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D-2318/2012

D-2318/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2318/2012

Urteil vom 3. Mai 2012

Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis,

mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren [...], Sri Lanka,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo schriftlich ein Asylgesuch einreichte,

dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2011 von einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt wurde,

dass der Beschwerdeführer ohne den Abschluss des Verfahrens abzuwarten in die Schweiz einreiste und am 21. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 das Asylgesuch des Be­schwerdeführers (Auslandverfahren vom 25. Juli 2011) als gegenstandslos geworden abschrieb,

II.

dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Z._______ vom 6. Januar 2012 unter anderem geltend machte, er sei am 14. Dezember 2011 mit seinem eigenen Pass, der ein nur dem Schlepper bekanntes Schengen-Visum enthielt, auf dem Luftweg nach Y._______ gelangt,

dass er nach einigen Tagen Aufenthalt in Italien und an anderen unbekannten Orten am 21. Dezember 2011 in die Schweiz eingereist sei,

dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde,

dass er vorbrachte, in Italien würden viele Singhalesen leben,

dass er von der Regierung Sri Lankas gesucht werde und es möglich sei, dass diese Singhalesen für den sri-lankischen Geheimdienst arbeiten würden, womit sein Leben in Italien in Gefahr sei,

dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen wurde,

dass zusätzliche Informationen der schweizerischen und italienischen Vertretungen in Colombo ergaben, dass Italien dem Beschwerdeführer am 28. November 2011 ein vierzehntägiges Touristenvisum ausgestellt hat,

dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 9. Februar 2012 im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei­nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die zuständigen italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,

dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 (Ausgang: 18. April 2012) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,

dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä­testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und fest­hielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschie­bende Wirkung,

dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2011 mit Air Lanka von Sri Lanka mit seinem eigenen Pass und einem von Italien ausgestellten vierzehntägigen Schengen-Touristenvisums nach Italien geflogen,

dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO keine Stellung genommen hätten,

dass somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 11. April 2012 an Italien übergegangen sei,

dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unter­brechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spä­te­stens am 11. Oktober 2012 zu erfolgen habe,

dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her­kunftsstaates nicht zu prüfen sei,

dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestün­den,

dass den Ausführungen des Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 6. Januar 2012 entgegenzuhalten sei, dass Italien ein Rechtstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelten würden,

dass es dem Beschwerdeführer im Falle von tatsächlichen Bedrohungen durch Drittpersonen frei stehe, die italienischen Behörden um Schutz zu ersuchen,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter und von diesem in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 24. April 2012 (Poststempel) respektive ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 26. April 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und beantragte, er sei nicht nach Italien zurückzuschicken und sein Asylantrag sei in der Schweiz erneut zu prüfen,

dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwä­gungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungs­weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le­gitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu­treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwer­deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit da­rauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver­trag­lich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass die Einreise des Beschwerdeführers in Italien mit einem eigenen Pass, der ein italienisches Schengen-Touristenvisum enthielt, unbestritten ist,

dass die italienischen Behörden zum Ersuchen der Schweizer Behörden vom 9. Februar 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen haben, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 21. Dezember 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist,

dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, wel­cher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 6. Januar 2012 gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, in Italien würden viele Singhalesen leben und es sei möglich, dass diese Singhalesen für den sri-lan­ki­schen Geheimdienst arbeiten würden, womit sein Leben als eine von der Regierung Sri Lankas gesuchte Person dort in Gefahr sei,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich dieses Vorbringens auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2 S. 4),

dass in der Rechtsmitteleingabe der Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt, wobei der Beschwerdeführer unter anderem noch sinngemäss ausführt, da er die Absicht gehabt habe, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen, hätte er dem Reiseweg keine grosse Beachtung geschenkt,

dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aber nichts ändern,

dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklau­sel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung gilt, das heisst ein Asylsuchender aus ihr keine rechtlich durch­setzbaren Ansprüche ableiten kann (vgl. BVGE 2010/45),

dass sich ein Asylgesuchsteller aber in einem Beschwerde­verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Be­stimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei­ner Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen (AsylV 1, SR 142.311) -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen kann, und falls die Rüge begrün­det ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zuständig zur Prüfung des Asylgesuchs erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),

dass keine Verpflichtung zum Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich ist, zu­mal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Stra­fe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinwei­se er­geben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden mass­ge­benden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa­ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja­nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl­bewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwen­den respektive umzusetzen,

dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtline verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),

dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Schweiz konkretisiert und den Schweizer Asylbehörden die Möglichkeit gibt, das Asyl­gesuch gegebenenfalls "aus humanitären Gründen" selber zu behandeln,

dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 explizit als Kann- und Ermessensbestimmungen konzipiert sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 5, BVGE 2011/9 E. 8) und weder aus der Dublin-II-VO noch aus der schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien zur Ermessenausübung ei­nes Selbsteintrittsrechts hervorgehen,

dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht veran­lasst sah, aufgrund des vorangegangenen Auslandverfah­rens und der durch die Schweizer Botschaft aufgenom­menen und durch eigene Eingaben des Beschwerdeführers ergänzten Sachverhaltsermittlung sowie der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erkannten Gefährdung des Beschwer­de­führers ihr Ermessen zu Gunsten eines Selbsteintritts auszuüben,

dass sich aber in dieser Zurückhaltung keine vom Gericht zu korrigierende Ermessensunterschreitung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., über­arb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 f. zu Art. 3; BVGE 2011/9 E. 8.1) manifestiert,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein­klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über­stel­lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mit­gliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass­nah­men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]),

dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be­reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Sou­veränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,

dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien dem­nach zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis

Alfred Weber

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