, 3. Juni 2013, www.dw.com, letztmals abgerufen am 30. November 2015). Die Familie des Beschwerdeführers stand bereits unter Beobachtung, er wurde bei Konzerten von den syrischen Behörden zurechtgewiesen und begab sich aus Angst vor den Behörden zuvor immer wieder ins Ausland. Zudem gab der Beschwerdeführer an, das Regime sei immer schlimmer geworden (vgl. Akte A8/12 F60), wofür auch die über mehrere Monate andauernde Suche bei ihm zu Hause spricht. Insofern das SEM diesbezüglich einen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Dauer der Suche erwähnte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Botschaftsbefragung von einer mehrmonatigen Suche gesprochen hat und die Behörden vor ihrer Ausreise im 2011 wieder damit angefangen hätten wegen dem Sohn (vgl. Akte A50/16 S. 4). Anlässlich der Anhörung hat die Beschwerdeführerin demgegenüber generell von den Problemen mit den Behörden gesprochen (vgl. Akte A85/9 F17 ff.) und dabei die Suchen wegen dem Sohn und dem Vater zusammengefasst. Es liegt deshalb kein Widerspruch vor. Hinsichtlich der während dem ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht mehr daran erinnern, jemals ein Papier von den Behörden betreffend die Suche ihres Mannes erhalten zu haben (vgl. Akte A85/9 F26 ff.). Allerdings geht aus der Übersetzung der Vorladung hervor, dass diese am 23. April 2009 an die Haustür geklebt worden sei, also rund fünf Jahre vor der Anhörung, weshalb es nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts des daraufhin ausgebrochenen Krieges und den damit verbundenen Problemen nicht mehr daran erinnert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er sich nach der Flucht vom Dach zuerst nach N.________ für rund zehn Tage zu seiner Schwester begab, danach nach F._______ aber nicht zu seiner Familie zurückkehrte, um die Gefahr abzuschätzen, bevor er sich schliesslich von seiner Familie trennte und sich zur Flucht ins Ausland entschloss. Betreffend die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ist vorweg festzustellen, dass die Antwort "Il n'est pas recherché par les autorités syriennes." äusserst knapp ausgefallen ist, ohne anzugeben, was alles für Abklärungen bei welchen Behörden getätigt worden sind, um zum Schluss gekommen zu sein, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4731/2009 vom 20. April 2011, E. 4.3; D-3608/2010 vom 29. September 2010; SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", 7. September 2010). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihres Ehemannes übereinstimmen mit denjenigen des Beschwerdeführers und sie den Sachverhalt nicht so wiedergeben hat, als wäre alles abgesprochen, sondern mit eigenen Worten und anderen Details, jedoch konform mit der Schilderung ihres Mannes, was bei einem konstruierten Sachverhalt kaum der Fall gewesen wäre. Auch die beiden Söhne bestätigten anlässlich ihrer Anhörung, dass der Beschwerdeführer mehrmals zu Hause von den syrischen Behörden gesucht worden ist. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft.

E. 7.3 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal inhaftiert worden war, bereits Probleme aufgrund seiner Auftritte als kurdischer Sänger hatte und seine Familie aufgrund der Beziehungen zu Vertretern der Autonomen Region Kurdistan unter Beobachtung der syrischen Behörden stand, kann davon ausgegangen werden, dass er bei den syrischen Behörden registriert ist. Nachdem seine Kollegen von der Folkloregruppe verhaftet worden sind und er von den Sicherheitskräften gesucht wurde, hatte er vor dem Hintergrund der zunehmend härteren Gangart des syrischen Regimes zum Zeitpunkt der Ausreise am 29. März 2009 hinreichend Anlass, Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden zu befürchten. Da sich der Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Vorfall im Februar 2009 ins Ausland begab, bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslösendem Moment und der Ausreise. Der Beschwerdeführer hatte demnach im Zeitpunkt der Ausreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.

E. 7.4 Seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Da der Beschwerdeführer, wie zuvor festgestellt (vgl. E. 7.3), durch die staatlichen Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner identifiziert und gesucht worden ist, hätte er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat wie auch heute erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Der älteste Sohn begründete sein Asylgesuch damit, dass die Familie wegen dem Vater von den syrischen Behörden zu Hause belästigt worden sei, er eine Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsbeamten gehabt und an einer Demonstration in N.________ teilgenommen habe. Nach einer Razzia an seinem Arbeitsort sei er von den syrischen Behörden gesucht worden. Zudem wurde in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht, er sei als Dienstverweigerer zu betrachten.

E. 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung beziehungsweise den Belästigungen durch die syrischen Behörden bei ihnen zu Hause zu jeder Tages- und Nachtzeit wegen dem Vater fehlt es an der vom Asylgesetz geforderten Intensität. Der älteste Sohn wurde dabei von den syrischen Behörden weder bedroht noch wurde Gewalt angewendet, weshalb es sich bei den Belästigungen der syrischen Behörden nicht um einen asylrelevanten Nachteil handelt. Es bestehen weiter auch keine Hinweise, dass der älteste Sohn wegen der Verfolgung seines Vaters asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen war. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Auseinandersetzung vor der Bäckerei mit einem Sicherheitsbeamten im Mai 2011 kein asylrechtlich relevantes Motiv zu Grunde liegt und der Sohn danach keine Probleme mehr hatte, welche auf diesen Zwischenfall zurückzuführen sind (vgl. Akte A86/12 F40). Auch die Demonstrationsteilnahmen des Sohnes in N.________ führten gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung zu keinen Problemen, da er gemäss seinen Angaben von den syrischen Behörden nicht als Teilnehmer registriert worden ist (vgl. Akte A86/12 F45 ff.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zu jenem Zeitpunkt der Vater sich in der Schweiz bereits exilpolitisch betätigt hat. Diese Vorbringen sind somit allesamt nicht asylrelevant.

E. 8.3 Betreffend die Razzia in der (...) bestehen Zweifel, dass der Sachverhalt so wie vom Sohn geschildert, zutrifft. Aufgrund seines Wissens ist zwar davon auszugehen, dass er tatsächlich in der (...) gearbeitet hat, und es ist auch vorstellbar, dass es zu einer Razzia gekommen ist, wobei einige Mitarbeiter festgenommen worden sind. Hingegen ist zu bezweifeln, dass der Sohn wegen seiner Arbeit dort selber verfolgt worden ist. Wie von der Vorinstanz bereits festgestellt, hat er anlässlich der Botschaftsanhörung nämlich erzählt, dass er während der Tagesschicht in der (...) gearbeitet und nicht gewusst habe, dass während der Nachtschicht Demonstrationsmaterial ge(...) worden sei. Es habe zwei Mal Kontrollen gegeben, aber er habe nicht gewusst, warum die Sicherheitskräfte gekommen seien. Erst später habe er davon erfahren (vgl. Akte A52/9 S. 2). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe gewusst, dass während der Nacht in der (...) regimekritisches Material ge(...) worden sei und habe selber solches ge(...) (vgl. Akte A86/12 S. 3). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde handelt es sich hierbei um einen wesentlichen Widerspruch, den der Sohn nicht aufzuklären vermochte (vgl. Akte A86/12 F18). Auch bezüglich der Örtlichkeiten, wo ihn der Sicherheitsbeamte am Arm gepackt habe, differieren die Schilderungen. So gab er anlässlich der Botschaftsanhörung an, die (...) befinde sich im Untergeschoss, in die man über eine Treppe gelange und der Sicherheitsbeamte habe ihn beim Versuch in die (...) einzutreten, gepackt (vgl. Akte A52/9 S. 2). Anlässlich der Anhörung gab er an: "Als ich wieder zurück kam, sah ich, dass die Situation von unserer Strasse nicht normal war. Als ich zum Gebäude der (...) abbiegen wollte, fasste mich jemand an der Schulter, und fragte mich, ob ich dort arbeite - er meinte das (...)gebäude." Dieser Schilderung zu Folge befand sich der Sohn wesentlich weiter weg vom Gebäude, als anlässlich der Botschaftsanhörung dargetan. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie einfach sich der Sohn dem Sicherheitsbeamten, der ihn am Arm gepackt habe, entreissen und fliehen konnte. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der älteste Sohn im geschilderten Ausmass von den syrischen Behörden verfolgt wurde und sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie er glaubhaft machen will. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt um ein Konstrukt handelt.

E. 8.4 In der Beschwerdeergänzung vom 10. August 2015 wird zudem ein erstes Mal geltend gemacht, es sei eine Frage der Zeit, bis der älteste Sohn offiziell in den Militärdienst einberufen werde, sofern dies nicht schon geschehen sei. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland gelte er nun als Dienstverweigerer, womit ihm als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Behauptung, welche weder mit konkreten Hinweisen, dass er zum Dienst aufgefordert worden wäre, noch einem Rekrutierungsbefehl belegt worden ist. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben zu erachten und deshalb unglaubhaft.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der älteste Sohn im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hegen musste. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht kein Asyl gewährt.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin und der zweitälteste Sohn brachten zur Asylbegründung beide eine Reflexverfolgung vor, indem sie von den syrischen Behörden wegen dem Vater und dem ältesten Sohn beziehungsweise älteren Bruder zu jeder Tages- und Nachtzeit zu Hause belästigt worden seien. Das jüngste Kind machte noch keine eigenen Asylgründe geltend. Wie bereits ausgeführt, fehlt es den Belästigungen an der geforderten Intensität (vgl. E. 8.2), zumal der Sohn dabei nicht bedroht oder tätlich angegriffen worden ist (vgl. Akte A84/6 F5 f.). Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, die Behörden hätten ihr einmal gedroht, dass sie mitgenommen werde, wenn sich der ältere Sohn nicht selber stelle. Da die Verfolgung des ältesten Sohnes wegen seiner Arbeit in der (...) als unglaubhaft erachtet worden ist (vgl. E. 8.3), ist der damit zusammenhängenden Drohung der Beschwerdeführerin der Boden entzogen. Ansonsten sei es bei den Hausbesuchen zu keinen Übergriffen gekommen (vgl. Akte A66/12 S. 9, A85/9 F21 ff.). Ferner machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Botschaftsanhörung geltend sie sei Sympathisantin der kurdischen Oppositionsparteien und Masud Barzani. Allerdings machte sie in diesem Zusammenhang keine Probleme geltend (vgl. Akte A50/16 S. 6). Die Beschwerdeführerin und der zweitälteste Sohn hatten demnach keine asylrelevanten Nachteile erlebt oder zu befürchten.

E. 9.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die syrischen Behörden hätten ihr Haus in Brand gesteckt, als sie sich in der Türkei befunden hätten, wurde zwar von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie dies absichtlich gemacht hätten, weil sie nicht zu Hause gewesen seien. Allerdings konnte sie kein Datum nennen, wann und unter welchen Umständen dies vorgefallen ist. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz auf und die Asylgründe des ältesten Sohnes wurden für nicht asylrelevant oder unglaubhaft erachtet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Hausbrand im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen steht. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Hausbrand auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführen ist, wovon die gesamte Zivilbevölkerung gleichermassen betroffen ist, weshalb das SEM zutreffend festhielt, dass dies nicht asylrelevant ist.

E. 9.3 Hinsichtlich des Vorbringens, sie würden als Kurden in Syrien verfolgt, ist festzustellen, dass Kurden, die die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteile des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.3 f.). Dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Kurden sind, kommt daher keine asylrelevante Bedeutung zu.

E. 9.4 Nach dem Gesagten waren die Beschwerdeführerin und die beiden jüngeren Kinder im Ausreisezeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und hatten keine begründete Furcht solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 9.5 Wie vorab festgestellt, hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden (vgl. E. 7.5). Die von der Beschwerdeführerin und den Kindern geltend gemachten Belästigungen durch die syrischen Behörden wegen ihrem Ehemann respektive Vater reichen jedoch vorliegend nicht aus, um eine Reflexverfolgung zu begründen. Mangels konkreter Hinweise ist sodann nicht anzunehmen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr wegen der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters staatlichen Repressalien ausgesetzt wären. Es besteht deshalb auch keine Furcht vor einer künftigen Reflexverfolgung.

E. 9.6 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, weil er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bereits im Ausreisezeitpunkt und noch heute erfüllt. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen stehen könnten, ist folglich der Beschwerdeführerin und den beiden minderjährigen Kindern gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen, vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden beziehungsweise hinsichtlich der Gewährung von Asyl betreffend den ältesten, volljährigen Sohn. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer, seiner Frau und den minderjährigen Kindern sei Asyl zu gewähren. Die angefochtene Verfügung ist demnach bezüglich des Beschwerdeführers, seiner Frau und den beiden minderjährigen Kinder betreffend Ablehnung des Asyls, Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffer 4-9) aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.

E. 11.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens betreffend den Rückweisungsantrag und die Asylgewährung betreffend den ältesten Sohn als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu überbinden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend ist von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungsweise eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten nach hälftiger Kürzung auf Fr. 1850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend A.________, B.________, D.________ und E._______ gutgeheissen und die Ziffern 4 bis 9 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden diese Personen betreffend aufgehoben. Betreffend C._______ wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen A.________, B.________, D.________ und E._______ Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden A.________, B.________, D.________ und E._______ für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1850.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2431/2014thc/fes Urteil vom 2. Mai 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...),und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, A._______, - Kurde syrischer Herkunft aus F._______ - suchte am 23. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Mai 2009 erhob das damalige BFM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 8. Juni 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, während dem Militärdienst von 1988 bis 1990 habe er mit Kollegen über das Massaker in Halabdscha diskutiert und sich kritisch geäussert. Deshalb sei er damals 32 Tage inhaftiert worden. Weil sein Vater Kontakte zu Masud Barzani, dem Präsidenten der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak, gehabt habe, sei seine Familie unter stetiger Beobachtung des Staates gestanden. Er habe deshalb jedoch nie konkrete Nachteile erlitten. Er sei kurdischer Sänger und habe in einer Folkloregruppe namens "(...)" patriotische kurdische Lieder gesungen, meistens von ivan Perwer. Ihm sei vor Veranstaltungen jeweils gesagt worden, er dürfe nicht auftreten, er habe es aber trotzdem gemacht. Aus Angst vor den Behörden und zum Arbeiten sei er auch immer wieder ins Ausland gegangen. Im Februar 2009 unmittelbar vor einer Probe für das Newroz-Fest seien Behörden in die Wohnung, in welcher er habe proben wollen, eingedrungen und hätten drei seiner Kollegen verhaftet. Er selbst habe mit einem Kollegen namens G.________ entkommen können, weil sie beide in diesem Moment gerade auf dem Dach gewesen seien und die Autos der Sicherheitsleute rechtzeitig gesehen hätten. Er sei noch in derselben Nacht mit G.________ nach N.________ zu seiner Schwester gegangen, wo er sich acht bis zehn Tage lang versteckt habe. Auch in F._______ habe er sich daraufhin noch eine gewisse Zeit lang versteckt gehalten. Die Regierung sei aber immer schlimmer geworden, weshalb er am 29. März 2009 mit Hilfe eines Schleppers mit seinem Pass mit einem Visum ausgestellt von den italienischen Behörden nach H.________ geflogen sei. Leute vom Sicherheitsdienst hätten sich alle zehn bis 15 Tage zu Hause nach ihm erkundigt. Seine Frau habe immer gesagt, sie wisse nicht, wo er sei. Seine Freunde seien im Militärgefängnis und ihre Namen seien im Internet verbreitet worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerschein, seinen Ausweis der (...) und je zwei Fotos, welche ihn mit seiner Folkloregruppe und an einem Konzert von ivan Perwer zeigen, und ein Foto seines Vaters mit dem Kulturminister der Autonomen Region Kurdistan ein. B. Am 28. Juli 2009 fragte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus an, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass und Syrien legal verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. C. Am 17. August 2009 reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente ein. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 antwortete die Schweizer Vertretung in Damaskus dem BFM, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, einen syrischen Pass besitze und am 29. März 2009 über den Flughafen F._______ aus Syrien nach Italien ausgereist sei und in Syrien nicht gesucht werde. Mit dem Antwortschreiben sandte sie dem BFM das Dossier mit den Visaunterlagen für Italien zu. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 gewährte das BFM das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. F. Am 3. März 2010 nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen vormaligen Rechtsvertreter, zum Abklärungsergebnis der Botschaft Stellung und führte aus, dass die Abklärungen dazu führen würden, dass den syrischen Behörden Personalien der Asylsuchenden zur Kenntnis gebracht würden, was das Verfolgungsinteresse nicht geringer mache. Die syrischen Sicherheitskräfte wüssten schon seit langem, dass die von den wenigen immer wieder betrauten Vertrauensanwälte nachgefragten Personalien zu Personen gehören würden, die sich in der Schweiz als Asylsuchende aufhalten würden. Es seien Einzelfälle bekannt, in welchen gerade wegen den eingeleiteten Abklärungen Angehörige von syrisch-kurdischen Asylsuchenden von den Sicherheitskräften aufgesucht worden seien. Der Erhalt eines Passes vor Jahren spreche nicht gegen das Bestehen eines Verfolgungsinteresses, zumal die syrische Regierung die Emigration kurdischer Staatsbürger erleichtere, wenn nicht gar fördere. Er sei mit einem Schlepper ausgereist. Die registrierte Ausreise spreche ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Verfolgungssituation. Er halte daran fest, dass er behördlich gesucht werde. Die syrischen Behörden würden gegenüber Drittstaaten wohl kaum zugeben, dass sie einen ihrer Staatsangehörigen aus einem von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Grund festnehmen wollen. G. Mit Verfügung vom 16. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 15. April 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das BFM am 8. August 2011 die Verfügung vom 16. März 2010 aufhob und beschloss, das Asylgesuch erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Vorladung des Bezirksgerichts I.________ vom April 2009, inklusive Übersetzung und Briefumschlag, einen Bericht der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) über verschiedene Festnahmen in Syrien inklusive Übersetzung und Flugblätter der Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien, Sektion Schweiz, Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine CD über seinen Auftritt an einem Newroz-Fest in J.________ und eine DVD über einen Auftritt in F._______ ein. H. Die Beschwerdeführerin, B._______ - Kurdin aus F._______ - reichte mit den drei Kindern am 21. Dezember 2011 auf der Schweizer Botschaft in K.________ ein Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn, C._______, sind in K.________ am 27. Januar 2012 beziehungsweise am 6. Februar 2012 zu ihren Asylgründen angehört worden. Sie reichten einen Auszug aus dem Familien-Melderegister inklusive Übersetzung, das Familienbüchlein und je eine Passkopie ein. I. Am 3. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration in J.________ und einen Ausdruck eines Films auf YouTube betreffend eine Demonstration am (...) 2011 ein. J. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2010, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen und Dokumente zu exilpolitischen Tätigkeiten und zur Situation in Syrien ein. K. Am 3. Oktober 2012 sind die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Holland herkommend in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L.________ ein Asylgesuch. In der Folge wurden ihre Asylgesuche aus dem Ausland am 3. Oktober 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. L. Am 16. Oktober 2012 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdeführerin und des ältesten Sohnes und befragte beide zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör dazu gewährt, um allfällige neue Probleme seit seiner Ausreise geltend zu machen. M. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des ältesten Sohnes ein und erwähnten, dass dieser an der Demonstration vom (...) eine Ansprache gehalten habe. N. Am 27. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, ein ärztliches Schreiben von Dr. med. M.________ vom 13. August 2013 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz zu den Akten. P. Am 10. Januar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne, C._______ und D._______ einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags ergänzend angehört. P.a Der älteste Sohn, C._______, führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei im Mai 2011 einmal stundenlang in einer Bäckerei angestanden, um Brot zu holen, als sich jemand mit der Begründung vorgedrängt habe, vom Sicherheitsdienst zu sein. Er habe die Person konfrontiert und daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, im Laufe welcher er am Oberarm verletzt worden sei. Er habe in N.________ am 15. Juli 2011 an einer Demonstration teilgenommen. Seine Familie habe darauf bestanden, dass er wieder nach F._______ zurückkehre. Er habe als (...) und seit Juli 2011 nebenbei in einer (...) gearbeitet. Dort seien auch Demonstrationstransparente ge(...) worden. Als er am 3. Dezember 2011 nach seiner Mittagspause zur Arbeit in der (...) habe zurückkehren wollen, habe ihn eine Person gefragt, ob er in der (...) arbeiten würde. Er habe dies bejaht und als die Person seinen Arm habe packen wollen, sei er geflohen. In jenem Moment habe er realisiert, dass es eine Polizeikontrolle in der (...) gegeben habe. Er sei zunächst nach Hause geflüchtet. Seine Mutter habe ihn sogleich in das Dorf ihrer Eltern, O.________, nahe der türkischen Grenze, geschickt in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhige und er wieder zurückkehren könne. Die Sicherheitskräfte hätten ihn zu Hause gesucht. Am 13. Dezember 2011 sei seine Mutter mit den Geschwistern ins Dorf gekommen und habe gesagt, dass die Situation nicht gut sei und sie ausreisen müssten. Er habe nicht legal ausreisen können. Als sein Grossvater mit seinem Pass die Ausreise-Formalitäten habe erledigen wollen, habe ihm der Mitarbeiter, der seinen Grossvater gekannt habe, mitgeteilt, dass sein Name auf einer Liste der Behörden stehe und er gesucht werde. Am 16. Dezember 2011 sei er deshalb mit Hilfe der Anweisungen seines Grossvaters zu Fuss illegal ausgereist. In der Türkei habe er bei weit entfernten Verwandten gewohnt. Es habe dort immer wieder Patrouillen türkischer Behörden gegeben und er habe Angst gehabt. Sein Cousin, der mit ihm in der (...) gearbeitet habe, sei bei jener Kontrolle am 3. Dezember 2011 mit den anderen (...)mitarbeitern verhaftet worden und er wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Die syrischen Behörden hätten nach ihrer Ausreise das Haus in F._______ in Brand gesteckt. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig, trage Gedichte an Demonstrationen vor und sei Mitglied einer Gruppe namens (...) welche kurdische Folklore tanze, Musik spiele und singe. Anlässlich der Anhörung zeigte der älteste Sohn ein auf seinem Handy gespeichertes Foto von seinem Grossvater mit Masud Barzani und reichte eine Speicherkarte mit Fotos und Videos von Demonstrationsteilnahmen, einer Rede und von Auftritten der Gruppe (...) ein. P.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen zur Asylbegründung geltend, dass seit der Ausreise ihres Mannes die syrischen Behörden regelmässig und zu jeder Zeit bei ihnen zu Hause nach ihrem Mann gefragt, das Haus durchsucht und dabei Sachen zerstört und sie beleidigt hätten. Nach vier bis fünf Monaten hätten die Durchsuchungen aufgehört. Nachdem der älteste Sohn von zu Hause geflohen sei, sei sie mit ihren beiden jüngeren Kindern noch ungefähr zehn Tage in F._______ geblieben. Während dieser Zeit seien die Behörden mehrere Male gekommen, um nach ihrem Sohn zu fragen und hätten das Haus durchsucht. Am 8. oder 9. Dezember 2011 hätten ihr die Sicherheitskräfte gedroht, sie werde mitgenommen, wenn sich der Sohn nicht selber bei ihnen melde. Am 13. Dezember 2011 sei sie mit ihren beiden jüngeren Kindern nach O.________ gegangen und von dort gleichentags legal aus Syrien ausgereist. In der Türkei sei der älteste Sohn wieder zu ihnen gestossen. Sie habe die kurdische Partei von Masud Barzani unterstützt. Ungefähr zwei Wochen nach der Befragung auf der Botschaft in der Türkei habe sie mit ihrem Vater telefoniert. Er habe ihr mitgeteilt, dass die Behörden bei ihnen zu Hause in F._______ gewesen seien und das Haus in Brand gesteckt hätten. Alle Geschwister, die in F._______ gelebt hätten, seien geflüchtet. P.c Der zweitälteste Sohn führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, seine Familie sei durch die Behörden oft belästigt worden, indem diese zuerst wegen seinem Vater und später wegen seinem älteren Bruder jeweils ohne Bewilligung ins Haus gekommen seien. Er sei dabei jedoch nie direkt angesprochen oder angegriffen worden. P.d Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, er sei seit der Militärdienstentlassung Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (PDK) gewesen und habe eine eigene Künstlergruppe für Gesang innerhalb der Partei gegründet. Am Ende der ergänzenden Anhörung sang er ein kurdisches Lied vor. Q. Mit Verfügung vom 27. März 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und der älteste Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die Beschwerdeführerin und die beiden anderen Kinder nicht. Diese würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters einbezogen. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. R. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen Einsicht in die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1 bis A25/8, A27/1 bis A29/2, A31/5 bis A41/1, A43/1 bis A47/4, A49/2, A51/1, A53/2, A54/3, A69/3 bis A71/4, A74/1, A89/2 bis A91/2 und in sämtliche auf sämtlichen Verfahrensstufen eingereichte Beweismittel zu gewähren [1]. Eventualiter beantragten sie die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Beweismitteln [2] sowie nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung [3]. Es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen [4]. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Familienmitglieder festzustellen und Asyl zu gewähren [6]. S. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten. T. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie reichten eine Sozialhilfebestätigung vom 20. Mai 2014 ein. U. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut. V. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin den Antrag, es sei Einsicht in die Akte A22/2, A39/1, A41/1, A71/4 und A91/2 oder das rechtliche Gehör zu gewähren, ab. Gleichzeitig wies sie das SEM an, den Beschwerdeführenden die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1, A23/2, A24/3, A25/8, A27/1, A28/1, A29/2, A30/15, A31/5, A32/1, A33/3, A34/2, A35/2, A36/1, A37/3, A38/5, A40/1, A43/1, A44/1, A45/2, A46/1, A47/4, A49/2, A51/1, A53/2, A54/3, A69/3, A70/11, A74/1, A89/2 und A90/6 offen zu legen und in die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel Einsicht zu gewähren und gab ihnen Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. W. Am 10. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerdeergänzung ein und machten geltend, das SEM habe ihnen immer noch keine Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel gewährt, weshalb nochmals beantragt werde, es sei Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel zu gewähren und die Frist der Beschwerdeergänzung zu erstrecken. X. Mit Verfügung vom 12. August 2015 wies die Instruktionsrichterin das SEM nochmals an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel zu gewähren und gab ihnen Gelegenheit, eine weitere Beschwerdeergänzung einzureichen. Y. Am 2. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung ein. Z. Mit Verfügung vom 4. September 2015 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen. AA. Am 16. September 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. BB. Am 8. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird vorweg gerügt, der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei verletzt worden. Zahlreiche Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt geschweige denn gewürdigt worden. Der vormalige Rechtsvertreter habe zahlreiche Beweismittel betreffend die politischen und exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters eingereicht, welche in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt würden. Das SEM habe es unterlassen, das eingereichte Foto seines Vaters mit dem Minister für Kultur der Autonomen Region Kurdistan zu würdigen und es sei offensichtlich, dass dieses gewisse Tatsachen beweise. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen von der Unechtheit der Beweismittel ausgehe. Die Vorinstanz habe nicht konkret ausgeführt, weshalb der Sohn die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund seiner eigenen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz erfülle: Der Sohn habe sich nämlich bis Ende 2011 noch in Syrien befunden, während sein Vater bereits in der Schweiz gelebt und sich hier exilpolitisch betätigt habe. Die Probleme des Sohnes würden eng mit den Problemen seines Vaters zusammenhängen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die entsprechende Abgrenzung vorzunehmen. Weiter habe sie mehrere Elemente des Sachverhalts nicht erwähnt, wie dass der Vater mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien habe ausreisen müssen und die verhafteten Freunde des Vaters in einem Militärgefängnis festgehalten worden seien, die Behörden sich auch nachts nach dem Vater erkundigt, jeweils auch das Haus durchsucht und einmal die Mutter im Badezimmer überrascht hätten, dass die (...) Demonstrationstransparente und Broschüren für Demonstrationen produziert habe und von den Behörden geschlossen worden sei, die Behörden der Mutter gedroht hätten, sie würden sie verhaften, sollte ihr Sohn nicht auftauchen, und die Mutter mit den kurdischen Oppositionsparteien und Masud Barzani sympathisiere. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass der Sohn von seinem Cousin aufgefordert worden sei, ebenfalls in der Nacht Demonstrationsplakate zu (...), sämtliche Arbeiter der (...) verhaftet worden seien und der Vater Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen sei. Der Vater sei mehrmals beim Arzt gewesen, wegen starken Hals-, Nasen- und Ohrenschmerzen. Das SEM hätte weitere Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand vornehmen müssen. Es handle sich um eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht, dass das SEM nach der Wiederaufnahme des Verfahrens die Anhörung des Vaters erst beinahe vier Jahre nach dem Asylgesuch durchgeführt habe. Die erwähnten Gehörsverletzungen würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten. 3.2 Betreffend das Recht auf Akteneinsicht machen die Beschwerdeführenden zum einen geltend, dass ihnen durch die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in die Akten und Beweismittel des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Mit Verfügungen vom 16. Juli 2015 und 12. August 2015 - mit welchen die Instruktionsrichterin das SEM aufforderte, Einsicht in die dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden Akten und Beweismittel zu gewähren - wurde hierzu bereits ausgeführt, dass es sich bei den vorinstanzlichen Akten A22/2, A39/1, A41/1 A71/4 und A91/2 um Unterlagen handelt, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb diese nicht der Akteneinsicht unterliegen. Dem ist nichts mehr beizufügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. In die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1, A23/2, A24/3, A25/8, A27/1, A28/1, A29/2, A30/15, A31/5, A32/1, A33/3, A34/2, A35/2, A36/1, A37/3, A38/5, A40/1, A43/1, A44/1, A45/2, A46/1, A47/4, A49/2, A51/1, A53/2, A54/3, A69/3, A70/11, A74/1, A89/2 und A90/6 und in die Beweismittel wurde den Beschwerdeführenden Einsicht gewährt und ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen, damit wurde die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt. 3.3 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, stelle den Sachverhalt nicht vollständig fest und sei willkürlich und nicht rechtsgenüglich begründet worden. 3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Häfeli/ Haller/ Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). 3.3.2 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach der Asylgesuchstellung angehört wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 23. April 2009 sein Asylgesuch, wurde am 4. Mai 2009 im EVZ befragt und bereits am 8. Juni 2009 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das SEM wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 nochmals das rechtliche Gehör gewährt, damit er allfällige neue Sachverhalte hätte geltend machen können. Bei der Anhörung am 10. Januar 2014 handelte es sich bloss um eine ergänzende Anhörung im Sinne von aArt. 41 Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz hat insofern den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und der Beschwerdeführer hatte genügend Möglichkeiten seine Asylgründe darzulegen. Es bestand deshalb auch kein Anlass, noch weitere Abklärungen durchzuführen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben aufgrund ihrer Natur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft keine Bedeutung und sie sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da dieser vom SEM bereits als unzulässig erachtet wurde. Auf die vom ältesten Sohn vorgebrachten Asylgründe ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend eingegangen. Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, die Vorinstanz habe wesentliche Elemente unberücksichtigt gelassen, ist einerseits festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat und andererseits sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen muss. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, die Verfügung gestützt auf die dieser zugrunde liegenden Begründung in den Erwägungen sachgerecht anzufechten. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Den Beweismitteln betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten hat das SEM mit der Anerkennung des Beschwerdeführers und des ältesten Sohnes als Flüchtlinge Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat zudem im Sachverhalt zahlreiche Beweismittel aufgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f. Ziff. 6). In den Erwägungen nimmt die Vor­instanz explizit Bezug zur Vorladung, den Fotos und dem Bericht der PYD. Bezüglich der Vorladung hat die Vorinstanz deren Echtheit nicht nur mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgesprochen, sondern auch aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführenden, weshalb kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz festzustellen ist. Zum Foto des Vaters mit einem Vertreter der Autonomen Region Kurdistan nimmt die Vorinstanz zwar nicht explizit Stellung. Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der diesem Beweismittel zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Abrede stellte, drängte sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem Foto indes auch nicht auf. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots liegt nicht vor. 3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Abklärungspflicht nicht verletzt, der Sachverhalt vollständig erstellt und die Verfügung hinreichend begründet wurde, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör oder des Willkürverbots festgestellt werden kann. 3.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzulehnen. Angesichts dessen erübrigt es sich auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) festzustellen, einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

5. Die Beschwerdeführenden sind entweder bereits aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als originäre Flüchtlinge anerkannt (Vater und ältester Sohn) oder derivativ in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden (Mutter und die beiden jüngeren Kinder) und sind alle bereits vorläufig aufgenommen. Gemäss den Anträgen in der Beschwerde ist deshalb nur noch zu prüfen, ob auch die Mutter und die beiden jüngeren Kinder als originäre Flüchtlinge anzuerkennen sind und ob allen Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. 6.1.1 Im Einzelnen führte es betreffend den Vater aus, bekanntlich würden Veranstaltungen, die der Pflege des kurdischen kulturellen Erbes dienen würden, von den syrischen Behörden in der Regel toleriert. Staatliche Massnahmen würden erst dann ergriffen, wenn die Behörden kulturelle Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates betrachten würden, was gemäss den Ausführungen des Vaters anlässlich der Befragung im EVZ sowie der ersten Anhörung bei seinen Aktivitäten nicht der Fall gewesen sei. Erst die Mutter bringe anlässlich ihres Auslandgesuches ein erstes Mal vor, ihr Mann sei in Syrien jeweils an politische Veranstaltungen gegangen. Dementsprechend habe auch der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung behauptet, er sei bereits im Jahr 1994 oder 1995 Mitglied der kurdischen Demokratischen Partei gewesen. Er sei bei der Befragung im EVZ dazu nicht befragt worden. Erst auf Vorhalt hin, er habe die Frage nach seinen politischen Aktivitäten anlässlich der Erstanhörung verneint, habe er erklärt, es könne schon sein, er habe sein Engagement jedoch mehr als künstlerische denn als politische Tätigkeit betrachtet. Insofern könne ihm eine über die folkloristische Tätigkeit hinausgehende politische Tätigkeit nicht geglaubt werden. Die versuchte Festnahme im Vorfeld des Newroz-Festes 2009 - insbesondere wie er und sein Freund die Autos des Sicherheitsdienstes durch einen glücklichen Zufall rechtzeitig entdeckt hätten und so hätten fliehen können - wirke konstruiert und stereotyp. Es mangle seiner Schilderung auch an Begründungstiefe und Plausibilität. So habe er erklärt, er und der Nachbar seien im Moment, als sie Autos auf der Strasse gesehen hätten, auf dem Dach gewesen und hätten deshalb rechtzeitig zum Nachbarn fliehen können. An anderer Stelle habe er erklärt, der Nachbar habe zunächst noch die anderen gewarnt, die noch im Zimmer gewesen seien. Diese hätten wahrscheinlich nicht die Gelegenheit gehabt, zu fliehen, da sie zuerst noch aufstehen und die Schuhe hätten anziehen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine drei Kollegen angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr zunächst noch die Schuhe angezogen hätten. Die Mutter habe anlässlich der Botschaftsanhörung erklärt, die Behörden seien wegen ihres Mannes während drei bis vier Monaten nach dessen Weggang immer wieder bei ihnen vorbeigekommen, danach sei dieses Problem in Vergessenheit geraten. Anlässlich der Anhörung habe sie demgegenüber behauptet, die Behörden hätten fast vier Jahre lang immer wieder nach ihrem Ehemann gesucht und erklärt, sie habe bei der Botschaftsanhörung Angst gehabt und sich nicht getraut, Details zu erzählen. Diesem Argument könne nicht gefolgt werden, habe sie doch die Suche nach ihrem Ehemann nicht gänzlich unerwähnt gelassen und habe sie auch von den Problemen ihres Sohnes berichtet. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könne dem Vater die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. An dieser Feststellung vermöge auch die eingereichte Vorladung nichts zu ändern. Beweismittel seien nämlich nicht isoliert, sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen. Da ihm seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei grundsätzlich an der Echtheit der eingereichten Vorladung zu zweifeln. Es sei auch allgemein bekannt, dass in Syrien solche Dokumente unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Ausserdem sei die Mutter zweimal explizit danach gefragt worden, ob die Behörden je eine Vorladung für ihren Mann gebracht hätten, was sie verneint habe. Erst auf Vorhalt der von ihrem Mann eingereichten Vorladung habe sie erklärt, dass sie diese total vergessen habe. Die Fotos, welche den Vater in folkloristischer Kleidung und an einem Konzert des kurdischen Sängers ivan Perwer zeigen würden, würden sich leidlich auf den Beweis seiner folkloristischer Tätigkeit richten, vermöchten jedoch die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen. Ausserdem würde er den Ausdruck eines Berichts der PYD einreichen, in welchen von der Festnahme eines gewissen P.________ berichtet werde, von dem der Vater behaupte, dies sei "Q._______", einer seiner drei festgenommenen Kollegen. Der Bericht vermöge jedoch weder zu beweisen, dass dessen Festnahme, etwas mit ihm zu tun habe, noch dass der darin erwähnte P._______ überhaupt der von ihm genannte Q._______ sei. Insbesondere dass aus dem Bericht hervorgehe, dass P._______ zusammen mit dem Hausbesitzer verhaftet worden sei, der Vater jedoch von drei bis vier festgenommenen Kollegen berichtet habe, erwecke Zweifel daran, dass es sich dabei um denselben Vorfall handle. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Vaters stehe im Einklang mit den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in N.________, wonach er in Syrien nicht gesucht werde. Die Abklärungen würden stets diskret vorgenommen und hätten auch immer wieder zum Ergebnis geführt, dass Personen gesucht würden. Aus den vorgängigen Erwägungen sei ersichtlich, dass die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen keineswegs nur auf das Abklärungsergebnis der Botschaft stütze, sondern das Abklärungsergebnis deren Unglaubhaftigkeit lediglich bekräftige. Betreffend der 32-tägigen Haft während des Militärdienstes sei ein zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zu der 21 Jahre später erfolgten Flucht des Vaters nicht gegeben. Dieses Vorbringen erweise sich nicht als asylrelevant. Der Grossvater habe zwar durch seine Kontakte zu Vertretern der Autonomen Region Kurdistan die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf seine Familie gelenkt. Jedoch hätten er und seine Familie deswegen nie konkrete Nachteile erlitten. Aufgrund mangelnder Intensität sei auch dieses Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen. 6.1.2 Die Aussagen des ältesten Sohnes zu seiner Arbeit in der (...) würden Widersprüche enthalten. So habe er bei der Botschaftsanhörung erklärt, er habe nur tagsüber in der (...) gearbeitet, er habe damals noch nicht gewusst, dass nachts jeweils regierungskritische Transparente ge(...) worden seien. Seine Mutter habe erst nach seiner Flucht davon erfahren, als sie in einem benachbarten Laden nachgefragt habe. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe selbst nachts jeweils auch regierungskritische Dinge ge(...). Darauf angesprochen habe er behauptet, er habe von Anfang an von den regierungskritischen (...)aufträgen gewusst und dies bereits in der Botschaft so erzählt. Die Szene, bei welcher er nach der Mittagspause vor der (...) von einem Behördenmitglied am Arm gepackt worden sei, wirke stereotyp. Insbesondere sei daran zu zweifeln, dass er dem Beamten, welcher vor dem Gebäude gestanden habe und ihn nach seinem Arbeitsort gefragt und gepackt habe, so leicht hätte entkommen können. Auch die Mutter widerspreche sich bezüglich der anschliessenden Suche nach ihrem Sohn. Anlässlich der Botschaftsanhörung habe sie vorgebracht, die Behörden seien nach dem Vorfall zwei Mal bei ihnen vorbeigekommen. Bei der Anhörung habe sie hingegen erklärt, die Behörden seien in den zehn Tagen, die sie nach dem Vorfall noch zu Hause verbracht habe, alle zwei bis drei Tage gekommen, um nach ihrem Sohn zu fragen. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie erneut erklärt, sie habe sich in der Botschaft nicht getraut, alles zu erzählen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich des Vorfalls beim Anstehen vor einer Bäckerei liege keines der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive zugrunde. Ausserdem habe er nach dem Vorfall im Mai 2011 in den über sechs Monaten bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit diesen Personen mehr gehabt. Dies verdeutliche, dass es sich beim Streit um eine situationsbedingte Auseinandersetzung und nicht um eine Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG gehandelt habe. Dieses Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. Zudem habe er den Vorfall anlässlich der Botschaftsanhörung und der Bundesanhörung unterschiedlich geschildert. In der Botschaft habe er erklärt, zwei Personen hätten sich vorgedrängt und eine von ihnen habe ihn mit einem unbekannten Gegenstand, den sie aus der Tasche genommen habe, verletzt. Bei der Bundesanhörung behaupte er, nur eine Person habe sich vorgedrängt - auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der Bundesanhörung habe er ausgeführt, die Person sei zwar in Begleitung gewesen, die Begleitung habe jedoch nicht versucht, sich vorzudrängen. Später seien ungefähr fünf Personen aus dem Auto gestiegen und hätten ihn zusammen mit dem Mann, der sich vorgedrängt habe, angegriffen. Bezüglich der einen beziehungsweise mehreren Demonstrationsteilnahmen in N.________ habe er nie Probleme bekommen und man habe von seinen Teilnahmen nichts gewusst, weshalb sich dieses Vorbringen auch nicht als asylrelevant erweise. 6.1.3 Da die Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden könnten beziehungsweise sich diese zum Teil als nicht asylrelevant erweisen würden, sei nicht anzunehmen, dass das von ihnen vorgebrachte Abbrennen ihres Hauses durch die Behörden etwas damit zu tun gehabt habe beziehungsweise, dass dies eine aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe konkret gegen ihn gerichtete Vergeltungsmassnahme gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieses Ereignis einzig auf die Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen sei. Somit sei dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe nicht offengelegt, auf welche Quellen es sich abstütze bezüglich der Annahme, die syrischen Behörden würden die Pflege des kurdischen kulturellen Erbes tolerieren. Der Vater habe ausgeführt, dass er seine Tätigkeit als Sänger vorwiegend als künstlerische Tätigkeit betrachte, was jedoch nicht ausschliesse, dass diese Tätigkeit von den syrischen Behörden als vorwiegend politische Tätigkeit wahrgenommen worden sei. Da die Folkloregruppe "(...)" zur Kurdischen Demokratischen Partei gehöre, sei es offensichtlich, dass die syrischen Behörden die kulturellen Aktivitäten dieser Folkloregruppe als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates betrachten würden. Es sei offensichtlich, dass für den Beschwerdeführer seine künstlerische Tätigkeit im Vordergrund gestanden habe und er deswegen anlässlich der Befragung im EVZ und der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, dass er bereits 1994 oder 1995 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei sei. Zudem habe die Mutter bereits an der Botschaftsanhörung ausgeführt, dass ihr Mann an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dies deute eindeutig auf die Glaubwürdigkeit des Vaters hin, fand doch die Botschaftsanhörung zu einem Zeitpunkt statt, als sich der Vater längst in der Schweiz befunden habe und die Mutter somit nicht habe wissen können, was der Vater bei der Vorinstanz gesagt habe und was nicht. Die Schilderung der versuchten Festnahme im Vorfeld des Newroz-Festes sei gekennzeichnet durch zahlreiche Details, so habe er angegeben, dass er das Zimmer, in welchem die Gesangsprobe stattgefunden habe, verlassen habe, um auf die Toilette zu gehen und seine Freund ebenfalls das Zimmer verlassen habe, um Tee zu machen. Gerade auch das Detail, dass der Vater und sein Freund die Schuhe bereits angezogen gehabt hätten und deshalb schneller hätten fliehen können, deute auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Vaters hin. Da es angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr tatsächlich etwas sonderbar anmute, dass man sich noch die Schuhe anziehen wolle, sei von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen. Hätte er diese Geschichte erfunden, hätte er dieses Detail weggelassen. Es sei durchaus vorstellbar dass er und sein Freund, welche vom Dach her die sich nähernden syrischen Behörden beobachtet hätten, versucht hätten, ihre Freunde noch schnell zu warnen, bevor sie dann selbst die Flucht ergriffen hätten. Zudem sei es ebenso glaubhaft, dass die Freunde nicht mehr rechtzeitigt aus dem Zimmer hätten fliehen können, da sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer und seinem Freund völlig von den syrischen Behörden überrascht worden seien. 6.2.2 Die Mutter habe anlässlich der Anhörung von sich aus, ohne auf den angeblichen Widerspruch angesprochen worden zu sein, zu Beginn der Anhörung ausgeführt, dass sie damals bei der Befragung in der Türkei viele Details nicht erzählt habe, da sie sich nicht getraut habe, weil sie sich während ihrer Zeit in der Türkei vor der Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht sicher gefühlt habe und jedes Mal wenn eine türkische Patrouille in die Nähe ihres Hauses gekommen sei, sie in die türkischen Berge geflüchtet seien. Betreffend die Frage, ob sie nun von einer drei- bis viermonatigen oder von einer drei- bis vierjährigen Suche nach ihrem Mann erzählt habe, gehe es nicht an, lediglich deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachte Suche der syrischen Behörden nach dem Vater unglaubhaft sei. Dass der Vater zahlreiche Male von den syrischen Behörden zu Hause bei den Beschwerdeführenden gesucht worden sei, würden nicht nur die Mutter und der Vater bestätigen, sondern auch deren zwei Söhne. Über welchen Zeitraum die syrische Behörde tatsächlich immer wieder bei der Familie aufgetaucht sei, sei schliesslich nebensächlich und nicht entscheidrelevant. Die Vorinstanz behaupte die Irrelevanz der von der Mutter als Beweismittel eingereichten Vorladung mit dem Argument, dass die Ausführungen der Mutter unglaubhaft seien. Es sei willkürlich und stossend, wenn die Vorinstanz ausführe, an der Echtheit der eingereichten Vorladung sei zu zweifeln, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht würden geglaubt werden können. 6.2.3 Betreffend die angeblichen Widersprüche des ältesten Sohnes bezüglich seiner Arbeit in der (...), sei nicht entscheidrelevant, ob er bereits zu Beginn seiner Tätigkeit in der (...) von den nächtlichen regimekritischen Tätigkeiten Kenntnisse gehabt habe, oder ob ihm dies erst später bekannt worden sei. Feststehe, dass er von diesen illegalen Tätigkeiten gewusst habe und offiziell bei dieser (...) angestellt gewesen sei. Allein diese Tatsache sei für die syrischen Behörden massgebend und bekanntlicherweise hätten sie sämtliche in der (...) tätige Mitarbeiter verhaftet. Es wirke durchaus glaubhaft, dass der älteste Sohn als junger flinker Knabe die Gunst der Stunde genutzt habe und gerade noch rechtzeitig habe fliehen können. Betreffend die Widersprüche zur Suche nach dem ältesten Sohn ergebe je nach Zeitpunkt der ersten Suche innerhalb von zehn Tagen eine Suche von "alle zwei bis drei Tage" eine Zahl von drei Mal, maximal vier. Es bestehe kein relevanter Unterschied zwischen der zweimaligen oder drei bis viermaligen Suche. Die Mutter habe übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass die Behörden wiederholt, mehrere Male nach dem Sohn gesucht hätten und sie beim letzten Mal bedroht worden sei. Der Sohn sei bei der Bäckerei bei der Auseinandersetzung mit Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes ins Visier der Behörden geraten. Die Demonstrationsteilnahmen müssten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beitragen. Die Teilnahme im Juli 2011 falle in diejenige Zeit, in welcher der Vater in der Schweiz bereits seit längerer Zeit politisch aktiv gewesen sei. 6.2.4 Bezüglich dem Resultat der Botschaftsabklärung, dass der Vater nicht gesucht werde, werde bestritten, dass dieses legal zustande gekommen sei. Es sei unmöglich mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank die Suche nach dem Vater abzuklären. Es sei unklar, ob es sich dabei um den Migrationsdienst des Aussen- oder des Innenministeriums handle. Die Vorinstanz habe objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Die Anfrage sei mangelhaft, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden sei. Die Vorinstanz müsse zwingend offenlegen, was mit "wanted" überhaupt gemeint sei und darlegen, ob es sich vorliegend um eine "Auskunft oder Zeugnis von Drittperson" im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handle. Durch ein entsprechendes System könne lediglich "positiv" bestätigt werden, dass jemand gesucht werde. Es sei davon auszugehen, dass dem syrischen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zugekommen seien. 6.2.5 Zu berücksichtigen sei, dass die Familie den syrischen Behörden bereits seit langer Zeit als regimekritisch bekannt gewesen sei, da der Grossvater mit Masud Barzani befreundet sei und immer wieder Kontakt mit diversen Vertretern der Autonomen Region Kurdistan gehabt habe. Es handle sich dabei um ein Exponieren, welches in Verbindung mit den übrigen Elementen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl führen müsse. Der Vater sei bereits in Syrien inhaftiert gewesen, wobei es sich um eine Vorverfolgung handle, welche zu berücksichtigen sei. Im Falle einer erneuten Einreise würden die Beschwerdeführenden verhaftet und nicht mehr freigelassen. Die sicherheitspolitische und menschrechtliche Lage habe sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im September 2009 in wesentlicher Weise verändert. Berichte würden bezeugen mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllen würden, und ihnen eine asylrelevante Verfolgung drohe, sei ihnen Asyl zu gewähren. 6.3 In den Beschwerdeergänzungen vom 10. August 2015 und 2. September 2015 wird geltend gemacht, es sei auf ein Video des Vaters auf einer regierungskritischen kurdischen Website verwiesen worden, wo er eine Hymne des bekannten Sängers ivan Perwer an Kurdistan vortrage. Diese Website werde regelmässig von den syrischen Sicherheitskräften blockiert. Die Beweismittel würden belegen, dass der Vater sich eindeutig exponiert und von der Masse hervorgehoben habe. Es stehe fest, dass sich der Vater bereits in Syrien gegen das politische System zur Wehr gesetzt habe und nun auch in der Schweiz mit Demonstrationen und Kundgebungen die Öffentlichkeit erreichen wolle. Es handle sich um eine Fortführung der politischen Haltung, wie sie bereits in Syrien bestanden habe. Betreffend die Demonstrationsteilnahme vom ältesten Sohn könne auf das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen werden. Durch seine politische Gesinnung, die Demonstrationsteilnahme, die Anstellung bei der (...), die Festnahme seiner Arbeitskollegen und die Suche nach ihm hätten die syrischen Behörden den ältesten Sohn offensichtlich identifiziert. Es sei eine Frage der Zeit, bis der älteste Sohn offiziell in den Militärdienst einberufen werde, sofern dies nicht schon geschehen sei. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland gelte er nun als Dienstverweigerer, womit ihm als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Die Entziehung von der militärischen Dienstpflicht sei demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. In Bezug auf die Problematik der Kollektivverfolgung der Kurden werde auf das neu erschienene Update III des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014 verwiesen. Hinsichtlich des Berichts der PYD, handle es sich um jenen Vorfall, welchen der Vater beschrieben habe. So würden die Angaben im Bericht betreffend den Zeitpunkt, den Namen, den Ort, den Besitzer des Hauses und eine Person, die nicht habe flüchten können, weil sie krank gewesen sei, übereinstimmen mit den Aussagen des Vaters. Die Beschwerdeführenden hätten auch ihre Personalien richtig und vollständig angegeben. 6.4 In der Vernehmlassung vom 16. September 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, es habe das Dossier des Bundesverwaltungsgerichts konsultiert und die entsprechenden Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Es gebe drei Kategorien von Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsangehörigkeit besässen, ferner die als Ausländer registrierten "Ajnabi" und schliesslich die nicht registrierten "Maktumin". Gemäss geltender Rechtsprechung unterlägen die Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Für Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, wie es die Beschwerdeführer seien, könne umso weniger von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. 6.5 In der Replik vom 8. Oktober 2015 wird geltend gemacht, das SEM habe sich zwar kurz zur Kollektivverfolgung geäussert, es jedoch unterlassen zu den verwiesenen Erwägungen des UNHCR sowie anderer Menschenrechtsorganisationen Stellung zu beziehen. Der Bericht führe aus, dass es sehr wenig brauche, um als Feind einer der involvierten Parteien zu gelten und von diesen asylrelevant verfolgt zu werden. Bereits die physische Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder auch nur die kleinste Verbindung einer Person zu einem unliebsamen Aspekt könne eine Verfolgung bewirken und zähle Risikoprofile auf. Die Beschwerdeführenden würden zur vom UNHCR aufgeführten Risikogruppe gehören. Sie würden als Oppositionelle wahrgenommen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten und vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Syrien zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die syrischen Behörden glaubhaft ist. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Zeit beim Militär aufgrund einer kritischen Äusserung zum Halabdscha-Massaker inhaftiert worden sei, wurde von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie seine Tätigkeit als kurdischer Sänger und der Kontakt seines Vaters zu Vertretern der Autonomen Region Kurdistan, weswegen die Familie unter Beobachtung der syrischen Behörden stand. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers der Flucht vor einer versuchten Festnahme im Vorfeld des Newroz-Festes 2009 über das Dach zum Nachbarn sind zwar berechtigt. Einerseits gab er an, er und G.________ seien auf dem Dach gewesen und hätten deshalb rechtzeitig zum Nachbarn fliehen können (vgl. Akte A8/12 F24 und F31), andererseits habe G.________ vorher die Freunde im unteren Stock noch gewarnt, welche aber nicht genügend schnell hätten reagieren können und deshalb verhaftet worden seien (vgl. Akte A8/12 F72 ff). Die Ungereimtheit lässt sich jedoch auflösen. Bei der ersten Antwort gibt er zusammengefasst den Grund an, weshalb er und G.________ nicht wie die anderen Bandmitglieder verhaftet worden sind. Bei der späteren Antwort gibt er die Details wieder. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Freunde angesichts der Gefahr nicht zuerst noch die Schuhe angezogen hätten. Die Vorinstanz riss diesbezüglich jedoch die Antwort des Beschwerdeführers aus dem Kontext (vgl. Akte A8/12 F76). Da er sich nämlich auf dem Dach auf der Toilette befunden hat und selber nicht dabei war, als G.________ die Freunde gewarnt hatte, konnte er nur die Vermutung aufstellen, dass diese die drohende Gefahr nicht genügend schnell erfassen und dementsprechend reagieren konnten. Ferner trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, er sei politisch nicht aktiv und anlässlich der ergänzenden Anhörung mitteilte, er sei seit 1994 oder 1995 Mitglied der KDP. Er erklärte anlässlich der ergänzenden Anhörung sodann, dass er seine Tätigkeit vielmehr als künstlerische Tätigkeit betrachte, nicht als eine politische. Die Musikgruppe "(...)" gehöre zur Partei und er sei als Künstler Mitglied dieser Gruppe gewesen (vgl. Akte A83/9 F23). Angesichts dessen, dass für den Beschwerdeführer der künstlerische Aspekt im Vordergrund stand, er anlässlich der Anhörung nicht nach einer Parteimitgliedschaft gefragt worden ist und er wegen der Mitgliedschaft bei der KDP auch keine Probleme mit den Behörden hatte (vgl. Akte A83/9 F21), ist es nachvollziehbar, dass er die Mitgliedschaft beziehungsweise Veranstaltungsbesuche der KDP anlässlich der Anhörung nicht explizit erwähnte. Dass er jedoch aus Sicht der syrischen Behörden gleichwohl eine politische Ansicht und eine prokurdische Haltung vertrat, geht schon aus dem Umstand hervor, dass er wegen seinen Aussagen zum Halabdscha-Massaker inhaftiert wurde, Lieder von ivan Perwer, die in Syrien verboten waren, vortrug und sein Vater mit Vertretern der Autonomen Region Kurdistan in Kontakt stand. Dass die syrischen Behörden auf das Datum des Newroz-Festes hin - welches fast mit dem fünften Jahrestag der Unruhen in Qamishli zusammenfiel - mit einer starken Protestwelle der kurdische Opposition rechnete und diese präventiv überwachte und festnahm, erscheint daher realistisch. Den Kurden war es zum damaligen Zeitpunkt verboten, ihre Sprache zu sprechen und ihr traditionelles Neujahr Newroz öffentlich zu feiern. Kurdische Sänger mussten vor der Revolution heimlich zu Hause üben, was nicht nur verboten, sondern auch gefährlich war (vgl. Felix Gaedtke/ Gayatari Parameswaran, Neues Selbstbewusstsein der syrischen Kurden, 3. Juni 2013, www.dw.com, letztmals abgerufen am 30. November 2015). Die Familie des Beschwerdeführers stand bereits unter Beobachtung, er wurde bei Konzerten von den syrischen Behörden zurechtgewiesen und begab sich aus Angst vor den Behörden zuvor immer wieder ins Ausland. Zudem gab der Beschwerdeführer an, das Regime sei immer schlimmer geworden (vgl. Akte A8/12 F60), wofür auch die über mehrere Monate andauernde Suche bei ihm zu Hause spricht. Insofern das SEM diesbezüglich einen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Dauer der Suche erwähnte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Botschaftsbefragung von einer mehrmonatigen Suche gesprochen hat und die Behörden vor ihrer Ausreise im 2011 wieder damit angefangen hätten wegen dem Sohn (vgl. Akte A50/16 S. 4). Anlässlich der Anhörung hat die Beschwerdeführerin demgegenüber generell von den Problemen mit den Behörden gesprochen (vgl. Akte A85/9 F17 ff.) und dabei die Suchen wegen dem Sohn und dem Vater zusammengefasst. Es liegt deshalb kein Widerspruch vor. Hinsichtlich der während dem ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht mehr daran erinnern, jemals ein Papier von den Behörden betreffend die Suche ihres Mannes erhalten zu haben (vgl. Akte A85/9 F26 ff.). Allerdings geht aus der Übersetzung der Vorladung hervor, dass diese am 23. April 2009 an die Haustür geklebt worden sei, also rund fünf Jahre vor der Anhörung, weshalb es nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts des daraufhin ausgebrochenen Krieges und den damit verbundenen Problemen nicht mehr daran erinnert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er sich nach der Flucht vom Dach zuerst nach N.________ für rund zehn Tage zu seiner Schwester begab, danach nach F._______ aber nicht zu seiner Familie zurückkehrte, um die Gefahr abzuschätzen, bevor er sich schliesslich von seiner Familie trennte und sich zur Flucht ins Ausland entschloss. Betreffend die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ist vorweg festzustellen, dass die Antwort "Il n'est pas recherché par les autorités syriennes." äusserst knapp ausgefallen ist, ohne anzugeben, was alles für Abklärungen bei welchen Behörden getätigt worden sind, um zum Schluss gekommen zu sein, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4731/2009 vom 20. April 2011, E. 4.3; D-3608/2010 vom 29. September 2010; SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", 7. September 2010). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihres Ehemannes übereinstimmen mit denjenigen des Beschwerdeführers und sie den Sachverhalt nicht so wiedergeben hat, als wäre alles abgesprochen, sondern mit eigenen Worten und anderen Details, jedoch konform mit der Schilderung ihres Mannes, was bei einem konstruierten Sachverhalt kaum der Fall gewesen wäre. Auch die beiden Söhne bestätigten anlässlich ihrer Anhörung, dass der Beschwerdeführer mehrmals zu Hause von den syrischen Behörden gesucht worden ist. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft. 7.3 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal inhaftiert worden war, bereits Probleme aufgrund seiner Auftritte als kurdischer Sänger hatte und seine Familie aufgrund der Beziehungen zu Vertretern der Autonomen Region Kurdistan unter Beobachtung der syrischen Behörden stand, kann davon ausgegangen werden, dass er bei den syrischen Behörden registriert ist. Nachdem seine Kollegen von der Folkloregruppe verhaftet worden sind und er von den Sicherheitskräften gesucht wurde, hatte er vor dem Hintergrund der zunehmend härteren Gangart des syrischen Regimes zum Zeitpunkt der Ausreise am 29. März 2009 hinreichend Anlass, Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden zu befürchten. Da sich der Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Vorfall im Februar 2009 ins Ausland begab, bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslösendem Moment und der Ausreise. Der Beschwerdeführer hatte demnach im Zeitpunkt der Ausreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. 7.4 Seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Da der Beschwerdeführer, wie zuvor festgestellt (vgl. E. 7.3), durch die staatlichen Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner identifiziert und gesucht worden ist, hätte er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat wie auch heute erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Der älteste Sohn begründete sein Asylgesuch damit, dass die Familie wegen dem Vater von den syrischen Behörden zu Hause belästigt worden sei, er eine Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsbeamten gehabt und an einer Demonstration in N.________ teilgenommen habe. Nach einer Razzia an seinem Arbeitsort sei er von den syrischen Behörden gesucht worden. Zudem wurde in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht, er sei als Dienstverweigerer zu betrachten. 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung beziehungsweise den Belästigungen durch die syrischen Behörden bei ihnen zu Hause zu jeder Tages- und Nachtzeit wegen dem Vater fehlt es an der vom Asylgesetz geforderten Intensität. Der älteste Sohn wurde dabei von den syrischen Behörden weder bedroht noch wurde Gewalt angewendet, weshalb es sich bei den Belästigungen der syrischen Behörden nicht um einen asylrelevanten Nachteil handelt. Es bestehen weiter auch keine Hinweise, dass der älteste Sohn wegen der Verfolgung seines Vaters asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen war. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Auseinandersetzung vor der Bäckerei mit einem Sicherheitsbeamten im Mai 2011 kein asylrechtlich relevantes Motiv zu Grunde liegt und der Sohn danach keine Probleme mehr hatte, welche auf diesen Zwischenfall zurückzuführen sind (vgl. Akte A86/12 F40). Auch die Demonstrationsteilnahmen des Sohnes in N.________ führten gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung zu keinen Problemen, da er gemäss seinen Angaben von den syrischen Behörden nicht als Teilnehmer registriert worden ist (vgl. Akte A86/12 F45 ff.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zu jenem Zeitpunkt der Vater sich in der Schweiz bereits exilpolitisch betätigt hat. Diese Vorbringen sind somit allesamt nicht asylrelevant. 8.3 Betreffend die Razzia in der (...) bestehen Zweifel, dass der Sachverhalt so wie vom Sohn geschildert, zutrifft. Aufgrund seines Wissens ist zwar davon auszugehen, dass er tatsächlich in der (...) gearbeitet hat, und es ist auch vorstellbar, dass es zu einer Razzia gekommen ist, wobei einige Mitarbeiter festgenommen worden sind. Hingegen ist zu bezweifeln, dass der Sohn wegen seiner Arbeit dort selber verfolgt worden ist. Wie von der Vorinstanz bereits festgestellt, hat er anlässlich der Botschaftsanhörung nämlich erzählt, dass er während der Tagesschicht in der (...) gearbeitet und nicht gewusst habe, dass während der Nachtschicht Demonstrationsmaterial ge(...) worden sei. Es habe zwei Mal Kontrollen gegeben, aber er habe nicht gewusst, warum die Sicherheitskräfte gekommen seien. Erst später habe er davon erfahren (vgl. Akte A52/9 S. 2). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe gewusst, dass während der Nacht in der (...) regimekritisches Material ge(...) worden sei und habe selber solches ge(...) (vgl. Akte A86/12 S. 3). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde handelt es sich hierbei um einen wesentlichen Widerspruch, den der Sohn nicht aufzuklären vermochte (vgl. Akte A86/12 F18). Auch bezüglich der Örtlichkeiten, wo ihn der Sicherheitsbeamte am Arm gepackt habe, differieren die Schilderungen. So gab er anlässlich der Botschaftsanhörung an, die (...) befinde sich im Untergeschoss, in die man über eine Treppe gelange und der Sicherheitsbeamte habe ihn beim Versuch in die (...) einzutreten, gepackt (vgl. Akte A52/9 S. 2). Anlässlich der Anhörung gab er an: "Als ich wieder zurück kam, sah ich, dass die Situation von unserer Strasse nicht normal war. Als ich zum Gebäude der (...) abbiegen wollte, fasste mich jemand an der Schulter, und fragte mich, ob ich dort arbeite - er meinte das (...)gebäude." Dieser Schilderung zu Folge befand sich der Sohn wesentlich weiter weg vom Gebäude, als anlässlich der Botschaftsanhörung dargetan. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie einfach sich der Sohn dem Sicherheitsbeamten, der ihn am Arm gepackt habe, entreissen und fliehen konnte. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der älteste Sohn im geschilderten Ausmass von den syrischen Behörden verfolgt wurde und sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie er glaubhaft machen will. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt um ein Konstrukt handelt. 8.4 In der Beschwerdeergänzung vom 10. August 2015 wird zudem ein erstes Mal geltend gemacht, es sei eine Frage der Zeit, bis der älteste Sohn offiziell in den Militärdienst einberufen werde, sofern dies nicht schon geschehen sei. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland gelte er nun als Dienstverweigerer, womit ihm als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Behauptung, welche weder mit konkreten Hinweisen, dass er zum Dienst aufgefordert worden wäre, noch einem Rekrutierungsbefehl belegt worden ist. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben zu erachten und deshalb unglaubhaft. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der älteste Sohn im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hegen musste. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht kein Asyl gewährt. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin und der zweitälteste Sohn brachten zur Asylbegründung beide eine Reflexverfolgung vor, indem sie von den syrischen Behörden wegen dem Vater und dem ältesten Sohn beziehungsweise älteren Bruder zu jeder Tages- und Nachtzeit zu Hause belästigt worden seien. Das jüngste Kind machte noch keine eigenen Asylgründe geltend. Wie bereits ausgeführt, fehlt es den Belästigungen an der geforderten Intensität (vgl. E. 8.2), zumal der Sohn dabei nicht bedroht oder tätlich angegriffen worden ist (vgl. Akte A84/6 F5 f.). Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, die Behörden hätten ihr einmal gedroht, dass sie mitgenommen werde, wenn sich der ältere Sohn nicht selber stelle. Da die Verfolgung des ältesten Sohnes wegen seiner Arbeit in der (...) als unglaubhaft erachtet worden ist (vgl. E. 8.3), ist der damit zusammenhängenden Drohung der Beschwerdeführerin der Boden entzogen. Ansonsten sei es bei den Hausbesuchen zu keinen Übergriffen gekommen (vgl. Akte A66/12 S. 9, A85/9 F21 ff.). Ferner machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Botschaftsanhörung geltend sie sei Sympathisantin der kurdischen Oppositionsparteien und Masud Barzani. Allerdings machte sie in diesem Zusammenhang keine Probleme geltend (vgl. Akte A50/16 S. 6). Die Beschwerdeführerin und der zweitälteste Sohn hatten demnach keine asylrelevanten Nachteile erlebt oder zu befürchten. 9.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die syrischen Behörden hätten ihr Haus in Brand gesteckt, als sie sich in der Türkei befunden hätten, wurde zwar von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie dies absichtlich gemacht hätten, weil sie nicht zu Hause gewesen seien. Allerdings konnte sie kein Datum nennen, wann und unter welchen Umständen dies vorgefallen ist. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz auf und die Asylgründe des ältesten Sohnes wurden für nicht asylrelevant oder unglaubhaft erachtet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Hausbrand im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen steht. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Hausbrand auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführen ist, wovon die gesamte Zivilbevölkerung gleichermassen betroffen ist, weshalb das SEM zutreffend festhielt, dass dies nicht asylrelevant ist. 9.3 Hinsichtlich des Vorbringens, sie würden als Kurden in Syrien verfolgt, ist festzustellen, dass Kurden, die die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteile des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.3 f.). Dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Kurden sind, kommt daher keine asylrelevante Bedeutung zu. 9.4 Nach dem Gesagten waren die Beschwerdeführerin und die beiden jüngeren Kinder im Ausreisezeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und hatten keine begründete Furcht solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 9.5 Wie vorab festgestellt, hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden (vgl. E. 7.5). Die von der Beschwerdeführerin und den Kindern geltend gemachten Belästigungen durch die syrischen Behörden wegen ihrem Ehemann respektive Vater reichen jedoch vorliegend nicht aus, um eine Reflexverfolgung zu begründen. Mangels konkreter Hinweise ist sodann nicht anzunehmen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr wegen der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters staatlichen Repressalien ausgesetzt wären. Es besteht deshalb auch keine Furcht vor einer künftigen Reflexverfolgung. 9.6 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, weil er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bereits im Ausreisezeitpunkt und noch heute erfüllt. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen stehen könnten, ist folglich der Beschwerdeführerin und den beiden minderjährigen Kindern gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen, vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden beziehungsweise hinsichtlich der Gewährung von Asyl betreffend den ältesten, volljährigen Sohn. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer, seiner Frau und den minderjährigen Kindern sei Asyl zu gewähren. Die angefochtene Verfügung ist demnach bezüglich des Beschwerdeführers, seiner Frau und den beiden minderjährigen Kinder betreffend Ablehnung des Asyls, Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffer 4-9) aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. 11. 11.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens betreffend den Rückweisungsantrag und die Asylgewährung betreffend den ältesten Sohn als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu überbinden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend ist von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungsweise eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten nach hälftiger Kürzung auf Fr. 1850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend A.________, B.________, D.________ und E._______ gutgeheissen und die Ziffern 4 bis 9 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden diese Personen betreffend aufgehoben. Betreffend C._______ wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen A.________, B.________, D.________ und E._______ Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden A.________, B.________, D.________ und E._______ für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1850.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: