Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Zuweisungsverfügung vom 30. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Aufenthaltsort im Transitbereich des Flughafens Zürich zugewiesen. C. Am 10. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme, am 14. Januar 2025 die LINGUA-Befragung und am 28. Januar 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Gemeinde «C._______» im Kreis D._______ geboren, wo er mit seinen Eltern, seinem älteren Bruder und seinen zwei jüngeren Schwestern gelebt habe. Eine Schule habe er nicht besucht, seinen Lebensunterhalt habe er ab seinem (...) oder (...) Altersjahr als Nomade bestritten. Zwischen (...) und (...) hätten chinesische Arbeiter in der Nähe seines Dorfes Mineralien abgebaut, eine Strasse gebaut und dabei Land zerstört, welches er und andere Dorfbewohner für ihre Tiere genutzt hätten. Er habe sich gemeinsam mit weiteren Personen an Protesten gegen die Mineralgrabungen beteiligt, weshalb er geschlagen und kurzzeitig inhaftiert worden sei. Im Jahr (...) habe er sich entschlossen, sein Dorf zu verlassen und in das Kloster E._______ im Kreis F._______ zu ziehen. Im Kloster habe er sich nicht registrieren lassen, da er die polizeiliche Überwachung habe vermeiden wollen. Anfang Februar (...) seien Polizisten in sein Häuschen im Kloster eingedrungen und hätten dort Bilder des Dalai Lama gefunden. Zudem sei seine fehlende Registrierung beanstandet worden. Er sei festgenommen und zunächst auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo er während fünf Tagen zu seiner Person sowie zum Dalai Lama befragt und ihm Gesetzesverstösse vorgeworfen worden seien. Anschliessend sei er in ein Gefängnis im Kreis D._______ verlegt worden. Er habe an militärischen Aktivitäten und Schulungen teilnehmen müssen, um seinen Gehorsam gegenüber der Regierung zu bezeugen; bei Nichtbestehen entsprechender Tests oder beim Vertreten abweichender Meinungen sei er geschlagen worden. Nach rund 40 bis 45 Tagen Haft sei bei ihm (...) festgestellt worden. Um eine Ausbreitung der Erkrankung im Gefängnis zu verhindern, sei ihm erlaubt worden, sich während der Genesung frei zu bewegen. Er habe sich bei seiner (...) niedergelassen, wobei deren Wohngebäude polizeilich bewacht worden sei. Nach acht bis neun Tagen habe er sich zur Flucht aus der Volksrepublik China entschlossen. In einer Nacht im April (...) sei er mit einem Chauffeur und einem weiteren Dorfbewohner von D._______ nach G._______ gelangt, wo ihn ein Schlepper in Empfang genommen und schliesslich nach H._______ verbracht habe. Dort habe er bis Ende Dezember (...) unregistriert gelebt und sei anschliessend auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). D. Am 4. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt und sein Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 (eröffnet am 3. März 2026) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, schloss den Vollzug in die Volksrepublik China aus, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. F. Mit Eingabe vom 2. April 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die vorläufige Aufnahme sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 7. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2026 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über den ebenfalls angefochtenen ZEMIS-Eintrag (Antrag 1) ist praxisgemäss in getrennten Verfahren zu befinden (Geschäftsnummer D-2946/2026); dieser bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Koordination der Verfahren erfolgt indes insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wurde.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), wobei diese bei Personen tibetischer Ethnie qualifiziert ausgestaltet ist (vgl. BVGE 2014/12 E. 6; Urteil des BVGer D-2152/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 4.3).
E. 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe wesentliche, ihn entlastende Sachverhaltselemente unbeachtet gelassen und sich mit seinen Stellungnahmen vom 24. Juli 2025 sowie vom 19. Januar 2026 nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennbar. Der Beschwerdeführer übt mit dieser Argumentation inhaltliche Kritik an der Beweiswürdigung, was im Folgenden in den materiellen Erwägungen zu prüfen ist (vgl. zu dieser Abgrenzung Urteil des BVGer D-2200/2020 vom 3. Dezember 2025 E. 3.5.4). Die Vorinstanz hat sämtliche Akten - namentlich die beiden Anhörungsprotokolle, den LINGUA-Bericht sowie die beiden Stellungnahmen der Rechtsvertretung - berücksichtigt und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Einschätzung gelangt, der Beschwerdeführer habe seine Heimatregion deutlich früher verlassen als geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 5.3.2 Was den LINGUA-Bericht vom 22. Januar 2025 anbelangt, so handelt es sich hierbei nicht um ein gerichtliches Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person sowie an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, misst das Bundesverwaltungsgericht einer solchen Auskunft erhöhten Beweiswert bei (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Methode der Fachstelle LINGUA entspricht den im internationalen Vergleich besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen. Objektive Hinweise darauf, dass die sachverständige Person vorliegend fachlich ungeeignet erscheint, ihre Sorgfaltspflicht nicht ernst nahm oder nicht neutral und unabhängig war, wurden nicht dargelegt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.9; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2200/2020 und D-2199/2020 je vom 3. Dezember 2025 E. 3.5.2 bzw. E. 3.6.2). Vor diesem Hintergrund kommt dem LINGUA-Bericht vorliegend grundsätzlich erhöhter Beweiswert zu. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge - die sachverständige Person sei befangen, weil sie zum Wissen über das Kloster E._______ festgehalten habe, nicht alle Informationen müssten auf eigenem Erleben beruhen - verfängt nicht, gehört es doch zur methodischen Sorgfaltspflicht der Fachstelle LINGUA, in der Analyse offenzulegen, ob landeskundliches Wissen zwingend auf primärer Lebenserfahrung beruhen muss oder aus frei zugänglichen Quellen erworben werden könnte. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder einseitige Erstellung der Analyse sind im Übrigen nicht ersichtlich.
E. 5.4 Auch die Rüge, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung nicht direkt zu seiner illegalen Ausreise befragt worden, geht fehl. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Reiseroute, zu den verwendeten Transportmitteln, zur Grenzüberquerung sowie zur Finanzierung der Reise befragt wurde (vgl. SEM-act. 25/23 F75-F94 und SEM-act. 17/16 F5.02). Eine darüber hinausgehende, gesondert auf die Frage der Illegalität der Ausreise zugeschnittene Befragung war nicht geboten, zumal die rechtliche Qualifikation der Ausreise eine glaubhaft gemachte Sozialisation in der Volksrepublik China bis unmittelbar vor der Ausreise voraussetzt - eine Frage, die nachfolgend im Rahmen der materiellen Würdigung zu prüfen ist (vgl. E. 6)
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG). Bei Personen tibetischer Ethnie gilt eine qualifizierte Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Offenlegung der wahren Herkunft und des bisherigen Aufenthaltsorts (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10; zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2200/2020 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1 und D-2152/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2).
E. 6.4.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachte Hauptsozialisation in der Volksrepublik China bis (...) glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeeingabe vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, indem sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Erklärungen erschöpft oder die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar oder substanziiert aufzulösen vermag.
E. 6.4.2 Der LINGUA-Bericht erweist sich - wie bereits ausgeführt (E. 5.3) - als schlüssig und nachvollziehbar. Er kommt zum Schluss, dass zwar Hinweise auf eine erste sprachliche Sozialisation in der Region D._______ bestehen, der Beschwerdeführer diese Region jedoch früher als angegeben verlassen haben muss. Diese Schlussfolgerung wird durch eine Reihe von Auffälligkeiten gestützt, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zunächst verwendete der Beschwerdeführer für mehrere Verwaltungseinheiten seines angegebenen Herkunfts- und Aufenthaltsgebiets wiederholt Bezeichnungen, die zum jeweils massgeblichen Zeitpunkt bereits seit Langem nicht mehr gebräuchlich waren - teils bereits Jahre vor seiner Geburt, teils rund ein Jahrzehnt vor dem von ihm geltend gemachten Klostereintritt durch die heute gültigen Bezeichnungen abgelöst. Der Einwand des Beschwerdeführers, veraltete Bezeichnungen würden in der Bevölkerung noch lange nach einem Namenswechsel weiterverwendet, vermag zwar gewisse Beharrungstendenzen zu erklären, nicht aber, weshalb er die überholten Bezeichnungen systematisch und in mehreren administrativen Bereichen verwendete. Hinzu kommt, dass er sein eigenes Heimatdorf der falschen Gemeinde zuordnete, was bei einem über dreissigjährigen dortigen Aufenthalt nicht nachvollziehbar ist.
E. 6.4.3 In linguistischer Hinsicht stellte die sachverständige Person ein Dialektgemisch fest, in welchem zwar Formen verschiedener Kham-tibetischer Varietäten überwogen, jedoch auch ein Einfluss des Zentraltibetischen erkennbar war. Bei einer Person, die wie behauptet ihre ersten (...) Lebensjahre ununterbrochen in D.________ und anschliessend rund (...) Jahre im Kloster E._______ im benachbarten Kreis F._______ verbracht haben will, wären in erster Linie überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ zu erwarten gewesen. Sofern der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, er habe sich sprachlich anpassen müssen, vermag dies das festgestellte Dialektgemisch nicht zu erklären, hatte sich seine Sprache vor dem Verlassen des Heimatkreises doch gefestigt haben müssen. Auch die Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers entsprachen nicht den nach seiner geltend gemachten Biografie zu erwartenden Kenntnissen; selbst unter Berücksichtigung des ländlichen Aufwachsens und der fehlenden Schulbildung wären von einer Person seines Alters mit über vierzigjährigem Aufenthalt in einem tibetisch-chinesisch zweisprachigen Umfeld weitergehende Kenntnisse zu erwarten gewesen.
E. 6.4.4 Sofern der Beschwerdeführer rügt, das Ergebnis der LINGUA-Analyse spreche entgegen der Lesart der Vorinstanz für die geltend gemachte Sozialisation, da eine Teilsozialisation in D._______ ausdrücklich bestätigt werde, vermag er nicht durchzudringen. Die in BVGE 2014/12 aufgestellte Vermutungsregel greift nicht nur dann, wenn eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie eine Sozialisation in der Volksrepublik China gänzlich vorgetäuscht hat, sondern auch dann, wenn sie zwar eine Teilsozialisation in der angegebenen Region nachweisen kann, jedoch die zeitliche Dimension dieser Sozialisation derart unzutreffend darstellt, dass ihr tatsächlicher Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz im Dunkeln bleibt. Entscheidend ist mithin, wo sich die Person in den Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten hat (vgl. Urteil des BVGer D-2200/2020 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1 und 6.6). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in D._______ geboren und während eines Teils seiner Kindheit oder Jugend dort sozialisiert wurde. Dass er bis April (...) in der Volksrepublik China gelebt hat, vermag er hingegen nicht glaubhaft zu machen.
E. 6.4.5 Verstärkt werden die Zweifel an der geltend gemachten Hauptsozialisation durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen. Seine Schilderungen zum geltend gemachten (...) Aufenthalt im Kloster E._______ fielen auffallend unsubstantiiert und oberflächlich aus. Obwohl es sich um einen prägenden und nicht weit zurückliegenden Lebensabschnitt handeln soll, vermochte der Beschwerdeführer den Klosteralltag trotz mehrfacher Aufforderung, einen konkreten Tagesablauf zu schildern, nicht erlebnisorientiert wiederzugeben. Er wich wiederholt aus, bezog sich repetitiv auf die «spezielle Zeremonie» für Anfänger und bezeichnete sich - obwohl er nach eigenen Angaben rund (...) Jahre im Kloster verbracht haben soll - selbst mehrfach als «Anfänger» (vgl. SEM-act. 25/23 F30 ff.). Dies ist nicht nachvollziehbar, hätten sich seine Rolle und seine täglichen Abläufe im Laufe eines derart langen Zeitraums doch wesentlich verändern müssen. Auf die ausdrückliche Aufforderung, eine konkrete Situation des Kontakts mit der Polizei im Kloster zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, indem er auf seine Inhaftierung verwies und auch auf erneute Aufforderung nicht substantiiert auf die Frage einging (vgl. SEM-act. 25/23 F103 f.). Mehrfach gebeten, eine prägende Begebenheit aus dem Klosterleben zu erzählen, wich er auf Schilderungen geografischer Gegebenheiten oder kulinarischer Vorfälle aus (vgl. SEM-act. 25/23 F37 ff.). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Festnahme im Kloster mit einzelnen erlebnisorientierten Details schildert (vgl. SEM-act. 25/23 F120), vermag die punktuelle Eindrücklichkeit eines geltend gemachten Hauptereignisses die durchgängige Substanzarmut seiner Schilderungen zu den vorangegangenen Lebensumständen nicht zu kompensieren. Diese Defizite an Realkennzeichen sind mit einem rund (...) Klosteraufenthalt nicht vereinbar.
E. 6.4.6 Erhärtet wird dieser Befund durch die unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Personalausweis. Er gab in beiden Anhörungen übereinstimmend an, sich mit etwa (...) bis (...) Jahren einen Personalausweis ausstellen lassen zu haben, der lebenslang gültig sei und mit dem er sich bis zu seiner Ausreise im Jahre (...) stets habe ausweisen können (vgl. SEM-act. 17/16 F4.03; 25/23 F46 f.). Diese Angaben sind mit den notorischen Erkenntnissen zur Volksrepublik China nicht in Einklang zu bringen, weist doch ein in jungen Jahren ausgestellter Personalausweis lediglich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auf; auch der zweite Personalausweis ist nur zwanzig Jahre gültig, und erst der dritte besitzt eine unbegrenzte Gültigkeit (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], China: Situation der tibetischen Flüchtlinge [Schweiz, Nepal, Indien], Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Bern, 13. Januar 2025, S. 4 https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Asien-Pazifik/China_inkl._tibetischer_Regionen/250120_CHN_Tib-etain-e-s_Final_D.pdf, abgerufen am 18. Mai 2026). Hätte der Beschwerdeführer wie behauptet seinen ersten Personalausweis mit (...) bis (...) Jahren erhalten, hätte er sich bis zu seiner geltend gemachten Ausreise im Jahre (...) zwingend zwei weitere Personalausweise ausstellen lassen müssen, um bei den regelmässig durchgeführten Personenkontrollen jeweils einen gültigen Ausweis vorweisen zu können. Auf die zweimalige Konfrontation mit diesem Widerspruch ging der Beschwerdeführer nicht substantiiert ein, sondern lenkte zunächst die Frage auf das Familienbüchlein um und verwies bei der zweiten Konfrontation darauf, schlecht geschlafen zu haben (vgl. SEM-act. 25/23 F9, 48).
E. 6.4.7 Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Würdigung zu rechtfertigen. Die spontane Verwendung einzelner chinesischer Lehnwörter und der intuitive Bezug zur Währung «Yuan» (vgl. SEM-act. 25/23 F88) sind mit einer Teilsozialisation in der Region D._______ vereinbar, vermögen jedoch den Nachweis einer durchgehenden Hauptsozialisation in der Volksrepublik China bis April (...) nicht zu erbringen. Auch die eingereichte Kopie eines Familienbüchleins sowie das Foto, das den Beschwerdeführer mit seinem angeblichen Bruder zeigen soll, sind nicht geeignet, eine solche Hauptsozialisation glaubhaft zu machen.
E. 6.5 Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen - verheimlichten - Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in einem Drittstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden; ebenso wird die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das effektive Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10; zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2200/2020 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1 und 6.7 sowie D-2152/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2). Diese Vermutung greift auch im vorliegenden Fall.
E. 6.6 Soweit sich der Beschwerdeführer eventualiter auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von BVGE 2009/29 beruft, vermag er damit nicht durchzudringen. Voraussetzung für die Berücksichtigung subjektiver Nachfluchtgründe gestützt auf diese Rechtsprechung ist, dass sich die asylsuchende Person tibetischer Ethnie unmittelbar vor ihrer Ausreise tatsächlich in der Volksrepublik China aufgehalten und das Land illegal verlassen hat. Da der Beschwerdeführer diesen Nachweis durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht selbst verunmöglicht hat, fällt die Anwendung dieser Rechtsprechung ausser Betracht. Daran ändert auch sein Einwand nichts, die Vorinstanz gehe in ihrer Verfügung selbst von einer (illegalen) Ausreise aus der Volksrepublik China aus. Aus der entsprechenden Passage ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz lediglich festhält, die Angaben des Beschwerdeführers deuteten auf eine deutlich frühere Ausreise hin als geltend gemacht.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Prüfung seines tatsächlichen Heimat- oder Aufenthaltsstaates ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr an den bisherigen, von ihm verheimlichten Aufenthaltsort eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen ist. Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, werden bei einer Rückkehr nach China als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet, weshalb ihnen dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen kann (vgl. BVGE 2014/12 E. 6; 2009/29; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2200/2020 und D-2199/2020 je vom 3. Dezember 2025 E. 8.3). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China zu Recht ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Da der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz verheimlicht und damit die Prüfung von individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen verunmöglicht hat, ist nach der unter E. 6.5 dargelegten Vermutungsregel davon auszugehen, dass keine Hindernisse gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung selbst zu tragen. Aus den Akten ergeben sich - mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, indes nicht weiter substantiierten gelegentlichen Schwindelgefühle (vgl. SEM-act. 25/23 F6) - keine Hinweise auf gesundheitliche oder anderweitige Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Soweit er seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit verheimlicht, vermag dies die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Vollzug der Wegweisung selbst dann grundsätzlich als möglich erachtet, wenn eine asylsuchende Person ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimlicht; es obliegt der betroffenen Person, ihre Identität nachträglich offenzulegen und an der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Urteil des BVGer E-9639/2025 vom 2. April 2026 E. 9.4; siehe ebenso die Urteile des BVGer D-2200/2020 und D-2199/2020 je vom 3. Dezember 2025 E. 6.7). Soweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 149 IV 231 beruft und geltend macht, eine Wegweisung in einen nicht näher bezeichneten Drittstaat sei unzulässig, verkennt er, dass dieser Bundesgerichtsentscheid die strafrechtliche Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB betrifft und auf die asylrechtliche Wegweisung nicht übertragbar ist. Die in BVGE 2014/12 begründete Rechtsprechung sieht gerade für die hier vorliegende Konstellation - Mitwirkungspflichtverletzung einer Person tibetischer Ethnie hinsichtlich der wahren Herkunft - ausdrücklich vor, dass die Wegweisung an den bisherigen, verheimlichten Aufenthaltsort erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch die Offenlegung seiner tatsächlichen Identität und seines tatsächlichen Aufenthaltsorts eine differenzierte Prüfung der Vollzugshindernisse zu ermöglichen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu erachten.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2430/2026 Urteil vom 28. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Zuweisungsverfügung vom 30. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Aufenthaltsort im Transitbereich des Flughafens Zürich zugewiesen. C. Am 10. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme, am 14. Januar 2025 die LINGUA-Befragung und am 28. Januar 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Gemeinde «C._______» im Kreis D._______ geboren, wo er mit seinen Eltern, seinem älteren Bruder und seinen zwei jüngeren Schwestern gelebt habe. Eine Schule habe er nicht besucht, seinen Lebensunterhalt habe er ab seinem (...) oder (...) Altersjahr als Nomade bestritten. Zwischen (...) und (...) hätten chinesische Arbeiter in der Nähe seines Dorfes Mineralien abgebaut, eine Strasse gebaut und dabei Land zerstört, welches er und andere Dorfbewohner für ihre Tiere genutzt hätten. Er habe sich gemeinsam mit weiteren Personen an Protesten gegen die Mineralgrabungen beteiligt, weshalb er geschlagen und kurzzeitig inhaftiert worden sei. Im Jahr (...) habe er sich entschlossen, sein Dorf zu verlassen und in das Kloster E._______ im Kreis F._______ zu ziehen. Im Kloster habe er sich nicht registrieren lassen, da er die polizeiliche Überwachung habe vermeiden wollen. Anfang Februar (...) seien Polizisten in sein Häuschen im Kloster eingedrungen und hätten dort Bilder des Dalai Lama gefunden. Zudem sei seine fehlende Registrierung beanstandet worden. Er sei festgenommen und zunächst auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo er während fünf Tagen zu seiner Person sowie zum Dalai Lama befragt und ihm Gesetzesverstösse vorgeworfen worden seien. Anschliessend sei er in ein Gefängnis im Kreis D._______ verlegt worden. Er habe an militärischen Aktivitäten und Schulungen teilnehmen müssen, um seinen Gehorsam gegenüber der Regierung zu bezeugen; bei Nichtbestehen entsprechender Tests oder beim Vertreten abweichender Meinungen sei er geschlagen worden. Nach rund 40 bis 45 Tagen Haft sei bei ihm (...) festgestellt worden. Um eine Ausbreitung der Erkrankung im Gefängnis zu verhindern, sei ihm erlaubt worden, sich während der Genesung frei zu bewegen. Er habe sich bei seiner (...) niedergelassen, wobei deren Wohngebäude polizeilich bewacht worden sei. Nach acht bis neun Tagen habe er sich zur Flucht aus der Volksrepublik China entschlossen. In einer Nacht im April (...) sei er mit einem Chauffeur und einem weiteren Dorfbewohner von D._______ nach G._______ gelangt, wo ihn ein Schlepper in Empfang genommen und schliesslich nach H._______ verbracht habe. Dort habe er bis Ende Dezember (...) unregistriert gelebt und sei anschliessend auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). D. Am 4. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt und sein Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 (eröffnet am 3. März 2026) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, schloss den Vollzug in die Volksrepublik China aus, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. F. Mit Eingabe vom 2. April 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die vorläufige Aufnahme sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 7. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2026 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über den ebenfalls angefochtenen ZEMIS-Eintrag (Antrag 1) ist praxisgemäss in getrennten Verfahren zu befinden (Geschäftsnummer D-2946/2026); dieser bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Koordination der Verfahren erfolgt indes insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wurde. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), wobei diese bei Personen tibetischer Ethnie qualifiziert ausgestaltet ist (vgl. BVGE 2014/12 E. 6; Urteil des BVGer D-2152/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 4.3). 5.3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe wesentliche, ihn entlastende Sachverhaltselemente unbeachtet gelassen und sich mit seinen Stellungnahmen vom 24. Juli 2025 sowie vom 19. Januar 2026 nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennbar. Der Beschwerdeführer übt mit dieser Argumentation inhaltliche Kritik an der Beweiswürdigung, was im Folgenden in den materiellen Erwägungen zu prüfen ist (vgl. zu dieser Abgrenzung Urteil des BVGer D-2200/2020 vom 3. Dezember 2025 E. 3.5.4). Die Vorinstanz hat sämtliche Akten - namentlich die beiden Anhörungsprotokolle, den LINGUA-Bericht sowie die beiden Stellungnahmen der Rechtsvertretung - berücksichtigt und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Einschätzung gelangt, der Beschwerdeführer habe seine Heimatregion deutlich früher verlassen als geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.3.2 Was den LINGUA-Bericht vom 22. Januar 2025 anbelangt, so handelt es sich hierbei nicht um ein gerichtliches Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person sowie an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, misst das Bundesverwaltungsgericht einer solchen Auskunft erhöhten Beweiswert bei (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Methode der Fachstelle LINGUA entspricht den im internationalen Vergleich besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen. Objektive Hinweise darauf, dass die sachverständige Person vorliegend fachlich ungeeignet erscheint, ihre Sorgfaltspflicht nicht ernst nahm oder nicht neutral und unabhängig war, wurden nicht dargelegt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.9; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2200/2020 und D-2199/2020 je vom 3. Dezember 2025 E. 3.5.2 bzw. E. 3.6.2). Vor diesem Hintergrund kommt dem LINGUA-Bericht vorliegend grundsätzlich erhöhter Beweiswert zu. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge - die sachverständige Person sei befangen, weil sie zum Wissen über das Kloster E._______ festgehalten habe, nicht alle Informationen müssten auf eigenem Erleben beruhen - verfängt nicht, gehört es doch zur methodischen Sorgfaltspflicht der Fachstelle LINGUA, in der Analyse offenzulegen, ob landeskundliches Wissen zwingend auf primärer Lebenserfahrung beruhen muss oder aus frei zugänglichen Quellen erworben werden könnte. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder einseitige Erstellung der Analyse sind im Übrigen nicht ersichtlich. 5.4 Auch die Rüge, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung nicht direkt zu seiner illegalen Ausreise befragt worden, geht fehl. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Reiseroute, zu den verwendeten Transportmitteln, zur Grenzüberquerung sowie zur Finanzierung der Reise befragt wurde (vgl. SEM-act. 25/23 F75-F94 und SEM-act. 17/16 F5.02). Eine darüber hinausgehende, gesondert auf die Frage der Illegalität der Ausreise zugeschnittene Befragung war nicht geboten, zumal die rechtliche Qualifikation der Ausreise eine glaubhaft gemachte Sozialisation in der Volksrepublik China bis unmittelbar vor der Ausreise voraussetzt - eine Frage, die nachfolgend im Rahmen der materiellen Würdigung zu prüfen ist (vgl. E. 6) 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG). Bei Personen tibetischer Ethnie gilt eine qualifizierte Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Offenlegung der wahren Herkunft und des bisherigen Aufenthaltsorts (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10; zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2200/2020 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1 und D-2152/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2). 6.4 6.4.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachte Hauptsozialisation in der Volksrepublik China bis (...) glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeeingabe vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, indem sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Erklärungen erschöpft oder die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar oder substanziiert aufzulösen vermag. 6.4.2 Der LINGUA-Bericht erweist sich - wie bereits ausgeführt (E. 5.3) - als schlüssig und nachvollziehbar. Er kommt zum Schluss, dass zwar Hinweise auf eine erste sprachliche Sozialisation in der Region D._______ bestehen, der Beschwerdeführer diese Region jedoch früher als angegeben verlassen haben muss. Diese Schlussfolgerung wird durch eine Reihe von Auffälligkeiten gestützt, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zunächst verwendete der Beschwerdeführer für mehrere Verwaltungseinheiten seines angegebenen Herkunfts- und Aufenthaltsgebiets wiederholt Bezeichnungen, die zum jeweils massgeblichen Zeitpunkt bereits seit Langem nicht mehr gebräuchlich waren - teils bereits Jahre vor seiner Geburt, teils rund ein Jahrzehnt vor dem von ihm geltend gemachten Klostereintritt durch die heute gültigen Bezeichnungen abgelöst. Der Einwand des Beschwerdeführers, veraltete Bezeichnungen würden in der Bevölkerung noch lange nach einem Namenswechsel weiterverwendet, vermag zwar gewisse Beharrungstendenzen zu erklären, nicht aber, weshalb er die überholten Bezeichnungen systematisch und in mehreren administrativen Bereichen verwendete. Hinzu kommt, dass er sein eigenes Heimatdorf der falschen Gemeinde zuordnete, was bei einem über dreissigjährigen dortigen Aufenthalt nicht nachvollziehbar ist. 6.4.3 In linguistischer Hinsicht stellte die sachverständige Person ein Dialektgemisch fest, in welchem zwar Formen verschiedener Kham-tibetischer Varietäten überwogen, jedoch auch ein Einfluss des Zentraltibetischen erkennbar war. Bei einer Person, die wie behauptet ihre ersten (...) Lebensjahre ununterbrochen in D.________ und anschliessend rund (...) Jahre im Kloster E._______ im benachbarten Kreis F._______ verbracht haben will, wären in erster Linie überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ zu erwarten gewesen. Sofern der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, er habe sich sprachlich anpassen müssen, vermag dies das festgestellte Dialektgemisch nicht zu erklären, hatte sich seine Sprache vor dem Verlassen des Heimatkreises doch gefestigt haben müssen. Auch die Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers entsprachen nicht den nach seiner geltend gemachten Biografie zu erwartenden Kenntnissen; selbst unter Berücksichtigung des ländlichen Aufwachsens und der fehlenden Schulbildung wären von einer Person seines Alters mit über vierzigjährigem Aufenthalt in einem tibetisch-chinesisch zweisprachigen Umfeld weitergehende Kenntnisse zu erwarten gewesen. 6.4.4 Sofern der Beschwerdeführer rügt, das Ergebnis der LINGUA-Analyse spreche entgegen der Lesart der Vorinstanz für die geltend gemachte Sozialisation, da eine Teilsozialisation in D._______ ausdrücklich bestätigt werde, vermag er nicht durchzudringen. Die in BVGE 2014/12 aufgestellte Vermutungsregel greift nicht nur dann, wenn eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie eine Sozialisation in der Volksrepublik China gänzlich vorgetäuscht hat, sondern auch dann, wenn sie zwar eine Teilsozialisation in der angegebenen Region nachweisen kann, jedoch die zeitliche Dimension dieser Sozialisation derart unzutreffend darstellt, dass ihr tatsächlicher Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz im Dunkeln bleibt. Entscheidend ist mithin, wo sich die Person in den Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten hat (vgl. Urteil des BVGer D-2200/2020 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1 und 6.6). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in D._______ geboren und während eines Teils seiner Kindheit oder Jugend dort sozialisiert wurde. Dass er bis April (...) in der Volksrepublik China gelebt hat, vermag er hingegen nicht glaubhaft zu machen. 6.4.5 Verstärkt werden die Zweifel an der geltend gemachten Hauptsozialisation durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen. Seine Schilderungen zum geltend gemachten (...) Aufenthalt im Kloster E._______ fielen auffallend unsubstantiiert und oberflächlich aus. Obwohl es sich um einen prägenden und nicht weit zurückliegenden Lebensabschnitt handeln soll, vermochte der Beschwerdeführer den Klosteralltag trotz mehrfacher Aufforderung, einen konkreten Tagesablauf zu schildern, nicht erlebnisorientiert wiederzugeben. Er wich wiederholt aus, bezog sich repetitiv auf die «spezielle Zeremonie» für Anfänger und bezeichnete sich - obwohl er nach eigenen Angaben rund (...) Jahre im Kloster verbracht haben soll - selbst mehrfach als «Anfänger» (vgl. SEM-act. 25/23 F30 ff.). Dies ist nicht nachvollziehbar, hätten sich seine Rolle und seine täglichen Abläufe im Laufe eines derart langen Zeitraums doch wesentlich verändern müssen. Auf die ausdrückliche Aufforderung, eine konkrete Situation des Kontakts mit der Polizei im Kloster zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, indem er auf seine Inhaftierung verwies und auch auf erneute Aufforderung nicht substantiiert auf die Frage einging (vgl. SEM-act. 25/23 F103 f.). Mehrfach gebeten, eine prägende Begebenheit aus dem Klosterleben zu erzählen, wich er auf Schilderungen geografischer Gegebenheiten oder kulinarischer Vorfälle aus (vgl. SEM-act. 25/23 F37 ff.). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Festnahme im Kloster mit einzelnen erlebnisorientierten Details schildert (vgl. SEM-act. 25/23 F120), vermag die punktuelle Eindrücklichkeit eines geltend gemachten Hauptereignisses die durchgängige Substanzarmut seiner Schilderungen zu den vorangegangenen Lebensumständen nicht zu kompensieren. Diese Defizite an Realkennzeichen sind mit einem rund (...) Klosteraufenthalt nicht vereinbar. 6.4.6 Erhärtet wird dieser Befund durch die unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Personalausweis. Er gab in beiden Anhörungen übereinstimmend an, sich mit etwa (...) bis (...) Jahren einen Personalausweis ausstellen lassen zu haben, der lebenslang gültig sei und mit dem er sich bis zu seiner Ausreise im Jahre (...) stets habe ausweisen können (vgl. SEM-act. 17/16 F4.03; 25/23 F46 f.). Diese Angaben sind mit den notorischen Erkenntnissen zur Volksrepublik China nicht in Einklang zu bringen, weist doch ein in jungen Jahren ausgestellter Personalausweis lediglich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auf; auch der zweite Personalausweis ist nur zwanzig Jahre gültig, und erst der dritte besitzt eine unbegrenzte Gültigkeit (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], China: Situation der tibetischen Flüchtlinge [Schweiz, Nepal, Indien], Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Bern, 13. Januar 2025, S. 4 https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Asien-Pazifik/China_inkl._tibetischer_Regionen/250120_CHN_Tib-etain-e-s_Final_D.pdf, abgerufen am 18. Mai 2026). Hätte der Beschwerdeführer wie behauptet seinen ersten Personalausweis mit (...) bis (...) Jahren erhalten, hätte er sich bis zu seiner geltend gemachten Ausreise im Jahre (...) zwingend zwei weitere Personalausweise ausstellen lassen müssen, um bei den regelmässig durchgeführten Personenkontrollen jeweils einen gültigen Ausweis vorweisen zu können. Auf die zweimalige Konfrontation mit diesem Widerspruch ging der Beschwerdeführer nicht substantiiert ein, sondern lenkte zunächst die Frage auf das Familienbüchlein um und verwies bei der zweiten Konfrontation darauf, schlecht geschlafen zu haben (vgl. SEM-act. 25/23 F9, 48). 6.4.7 Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Würdigung zu rechtfertigen. Die spontane Verwendung einzelner chinesischer Lehnwörter und der intuitive Bezug zur Währung «Yuan» (vgl. SEM-act. 25/23 F88) sind mit einer Teilsozialisation in der Region D._______ vereinbar, vermögen jedoch den Nachweis einer durchgehenden Hauptsozialisation in der Volksrepublik China bis April (...) nicht zu erbringen. Auch die eingereichte Kopie eines Familienbüchleins sowie das Foto, das den Beschwerdeführer mit seinem angeblichen Bruder zeigen soll, sind nicht geeignet, eine solche Hauptsozialisation glaubhaft zu machen. 6.5 Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen - verheimlichten - Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in einem Drittstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden; ebenso wird die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das effektive Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10; zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2200/2020 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1 und 6.7 sowie D-2152/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2). Diese Vermutung greift auch im vorliegenden Fall. 6.6 Soweit sich der Beschwerdeführer eventualiter auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von BVGE 2009/29 beruft, vermag er damit nicht durchzudringen. Voraussetzung für die Berücksichtigung subjektiver Nachfluchtgründe gestützt auf diese Rechtsprechung ist, dass sich die asylsuchende Person tibetischer Ethnie unmittelbar vor ihrer Ausreise tatsächlich in der Volksrepublik China aufgehalten und das Land illegal verlassen hat. Da der Beschwerdeführer diesen Nachweis durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht selbst verunmöglicht hat, fällt die Anwendung dieser Rechtsprechung ausser Betracht. Daran ändert auch sein Einwand nichts, die Vorinstanz gehe in ihrer Verfügung selbst von einer (illegalen) Ausreise aus der Volksrepublik China aus. Aus der entsprechenden Passage ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz lediglich festhält, die Angaben des Beschwerdeführers deuteten auf eine deutlich frühere Ausreise hin als geltend gemacht. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Prüfung seines tatsächlichen Heimat- oder Aufenthaltsstaates ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr an den bisherigen, von ihm verheimlichten Aufenthaltsort eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen ist. Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, werden bei einer Rückkehr nach China als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet, weshalb ihnen dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen kann (vgl. BVGE 2014/12 E. 6; 2009/29; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2200/2020 und D-2199/2020 je vom 3. Dezember 2025 E. 8.3). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China zu Recht ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Da der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz verheimlicht und damit die Prüfung von individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen verunmöglicht hat, ist nach der unter E. 6.5 dargelegten Vermutungsregel davon auszugehen, dass keine Hindernisse gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung selbst zu tragen. Aus den Akten ergeben sich - mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, indes nicht weiter substantiierten gelegentlichen Schwindelgefühle (vgl. SEM-act. 25/23 F6) - keine Hinweise auf gesundheitliche oder anderweitige Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Soweit er seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit verheimlicht, vermag dies die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Vollzug der Wegweisung selbst dann grundsätzlich als möglich erachtet, wenn eine asylsuchende Person ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimlicht; es obliegt der betroffenen Person, ihre Identität nachträglich offenzulegen und an der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Urteil des BVGer E-9639/2025 vom 2. April 2026 E. 9.4; siehe ebenso die Urteile des BVGer D-2200/2020 und D-2199/2020 je vom 3. Dezember 2025 E. 6.7). Soweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 149 IV 231 beruft und geltend macht, eine Wegweisung in einen nicht näher bezeichneten Drittstaat sei unzulässig, verkennt er, dass dieser Bundesgerichtsentscheid die strafrechtliche Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB betrifft und auf die asylrechtliche Wegweisung nicht übertragbar ist. Die in BVGE 2014/12 begründete Rechtsprechung sieht gerade für die hier vorliegende Konstellation - Mitwirkungspflichtverletzung einer Person tibetischer Ethnie hinsichtlich der wahren Herkunft - ausdrücklich vor, dass die Wegweisung an den bisherigen, verheimlichten Aufenthaltsort erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch die Offenlegung seiner tatsächlichen Identität und seines tatsächlichen Aufenthaltsorts eine differenzierte Prüfung der Vollzugshindernisse zu ermöglichen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu erachten. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: