Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-2242/2023
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ass. Iur. Kerstin Krüger, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (…).
D-2242/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 8. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 15. März 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, als Mitglied der türkischen Demokratischen Partei der Völker (HDP; Halkların Demokratik Partisi) sei er als Wahlbeobachter tätig gewesen und habe seine politische Meinung beispielsweise am Arbeitsplatz oder auf Social Media kundgetan. Es sei ein strafrechtliches Verfahren wegen Facebook- Posts gegen ihn eingeleitet und ohne Verurteilung wieder abgeschlossen worden. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie, möglicherweise auch wegen seiner HDP-Mitgliedschaft, sei er beleidigt und benachteiligt worden. Ende 2022 sei er per Flugzeug aus seinem Heimatstaat legal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM seine Identitätskarte im Original ein. Eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP habe er seiner Rechtsvertre- tung zukommen lassen. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte der Be- schwerdeführer seine Stellungnahme vom 22. März 2023 zum beabsich- tigten Entscheidentwurf ein und stellte den Erhalt weiterer Dokumente zum strafrechtlichen Verfahren in Aussicht. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 24. März 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 8. Ja- nuar 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. April 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 24. März 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigen-
D-2242/2023 Seite 3 schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Vorinstanz und um Beizug der vorinstanzlichen Verfah- rensakten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung einen Ausdruck eines unüber- setzten türkischen Urteils vom 28. Dezember 2021 ein. F. Mit Schreiben vom 25. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
25. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus
D-2242/2023 Seite 4 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen, die Vorinstanz habe betreffend seines Profil den Sachverhalt unvollständig und falsch festge- stellt sowie die Begründungspflicht verletzt. Insbesondere habe sie die konkreten Facebook-Posts des türkischen Gerichtsverfahrens nicht gewür- digt.
4.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den in Aussicht gestellten (HDP-Mitgliedschaftsbestätigung; Details des Gerichtsurteils) beziehungsweise den eingereichten Beweismitteln des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt respektive sie antizipiert. Die Ein- schätzung des Profils und das strafrechtliche Verfahren in der Türkei sind Fragen der rechtlichen Würdigung beziehungsweise beschlägt die materi- elle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer fehlenden Würdigung der Sach- und Beweislage. Die Einschät- zung des Profils des Beschwerdeführers war bei vorliegender Ausgangs- lage und unter Berücksichtigung aller Umstände auch ohne detaillierte Kenntnis vom Inhalt des Urteils möglich, zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen konnte, worum es bei dem strafrechtlichen Ver- fahren ging und wie es abgeschlossen wurde (A15/3, F65ff.; Freispruch;
D-2242/2023 Seite 5 vgl. auch E. 7.2). Es ist demnach auch keine Verletzung der Begründungs- pflicht ersichtlich.
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allge- meine Situation, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei verschiedenen Formen von Schikanen und Benachteiligungen ausge- setzt seien, welche beim Beschwerdeführer zu schlechter Laune und ei- nem Arztwechsel geführt hätten, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vorgebrachten Ereignisse – beispielsweise am Arbeitsplatz oder während des Militärdienstes – vermöchten zwar be- lastend für ihn und seine Familie gewesen sein, jedoch sei ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht oder in unzu- mutbarer Weise erschwert worden. Es sei weder ein unerträglicher psychi- scher Druck erzeugt worden noch habe eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden. Die vorgebrachten verbalen Beleidigungen
D-2242/2023 Seite 6 seitens Behördenmitglieder und Dritter könnten aufgrund seiner Tätigkeit für die (legale Partei) HDP als Wahlbeobachter zwar nicht ausgeschlossen werden. Die erwähnte Tätigkeit für die HDP und diesbezügliche Behelli- gungen würden aber für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht genügen. Er sei in keiner exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, sein Profil sei für die Behörden von derart grossem Interesse, dass sich die Befürchtung einer Verurteilung zu einer Haftstrafe verwirklichen würde. Im Weiteren sei das gerichtliche Verfahren abgeschlossen. Es bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rück- kehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrschein- lichkeit Nachteile asylrelevanten Ausmasses drohen würden. Daran würde auch eine (in Aussicht gestellte) Mitgliedschaftsbestätigung der HDP nichts ändern. Soweit es der Beschwerdeführer in der Stellungnahme der Rechtsvertre- tung zum Entscheidentwurf als unzumutbare Beschränkung der Meinungs- äusserungsfreiheit erachte, dass ihm im Wiederholungsfall wegen Face- book-Posts eine Haftstrafe drohe, handele es sich dabei – auch angesichts dessen, dass das strafrechtliche Verfahren bereits vor drei Jahren abge- schlossen worden sei – nur um eine Vermutung und reiche für die An- nahme einer begründeten Furcht nicht aus. Er sei seit Januar 2023 in der Schweiz und habe ausreichend Zeit für eine Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt in der Türkei zwecks Einreichung von Beweismitteln, welche die Befürchtung einer Verurteilung stützen würden, gehabt. Das nachträgliche Inaussichtstellen solcher Beweismittel sei als Schutzbehauptung zu wer- ten. In Bezug auf die geltend gemachte Einschränkung der Meinungs- äusserungsfreiheit könne nicht von einem für ihn unerträglichen psychi- schen Druck ausgegangen werden, zumal ein solcher unsubstantiiert ge- blieben sei und damit auch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfal- ten vermöge. Es seien keine Tatsachen oder Beweise vorgelegt worden, die eine Änderung der Einschätzung des SEM rechtfertigen würden. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde einzig konkret geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, jegliche Facebook-Posts zu un- terlassen und seine Meinung nicht mehr frei zu äussern, um einer erneuten strafrechtlichen Anklage und Verurteilung im Heimatstaat zu entgehen.
D-2242/2023 Seite 7 Deswegen sei von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszu- gehen. So sei es unzutreffend, dass das Profil des Beschwerdeführers für die tür- kischen Behörden nicht von grossem Interesse sei, und es sei mangels Kenntnis des konkreten, in Aussicht gestellten Inhalts der Facebook-Posts nicht richtig eingeschätzt worden. Das nachträgliche Inaussichtstellen ei- nes Beweismittels stelle keine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers dar. Eine bis heute unbekannte Person habe eine anonyme Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Aus dem damit erwirkten, begründeten Urteil des Strafgerichtshofs Denizli vom 28. Dezember 2021 gehe hervor, dass das Verfahren wegen Facebook-Posts und Kommentaren (Beleidi- gung des Andenkens Atatürks; Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit; Kommentare wie «Nein zum Idealismus») eingeleitet und alsdann wieder rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sollte der Beschwerdeführer so- mit von seiner freien Meinungsäusserung auf Social Media Gebrauch ma- chen, müsste er mit einem weiteren Gerichtsverfahren und einer längeren Haftstrafe rechnen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde, die sich einzig auf die Furcht vor einer erneuten strafrechtlichen Anklage und Verurteilung im Heimatstaat bei weiteren Facebook-Posts beziehen, ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Das Gegenargument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Profil wegen Unkenntnis des konkreten Inhalts der Facebook-Posts und des Gerichtsurteils falsch eingeschätzt, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das strafrechtliche Verfahren – in welchem er freigesprochen wurde – bereits drei Jahre zurückliegt und aus den Akten oder den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für weitere Anzeigen oder Gerichtsverfahren hervorgehen. Das Bestehen solcher wurde auch nicht geltend gemacht, sondern der Beschwerdeführer räumte selbst ein, auf weitere Posts – unter anderem aus Rücksicht auf seine Kinder – zu verzichten (Beschwerde, S. 4). Obwohl das türkische
D-2242/2023 Seite 8 Urteil auf Beschwerdeebene ohne Übersetzung eingereicht wurde und es damit grundsätzlich an einer Substantiierung der diesbezüglichen Vorbrin- gen mangelt, ist daraus die Datierung vom 28. Dezember 2021 ersichtlich und dass es sich auf ein Vorkommnis vom 14. Oktober 2019 bezieht. Den- noch verweilte der Beschwerdeführer weiterhin bis Ende 2022 in seinem Heimatstaat. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei dieser Aus- gangslage nicht von einem unerträglichen, psychischen Druck gesprochen werden kann, wobei ein solcher auch auf Beschwerdeebene weiterhin un- substantiiert blieb. In Bezug auf das beigelegte Urteil ist zudem festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer darin weder konkrete Hinweise auf eine Haftstrafe im Wiederholungsfall (weitere Facebook-Posts) aufgezeigt hat noch solche daraus ersichtlich sind. Selbst wenn dieses – weiterhin bloss behauptete – Risiko abstrakt bestehen sollte, vermag es nicht zur An- nahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen, zumal der Beschwerdeführer seine Absicht erklärt hat, inskünftig auf weitere Posts zu verzichten. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung das (nicht expo- nierte) Profil des Beschwerdeführers korrekt eingeschätzt. Auch die weite- ren geschilderten Vorbringen (verbale Beleidigungen, Unannehmlichkeiten wie das Nachrufen seines Namens auf der Strasse, die Ablehnung der kur- dischen Sprache von Dritten) vermögen keine asylrechtliche relevante Ver- folgung zu begründen.
Der Beschwerdeführer konnte alsdann unbehelligt und legal aus der Türkei ausreisen. Danach ist weder den Akten zufolge etwas geschehen, noch wird auf Beschwerdeebene solches vorgebracht, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen In- tensität und Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar.
7.3 Allfällige exilpolitische Tätigkeiten – wie Facebook-Posts aus der Schweiz – bestehen nicht, zumal der Beschwerdeführer – wie erwähnt – keine Beiträge auf Social Media mehr teilt. Gegenteiliges wird auf Be- schwerdeebene auch nicht vorgebracht. Damit besteht kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG.
7.4 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, eine bereits erlittene noch eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die
D-2242/2023 Seite 9 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2242/2023 Seite 10 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Be- schwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des
D-2242/2023 Seite 11 türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Umzug in diese Provinzen im Allgemei- nen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Denizli, die nicht von den Erdbeben betroffen ist (A15/13, F34). Es ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der junge, gesunde sowie arbeitsfähige Beschwerdeführer, der trotz fehlendem Schulbesuch Lesen und Schreiben gelernt und ab dem neunten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Denizli und zeitweise in Bodrum in der Gastronomie als – gemäss eigenen Angaben – guter Mitar- beiter gearbeitet hat, bei einer Rückkehr bald wieder eine Anstellung finden wird. Zudem kann auch von seiner gesicherten Wohnsituation ausgegan- gen werden, da er zu seiner im bisherigen Haus wohnenden Familie (Ehe- frau, Kinder, Eltern), mit der er regelmässig in Kontakt steht, zurückkehren kann (A15/13, F26 ff.). Es ist aufgrund dieser Ausgangslage nicht anzuneh- men, er gerate nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Not- lage. 9.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner gül- tigen türkischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-2242/2023 Seite 12 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2242/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser