opencaselaw.ch

D-2427/2011

D-2427/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat Anfang November 2010 und gelangte (...) am 8. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. Dezember 2010 summarisch befragt. Am 4. Januar 2011 führte das BFM eine Anhö­rung durch. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Provinz B._______ zu stammen und der Ethnie der Hazara anzugehören. Er sei am (...) geboren worden und demnach noch minderjährig. Vor un­gefähr fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er habe unter prekären Lebensbedingungen gelitten. Es gebe weder Sicher­heit, Freiheit noch Arbeit. Im Weiteren sei ihm bereits während der Kind­heit ein Mädchen für die spätere Heirat in Aussicht gestellt worden. Die Fa­milie des besagten Mädchens sei ebenfalls nach Kabul umgezogen. Das Mädchen sei im Jahr 2007 aber einer Person aus einer anderen, rei­chen Familie in Kabul zugesprochen worden. Während eines Jahres habe er versucht, die Heirat zu verhindern. Dabei habe er den Bräutigam be­droht. In der Folge hätten sich die Mitglieder der Familie des Mädchens bei seinen Eltern entschuldigt und sie gebeten, ihn von Vorkehrungen zur Verhinderung der Heirat abzuhalten. Seine Mutter habe ihn inständig darum gebeten, auf das Mädchen zu verzichten. Die Heirat habe darauf­hin im März 2008 stattgefunden. Im Herbst 2008 seien zwei Brüder des Bräutigams misshandelt und in einen Brunnen geworfen worden. Man habe ihn beschuldigt, die Tat begangen zu haben. Einmal sei er auf offe­ner Strasse beinahe überfahren worden. Im Jahre 2009 habe er Afghanis­tan erstmals verlassen und sei nach C._______ gelangt. Etwa ein hal­bes Jahr später sei er indes wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor Racheakten der Familie sei er im November 2010 erneut ins Aus­land geflohen. A.c. Im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung wurde beim Beschwerde­führer am 13. Dezember 2010 ein wahrscheinliches chronologi­sches Alter von 19 Jahren oder mehr festgestellt. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitäts­dokument zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2011 - eröffnet am 30. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die vom Beschwerdefüh­rer geltend gemachte generell schwierige Lage vor Ort sei nicht als asylrele­vanter Nachteil zu qualifizieren. Der von ihm ferner erwähnte Vor­fall mit den Brüdern des Bräutigams habe sich mehr als zwei Jahre vor der Ausreise zugetragen und könne in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht angesehen werden. Im Weiteren bestünden aufgrund seines Aussageverhaltens beziehungsweise der Akten erhebli­che Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit. Überdies habe er die erste Ausreise aus Afghanistan verbunden mit einem mehrmonatigen Auf­enthalt in C._______ vorerst verschwiegen. Von diesem Land sei er frei­willig wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Den Vollzug der Wegwei­sung nach Kabul, wo die Lage vergleichsweise sicher sei, erachtete das BFM - auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - für zulässig, zumutbar und möglich. Er verfüge über Arbeitserfahrung und ein weitgefächertes Beziehungsnetz in Afghanis­tan. Alle nahen Familienangehörigen lebten seit mindestens fünf Jahren in Kabul. Es bestehe eine wirtschaftliche Lebensgrundlage. C. Mit Eingabe vom 27. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­genschaft, die Asylgewährung, eventua­liter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs­verfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin­dung von der Vorschuss­pflicht. Zur Begründung wies er darauf hin, er müsse wegen der ihm angelasteten Misshandlung der beiden Brüder sei­nes Rivalen mit Racheakten rechnen. Er habe in Afghanistan keinen Zu­gang zu einer Schutzinfrastruktur im Zusammenhang mit der erwähn­ten Verfolgung durch private Dritte. Unter Bezugnahme auf ein Positionspa­pier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Pub­likationen machte er geltend, der Wegweisungsvoll­zug von abgewiesenen Asylsuchenden nach Afghanistan und damit auch nach Kabul sei generell unzumutbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er befürchte, Opfer von Racheakten privater Drit­ter zu werden. Er sei trotz dieser angeblichen Gefährdung im Jahre 2010 von C._______ aus freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt. In Kabul habe er sich bis zur erneuten Ausreise Anfang November 2010 wieder im Elternhaus aufgehalten. Er habe gearbeitet und ein normales Leben ge­führt. Bezeichnenderweise sei er seit März 2008 keinen Behelligungen sei­tens der Brüder des Bräutigams ausgesetzt gewesen. Entgegen seiner Sichtweise sei sodann die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul in Anbet­racht der für ihn günstigen Voraussetzungen nach wie vor gegeben. Ferner wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass die Aussagen des Be­schwerdeführers als wenig glaubhaft einzustufen seien, was aus seinen of­fensichtlich falschen Angaben zu vorherigen Auslandaufenthalten sowie zu seinem Alter hervorgehe. F. Mit Replik vom 29. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Darlegungen fest. Falls er sich nach der Rückkehr aus C._______ in Kabul tatsächlich sicher gefühlt hätte, wäre er kein zwei­tes Mal geflohen. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs verwies er insbe­sondere auf das ergangene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/7) sowie eine beiliegende Stellungnahme der SFH vom 23. Juni 2011. Gemäss dieser Stellungnahme sei auch der Vollzug nach Ka­bul unzumutbar.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Vorinstanz hat am angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdefüh­rers (...) Zweifel geäussert. Die Glaubhaftigkeit der von ihm gel­tend gemachten damaligen Minderjährigkeit dürfte in der Tat zumin­dest nicht offenkundig gewesen sein. Es wurde ihm indes eine Vertrauens­person zugeordnet, welche an der Anhörung teilnahm (vgl. A 14/12 S. 12). Entsprechend sind seine Aussagen selbst bei angenomme­ner damaliger Minderjährigkeit unter verfahrensrechtlich korrekten Umstän­den protokolliert worden. Im Entscheid ging das BFM gemäss Rubrum aber offenbar gleichwohl vom (...) als Geburtsdatum und mithin von der damals noch andauernden Minderjährigkeit aus und machte - wenn auch keine fallbezogenen - Erwägungen zur Situation Min­derjähriger. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda­tum ist im Übrigen auch im System Zemis vermerkt. Da er aber im jetzigen Zeitpunkt volljährig ist, kann er aus der vormaligen Minderjährig­keit ohnehin nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz äusserte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise der Glaubhaftigkeit seiner Aussa­gen. Diese Einschätzung ist zu bestätigen.

E. 5.2 So erwecken bereits die relativ ausführlichen Schilderungen des Be­schwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu den angeblich befürchte­ten Racheakten seitens der Familie seiner Nebenbuhlers kaum den Eindruck von realen Geschehnissen oder Befürchtungen. Auch bei der Anhörung war er in keiner Weise in der Lage, die Konsequenzen des Gewaltvorfalls, bei welchem die Brüder nach der Heirat seines Nebenbuh­lers Opfer gewesen seien, angemessen zu substanziieren (A 14/12 Antwort 42). Realkennzeichen können den Darlegungen nicht ent­nommen werden. Seine Angaben, weshalb er für den Vorfall verantwort­lich gemacht worden sei beziehungsweise wie er davon erfahren habe, mu­ten ausgesprochen stereotyp und vage an (A 8/12 S. 7; A 14/12 Antwor­ten 45 ff.). Seine Kernvorbringen sind entsprechend als blosses Kon­strukt zu werten. Stichhaltige Beschwerdevorbingen, welche allenfalls eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Zwar macht er gel­tend, in Afghanistan Angriffen durch Dritte schutzlos ausgeliefert zu sein. Betref­fend eine allfällige Schutzinfrastruktur vor Ort würden sich in der Tat Fra­gen stellen. Das BFM weist aber zurecht darauf hin, das Verhalten des Be­schwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er befürchte, Op­fer von Racheakten privater Dritter zu werden; auch sei er seit März 2008 gar keinen Behelligungen seitens der Brüder des Bräutigams ausgesetzt ge­wesen und habe nach der Rückkehr aus dem Ausland ein normales Le­ben geführt (vgl. dazu Bst. E vorstehend). Soweit er in diesem Zusam­menhang vorbringt, einmal auf der Strasse beinahe überfahren worden zu sein, kann in Anbetracht der wiederum substanzlosen Schilderungen nicht auf die implizit geltend gemachte Verfolgungsmotivation seiner Geg­ner geschlossen werden (A 14/12 Antworten 52 ff). Entsprechend ist er auf­grund seiner unglaubhaften diesbezüglichen Vorbringen auf eine Schutz­gewährung durch den Staat gar nicht angewiesen.

E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM erwog auch zutreffend, dass die generell schwierige Situation in Afghanistan nicht als asylrelevanter Nachteil qualifiziert werden könne. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren, überwiegend die allgemeine Lage vor Ort thematisierenden Beschwerdevorbringen noch das beige­brachte Beweismittel etwas zu ändern.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge­mäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti­gen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE 2011/7. Nach dem Ge­sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsge­richt ein äusserst düsteres Bild der ak­tuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwie­rige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als exis­tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Ka­bul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Si­cherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlech­tert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri­gen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer­den. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die ver­gangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver­stehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Be­schwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingun­gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei­nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Un­ab­dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er­weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwie­rigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exis­ten­zielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devi­sen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Ri­si­ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernet­zung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit mi­nimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Ar­beitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräf­ten, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesund­heit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zu­gang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Re­gierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuver­lässi­gen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situa­tion noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich in­nert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen be­tone auch der schweizerische Botschafter in D._______ die vorrangige Be­deutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Ver­meidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise in Kabul mit seinen An­gehörigen in einer E._______. Er habe als F._______ und spä­ter mit den Brüdern im G._______ gearbeitet. Die Familie verfügt offen­bar über gewisse ökonomische Lebensgrundlagen. So erklärte er denn auch, in wirtschaftlicher Hinsicht in Afghanistan leben zu können (A 8/12 Antworten 2 ff.; A 14/12 Antworten 15 ff., 39 und 78). Er ist jung und lei­det offenbar nicht an gravierenden behandlungsbedürftigen Krankhei­ten. Auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt er­scheint der Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumut­bar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation gemäss Ak­tenlage nicht entscheidwesentlich verändert hat, ist von der Kostenauf­lage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2427/2011/sed Urteil vom 26. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat Anfang November 2010 und gelangte (...) am 8. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. Dezember 2010 summarisch befragt. Am 4. Januar 2011 führte das BFM eine Anhö­rung durch. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Provinz B._______ zu stammen und der Ethnie der Hazara anzugehören. Er sei am (...) geboren worden und demnach noch minderjährig. Vor un­gefähr fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er habe unter prekären Lebensbedingungen gelitten. Es gebe weder Sicher­heit, Freiheit noch Arbeit. Im Weiteren sei ihm bereits während der Kind­heit ein Mädchen für die spätere Heirat in Aussicht gestellt worden. Die Fa­milie des besagten Mädchens sei ebenfalls nach Kabul umgezogen. Das Mädchen sei im Jahr 2007 aber einer Person aus einer anderen, rei­chen Familie in Kabul zugesprochen worden. Während eines Jahres habe er versucht, die Heirat zu verhindern. Dabei habe er den Bräutigam be­droht. In der Folge hätten sich die Mitglieder der Familie des Mädchens bei seinen Eltern entschuldigt und sie gebeten, ihn von Vorkehrungen zur Verhinderung der Heirat abzuhalten. Seine Mutter habe ihn inständig darum gebeten, auf das Mädchen zu verzichten. Die Heirat habe darauf­hin im März 2008 stattgefunden. Im Herbst 2008 seien zwei Brüder des Bräutigams misshandelt und in einen Brunnen geworfen worden. Man habe ihn beschuldigt, die Tat begangen zu haben. Einmal sei er auf offe­ner Strasse beinahe überfahren worden. Im Jahre 2009 habe er Afghanis­tan erstmals verlassen und sei nach C._______ gelangt. Etwa ein hal­bes Jahr später sei er indes wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor Racheakten der Familie sei er im November 2010 erneut ins Aus­land geflohen. A.c. Im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung wurde beim Beschwerde­führer am 13. Dezember 2010 ein wahrscheinliches chronologi­sches Alter von 19 Jahren oder mehr festgestellt. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitäts­dokument zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2011 - eröffnet am 30. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die vom Beschwerdefüh­rer geltend gemachte generell schwierige Lage vor Ort sei nicht als asylrele­vanter Nachteil zu qualifizieren. Der von ihm ferner erwähnte Vor­fall mit den Brüdern des Bräutigams habe sich mehr als zwei Jahre vor der Ausreise zugetragen und könne in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht angesehen werden. Im Weiteren bestünden aufgrund seines Aussageverhaltens beziehungsweise der Akten erhebli­che Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit. Überdies habe er die erste Ausreise aus Afghanistan verbunden mit einem mehrmonatigen Auf­enthalt in C._______ vorerst verschwiegen. Von diesem Land sei er frei­willig wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Den Vollzug der Wegwei­sung nach Kabul, wo die Lage vergleichsweise sicher sei, erachtete das BFM - auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - für zulässig, zumutbar und möglich. Er verfüge über Arbeitserfahrung und ein weitgefächertes Beziehungsnetz in Afghanis­tan. Alle nahen Familienangehörigen lebten seit mindestens fünf Jahren in Kabul. Es bestehe eine wirtschaftliche Lebensgrundlage. C. Mit Eingabe vom 27. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­genschaft, die Asylgewährung, eventua­liter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs­verfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin­dung von der Vorschuss­pflicht. Zur Begründung wies er darauf hin, er müsse wegen der ihm angelasteten Misshandlung der beiden Brüder sei­nes Rivalen mit Racheakten rechnen. Er habe in Afghanistan keinen Zu­gang zu einer Schutzinfrastruktur im Zusammenhang mit der erwähn­ten Verfolgung durch private Dritte. Unter Bezugnahme auf ein Positionspa­pier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Pub­likationen machte er geltend, der Wegweisungsvoll­zug von abgewiesenen Asylsuchenden nach Afghanistan und damit auch nach Kabul sei generell unzumutbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er befürchte, Opfer von Racheakten privater Drit­ter zu werden. Er sei trotz dieser angeblichen Gefährdung im Jahre 2010 von C._______ aus freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt. In Kabul habe er sich bis zur erneuten Ausreise Anfang November 2010 wieder im Elternhaus aufgehalten. Er habe gearbeitet und ein normales Leben ge­führt. Bezeichnenderweise sei er seit März 2008 keinen Behelligungen sei­tens der Brüder des Bräutigams ausgesetzt gewesen. Entgegen seiner Sichtweise sei sodann die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul in Anbet­racht der für ihn günstigen Voraussetzungen nach wie vor gegeben. Ferner wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass die Aussagen des Be­schwerdeführers als wenig glaubhaft einzustufen seien, was aus seinen of­fensichtlich falschen Angaben zu vorherigen Auslandaufenthalten sowie zu seinem Alter hervorgehe. F. Mit Replik vom 29. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Darlegungen fest. Falls er sich nach der Rückkehr aus C._______ in Kabul tatsächlich sicher gefühlt hätte, wäre er kein zwei­tes Mal geflohen. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs verwies er insbe­sondere auf das ergangene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/7) sowie eine beiliegende Stellungnahme der SFH vom 23. Juni 2011. Gemäss dieser Stellungnahme sei auch der Vollzug nach Ka­bul unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Vorinstanz hat am angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdefüh­rers (...) Zweifel geäussert. Die Glaubhaftigkeit der von ihm gel­tend gemachten damaligen Minderjährigkeit dürfte in der Tat zumin­dest nicht offenkundig gewesen sein. Es wurde ihm indes eine Vertrauens­person zugeordnet, welche an der Anhörung teilnahm (vgl. A 14/12 S. 12). Entsprechend sind seine Aussagen selbst bei angenomme­ner damaliger Minderjährigkeit unter verfahrensrechtlich korrekten Umstän­den protokolliert worden. Im Entscheid ging das BFM gemäss Rubrum aber offenbar gleichwohl vom (...) als Geburtsdatum und mithin von der damals noch andauernden Minderjährigkeit aus und machte - wenn auch keine fallbezogenen - Erwägungen zur Situation Min­derjähriger. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda­tum ist im Übrigen auch im System Zemis vermerkt. Da er aber im jetzigen Zeitpunkt volljährig ist, kann er aus der vormaligen Minderjährig­keit ohnehin nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz äusserte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise der Glaubhaftigkeit seiner Aussa­gen. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. 5.2. So erwecken bereits die relativ ausführlichen Schilderungen des Be­schwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu den angeblich befürchte­ten Racheakten seitens der Familie seiner Nebenbuhlers kaum den Eindruck von realen Geschehnissen oder Befürchtungen. Auch bei der Anhörung war er in keiner Weise in der Lage, die Konsequenzen des Gewaltvorfalls, bei welchem die Brüder nach der Heirat seines Nebenbuh­lers Opfer gewesen seien, angemessen zu substanziieren (A 14/12 Antwort 42). Realkennzeichen können den Darlegungen nicht ent­nommen werden. Seine Angaben, weshalb er für den Vorfall verantwort­lich gemacht worden sei beziehungsweise wie er davon erfahren habe, mu­ten ausgesprochen stereotyp und vage an (A 8/12 S. 7; A 14/12 Antwor­ten 45 ff.). Seine Kernvorbringen sind entsprechend als blosses Kon­strukt zu werten. Stichhaltige Beschwerdevorbingen, welche allenfalls eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Zwar macht er gel­tend, in Afghanistan Angriffen durch Dritte schutzlos ausgeliefert zu sein. Betref­fend eine allfällige Schutzinfrastruktur vor Ort würden sich in der Tat Fra­gen stellen. Das BFM weist aber zurecht darauf hin, das Verhalten des Be­schwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er befürchte, Op­fer von Racheakten privater Dritter zu werden; auch sei er seit März 2008 gar keinen Behelligungen seitens der Brüder des Bräutigams ausgesetzt ge­wesen und habe nach der Rückkehr aus dem Ausland ein normales Le­ben geführt (vgl. dazu Bst. E vorstehend). Soweit er in diesem Zusam­menhang vorbringt, einmal auf der Strasse beinahe überfahren worden zu sein, kann in Anbetracht der wiederum substanzlosen Schilderungen nicht auf die implizit geltend gemachte Verfolgungsmotivation seiner Geg­ner geschlossen werden (A 14/12 Antworten 52 ff). Entsprechend ist er auf­grund seiner unglaubhaften diesbezüglichen Vorbringen auf eine Schutz­gewährung durch den Staat gar nicht angewiesen. 5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM erwog auch zutreffend, dass die generell schwierige Situation in Afghanistan nicht als asylrelevanter Nachteil qualifiziert werden könne. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren, überwiegend die allgemeine Lage vor Ort thematisierenden Beschwerdevorbringen noch das beige­brachte Beweismittel etwas zu ändern. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge­mäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti­gen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE 2011/7. Nach dem Ge­sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Im erwähnten Urteil BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsge­richt ein äusserst düsteres Bild der ak­tuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwie­rige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als exis­tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Ka­bul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Si­cherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlech­tert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri­gen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer­den. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die ver­gangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver­stehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Be­schwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingun­gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei­nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Un­ab­dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er­weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwie­rigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exis­ten­zielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devi­sen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Ri­si­ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernet­zung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit mi­nimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Ar­beitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräf­ten, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesund­heit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zu­gang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Re­gierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuver­lässi­gen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situa­tion noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich in­nert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen be­tone auch der schweizerische Botschafter in D._______ die vorrangige Be­deutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Ver­meidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 7.4.2. Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise in Kabul mit seinen An­gehörigen in einer E._______. Er habe als F._______ und spä­ter mit den Brüdern im G._______ gearbeitet. Die Familie verfügt offen­bar über gewisse ökonomische Lebensgrundlagen. So erklärte er denn auch, in wirtschaftlicher Hinsicht in Afghanistan leben zu können (A 8/12 Antworten 2 ff.; A 14/12 Antworten 15 ff., 39 und 78). Er ist jung und lei­det offenbar nicht an gravierenden behandlungsbedürftigen Krankhei­ten. Auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt er­scheint der Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumut­bar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation gemäss Ak­tenlage nicht entscheidwesentlich verändert hat, ist von der Kostenauf­lage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: