Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus M._______ im Kosovo und ist albanischer Ethnie. Er hielt sich in der Zeit von 1971 bis 1981 und nach einem Unterbruch ab Juni 1991 als Saisonnier in der Schweiz auf und arbeitete zuletzt als Plattenleger. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Oktober 1991 wurde er arbeitsunfähig und die kantonale Behörde verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung jeweils zum Zwecke der Fortsetzung seiner ärztlichen Behandlung in der Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Juli 1992 der SUVA-Kreisagentur N._______ wurde er als voll arbeitsfähig erachtet und am 11. Mai 1994 wies die IV-Stelle N._______ sein Begehren um Erhalt einer Invalidenrente ab. Am 20. Mai 1994 verweigerte der Kanton N._______ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab und setzte ihm in der Folge eine Frist zur Ausreise bis am 17. März 1995. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer an einem unbekannten Ort auf. B. Am 24. Juli 1995 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 12. November 1997 lehnte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Februar 2003 ab. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein, welches mit Urteil der ARK vom 20. Juli 2005 gutgeheissen wurde. Das Bundesamt wurde angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufzunehmen. Das Gericht begründete seinen Entscheid unter anderem damit, der Beschwerdeführer habe sich lange Jahre ehrenamtlich als Vermittler zwischen der kosovo-albanischen und schweizerischen Kultur betätigt, weshalb von einer besonders engen Beziehung zur Schweiz gesprochen werden könne. Zudem habe die Fremdenpolizei des Kantons O._______ aufgrund des klaglosen Verhaltens des Beschwerdeführers die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme befürwortet. C. Im Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Aktion gegen einen kosovo-albanischen Drogenhändlerring verhaftet, welcher im Raum P._______ tätig war. Mit Urteil vom 23. April 2008 des (...) des Kantons P._______ wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, als Schlüsselfigur in einem Drogenhändlerring agiert zu haben und als Zwischenhändler von O._______ aus bis zu sechsmal eine totale Menge von fünf Kilogramm Heroin an Abnehmer und Drogenkonsumenten im Raum P._______ geliefert zu haben. Es wurde ihm vorgeworfen, aus Gewinnsucht gehandelt zu haben und Geldbeträge aus dem Drogenhandel in der Grössenordnung von mehreren 10'000 Franken verwaltet zu haben. Im Weiteren wurde ihm zur Last gelegt, in direktem Kontakt zum Lieferanten der Drogen in Albanien gestanden zu haben. Zwar erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil Beschwerde, doch wies der (...) des Kantons P._______ mit Urteil vom 5. September 2008 die Beschwerde ab, und das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 19. April 2012 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und begann gemäss Informationen des Migrationsamtes des Kantons O._______ als Taxifahrer im Stundenlohn bei zwei Taxiunternehmen zu arbeiten. D. Mit Schreiben vom 19. September 2008 und 8. Dezember 2011 beantragte die Migrationsbehörde des Kantons O._______ die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. E. Mit Schreiben vom 26. November 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich dazu mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wie folgt: Die Verurteilung seines Mandanten sei so hoch ausgefallen, weil er seine Drahtzieher nicht habe nennen wollen und nun fürchten müsse, von den Hintermännern nach der Rückkehr in den Kosovo "kaltgestellt" zu werden. Sein Vergehen müsse als einmaliges Fehlverhalten taxiert werden und er würde mit Sicherheit keine weiteren Straftaten in der Schweiz begehen. Es sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer während des Vollzugs der Freiheitsstrafe korrekt benommen und der (...) Justizvollzug ihn deshalb mit Entscheid vom 19. April 2012 bedingt entlassen habe. Seit seiner Freilassung habe sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten und arbeite inzwischen wieder als Taxifahrer. Im Revisionsurteil der ARK vom 20. Juli 2005 sei eine ausführliche Härtefallprüfung vorgenommen und festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei rege ehrenamtlich tätig gewesen und aufgrund der festgestellten Integration sowie in Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des fortgeschrittenen Alters würde eine Rückkehr in den Kosovo für ihn eine besondere Härte bedeuten. Er lebe nun seit 21 Jahren in der Schweiz, sei inzwischen 62-jährig und in der Schweiz sozial bestens integriert. Des Weiteren unterhalte er regen Kontakt mit seiner Tochter, die in Q._______ wohne. Insgesamt würde eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme den Beschwerdeführer besonders hart treffen und in existenzielle Gefahr bringen, zumal er gemäss einem ärztlichen Zeugnis gesundheitlich angeschlagen sei. F. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - hob das BFM die mit Verfügung vom 26. Juli 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und stellte im Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 31. Mai 2013 zu verlassen. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) setze voraus, dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Lehre und Rechtsprechung hätten den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe konkretisiert und verstünden darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Demnach erfülle der Beschwerdeführer ohne Zweifel den Tatbestand der "Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG: Er sei im April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden und dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Indessen sei die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Für die Beurteilung, was diesbezüglich als verhältnismässig gelte, könnten die zum inzwischen aufgehobenen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) entwickelten Grundsätze sinngemäss herangezogen werden. Dabei seien namentlich die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die Schwere des Verschuldens des Ausländers und die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Was zunächst die Anwesenheitsdauer anbelange, so habe der Beschwerdeführer insgesamt die Hälfte seines bisherigen Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz habe er als Hilfsarbeiter oder in unqualifizierten beruflichen Funktionen gearbeitet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich dauerhaft im Erwerbsleben zu integrieren, und er sei auch auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Zu erwähnen sei, dass er nur eineinhalb Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage bereits verhaftet worden sei. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im April 2012 sei erst wenig Zeit vergangen, und zudem sei er bedingt entlassen worden, weshalb sein Verhalten nicht aussagekräftig genug sei, um einen klaren Schluss bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens nach Ablauf der Probezeit zuzulassen. Die Tätigkeit als Taxifahrer im Stundenlohn lasse nicht erkennen, dass er sich im Strafvollzug persönlich und beruflich neu orientiert habe, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Ein soziales Engagement sei im Weiteren auch nicht belegt. Die lange Aufenthaltsdauer des Ausländers in der Schweiz habe also nicht zu einer stärkeren Verwurzelung in der Schweiz geführt. Insgesamt sei sein Integrationsgrad als gering anzusehen, und die Integration müsse aufgrund der Delinquenz sogar als gescheitert beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater von vier inzwischen volljährigen Kindern. Eine Tochter lebe in Q._______, doch hielten sich noch drei Kinder sowie vermutlich seine Ehefrau im Kosovo auf, weshalb er keinen Anspruch auf Einheit der Familie in der Schweiz geltend machen könne. Es drohten ihm deshalb keine persönlichen oder familiären Nachteile im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo. Das im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. B._______ aus O._______ besage, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener Krankheiten seit längerer Zeit bei ihm in Behandlung gewesen sei. Das Zeugnis sei vage formuliert, und es würden keine spezifischen Krankheiten aufgeführt. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2011 gar nicht vom betreffenden Arzt habe behandelt werden können, da er sich ja im Gefängnis befunden habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen rechnen müsse. Da der Beschwerdeführer im Strafprozess seine Hintermänner nicht genannt habe, sei von diesen bei einer Rückkehr in den Kosovo auch nichts zu befürchten. Die Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe zeige, dass die Schwere seines Verschuldens vom Gericht als gravierend eingestuft worden sei. Die Schwere und Intensität der Straftat, insbesondere durch die willentlich in Kauf genommene Gefährdung der Gesundheit von vielen Menschen mit der Lieferung einer grossen Menge von Rauschgift an Konsumenten, sei damit belegt. Zudem habe er bislang kein eigenständiges klares Bekenntnis der Reue abgegeben. Es könne deshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft nicht doch wieder aus kommerziellen Überlegungen oder Gewinnsucht heraus einer illegalen Tätigkeit nachgehen werde. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass er nur schon mit seinem Wissen zum Transport und dem Absatz von Drogen in der Schweiz eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in der Schweiz darstelle. Das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei somit gegeben. Aus den vorstehenden Überlegungen folge, dass das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Dementsprechend sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch verhältnismässig. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich zu betrachten. G. Mit Eingabe vom 25. April 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei der Entscheid des BFM vom 26. März 2013 aufzuheben und auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eventualiter von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 18. Mai 2013.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Für die Frage der Aufhebung der am 26. Juli 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme sind im vorliegenden Fall somit die Bestimmungen des AuG - insbesondere dessen Art. 83 Abs. 7 AuG - anwendbar.
E. 5.1 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vorläufige Aufnahme wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG.
E. 5.2 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.1).
E. 5.3 Wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Nur wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, darf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG verfügt werden. Dies jedoch nur, wenn der Vollzug der Wegweisung auch zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1 Eine Person erfüllt den Aufhebungsgrund von Art 83 Abs. 7 Bst. a AuG, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. vorstehend Bst. C). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst a AuG als erfüllt.
E. 6.3.1 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip bildet einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.
E. 6.3.2 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe vorliegend die Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht in angemessener und sachgerechter Weise vorgenommen. So werde der langjährige Gesamtaufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der angefochtenen Verfügung zwar ansatzweise erwähnt, aber nicht hinreichend berücksichtigt. So habe der Beschwerdeführer die letzten 22 Jahre in der Schweiz verbracht, sei in der Schweiz bestens integriert und habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz. Auch beruflich habe er sich bestens zu integrieren vermocht. Ebenso wenig einbezogen worden sei das soziale Engagement, welches aktenkundig belegt sei und bereits in den Entscheid der vorläufigen Aufnahme eingeflossen sei. Ausserdem habe das BFM zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner in Q._______ lebenden Tochter eine für ihn sehr wichtige Bezugsperson habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schönfärberisch dargestellt habe, sei doch bei ihm ein lebensgefährliches "Aneurysma verum der Aorta ascendens" von derzeit 5,3 cm diagnostiziert worden. Schliesslich werde auch die strafrechtliche Verurteilung in einen falschen Kontext gestellt. So werde die Stellung des Beschwerdeführers überbetont. Unerwähnt bleibe dagegen, dass es sich um eine einmalige Verurteilung handelte und der Beschwerdeführer - trotz 30-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz - weder zuvor noch hernach straffällig geworden sei. Er habe sich während des Strafvollzugs bewährt und seit seiner bedingten Entlassung wieder bestens in die Gesellschaft reintegriert. Die Einmaligkeit und die positive Entwicklung habe keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden.
E. 6.3.3 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Zwar trifft es zu, dass vorliegend bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme "nur eine" einmalige Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist. Immerhin handelt es sich dabei aber um eine Tatsache, während es sich beim Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei weder zuvor noch danach straffällig geworden, um blosse Behauptungen handelt, die möglicherweise zutreffen oder auch nicht. Aus dem Umstand, dass ihm keine weiteren Straftaten während seines über dreissigjährigen Aufenthalts in der Schweiz nachgewiesen werden konnten, kann der Beschwerdeführer jedenfalls noch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wiegt doch die Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels wie auch das entsprechende Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer. Wie der vorinstanzlichen Verfügung wie auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, können schon wesentlich kürzere Freiheitsstrafen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen (vgl. BVGE 2007/32). Dementsprechend ist bei der Interessensabwägung zunächst einmal die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz zu relativieren. Es kommt ihr vorliegend eine ungleich geringere Bedeutung zu als es bei einer Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe der Fall gewesen wäre. Überdies ist praxisgemäss nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, weshalb der langjährige Aufenthalt als solcher ohnehin nicht per se ausschlaggebend sein kann, dies umso weniger, als eine verfassungskonforme Beurteilung der Verhältnismässigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV deutlich restriktiver als nach der bisherigen Praxis ausfallen muss. Der Beschwerdeführer hat sich aus Gewinnsucht im Drogenhandel betätigt, nachgewiesenermassen insgesamt fünf Kilo Heroin als Zwischenhändler in den Raum P._______ geliefert und damit die Gesundheit einer grossen Anzahl Menschen gefährdet. Gleichzeitig ist den Akten zu entnehmen, dass es mit seiner Integration in der Schweiz, anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt, nicht weit her ist. So ist es ihm nach seinem Arbeitsunfall eigentlich nie so recht gelungen, wieder wirtschaftlich Fuss zu fassen, musste er doch vom 24. Juli 1995 an annähernd sechs Jahre lang von der Fürsorge unterstützt werden. Erst am 10. Mai 2001 nahm er eine (eher schlecht bezahlte) Erwerbstätigkeit auf. Es gelang ihm auch später nie, Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsprofil hinter sich zu lassen und beruflich aufzusteigen. Auch während seines langjährigen Gefängnisaufenthalts sah er sich nicht veranlasst, irgendwelche beruflichen Fertigkeiten zu erlangen, die ihm nach der Entlassung ein angemessenes Auskommen hätten sichern können. Wie diesbezüglich in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, sei es in O._______ notorisch, dass Taxifahrer nur knapp existenzdeckende Löhne erzielen können, was einerseits dievorangehenden Erwägungen bestätigt, anderseits Befürchtungen in Bezug auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers weckt. Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen nämlich auch präventive Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahren (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Anreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Angesichts des vom Beschwerdeführer bereits unter Beweis gestellten Potentials an krimineller Energie und seiner fehlenden Einsicht in die Verwerflichkeit seiner Taten im Strafprozess sind vorliegend auch die präventiven Interessen eher schwer zu gewichten. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer sein im Revisionsverfahren einlässlich dokumentiertes soziales Engagement ins Feld, doch wiegen die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zu schwer, als dass das soziale Engagement des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten entscheidwesentlich sein könnte. Was die Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, so lebt diese nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo. Zwar soll es sich bei der in Q._______ lebenden Tochter um eine wichtige Bezugsperson des Beschwerdeführers handeln, doch steht dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht entgegen. Namentlich kann ihn seine in Q._______ lebende Tochter wie auch seine im Heimatstaat verbliebenen und gleichfalls erwachsenen Kinder auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen. Schliesslich ist bezüglich des Gesundheitszustands festzuhalten, dass das Arztzeugnis vom 10. April 2013 lediglich von einer Nachkontrolle in sechs Monaten und nicht von einer lebensbedrohlichen Situation spricht; in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. Namentlich erübrigt es sich, auf die angebliche Gefährdung im Heimatstaat einzugehen oder den Sachverhalt in Bezug auf die Nationalität des Beschwerdeführers weiter abzuklären und die angefochtene Verfügung zu kassieren. Stattdessen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit in gesamthafter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich daher auch als verhältnismässig.
E. 7.1 Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 8 Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2332/2013 Urteil vom 8. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus M._______ im Kosovo und ist albanischer Ethnie. Er hielt sich in der Zeit von 1971 bis 1981 und nach einem Unterbruch ab Juni 1991 als Saisonnier in der Schweiz auf und arbeitete zuletzt als Plattenleger. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Oktober 1991 wurde er arbeitsunfähig und die kantonale Behörde verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung jeweils zum Zwecke der Fortsetzung seiner ärztlichen Behandlung in der Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Juli 1992 der SUVA-Kreisagentur N._______ wurde er als voll arbeitsfähig erachtet und am 11. Mai 1994 wies die IV-Stelle N._______ sein Begehren um Erhalt einer Invalidenrente ab. Am 20. Mai 1994 verweigerte der Kanton N._______ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab und setzte ihm in der Folge eine Frist zur Ausreise bis am 17. März 1995. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer an einem unbekannten Ort auf. B. Am 24. Juli 1995 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 12. November 1997 lehnte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Februar 2003 ab. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein, welches mit Urteil der ARK vom 20. Juli 2005 gutgeheissen wurde. Das Bundesamt wurde angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufzunehmen. Das Gericht begründete seinen Entscheid unter anderem damit, der Beschwerdeführer habe sich lange Jahre ehrenamtlich als Vermittler zwischen der kosovo-albanischen und schweizerischen Kultur betätigt, weshalb von einer besonders engen Beziehung zur Schweiz gesprochen werden könne. Zudem habe die Fremdenpolizei des Kantons O._______ aufgrund des klaglosen Verhaltens des Beschwerdeführers die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme befürwortet. C. Im Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Aktion gegen einen kosovo-albanischen Drogenhändlerring verhaftet, welcher im Raum P._______ tätig war. Mit Urteil vom 23. April 2008 des (...) des Kantons P._______ wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, als Schlüsselfigur in einem Drogenhändlerring agiert zu haben und als Zwischenhändler von O._______ aus bis zu sechsmal eine totale Menge von fünf Kilogramm Heroin an Abnehmer und Drogenkonsumenten im Raum P._______ geliefert zu haben. Es wurde ihm vorgeworfen, aus Gewinnsucht gehandelt zu haben und Geldbeträge aus dem Drogenhandel in der Grössenordnung von mehreren 10'000 Franken verwaltet zu haben. Im Weiteren wurde ihm zur Last gelegt, in direktem Kontakt zum Lieferanten der Drogen in Albanien gestanden zu haben. Zwar erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil Beschwerde, doch wies der (...) des Kantons P._______ mit Urteil vom 5. September 2008 die Beschwerde ab, und das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 19. April 2012 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und begann gemäss Informationen des Migrationsamtes des Kantons O._______ als Taxifahrer im Stundenlohn bei zwei Taxiunternehmen zu arbeiten. D. Mit Schreiben vom 19. September 2008 und 8. Dezember 2011 beantragte die Migrationsbehörde des Kantons O._______ die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. E. Mit Schreiben vom 26. November 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich dazu mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wie folgt: Die Verurteilung seines Mandanten sei so hoch ausgefallen, weil er seine Drahtzieher nicht habe nennen wollen und nun fürchten müsse, von den Hintermännern nach der Rückkehr in den Kosovo "kaltgestellt" zu werden. Sein Vergehen müsse als einmaliges Fehlverhalten taxiert werden und er würde mit Sicherheit keine weiteren Straftaten in der Schweiz begehen. Es sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer während des Vollzugs der Freiheitsstrafe korrekt benommen und der (...) Justizvollzug ihn deshalb mit Entscheid vom 19. April 2012 bedingt entlassen habe. Seit seiner Freilassung habe sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten und arbeite inzwischen wieder als Taxifahrer. Im Revisionsurteil der ARK vom 20. Juli 2005 sei eine ausführliche Härtefallprüfung vorgenommen und festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei rege ehrenamtlich tätig gewesen und aufgrund der festgestellten Integration sowie in Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des fortgeschrittenen Alters würde eine Rückkehr in den Kosovo für ihn eine besondere Härte bedeuten. Er lebe nun seit 21 Jahren in der Schweiz, sei inzwischen 62-jährig und in der Schweiz sozial bestens integriert. Des Weiteren unterhalte er regen Kontakt mit seiner Tochter, die in Q._______ wohne. Insgesamt würde eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme den Beschwerdeführer besonders hart treffen und in existenzielle Gefahr bringen, zumal er gemäss einem ärztlichen Zeugnis gesundheitlich angeschlagen sei. F. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - hob das BFM die mit Verfügung vom 26. Juli 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und stellte im Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 31. Mai 2013 zu verlassen. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) setze voraus, dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Lehre und Rechtsprechung hätten den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe konkretisiert und verstünden darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Demnach erfülle der Beschwerdeführer ohne Zweifel den Tatbestand der "Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG: Er sei im April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden und dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Indessen sei die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Für die Beurteilung, was diesbezüglich als verhältnismässig gelte, könnten die zum inzwischen aufgehobenen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) entwickelten Grundsätze sinngemäss herangezogen werden. Dabei seien namentlich die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die Schwere des Verschuldens des Ausländers und die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Was zunächst die Anwesenheitsdauer anbelange, so habe der Beschwerdeführer insgesamt die Hälfte seines bisherigen Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz habe er als Hilfsarbeiter oder in unqualifizierten beruflichen Funktionen gearbeitet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich dauerhaft im Erwerbsleben zu integrieren, und er sei auch auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Zu erwähnen sei, dass er nur eineinhalb Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage bereits verhaftet worden sei. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im April 2012 sei erst wenig Zeit vergangen, und zudem sei er bedingt entlassen worden, weshalb sein Verhalten nicht aussagekräftig genug sei, um einen klaren Schluss bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens nach Ablauf der Probezeit zuzulassen. Die Tätigkeit als Taxifahrer im Stundenlohn lasse nicht erkennen, dass er sich im Strafvollzug persönlich und beruflich neu orientiert habe, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Ein soziales Engagement sei im Weiteren auch nicht belegt. Die lange Aufenthaltsdauer des Ausländers in der Schweiz habe also nicht zu einer stärkeren Verwurzelung in der Schweiz geführt. Insgesamt sei sein Integrationsgrad als gering anzusehen, und die Integration müsse aufgrund der Delinquenz sogar als gescheitert beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater von vier inzwischen volljährigen Kindern. Eine Tochter lebe in Q._______, doch hielten sich noch drei Kinder sowie vermutlich seine Ehefrau im Kosovo auf, weshalb er keinen Anspruch auf Einheit der Familie in der Schweiz geltend machen könne. Es drohten ihm deshalb keine persönlichen oder familiären Nachteile im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo. Das im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. B._______ aus O._______ besage, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener Krankheiten seit längerer Zeit bei ihm in Behandlung gewesen sei. Das Zeugnis sei vage formuliert, und es würden keine spezifischen Krankheiten aufgeführt. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2011 gar nicht vom betreffenden Arzt habe behandelt werden können, da er sich ja im Gefängnis befunden habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen rechnen müsse. Da der Beschwerdeführer im Strafprozess seine Hintermänner nicht genannt habe, sei von diesen bei einer Rückkehr in den Kosovo auch nichts zu befürchten. Die Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe zeige, dass die Schwere seines Verschuldens vom Gericht als gravierend eingestuft worden sei. Die Schwere und Intensität der Straftat, insbesondere durch die willentlich in Kauf genommene Gefährdung der Gesundheit von vielen Menschen mit der Lieferung einer grossen Menge von Rauschgift an Konsumenten, sei damit belegt. Zudem habe er bislang kein eigenständiges klares Bekenntnis der Reue abgegeben. Es könne deshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft nicht doch wieder aus kommerziellen Überlegungen oder Gewinnsucht heraus einer illegalen Tätigkeit nachgehen werde. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass er nur schon mit seinem Wissen zum Transport und dem Absatz von Drogen in der Schweiz eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in der Schweiz darstelle. Das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei somit gegeben. Aus den vorstehenden Überlegungen folge, dass das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Dementsprechend sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch verhältnismässig. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich zu betrachten. G. Mit Eingabe vom 25. April 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei der Entscheid des BFM vom 26. März 2013 aufzuheben und auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eventualiter von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 18. Mai 2013. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Für die Frage der Aufhebung der am 26. Juli 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme sind im vorliegenden Fall somit die Bestimmungen des AuG - insbesondere dessen Art. 83 Abs. 7 AuG - anwendbar. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vorläufige Aufnahme wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG. 5.2 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.1). 5.3 Wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Nur wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, darf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG verfügt werden. Dies jedoch nur, wenn der Vollzug der Wegweisung auch zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 6. 6.1 Eine Person erfüllt den Aufhebungsgrund von Art 83 Abs. 7 Bst. a AuG, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. vorstehend Bst. C). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst a AuG als erfüllt. 6.3 6.3.1 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip bildet einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. 6.3.2 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe vorliegend die Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht in angemessener und sachgerechter Weise vorgenommen. So werde der langjährige Gesamtaufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der angefochtenen Verfügung zwar ansatzweise erwähnt, aber nicht hinreichend berücksichtigt. So habe der Beschwerdeführer die letzten 22 Jahre in der Schweiz verbracht, sei in der Schweiz bestens integriert und habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz. Auch beruflich habe er sich bestens zu integrieren vermocht. Ebenso wenig einbezogen worden sei das soziale Engagement, welches aktenkundig belegt sei und bereits in den Entscheid der vorläufigen Aufnahme eingeflossen sei. Ausserdem habe das BFM zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner in Q._______ lebenden Tochter eine für ihn sehr wichtige Bezugsperson habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schönfärberisch dargestellt habe, sei doch bei ihm ein lebensgefährliches "Aneurysma verum der Aorta ascendens" von derzeit 5,3 cm diagnostiziert worden. Schliesslich werde auch die strafrechtliche Verurteilung in einen falschen Kontext gestellt. So werde die Stellung des Beschwerdeführers überbetont. Unerwähnt bleibe dagegen, dass es sich um eine einmalige Verurteilung handelte und der Beschwerdeführer - trotz 30-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz - weder zuvor noch hernach straffällig geworden sei. Er habe sich während des Strafvollzugs bewährt und seit seiner bedingten Entlassung wieder bestens in die Gesellschaft reintegriert. Die Einmaligkeit und die positive Entwicklung habe keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden. 6.3.3 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Zwar trifft es zu, dass vorliegend bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme "nur eine" einmalige Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist. Immerhin handelt es sich dabei aber um eine Tatsache, während es sich beim Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei weder zuvor noch danach straffällig geworden, um blosse Behauptungen handelt, die möglicherweise zutreffen oder auch nicht. Aus dem Umstand, dass ihm keine weiteren Straftaten während seines über dreissigjährigen Aufenthalts in der Schweiz nachgewiesen werden konnten, kann der Beschwerdeführer jedenfalls noch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wiegt doch die Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels wie auch das entsprechende Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer. Wie der vorinstanzlichen Verfügung wie auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, können schon wesentlich kürzere Freiheitsstrafen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen (vgl. BVGE 2007/32). Dementsprechend ist bei der Interessensabwägung zunächst einmal die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz zu relativieren. Es kommt ihr vorliegend eine ungleich geringere Bedeutung zu als es bei einer Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe der Fall gewesen wäre. Überdies ist praxisgemäss nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, weshalb der langjährige Aufenthalt als solcher ohnehin nicht per se ausschlaggebend sein kann, dies umso weniger, als eine verfassungskonforme Beurteilung der Verhältnismässigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV deutlich restriktiver als nach der bisherigen Praxis ausfallen muss. Der Beschwerdeführer hat sich aus Gewinnsucht im Drogenhandel betätigt, nachgewiesenermassen insgesamt fünf Kilo Heroin als Zwischenhändler in den Raum P._______ geliefert und damit die Gesundheit einer grossen Anzahl Menschen gefährdet. Gleichzeitig ist den Akten zu entnehmen, dass es mit seiner Integration in der Schweiz, anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt, nicht weit her ist. So ist es ihm nach seinem Arbeitsunfall eigentlich nie so recht gelungen, wieder wirtschaftlich Fuss zu fassen, musste er doch vom 24. Juli 1995 an annähernd sechs Jahre lang von der Fürsorge unterstützt werden. Erst am 10. Mai 2001 nahm er eine (eher schlecht bezahlte) Erwerbstätigkeit auf. Es gelang ihm auch später nie, Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsprofil hinter sich zu lassen und beruflich aufzusteigen. Auch während seines langjährigen Gefängnisaufenthalts sah er sich nicht veranlasst, irgendwelche beruflichen Fertigkeiten zu erlangen, die ihm nach der Entlassung ein angemessenes Auskommen hätten sichern können. Wie diesbezüglich in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, sei es in O._______ notorisch, dass Taxifahrer nur knapp existenzdeckende Löhne erzielen können, was einerseits dievorangehenden Erwägungen bestätigt, anderseits Befürchtungen in Bezug auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers weckt. Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen nämlich auch präventive Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahren (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Anreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Angesichts des vom Beschwerdeführer bereits unter Beweis gestellten Potentials an krimineller Energie und seiner fehlenden Einsicht in die Verwerflichkeit seiner Taten im Strafprozess sind vorliegend auch die präventiven Interessen eher schwer zu gewichten. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer sein im Revisionsverfahren einlässlich dokumentiertes soziales Engagement ins Feld, doch wiegen die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zu schwer, als dass das soziale Engagement des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten entscheidwesentlich sein könnte. Was die Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, so lebt diese nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo. Zwar soll es sich bei der in Q._______ lebenden Tochter um eine wichtige Bezugsperson des Beschwerdeführers handeln, doch steht dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht entgegen. Namentlich kann ihn seine in Q._______ lebende Tochter wie auch seine im Heimatstaat verbliebenen und gleichfalls erwachsenen Kinder auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen. Schliesslich ist bezüglich des Gesundheitszustands festzuhalten, dass das Arztzeugnis vom 10. April 2013 lediglich von einer Nachkontrolle in sechs Monaten und nicht von einer lebensbedrohlichen Situation spricht; in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. Namentlich erübrigt es sich, auf die angebliche Gefährdung im Heimatstaat einzugehen oder den Sachverhalt in Bezug auf die Nationalität des Beschwerdeführers weiter abzuklären und die angefochtene Verfügung zu kassieren. Stattdessen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit in gesamthafter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich daher auch als verhältnismässig. 7. 7.1 Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
8. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: