Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, lehnte das Asylgesuch vom 18. Dezember 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. B.b In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufhebung aus. B.c Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme zu den Akten reichen, worin beantragt wurde, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2011 sei aus dem Recht zu nehmen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die geplante Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei zu unterlassen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel betreffend die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bei. B.d Mit Verfügung vom 3. April 2012 - eröffnet am 10. April 2012 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen respektive beizubehalten. Ausserdem sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens zwecks Abklärung der Sicherheitslage im Norden von Sri Lanka und ersuchte darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte, womit die vom BFM angeordnete Ausreisefrist hinfällig werde. Der Beschwerde lagen unter anderem drei Pressemeldungen vom 31. Mai, 14. Juni und 7. November 2011 bei (vgl. Beilagenverzeichnis 1 - 14). D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch, wonach die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2012 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Dieser lagen mehrere Beweismittel bei: Kopie des F-Ausweises des Beschwerdeführers, ein Artikel aus der Zeitung "Udayan" vom 25. April 2012 (Original, inkl. englischer Übersetzung), eine Meldung aus der Zeitung "Udayan" vom 15. September 2006 (Kopie, inkl. englische Übersetzung), ein Auszug aus einem Todesregister (beglaubigte Kopie, inkl. englische Übersetzung), ein undatierter Bericht aus unbekannter Quelle ("Gefangen, gefoltert und rechtslos"), ein Schreiben des Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE) vom 1. Mai 2012 (inkl. stichwortartige deutsche Zusammenfassung), ein deutsches Schreiben des TGTE vom 3. April 2012 sowie ein Bericht von Amnesty International vom März 2012. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Juli 2012 und bestätigte dabei sinngemäss die gestellten Anträge.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme und entscheidet dabei endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Bundesverwaltungsrechtspflege bildet die Verfügung als Anfechtungsgegenstand den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens kann somit grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 3. April 2012 enthält keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, da das BFM bereits mit Verfügung vom 11. Januar 2010 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und das Asylgesuch ablehnte; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Somit wird mit den in der vorliegenden Beschwerde gestellten Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. auch Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Das Bundesamt überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat- Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG).
E. 4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei im Asylentscheid vom 11. Januar 2010 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG komme somit nicht zum Tragen. Ausserdem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Allerdings seien die allgemeinen Bedingungen im Norden gebietsweise sehr unterschiedlich: Während in den Gebieten, welche schon seit längerer Zeit wieder unter Regierungskontrolle stünden (z.B. auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar), ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche, seien die Lebensbedingungen im ehemals von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme indessen nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus dem Distrikt Jaffna. Er habe dort die Schule besucht und daneben seinem Vater in der Werkstatt geholfen. Seine Eltern und die Schwester lebten noch im Heimatland. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zwar mache der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 geltend, er pflege seit Anfang 2009 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Diese nicht näher begründete Aussage sei jedoch zu bezweifeln, nicht zuletzt mit Blick auf die unglaubhaften Asylvorbringen. Daher sei von einem vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechzehneinhalb Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe er doch die prägenden Jahre seiner Kindheit im Heimatland verbracht. Er sei daher mutmasslich mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut. Er sei zudem jung und gesund und sollte daher in der Lage sein, sich nach der Landesabwesenheit von fünf Jahren zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandten in der Schweiz. Ausserdem habe sein Verhalten in der Schweiz wiederholt zu Klagen Anlass gegeben, weshalb nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden könne. Die Rückkehr nach Sri Lanka stelle keine besondere Härte dar. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erachten und sei zudem auch möglich. Die vorläufige Aufnahme sei demzufolge aufzuheben.
E. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er stamme von der Halbinsel Jaffna und sei vor Beendigung des Bürgerkriegs im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausgereist. Demnach müssten seine Lebens- und Wohnverhältnisse im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sorgfältig abgeklärt werden (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011). Das BFM habe jedoch entsprechende Abklärungen unterlassen. Dagegen sei aktenkundig, dass seine Familie innerhalb Sri Lankas geflüchtet sei. Er kenne den Aufenthalt seiner Angehörigen nicht und habe keinen Kontakt zu ihnen. Somit könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation gesprochen werden. Das UNHCR gehe zudem nach wie vor davon aus, dass die Rückkehr nach Jaffna selbst für innerstaatliche Flüchtlinge noch nicht möglich sei. Er sei im Alter von sechzehneinhalb Jahren in die Schweiz eingereist und habe die letzten fünf Jahre hier verbracht. Die in Sri Lanka verbrachte Kindheit nütze ihm im Hinblick auf die Möglichkeiten der Existenzsicherung wenig. Auch könnten die in der Schweiz gewonnenen beruflichen Erkenntnisse nicht einfach auf die in Sri Lanka herrschenden Umstände übertragen werden. In seinem Alter könne er zudem keine neue Ausbildung beginnen. Ihm sei es zudem nicht möglich gewesen, die tamilische Kultur in der Schweiz eingehend zu pflegen, da er nach wie vor in einem Asylbewerberzentrum untergebracht und somit nicht in die tamilische Gesellschaft in der Schweiz integriert sei. Insgesamt müssten seine Lebens- und Wohnverhältnisse am Herkunftsort genau abklärt werden, zumal im Distrikt Jaffna im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor eine fragile Situation herrsche. Im Übrigen müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, von der sri-lankischen Armee sowie Überbleibseln der LTTE gesucht, misshandelt und allenfalls gar getötet zu werden. Sein damaliger Kollege sei ein LTTE-Unterstützer gewesen und von einer unbekannten Gruppierung umgebracht worden. Auch er sei gesucht worden, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei. In Bezug auf das gegen ihn hängige Strafverfahren führt der Beschwerdeführer aus, er unternehme alles, um sich in der Schweiz ernsthaft zu integrieren. Seit mehr als einem Jahr arbeite er in einem Hotel und habe sich dort gut integriert. In Sri Lanka habe er dagegen keine Aussicht auf eine Arbeit mit genug Lohn. Er habe zudem hier eine tamilische Freundin, welche in der Schweiz aufgewachsen sei und kaum mit der tamilischen Kultur und Sprache vertraut sei. Er betrachte sie als seine zukünftige Frau und wolle auch deshalb nicht nach Sri Lanka zurückkehren.
E. 5.3 In der ergänzenden Eingabe vom 18. Mai 2012 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Beschwerdevorbringen und fügt an, er habe nun weitere Beweise für seine Gefährdung im Heimatland beschafft, wobei er sich sowie seine Hilfsperson potentiell in Gefahr gebracht habe. Er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden und müsse bei einer Rückkehr erneut mit Verfolgung rechnen. Er betrachte sich als Flüchtling. Die von ihm nun beschafften Beweise würden belegen, dass sein damaliger Freund, ein LTTE-Sympathisant, von einer paramilitärischen Gruppierung umgebracht worden sei. Da er im Anschluss an diese Tötung ebenfalls gesucht worden sei, sei er geflüchtet. Wenn er jetzt nach Sri Lanka zurückkehren würde, wäre dies für ihn lebensgefährlich. Auch heute noch würden in Sri Lanka Leute auf der Strasse umgebracht und gefoltert, die Menschenrechtssituation für Tamilen sei immer noch prekär. Tamilische Rückkehrer würden regelmässig nach ihrer Ankunft in Sri Lanka am Flughafen festgenommen, verhört und gefoltert. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, ihn verbinde nur noch wenig mit seinem Heimatland, während er hier eine Freundin mit Niederlassungsbewilligung sowie eine Anstellung habe.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM fest, die eingereichten Zeitungsartikel über ermordete Personen wiesen keinen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers auf, zumal er darin namentlich nicht erwähnt werde. Den beiden Todesurkunden komme nur geringe Beweiskraft zu, da derartige Dokumente in Sri Lanka jederzeit käuflich erworben werden könnten. Der Beschwerdeführer bringe vor, er verfüge in Sri Lanka über kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Er begründe diese Aussage indessen lediglich mit der pauschalen Behauptung, wonach seine Angehörigen innerhalb Sri Lankas geflüchtet seien. Alleine aufgrund dieses Umstandes könne jedoch nicht von einem fehlenden Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht näher ausführe, weshalb respektive inwiefern keine Kontaktmöglichkeiten zur Familie bestünden. Von der vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Situation von intern Vertriebenen könnten keine einzelfallspezifischen Vollzugshindernisse abgeleitet werden.
E. 5.5 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, die Korrektheit seiner Angaben könne überprüft werden. Er könne im Heimatland nicht mehr leben, da die Situation für ihn dort lebensgefährlich sei und er zudem psychische Probleme habe. Sein Freund habe die LTTE unterstützt, was er damals nicht gewusst habe. Er habe ihm manchmal unbewusst - durch Botengänge - dabei geholfen. Nachdem sein Freund erschossen worden sei, sei nach ihm gesucht worden. Gesuchte Personen seien registriert, weshalb für ihn die Rückkehr nach Sri Lanka gefährlich sei. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass man die eingereichten Urkunden mit Geld beschaffen könne. Falls ihm nicht geglaubt werde, könnten die Schweizer Behörden in Sri Lanka weitere Abklärungen machen. Wenn man ihm sage, welche Beweismittel er beibringen müsse, damit man ihm glaube, so werde er versuchen, diese zu beschaffen. Bisher habe sich seine Mühe jedoch offensichtlich nicht gelohnt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden muss (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2010 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Seine Asylvorbringen wurden dabei als unglaubhaft qualifiziert. Soweit der Beschwerdeführer daher im vorliegenden Aufhebungsverfahren erneut auf seine Asylgründe und angebliche Verfolgungsgefahr im Heimatland verweist und diese mit neu beschafften Beweismitteln zu belegen versucht, ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Demzufolge kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Frage, ob sri-lankische Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, eine EMRK-widrige Behandlung zu befürchten haben, hat der EGMR Folgendes erwogen: Es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohe; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. dazu das Grundsatzurteil BVGE 2011/24). Mit Blick auf die Akten sowie unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Asylentscheids vom 11. Januar 2010 ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die im vorliegenden Aufhebungsverfahren wiederholten und ausgeschmückten Asylgründe sowie die dazu nachgereichten Beweismittel, welche im Übrigen allesamt keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten, nicht geeignet sind, die Feststellung des BFM in seinem Asylentscheid vom 11. Januar 2010, wonach die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei, zu entkräften (vgl. Ziffer 3). Im Weiteren lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BGE 2011/24) verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auf dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). Da die Sicherheitslage in Sri Lanka im vorstehend genannten Grundsatzurteil umfassend analysiert wurde und die darin dargelegten Erkenntnisse nach wie vor als zutreffend zu erachten sind, ist der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die Sicherheitslage im Norden von Sri Lanka sei vor Ort abzuklären, als unbegründet abzuweisen.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er bis am 15. September 2006 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester lebte. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise im November 2006 noch ungefähr einen Monat lang in C._______ und D._______ (ebenfalls Distrikt Jaffna) aufgehalten. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Nordprovinz grundsätzlich zumutbar, sofern er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie über die konkrete Möglichkeit verfügt, sein Existenzminimum zu sichern. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Frage nach dem Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation vor, er wisse nicht, wo sich seine Eltern und seine Schwester aufhielten, er habe letztmals ungefähr im Januar 2009 mit seinem Vater telefoniert, seither sei die Telefonnummer jedoch nicht mehr in Betrieb, weshalb der Kontakt abgebrochen sei. Dies kann indessen nicht geglaubt werden. Insbesondere ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern keine alternativen Möglichkeiten der Kontaktnahme vereinbart hat. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ausserbetriebsetzung der einzigen Kontakttelefonnummer besondere Anstrengungen unternommen hätte, um seine Angehörigen ausfindig zu machen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2012 (vgl. S. 15) neben seiner Familie auch noch Verwandte und Freunde im Heimatland erwähnt hat. Damit muss seine vorgängig gemachte Aussage, wonach er abgesehen von seinen engsten Familienangehhörigen keine weiteren Verwandten im Heimatland habe (vgl. A10 S. 6,) als unglaubhaft bezeichnet werden. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf seine Asylgründe (vgl. dazu die unangefochten gebliebene Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010), sondern auch hinsichtlich seines Beziehungsnetzes im Heimatland unglaubhafte Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe es in Missachtung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 unterlassen, seine Lebens- und Wohnverhältnisse vor Ort näher abzuklären. Eine derartige Abklärung setzt indessen voraus, dass den Asylbehörden konkrete und wahrheitsgetreue Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Heimatland vorliegen. Angesichts der pauschalen, unsubstanziierten und ausserdem überwiegend unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz in Sri Lanka wäre eine solche Abklärung vor Ort wenig erfolgversprechend gewesen. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung erscheint bei dieser Sachlage als unbegründet. Es ist vielmehr ohne weitere Abklärungen festzustellen, dass es im vorliegenden Fall aufgrund des Gesagten als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland sowohl über nahe Familienangehörige (Eltern und Schwester) als auch über weitere Verwandte und Freunde verfügt, und dass er Kontakt zu seinen Bezugspersonen hat. Es bestehen im Weiteren keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass sich seine Bezugspersonen zurzeit nicht (mehr) an seinem Herkunftsort (Distrikt Jaffna) aufhalten. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Sollte er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Hilfe bei der sozialen und kulturellen Reintegration benötigen, könnte er sich ebenfalls an die erwähnten Bezugspersonen wenden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen Mann ohne relevante gesundheitliche Beschwerden. (In der Replik vom 4. Juli 2012 machte er zwar geltend, er leide unter starken psychischen Problemen, substanziierte dieses Vorbringen jedoch nicht näher und reichte auch keine entsprechenden Beweismittel ein, weshalb nicht davon auszugehen ist, diese angeblichen Probleme stellten ein Wegweisungsvollzugshindernis dar.) Vor der Ausreise aus dem Heimatland besuchte er dort die Schule und half in der Freizeit seinem Vater in dessen Schreinerei aus. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren im Gastgewerbe tätig (Küchenhilfe und Portier in einem Hotel). Aufgrund seiner Grundausbildung in Sri Lanka, seinen in der Schreinerei seines Vater erworbenen handwerklichen Fähigkeiten sowie der durch seinen Aufenthalt in der Schweiz erlangten Arbeitserfahrung sollte dem Beschwerdeführer in absehbarer Zeit - allenfalls mit der (finanziellen) Unterstützung seiner Familie, seiner weiteren Verwandten oder seiner Freunde - auch die wirtschaftliche Integration in seinem Heimatland gelingen.
E. 6.2.3 Im Ergebnis ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka (Nordprovinz) erweist sich daher insgesamt als zumutbar. An dieser Stelle ist anzufügen, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die geltend gemachten Integrationsbemühungen und die Beziehung zu seiner Freundin in der Schweiz keine relevanten Kriterien für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Vielmehr sind diese Umstände durch den Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen des offenbar bereits hängigen Härtefallverfahrens (vgl. dazu die Beschwerde vom 3. Mai 2012 S. 5) vorzubringen.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer macht keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aktuell bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas sei näher abzuklären, wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2428/2012/was Urteil vom 19. Oktober 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, lehnte das Asylgesuch vom 18. Dezember 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. B.b In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufhebung aus. B.c Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme zu den Akten reichen, worin beantragt wurde, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2011 sei aus dem Recht zu nehmen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die geplante Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei zu unterlassen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel betreffend die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bei. B.d Mit Verfügung vom 3. April 2012 - eröffnet am 10. April 2012 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen respektive beizubehalten. Ausserdem sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens zwecks Abklärung der Sicherheitslage im Norden von Sri Lanka und ersuchte darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte, womit die vom BFM angeordnete Ausreisefrist hinfällig werde. Der Beschwerde lagen unter anderem drei Pressemeldungen vom 31. Mai, 14. Juni und 7. November 2011 bei (vgl. Beilagenverzeichnis 1 - 14). D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch, wonach die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2012 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Dieser lagen mehrere Beweismittel bei: Kopie des F-Ausweises des Beschwerdeführers, ein Artikel aus der Zeitung "Udayan" vom 25. April 2012 (Original, inkl. englischer Übersetzung), eine Meldung aus der Zeitung "Udayan" vom 15. September 2006 (Kopie, inkl. englische Übersetzung), ein Auszug aus einem Todesregister (beglaubigte Kopie, inkl. englische Übersetzung), ein undatierter Bericht aus unbekannter Quelle ("Gefangen, gefoltert und rechtslos"), ein Schreiben des Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE) vom 1. Mai 2012 (inkl. stichwortartige deutsche Zusammenfassung), ein deutsches Schreiben des TGTE vom 3. April 2012 sowie ein Bericht von Amnesty International vom März 2012. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Juli 2012 und bestätigte dabei sinngemäss die gestellten Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme und entscheidet dabei endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Bundesverwaltungsrechtspflege bildet die Verfügung als Anfechtungsgegenstand den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens kann somit grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 3. April 2012 enthält keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, da das BFM bereits mit Verfügung vom 11. Januar 2010 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und das Asylgesuch ablehnte; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Somit wird mit den in der vorliegenden Beschwerde gestellten Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. auch Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Das Bundesamt überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat- Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG). 4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei im Asylentscheid vom 11. Januar 2010 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG komme somit nicht zum Tragen. Ausserdem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Allerdings seien die allgemeinen Bedingungen im Norden gebietsweise sehr unterschiedlich: Während in den Gebieten, welche schon seit längerer Zeit wieder unter Regierungskontrolle stünden (z.B. auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar), ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche, seien die Lebensbedingungen im ehemals von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme indessen nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus dem Distrikt Jaffna. Er habe dort die Schule besucht und daneben seinem Vater in der Werkstatt geholfen. Seine Eltern und die Schwester lebten noch im Heimatland. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zwar mache der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 geltend, er pflege seit Anfang 2009 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Diese nicht näher begründete Aussage sei jedoch zu bezweifeln, nicht zuletzt mit Blick auf die unglaubhaften Asylvorbringen. Daher sei von einem vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechzehneinhalb Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe er doch die prägenden Jahre seiner Kindheit im Heimatland verbracht. Er sei daher mutmasslich mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut. Er sei zudem jung und gesund und sollte daher in der Lage sein, sich nach der Landesabwesenheit von fünf Jahren zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandten in der Schweiz. Ausserdem habe sein Verhalten in der Schweiz wiederholt zu Klagen Anlass gegeben, weshalb nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden könne. Die Rückkehr nach Sri Lanka stelle keine besondere Härte dar. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erachten und sei zudem auch möglich. Die vorläufige Aufnahme sei demzufolge aufzuheben. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er stamme von der Halbinsel Jaffna und sei vor Beendigung des Bürgerkriegs im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausgereist. Demnach müssten seine Lebens- und Wohnverhältnisse im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sorgfältig abgeklärt werden (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011). Das BFM habe jedoch entsprechende Abklärungen unterlassen. Dagegen sei aktenkundig, dass seine Familie innerhalb Sri Lankas geflüchtet sei. Er kenne den Aufenthalt seiner Angehörigen nicht und habe keinen Kontakt zu ihnen. Somit könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation gesprochen werden. Das UNHCR gehe zudem nach wie vor davon aus, dass die Rückkehr nach Jaffna selbst für innerstaatliche Flüchtlinge noch nicht möglich sei. Er sei im Alter von sechzehneinhalb Jahren in die Schweiz eingereist und habe die letzten fünf Jahre hier verbracht. Die in Sri Lanka verbrachte Kindheit nütze ihm im Hinblick auf die Möglichkeiten der Existenzsicherung wenig. Auch könnten die in der Schweiz gewonnenen beruflichen Erkenntnisse nicht einfach auf die in Sri Lanka herrschenden Umstände übertragen werden. In seinem Alter könne er zudem keine neue Ausbildung beginnen. Ihm sei es zudem nicht möglich gewesen, die tamilische Kultur in der Schweiz eingehend zu pflegen, da er nach wie vor in einem Asylbewerberzentrum untergebracht und somit nicht in die tamilische Gesellschaft in der Schweiz integriert sei. Insgesamt müssten seine Lebens- und Wohnverhältnisse am Herkunftsort genau abklärt werden, zumal im Distrikt Jaffna im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor eine fragile Situation herrsche. Im Übrigen müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, von der sri-lankischen Armee sowie Überbleibseln der LTTE gesucht, misshandelt und allenfalls gar getötet zu werden. Sein damaliger Kollege sei ein LTTE-Unterstützer gewesen und von einer unbekannten Gruppierung umgebracht worden. Auch er sei gesucht worden, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei. In Bezug auf das gegen ihn hängige Strafverfahren führt der Beschwerdeführer aus, er unternehme alles, um sich in der Schweiz ernsthaft zu integrieren. Seit mehr als einem Jahr arbeite er in einem Hotel und habe sich dort gut integriert. In Sri Lanka habe er dagegen keine Aussicht auf eine Arbeit mit genug Lohn. Er habe zudem hier eine tamilische Freundin, welche in der Schweiz aufgewachsen sei und kaum mit der tamilischen Kultur und Sprache vertraut sei. Er betrachte sie als seine zukünftige Frau und wolle auch deshalb nicht nach Sri Lanka zurückkehren. 5.3 In der ergänzenden Eingabe vom 18. Mai 2012 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Beschwerdevorbringen und fügt an, er habe nun weitere Beweise für seine Gefährdung im Heimatland beschafft, wobei er sich sowie seine Hilfsperson potentiell in Gefahr gebracht habe. Er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden und müsse bei einer Rückkehr erneut mit Verfolgung rechnen. Er betrachte sich als Flüchtling. Die von ihm nun beschafften Beweise würden belegen, dass sein damaliger Freund, ein LTTE-Sympathisant, von einer paramilitärischen Gruppierung umgebracht worden sei. Da er im Anschluss an diese Tötung ebenfalls gesucht worden sei, sei er geflüchtet. Wenn er jetzt nach Sri Lanka zurückkehren würde, wäre dies für ihn lebensgefährlich. Auch heute noch würden in Sri Lanka Leute auf der Strasse umgebracht und gefoltert, die Menschenrechtssituation für Tamilen sei immer noch prekär. Tamilische Rückkehrer würden regelmässig nach ihrer Ankunft in Sri Lanka am Flughafen festgenommen, verhört und gefoltert. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, ihn verbinde nur noch wenig mit seinem Heimatland, während er hier eine Freundin mit Niederlassungsbewilligung sowie eine Anstellung habe. 5.4 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM fest, die eingereichten Zeitungsartikel über ermordete Personen wiesen keinen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers auf, zumal er darin namentlich nicht erwähnt werde. Den beiden Todesurkunden komme nur geringe Beweiskraft zu, da derartige Dokumente in Sri Lanka jederzeit käuflich erworben werden könnten. Der Beschwerdeführer bringe vor, er verfüge in Sri Lanka über kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Er begründe diese Aussage indessen lediglich mit der pauschalen Behauptung, wonach seine Angehörigen innerhalb Sri Lankas geflüchtet seien. Alleine aufgrund dieses Umstandes könne jedoch nicht von einem fehlenden Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht näher ausführe, weshalb respektive inwiefern keine Kontaktmöglichkeiten zur Familie bestünden. Von der vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Situation von intern Vertriebenen könnten keine einzelfallspezifischen Vollzugshindernisse abgeleitet werden. 5.5 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, die Korrektheit seiner Angaben könne überprüft werden. Er könne im Heimatland nicht mehr leben, da die Situation für ihn dort lebensgefährlich sei und er zudem psychische Probleme habe. Sein Freund habe die LTTE unterstützt, was er damals nicht gewusst habe. Er habe ihm manchmal unbewusst - durch Botengänge - dabei geholfen. Nachdem sein Freund erschossen worden sei, sei nach ihm gesucht worden. Gesuchte Personen seien registriert, weshalb für ihn die Rückkehr nach Sri Lanka gefährlich sei. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass man die eingereichten Urkunden mit Geld beschaffen könne. Falls ihm nicht geglaubt werde, könnten die Schweizer Behörden in Sri Lanka weitere Abklärungen machen. Wenn man ihm sage, welche Beweismittel er beibringen müsse, damit man ihm glaube, so werde er versuchen, diese zu beschaffen. Bisher habe sich seine Mühe jedoch offensichtlich nicht gelohnt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden muss (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2010 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Seine Asylvorbringen wurden dabei als unglaubhaft qualifiziert. Soweit der Beschwerdeführer daher im vorliegenden Aufhebungsverfahren erneut auf seine Asylgründe und angebliche Verfolgungsgefahr im Heimatland verweist und diese mit neu beschafften Beweismitteln zu belegen versucht, ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Demzufolge kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Frage, ob sri-lankische Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, eine EMRK-widrige Behandlung zu befürchten haben, hat der EGMR Folgendes erwogen: Es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohe; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. dazu das Grundsatzurteil BVGE 2011/24). Mit Blick auf die Akten sowie unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Asylentscheids vom 11. Januar 2010 ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die im vorliegenden Aufhebungsverfahren wiederholten und ausgeschmückten Asylgründe sowie die dazu nachgereichten Beweismittel, welche im Übrigen allesamt keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten, nicht geeignet sind, die Feststellung des BFM in seinem Asylentscheid vom 11. Januar 2010, wonach die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei, zu entkräften (vgl. Ziffer 3). Im Weiteren lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BGE 2011/24) verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auf dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). Da die Sicherheitslage in Sri Lanka im vorstehend genannten Grundsatzurteil umfassend analysiert wurde und die darin dargelegten Erkenntnisse nach wie vor als zutreffend zu erachten sind, ist der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die Sicherheitslage im Norden von Sri Lanka sei vor Ort abzuklären, als unbegründet abzuweisen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er bis am 15. September 2006 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester lebte. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise im November 2006 noch ungefähr einen Monat lang in C._______ und D._______ (ebenfalls Distrikt Jaffna) aufgehalten. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Nordprovinz grundsätzlich zumutbar, sofern er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie über die konkrete Möglichkeit verfügt, sein Existenzminimum zu sichern. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Frage nach dem Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation vor, er wisse nicht, wo sich seine Eltern und seine Schwester aufhielten, er habe letztmals ungefähr im Januar 2009 mit seinem Vater telefoniert, seither sei die Telefonnummer jedoch nicht mehr in Betrieb, weshalb der Kontakt abgebrochen sei. Dies kann indessen nicht geglaubt werden. Insbesondere ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern keine alternativen Möglichkeiten der Kontaktnahme vereinbart hat. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ausserbetriebsetzung der einzigen Kontakttelefonnummer besondere Anstrengungen unternommen hätte, um seine Angehörigen ausfindig zu machen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2012 (vgl. S. 15) neben seiner Familie auch noch Verwandte und Freunde im Heimatland erwähnt hat. Damit muss seine vorgängig gemachte Aussage, wonach er abgesehen von seinen engsten Familienangehhörigen keine weiteren Verwandten im Heimatland habe (vgl. A10 S. 6,) als unglaubhaft bezeichnet werden. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf seine Asylgründe (vgl. dazu die unangefochten gebliebene Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010), sondern auch hinsichtlich seines Beziehungsnetzes im Heimatland unglaubhafte Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe es in Missachtung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 unterlassen, seine Lebens- und Wohnverhältnisse vor Ort näher abzuklären. Eine derartige Abklärung setzt indessen voraus, dass den Asylbehörden konkrete und wahrheitsgetreue Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Heimatland vorliegen. Angesichts der pauschalen, unsubstanziierten und ausserdem überwiegend unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz in Sri Lanka wäre eine solche Abklärung vor Ort wenig erfolgversprechend gewesen. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung erscheint bei dieser Sachlage als unbegründet. Es ist vielmehr ohne weitere Abklärungen festzustellen, dass es im vorliegenden Fall aufgrund des Gesagten als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland sowohl über nahe Familienangehörige (Eltern und Schwester) als auch über weitere Verwandte und Freunde verfügt, und dass er Kontakt zu seinen Bezugspersonen hat. Es bestehen im Weiteren keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass sich seine Bezugspersonen zurzeit nicht (mehr) an seinem Herkunftsort (Distrikt Jaffna) aufhalten. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Sollte er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Hilfe bei der sozialen und kulturellen Reintegration benötigen, könnte er sich ebenfalls an die erwähnten Bezugspersonen wenden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen Mann ohne relevante gesundheitliche Beschwerden. (In der Replik vom 4. Juli 2012 machte er zwar geltend, er leide unter starken psychischen Problemen, substanziierte dieses Vorbringen jedoch nicht näher und reichte auch keine entsprechenden Beweismittel ein, weshalb nicht davon auszugehen ist, diese angeblichen Probleme stellten ein Wegweisungsvollzugshindernis dar.) Vor der Ausreise aus dem Heimatland besuchte er dort die Schule und half in der Freizeit seinem Vater in dessen Schreinerei aus. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren im Gastgewerbe tätig (Küchenhilfe und Portier in einem Hotel). Aufgrund seiner Grundausbildung in Sri Lanka, seinen in der Schreinerei seines Vater erworbenen handwerklichen Fähigkeiten sowie der durch seinen Aufenthalt in der Schweiz erlangten Arbeitserfahrung sollte dem Beschwerdeführer in absehbarer Zeit - allenfalls mit der (finanziellen) Unterstützung seiner Familie, seiner weiteren Verwandten oder seiner Freunde - auch die wirtschaftliche Integration in seinem Heimatland gelingen. 6.2.3 Im Ergebnis ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka (Nordprovinz) erweist sich daher insgesamt als zumutbar. An dieser Stelle ist anzufügen, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die geltend gemachten Integrationsbemühungen und die Beziehung zu seiner Freundin in der Schweiz keine relevanten Kriterien für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Vielmehr sind diese Umstände durch den Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen des offenbar bereits hängigen Härtefallverfahrens (vgl. dazu die Beschwerde vom 3. Mai 2012 S. 5) vorzubringen. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer macht keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aktuell bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas sei näher abzuklären, wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: