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D-2340/2008

D-2340/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-01 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth­nie aus Z._______, zuletzt wohnhaft in Y._______(beide Orte in der Pro­vinz Suleymaniya), suchte am 10. April 2001 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 stellte das BFM fest, der Be­schwer­deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl­ge­such ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung aus der Schweiz an, da es den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des damals zentralstaatlich kontrollierten Teils des Iraks - als zulässig, zu­mut­bar und möglich erachtete. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre­kurs­kommission (ARK) an und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die ange­fochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. D. Am 25. November 2005 stellte das BFM im Rahmen eines Schriften­wech­sels fest, der Wegweisungsvollzug in den Irak sei als unzumutbar zu er­achten, hob demnach die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Oktober 2001 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vor­läufig in der Schweiz auf. E. Mit Urteil vom 29. März 2006 wies die ARK die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ab. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend schrieb sie diese als ge­genstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suley­ma­niya herrsche keine Situation allgemei­ner Gewalt (mehr). Der Wegwei­sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwer­de­führer sei in der Provinz Suleymaniya geboren und aufgewachsen; ferner hielten sich dort noch Familienmitglieder auf. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungs­voll­zug zu äussern. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Eingang BFM: 4. Februar 2008) mach­te der Beschwerdeführer zunächst geltend, er wohne seit über sechs Jah­ren in der Schweiz und sei hier gut integriert. Ferner führte er an, bei ei­ner Rückkehr laufe er grösste Gefahr, "aus Rache" ermordet zu werden. Im Irak und auch im Norden herrschten grosse politische Spannungen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer diverse, die Frage seiner Inte­gration betreffende Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 7. März 2008 - eröffnet am 11. März 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des vorinstanzli­chen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 10. April 2008 liess der Beschwer­deführer durch seinen nunmehr mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrens­rechtli­cher Hinsicht wurde unter Hinweis auf den Stand des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers beantragt, es sei auf das Erheben eines Kosten­vorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer liess ferner darum er­suchen, es sei ihm für das Einreichen vom im Ausland zu beschaffenden Beweismitteln eine Nachfrist anzusetzen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 hielt der Instrukti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Ge­such um Ansetzung einer Nachfrist für das Beibringen von Beweismitteln aus dem Ausland wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge­for­dert, bis zum 8. Mai 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wur­de am 28. April 2008 einbezahlt. K. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer die Kopie ei­nes Haftbefehls vom 2. April 2001 der PUK (Patriotische Union Kurdis­tans) von Suleymaniya inklusive Übersetzung zu den Akten. Daraus gehe hervor, dass er wegen Verbreitung falscher Gerüchte über die PUK von allen Parteiorganen gesucht werde. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. L. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 Stellung zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den Er­wä­gun­gen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 replizierte der Beschwerdeführer. Auf die Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un­rich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege­ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu­lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus­ländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 2.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder­nis­sen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigen­schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Re­cueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Men­schenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4).

E. 3.3.1 In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs macht er Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zunächst geltend, im Falle einer Rückkehr gerate er in grösste Gefahr, "aus Rache" (Anm. BVGer: der Familie des vom Bruder des Beschwerdeführers unabsichtlich getöteten Geschäfts­partners) ermordet zu werden. Die Vorinstanz hält diesem Einwand in der angefochtenen Verfügung ent­gegen, dieses Vorbringen sei bereits Gegenstand des ursprünglichen Asylverfahrens gewesen und habe den Anforderungen an die Glaub­haf­tigkeit nicht standgehalten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An­haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerde­füh­rer habe bereits im ursprünglichen Asylverfahren darauf hingewiesen, dass sein Bruder unmittelbar nach der fraglichen Auseinandersetzung (Anm. BVGer: Tod des Geschäftspartners) untergetaucht sei. Der Bruder sei seit fünf Jahren verschwunden, was für die Aktualität der geltend ge­machten Blutrache spreche.

E. 3.3.2 Diese unsubstanziierten und in keiner Weise belegten Vorbringen vermögen klarerweise keine konkrete Gefahr im Sinne der oben erwähn­ten Praxis des EGMR zu begründen. Diesbezüglich kann uneinge­schränkt auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

E. 3.4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird mit Eingabe vom 8. Mai 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. K) die Kopie eines Haftbefehls vom 2. April 2001 der PUK von Suleymaniya zu den Akten gereicht und gel­tend gemacht, der Beschwerdeführer werde wegen Verbreitung falscher Gerüchte über die PUK von allen Parteiorganen gesucht. Da sich dieser Haftbefehl im Besitze des Vater des Beschwerdeführers befunden habe, welcher aktenkundig seit eines Hirnschlages schwer krank und halbseitig gelähmt sei, sei dieses Beweismittel erst aufgefunden worden, als die Schwester nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre 2006 den Vater bei sich aufgenommen habe.

E. 3.4.2 In Ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich an, un­besehen der Echtheit dieses Dokuments sei festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer im Rahmen des seinerzeitigen Asylverfahrens keinerlei politische, sondern lediglich familiäre Probleme geltend gemacht habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass eine allfällige Gefährdung in die­sem Zusammenhang erst heute vorgebracht werde, zumal dem Be­schwerdeführer allfällige Probleme mit der PUK auch unabhängig von der Existenz des Haftbefehls hätten bekannt gewesen sein müssen, werde doch auf dem Dokument angemerkt, der "Angeschuldigte" sei schon mal wegen "gemeinschaftlichen Schwierigkeiten" vorgeladen worden und ge­gen ihn seien "gesetzliche Massnahmen" ergriffen worden (vgl. dt. Über­setzung des Haftbefehls).

E. 3.4.3 In der Replik vom 19. Juni 2008 führt der Beschwerdeführer in die­sem Zusammenhang einzig an, er habe nachvollziehbar und plausibel er­klärt, wie er zum Haftbefehl gekommen sei; er habe schlechthin bis jetzt keine Kenntnis davon gehabt. Demgegenüber begründe das BFM seine Zweifel nicht.

E. 3.4.4 Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe wegen der schwe­ren Erkrankung seines Vaters bis im Jahre 2008 keine Kenntnis von der Existenz eines ihn betreffenden Haftbefehls gehabt, vermag nicht zu über­zeugen. Der Haftbefehl wurde nämlich am 2. April 2001 - also rund fünf Wochen nach der Ausreise des Beschwerdeführers - ausgestellt. Die vom Rechtsvertreter erwähnten aktenkundigen Arztberichte datieren aus den Jahren 2007 respektive 2009 und geben keinerlei Auskunft darüber, wann der Vater des Beschwerdeführers einen Hirnschlag erlitten hat. Es kann indessen kaum davon ausgegangen werden, dass der Vater bereits im ungefähren Zeitraum der Ausstellung des Haftbefehls erkrankt ist und des­wegen den Beschwerdeführer nicht hätte benachrichtigen können. Die Zweifel werden zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass im Zu­sam­menhang mit dem Einreichen dieses Beweismittels in keiner Weise dar­gelegt wird, wie der Vater in Besitz des als "Geheim und Vertraulich" be­zeichneten Haftbefehls gekommen ist respektive gekommen sein könn­te. Ferner wird in der Replik mit keinem Wort auf den Einwand des BFM eingegangen, dem Beschwerdeführer hätten unabhängig von der Exis­tenz des Haftbefehls seine erst im Jahre 2008 geltend gemachten politischen Probleme bereits im Zeitpunkt der Anhörungen zu den Asyl­grün­den im Jahr 2001 bekannt sein müssen (siehe oben E. 3.4.2). Der Ein­wand des Rechtsvertreters, das BFM habe seine Zweifel nicht näher be­gründet, muss vor diesem Hintergrund zurückgewiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus­zugehen, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl nicht um ein au­then­tisches Dokument handelt. Eine konkrete Gefährdung im Sinne eines "real risks" kann der Beschwerdeführer daraus jedenfalls nicht ableiten.

E. 3.5 Auf die in der Rechtsmittelschrift pauschal geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr in den Irak in die Ar­mee eingezogen und "als Kanonenfutter in die heimatliche Bürger­kriegs­situation involviert", muss mangels Substanziiertheit nicht näher ein­ge­gangen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vor­instanz­li­chen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 verwiesen wer­den. Eine konkrete Gefährdung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ist mithin nicht ersichtlich.

E. 3.6 Da sodann rechtskräftig fest­steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach­zu­wie­sen oder glaubhaft zu ma­chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin­zip des flüchtlingsrecht­lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sei­nen Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mäs­sig.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si­tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekom­men, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die po­liti­sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in die­se Provinzen generell als unzumutbar betrach­tet werden müsste. Zu­dem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbar­staa­ten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rück­rei­se via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Ge­walt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die An­ordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und jun­ge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Su­ley­maniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut­bar ist. Für al­lein­stehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Be­tagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg­wie­sungs­vollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und ins­be­son­dere E. 7.5.8).

E. 4.1.1 Der heute 33-jährige - soweit aktenkundig - gesunde und allein­ste­hen­de Beschwer­deführer stammt aus Z._______ und hatte seinen letzten Wohn­sitz bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 in Y._______(bei­de Orte liegen in der Provinz Suleymaniya). Ab 1990 arbeitete er in ei­nem Restaurant in Suleymaniya, wo er eine "Chef-Funktion" innehatte (vgl. A3 S. 2, A10 S. 6). In der Schweiz hat er weitere berufliche Erfah­run­gen im Gastronomiebereich erworben. Entgegen den Ausführungen in der Replik vom 19. Juni 2008 (sein einziger Onkel sei im Jahr 2005 ver­stor­ben), gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden An­hö­rung durch das BFM an, fünf Onkel lebten in Suleymaniya, drei Tanten "im Dorf" (A17 S. 2). Unter diesen Voraussetzungen darf das Bezie­hungs­netz des Beschwerdeführers - unabhängig vom geltend gemachten Tod sei­ner Mutter im Jahr 2006 und der schweren Erkrankung seines Vaters (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.4) - ohne weiteres als tragfähig im Sinne der oben skizzierten Praxis bezeichnet werden, zumal überdies zwei Schwes­tern des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz leben. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift erwähnten "einfachen Verhält­nis­se" der Angehörigen des Beschwerdeführers (siehe S. 8) ist fest­zu­hal­ten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 auf die Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich der langen Auf­ent­halts­dauer des Beschwerdeführers und damit verbunden der Frage eines all­fälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fort­ge­schritte­ner Integration auf das in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelte Verfahren zu ver­weisen. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu zie­hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suley­ma­niya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus­gesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - überein­stimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.

E. 4.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen­digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü­gung vom 7. März 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be­schwerde­füh­rers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. April 2008 in gleicher Höhe ge­leis­te­ten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt und mit dem am 24. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vor­schuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2340/2008/wif

Urteil vom 1. Februar 2011

Besetzung

Richter Daniel Schmid (Vorsitz),

Richter François Badoud, Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am [...], Irak,

vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;

Verfügung des BFM vom 7. März 2008 / N [...].

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth­nie aus Z._______, zuletzt wohnhaft in Y._______(beide Orte in der Pro­vinz Suleymaniya), suchte am 10. April 2001 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 stellte das BFM fest, der Be­schwer­deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl­ge­such ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung aus der Schweiz an, da es den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des damals zentralstaatlich kontrollierten Teils des Iraks - als zulässig, zu­mut­bar und möglich erachtete.

C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre­kurs­kommission (ARK) an und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die ange­fochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.

D. Am 25. November 2005 stellte das BFM im Rahmen eines Schriften­wech­sels fest, der Wegweisungsvollzug in den Irak sei als unzumutbar zu er­achten, hob demnach die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Oktober 2001 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vor­läufig in der Schweiz auf.

E. Mit Urteil vom 29. März 2006 wies die ARK die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ab. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend schrieb sie diese als ge­genstandslos geworden ab.

F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suley­ma­niya herrsche keine Situation allgemei­ner Gewalt (mehr). Der Wegwei­sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwer­de­führer sei in der Provinz Suleymaniya geboren und aufgewachsen; ferner hielten sich dort noch Familienmitglieder auf. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungs­voll­zug zu äussern.

G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Eingang BFM: 4. Februar 2008) mach­te der Beschwerdeführer zunächst geltend, er wohne seit über sechs Jah­ren in der Schweiz und sei hier gut integriert. Ferner führte er an, bei ei­ner Rückkehr laufe er grösste Gefahr, "aus Rache" ermordet zu werden. Im Irak und auch im Norden herrschten grosse politische Spannungen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer diverse, die Frage seiner Inte­gration betreffende Beweismittel zu den Akten.

H. Mit Verfügung vom 7. März 2008 - eröffnet am 11. März 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des vorinstanzli­chen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen.

I. Mit Eingabe vom 10. April 2008 liess der Beschwer­deführer durch seinen nunmehr mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrens­rechtli­cher Hinsicht wurde unter Hinweis auf den Stand des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers beantragt, es sei auf das Erheben eines Kosten­vorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer liess ferner darum er­suchen, es sei ihm für das Einreichen vom im Ausland zu beschaffenden Beweismitteln eine Nachfrist anzusetzen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen.

J. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 hielt der Instrukti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Ge­such um Ansetzung einer Nachfrist für das Beibringen von Beweismitteln aus dem Ausland wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge­for­dert, bis zum 8. Mai 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wur­de am 28. April 2008 einbezahlt.

K. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer die Kopie ei­nes Haftbefehls vom 2. April 2001 der PUK (Patriotische Union Kurdis­tans) von Suleymaniya inklusive Übersetzung zu den Akten. Daraus gehe hervor, dass er wegen Verbreitung falscher Gerüchte über die PUK von allen Parteiorganen gesucht werde. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.

L. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 Stellung zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den Er­wä­gun­gen eingegangen.

M. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 replizierte der Beschwerdeführer. Auf die Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un­rich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2.

2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege­ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu­lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus­ländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

2.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder­nis­sen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigen­schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

3.

3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen.

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Re­cueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Men­schenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4).

3.3.

3.3.1. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs macht er Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zunächst geltend, im Falle einer Rückkehr gerate er in grösste Gefahr, "aus Rache" (Anm. BVGer: der Familie des vom Bruder des Beschwerdeführers unabsichtlich getöteten Geschäfts­partners) ermordet zu werden.

Die Vorinstanz hält diesem Einwand in der angefochtenen Verfügung ent­gegen, dieses Vorbringen sei bereits Gegenstand des ursprünglichen Asylverfahrens gewesen und habe den Anforderungen an die Glaub­haf­tigkeit nicht standgehalten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An­haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerde­füh­rer habe bereits im ursprünglichen Asylverfahren darauf hingewiesen, dass sein Bruder unmittelbar nach der fraglichen Auseinandersetzung (Anm. BVGer: Tod des Geschäftspartners) untergetaucht sei. Der Bruder sei seit fünf Jahren verschwunden, was für die Aktualität der geltend ge­machten Blutrache spreche.

3.3.2. Diese unsubstanziierten und in keiner Weise belegten Vorbringen vermögen klarerweise keine konkrete Gefahr im Sinne der oben erwähn­ten Praxis des EGMR zu begründen. Diesbezüglich kann uneinge­schränkt auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

3.4.

3.4.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird mit Eingabe vom 8. Mai 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. K) die Kopie eines Haftbefehls vom 2. April 2001 der PUK von Suleymaniya zu den Akten gereicht und gel­tend gemacht, der Beschwerdeführer werde wegen Verbreitung falscher Gerüchte über die PUK von allen Parteiorganen gesucht. Da sich dieser Haftbefehl im Besitze des Vater des Beschwerdeführers befunden habe, welcher aktenkundig seit eines Hirnschlages schwer krank und halbseitig gelähmt sei, sei dieses Beweismittel erst aufgefunden worden, als die Schwester nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre 2006 den Vater bei sich aufgenommen habe.

3.4.2. In Ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich an, un­besehen der Echtheit dieses Dokuments sei festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer im Rahmen des seinerzeitigen Asylverfahrens keinerlei politische, sondern lediglich familiäre Probleme geltend gemacht habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass eine allfällige Gefährdung in die­sem Zusammenhang erst heute vorgebracht werde, zumal dem Be­schwerdeführer allfällige Probleme mit der PUK auch unabhängig von der Existenz des Haftbefehls hätten bekannt gewesen sein müssen, werde doch auf dem Dokument angemerkt, der "Angeschuldigte" sei schon mal wegen "gemeinschaftlichen Schwierigkeiten" vorgeladen worden und ge­gen ihn seien "gesetzliche Massnahmen" ergriffen worden (vgl. dt. Über­setzung des Haftbefehls).

3.4.3. In der Replik vom 19. Juni 2008 führt der Beschwerdeführer in die­sem Zusammenhang einzig an, er habe nachvollziehbar und plausibel er­klärt, wie er zum Haftbefehl gekommen sei; er habe schlechthin bis jetzt keine Kenntnis davon gehabt. Demgegenüber begründe das BFM seine Zweifel nicht.

3.4.4. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe wegen der schwe­ren Erkrankung seines Vaters bis im Jahre 2008 keine Kenntnis von der Existenz eines ihn betreffenden Haftbefehls gehabt, vermag nicht zu über­zeugen. Der Haftbefehl wurde nämlich am 2. April 2001 - also rund fünf Wochen nach der Ausreise des Beschwerdeführers - ausgestellt. Die vom Rechtsvertreter erwähnten aktenkundigen Arztberichte datieren aus den Jahren 2007 respektive 2009 und geben keinerlei Auskunft darüber, wann der Vater des Beschwerdeführers einen Hirnschlag erlitten hat. Es kann indessen kaum davon ausgegangen werden, dass der Vater bereits im ungefähren Zeitraum der Ausstellung des Haftbefehls erkrankt ist und des­wegen den Beschwerdeführer nicht hätte benachrichtigen können. Die Zweifel werden zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass im Zu­sam­menhang mit dem Einreichen dieses Beweismittels in keiner Weise dar­gelegt wird, wie der Vater in Besitz des als "Geheim und Vertraulich" be­zeichneten Haftbefehls gekommen ist respektive gekommen sein könn­te. Ferner wird in der Replik mit keinem Wort auf den Einwand des BFM eingegangen, dem Beschwerdeführer hätten unabhängig von der Exis­tenz des Haftbefehls seine erst im Jahre 2008 geltend gemachten politischen Probleme bereits im Zeitpunkt der Anhörungen zu den Asyl­grün­den im Jahr 2001 bekannt sein müssen (siehe oben E. 3.4.2). Der Ein­wand des Rechtsvertreters, das BFM habe seine Zweifel nicht näher be­gründet, muss vor diesem Hintergrund zurückgewiesen werden.

Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus­zugehen, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl nicht um ein au­then­tisches Dokument handelt. Eine konkrete Gefährdung im Sinne eines "real risks" kann der Beschwerdeführer daraus jedenfalls nicht ableiten.

3.5. Auf die in der Rechtsmittelschrift pauschal geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr in den Irak in die Ar­mee eingezogen und "als Kanonenfutter in die heimatliche Bürger­kriegs­situation involviert", muss mangels Substanziiertheit nicht näher ein­ge­gangen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vor­instanz­li­chen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 verwiesen wer­den. Eine konkrete Gefährdung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ist mithin nicht ersichtlich.

3.6. Da sodann rechtskräftig fest­steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach­zu­wie­sen oder glaubhaft zu ma­chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin­zip des flüchtlingsrecht­lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sei­nen Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mäs­sig.

3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist.

4.

4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si­tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekom­men, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die po­liti­sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in die­se Provinzen generell als unzumutbar betrach­tet werden müsste. Zu­dem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbar­staa­ten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rück­rei­se via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Ge­walt heimgesuchten Zentralirak.

Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die An­ordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und jun­ge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Su­ley­maniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut­bar ist. Für al­lein­stehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Be­tagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg­wie­sungs­vollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und ins­be­son­dere E. 7.5.8).

4.1.1. Der heute 33-jährige - soweit aktenkundig - gesunde und allein­ste­hen­de Beschwer­deführer stammt aus Z._______ und hatte seinen letzten Wohn­sitz bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 in Y._______(bei­de Orte liegen in der Provinz Suleymaniya). Ab 1990 arbeitete er in ei­nem Restaurant in Suleymaniya, wo er eine "Chef-Funktion" innehatte (vgl. A3 S. 2, A10 S. 6). In der Schweiz hat er weitere berufliche Erfah­run­gen im Gastronomiebereich erworben. Entgegen den Ausführungen in der Replik vom 19. Juni 2008 (sein einziger Onkel sei im Jahr 2005 ver­stor­ben), gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden An­hö­rung durch das BFM an, fünf Onkel lebten in Suleymaniya, drei Tanten "im Dorf" (A17 S. 2). Unter diesen Voraussetzungen darf das Bezie­hungs­netz des Beschwerdeführers - unabhängig vom geltend gemachten Tod sei­ner Mutter im Jahr 2006 und der schweren Erkrankung seines Vaters (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.4) - ohne weiteres als tragfähig im Sinne der oben skizzierten Praxis bezeichnet werden, zumal überdies zwei Schwes­tern des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz leben.

In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift erwähnten "einfachen Verhält­nis­se" der Angehörigen des Beschwerdeführers (siehe S. 8) ist fest­zu­hal­ten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 auf die Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen.

Schliesslich ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich der langen Auf­ent­halts­dauer des Beschwerdeführers und damit verbunden der Frage eines all­fälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fort­ge­schritte­ner Integration auf das in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelte Verfahren zu ver­weisen.

Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu zie­hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suley­ma­niya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus­gesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - überein­stimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.

4.2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen­digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü­gung vom 7. März 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be­schwerde­füh­rers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. April 2008 in gleicher Höhe ge­leis­te­ten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt und mit dem am 24. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vor­schuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid

Jacqueline Augsburger

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