Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2422/2020 law/bah Urteil vom 12. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordwestprovinz) eigenen Angaben zufolge am 26. November 2017 verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 28. November 2017 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Dezember 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland eine gute Ausbildung absolviert und bei seinen Arbeitgebern verantwortungsreiche Positionen bekleidet, dass er gegen den Willen seiner eigenen Familie und denjenigen der Familie seiner Ehefrau eine Muslimin geheiratet und mit ihr zwei Kinder habe, dass sowohl seine Familie als auch die Familie seiner Ehefrau sehr verärgert gewesen seien, dass Vertreter der muslimischen Glaubensgemeinschaft mehrmals bei ihm vorgesprochen und ihn aufgefordert hätten, sich dem muslimischen Glauben zuwenden, wobei man ihm auch finanzielle Unterstützung angeboten habe, dass sein Haus in Brand gesteckt worden sei, als er mit seiner damals schwangeren Ehefrau bei einer Arztvisite gewesen sei, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe und davon ausgehe, die Familie seiner Ehefrau stecke hinter dem Brandanschlag, dass er im Juni 2017 an eine Karnevalsveranstaltung gegangen sei, wo sechs Personen auf ihn zugekommen seien, die ihn hätten töten wollen, dass ihm die Flucht gelungen sei und er sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe, dass der Beschwerdeführer beim SEM einen Motorradführerschein, einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins, mehrere Geburtsurkunden (seine eigene und diejenigen der Ehefrau und der beiden Kinder) und eine Heiratsurkunde abgab (vgl. act. A1 Ziff. 1. - 5.), dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2020 - eröffnet am 8. April 2020 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 28. November 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, anderseits - soweit sie glaubhaft seien - als asylrechtlich nicht relevant gemäss Art. 3 AsylG, dass für den Inhalt der Begründung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. Juni 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 5. Juni 2020 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer sich am 5. Juni 2020 per E-Mail, der mehrere Fotografien beilagen, an das Bundesverwaltungsgericht wandte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mutmasslich von der Familie seiner Ehefrau nahestehenden oder beauftragten Personen an Leib und Leben bedroht worden, als unglaubhaft einstufte, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, es sei ihm während der Anhörung schlecht gegangen, er habe nicht alles sagen können, weil das Befragungsteam nicht ausschliesslich männlich gewesen sei, und seine Aussagen seien glaubhaft, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers zu Wesentlichen Verfolgungsvorbringen seien eher knapp und undifferenziert ausgefallen, während er zu anderen Aspekten des Sachverhalts ausschweifende und sehr detailgetreue Angaben gemacht habe, dass der Beschwerdeführer, nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, bei der Anhörung angab, «es gehe ihm», woraus geschlossen werden kann, es sei ihm (psychisch) zwar nicht gut, aber auch nicht allzu schlecht gegangen, dass der Umstand, wonach er sich nicht in bester gesundheitlicher Verfassung befunden habe, indessen keinen erkennbaren Einfluss auf sein Aussageverhalten hatte, berichtete der Beschwerdeführer doch im Allgemeinen sehr detailreich und ausführlich über verschiedene Vorkommnisse in seinem Leben, dass unbesehen der Frage, welche Aspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten sind und welche nicht, festzustellen ist, dass seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sind, dass der hinduistische Beschwerdeführer angab, Ursprung seiner Probleme sei gewesen, dass er eine muslimische Frau geheiratet habe und sowohl seiner Familie als auch derjenigen seiner Ehefrau gegenüber nicht in allen Punkten «mit offenen Karten» gespielt habe, dass er in der Folge von muslimischen Kreisen aufgefordert worden sei, zum muslimischen Glauben überzutreten, dass sein Haus in Brand gesteckt worden sei, als er zusammen mit seiner Frau bei einer Arztvisite gewesen sei, wonach er bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, dass er im Juni 2017 eine Karnevalsfeier besucht habe, als plötzlich mehrere Männer auf ihn zugekommen seien, die ihn hätten töten wollen, er jedoch entkommen sei und aus Angst keine Anzeige bei den Behörden erstattet habe, dass er in der Beschwerde erstmals angibt, er sei von Muslimen in eine Falle gelockt und von ihnen überwältigt worden, wobei sie ihm Teile der Haut von seinem Geschlechtsteil abgeschnitten hätten, dass es sich bei allen Vorkommnissen, von denen der Beschwerdeführer berichtete, um von privaten Drittpersonen ausgehende Drohungen und Übergriffe handelte, die von den staatlichen Sicherheitsbehörden grundsätzlich weder geduldet noch gefördert wurden, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss aus beruflichen Gründen mit den lokalen Polizisten in Verbindung stand und mit ihnen ein gutes Verhältnis hatte, dass somit keine Anzeichen dafür bestehen, die sri-lankischen Behörden hätten ihm die im Rahmen ihrer Möglichkeiten stehende Schutzgewährung versagt, dass es den Behörden keines Staats gelingt, alle sich auf ihrem Staatsgebiet befindenden Menschen jederzeit vor Übergriffen von Drittpersonen zu schützen, dass Behörden, die nicht von einem Tötungsversuch unterrichtet werden, nichts zum Schutz des potenziellen Opfers unternehmen können, dass die am Schluss der Anhörung geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, ein sri-lankischer Minister, der ein entfernter Verwandter seiner Ehefrau sei, könnte hinter den gegenüber ihm verübten Übergriffen stehen, nicht überzeugt, da er den Umstand, dass seine Frau mit einem Minister verwandt sein soll, weder bei der BzP noch bei den vorhergehenden Aussagen in der Anhörung erwähnte, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, zusammen mit seiner Familie in ein anderes Gebiet von Sri Lanka zu ziehen, falls er sich in B._______ und Umgebung nicht mehr sicher gefühlt hätte, dass in Sri Lanka über 21 Millionen Menschen leben und die muslimische Minderheit knapp zehn Prozent der Bevölkerung ausmacht, weshalb nicht zu befürchten ist, dem beruflich gut ausgebildeten und versierten Beschwerdeführer wäre es nicht gelungen, sich in einer anderen Region Sri Lankas niederzulassen, wo er vor den Druckversuchen der lokalen muslimischen Gemeinschaft und der Familie seiner Ehefrau sicher gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer somit einerseits auf die Schutzbereitschaft der staatlichen Sicherheitsbehörden hätte bauen und anderseits durch einen Wechsel seines Wohnsitzes dem Einflussbereich der örtlichen Glaubensgemeinschaft der Muslime (im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative) hätte entgehen können, dass an dieser Würdigung auch die per E-Mail übermittelten Fotografien nichts zu ändern vermögen, da mit diesen einzig belegt werden könnte, dass ein Haus in Brand gesteckt wurde oder aus anderen Gründen abbrannte und die beiden Kinder des Beschwerdeführers diesen vermissen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch heute ein (politisches) Profil aufweist, aufgrund dessen er in Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, dass die Kontrollen, denen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen oder am Ort, an dem er Wohnsitz nehmen wird, unterzogen werden wird, keine asylrechtlich relevante Intensität annehmen, solange keine Risikofaktoren vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]), die zur Annahme einer relevanten Gefährdung führen, dass solche Risikofaktoren bei ihm nicht ersichtlich sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, da der Beschwerdeführer sich bei allfällig ihm gegenüber geäusserten Drohungen an die schutzbereiten und im Rahmen des Möglichen auch schutzfähigen heimatlichen Behörden wenden und/oder sich in einem Gebiet Sri Lankas niederlassen kann, wo er sich nicht im Einflussbereich der Familie seiner Ehefrau und der lokalen muslimischen Glaubensgemeinschaft befinden würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und teilweise auch angespannt zu beurteilen, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen ist, dass es dem Beschwerdeführer - wie bereits unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Vollzugs erörtert wurde - nach einer Rückkehr nach Sri Lanka offensteht, sich ausserhalb seines Herkunftsgebiets niederzulassen beziehungsweise die Sicherheitsbehörden um Schutz zu bitten, sollte er von Drittpersonen bedroht werden, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen eigenen Angaben gemäss möglich wäre, eine Anstellung zu erhalten, was es ihm ermöglichen würde, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen, wobei er in einer Anfangsphase auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann, dass die Tatsache, wonach auch Sri Lanka von der Corona-Pandemie betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs führt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der allenfalls vorübergehend bestehenden Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Corona-Pandemie (eingeschränkte Flugverbindungen) mit einer entsprechenden Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: