Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Juli 2003 in die Schweiz ein und suchte am 4. August 2003 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ unter den Personalien A._______, Somalia, um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. B.a Der Migrationsdienst des Kantons D._______ übermittelte dem BFM am 25. Mai 2007 ein anonymes Schreiben, in welchem behauptet wurde, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine kenianische Staatsangehörige aus E._______, welche im Juni 2003 als Mitglied eines (...) legal in die Schweiz eingereist sei. Die im Asylverfahren angegebenen Personalien seien unzutreffend und sie sei früher bereits von F._______ nach Kenia zurückgeschafft worden. Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 liess die zuständige Behörde des Kantons G._______, welchem die Beschwerdeführerin im Asylverfahren zugewiesen worden war, dem BFM denselben anonymen Brief zukommen. B.b Der in der Folge vom BFM veranlasste Fingerabdruckvergleich mit F._______ ergab, dass die Beschwerdeführerin dort registriert war. Auf Anfrage des Bundesamtes teilten die f._______ Behörden mit, die fragliche Person habe sich von (...) bis (...) unter den Personalien B._______, geboren (...), kenianische Staatsangehörige, in F._______ aufgehalten. Am (...) sei sie mit einem gültigen kenianischen Pass nach Kenia zurückgereist. B.c Mit Schreiben vom 23. November 2007 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die vorstehend dargelegten Abklärungsergebnisse. Gleichzeitig räumte es ihr Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. B.d Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 Gebrauch. Dabei bestritt sie nicht, sich in F._______ aufgehalten zu haben. Sie hielt aber daran fest, aus Somalia zu stammen. Sie sei von dort (mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern) nach Kenia geflüchtet, wo sie jedoch schlecht akzeptiert worden seien. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. B.e Das Bundesamt ersuchte die Schweizerische Vertretung in Nairobi mit Schreiben vom 16. Januar 2008 um die Vornahme von Abklärungen. Mit Schreiben (E-Mail) vom 6. Februar 2008 beantwortete die Schweizerische Vertretung die Anfrage und übermittelte verschiedene Dokumente betreffend Visumsantrag der Beschwerdeführerin. Das BFM informierte die Beschwerdeführerin schriftlich über die getätigten Nachforschungen und deren Ergebnis und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Eine Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin erfolgte mit Schreiben vom 18. Februar 2008. B.f Mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am 13. März 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf, forderte sie auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 10. April 2008 (Poststempel: 9. April 2008) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme zu belassen, eventualiter sei der Wegweisungsentscheid aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 28. April 2008 zu leisten. E. Die Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses erfolgte am 28. April 2008.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorab ist auf einen in der Beschwerdeschrift erwähnten verfahrensrechtlichen Aspekt einzugehen. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei ihr eine Kopie des anonymen Schreibens, welches das BFM erhalten habe, sowie des Berichtes der Schweizerischen Vertretung in Kenia zuzustellen. Das BFM habe diese Aktenstücke gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zurückbehalten. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend.
E. 3.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen. Nur ausnahmsweise darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse kann somit dem Interesse eines Gesuchstellers an einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die Interessenabwägung darf jedoch nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Gewichtige Geheimhaltungsinteressen, die allenfalls geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken, stellen namentlich die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen dar sowie Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 269; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 und 4c S. 12; 1994 Nr. 26 E. 2cc S. 193).
E. 3.2 Sowohl das anonym eingereichte Schreiben als auch die Ergebnisse der Botschaftsanfrage wurden vom BFM mit der Bezeichnung "überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung" versehen. Bezüglich des anonym eingereichten Schreibens liegt das Geheimhaltungsinteresse auf der Hand. So kann eine Identifikationen durch den betroffenen Asylsuchenden und damit Repressionsmassnahmen gegen den Informanten oder die Informantin nicht ausgeschlossen werden. Solche Repressionen zu verhindern, liegt nicht nur im privaten Interesse des Informanten, sondern letztlich auch im öffentlichen Interesse des schutzgewährenden Staates, indem wahrheitswidrige Angaben Asylsuchender gerade wegen solcher Hinweise erst aufgedeckt werden können. Mit dem BFM ist demzufolge vom Vorliegen überwiegender öffentlicher und privater Interessen auszugehen, weshalb die Verweigerung der Akteneinsicht begründet ist. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Vorinstanz - wenn auch veranlasst durch das anonym eingegangene Schreiben - eigene Abklärungen tätigte, indem sie Auskünfte bei den f._______ Behörden einholte, um die Angaben im anonymen Schreiben zu verifizieren. Die Ergebnisse dieser Abklärung wurden der Beschwerdeführerin sodann im Schreiben des BFM vom 23. November 2007 zusammengefasst mitgeteilt und gleichzeitig wurde ihr eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist diesbezüglich zu verneinen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Botschaftsanfrage ist festzuhalten, dass die entsprechenden Auskünfte sich auf die Zustellung von Kopien der Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin (unter den Personalien H._______) beschränkten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung dieser Unterlagen bestanden hätte. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin deshalb die Einsicht in diese Unterlagen zu Unrecht verweigert und damit das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. EMARK 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131 und 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. Da der Beschwerdeführerin die wesentlichen, aus der Botschaftsabklärung hervorgegangenen Informationen mit Brief vom 8. Februar 2008 mitgeteilt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, war die Verweigerung der Akteneinsicht mit keinem erheblichen Nachteil für sie verbunden. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ebenso wenig sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die fraglichen Akten zu eröffnen und ihr eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
E. 4 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2008 hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der vorhandenen Hinweise könne nicht mehr von der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Vielmehr lägen konkrete Beweise vor, dass sie die kenianische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass sie im Jahr 2003 zusammen mit einer (...)gruppe legal in die Schweiz eingereist und anschliessend unter einer anderen Identität ein Asylgesuch gestellt habe. Zwar sei sie damals nicht unter der Identität eingereist, mit welcher sie von den f._______ Behörden nach Kenia rückgeführt worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2008 habe sie sinngemäss ausgeführt, dass sie mit dem kenianischen Pass Nr. (...) in die Schweiz eingereist sei, diesen Pass jedoch an die Person, welche ihr zur Flucht verholfen habe, zurückgegeben habe. Indem sie zugebe, legal mit diesem Pass in die Schweiz eingereist zu sein, widerspreche sie den im Empfangsstellenprotokoll gemachten Angaben zu ihrem Reiseweg in krasser Weise. Da sie zudem sowohl im Empfangsstellenprotokoll als auch im kantonalen Befragungsprotokoll den Aufenthalt in F._______ in den Jahren (...) trotz direkter Fragestellung unerwähnt gelassen habe, müsse die Glaubhaftigkeit der Gesamtheit ihrer Aussagen bei Einreichung des Asylgesuchs zumindest als eingeschränkt erachtet werden. Solange keine gegenteiligen Angaben oder Beweise vorlägen, gehe das BFM davon aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine kenianische Staatsangehörige. Es seien keine Hinweise vorhanden, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kenia als nicht zulässig, im Sinne der völkerrechtlichen Abkommen, oder als nicht zumutbar erscheinen liessen. Zudem sei der Vollzug technisch möglich, da kein Grund ersichtlich sei, dass die kenianischen Behörden der Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes nicht zustimmen würden.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 10. April 2008 wird zusammengefasst geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihren Eltern Somalia verlassen und sei in Kenia aufgenommen und eingebürgert worden. Aufgrund ihrer Herkunft habe sie trotz starker Integration Schwierigkeiten gehabt, ihr Leben in Kenia weiterzuführen. Aus diesem Grund habe sie (...) in F._______ ein Asylgesuch gestellt, wo sie jedoch wieder ausgewiesen worden sei. Nach dieser ungewollten Rückkehr habe sie sich aufgrund einer schwierig zu spezifizierenden Angst zu einer legalen Ausreise und dem Stellen eines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz veranlasst gesehen. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargestellten Umstände, unter denen sie in die Schweiz eingereist sei, seien zutreffend. Angesichts der von Hass und Abrechnungen geprägten aktuellen Situation in Kenia fürchte sich die Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr. Im Falle einer Rückkehr sähe sich die Beschwerdeführerin mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Auch unter völkerrechtlichen Aspekten sei ein Wegweisungsvollzug unzulässig. Zudem wäre eine Rückschaffung derzeit auch nicht möglich. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin schon sehr lange in der Schweiz lebe und sie sich hier gut integriert habe.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten mit dem Bundesamt davon aus - was von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr bestritten wird -, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kenianische Staatsangehörige handelt. Zu Prüfen ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Kenia. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ursprünglich tatsächlich aus Somalia stammt.
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, die Vorinstanz habe den Vollzug der Wegweisung nach Kenia in Verletzung landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, zumal auch keine Hinweise für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Kenia droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kenia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4 Im Jahr 2008 kam es in Kenia zu Unruhen mit Brandschatzungen und bewaffneten Angriffen auf Angehörige der jeweils anderen politischen oder ethnischen Gruppe. Dabei kam es auch zu eigentlichen Lynchmorden an unbewaffneten Zivilisten. Die politischen Unruhen begannen am 30. Dezember 2007, am Tag der Veröffentlichung der offiziellen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 27. Dezember 2007. Sie fanden ihr vorläufiges Ende am 28. Februar 2008, als eine Einigung der beiden Konfliktparteien erzielt wurde. Bei den Unruhen wurden schätzungsweise über 1'500 Menschen getötet und mehr als 600'000 Menschen mussten vor den Gewalttätigkeiten flüchten. In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Kenia wieder beruhigt, weshalb die in der Beschwerdeschrift geschilderte (diffuse) Angst der Beschwerdeführerin kein Wegweisungshindernis darstellt. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin gerate im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Kenia aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. Die mehrjährige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz schliesslich führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Entscheidend ist nämlich die hypothetische Situation der Beschwerdeführerin im Heimatstaat im Falle einer Rückkehr und nicht die Situation in der Schweiz. Die Prüfung der Frage, ob ein "schwerwiegender persönlicher Härtefall" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vorliegt, kann seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, sondern fällt in die Kompetenz der kantonalen Behörden.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug sodann zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2289/2008 {T 0/2} Urteil vom 16. Juni 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, alias B._______, geboren (...), Kenia, , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 10. März 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Juli 2003 in die Schweiz ein und suchte am 4. August 2003 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ unter den Personalien A._______, Somalia, um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. B.a Der Migrationsdienst des Kantons D._______ übermittelte dem BFM am 25. Mai 2007 ein anonymes Schreiben, in welchem behauptet wurde, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine kenianische Staatsangehörige aus E._______, welche im Juni 2003 als Mitglied eines (...) legal in die Schweiz eingereist sei. Die im Asylverfahren angegebenen Personalien seien unzutreffend und sie sei früher bereits von F._______ nach Kenia zurückgeschafft worden. Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 liess die zuständige Behörde des Kantons G._______, welchem die Beschwerdeführerin im Asylverfahren zugewiesen worden war, dem BFM denselben anonymen Brief zukommen. B.b Der in der Folge vom BFM veranlasste Fingerabdruckvergleich mit F._______ ergab, dass die Beschwerdeführerin dort registriert war. Auf Anfrage des Bundesamtes teilten die f._______ Behörden mit, die fragliche Person habe sich von (...) bis (...) unter den Personalien B._______, geboren (...), kenianische Staatsangehörige, in F._______ aufgehalten. Am (...) sei sie mit einem gültigen kenianischen Pass nach Kenia zurückgereist. B.c Mit Schreiben vom 23. November 2007 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die vorstehend dargelegten Abklärungsergebnisse. Gleichzeitig räumte es ihr Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. B.d Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 Gebrauch. Dabei bestritt sie nicht, sich in F._______ aufgehalten zu haben. Sie hielt aber daran fest, aus Somalia zu stammen. Sie sei von dort (mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern) nach Kenia geflüchtet, wo sie jedoch schlecht akzeptiert worden seien. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. B.e Das Bundesamt ersuchte die Schweizerische Vertretung in Nairobi mit Schreiben vom 16. Januar 2008 um die Vornahme von Abklärungen. Mit Schreiben (E-Mail) vom 6. Februar 2008 beantwortete die Schweizerische Vertretung die Anfrage und übermittelte verschiedene Dokumente betreffend Visumsantrag der Beschwerdeführerin. Das BFM informierte die Beschwerdeführerin schriftlich über die getätigten Nachforschungen und deren Ergebnis und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Eine Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin erfolgte mit Schreiben vom 18. Februar 2008. B.f Mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am 13. März 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf, forderte sie auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 10. April 2008 (Poststempel: 9. April 2008) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme zu belassen, eventualiter sei der Wegweisungsentscheid aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 28. April 2008 zu leisten. E. Die Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses erfolgte am 28. April 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist auf einen in der Beschwerdeschrift erwähnten verfahrensrechtlichen Aspekt einzugehen. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei ihr eine Kopie des anonymen Schreibens, welches das BFM erhalten habe, sowie des Berichtes der Schweizerischen Vertretung in Kenia zuzustellen. Das BFM habe diese Aktenstücke gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zurückbehalten. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. 3.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen. Nur ausnahmsweise darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse kann somit dem Interesse eines Gesuchstellers an einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die Interessenabwägung darf jedoch nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Gewichtige Geheimhaltungsinteressen, die allenfalls geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken, stellen namentlich die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen dar sowie Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 269; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 und 4c S. 12; 1994 Nr. 26 E. 2cc S. 193). 3.2 Sowohl das anonym eingereichte Schreiben als auch die Ergebnisse der Botschaftsanfrage wurden vom BFM mit der Bezeichnung "überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung" versehen. Bezüglich des anonym eingereichten Schreibens liegt das Geheimhaltungsinteresse auf der Hand. So kann eine Identifikationen durch den betroffenen Asylsuchenden und damit Repressionsmassnahmen gegen den Informanten oder die Informantin nicht ausgeschlossen werden. Solche Repressionen zu verhindern, liegt nicht nur im privaten Interesse des Informanten, sondern letztlich auch im öffentlichen Interesse des schutzgewährenden Staates, indem wahrheitswidrige Angaben Asylsuchender gerade wegen solcher Hinweise erst aufgedeckt werden können. Mit dem BFM ist demzufolge vom Vorliegen überwiegender öffentlicher und privater Interessen auszugehen, weshalb die Verweigerung der Akteneinsicht begründet ist. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Vorinstanz - wenn auch veranlasst durch das anonym eingegangene Schreiben - eigene Abklärungen tätigte, indem sie Auskünfte bei den f._______ Behörden einholte, um die Angaben im anonymen Schreiben zu verifizieren. Die Ergebnisse dieser Abklärung wurden der Beschwerdeführerin sodann im Schreiben des BFM vom 23. November 2007 zusammengefasst mitgeteilt und gleichzeitig wurde ihr eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist diesbezüglich zu verneinen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Botschaftsanfrage ist festzuhalten, dass die entsprechenden Auskünfte sich auf die Zustellung von Kopien der Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin (unter den Personalien H._______) beschränkten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung dieser Unterlagen bestanden hätte. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin deshalb die Einsicht in diese Unterlagen zu Unrecht verweigert und damit das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. EMARK 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131 und 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. Da der Beschwerdeführerin die wesentlichen, aus der Botschaftsabklärung hervorgegangenen Informationen mit Brief vom 8. Februar 2008 mitgeteilt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, war die Verweigerung der Akteneinsicht mit keinem erheblichen Nachteil für sie verbunden. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ebenso wenig sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die fraglichen Akten zu eröffnen und ihr eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2008 hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der vorhandenen Hinweise könne nicht mehr von der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Vielmehr lägen konkrete Beweise vor, dass sie die kenianische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass sie im Jahr 2003 zusammen mit einer (...)gruppe legal in die Schweiz eingereist und anschliessend unter einer anderen Identität ein Asylgesuch gestellt habe. Zwar sei sie damals nicht unter der Identität eingereist, mit welcher sie von den f._______ Behörden nach Kenia rückgeführt worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2008 habe sie sinngemäss ausgeführt, dass sie mit dem kenianischen Pass Nr. (...) in die Schweiz eingereist sei, diesen Pass jedoch an die Person, welche ihr zur Flucht verholfen habe, zurückgegeben habe. Indem sie zugebe, legal mit diesem Pass in die Schweiz eingereist zu sein, widerspreche sie den im Empfangsstellenprotokoll gemachten Angaben zu ihrem Reiseweg in krasser Weise. Da sie zudem sowohl im Empfangsstellenprotokoll als auch im kantonalen Befragungsprotokoll den Aufenthalt in F._______ in den Jahren (...) trotz direkter Fragestellung unerwähnt gelassen habe, müsse die Glaubhaftigkeit der Gesamtheit ihrer Aussagen bei Einreichung des Asylgesuchs zumindest als eingeschränkt erachtet werden. Solange keine gegenteiligen Angaben oder Beweise vorlägen, gehe das BFM davon aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine kenianische Staatsangehörige. Es seien keine Hinweise vorhanden, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kenia als nicht zulässig, im Sinne der völkerrechtlichen Abkommen, oder als nicht zumutbar erscheinen liessen. Zudem sei der Vollzug technisch möglich, da kein Grund ersichtlich sei, dass die kenianischen Behörden der Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes nicht zustimmen würden. 4.2 In der Beschwerde vom 10. April 2008 wird zusammengefasst geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihren Eltern Somalia verlassen und sei in Kenia aufgenommen und eingebürgert worden. Aufgrund ihrer Herkunft habe sie trotz starker Integration Schwierigkeiten gehabt, ihr Leben in Kenia weiterzuführen. Aus diesem Grund habe sie (...) in F._______ ein Asylgesuch gestellt, wo sie jedoch wieder ausgewiesen worden sei. Nach dieser ungewollten Rückkehr habe sie sich aufgrund einer schwierig zu spezifizierenden Angst zu einer legalen Ausreise und dem Stellen eines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz veranlasst gesehen. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargestellten Umstände, unter denen sie in die Schweiz eingereist sei, seien zutreffend. Angesichts der von Hass und Abrechnungen geprägten aktuellen Situation in Kenia fürchte sich die Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr. Im Falle einer Rückkehr sähe sich die Beschwerdeführerin mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Auch unter völkerrechtlichen Aspekten sei ein Wegweisungsvollzug unzulässig. Zudem wäre eine Rückschaffung derzeit auch nicht möglich. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin schon sehr lange in der Schweiz lebe und sie sich hier gut integriert habe. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten mit dem Bundesamt davon aus - was von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr bestritten wird -, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kenianische Staatsangehörige handelt. Zu Prüfen ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Kenia. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ursprünglich tatsächlich aus Somalia stammt. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, die Vorinstanz habe den Vollzug der Wegweisung nach Kenia in Verletzung landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, zumal auch keine Hinweise für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Kenia droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kenia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4 Im Jahr 2008 kam es in Kenia zu Unruhen mit Brandschatzungen und bewaffneten Angriffen auf Angehörige der jeweils anderen politischen oder ethnischen Gruppe. Dabei kam es auch zu eigentlichen Lynchmorden an unbewaffneten Zivilisten. Die politischen Unruhen begannen am 30. Dezember 2007, am Tag der Veröffentlichung der offiziellen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 27. Dezember 2007. Sie fanden ihr vorläufiges Ende am 28. Februar 2008, als eine Einigung der beiden Konfliktparteien erzielt wurde. Bei den Unruhen wurden schätzungsweise über 1'500 Menschen getötet und mehr als 600'000 Menschen mussten vor den Gewalttätigkeiten flüchten. In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Kenia wieder beruhigt, weshalb die in der Beschwerdeschrift geschilderte (diffuse) Angst der Beschwerdeführerin kein Wegweisungshindernis darstellt. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin gerate im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Kenia aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. Die mehrjährige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz schliesslich führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Entscheidend ist nämlich die hypothetische Situation der Beschwerdeführerin im Heimatstaat im Falle einer Rückkehr und nicht die Situation in der Schweiz. Die Prüfung der Frage, ob ein "schwerwiegender persönlicher Härtefall" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vorliegt, kann seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, sondern fällt in die Kompetenz der kantonalen Behörden. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug sodann zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: