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D-2399/2016

D-2399/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorin-stanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2399/2016 Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2015 in der Wartehalle des (...) Bahnhofs (...) kontrolliert wurde und in der Folge um Asyl nachsuchte, wobei er unter anderem eine am 28. September 2015 in Deutschland ausgestellte "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" mit sich führte, dass er bei der Einreise im Bericht des Grenzwachtkorps als Geburtsdatum (...) ([...] Jahre) eintrug (vgl. Akten Vorinstanz act. A2, S. 5), dass der Beschwerdeführer am 17. November 2015 beziehungsweise 1. Dezember 2015 (beide Daten vermerkt) ein "Personalienblatt Empfangszentrum" sowie ein zweiseitiges, auf Deutsch verfasstes "Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum / Registrierung ohne BzP [Befragung zur Person]" ausfüllte und hierbei die Geburtsdaten (...) und (...) eintrug (vgl. act. A1), dass die vom SEM am 18. November 2015 veranlasste Abfrage der Eurodac-Datenbank (Vergleich von Fingerabdrücken) einen Treffer ergab, wonach der Beschwerdeführer am 15. November 2015 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe, dass dem Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz des SEM am 1. Dezember 2015 erklärt wurde, er werde, da er keine gültigen Identitätspapiere vorlegen könne, als volljährig erachtet, es sei denn, er lege gültige Identitätspapiere vor (vgl. act. A5), dass ihm gleichentags unter dem Titel "Rechtliches Gehör betreffend Wegweisung gemäss Dublinabkommen" fünf Fragen zu den Ländern der Reiseroute und allfälligen Gründen gegen eine mögliche Zuständigkeit "Griechenlands, Ungarns oder Deutschlands" gestellt wurden (vgl. act. A6), dass die schweizerischen Behörden Ungarn am 21. Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass die ungarischen Behörden am 7. Januar 2016 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Ungarn unter einem anderen Namen und mit dem Geburtsdatum (...) registriert, sich jedoch nicht zum Übernahmeersuchen äusserten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 7. Januar 2016 das rechtliche Gehör zur Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) und somit auch zur Registrierung als Volljähriger gewährt wurde, dass er mit gleichem Schreiben Gelegenheit erhielt, sich zur Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren und einer möglichen Wegweisung dorthin zu äussern, dass der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 19. Januar 2016 hinsichtlich seines Geburtsdatums angab, er sei am (...) geboren und habe, da er mit seiner Familie stets illegal im Iran gelebt habe, keine Tazkira und keinen Geburtsschein, dass er kaum die Schule habe besuchen können und daher ungebildet und mit der Nennung seines Alters überfordert gewesen sei, dass er sich in Ungarn bewusst etwas älter ausgegeben habe, da er befürchtet habe, in Ungarn als Minderjähriger sonst inhaftiert und an der Weiterreise gehindert zu werden, dass der Beschwerdeführer überdies auf die schwierigen Lebensbedingungen in Ungarn hinwies, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis einer Handknochenanalyse vom 26. Januar 2016 gewährt wurde, wonach der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter und deshalb als volljährig erachtet worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 29. Februar 2016 an seinem Geburtsdatum (...) festhielt und vorbrachte, er versuche, über seine Familie im Iran eine Tazkira zum Nachweis seiner afghanischen Identität und seines Geburtsdatums zu beschaffen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2016 - eröffnet am 12. April 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 4. April 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das SEM für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuches zuständig ist, dass die Angelegenheit eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in der Beschwerde an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgehalten und die Situation von Asylsuchenden in Ungarn unter Zitierung verschiedener Menschenrechtsberichte ausführlich beschrieben und als prekär bezeichnet wird, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, erneut inhaftiert und/oder in unzulänglichen Strukturen untergebracht zu werden, dass den Berichten zu entnehmen sei, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen aufweise, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung in Sinne von Art. 3 EMRK mit sich brächten, weshalb das SEM auf das Asylgesuch im Rahmen eines Selbsteintrittes einzutreten habe, dass in der Beschwerde bemängelt wird, der Sachverhalt sei betreffend Reiseweg und Minderjährigkeit nicht vollständig von der Vorinstanz erstellt worden, da keine Befragung stattgefunden habe, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 20. April 2016 den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2016 zwei Bestätigungen vom 19. April 2016 und 29. April 2016 einreichte, wonach er fürsorgeabhängig sei und nur noch nach dem Nothilfeansatz unterstützt werde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt (siehe auch Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass überdies jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass bei der Asylantragstellung jeder asylsuchenden Person demnach vorab festzustellen ist, ob ein Drittstaat staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Art. 29a AsylV 1), dass sowohl im Hinblick auf die Zuständigkeitsprüfung als auch zur Beurteilung, ob Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen, der rechtserhebliche Sachverhalt vorab erstellt sein muss, dass zur Beurteilung der Zuständigkeit - neben einem allfälligen Eintrag in der europäische Datenbank Eurodac zur Speicherung von Fingerabdrücken - insbesondere Angaben über die Reiseroute entscheidwesentlich sind, dass die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit der asylsuchenden Person in Art. 5 Dublin-III-Verordnung festgelegt ist und den Behörden ermöglichen soll, alle notwendigen Informationen zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates zu erhalten und die betroffene Person über die Anwendung der Dublin III-Verordnung aufzuklären, dass diese Bestimmung des persönlichen Gesprächs der Stärkung der Rechtsgarantien der asylsuchenden Person im Dublin-Verfahren dienen soll (vgl. BBl 2014 2687; Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 7. Juni 2016 C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, 45-48), dass auf das Gespräch nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn die asylsuchende Person untergetaucht ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-Verordnung) oder bereits sachdienliche Angaben gemacht hat (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-Verordnung), dass das persönliche Gespräch aus Art. 5 Dublin-III-VO zeitnah, in jedem Fall bevor über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat entschieden wird, zu führen ist (Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung), dass das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt wird, die die asylsuchende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie diese versteht und in der sie sich verständigen kann, wobei die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzuziehen, der eine angemessene Verständigung zwischen der asylsuchenden Person und der das persönliche Gespräch durchführenden Person gewährleisten kann (Art. 5 Abs. Abs. 4) (vgl. zum Ganzen auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 und K 4 zu Art. 5, S. 108), dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erstellung der Entscheidgrundlage, ob ein anderer Staat nach dem Dublin-Verfahren zuständig sein könnte, in der Regel anlässlich der summarischen Befragung stattfindet, wobei gleichzeitig beziehungsweise in gewissen Fällen auch nachträglich der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu etwaigen Überstellungshindernissen in die für das Asylverfahren im Sinne der Dublin-III-VO allfällig zuständigen Mitgliedstaaten gewährt wird (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.2 f.), dass in der summarischen Befragung grundsätzlich die Personalien, die Reiseroute, allfällige Asylgesuche im Ausland und eventuelle Überstellungshindernisse sowie allfällige Verwandte in europäischen Staaten, zu erheben sind, sowie mögliche Sachverhaltselemente, die zu einem Selbsteintritt verpflichten beziehungsweise zu einem solchen aus humanitären Gründen Anlass geben können (vgl. BVGE 2011/23, E. 5.4.3), dass die Befragung in der Empfangsstelle somit der ausschlaggebende Verfahrensschritt für die Entscheidung des SEM darstellt, ob Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Anwendung findet (vgl. BVGE 2011/23, E. 5.4.6), im vorliegenden Fall jedoch in der Empfangsstelle auf eine solche Kurzbefragung verzichtet wurde (vgl. Aktennotiz [act. A7]), obwohl Unklarheiten hinsichtlich der Frage der Minderjährigkeit und der Reiseroute sowie Aufenthalte in anderen Staaten bestanden, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, die Vorinstanz habe den im nationalen und internationalen Recht normierten Vorgaben nicht Rechnung getragen, indem sie den Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellte, dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen einer Schnellerfassung registriert worden ist und am 17. November 2015 beziehungsweise 1. Dezember 2015 ein zweiseitiges, auf Deutsch verfasstes "Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum / Registrierung ohne BzP" (vgl. act. A1) rudimentär ausgefüllt hat, dass ihm - wie vorstehend erwähnt - am 1. Dezember 2015 mündlich ein "rechtliches Gehör betreffend Wegweisung gemäss Dublinabkommen" gewährt wurde (vgl. act. A6), dass das Dokument zwar (auch) von einem Dolmetscher unterzeichnet wurde, aus dem knapp einseitigen formularhaften Schreiben indessen nicht ersichtlich ist, in welcher Sprache dieses "rechtliche Gehör" geführt wurde und ob eine Rückübersetzung stattfand (vgl. act. A6), dass dabei lediglich fünf allgemeine Fragen gestellt wurden, nämlich ob der Beschwerdeführe vor der Einreise Kontakt zu den Behörden eines EU- Landes gehabt habe, Verwandte in einem europäischen Staat habe, ob es allgemein oder persönlich Gründe gäbe, die gegen die Zuständigkeit "Griechenlands, Ungarns oder Deutschlands" sprechen würden, dass im vorliegenden Fall bereits hinsichtlich der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns Zweifel angebracht sind, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 15. November 2015 ein Asylgesuch in Ungarn gestellt haben soll, was zeitlich kaum den Tatsachen entsprechen kann, nachdem er sich seit dem 4. November 2015 in der Schweiz aufhielt, dass somit das Asylgesuchsdatum in Ungarn und der Zeitpunkt sowie die Aufenthaltsdauer in Ungarn unklar sind, dass der Beschwerdeführer zudem eine Bescheinigung über ein Asylgesuch in Deutschland vom 28. September 2015 mit sich führte, weswegen sich auch Fragen zu seinem Aufenthalt und einem Asylgesuch in Deutschland aufgedrängt hätten, dass die (implizite) Zustimmung der ungarischen Behörden zum Übernahmeersuchen die Vorinstanz nicht von der Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entbindet, dass zudem als sachverhaltsentscheidend erscheint, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, da der Minderjährigenschutz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung vorrangiges Kriterium ist und alle übrigen Überstellungsregelungen ausser Kraft setzt (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., S. 124, K16 zu Art 8; s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-594/2015 vom 2. Juli 2015), dass der Beschwerdeführer zwar keine Identitätspapiere einreichte, um seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass er seine Minderjährigkeit aber mit seinen schriftlichen Eintragungen seines Geburtsdatums in den Formularen vorbringt, dass er bei der Anhaltung am Grenzübergang (...) Bahnhof am 4. November 2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender in Deutschland mit sich führte, auf welcher er mit dem Geburtsdatum (...) geführt wird, dass er gemäss dem Bericht der Grenzwache vom 4. November 2015 auch noch einen möglicherweise zu weiteren Erkenntnissen beitragenden Notunterkunftsausweis (Malteser-Ausweis) mit sich führte, von diesem allerdings keine Kopie in den Akten liegt (vgl. act. A2, S. 10), dass er auch im Bericht der Grenzwache das Geburtsdatum (...) eintrug (vgl. act. A2, S. 5), dass er im "Personalienblatt Empfangszentrum" als Geburtsdatum ebenfalls den (...) (vgl. act. A1, S. 6) , im "Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum/Verfahren ohne BzP" die Daten (...) und (...) eintrug (vgl. act. A1, S. 6), dass zwar die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2), dass die unterschiedlichen Altersangaben zudem durchaus Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bieten, dass allerdings im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 5.3.4), dass eine solche Gesamtwürdigung aller Umstände zur Altersbestimmung nur erfolgen kann, wenn alle zur Altersbestimmung notwendigen Aspekte vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer hier nicht in einer Befragung zu seinem Wohnort, der Aufenthaltsdauer im Heimat- oder Herkunftsland, dem schulischen Werdegang (Dauer und Zeitraum des Schulbesuches), dem Alter der Eltern äussern konnte, weshalb es an Vergleichsdaten zur Altersbestimmung fehlt, dass er sich auch nicht in einer Befragung zu den Gründen für das Nichtvorliegen von Identitätspapieren und zur Ausreise ohne Papiere äussern konnte, dass die Rechtsvertreterin zu Recht darauf hingewiesen hat, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Knochenaltersanalyse, die hier nachträglich durchgeführt wurde, keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass eine solche Analyse, falls gewisse formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31), nur unter der Voraussetzung, dass der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe gilt, dass nur in einem solchen Fall die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit darstellen kann, dass vorliegend die Knochenaltersanalyse höchstens ein schwaches Indiz für die Unglaubhaftigkeit darstellt, da hier die Differenz zwischen dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers ([...] Jahre) und dem Knochenalter gemäss Analyse (mindestens 19 Jahre) nur rund (...) Jahre beträgt, dass die (vorliegend als rudimentär zu bezeichnende) Knochenaltersanalyse im Übrigen erst am 26. Januar 2016 erstellt wurde, der Beschwerdeführer aber schon am 1. Dezember 2015 in der Empfangsstelle (...) gemäss Aktennotiz als Volljähriger behandelt wurde, dass er angesichts dessen, dass die Vorinstanz sein Geburtsdatum bereits am 1. Dezember 2015 als unglaubhaft erachtete, in einer Befragung die Gelegenheit hätte haben müssen, sich zu seinem Geburtsdatum und den damit zusammenhängenden Fakten zu äussern (siehe oben), dass auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Ungarn mit einem Geburtsdatum (...) registriert wurde, kein ausreichendes Indiz für seine Volljährigkeit darstellt, zumal die Antwort der ungarischen Behörden, wonach er in Ungarn unter anderem Namen und mit dem Geburtsdatum (...) registriert sei, erst am 7. Januar 2016 erfolgte und die Vorinstanz bereits am 1. Dezember 2015 von der Volljährigkeit ausging, dass zudem die Begründung der Rechtsvertreterin in der schriftlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2016, wonach sich der Beschwerdeführer in Ungarn bewusst als Volljähriger ausgegeben habe, angesichts dessen, dass unbegleitete Minderjährige in Ungarn als besonders verletzliche Personengruppe gefährdet seien, nicht von vornherein unglaubhaft erscheint, dass schliesslich der Rechtsvertreterin beizupflichten ist, dass es nicht Sache der Rechtsvertretung ist, umfassende Sachverhaltsabklärungen (zur Minderjährigkeit und auch zur Reiseroute), noch dazu ohne Dolmetscher, im Rahmen eines schriftlichen rechtlichen Gehörs nachträglich anstelle der Vorinstanz (in einer vorgängigen persönlichen Befragung) zu tätigen, dass deshalb das persönliche Gespräch ja auch zeitnah und vorab zu erfolgen hat, bevor über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat entschieden wird (siehe oben, Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung), dass schliesslich zwar gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist, dass indessen beispielsweise eine Rolle spielen kann, ob eine asylsuchende Person via Serbien nach Ungarn eingereist ist, dass infolge der nur lückenhaft erstellten Reiseroute des Beschwerdeführers (vgl. act. A6) im Gegensatz zur Auffassung des SEM nicht beurteilt werden kann, ob dies im Falle des Beschwerdeführers zutrifft, dass das SEM gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation und seinem Aufenthalt in Ungarn zu befragen, dass er indessen darauf beschränkt war, sich in einer nachträglichen schriftlichen Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin zu seiner Haft und den als menschenunwürdig empfundenen Unterbringungsbedingungen in Ungarn zu äussern, aber nicht konkret und eingehend dazu befragt wurde, dass mit dem Verzicht auf die Durchführung der Befragung zur Person des Beschwerdeführers, dessen Minderjährigkeit und Reiseroute (auch im Hinblick auf die Reise über Serbien) Unklarheiten aufweist, der entscheidrelevante Sachverhalt unsorgfältig und unvollständig sowie unter Verletzung elementarer Verfahrensgarantien ergangen ist (siehe Art. 5 Dublin-III-VO, Art. 36 AsylG, Art. 29 VwVG; siehe zum ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1636/2016 vom 24. März 2016), dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG), die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vor-instanzliche Verfügung vom 4. April 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorin-stanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: