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D-2298/2011

D-2298/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2298/2011 Urteil vom 27. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine kosovarische Staatsangehörige und ethnische Torbesch aus B._______ (Gemeinde C._______) - eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 13. März 2011 (gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Ehemann, N _______) in einem PW durch ihr unbekannte Länder verliess und am 16. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (...) vom 23. März 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. April 2011 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie habe vor etwa einem Jahr bei einer Musikunterhaltung einen jungen Mann albanischer Abstammung aus C._______ kennengelernt, dass sie in der Folge mehrmals miteinander ausgegangen und während des ersten halben Jahres keine Probleme aufgetreten seien, dass dann ihr Freund jedoch sein wahres Gesicht gezeigt, sie geschlagen, malträtiert und dazu gezwungen habe, mit ihm auszugehen, dass sie von seinen Freunden erfahren habe, ihr Freund nehme Drogen und die Situation für sie immer unerträglicher geworden sei, dass die Eltern ihr schliesslich geraten hätten, sie solle sich im Ausland in Sicherheit bringen, dass die Beschwerdeführerin ihren kosovarischen Pass sowie ihre kosovarische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2011 - eröffnet am 14. April 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, auf ein Gesuch aus einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG werde nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, und Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als unglaubhaft zu beurteilen seien, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Ausreisegründe anschaulich und nachvollziehbar wiederzugeben, fehle es doch ihrer Schilderung in der Gesamtheit an der gebotenen Differenziertheit und Plausibilität (vgl. A 4, S. 5 f. und A8, S. 3 ff.), dass es in Kosovo in den vergangen Jahren zwar vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten - namentlich auch der Torbeschen - gekommen sei, dass auch weiterhin Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, dass jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass ferner der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen junge und gesunde Frau handle, die in Kosovo, wo ihre Familie auf einem eigenen Grundstück in einem eigenen Haus lebe, sowohl auf ein tragfähiges Netz als auch auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr Asyl zu gewähren und eventualiter sei ihr unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf das von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sinngemäss gestellte Begehren, es sei ihr Asyl zu gewähren, dementsprechend nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass das Fehlen einer Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe Country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, und er auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, sie habe in Kosovo unter den Drohungen und Gewalttätigkeiten ihres Freundes - eines ethnischen Albaners - gelitten, welcher sie genötigt habe, mit ihm auszugehen, dass sie diese Situation nicht mehr länger ertragen und keinen anderen Ausweg gesehen habe, als ihre Heimat zu verlassen, dass es diesen anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten Schilderungen indes an Realkennzeichen und Detailreichtum mangelt (vgl. A 4, S. 5 f. und A8, S. 3 ff.), dass diesbezüglich zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. A12, S. 3), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2011 weitere Gründe anfügt, weshalb sie ihre Heimat habe verlassen müssen, dass es sich dabei im Wesentlichen um die unbefriedigende sozioökonomische Situation von ethnischen Minderheiten in Kosovo handelt, die in allen Lebensbereichen Benachteiligungen zu erleiden hätten, dass sie zudem in der Stadt C._______ von mehreren Albanern verfolgt und verbal bedroht worden sei, so dass sie sich in ihr Dorf B._______ habe zurückziehen müssen und keinerlei Bewegungsfreiheit mehr gehabt habe, dass sie sich nach einem erneuten Abstecher nach C._______ und dem Erleben weiterer Drohungen und Behelligungen durch Albaner in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen und noch heute psychisch angeschlagen sei, dass der immer grösser werdende psychische Druck sie schliesslich zur Ausreise aus ihrer Heimat bewogen habe, dass diese erst auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen jedoch ohne Zweifel nachgeschoben, widersprüchlich und unglaubhaft sind, gab die Beschwerdeführerin doch bei der Befragung unmissverständlich zu Protokoll, sie habe ausser mit ihrem Freund mit keiner anderen Privatperson Probleme gehabt (vgl. A4, S. 5), dass sie auch anlässlich der Anhörung einzig die Probleme mit ihrem Freund erwähnte und keine anderen Asylgründe geltend machte (vgl. A8, S. 3 ff.), dass es der Beschwerdeführerin demnach - selbst unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses - nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung entsprechend darzulegen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass an dieser Einschätzung auch das in Aussicht gestellte Schreiben der Demokratischen Partei der Bosniaken aus C._______ nichts zu ändern vermöchte, weshalb deren Nachreichung nicht abgewartet werden muss und auf eine entsprechende Fristansetzung verzichtet werden kann, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweisen kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbeschen, Gorani) aus der Region C._______ (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass auch keine individuellen Gründe - die Beschwerdeführerin verfügt über eine solide Schulbildung, hat im elterlichen Haushalt mitgearbeitet und kann in ihrer Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz zählen (vgl. A4, S. 2 f. und A8, S. 2 f.) - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu benötigen, dass diese behaupteten psychischen Probleme jedoch als unsubstanziiert zu erachten sind, da sie mit keinerlei Beweismitteln (wie beispielsweise Arztberichten) näher belegt sind und die angeführten Gründe für ihre angeblich angeschlagene psychische Verfassung - wie vorstehend ausgeführt - mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht plausibel erscheinen, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, in ihrer Heimat in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, dies indessen - selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte - nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin kein medizinisch indiziertes Vollzugshindernis zu substanziieren vermochte und überdies auch nichts entgegenstehen würde, wenn die Beschwerdeführerin die begonnene Behandlung bei ihrem Psychiater in C._______ wieder aufnehmen will, dass deshalb die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte ärztliche Bestätigung eines Psychiaters aus C._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchte und daher auch in dieser Hinsicht sich die Ansetzung einer Beweismittelfrist erübrigt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: