Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2314/2011/wif Urteil vom 16. Dezember 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren am (...) Sri Lanka, vertreten durch David Ventura, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna - am 15. März 2011 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass im B.________ am 22. März 2011 die Erstbefragung stattfand und am 4. April 2011 die Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, seit 1990 habe er in C.______ gelebt und sei für die LTTE tätig gewesen, dass er gegen Ende des Krieges 2009 festgenommen und an unbekannten Orten mehrere Monate verhört und misshandelt worden sei, dass er am dritten Ort seiner Haft auch Besucher habe empfangen dürfen und dabei Kontakt mit einem Freund in D._______ habe aufnehmen können, der schliesslich die Flucht aus dem Camp sowie die anschliessende Ausreise aus Sri Lanka durch einen Schlepper organisiert habe, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung in der Empfangsstelle zum Nachweis seiner Identität bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich einen Geburtsschein und eine Identitätskarte in Kopie einreichte, dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 12. April 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er im Weiteren beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an diesen bis zum Endentscheid zu unterlassen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. April 2011 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass im Weiteren die Vollzugsbehörden vorsorglich angewiesen wurden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an diesen vorderhand zu unterlassen, dass schliesslich die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert wurde, dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass sich der Beschwerdeführer hierzu im Rahmen des eingeräumten Replikrechts nicht äusserte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Geburtsschein eingereicht habe, nichts zu ändern vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere (vgl. BVGE 2007/7), dass der Beschwerdeführer im Weiteren die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Identitätskarte im Original bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht hat, dass auch die weitere Erklärung, wonach die fehlenden Angaben des Beschwerdeführers zum Reisepass und den übrigen Reiseumständen auf dessen mangelnde Kenntnis der englischen Sprache zurückzuführen seien, nicht zu überzeugen vermag, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als teils auffallend unbestimmt, teils widersprüchlich und damit als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet wurden, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach "beim Beschwerdeführer insbesondere Hinweise auf persönliche Reaktionen und Wahrnehmungen fehlen würden", sei haltlos, habe doch der Beschwerdeführer mehrmals im Verlauf der Anhörung geweint, daran nichts zu ändern vermag, dass nämlich das BFM in der angefochtenen Verfügung vielmehr darauf hinwies, die Schilderung der Misshandlungen selbst enthalte keine persönlichen Reaktionen und Wahrnehmungen, und nicht behauptete, der Beschwerdeführer habe während der Schilderung der Verfolgungsvorbringen keine Reaktionen und Wahrnehmungen gezeigt, dass sich aufgrund des Anhörungsprotokolls in der Tat der Eindruck von sehr einsilbigen und stereotypen Antworten ergibt, was nicht auf eine Schilderung von persönlichen Erlebnissen schliessen lässt, dass auch die weiteren Hinweise auf den "einfachen Hintergrund des Beschwerdeführers" und dessen psychische Belastung aufgrund der traumatischen Erlebnisse die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen, dass somit der Schluss der Vorinstanz, aufgrund der fehlenden Realkennzeichen sei von konstruierten Asylgründen auszugehen, als zutreffend zu bestätigen ist, dass keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Beschwerdeführer seit 1990 in E.________ damit im sogenannten "Vanni-Gebiet" aufgehalten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet weiterhin als unzumutbar einzustufen und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Jaffna-Distrikt stammt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht im genannten zur Publikation vorgesehenen Urteil den Wegweisungsvollzug nicht als grundsätzlich unzumutbar erachtet hat, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in F.______ (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 4) leben, weshalb der Beschwerdeführer dort auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass im Weiteren der nach eigenen Angaben gesunde und junge Beschwerdeführer über Schulbildung und berufliche Erfahrung als Fischer verfügt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, womit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass an dieser Einschätzung die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erschien, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: