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D-2248/2019

D-2248/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 24. August 2015 im Bundesasylzentrum (damals: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Februar 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ (Distrikt Mosul, Provinz Ninawa) stamme, wo er zusammen mit seiner Mutter und einer jüngeren Schwester von Geburt an bis zum (...) August 2014 gelebt habe. Sein Vater sei verstorben. Er habe die Schule besucht. Einer bezahlten Arbeit sei er nicht nachgegangen. Er sei ledig und kinderlos. Als die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) am (...) August 2014 C._______ angegriffen habe, habe er mit seiner Mutter und Schwester sein Dorf unverzüglich verlassen und sei mit ihnen nach D._______ bei Dohuk in den Nordirak geflüchtet. Da seine persönliche und wirtschaftliche Lage im Nordirak schlecht gewesen sei, sei er am 4. August 2015 in die Türkei ausgereist, von wo aus er nach Europa gelangt sei. Seine Mutter und seine Schwester seien nach wie vor in D._______ wohnhaft. C. Am 21. März 2018 wurde im Auftrag der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview zur Sprach- und Herkunftsabklärung durchgeführt. Zu den Abklärungsergebnissen vom 27. November 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben von 29. November 2018 das rechtliche Gehör und informierte ihn gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person sowie über die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. D. Am 31. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Als Beweismittel reichte er einen Auszug aus dem Geburtenregister in Kopie sowie eine Bescheinigung über den Schulbesuch in Kopie zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. April 2019 - eröffnet am 11. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 11. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. G. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist von vornherein gegenstandslos.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat als erste Seite seiner Rechtsmitteleingabe ein an die Vorinstanz adressiertes Formular für ein Akteneinsichtsgesuch verwendet. Da er indes ein allfälliges Gesuch um Akteneinsicht nicht ansatzweise begründet geschweige denn das entsprechende Formular unterzeichnet hat, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal dem Beschwerdeführer bereits durch die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt wurde ([...]). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer irrtümlich ein unpassendes Formular verwandt hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund grosser Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft sei die Fachstelle LINGUA mit einer Sprach- und Herkunftsabklärung beauftragt worden. Eine sachverständige Person habe das Telefoninterview vom 21. März 2018 ausgewertet und dazu ein Sprach- und Herkunftsgutachten erstellt. Die Auswertung seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion habe ergeben, dass er nicht über das Alltagswissen verfüge, das von einer einheimischen Person, welche 18 Jahre in C._______ gelebt habe, erwartet werden könne. Er habe zwar den Namen der Primarschule in C._______ gekannt und habe korrekt angeben können, dass das Dorf von drei verschiedenen Ethnien bewohnt werde. Seine Angaben hätten aber einige Lücken und Unstimmigkeiten aufgewiesen, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. So sei der sachverständigen Person aufgefallen, dass er sich der meisten Antworten über seine angebliche Herkunftsregion sehr unsicher gewesen sei und oftmals mit "Ich weiss nicht." oder mit "Ich erinnere mich nicht." geantwortet habe. Er sei nicht in der Lage gewesen allgemeine Informationen über seinen Herkunftsort und seine Bewohner zu machen und habe nichts über die Kirche oder das Ölfeld in C._______ gewusst. Er sei nicht in der Lage gewesen die genaue geografische Position des Dorfes und die Distanz zu Mosul anzugeben. Auch habe er nichts zu den verschiedenen Kleidertypen sagen können, welche die Bevölkerung im Dorf C._______ auszeichne. Sodann habe er gegenüber der sachverständigen Person den von ihm gesprochenen Dialekt mit Bahdini angegeben. Die Bahdini-Variante werde hauptsächlich im nördlichen Irak (zum Beispiel in der Stadt Dohuk), in der Hakkari Provinz der Türkei und in der West-Aserbaidschan Provinz im Iran gesprochen. Da er angeblich 18 Jahre in C._______ und damit ausserhalb von Kurdistan gelebt habe, sei von ihm zu erwarten, dass sich seine Sprachvariante deutlich von jener der Dohuk-Region unterscheide. Die Analyse seiner Sprache habe jedoch ergeben, dass sie ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der in der Provinz Dohuk gesprochenen Sprache aufweise, insbesondere mit der Region um E._______ oder F._______. Zudem habe er aktiv Ausdrücke verwendet, die typisch für junge Sprecher in der Provinz Dohuk seien, welche dort die Schule besucht hätten. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in C._______, sondern in der Provinz Dohuk und dort sehr wahrscheinlich in einem Dorf bei E._______ oder F._______ hauptsozialisiert worden sei. Insofern er in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 erklärt habe, er habe im Telefoninterview sehr wohl einige Angaben zu C._______ machen können, er sei aufgrund seiner vierjährigen Abwesenheit aber bei verschiedenen Fragen unsicher gewesen, und darauf hingewiesen habe, dass er während des Jahres, indem er in Dohuk gelebt habe, seine Sprache angepasst habe, sei festzustellen, dass diese Einwände die Einschätzung des Sprach- und Herkunftsgutachtens nicht umzustossen vermöchten. Es sei unwahrscheinlich, dass er wegen eines einjährigen Aufenthalts im Nordirak seinen angeblichen Heimatdialekt gänzlich verloren habe. Die im Rahmen der Stellungnahme nachgereichten Dokumente, namentlich die Geburtsurkunde und die Schulbestätigung lägen lediglich in Kopie vor und würden, soweit dies anhand der Kopien beurteilt werden könne, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen anhand derer die Echtheit abschliessend beurteilt werden könne. Darüber hinaus habe er auch kein rechtsgenügliches Identitätspapier zu den Akten gereicht, obwohl er angeblich im Besitz einer Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises sei. Seine Identität stehe somit nicht fest, womit auch nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob die Geburtsurkunde und die Schulbestätigung tatsächlich ihm zustünden. Gestützt auf die Ergebnisse des Sprach- und Herkunftsgutachtens bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er im zentralirakischen C._______ hauptsozialisiert worden sei. Aus den Akten würden sich auch erhebliche Widersprüche in seiner Biografie ergeben: Im Telefoninterview vom 21. März 2018 habe er angegeben, sein Vater und sein Bruder seien irgendwann im Jahr 2013 oder 2014 verstorben. In der BzP beziehungsweise in der Anhörung habe er demgegenüber angeführt, sein Vater sei im Oktober 2014 verstorben. Einen Bruder habe er hingegen weder in der BzP noch der Anhörung erwähnt. In der BzP habe er diesbezüglich vorgebracht, er habe nur eine Schwester. Zu seinem Schulbesuch habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen, wobei er die siebte Klasse nicht abgeschlossen habe. In der Anhörung habe er aber ausgesagt, er habe die Schule nur bis zur sechsten Klasse besucht. Auf den Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP angesprochen habe er lediglich bestritten, diese Angaben in der BzP gemacht zu haben. Was seine Kernvorbringen (Flucht aus C._______ wegen Einfalls des IS) betreffe, so sei es bereits aufgrund des Ergebnisses des Sprach- und Herkunftsgutachtens unwahrscheinlich, dass er solches tatsächlich erlebt habe. Diesen Eindruck vermittle indessen auch sein Sachverhaltsvortrag in der Anhörung. So seien seine Schilderungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen äusserst oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Auch Realkennzeichen seien in seinen Ausführungen nur unzureichend vorhanden. Die freie Schilderung seiner Fluchtgründe habe sich auf gerade mal zwei Sätze beschränkt, nämlich auf die Aussage, dass die Situation bei ihm sehr schwierig gewesen sei, weshalb er es nicht mehr ausgehalten habe und ausgereist sei. Seine Antworten auf die nachfolgenden Fragen zur Präzisierung des Sachverhaltes seien ebenso einsilbig ausgefallen. So habe er auf die Frage nach dem Grund seiner Flucht lediglich allgemein ausgeführt, dass alle Leute hätten fliehen müssen. Auf die Frage, was ihm denn genau passiert sei, habe er lediglich erwidert, dass er habe flüchten müssen, weil die Situation sehr schwierig gewesen sei. Auf die Frage, was genau an jenem Tag passiert sei, als er habe fliehen müssen, habe er nur ausgesagt, es habe ein Durcheinander und Panik geherrscht und alle Leute seien in alle Richtungen geflohen. Später habe er zwar noch angefügt, er sei aus dem Haus geflohen, ohne die Möglichkeit, etwas ausser seinen Sandalen mitzunehmen und es sei nachts gewesen. Da es sich aber um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, hätte von ihm in dieser Hinsicht ein ausführlicher Bericht erwartet werden können. Darüber hinaus habe er auch nicht darüber berichten können, aus welcher Richtung sein Dorf vom IS angegriffen worden sei, wie lange sich der IS bereits in der Region aufgehalten habe oder wie die Dorfbewohner von der Präsenz des IS in der Nähe erfahren hätten. Ebenso wenig habe er konkrete Angaben über die nächtliche Flucht aus seinem Dorf nach D._______ zu machen vermocht. Seine Darstellung, wonach er der dort nach einem 30-minütigen, allenfalls stündlichen Fussmarsch angekommen sei, sei angesichts der grossen Entfernung der Städte Mosul und Dohuk (Luftlinie rund 60 Kilometer, Fahrtstrecke rund 80 Kilometer) als realitätsfremd einzustufen. Die einzige Schilderung, welche die Qualifikation der Substanziiertheit verdiene sei die Beschreibung der Ankunft in der Flüchtlingsunterkunft in D._______. Mehrere weitere Schilderungen würden dagegen auffällig platt, konstruiert und realitätsfremd wirken. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

E. 6.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er nicht in seine Heimat, "sozusagen eine Hölle", zurückkehren wolle. Was er alles erlebt habe, sei sehr schwierig und er habe viel verloren. Es bestehe dort die Gefahr, dass er eines Tages umgebracht werde. Er komme aus einem Kriegsgebiet und es sei nicht menschlich, was dort gerade passiere, so würden Kinder sterben und Frauen würden vergewaltigt. Er sei schon seit vier Jahren in der Schweiz und habe sich hier integriert. Er arbeite hier und gebe "alles". Er sei nicht kriminell oder gefährlich. In seiner Heimat gebe es keine Perspektiven, weil man nie wisse, was dort morgen passieren werde. Man habe keine Chance zu überleben. Wenn man ihn zurückschicke, schicke man ihn direkt in seinen Tod. Er sei jung und wolle leben. In der Schweiz fühle er sich sicher und wolle er arbeiten, um etwas zu erreichen. Er habe bei seinem Interview alles wahrheitsgetreu erklärt und nicht gelogen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe als unglaubhaft erachtet. Um Wiederholrungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Schliesslich wäre selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen die Asylrelevanz zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile und Ängste im Zusammenhang mit dem IS sind auf die bürgerkriegsbedingte Situation in seiner angeblichen Heimat zurückzuführen. Allgemeine, im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt.

E. 7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhaltes zu beteiligen (Art. 8 AsylG). Wie vorstehend dargelegt, ist die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stammt (vgl. dazu: Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015). Die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.

E. 9.4.1 Nach Art 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der Region des Kurdistan Regional Government (KRG) aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 und E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3).

E. 9.4.3 Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und seiner familiären Situation gemacht hat, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen und - soweit aktenkundig - gesunden kurdischen Mann, bei dem, wie oben ausgeführt, davon auszugehen ist, dass er im Nordirak sozialisiert worden ist, der also dort aufgewachsen ist und längere Zeit gelebt hat. Aus diesem Grund ist schliesslich mangels seiner Mitwirkung auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Umfeld verfügt, dass ihn bei seiner Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unterstützen kann. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2248/2019 Urteil vom 27. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 24. August 2015 im Bundesasylzentrum (damals: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Februar 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ (Distrikt Mosul, Provinz Ninawa) stamme, wo er zusammen mit seiner Mutter und einer jüngeren Schwester von Geburt an bis zum (...) August 2014 gelebt habe. Sein Vater sei verstorben. Er habe die Schule besucht. Einer bezahlten Arbeit sei er nicht nachgegangen. Er sei ledig und kinderlos. Als die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) am (...) August 2014 C._______ angegriffen habe, habe er mit seiner Mutter und Schwester sein Dorf unverzüglich verlassen und sei mit ihnen nach D._______ bei Dohuk in den Nordirak geflüchtet. Da seine persönliche und wirtschaftliche Lage im Nordirak schlecht gewesen sei, sei er am 4. August 2015 in die Türkei ausgereist, von wo aus er nach Europa gelangt sei. Seine Mutter und seine Schwester seien nach wie vor in D._______ wohnhaft. C. Am 21. März 2018 wurde im Auftrag der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview zur Sprach- und Herkunftsabklärung durchgeführt. Zu den Abklärungsergebnissen vom 27. November 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben von 29. November 2018 das rechtliche Gehör und informierte ihn gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person sowie über die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. D. Am 31. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Als Beweismittel reichte er einen Auszug aus dem Geburtenregister in Kopie sowie eine Bescheinigung über den Schulbesuch in Kopie zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. April 2019 - eröffnet am 11. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 11. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. G. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist von vornherein gegenstandslos.

4. Der Beschwerdeführer hat als erste Seite seiner Rechtsmitteleingabe ein an die Vorinstanz adressiertes Formular für ein Akteneinsichtsgesuch verwendet. Da er indes ein allfälliges Gesuch um Akteneinsicht nicht ansatzweise begründet geschweige denn das entsprechende Formular unterzeichnet hat, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal dem Beschwerdeführer bereits durch die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt wurde ([...]). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer irrtümlich ein unpassendes Formular verwandt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund grosser Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft sei die Fachstelle LINGUA mit einer Sprach- und Herkunftsabklärung beauftragt worden. Eine sachverständige Person habe das Telefoninterview vom 21. März 2018 ausgewertet und dazu ein Sprach- und Herkunftsgutachten erstellt. Die Auswertung seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion habe ergeben, dass er nicht über das Alltagswissen verfüge, das von einer einheimischen Person, welche 18 Jahre in C._______ gelebt habe, erwartet werden könne. Er habe zwar den Namen der Primarschule in C._______ gekannt und habe korrekt angeben können, dass das Dorf von drei verschiedenen Ethnien bewohnt werde. Seine Angaben hätten aber einige Lücken und Unstimmigkeiten aufgewiesen, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. So sei der sachverständigen Person aufgefallen, dass er sich der meisten Antworten über seine angebliche Herkunftsregion sehr unsicher gewesen sei und oftmals mit "Ich weiss nicht." oder mit "Ich erinnere mich nicht." geantwortet habe. Er sei nicht in der Lage gewesen allgemeine Informationen über seinen Herkunftsort und seine Bewohner zu machen und habe nichts über die Kirche oder das Ölfeld in C._______ gewusst. Er sei nicht in der Lage gewesen die genaue geografische Position des Dorfes und die Distanz zu Mosul anzugeben. Auch habe er nichts zu den verschiedenen Kleidertypen sagen können, welche die Bevölkerung im Dorf C._______ auszeichne. Sodann habe er gegenüber der sachverständigen Person den von ihm gesprochenen Dialekt mit Bahdini angegeben. Die Bahdini-Variante werde hauptsächlich im nördlichen Irak (zum Beispiel in der Stadt Dohuk), in der Hakkari Provinz der Türkei und in der West-Aserbaidschan Provinz im Iran gesprochen. Da er angeblich 18 Jahre in C._______ und damit ausserhalb von Kurdistan gelebt habe, sei von ihm zu erwarten, dass sich seine Sprachvariante deutlich von jener der Dohuk-Region unterscheide. Die Analyse seiner Sprache habe jedoch ergeben, dass sie ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der in der Provinz Dohuk gesprochenen Sprache aufweise, insbesondere mit der Region um E._______ oder F._______. Zudem habe er aktiv Ausdrücke verwendet, die typisch für junge Sprecher in der Provinz Dohuk seien, welche dort die Schule besucht hätten. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in C._______, sondern in der Provinz Dohuk und dort sehr wahrscheinlich in einem Dorf bei E._______ oder F._______ hauptsozialisiert worden sei. Insofern er in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 erklärt habe, er habe im Telefoninterview sehr wohl einige Angaben zu C._______ machen können, er sei aufgrund seiner vierjährigen Abwesenheit aber bei verschiedenen Fragen unsicher gewesen, und darauf hingewiesen habe, dass er während des Jahres, indem er in Dohuk gelebt habe, seine Sprache angepasst habe, sei festzustellen, dass diese Einwände die Einschätzung des Sprach- und Herkunftsgutachtens nicht umzustossen vermöchten. Es sei unwahrscheinlich, dass er wegen eines einjährigen Aufenthalts im Nordirak seinen angeblichen Heimatdialekt gänzlich verloren habe. Die im Rahmen der Stellungnahme nachgereichten Dokumente, namentlich die Geburtsurkunde und die Schulbestätigung lägen lediglich in Kopie vor und würden, soweit dies anhand der Kopien beurteilt werden könne, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen anhand derer die Echtheit abschliessend beurteilt werden könne. Darüber hinaus habe er auch kein rechtsgenügliches Identitätspapier zu den Akten gereicht, obwohl er angeblich im Besitz einer Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises sei. Seine Identität stehe somit nicht fest, womit auch nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob die Geburtsurkunde und die Schulbestätigung tatsächlich ihm zustünden. Gestützt auf die Ergebnisse des Sprach- und Herkunftsgutachtens bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er im zentralirakischen C._______ hauptsozialisiert worden sei. Aus den Akten würden sich auch erhebliche Widersprüche in seiner Biografie ergeben: Im Telefoninterview vom 21. März 2018 habe er angegeben, sein Vater und sein Bruder seien irgendwann im Jahr 2013 oder 2014 verstorben. In der BzP beziehungsweise in der Anhörung habe er demgegenüber angeführt, sein Vater sei im Oktober 2014 verstorben. Einen Bruder habe er hingegen weder in der BzP noch der Anhörung erwähnt. In der BzP habe er diesbezüglich vorgebracht, er habe nur eine Schwester. Zu seinem Schulbesuch habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen, wobei er die siebte Klasse nicht abgeschlossen habe. In der Anhörung habe er aber ausgesagt, er habe die Schule nur bis zur sechsten Klasse besucht. Auf den Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP angesprochen habe er lediglich bestritten, diese Angaben in der BzP gemacht zu haben. Was seine Kernvorbringen (Flucht aus C._______ wegen Einfalls des IS) betreffe, so sei es bereits aufgrund des Ergebnisses des Sprach- und Herkunftsgutachtens unwahrscheinlich, dass er solches tatsächlich erlebt habe. Diesen Eindruck vermittle indessen auch sein Sachverhaltsvortrag in der Anhörung. So seien seine Schilderungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen äusserst oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Auch Realkennzeichen seien in seinen Ausführungen nur unzureichend vorhanden. Die freie Schilderung seiner Fluchtgründe habe sich auf gerade mal zwei Sätze beschränkt, nämlich auf die Aussage, dass die Situation bei ihm sehr schwierig gewesen sei, weshalb er es nicht mehr ausgehalten habe und ausgereist sei. Seine Antworten auf die nachfolgenden Fragen zur Präzisierung des Sachverhaltes seien ebenso einsilbig ausgefallen. So habe er auf die Frage nach dem Grund seiner Flucht lediglich allgemein ausgeführt, dass alle Leute hätten fliehen müssen. Auf die Frage, was ihm denn genau passiert sei, habe er lediglich erwidert, dass er habe flüchten müssen, weil die Situation sehr schwierig gewesen sei. Auf die Frage, was genau an jenem Tag passiert sei, als er habe fliehen müssen, habe er nur ausgesagt, es habe ein Durcheinander und Panik geherrscht und alle Leute seien in alle Richtungen geflohen. Später habe er zwar noch angefügt, er sei aus dem Haus geflohen, ohne die Möglichkeit, etwas ausser seinen Sandalen mitzunehmen und es sei nachts gewesen. Da es sich aber um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, hätte von ihm in dieser Hinsicht ein ausführlicher Bericht erwartet werden können. Darüber hinaus habe er auch nicht darüber berichten können, aus welcher Richtung sein Dorf vom IS angegriffen worden sei, wie lange sich der IS bereits in der Region aufgehalten habe oder wie die Dorfbewohner von der Präsenz des IS in der Nähe erfahren hätten. Ebenso wenig habe er konkrete Angaben über die nächtliche Flucht aus seinem Dorf nach D._______ zu machen vermocht. Seine Darstellung, wonach er der dort nach einem 30-minütigen, allenfalls stündlichen Fussmarsch angekommen sei, sei angesichts der grossen Entfernung der Städte Mosul und Dohuk (Luftlinie rund 60 Kilometer, Fahrtstrecke rund 80 Kilometer) als realitätsfremd einzustufen. Die einzige Schilderung, welche die Qualifikation der Substanziiertheit verdiene sei die Beschreibung der Ankunft in der Flüchtlingsunterkunft in D._______. Mehrere weitere Schilderungen würden dagegen auffällig platt, konstruiert und realitätsfremd wirken. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. 6.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er nicht in seine Heimat, "sozusagen eine Hölle", zurückkehren wolle. Was er alles erlebt habe, sei sehr schwierig und er habe viel verloren. Es bestehe dort die Gefahr, dass er eines Tages umgebracht werde. Er komme aus einem Kriegsgebiet und es sei nicht menschlich, was dort gerade passiere, so würden Kinder sterben und Frauen würden vergewaltigt. Er sei schon seit vier Jahren in der Schweiz und habe sich hier integriert. Er arbeite hier und gebe "alles". Er sei nicht kriminell oder gefährlich. In seiner Heimat gebe es keine Perspektiven, weil man nie wisse, was dort morgen passieren werde. Man habe keine Chance zu überleben. Wenn man ihn zurückschicke, schicke man ihn direkt in seinen Tod. Er sei jung und wolle leben. In der Schweiz fühle er sich sicher und wolle er arbeiten, um etwas zu erreichen. Er habe bei seinem Interview alles wahrheitsgetreu erklärt und nicht gelogen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe als unglaubhaft erachtet. Um Wiederholrungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Schliesslich wäre selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen die Asylrelevanz zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile und Ängste im Zusammenhang mit dem IS sind auf die bürgerkriegsbedingte Situation in seiner angeblichen Heimat zurückzuführen. Allgemeine, im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt. 7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhaltes zu beteiligen (Art. 8 AsylG). Wie vorstehend dargelegt, ist die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stammt (vgl. dazu: Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015). Die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig. 9.4 9.4.1 Nach Art 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der Region des Kurdistan Regional Government (KRG) aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 und E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3). 9.4.3 Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und seiner familiären Situation gemacht hat, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen und - soweit aktenkundig - gesunden kurdischen Mann, bei dem, wie oben ausgeführt, davon auszugehen ist, dass er im Nordirak sozialisiert worden ist, der also dort aufgewachsen ist und längere Zeit gelebt hat. Aus diesem Grund ist schliesslich mangels seiner Mitwirkung auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Umfeld verfügt, dass ihn bei seiner Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unterstützen kann. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: