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D-230/2021

D-230/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2020 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags erstellten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den 1. (...) an. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 20. Oktober 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]), wobei er sein Geburtsdatum auf den 1. Oktober 2005 änderte. Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) fand am 10. Dezember 2020 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der C._______ an und sei im Dorf D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______) geboren und aufgewachsen. Als er die Hälfte der (...) Klasse abgeschlossen habe, sei er aus Afghanistan ausgereist. Sein Vater sei Ende 2018 von den Taliban ermordet worden, weil er Kommandant der (...) in D._______ gewesen sei und oft gegen die Taliban gekämpft habe. Der Vater habe auch der (...)führung angehört. Aufgrund eines Angriffs der Taliban auf das Dorf habe der Vater die Familie nach F._______ in Sicherheit gebracht, sei jedoch zurück ins Dorf gegangen, um die Gegend zu verteidigen. Dabei sei er von den Taliban festgenommen und ermordet worden. Die Taliban hätten anschliessend das Haus der Familie im Dorf angezündet und nach ihm gesucht. Diese wollten ihn aus Rache umbringen, da sein Vater sich und das Gebiet gegen die Taliban verteidigt habe. Er sei eine Woche nach dem Tod seines Vaters aus Angst um sein Leben aus Afghanistan ausgereist, derweil seine Mutter und Geschwister aus wirtschaftlichen Gründen nicht mitgereist und in Afghanistan geblieben seien. Er sei Ende 2018 mit (...) über G._______ nach H._______ gereist. Von dort sei er über den I._______ in die J._______ weitergereist, wo er sich (...) lang aufgehalten habe. In der Folge sei er über K._______ und die Balkanroute am (...) 2020 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter wohne seit seiner Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern in der Stadt F._______. Sie verlasse das Haus nicht und seine Geschwister besuchten die Schule nicht, da die Taliban immer noch nach ihm suchten. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Schreiben der Dorfältesten in Kopie zu den Akten. Diese Schreiben würden belegen, dass sein Vater der (...) von D._______ angehört habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Ausweis der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Kopie, ein Foto seines Geburtsdatums im afghanischen Kalender sowie eine Kopie der Tazkara seiner (...) ein. Die Schreiben der Dorfältesten sowie die Tazkara im Original befänden sich auf dem Weg in die Schweiz, wofür er eine Versandquittung der afghanischen Post einreichte. A.b Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA sein Geburtsdatum auf den 1. (...) berichtigt und keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hatte sowie aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter aufkamen, liess das SEM zur abschliessenden Sachverhaltsabklärung am 4. November 2020 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin des (...) L._______ (IRM) erstellen. Zum Resultat des Gutachtens und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. (...) im ZEMIS wurde ihm am 6. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 11. November 2020 nahm seine Rechtsvertretung dazu Stellung. Sie gab an, mit der Anpassung des Alters nicht einverstanden zu sein, beantragte die Anbringung eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS sowie den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids. Des Weiteren reichte die Rechtsvertretung am 30. November 2020 einen Antrag auf Altersanpassung sowie am 11. Dezember 2020 eine sozialpädagogische Stellungnahme zur Reaktion des Beschwerdeführers auf die Altersanpassung zu den Akten. A.c Am 17. Dezember 2020 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom 18. Dezember 2020. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar, verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz (Dispositivziffern 4-6) und händigte diesem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). Zudem hielt das SEM fest, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. (...) laute und im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (Dispositivziffer 8). C. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie die Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. (...). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er ein Schreiben von Dorfältesten im Original ein. D. Mit Schreiben ebenfalls vom 19. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Nach erstreckter Frist hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2021 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Dieser lag die anonymisierte Version eines Altersgutachtens des IRM vom 12. Februar 2021 bei. G. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Replik vom 23. März 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er einen sozialpädagogischen Kurzbericht vom 8. März 2021 zu den Akten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl,SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzulässigkeit) vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, aufgrund der Aktivitäten seines Vaters gegen die Taliban eine persönliche Gefährdung seinerseits nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Insbesondere sei aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, dass er ein Profil aufweise, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führen würde. Eine abstrakte Gefährdung allein vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Er habe weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung überzeugend darzulegen vermocht, dass sich die abstrakte Gefährdung hinsichtlich seiner Person individuell konkretisiert habe. Des Weiteren hegte die Vorinstanz Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese beträfen die Umstände des Todes des Vaters und die Gründe, weshalb dieser ins Dorf zurückgefahren sei; zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den weiterhin anhaltenden Bedrohungen durch die Taliban und dem diesbezüglichen Verhalten seiner Mutter und Geschwister unsubstanziiert ausgefallen. Da die Vorinstanz die Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete, verzichtete sie auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit, behielt sich aber eine solche ausdrücklich vor. Daran vermöchten die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu ändern. Die als Beweismittel ins Recht gelegten Schreiben seien nur in Kopie eingereicht worden und das Abwarten der Originaldokumente würde an der Verwertbarkeit nichts ändern, zumal solche Beweismittel käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Aus deren Übersetzung sei ersichtlich, dass es sich um eine Deklaration der Mutter des Beschwerdeführers handle, welche die Geschehnisse rund um den Tod ihres Ehemannes schildere. Dieses Schreiben sei anschliessend an das Bezirkspräsidium zur Überprüfung an die Abteilung der Dörfer weitergeleitet worden, welches den Inhalt des Schreibens bestätigt habe. Somit beinhalte es keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers, weshalb ihm keine Hinweise entnommen werden könnten, dass dieser ein Risikoprofil ausweise, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führen würde. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit verzichte das SEM mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen weiterhin auf eine eingehende Prüfung. Den Erklärungsversuchen in der Stellungnahme zum Widerspruch betreffend die Gründe für die Rückkehr des Vaters ins Dorf könne nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer zum einen die Richtigkeit des ihm rückübersetzten Protokolls der Erstbefragung bestätigt habe und zum andern anlässlich seiner Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei und zu Protokoll gegeben habe, dass man ihn diesbezüglich nicht detailliert befragt habe. Somit handle es sich bei den Argumenten der Rechtsvertretung des "zeitlichen Durcheinanderbringens" sowie der "simplen Präzisierungen" nur um Mutmassungen, denen nicht gefolgt werden könne. Schliesslich seien die Schilderungen zur anhaltenden Bedrohung durch die Taliban und zum diesbezüglichen Verhalten der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Nachfrage vage und erlebnisfremd geblieben.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz unter Festhalten an den Verfolgungsvorbringen entgegengehalten, dass deren Glaubhaftigkeit zu prüfen sei und eine solche Prüfung positiv ausfalle. Zudem wird an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Standpunkt fest. Namentlich habe das in Aussicht gestellte und mit der Beschwerde eingereichte Original des Schreibens der Dorfältesten aus den bereits erwähnten Gründen wenig Beweiskraft. Sodann liessen sich aus dem Inhalt des Schreibens weder Hinweise auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers entnehmen, welche insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban führen würden, noch eine Reflexverfolgung vonseiten der Taliban ableiten. Zudem falle auf, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise zum Inhalt des Schreibens äussere, und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine konkrete und zielgerichtete Gefährdung ableiten und begründen lassen würde. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, könne auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden, weshalb das SEM nicht weiter auf die in der Beschwerde geltend gemachten Glaubhaftigkeitselemente einging.

E. 5.4 In der Replik wird bezüglich der Asylrelevanz auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen und an den entsprechenden Anträgen festgehalten. Die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung die Ausführungen im Asylentscheid lediglich wiederholt.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden.

E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend eine begründete Furcht vor (Reflex)verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban zu verneinen. Namentlich vermag der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Tötung seines Vaters durch die Taliban, selbst wenn, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dieser als Kommandant der Bürgerwehr seit Längerem ein konkretes Ziel der Taliban gewesen wäre, und diese, nachdem sie das Dorf in ihrer Kontrolle gehabt hätten, gezielt das Haus der Familie zerstört hätten, ungeachtet der Frage der genauen Todesumstände, keine gezielte Verfolgung seiner Person abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Funktion seines Vaters ins Visier der Taliban geraten wäre. Er ging noch zur Schule und hatte nichts mit den Aktivitäten des Vaters zu tun.

E. 6.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind auch bezüglich der geltend gemachten weiterhin anhaltenden Bedrohungen durch die Taliban nicht zu beanstanden. Dazu führte das SEM zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er oder seine Mutter je von den Taliban direkt bedroht worden seien, zu Protokoll gegeben, dass diese ihn töten würden, wenn sie mit ihm sprechen könnten; von den Bedrohungen ihm gegenüber habe er nur von den Stammesangehörigen erfahren. Unter diesen Umständen ist auch unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers im geschilderten Zusammenhang von den Taliban getötet worden ist, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich beim Beschwerdeführer um den (...) Sohn handelt, zumal dieser selber über gar kein Risikoprofil verfügt. Sodann kann er weder aus dem bestätigenden Schreiben seiner Mutter noch aus dem Schreiben der Dorfältesten zur Tötung seines Vaters etwas zu seinen Gunsten ableiten. Der Schluss der Vorinstanz, eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung sei unter diesen Umständen nicht objektiv begründet, wird daher auch vom Gericht geteilt. Es ist insgesamt nicht plausibel, dass sich die geltend gemachten Bedrohungen, ungeachtet dessen, dass deren Schilderung durch den Beschwerdeführer von der Vorinstanz zutreffend als vage und oberflächlich erachtet wurde, auf die Familienmitglieder erstrecken würden. Diese Einschätzung wird durch den Umstand gefestigt, dass sich die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt von den Taliban in Afghanistan aufhalten.

E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex)verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit darin das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint wird, Bundesrecht nicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 8.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Oktober 2005 ist festzustellen, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 8.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 8.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3).

E. 8.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 9.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. [...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Oktober 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 9.2 Im Asylverfahrens ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

E. 10.1 Das SEM setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. (...). Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis des geltend gemachten Alters keine beweiskräftigen Ausweispapiere zu den Akten gereicht. Dem in Kopie eingereichten IOM-Ausweis aus Bosnien komme kein genügender Beweiswert zu, um das geltend gemachte Alter zu belegen. Dasselbe gelte bezüglich des Fotos mit seinem Geburtsdatum im afghanischen Kalender, wobei gemäss seinen Angaben das Datum von Hand auf ein Stück Papier geschrieben und ihm per (...), angeblich von seiner Mutter, zugestellt worden sei. Die Tazkara seiner (...) sei nur ein Indiz für deren, jedoch nicht für sein Alter. Dass seine (...), wenn von dem vom SEM verwendeten Geburtsdatum ausgegangen würde, bei seiner Geburt minderjährig gewesen wäre, könne nicht ausgeschlossen werden. Wie ihm bereits im rechtlichen Gehör vom 6. November 2020 ausführlich dargelegt worden sei, habe er sich anlässlich der Erstbefragung nicht widerspruchsfrei zu seinem Geburtsdatum sowie seinem Alter zu äussern vermocht. So habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, seit wann er sein Geburtsdatum im afghanischen sowie europäischen Kalender kennen würde sowie zur Registrierung seines Geburtsdatums in M._______. Zudem falle auf, dass er alle Jahres- und Datumsangaben jeweils nach der europäischen Zeitrechnung angegeben habe. Damit konfrontiert, habe er zu Protokoll gegeben, dass dort, wo er das (...) gelernt habe, nach dem europäischen Kalender unterrichtet worden sei. Weiter erstaune auch, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er wisse sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nur, weil er von seiner Rechtsvertretung bei der Vorbereitung auf die Befragung darauf hingewiesen worden sei, dass es wichtig sei, sein Alter auch im afghanischen Kalender zu kennen, und er deshalb zu Hause nachgefragt habe. Im Weiteren seien seine Angaben in Bezug auf das Schulende und den Zeitpunkt seiner Ausreise äusserst vage und oberflächlich geblieben. Da aus den vorgenannten Gründen insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestanden hätten, habe das SEM zur weiteren Prüfung ein Altersgutachten durch das IRM erstellen lassen. Gemäss dem Gutachten vom 4. November 2020 ergebe sich bei ihm aufgrund der erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Hand liege das wahrscheinlichste Alter zudem bei (...) Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich bei ihm ein Mindestalter von (...) Jahren ermitteln. Das angegebene Geburtsdatum sei mit diesem Befund nicht vereinbar. Somit bestätige das Resultat der Altersabklärung die Zweifel des SEM, weshalb nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien und der Tatsache, dass sein angegebenes Geburtsdatum nicht mit den Befunden des Altersgutachtens vereinbar sei, an der Altersanpassung festgehalten werde. Daran vermöchten auch die Tazkara seiner (...), das Foto seines Geburtsdatums im afghanischen Kalender sowie die Stellungnahmen seiner Rechtsvertretung und der Sozialpädagogin nichts zu ändern. Dies zumal auch die Stellungnahmen seiner Rechtsvertretung und seiner Betreuungsperson nur deren Eindruck zu seinem Verhalten wiedergäben und sich nicht auf rechtsgenügliche Beweismittel abstützten. Ausgehend von einem Mindest- beziehungsweise wahrscheinlichsten Alter von (...) Jahren sei sein Geburtsjahr somit auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von (...) Jahren entsprechende, das heisse (...), angepasst worden. Gemäss Amtspraxis sei sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. (...) registriert worden. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG sei der Eintrag dabei mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden, weil der Beschwerdeführer mit der Anpassung der Daten nicht einverstanden sei. Die Identitätsangaben, welche er bei Gesuchseinreichung genannt habe, würden als Zweitidentität aufgeführt.

E. 10.2 In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 11. November 2020 wandte der Beschwerdeführer ein, im Altersgutachten sei im Zusammenhang mit der Zahnaltersanalyse explizit ausgeführt worden, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden, dazu aber im Altersgutachten fälschlicherweise festgehalten worden sei, dass eine Herkunft aus Afghanistan nicht zum Tragen komme. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch der Ethnie der C._______ an, bei denen die ethnische Zugehörigkeit dringend mitberücksichtigt werden müsse, da gemäss einer Studie eines Professors für Biostatik insbesondere die C._______ eine um ein bis drei Jahre schnellere Entwicklung der Weisheitszähne aufwiesen, als die in der Studie beigezogene Vergleichspopulation, wobei er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und einen Artikel in der (...)zeitung (...) verwies.

E. 10.3 In der Beschwerdeschrift wird an der Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den 1. (...) festgehalten, zumal in einer Gesamtwürdigung aller Indizien dieses Datum als wahrscheinlicher zu betrachten sei als der 1. (...), wobei zur Begründung sinngemäss die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 11. November 2020 und vom 18. Dezember 2020 wiederholt werden. Gegen die Altersangaben des Beschwerdeführers spreche einzig das Altersgutachten, welches allein gestützt auf das Teilgutachten der Zahnaltersanalyse zum Schluss komme, dass jene nicht zutreffen könnten. Die Schlussfolgerung des Altersgutachtens sei aber wegen auf einer wissenschaftlichen Studie gründenden Zweifeln an der der Genauigkeit des Teilgutachtens von geringerem Beweiswert.

E. 10.4 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die Nachbegutachtung des IRM vom 12. Februar 2021, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe.

E. 10.5 In der Replik wird eingewendet, das IRM habe bei einer Vielzahl von Fällen, bei welchen im Fazit ein wahrscheinliches Alter aufgeführt worden sei, eine Neubegutachtung vornehmen müssen, da festgestellt worden sei, dass sich diese gezogene Schlussfolgerung wissenschaftlich nicht genügend belegen lasse. Die Neubegutachtung habe beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 16 bis 22 Jahren ergeben. Ein mögliches Durchschnittsalter von 16 bei einem gleichzeitigen Mindestalter von (...) Jahren hinterlasse Fragen an der Korrektheit des neuen Gutachtens. Zudem habe die Vorinstanz jegliche Hinweise in der Beschwerdeschrift, welche gegen die fallspezifische Anwendbarkeit der Gutachten sprächen, ignoriert.

E. 11.1 Das SEM hat das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS mit zutreffender Begründung auf den (...) angepasst.

E. 11.2 Zunächst ist anzumerken, dass die Altersanpassung durch das SEM nicht zu beanstanden ist, zumal sie in Gesamtwürdigung aller Indizien gemacht wurde.

E. 11.3 Was die Würdigung der Angaben, Aussagen und Beweismittel des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz anbelangt, ist diese korrekt ausgefallen. Diesbezüglich ist auf Erwägung 11.1 oben zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt bezüglich des Altersgutachtens. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Nachbegutachtung durch das IRM vom 12. Februar 2021 laut ihrem Wortlaut das Gutachten vom 4. November 2020 vollumfänglich ersetzt. Dieses kann somit vorliegend keinerlei Relevanz entfalten. Damit entfällt gleichzeitig der bezüglich des Beweiswerts des Altersgutachtens erhobene Einwand, welcher auf einer mit einer wissenschaftlichen Studie geübten Kritik an der Genauigkeit eines Teilgutachtens gründet. Sodann lässt die im Rahmen der Nachbegutachtung erfolgte Zahnaltersanalyse in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft auf ein Mindestalter von (...) bis (...) Jahren schliessen, wobei festgehalten wurde, dass Abweichungen bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Die zusammenfassende Beurteilung der erhobenen Befunde ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 22 Jahren, wobei der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung zum Zeitpunkt der Untersuchung am 30. Oktober 2020 das (...) Lebensjahr (Mindestalter) sicher vollendet habe. Schliesslich wird die Korrektheit der Nachbegutachtung wegen eines möglichen Durchschnittsalters von 16 Jahren bei einem gleichzeitigen Mindestalter von (...) Jahren vom Beschwerdeführer zu Unrecht in Frage gestellt. Das Mindestalter ist das Lebensalter der jüngsten Person der untersuchten Population mit Ausprägung des angegebenen Merkmals. Ergibt sich aus mehreren Untersuchungen ein Mindestalter, so ist das höchste Mindestalter für die Bestimmung des definitiven Mindestalters massgeblich (vgl. Gutachten des IRM vom 12. Februar 2021, S. 2 [1. Methoden und Begriffe, Mindestalter]). Da der Teil-Befund bezüglich des Skelettalters beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren und damit ein tieferes Alter als der Teilbefund bezüglich des Zahnalters ergab, ist definitionsgemäss der höhere Wert für das Mindestalter massgeblich. Damit erklärt sich das gleichzeitig mögliche Durchschnittsalter von 16 Jahren.

E. 11.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (1. [...]) nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. [...]). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk. Somit ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als damit die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt wird.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 14 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs beantragt wird.
  2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Bestreitungsvermerk im ZEMIS zu belassen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-230/2021 Urteil vom 30. Juni 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2020 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags erstellten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den 1. (...) an. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 20. Oktober 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]), wobei er sein Geburtsdatum auf den 1. Oktober 2005 änderte. Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) fand am 10. Dezember 2020 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der C._______ an und sei im Dorf D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______) geboren und aufgewachsen. Als er die Hälfte der (...) Klasse abgeschlossen habe, sei er aus Afghanistan ausgereist. Sein Vater sei Ende 2018 von den Taliban ermordet worden, weil er Kommandant der (...) in D._______ gewesen sei und oft gegen die Taliban gekämpft habe. Der Vater habe auch der (...)führung angehört. Aufgrund eines Angriffs der Taliban auf das Dorf habe der Vater die Familie nach F._______ in Sicherheit gebracht, sei jedoch zurück ins Dorf gegangen, um die Gegend zu verteidigen. Dabei sei er von den Taliban festgenommen und ermordet worden. Die Taliban hätten anschliessend das Haus der Familie im Dorf angezündet und nach ihm gesucht. Diese wollten ihn aus Rache umbringen, da sein Vater sich und das Gebiet gegen die Taliban verteidigt habe. Er sei eine Woche nach dem Tod seines Vaters aus Angst um sein Leben aus Afghanistan ausgereist, derweil seine Mutter und Geschwister aus wirtschaftlichen Gründen nicht mitgereist und in Afghanistan geblieben seien. Er sei Ende 2018 mit (...) über G._______ nach H._______ gereist. Von dort sei er über den I._______ in die J._______ weitergereist, wo er sich (...) lang aufgehalten habe. In der Folge sei er über K._______ und die Balkanroute am (...) 2020 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter wohne seit seiner Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern in der Stadt F._______. Sie verlasse das Haus nicht und seine Geschwister besuchten die Schule nicht, da die Taliban immer noch nach ihm suchten. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Schreiben der Dorfältesten in Kopie zu den Akten. Diese Schreiben würden belegen, dass sein Vater der (...) von D._______ angehört habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Ausweis der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Kopie, ein Foto seines Geburtsdatums im afghanischen Kalender sowie eine Kopie der Tazkara seiner (...) ein. Die Schreiben der Dorfältesten sowie die Tazkara im Original befänden sich auf dem Weg in die Schweiz, wofür er eine Versandquittung der afghanischen Post einreichte. A.b Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA sein Geburtsdatum auf den 1. (...) berichtigt und keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hatte sowie aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter aufkamen, liess das SEM zur abschliessenden Sachverhaltsabklärung am 4. November 2020 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin des (...) L._______ (IRM) erstellen. Zum Resultat des Gutachtens und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. (...) im ZEMIS wurde ihm am 6. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 11. November 2020 nahm seine Rechtsvertretung dazu Stellung. Sie gab an, mit der Anpassung des Alters nicht einverstanden zu sein, beantragte die Anbringung eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS sowie den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids. Des Weiteren reichte die Rechtsvertretung am 30. November 2020 einen Antrag auf Altersanpassung sowie am 11. Dezember 2020 eine sozialpädagogische Stellungnahme zur Reaktion des Beschwerdeführers auf die Altersanpassung zu den Akten. A.c Am 17. Dezember 2020 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom 18. Dezember 2020. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar, verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz (Dispositivziffern 4-6) und händigte diesem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). Zudem hielt das SEM fest, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. (...) laute und im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (Dispositivziffer 8). C. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie die Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. (...). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er ein Schreiben von Dorfältesten im Original ein. D. Mit Schreiben ebenfalls vom 19. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Nach erstreckter Frist hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2021 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Dieser lag die anonymisierte Version eines Altersgutachtens des IRM vom 12. Februar 2021 bei. G. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Replik vom 23. März 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er einen sozialpädagogischen Kurzbericht vom 8. März 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl,SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzulässigkeit) vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, aufgrund der Aktivitäten seines Vaters gegen die Taliban eine persönliche Gefährdung seinerseits nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Insbesondere sei aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, dass er ein Profil aufweise, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führen würde. Eine abstrakte Gefährdung allein vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Er habe weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung überzeugend darzulegen vermocht, dass sich die abstrakte Gefährdung hinsichtlich seiner Person individuell konkretisiert habe. Des Weiteren hegte die Vorinstanz Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese beträfen die Umstände des Todes des Vaters und die Gründe, weshalb dieser ins Dorf zurückgefahren sei; zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den weiterhin anhaltenden Bedrohungen durch die Taliban und dem diesbezüglichen Verhalten seiner Mutter und Geschwister unsubstanziiert ausgefallen. Da die Vorinstanz die Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete, verzichtete sie auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit, behielt sich aber eine solche ausdrücklich vor. Daran vermöchten die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu ändern. Die als Beweismittel ins Recht gelegten Schreiben seien nur in Kopie eingereicht worden und das Abwarten der Originaldokumente würde an der Verwertbarkeit nichts ändern, zumal solche Beweismittel käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Aus deren Übersetzung sei ersichtlich, dass es sich um eine Deklaration der Mutter des Beschwerdeführers handle, welche die Geschehnisse rund um den Tod ihres Ehemannes schildere. Dieses Schreiben sei anschliessend an das Bezirkspräsidium zur Überprüfung an die Abteilung der Dörfer weitergeleitet worden, welches den Inhalt des Schreibens bestätigt habe. Somit beinhalte es keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers, weshalb ihm keine Hinweise entnommen werden könnten, dass dieser ein Risikoprofil ausweise, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führen würde. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit verzichte das SEM mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen weiterhin auf eine eingehende Prüfung. Den Erklärungsversuchen in der Stellungnahme zum Widerspruch betreffend die Gründe für die Rückkehr des Vaters ins Dorf könne nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer zum einen die Richtigkeit des ihm rückübersetzten Protokolls der Erstbefragung bestätigt habe und zum andern anlässlich seiner Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei und zu Protokoll gegeben habe, dass man ihn diesbezüglich nicht detailliert befragt habe. Somit handle es sich bei den Argumenten der Rechtsvertretung des "zeitlichen Durcheinanderbringens" sowie der "simplen Präzisierungen" nur um Mutmassungen, denen nicht gefolgt werden könne. Schliesslich seien die Schilderungen zur anhaltenden Bedrohung durch die Taliban und zum diesbezüglichen Verhalten der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Nachfrage vage und erlebnisfremd geblieben. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz unter Festhalten an den Verfolgungsvorbringen entgegengehalten, dass deren Glaubhaftigkeit zu prüfen sei und eine solche Prüfung positiv ausfalle. Zudem wird an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Standpunkt fest. Namentlich habe das in Aussicht gestellte und mit der Beschwerde eingereichte Original des Schreibens der Dorfältesten aus den bereits erwähnten Gründen wenig Beweiskraft. Sodann liessen sich aus dem Inhalt des Schreibens weder Hinweise auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers entnehmen, welche insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban führen würden, noch eine Reflexverfolgung vonseiten der Taliban ableiten. Zudem falle auf, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise zum Inhalt des Schreibens äussere, und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine konkrete und zielgerichtete Gefährdung ableiten und begründen lassen würde. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, könne auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden, weshalb das SEM nicht weiter auf die in der Beschwerde geltend gemachten Glaubhaftigkeitselemente einging. 5.4 In der Replik wird bezüglich der Asylrelevanz auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen und an den entsprechenden Anträgen festgehalten. Die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung die Ausführungen im Asylentscheid lediglich wiederholt. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend eine begründete Furcht vor (Reflex)verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban zu verneinen. Namentlich vermag der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Tötung seines Vaters durch die Taliban, selbst wenn, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dieser als Kommandant der Bürgerwehr seit Längerem ein konkretes Ziel der Taliban gewesen wäre, und diese, nachdem sie das Dorf in ihrer Kontrolle gehabt hätten, gezielt das Haus der Familie zerstört hätten, ungeachtet der Frage der genauen Todesumstände, keine gezielte Verfolgung seiner Person abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Funktion seines Vaters ins Visier der Taliban geraten wäre. Er ging noch zur Schule und hatte nichts mit den Aktivitäten des Vaters zu tun. 6.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind auch bezüglich der geltend gemachten weiterhin anhaltenden Bedrohungen durch die Taliban nicht zu beanstanden. Dazu führte das SEM zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er oder seine Mutter je von den Taliban direkt bedroht worden seien, zu Protokoll gegeben, dass diese ihn töten würden, wenn sie mit ihm sprechen könnten; von den Bedrohungen ihm gegenüber habe er nur von den Stammesangehörigen erfahren. Unter diesen Umständen ist auch unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers im geschilderten Zusammenhang von den Taliban getötet worden ist, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich beim Beschwerdeführer um den (...) Sohn handelt, zumal dieser selber über gar kein Risikoprofil verfügt. Sodann kann er weder aus dem bestätigenden Schreiben seiner Mutter noch aus dem Schreiben der Dorfältesten zur Tötung seines Vaters etwas zu seinen Gunsten ableiten. Der Schluss der Vorinstanz, eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung sei unter diesen Umständen nicht objektiv begründet, wird daher auch vom Gericht geteilt. Es ist insgesamt nicht plausibel, dass sich die geltend gemachten Bedrohungen, ungeachtet dessen, dass deren Schilderung durch den Beschwerdeführer von der Vorinstanz zutreffend als vage und oberflächlich erachtet wurde, auf die Familienmitglieder erstrecken würden. Diese Einschätzung wird durch den Umstand gefestigt, dass sich die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt von den Taliban in Afghanistan aufhalten. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex)verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit darin das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint wird, Bundesrecht nicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 8. 8.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Oktober 2005 ist festzustellen, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 8.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 8.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 8.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 9. 9.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. [...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Oktober 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 9.2 Im Asylverfahrens ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 10. 10.1 Das SEM setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. (...). Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis des geltend gemachten Alters keine beweiskräftigen Ausweispapiere zu den Akten gereicht. Dem in Kopie eingereichten IOM-Ausweis aus Bosnien komme kein genügender Beweiswert zu, um das geltend gemachte Alter zu belegen. Dasselbe gelte bezüglich des Fotos mit seinem Geburtsdatum im afghanischen Kalender, wobei gemäss seinen Angaben das Datum von Hand auf ein Stück Papier geschrieben und ihm per (...), angeblich von seiner Mutter, zugestellt worden sei. Die Tazkara seiner (...) sei nur ein Indiz für deren, jedoch nicht für sein Alter. Dass seine (...), wenn von dem vom SEM verwendeten Geburtsdatum ausgegangen würde, bei seiner Geburt minderjährig gewesen wäre, könne nicht ausgeschlossen werden. Wie ihm bereits im rechtlichen Gehör vom 6. November 2020 ausführlich dargelegt worden sei, habe er sich anlässlich der Erstbefragung nicht widerspruchsfrei zu seinem Geburtsdatum sowie seinem Alter zu äussern vermocht. So habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, seit wann er sein Geburtsdatum im afghanischen sowie europäischen Kalender kennen würde sowie zur Registrierung seines Geburtsdatums in M._______. Zudem falle auf, dass er alle Jahres- und Datumsangaben jeweils nach der europäischen Zeitrechnung angegeben habe. Damit konfrontiert, habe er zu Protokoll gegeben, dass dort, wo er das (...) gelernt habe, nach dem europäischen Kalender unterrichtet worden sei. Weiter erstaune auch, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er wisse sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nur, weil er von seiner Rechtsvertretung bei der Vorbereitung auf die Befragung darauf hingewiesen worden sei, dass es wichtig sei, sein Alter auch im afghanischen Kalender zu kennen, und er deshalb zu Hause nachgefragt habe. Im Weiteren seien seine Angaben in Bezug auf das Schulende und den Zeitpunkt seiner Ausreise äusserst vage und oberflächlich geblieben. Da aus den vorgenannten Gründen insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestanden hätten, habe das SEM zur weiteren Prüfung ein Altersgutachten durch das IRM erstellen lassen. Gemäss dem Gutachten vom 4. November 2020 ergebe sich bei ihm aufgrund der erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Hand liege das wahrscheinlichste Alter zudem bei (...) Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich bei ihm ein Mindestalter von (...) Jahren ermitteln. Das angegebene Geburtsdatum sei mit diesem Befund nicht vereinbar. Somit bestätige das Resultat der Altersabklärung die Zweifel des SEM, weshalb nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien und der Tatsache, dass sein angegebenes Geburtsdatum nicht mit den Befunden des Altersgutachtens vereinbar sei, an der Altersanpassung festgehalten werde. Daran vermöchten auch die Tazkara seiner (...), das Foto seines Geburtsdatums im afghanischen Kalender sowie die Stellungnahmen seiner Rechtsvertretung und der Sozialpädagogin nichts zu ändern. Dies zumal auch die Stellungnahmen seiner Rechtsvertretung und seiner Betreuungsperson nur deren Eindruck zu seinem Verhalten wiedergäben und sich nicht auf rechtsgenügliche Beweismittel abstützten. Ausgehend von einem Mindest- beziehungsweise wahrscheinlichsten Alter von (...) Jahren sei sein Geburtsjahr somit auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von (...) Jahren entsprechende, das heisse (...), angepasst worden. Gemäss Amtspraxis sei sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. (...) registriert worden. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG sei der Eintrag dabei mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden, weil der Beschwerdeführer mit der Anpassung der Daten nicht einverstanden sei. Die Identitätsangaben, welche er bei Gesuchseinreichung genannt habe, würden als Zweitidentität aufgeführt. 10.2 In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 11. November 2020 wandte der Beschwerdeführer ein, im Altersgutachten sei im Zusammenhang mit der Zahnaltersanalyse explizit ausgeführt worden, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden, dazu aber im Altersgutachten fälschlicherweise festgehalten worden sei, dass eine Herkunft aus Afghanistan nicht zum Tragen komme. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch der Ethnie der C._______ an, bei denen die ethnische Zugehörigkeit dringend mitberücksichtigt werden müsse, da gemäss einer Studie eines Professors für Biostatik insbesondere die C._______ eine um ein bis drei Jahre schnellere Entwicklung der Weisheitszähne aufwiesen, als die in der Studie beigezogene Vergleichspopulation, wobei er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und einen Artikel in der (...)zeitung (...) verwies. 10.3 In der Beschwerdeschrift wird an der Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den 1. (...) festgehalten, zumal in einer Gesamtwürdigung aller Indizien dieses Datum als wahrscheinlicher zu betrachten sei als der 1. (...), wobei zur Begründung sinngemäss die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 11. November 2020 und vom 18. Dezember 2020 wiederholt werden. Gegen die Altersangaben des Beschwerdeführers spreche einzig das Altersgutachten, welches allein gestützt auf das Teilgutachten der Zahnaltersanalyse zum Schluss komme, dass jene nicht zutreffen könnten. Die Schlussfolgerung des Altersgutachtens sei aber wegen auf einer wissenschaftlichen Studie gründenden Zweifeln an der der Genauigkeit des Teilgutachtens von geringerem Beweiswert. 10.4 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die Nachbegutachtung des IRM vom 12. Februar 2021, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. 10.5 In der Replik wird eingewendet, das IRM habe bei einer Vielzahl von Fällen, bei welchen im Fazit ein wahrscheinliches Alter aufgeführt worden sei, eine Neubegutachtung vornehmen müssen, da festgestellt worden sei, dass sich diese gezogene Schlussfolgerung wissenschaftlich nicht genügend belegen lasse. Die Neubegutachtung habe beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 16 bis 22 Jahren ergeben. Ein mögliches Durchschnittsalter von 16 bei einem gleichzeitigen Mindestalter von (...) Jahren hinterlasse Fragen an der Korrektheit des neuen Gutachtens. Zudem habe die Vorinstanz jegliche Hinweise in der Beschwerdeschrift, welche gegen die fallspezifische Anwendbarkeit der Gutachten sprächen, ignoriert. 11. 11.1 Das SEM hat das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS mit zutreffender Begründung auf den (...) angepasst. 11.2 Zunächst ist anzumerken, dass die Altersanpassung durch das SEM nicht zu beanstanden ist, zumal sie in Gesamtwürdigung aller Indizien gemacht wurde. 11.3 Was die Würdigung der Angaben, Aussagen und Beweismittel des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz anbelangt, ist diese korrekt ausgefallen. Diesbezüglich ist auf Erwägung 11.1 oben zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt bezüglich des Altersgutachtens. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Nachbegutachtung durch das IRM vom 12. Februar 2021 laut ihrem Wortlaut das Gutachten vom 4. November 2020 vollumfänglich ersetzt. Dieses kann somit vorliegend keinerlei Relevanz entfalten. Damit entfällt gleichzeitig der bezüglich des Beweiswerts des Altersgutachtens erhobene Einwand, welcher auf einer mit einer wissenschaftlichen Studie geübten Kritik an der Genauigkeit eines Teilgutachtens gründet. Sodann lässt die im Rahmen der Nachbegutachtung erfolgte Zahnaltersanalyse in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft auf ein Mindestalter von (...) bis (...) Jahren schliessen, wobei festgehalten wurde, dass Abweichungen bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Die zusammenfassende Beurteilung der erhobenen Befunde ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 22 Jahren, wobei der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung zum Zeitpunkt der Untersuchung am 30. Oktober 2020 das (...) Lebensjahr (Mindestalter) sicher vollendet habe. Schliesslich wird die Korrektheit der Nachbegutachtung wegen eines möglichen Durchschnittsalters von 16 Jahren bei einem gleichzeitigen Mindestalter von (...) Jahren vom Beschwerdeführer zu Unrecht in Frage gestellt. Das Mindestalter ist das Lebensalter der jüngsten Person der untersuchten Population mit Ausprägung des angegebenen Merkmals. Ergibt sich aus mehreren Untersuchungen ein Mindestalter, so ist das höchste Mindestalter für die Bestimmung des definitiven Mindestalters massgeblich (vgl. Gutachten des IRM vom 12. Februar 2021, S. 2 [1. Methoden und Begriffe, Mindestalter]). Da der Teil-Befund bezüglich des Skelettalters beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren und damit ein tieferes Alter als der Teilbefund bezüglich des Zahnalters ergab, ist definitionsgemäss der höhere Wert für das Mindestalter massgeblich. Damit erklärt sich das gleichzeitig mögliche Durchschnittsalter von 16 Jahren. 11.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (1. [...]) nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. [...]). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk. Somit ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als damit die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt wird.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs beantragt wird.

2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Bestreitungsvermerk im ZEMIS zu belassen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: