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D-2353/2020

D-2353/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr im Oktober (...). Am 12. April 2018 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte tags darauf im (damaligen) Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 23. April 2018 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 14. Februar 2019 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe bis im Mai/Juni (...) zusammen mit seiner Familie in C._______ gelebt. Ungefähr im Jahr (...) seien die syrischen Behörden eines Tages bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Sie hätten seinen älteren Bruder (D._______, geb. [...] N [...]) gesucht, welcher damals Militärdienst hätte leisten müssen, sich jedoch vor den Behörden versteckt habe. Als die Beamten ihn (Beschwerdeführer) gesehen hätten, hätten sie ihn für D._______ gehalten und mitnehmen wollen. Er habe sich jedoch ausweisen und die Festnahme damit verhindern können. Nach diesem Vorfall habe er in ständiger Angst gelebt. Die Sicherheitslage habe sich in der Folge kontinuierlich verschlechtert. Er und seine Familie hätten sich als Kurden in C._______ nicht mehr sicher gefühlt. Daher seien sie im Mai/Juni (...) nach E._______, Provinz Hassaka - das Herkunftsdorf der Familie - gegangen. Die lokalen kurdischen Streitkräfte hätten jedoch ebenfalls versucht, Leute für den Militärdienst zu gewinnen, und teilweise Jugendliche zwangsrekrutiert. Sein Vater habe ihn daher zur Sicherheit zu seinem Onkel nach F._______ geschickt. Dort habe er sich immer nur in der Wohnung aufgehalten. Die allgemeine Lage habe sich dann auch dort verschlechtert, und er habe zunehmend Angst vor einer Einziehung in den Militärdienst gehabt. Daher sei er ungefähr im Oktober (...) mit Hilfe eines Schleppers zusammen mit seiner Schwester (G._______, geb. [...], N [...]) in Richtung Türkei ausgereist. Da er nun im diensttauglichen Alter sei, müsse er bei einer Rückkehr nach Syrien mit der Einziehung in den Militärdienst und möglicherweise auch mit Haft rechnen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2020 stellte das SEM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung zunächst dar, es habe die Vorgabe erhalten, seine Altfälle (vor dem 1. Januar 2019 eingeleitete Verfahren) möglichst bis im Herbst 2020 zu erledigen. Im Interesse einer effizienten Verfahrenserledigung sowie unter Berücksichtigung der Personalressourcen sei daher im Sinne einer temporären Massnahme beschlossen worden, ausnahmsweise auch in Fällen, in denen die Gesuchstellenden aus einem deutschsprachigen Kanton stammten, Entscheide in französischer oder italienischer Sprache zu verfassen (Verweis auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG). Zum besseren Verständnis sei das Verfügungsdispositiv auf Deutsch übersetzt worden. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, eine Bestrafung von Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge im syrischen Kontext nur dann aus asylbeachtlichen Motiven, wenn zusätzliche, einzelfallspezifische Risikofaktoren bestünden; solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine allfällige Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung wäre daher in seinem Falle nicht asylrelevant. Auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Streitkräfte seien nicht asylrelevant; denn es weise nichts darauf hin, dass eine Dienstverweigerung eine asylbeachtliche Verfolgung durch die kurdischen Behörden nach sich ziehen würde. Schliesslich sei festzustellen, dass der Bruder D._______ zwar ein politisches Profil aufweise und ihm im Jahr (...) Asyl gewährt worden sei; jedoch bestünden keinerlei Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bruder. Die Asylvorbringen seien daher insgesamt nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Aufgrund der Aktenlage bestehe indessen dennoch die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde; dies werde im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2020 sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A20 und A22 sowie in sämtliche vom SEM genannten «Quellen» zu gewähren, eventuell sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, und anschliessend sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einzuräumen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2020, eine Sozialhilfebestätigung vom 7. April 2020, die Aufenthaltsbewilligung B von D._______, zwei Fotos sowie Ausdrucke aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Akteneinsichtsgesuch sowie die damit zusammenhängenden Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. E. Mit Eingaben vom 18. Juni 2020 und 3. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: einen Strafregisterauszug vom 4. Juni 2020 (inkl. Übersetzung) sowie ein Bestätigungsschreiben des Rekrutierungsamts H._______ vom 20. April 2020 (Kopien). F. Mit Eingabe vom 16. September 2020 verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (BVGE 2020 VI/4) und beantragte, die Akten seien der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu überweisen. G. Mit Eingaben vom 8. Februar und 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein: einen Lehrvertrag vom 15. Dezember 2020 (Kopie), Ausdrucke aus seinem Facebook-Konto, einen Ausdruck von (...) sowie einen Internetartikel von (...). H. Mit Eingabe vom 26. März 2021 verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6505/2019 vom 22. März 2021 und beantragte für den vorliegenden Fall ein analoges Vorgehen. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 mehrere Rundschreiben des Verteidigungsamtes der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (inkl. Google-Übersetzungen) sowie weitere Ausdrucke aus seinem Facebook-Konto zu den Akten. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Vernehmlassung lag ein Ausdruck aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bei. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. September 2021, hielt dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte, es sei ihm die Vernehmlassungsbeilage zuzustellen und die Replikfrist zu erstrecken. L. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Lehrvertrag vom 4. Oktober 2021 (Kopie) zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Zustellung der Vernehmlassungsbeilage gut und liess dem Beschwerdeführer den teilweise anonymisierten ZEMIS-Ausdruck zukommen. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Replik wurde abgewiesen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe Art. 16 Abs. 2 und 3 AsylG verletzt, indem es den Asylentscheid in französischer Sprache verfasst habe, obwohl er dem Kanton I._______ (recte: K._______) zugewiesen worden sei.

E. 3.1.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton K._______ zugewiesen. Im Kanton K._______ ist die Amtssprache Deutsch (vgl. Art. 71a der Verfassung des Kantons K._______ vom 25. Juni 1980 [SR 131.227]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen.

E. 3.1.3 Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29).

E. 3.1.4 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von Bst. b, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG zu rechtfertigen. Ausserdem wird der Beschwerdeführer durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass der Rechtsvertreter den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es somit mit Hilfe seines Rechtsvertreters ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG erweist sich damit im Ergebnis als zulässig.

E. 3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Aktenführungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 sowie Art. 26 ff. VwVG; vgl. dazu auch BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.H.), wobei er geltend macht, ihm sei zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke A20 und A22 verweigert worden. Ausserdem habe das SEM keine Einsicht in die genannten «Quellen» gewährt und das Aktenstück A20 ungenügend bezeichnet. Hinsichtlich dieser Rügen ist zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 zu verweisen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde dabei vollumfänglich abgewiesen, da es sich bei A20 und A22 um interne Aktennotizen handelt, welchen kein Beweischarakter zukommt. Die Bezeichnung von A20 als «internes Feedback» lässt allerdings offen, worauf sich das Feedback bezieht; es wäre daher im Interesse einer transparenten Aktenführung wünschenswert gewesen, wenn das SEM im Aktenverzeichnis die vollständige Bezeichnung des Dokuments (i.c.: «internes Feedback zur Anhörung») verwendet hätte. Diese Ungenauigkeit stellt indessen keinen wesentlichen Mangel in der Aktenführung dar und führt nicht zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig festgestellt worden.

E. 3.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).

E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei ungenügend, weil die Vorinstanz die Asylakten seines in der Schweiz asylberechtigten Bruders nicht beigezogen und dessen Asylstatus bei der Prüfung von Risikofaktoren nicht berücksichtigt habe. Ferner habe das SEM aktuelle Entwicklungen in Syrien (namentlich den Angriff der türkischen Armee im Oktober 2019 und die von den syrischen Streitkräften geäusserte Absicht, die YPG in die syrischen Streitkräfte einzubinden) nicht erwähnt und berücksichtigt. Auch das Vorbringen, er und seine Familie seien von den Nachbarn beobachtet und damit indirekt bedroht worden, sei nicht berücksichtigt worden. Eine Notiz vom 20. Juni 2019 betreffend ein Gespräch mit L._______ ("Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties"), welche das SEM in früheren Verfahren in seinen Entscheiden als Quelle angegeben habe, habe es in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht erwähnt und berücksichtigt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Angesichts der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. namentlich Ziff. III.3, zweiter Absatz) sowie mit Blick auf den ZEMIS-Ausdruck, welcher der vorinstanzlichen Vernehmlassung beilag, ist davon auszugehen, dass das SEM die Akten des in der Schweiz asylberechtigten Bruders beigezogen hat. Sodann hat es sich mit der Frage des Vorliegens von zusätzlichen, spezifischen Risikofaktoren befasst und festgestellt, solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Ob diese Schlussfolgerung richtig ist (oder ob allenfalls im Asylstatus des Bruders ein risikoerhöhender Faktor zu erblicken ist), ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. Die geltend gemachte Beobachtung durch Nachbarn (vgl. A21 F41) stellt im Gesamtkontext der Asylgründe des Beschwerdeführers offensichtlich kein wesentliches Sachverhaltselement dar, weshalb dessen fehlende Erwähnung in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer legt ferner nicht dar, inwiefern die in der Beschwerde aufgeführten sicherheitspolitischen Entwicklungen in Nordsyrien (türkische Militäroffensive im Oktober 2019, Mutmassungen über eine Zusammenarbeit zwischen der YPG und den syrischen Streitkräften) relevant sind für die Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die blosse Tatsache, dass das SEM diese Vorkommnisse nicht erwähnt hat, stellt jedenfalls keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Soweit gerügt wird, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Notiz vom 20. Juni 2019 betreffend ein Gespräch mit L._______ nicht erwähnt, ist schliesslich festzustellen, dass sich das SEM bei seinem Entscheid offensichtlich nicht auf dieses Dokument stützte, weshalb auch keine Veranlassung bestand, dieses in der Verfügung zu erwähnen. Aufgrund des Gesagten ist von einem korrekt erstellten Sachverhalt auszugehen.

E. 3.4.1 In der Beschwerde sowie den nachfolgenden Eingaben wird sodann gerügt, das SEM habe seine Verfügung in einem zentralen Punkt nicht respektive nicht in nachvollziehbarer Weise begründet. Es habe festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Gleichzeitig habe es jedoch die Flüchtlingseigenschaft verneint. Dieses Vorgehen sei unhaltbar. Es gehe nicht an, einerseits eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen und andererseits das «real risk» einer drohenden Folter zu bejahen (Verweis auf das Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [publiziert unter BVGE 2020 VI/4]). Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 3.4.3 Das SEM hält in seinen Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft zunächst fest, eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Dienstverweigerung stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, da keine zusätzlichen, risikoerhöhenden Faktoren bestünden (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung, E. III.1, am Ende). Gleich anschliessend (vgl. S. 5 oben) sowie im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. S. 6, E. IV.1) führt es aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer menschenrechtswidrigen Bestrafung ausgesetzt würde, weshalb im Falle seiner Rückkehr nach Syrien das reelle Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Diese Einschätzung wird vom SEM nicht näher begründet. Da der Hinweis auf eine mögliche menschenrechtswidrige Bestrafung indessen ebenfalls noch im Rahmen der Erwägungen zur geltend gemachten Dienstverweigerung erfolgte - und im Übrigen aufgrund der Aktenlage auch kein anderer Grund denkbar ist, ist davon auszugehen, dass das SEM die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Dienstverweigerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung gewärtigen. Wenn aber anerkannt wird, dass ein Betroffener wegen (glaubhaft gemachter) Dienstverweigerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung gewärtigen muss, so wird damit implizit ausgeschlossen, dass es sich bei ihm um einen gewöhnlichen Wehrdienstverweigerer handelt, bei welchem keine Anknüpfungspunkte für die Annahme vorhanden sind, dass der Verfolgung ein Motiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Vielmehr wäre gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Strafe mit einem Politmalus behaftet ist und somit eine asylrelevante Verfolgung vorliegt (vgl. dazu BVGE 2020 VI/4 E. 6). Umgekehrt wäre gemäss der Einschätzung, welcher der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, bei einem gewöhnlichen Wehrdienstverweigerer ohne weitere einzelfallspezifische Risikofaktoren die Dienstverweigerung nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.5 in fine). Die vorstehend zitierten Erwägungen des SEM im Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt sind daher nicht nachvollziehbar und widersprüchlich (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-6505/2019 vom 22. März 2021 S. 8 f. und E-1476/2021 vom 25. August 2021 E.6.2.4). Daran ändern auch die Ausführungen in der Vernehmlassung nichts, da sich das SEM dort nicht zur dargelegten Unvereinbarkeit seiner Verfügung mit der Rechtsprechung gemäss BVGE 2020 VI/4 respektive seinen widersprüchlichen Erwägungen auseinandersetzte, sondern lediglich die Feststellung wiederholte, es bestünden keine zusätzlichen Risikofaktoren, aufgrund welcher davon ausgegangen werden müss-te, dass das syrische Regime die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers als politischen Akt betrachten und ihn deswegen hart bestrafen würde.

E. 3.4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die ihm obliegende Pflicht, den Asylentscheid in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise zu begründen, verletzt hat, woraus eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör resultiert.

E. 4.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff., 645).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen. Der Verfahrensmangel ist bedeutsam, und das SEM hat sich auch in seiner Vernehmlassung - trotz entsprechenden Hinweises auf BVGE 2020 VI/4 E. 6 in der Einladung zur Vernehmlassung vom 19. August 2021 - nicht zur gerügten Unvereinbarkeit seiner Erwägungen mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geäussert. Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es aus diesen Gründen angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Da der festgestellte formelle Mangel sowohl den Asyl- als auch den Wegweisungsvollzugspunkt beschlägt und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme - als Ersatzmassnahme für den als undurchführbar erachteten Wegweisungsvollzug - vom Entscheid im Asylpunkt abhängig ist, ist die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, und die Sache ist zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2020 wird vollständig aufgehoben, und die Sache wird zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2353/2020 Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 2. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr im Oktober (...). Am 12. April 2018 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte tags darauf im (damaligen) Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 23. April 2018 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 14. Februar 2019 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe bis im Mai/Juni (...) zusammen mit seiner Familie in C._______ gelebt. Ungefähr im Jahr (...) seien die syrischen Behörden eines Tages bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Sie hätten seinen älteren Bruder (D._______, geb. [...] N [...]) gesucht, welcher damals Militärdienst hätte leisten müssen, sich jedoch vor den Behörden versteckt habe. Als die Beamten ihn (Beschwerdeführer) gesehen hätten, hätten sie ihn für D._______ gehalten und mitnehmen wollen. Er habe sich jedoch ausweisen und die Festnahme damit verhindern können. Nach diesem Vorfall habe er in ständiger Angst gelebt. Die Sicherheitslage habe sich in der Folge kontinuierlich verschlechtert. Er und seine Familie hätten sich als Kurden in C._______ nicht mehr sicher gefühlt. Daher seien sie im Mai/Juni (...) nach E._______, Provinz Hassaka - das Herkunftsdorf der Familie - gegangen. Die lokalen kurdischen Streitkräfte hätten jedoch ebenfalls versucht, Leute für den Militärdienst zu gewinnen, und teilweise Jugendliche zwangsrekrutiert. Sein Vater habe ihn daher zur Sicherheit zu seinem Onkel nach F._______ geschickt. Dort habe er sich immer nur in der Wohnung aufgehalten. Die allgemeine Lage habe sich dann auch dort verschlechtert, und er habe zunehmend Angst vor einer Einziehung in den Militärdienst gehabt. Daher sei er ungefähr im Oktober (...) mit Hilfe eines Schleppers zusammen mit seiner Schwester (G._______, geb. [...], N [...]) in Richtung Türkei ausgereist. Da er nun im diensttauglichen Alter sei, müsse er bei einer Rückkehr nach Syrien mit der Einziehung in den Militärdienst und möglicherweise auch mit Haft rechnen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2020 stellte das SEM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung zunächst dar, es habe die Vorgabe erhalten, seine Altfälle (vor dem 1. Januar 2019 eingeleitete Verfahren) möglichst bis im Herbst 2020 zu erledigen. Im Interesse einer effizienten Verfahrenserledigung sowie unter Berücksichtigung der Personalressourcen sei daher im Sinne einer temporären Massnahme beschlossen worden, ausnahmsweise auch in Fällen, in denen die Gesuchstellenden aus einem deutschsprachigen Kanton stammten, Entscheide in französischer oder italienischer Sprache zu verfassen (Verweis auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG). Zum besseren Verständnis sei das Verfügungsdispositiv auf Deutsch übersetzt worden. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, eine Bestrafung von Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge im syrischen Kontext nur dann aus asylbeachtlichen Motiven, wenn zusätzliche, einzelfallspezifische Risikofaktoren bestünden; solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine allfällige Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung wäre daher in seinem Falle nicht asylrelevant. Auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Streitkräfte seien nicht asylrelevant; denn es weise nichts darauf hin, dass eine Dienstverweigerung eine asylbeachtliche Verfolgung durch die kurdischen Behörden nach sich ziehen würde. Schliesslich sei festzustellen, dass der Bruder D._______ zwar ein politisches Profil aufweise und ihm im Jahr (...) Asyl gewährt worden sei; jedoch bestünden keinerlei Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bruder. Die Asylvorbringen seien daher insgesamt nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Aufgrund der Aktenlage bestehe indessen dennoch die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde; dies werde im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2020 sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A20 und A22 sowie in sämtliche vom SEM genannten «Quellen» zu gewähren, eventuell sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, und anschliessend sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einzuräumen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2020, eine Sozialhilfebestätigung vom 7. April 2020, die Aufenthaltsbewilligung B von D._______, zwei Fotos sowie Ausdrucke aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Akteneinsichtsgesuch sowie die damit zusammenhängenden Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. E. Mit Eingaben vom 18. Juni 2020 und 3. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: einen Strafregisterauszug vom 4. Juni 2020 (inkl. Übersetzung) sowie ein Bestätigungsschreiben des Rekrutierungsamts H._______ vom 20. April 2020 (Kopien). F. Mit Eingabe vom 16. September 2020 verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (BVGE 2020 VI/4) und beantragte, die Akten seien der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu überweisen. G. Mit Eingaben vom 8. Februar und 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein: einen Lehrvertrag vom 15. Dezember 2020 (Kopie), Ausdrucke aus seinem Facebook-Konto, einen Ausdruck von (...) sowie einen Internetartikel von (...). H. Mit Eingabe vom 26. März 2021 verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6505/2019 vom 22. März 2021 und beantragte für den vorliegenden Fall ein analoges Vorgehen. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 mehrere Rundschreiben des Verteidigungsamtes der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (inkl. Google-Übersetzungen) sowie weitere Ausdrucke aus seinem Facebook-Konto zu den Akten. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Vernehmlassung lag ein Ausdruck aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bei. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. September 2021, hielt dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte, es sei ihm die Vernehmlassungsbeilage zuzustellen und die Replikfrist zu erstrecken. L. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Lehrvertrag vom 4. Oktober 2021 (Kopie) zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Zustellung der Vernehmlassungsbeilage gut und liess dem Beschwerdeführer den teilweise anonymisierten ZEMIS-Ausdruck zukommen. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Replik wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe Art. 16 Abs. 2 und 3 AsylG verletzt, indem es den Asylentscheid in französischer Sprache verfasst habe, obwohl er dem Kanton I._______ (recte: K._______) zugewiesen worden sei. 3.1.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton K._______ zugewiesen. Im Kanton K._______ ist die Amtssprache Deutsch (vgl. Art. 71a der Verfassung des Kantons K._______ vom 25. Juni 1980 [SR 131.227]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. 3.1.3 Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29). 3.1.4 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von Bst. b, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG zu rechtfertigen. Ausserdem wird der Beschwerdeführer durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass der Rechtsvertreter den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es somit mit Hilfe seines Rechtsvertreters ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG erweist sich damit im Ergebnis als zulässig. 3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Aktenführungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 sowie Art. 26 ff. VwVG; vgl. dazu auch BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.H.), wobei er geltend macht, ihm sei zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke A20 und A22 verweigert worden. Ausserdem habe das SEM keine Einsicht in die genannten «Quellen» gewährt und das Aktenstück A20 ungenügend bezeichnet. Hinsichtlich dieser Rügen ist zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 zu verweisen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde dabei vollumfänglich abgewiesen, da es sich bei A20 und A22 um interne Aktennotizen handelt, welchen kein Beweischarakter zukommt. Die Bezeichnung von A20 als «internes Feedback» lässt allerdings offen, worauf sich das Feedback bezieht; es wäre daher im Interesse einer transparenten Aktenführung wünschenswert gewesen, wenn das SEM im Aktenverzeichnis die vollständige Bezeichnung des Dokuments (i.c.: «internes Feedback zur Anhörung») verwendet hätte. Diese Ungenauigkeit stellt indessen keinen wesentlichen Mangel in der Aktenführung dar und führt nicht zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig festgestellt worden. 3.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei ungenügend, weil die Vorinstanz die Asylakten seines in der Schweiz asylberechtigten Bruders nicht beigezogen und dessen Asylstatus bei der Prüfung von Risikofaktoren nicht berücksichtigt habe. Ferner habe das SEM aktuelle Entwicklungen in Syrien (namentlich den Angriff der türkischen Armee im Oktober 2019 und die von den syrischen Streitkräften geäusserte Absicht, die YPG in die syrischen Streitkräfte einzubinden) nicht erwähnt und berücksichtigt. Auch das Vorbringen, er und seine Familie seien von den Nachbarn beobachtet und damit indirekt bedroht worden, sei nicht berücksichtigt worden. Eine Notiz vom 20. Juni 2019 betreffend ein Gespräch mit L._______ ("Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties"), welche das SEM in früheren Verfahren in seinen Entscheiden als Quelle angegeben habe, habe es in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht erwähnt und berücksichtigt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Angesichts der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. namentlich Ziff. III.3, zweiter Absatz) sowie mit Blick auf den ZEMIS-Ausdruck, welcher der vorinstanzlichen Vernehmlassung beilag, ist davon auszugehen, dass das SEM die Akten des in der Schweiz asylberechtigten Bruders beigezogen hat. Sodann hat es sich mit der Frage des Vorliegens von zusätzlichen, spezifischen Risikofaktoren befasst und festgestellt, solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Ob diese Schlussfolgerung richtig ist (oder ob allenfalls im Asylstatus des Bruders ein risikoerhöhender Faktor zu erblicken ist), ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. Die geltend gemachte Beobachtung durch Nachbarn (vgl. A21 F41) stellt im Gesamtkontext der Asylgründe des Beschwerdeführers offensichtlich kein wesentliches Sachverhaltselement dar, weshalb dessen fehlende Erwähnung in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer legt ferner nicht dar, inwiefern die in der Beschwerde aufgeführten sicherheitspolitischen Entwicklungen in Nordsyrien (türkische Militäroffensive im Oktober 2019, Mutmassungen über eine Zusammenarbeit zwischen der YPG und den syrischen Streitkräften) relevant sind für die Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die blosse Tatsache, dass das SEM diese Vorkommnisse nicht erwähnt hat, stellt jedenfalls keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Soweit gerügt wird, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Notiz vom 20. Juni 2019 betreffend ein Gespräch mit L._______ nicht erwähnt, ist schliesslich festzustellen, dass sich das SEM bei seinem Entscheid offensichtlich nicht auf dieses Dokument stützte, weshalb auch keine Veranlassung bestand, dieses in der Verfügung zu erwähnen. Aufgrund des Gesagten ist von einem korrekt erstellten Sachverhalt auszugehen. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde sowie den nachfolgenden Eingaben wird sodann gerügt, das SEM habe seine Verfügung in einem zentralen Punkt nicht respektive nicht in nachvollziehbarer Weise begründet. Es habe festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Gleichzeitig habe es jedoch die Flüchtlingseigenschaft verneint. Dieses Vorgehen sei unhaltbar. Es gehe nicht an, einerseits eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen und andererseits das «real risk» einer drohenden Folter zu bejahen (Verweis auf das Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [publiziert unter BVGE 2020 VI/4]). Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 3.4.3 Das SEM hält in seinen Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft zunächst fest, eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Dienstverweigerung stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, da keine zusätzlichen, risikoerhöhenden Faktoren bestünden (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung, E. III.1, am Ende). Gleich anschliessend (vgl. S. 5 oben) sowie im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. S. 6, E. IV.1) führt es aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer menschenrechtswidrigen Bestrafung ausgesetzt würde, weshalb im Falle seiner Rückkehr nach Syrien das reelle Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Diese Einschätzung wird vom SEM nicht näher begründet. Da der Hinweis auf eine mögliche menschenrechtswidrige Bestrafung indessen ebenfalls noch im Rahmen der Erwägungen zur geltend gemachten Dienstverweigerung erfolgte - und im Übrigen aufgrund der Aktenlage auch kein anderer Grund denkbar ist, ist davon auszugehen, dass das SEM die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Dienstverweigerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung gewärtigen. Wenn aber anerkannt wird, dass ein Betroffener wegen (glaubhaft gemachter) Dienstverweigerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung gewärtigen muss, so wird damit implizit ausgeschlossen, dass es sich bei ihm um einen gewöhnlichen Wehrdienstverweigerer handelt, bei welchem keine Anknüpfungspunkte für die Annahme vorhanden sind, dass der Verfolgung ein Motiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Vielmehr wäre gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Strafe mit einem Politmalus behaftet ist und somit eine asylrelevante Verfolgung vorliegt (vgl. dazu BVGE 2020 VI/4 E. 6). Umgekehrt wäre gemäss der Einschätzung, welcher der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, bei einem gewöhnlichen Wehrdienstverweigerer ohne weitere einzelfallspezifische Risikofaktoren die Dienstverweigerung nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.5 in fine). Die vorstehend zitierten Erwägungen des SEM im Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt sind daher nicht nachvollziehbar und widersprüchlich (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-6505/2019 vom 22. März 2021 S. 8 f. und E-1476/2021 vom 25. August 2021 E.6.2.4). Daran ändern auch die Ausführungen in der Vernehmlassung nichts, da sich das SEM dort nicht zur dargelegten Unvereinbarkeit seiner Verfügung mit der Rechtsprechung gemäss BVGE 2020 VI/4 respektive seinen widersprüchlichen Erwägungen auseinandersetzte, sondern lediglich die Feststellung wiederholte, es bestünden keine zusätzlichen Risikofaktoren, aufgrund welcher davon ausgegangen werden müss-te, dass das syrische Regime die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers als politischen Akt betrachten und ihn deswegen hart bestrafen würde. 3.4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die ihm obliegende Pflicht, den Asylentscheid in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise zu begründen, verletzt hat, woraus eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör resultiert. 4. 4.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff., 645). 4.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen. Der Verfahrensmangel ist bedeutsam, und das SEM hat sich auch in seiner Vernehmlassung - trotz entsprechenden Hinweises auf BVGE 2020 VI/4 E. 6 in der Einladung zur Vernehmlassung vom 19. August 2021 - nicht zur gerügten Unvereinbarkeit seiner Erwägungen mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geäussert. Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es aus diesen Gründen angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Da der festgestellte formelle Mangel sowohl den Asyl- als auch den Wegweisungsvollzugspunkt beschlägt und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme - als Ersatzmassnahme für den als undurchführbar erachteten Wegweisungsvollzug - vom Entscheid im Asylpunkt abhängig ist, ist die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, und die Sache ist zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2020 wird vollständig aufgehoben, und die Sache wird zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: