Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I.
A. B._______ (ein Cousin des Beschwerdeführers [N …]) suchte am
15. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Ok- tober 2014 stellte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) – zufolge Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen Tätigkeiten zugunsten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
– fest und gewährte ihm Asyl.
B. B.a C._______ (ein Bruder von B._______ respektive Cousin des Be- schwerdeführers [N …]) suchte am 28. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 lehnte das BFM dessen Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-801/2010 vom 20. Januar 2012 ab.
B.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 suchte C._______ beim BFM ein zweites Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. November 2014 stellte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG – zufolge Risikoprofil wegen LTTE-Verbindungen eines Familienmit- glieds und exilpolitischer Tätigkeit – fest und gewährte ihm Asyl.
II.
C. C.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) – suchte am 18. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 23. Juni 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Be- fragung zur Person [BzP]). Am 14. September 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). C.b Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Zu- sammenhang mit seinen Familienangehörigen in den Fokus der sri-lanki- schen Behörden geraten zu sein.
D-2280/2020 Seite 3 Namentlich sei seine Cousine namens G._______ vom CID (Criminal In- vestigation Department) festgenommen worden, nachdem deren in der Schweiz lebender Bruder C._______ (N …) gegen den sri-lankischen Bot- schafter der H._______ eine Klage wegen Menschenrechtsverletzungen eingereicht habe. Sein Vater habe sich für die Freilassung von G._______ eingesetzt und ihr geholfen unterzutauchen, weshalb er zwei- beziehungs- weise dreimal vom CID vorgeladen und zu ihrem Aufenthaltsort verhört worden sei, ohne denselben preiszugeben. Im Januar 2016 sei er – der Beschwerdeführer – ebenfalls vom CID vorge- laden worden, habe der Vorladung aber keine Folge geleistet, weil sein aus I._______ zurückgekehrter Cousin namens J._______ (ein weiterer Bruder von G._______) im September 2015 von den heimatlichen Behörden vier Tage lang festgehalten und danach tot aufgefunden worden sei. Da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, seien Angehörige des CID einige Tage später bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, sie zu begleiten. Daraufhin hätten sie ihm die Augen verbun- den, die Hände gefesselt und ihn mit einem Lieferwagen an einen ihm un- bekannten Ort gebracht. Dort habe man ihn fünf Tage lang festgehalten und Fragen zum Aufenthaltsort von G._______ gestellt. Nachdem er dies- bezüglich keine Informationen habe machen können, sei er unter der Auf- lage freigelassen worden, G._______ zu suchen und dem CID ihren Auf- enthaltsort bekanntzugeben. Anschliessend habe ihn sein Vater zu einem (…) nach K._______ geschickt. Als seine Mutter schliesslich zu seinen Handen eine Vorladung der TID (Terrorist Investigation Division) auf den
3. Februar 2016 erhalten habe, sei seine Ausreise organisiert worden. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka am 10. März 2016 – mit der Hilfe eines Schleppers und mit gefälschten Reisepapieren – auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise hätten sich die sri-lankischen Behörden mehrfach bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. C.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Unterla- gen ins Recht: - Identitätsdokumente (sri-lankische Identitätskarte [in Kopie], temporäre Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager [im Original] sowie Geburts- schein [in Kopie]); - zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Abbildungen seines toten Cousins J._______ am Tatort);
D-2280/2020 Seite 4 - eine «Police Message Form» vom 27. Januar 2016 (im Original inklu- sive englischer Übersetzung); - ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben «To Whom It May Con- cern» des Parlamentsmitglieds L._______ vom 28. März 2017 (im Ori- ginal). D. Mit Verfügung vom 26. März 2020 (eröffnet am 30. März 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. April 2020 (Datum des Poststem- pels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig- keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie einer Vollmacht vom 14./29. April 2020 – diverse Länderberichte und Medienartikel betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbei- ständung – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung bis zum 12. Oktober 2020 sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und ordnete dem Be- schwerdeführer diesfalls Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtli- chen Rechtsbeistand bei.
D-2280/2020 Seite 5 G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2020 liess der Be- schwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
5. Oktober 2020 zu den Akten reichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 wurde das SEM zur Einrei- chung einer Vernehmlassung bis zum 5. November 2020 eingeladen. I. Am 17. November 2020 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Be- schwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Dezember 2020 Stellung. J. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote desselben Da- tums zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2280/2020 Seite 6
E. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungs- pflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebe- nenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, vorge- brachte Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen. Insbesondere habe es seine verwandtschaftlichen Verbindungen nicht ausreichend be- rücksichtigt und den (aktuellen) sri-lankischen Kontext unzureichend mit- einbezogen.
E. 3.3.1 Vorab ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung – sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung – insbesondere auf das Kriterium der Plausi- bilität abstellt, ohne sich zu den geltend gemachten Behelligungen selbst –
D-2280/2020 Seite 7 insbesondere der geltend gemachten fünftägigen Festnahme – zu äussern (vgl. Verfügung des SEM vom 26. März 2017, Ziff. II). In diesem Zusam- menhang ist das SEM daran zu erinnern, dass dem Kriterium der Plausibi- lität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann und sich vorliegend eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung aufgedrängt hätte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das SEM das im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Schreiben «To Whom It May Concern» des Parlamentsmitglieds L._______ vom 28. März 2017 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.d sowie SEM-Akten A7) weder im Sachverhalt aufnahm noch in den Erwägungen würdigte (vgl. Verfügung des SEM vom
26. März 2020, Ziff. I und II). Zwar ist ein explizites Eingehen auf jedes ein- zelne Beweismittel zur hinreichenden Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht nicht erforderlich. An- gesichts der potenziellen Relevanz dieses anerbotenen Beweismittels für die nähere Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen ist dieses Vorgehen aber nicht nachvollziehbar.
E. 3.3.2 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/ 2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftun- gen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem ge- steigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen aus- serdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
D-2280/2020 Seite 8 im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör- den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separa- tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). In der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 stellte der Instruktions- richter fest, dass in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Risi- kofaktoren im Sinne der soeben zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka vorgenommen worden sei und lud das SEM ein, sich insbesondere hierzu vernehmen zu lassen. Eine vertiefte Risi- koprüfung, wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, erfolgte auch in der Vernehmlassung nicht. In diesem Zusammenhang hat das SEM im Wesentlichen festgehalten, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylver- fahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asyl- relevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontroll- massnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asyl- relevanter Weise verfolgt werden sollte, woran auch der blosse Umstand, dass sich entfernte Verwandte für die LTTE engagiert hätten, nichts zu än- dern vermöge (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 17. November 2020, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin beizu- pflichten, dass das SEM seine verwandtschaftlichen Verbindungen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A. und B.) im Rahmen der Risikoprüfung nicht an- gemessen berücksichtigte. Damit verkennt das SEM, dass gemäss dem zitierten Referenzurteil tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder ver- gangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den LTTE als Hauptrisikofaktor gelten (vgl. a.a.O. E. 8.4.1).
E. 3.3.3 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer fest- zuhalten, dass das SEM die politische Lage in Sri Lanka weder in der an- gefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung hinreichend berück- sichtigt hat.
D-2280/2020 Seite 9
E. 3.4 Nach dem Gesagten hat das SEM nicht nur die ihm obliegende Be- gründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere auch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich eben- falls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei- lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer- deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be- zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festge- stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent- scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge- stellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 4.2 Vorliegend kann nur schon deshalb von einer Heilung auf Beschwer- deebene keine Rede sein, weil es das SEM versäumt hat, die formellen Fehler im Rahmen des Schriftenwechsels zu korrigieren. Dem Beschwer- deführer bleibt mit der Kassation ausserdem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsge- richt letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der fest- gestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie
D-2280/2020 Seite 10 ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver- fahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde am 4. Dezember 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht , die einen zeitlichen Vertretungs- aufwand von insgesamt 15.59 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 143.– ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 250.– zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu ähnlichen gelagerten Verfahren zu hoch und wird auf 10 Stunden gekürzt. Demnach ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Par- teientschädigung von gerundet Fr. 2’850.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2280/2020 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 26. März 2020 wird aufgehoben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’850.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2280/2020 Urteil vom 20. Oktober 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. B._______ (ein Cousin des Beschwerdeführers [N ...]) suchte am 15. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 stellte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) - zufolge Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen Tätigkeiten zugunsten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - fest und gewährte ihm Asyl. B. B.a C._______ (ein Bruder von B._______ respektive Cousin des Beschwerdeführers [N ...]) suchte am 28. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 lehnte das BFM dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-801/2010 vom 20. Januar 2012 ab. B.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 suchte C._______ beim BFM ein zweites Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. November 2014 stellte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG - zufolge Risikoprofil wegen LTTE-Verbindungen eines Familienmitglieds und exilpolitischer Tätigkeit - fest und gewährte ihm Asyl. II. C. C.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) - suchte am 18. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 23. Juni 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. September 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). C.b Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten zu sein. Namentlich sei seine Cousine namens G._______ vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen worden, nachdem deren in der Schweiz lebender Bruder C._______ (N ...) gegen den sri-lankischen Botschafter der H._______ eine Klage wegen Menschenrechtsverletzungen eingereicht habe. Sein Vater habe sich für die Freilassung von G._______ eingesetzt und ihr geholfen unterzutauchen, weshalb er zwei- beziehungsweise dreimal vom CID vorgeladen und zu ihrem Aufenthaltsort verhört worden sei, ohne denselben preiszugeben. Im Januar 2016 sei er - der Beschwerdeführer - ebenfalls vom CID vorgeladen worden, habe der Vorladung aber keine Folge geleistet, weil sein aus I._______ zurückgekehrter Cousin namens J._______ (ein weiterer Bruder von G._______) im September 2015 von den heimatlichen Behörden vier Tage lang festgehalten und danach tot aufgefunden worden sei. Da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, seien Angehörige des CID einige Tage später bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, sie zu begleiten. Daraufhin hätten sie ihm die Augen verbunden, die Hände gefesselt und ihn mit einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort habe man ihn fünf Tage lang festgehalten und Fragen zum Aufenthaltsort von G._______ gestellt. Nachdem er diesbezüglich keine Informationen habe machen können, sei er unter der Auflage freigelassen worden, G._______ zu suchen und dem CID ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben. Anschliessend habe ihn sein Vater zu einem (...) nach K._______ geschickt. Als seine Mutter schliesslich zu seinen Handen eine Vorladung der TID (Terrorist Investigation Division) auf den 3. Februar 2016 erhalten habe, sei seine Ausreise organisiert worden. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka am 10. März 2016 - mit der Hilfe eines Schleppers und mit gefälschten Reisepapieren - auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise hätten sich die sri-lankischen Behörden mehrfach bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. C.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Unterlagen ins Recht:
- Identitätsdokumente (sri-lankische Identitätskarte [in Kopie], temporäre Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager [im Original] sowie Geburtsschein [in Kopie]);
- zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Abbildungen seines toten Cousins J._______ am Tatort);
- eine «Police Message Form» vom 27. Januar 2016 (im Original inklusive englischer Übersetzung);
- ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben «To Whom It May Concern» des Parlamentsmitglieds L._______ vom 28. März 2017 (im Original). D. Mit Verfügung vom 26. März 2020 (eröffnet am 30. März 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. April 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie einer Vollmacht vom 14./29. April 2020 - diverse Länderberichte und Medienartikel betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 12. Oktober 2020 sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und ordnete dem Beschwerdeführer diesfalls Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. Oktober 2020 zu den Akten reichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. November 2020 eingeladen. I. Am 17. November 2020 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 Stellung. J. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote desselben Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen. Insbesondere habe es seine verwandtschaftlichen Verbindungen nicht ausreichend berücksichtigt und den (aktuellen) sri-lankischen Kontext unzureichend miteinbezogen. 3.3.1 Vorab ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung - sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung - insbesondere auf das Kriterium der Plausibilität abstellt, ohne sich zu den geltend gemachten Behelligungen selbst - insbesondere der geltend gemachten fünftägigen Festnahme - zu äussern (vgl. Verfügung des SEM vom 26. März 2017, Ziff. II). In diesem Zusammenhang ist das SEM daran zu erinnern, dass dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann und sich vorliegend eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung aufgedrängt hätte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das SEM das im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Schreiben «To Whom It May Concern» des Parlamentsmitglieds L._______ vom 28. März 2017 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.d sowie SEM-Akten A7) weder im Sachverhalt aufnahm noch in den Erwägungen würdigte (vgl. Verfügung des SEM vom 26. März 2020, Ziff. I und II). Zwar ist ein explizites Eingehen auf jedes einzelne Beweismittel zur hinreichenden Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht nicht erforderlich. Angesichts der potenziellen Relevanz dieses anerbotenen Beweismittels für die nähere Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen ist dieses Vorgehen aber nicht nachvollziehbar. 3.3.2 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). In der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der soeben zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka vorgenommen worden sei und lud das SEM ein, sich insbesondere hierzu vernehmen zu lassen. Eine vertiefte Risikoprüfung, wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, erfolgte auch in der Vernehmlassung nicht. In diesem Zusammenhang hat das SEM im Wesentlichen festgehalten, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, woran auch der blosse Umstand, dass sich entfernte Verwandte für die LTTE engagiert hätten, nichts zu ändern vermöge (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 17. November 2020, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass das SEM seine verwandtschaftlichen Verbindungen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A. und B.) im Rahmen der Risikoprüfung nicht angemessen berücksichtigte. Damit verkennt das SEM, dass gemäss dem zitierten Referenzurteil tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den LTTE als Hauptrisikofaktor gelten (vgl. a.a.O. E. 8.4.1). 3.3.3 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass das SEM die politische Lage in Sri Lanka weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung hinreichend berücksichtigt hat. 3.4 Nach dem Gesagten hat das SEM nicht nur die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere auch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 4.2 Vorliegend kann nur schon deshalb von einer Heilung auf Beschwerdeebene keine Rede sein, weil es das SEM versäumt hat, die formellen Fehler im Rahmen des Schriftenwechsels zu korrigieren. Dem Beschwerdeführer bleibt mit der Kassation ausserdem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde am 4. Dezember 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht , die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 15.59 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 143.- ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 250.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu ähnlichen gelagerten Verfahren zu hoch und wird auf 10 Stunden gekürzt. Demnach ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. März 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'850.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann