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D-2241/2011

D-2241/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-26 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist sri-lankische Staatsbürgerin, gemäss ih­ren eigenen Aussagen Angehörige der tamilischen Ethnie und stammt aus Jaffna (Nordost­provinz). Seit dem Jahr 1998 lebte sie in Vavuniya (Nordost­provinz), wo auch ihr Sohn geboren wurde. Seit April 2010 leben die Beschwerdeführenden in Colombo. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweize­rische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und er­suchte für sich und ihren Sohn um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 forderte die Botschaft die Be­schwerde­füh­rerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den gel­tend gemach­ten Asylgründen zu ergänzen sowie Be­weismittel und Identi­tätspapiere ein­zureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 23. Juni 2010 machte die Be­schwer­de­führerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asyl­gesuchs. E. Mit Schreiben vom 9. August 2010 forderte die Botschaft die Be­schwerde­füh­rerin auf, ihr Gesuch mit weiteren konkreten Angaben zu er­gänzen. F. Mit Eingaben an die Botschaft vom 13. August und vom 1. September 2010 übermittelte die Be­schwer­deführerin ergänzende Ausführungen zu ih­ren persönlichen Verhältnissen. G. Am 5. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizeri­sche Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres Asylge­suchs be­fragt. Anlässlich dieser Befragung und im Rahmen ihrer schriftlichen Ein­gaben an die Botschaft reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschie­dener Dokumen­te ein (amtliche Geburts-, Heirats- und Todesbe­scheinigungen, Identitätsausweise, Bestätigungsschreiben, Zeitungsarti­kel). H. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 übermittelte die Botschaft das Asylge­such und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem Be­richt dem Bun­desamt für Migration (BFM). I. Mit Eingaben an die Botschaft vom 4. und vom 25. Januar sowie vom 21. Februar 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit wei­teren Vorbringen. Diese wurden dem BFM durch die Botschaft mit jewei­ligen Schreiben vom 11. Januar sowie vom 2. und vom 24. Februar 2011 übermittelt. J. Mit Verfügung vom 3. März 2011 verweigerte das BFM die Ein­reise der Be­schwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. K. Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. März 2011 brachte die Beschwerde­führerin weitere Ergänzungen vor. Diese Eingabe wurde durch die Bot­schaft mit Schreiben vom 14. März 2011 an das BFM übermittelt. L. Mit Eingabe vom 5. April 2011 fochten die Be­schwer­deführenden die Ver­fügung des BFM beim Bundesverwal­tungsge­richt an. Mit der Beschwer­deschrift wurden als Beweismittel zwei Kopien einer Bestätigung der Hu­man Rights Commission of Sri Lanka vom 4. März 2011 eingereicht, wo­nach sich die Beschwerdeführerin mit einer Anzeige an die Kommission ge­wandt habe.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent­scheidet das Bun­des­ver­waltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­geset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Be­schwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit hinrei­chender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der schwei­zerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für ih­ren minderjährigen Sohn C._______ galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorlie­gende Be­schwerdeverfahren sich auch auf das Kind der Be­schwerde­führerin beziehen.

E. 1.4 Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung ent­halten. Indessen ist unter der Voraussetzung, dass die vom 3. März 2011 datierende, am 4. März 2011 durch das BFM versandte Verfügung der Be­schwerdeführerin erst nach dem 5. März 2011 zuging - was angesichts deren Wohnsitzes in Sri Lanka als zwingend erscheint -, die 30-tägige Be­schwerdefrist eingehalten. Somit ist davon auszugehen, dass die Be­schwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden ist. Die Beschwerde ist des Wei­te­ren auch formge­recht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist folglich einzutre­ten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schrif­tenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre­tung aufge­for­dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal­ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung über­weist dem Bundesamt das Befra­gungs­protokoll oder das schriftliche Asylge­such sowie weite­re zweck­dien­liche Unterlagen und einen er­gänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E. 3.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer­den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklä­rung des Sachver­hal­tes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf­ent­haltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen.

E. 3.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei­ner Ein­reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be­hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli­chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie­hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh­rung durch ei­nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbar­keit der an­derweitigen Schutzsu­che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög­lich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei­dungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesonde­re S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel­ler Änderungen bei der letz­ten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlaggebend für die Erteilung der Einreise­bewilligung ist dabei die Schutz­bedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­enthaltsort für die Dauer der Sachverhalts­abklärung zugemutet wer­den kann.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befra­gung und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Ehemann sei im Jahr 2008 nach Puthukkudiyi­ruppu (Distrikt Mullaitivu, Nordostprovinz) gegan­gen, um seine dort lebende Mutter zu besuchen. In der Folge hätten ihm die Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) jedoch die Rückkehr nach Va­vuniya verwehrt. Am 16. Mai 2009 sei er während der Kämpfe zwischen den LTTE und den sri-lankischen Regierungstruppen durch eine Granat­explosion schwer verletzt worden, was ihn schliesslich das Leben gekos­tet habe. Sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst in Vavuniya geblieben. Indessen sei sie dort mehrfach durch Angehörige von paramili­tärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Sicherheitskräfte aufge­sucht worden. Diese hätten sie verdächtigt, mit den LTTE zu tun zu ha­ben, nachdem sich ihr Ehemann während des erwähnten Zeitraums im Vanni aufgehalten habe. Dabei sei sie am 15. Februar 2010 durch Unbe­kannte entführt und für einige Stunden, während derer man sie befragt und bedroht habe, festgehalten worden. Danach sei sie einige weitere Male durch Unbekannte aufgesucht und bedroht worden. Nachdem sie auch telephonische Drohungen erhalten habe, sei sie im April 2010 mit ih­rem Sohn nach Colombo gezogen. An ihrem dortigen Aufenthaltsort sei sie am 23. Dezember 2010 durch drei Männer gesucht worden, während sie auf dem Weg zum Markt gewesen sei. Auch am 20. Januar 2011 seien Unbekannte zu ihrem Haus in Colombo gekommen, sie habe sich aber rechtzeitig verbergen können. In der Folge habe sie anynome Tele­phonanrufe erhalten. Schliesslich sei sie am 4. März 2011 in Kotahena (Stadt Colombo) erneut entführt und während zweier Stunden festgehal­ten worden, wobei man sie über ihren Ehemann ausgefragt, bedroht und ge­schlagen habe. Im Übrigen gab sie an, weder sie noch ihr verstorbener Ehemann hätten in irgendeiner Weise etwas mit den LTTE zu tun gehabt, noch seien sie oder ihr Ehemann anderweitig politisch engagiert gewe­sen, noch habe sie jemals aus anderen Gründen als den angegebenen Asyl­vorbringen Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt.

E. 4.2 Das BFM begründete die Verweigerung der Ein­reise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylge­suchs im Wesentlichen damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen um eine Ver­folgung durch unbekannte Dritte handle. Der sri-lankische Staat gelte je­doch als schutzfähig, und es bestehe somit für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um vor der erwähnten Verfolgung Schutz zu erlangen. Sie weise kein politisches Profil auf, und es sei somit zu erwarten, dass der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht nachkommen würde.

E. 4.3 Der Argumentation des BFM ist nicht ohne weiteres zu folgen, hat doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht, sie sei in Va­vuniya durch Angehörige von paramilitärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Sicherheitskräfte verfolgt worden. Unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt zahl­reiche paramilitärische Organisationen existieren, deren Aktivitäten durch die Regierung geduldet - wenn nicht sogar gefördert - werden, erscheint es somit auch nicht angebracht, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung durch Unbekannte ausschliesslich privaten Drittper­sonen zuzuschreiben.

E. 4.4 Indessen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus an­derweitigen Gründen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 4.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführe­rin in Bezug auf die in Vavuniya angeblich erlebte Bedrohung durch einen erheblichen Widerspruch gekennzeichnet sind. Im Rahmen ihres schriftli­chen Asylgesuchs wie auch ihrer nachfolgenden schriftlichen Eingaben an die schweizerische Botschaft führte sie konstant aus, sie sei am 15. Februar 2010 in Vavuniya entführt worden. Anlässlich ihrer Befragung durch die Botschaft führte sie demgegenüber mehrfach aus, die Entfüh­rung habe sich am 15. April 2010 ereignet. Auf die Nachfrage, ob dieses Datum stimme, entgegnete sie, sie sei sich dessen sicher, denn sie habe es so in ihrem Tagebuch vermerkt. Auf den zeitlichen Widerspruch auf­merksam gemacht, erklärte sie indessen wiederum, der 15. Februar 2010 sei das korrekte Datum. Angesichts dieser nicht nachvollziehbaren Unver­einbarkeit der Aussagen ist die Glaubhaftigkeit der behaupteten Entfüh­rung erheblichen Zweifeln unterworfen.

E. 4.4.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass keinerlei objektiv nachvollzieh­bare Gründe zu erkennen sind, weshalb die Beschwerdeführerin in der be­haupteten Weise wegen des Verdachts, mit den LTTE zusammengear­beitet zu haben, verfolgt worden sein soll. Dies gilt insbesondere für ihr Vor­bringen, sie werde sogar in Colombo, wohin sie im April 2010 mit ih­rem Sohn gezogen sei, nach wie vor wegen ihres Ehemannes verfolgt und bedroht. Gemäss ihren eigenen Aussagen standen weder sie noch ihr Ehemann jemals in irgendeiner Weise mit den LTTE in Verbindung, und sie lebte mit ihrer Familie seit dem Jahr 1998 unbehelligt - jedenfalls bis zum Februar 2010 - in Vavuniya, ausserhalb des durch die LTTE kon­trollierten Gebiets. Der Umstand an sich, dass ihr Ehemann möglicher­weise im Mai 2009 - in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs - in der Kriegszone der Nordostprovinz durch eine Granatexplosion schwer ver­letzt wurde, vermag eine anhaltende Verfolgung der Beschwerdeführe­rin nicht hinreichend zu erklären, kamen doch damals nach allgemeinen Schätzungen mehrere zehntausend Zivilpersonen ums Leben. Angesichts dessen wären konkrete, detaillierte Aussagen zu den angeblich erlittenen Nachstellungen erforderlich, um diese glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. zu entsprechenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). Indessen ist festzustellen, dass die entspre­chenden Angaben der Beschwerdeführerin - abgesehen vom zuvor er­wähnten erheblichen Widerspruch - mehrheitlich stereotyp und wenig de­tailliert ausgefallen sind, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie habe die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Dies gilt für die behaupteten Probleme in Vavuniya ebenso wie für die geltend gemachten Nachstellungen seitens Unbekannter in Colombo. Vielmehr überwiegt die Einschätzung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ihrer selbst und ihres Kindes glaubhaft zu machen.

E. 4.4.3 Zu erwähnen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin zwar an­lässlich ihrer Befragung durch die Botschaft angab, sie sei Angehörige der tamilischen Volksgruppe. Indessen ergibt sich aus ihrer in den vor­instanzlichen Akten enthaltenen Geburtsurkunde, dass ihr verstorbener Va­ter Angehöriger der sri-lankisch-muslimischen Minderheit (englisch "Moors") war, während ihre aus Colombo stammende, heute in Vavuniya le­bende Mutter singhalesischer Ethnie ist. In ihrer Heiratsurkunde wird die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin selbst schliesslich - wie jene ihres Vaters - als "Sri Lankan Moor" bezeichnet. Somit erscheint kei­neswegs als gesichert, dass sie durch die sri-lankischen Behörden zum heu­tigen Zeitpunkt überhaupt als Angehörige der tamilischen Ethnie - der ethnischen Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes - betrachtet wird. Auch dieser Aspekt spricht - nachdem keine Hinweise auf eine Ver­bindung mit den LTTE oder anderen tamilischen Gruppierungen bestehen - dagegen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Colombo mit flüchtlingsrechtlich relevanten Risiken verbunden ist.

E. 4.5 Im Zusammenhang mit der spezifischen Frage, ob das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu Recht verwei­gert hat (vgl. E. 3.3 f.), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Be­schwerdeführerin gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung durch die schweizerische Botschaft in Colombo über ein Visum verfügt, dass ihr erlauben würde, sich nach Indien zu begeben. Auf die Frage hin, weshalb sie dieses Visum bislang nicht genutzt habe, führte sie aus, finanzielle Über­legungen hätten sie davon abgehalten, nach Indien zu reisen. Es ist festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde­führerin eine legale Einreise nach Indien offensteht, auch von der Mög­lichkeit der Schutzgewäh­rung durch den indischen Staat auszugehen ist. Zu­dem sind keinerlei konkrete Vorbehalte gegen die objektive Zumutbar­keit dieser an­derweitigen Schutzsu­che aktenkundig. Somit ist die Verwei­gerung der Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht erfolgt.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin die Möglich­keit, mit ihrem Kind legal nach Indien auszureisen. Das BFM hat somit zu­treffend festgestellt, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbe­dürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vor­instanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfah­renskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schwei­ze­rische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2241/2011 Urteil vom 26. April 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], und deren Kind C._______, geboren am [...], Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N [...] Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist sri-lankische Staatsbürgerin, gemäss ih­ren eigenen Aussagen Angehörige der tamilischen Ethnie und stammt aus Jaffna (Nordost­provinz). Seit dem Jahr 1998 lebte sie in Vavuniya (Nordost­provinz), wo auch ihr Sohn geboren wurde. Seit April 2010 leben die Beschwerdeführenden in Colombo. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweize­rische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und er­suchte für sich und ihren Sohn um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 forderte die Botschaft die Be­schwerde­füh­rerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den gel­tend gemach­ten Asylgründen zu ergänzen sowie Be­weismittel und Identi­tätspapiere ein­zureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 23. Juni 2010 machte die Be­schwer­de­führerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asyl­gesuchs. E. Mit Schreiben vom 9. August 2010 forderte die Botschaft die Be­schwerde­füh­rerin auf, ihr Gesuch mit weiteren konkreten Angaben zu er­gänzen. F. Mit Eingaben an die Botschaft vom 13. August und vom 1. September 2010 übermittelte die Be­schwer­deführerin ergänzende Ausführungen zu ih­ren persönlichen Verhältnissen. G. Am 5. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizeri­sche Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres Asylge­suchs be­fragt. Anlässlich dieser Befragung und im Rahmen ihrer schriftlichen Ein­gaben an die Botschaft reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschie­dener Dokumen­te ein (amtliche Geburts-, Heirats- und Todesbe­scheinigungen, Identitätsausweise, Bestätigungsschreiben, Zeitungsarti­kel). H. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 übermittelte die Botschaft das Asylge­such und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem Be­richt dem Bun­desamt für Migration (BFM). I. Mit Eingaben an die Botschaft vom 4. und vom 25. Januar sowie vom 21. Februar 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit wei­teren Vorbringen. Diese wurden dem BFM durch die Botschaft mit jewei­ligen Schreiben vom 11. Januar sowie vom 2. und vom 24. Februar 2011 übermittelt. J. Mit Verfügung vom 3. März 2011 verweigerte das BFM die Ein­reise der Be­schwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. K. Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. März 2011 brachte die Beschwerde­führerin weitere Ergänzungen vor. Diese Eingabe wurde durch die Bot­schaft mit Schreiben vom 14. März 2011 an das BFM übermittelt. L. Mit Eingabe vom 5. April 2011 fochten die Be­schwer­deführenden die Ver­fügung des BFM beim Bundesverwal­tungsge­richt an. Mit der Beschwer­deschrift wurden als Beweismittel zwei Kopien einer Bestätigung der Hu­man Rights Commission of Sri Lanka vom 4. März 2011 eingereicht, wo­nach sich die Beschwerdeführerin mit einer Anzeige an die Kommission ge­wandt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent­scheidet das Bun­des­ver­waltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­geset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Be­schwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit hinrei­chender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der schwei­zerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für ih­ren minderjährigen Sohn C._______ galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorlie­gende Be­schwerdeverfahren sich auch auf das Kind der Be­schwerde­führerin beziehen. 1.4. Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung ent­halten. Indessen ist unter der Voraussetzung, dass die vom 3. März 2011 datierende, am 4. März 2011 durch das BFM versandte Verfügung der Be­schwerdeführerin erst nach dem 5. März 2011 zuging - was angesichts deren Wohnsitzes in Sri Lanka als zwingend erscheint -, die 30-tägige Be­schwerdefrist eingehalten. Somit ist davon auszugehen, dass die Be­schwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden ist. Die Beschwerde ist des Wei­te­ren auch formge­recht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist folglich einzutre­ten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schrif­tenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre­tung aufge­for­dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal­ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung über­weist dem Bundesamt das Befra­gungs­protokoll oder das schriftliche Asylge­such sowie weite­re zweck­dien­liche Unterlagen und einen er­gänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer­den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklä­rung des Sachver­hal­tes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf­ent­haltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen. 3.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei­ner Ein­reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be­hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli­chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie­hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh­rung durch ei­nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbar­keit der an­derweitigen Schutzsu­che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög­lich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei­dungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesonde­re S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel­ler Änderungen bei der letz­ten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlaggebend für die Erteilung der Einreise­bewilligung ist dabei die Schutz­bedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­enthaltsort für die Dauer der Sachverhalts­abklärung zugemutet wer­den kann. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befra­gung und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Ehemann sei im Jahr 2008 nach Puthukkudiyi­ruppu (Distrikt Mullaitivu, Nordostprovinz) gegan­gen, um seine dort lebende Mutter zu besuchen. In der Folge hätten ihm die Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) jedoch die Rückkehr nach Va­vuniya verwehrt. Am 16. Mai 2009 sei er während der Kämpfe zwischen den LTTE und den sri-lankischen Regierungstruppen durch eine Granat­explosion schwer verletzt worden, was ihn schliesslich das Leben gekos­tet habe. Sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst in Vavuniya geblieben. Indessen sei sie dort mehrfach durch Angehörige von paramili­tärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Sicherheitskräfte aufge­sucht worden. Diese hätten sie verdächtigt, mit den LTTE zu tun zu ha­ben, nachdem sich ihr Ehemann während des erwähnten Zeitraums im Vanni aufgehalten habe. Dabei sei sie am 15. Februar 2010 durch Unbe­kannte entführt und für einige Stunden, während derer man sie befragt und bedroht habe, festgehalten worden. Danach sei sie einige weitere Male durch Unbekannte aufgesucht und bedroht worden. Nachdem sie auch telephonische Drohungen erhalten habe, sei sie im April 2010 mit ih­rem Sohn nach Colombo gezogen. An ihrem dortigen Aufenthaltsort sei sie am 23. Dezember 2010 durch drei Männer gesucht worden, während sie auf dem Weg zum Markt gewesen sei. Auch am 20. Januar 2011 seien Unbekannte zu ihrem Haus in Colombo gekommen, sie habe sich aber rechtzeitig verbergen können. In der Folge habe sie anynome Tele­phonanrufe erhalten. Schliesslich sei sie am 4. März 2011 in Kotahena (Stadt Colombo) erneut entführt und während zweier Stunden festgehal­ten worden, wobei man sie über ihren Ehemann ausgefragt, bedroht und ge­schlagen habe. Im Übrigen gab sie an, weder sie noch ihr verstorbener Ehemann hätten in irgendeiner Weise etwas mit den LTTE zu tun gehabt, noch seien sie oder ihr Ehemann anderweitig politisch engagiert gewe­sen, noch habe sie jemals aus anderen Gründen als den angegebenen Asyl­vorbringen Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt. 4.2. Das BFM begründete die Verweigerung der Ein­reise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylge­suchs im Wesentlichen damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen um eine Ver­folgung durch unbekannte Dritte handle. Der sri-lankische Staat gelte je­doch als schutzfähig, und es bestehe somit für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um vor der erwähnten Verfolgung Schutz zu erlangen. Sie weise kein politisches Profil auf, und es sei somit zu erwarten, dass der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht nachkommen würde. 4.3. Der Argumentation des BFM ist nicht ohne weiteres zu folgen, hat doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht, sie sei in Va­vuniya durch Angehörige von paramilitärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Sicherheitskräfte verfolgt worden. Unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt zahl­reiche paramilitärische Organisationen existieren, deren Aktivitäten durch die Regierung geduldet - wenn nicht sogar gefördert - werden, erscheint es somit auch nicht angebracht, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung durch Unbekannte ausschliesslich privaten Drittper­sonen zuzuschreiben. 4.4. Indessen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus an­derweitigen Gründen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführe­rin in Bezug auf die in Vavuniya angeblich erlebte Bedrohung durch einen erheblichen Widerspruch gekennzeichnet sind. Im Rahmen ihres schriftli­chen Asylgesuchs wie auch ihrer nachfolgenden schriftlichen Eingaben an die schweizerische Botschaft führte sie konstant aus, sie sei am 15. Februar 2010 in Vavuniya entführt worden. Anlässlich ihrer Befragung durch die Botschaft führte sie demgegenüber mehrfach aus, die Entfüh­rung habe sich am 15. April 2010 ereignet. Auf die Nachfrage, ob dieses Datum stimme, entgegnete sie, sie sei sich dessen sicher, denn sie habe es so in ihrem Tagebuch vermerkt. Auf den zeitlichen Widerspruch auf­merksam gemacht, erklärte sie indessen wiederum, der 15. Februar 2010 sei das korrekte Datum. Angesichts dieser nicht nachvollziehbaren Unver­einbarkeit der Aussagen ist die Glaubhaftigkeit der behaupteten Entfüh­rung erheblichen Zweifeln unterworfen. 4.4.2. Des Weiteren ist festzustellen, dass keinerlei objektiv nachvollzieh­bare Gründe zu erkennen sind, weshalb die Beschwerdeführerin in der be­haupteten Weise wegen des Verdachts, mit den LTTE zusammengear­beitet zu haben, verfolgt worden sein soll. Dies gilt insbesondere für ihr Vor­bringen, sie werde sogar in Colombo, wohin sie im April 2010 mit ih­rem Sohn gezogen sei, nach wie vor wegen ihres Ehemannes verfolgt und bedroht. Gemäss ihren eigenen Aussagen standen weder sie noch ihr Ehemann jemals in irgendeiner Weise mit den LTTE in Verbindung, und sie lebte mit ihrer Familie seit dem Jahr 1998 unbehelligt - jedenfalls bis zum Februar 2010 - in Vavuniya, ausserhalb des durch die LTTE kon­trollierten Gebiets. Der Umstand an sich, dass ihr Ehemann möglicher­weise im Mai 2009 - in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs - in der Kriegszone der Nordostprovinz durch eine Granatexplosion schwer ver­letzt wurde, vermag eine anhaltende Verfolgung der Beschwerdeführe­rin nicht hinreichend zu erklären, kamen doch damals nach allgemeinen Schätzungen mehrere zehntausend Zivilpersonen ums Leben. Angesichts dessen wären konkrete, detaillierte Aussagen zu den angeblich erlittenen Nachstellungen erforderlich, um diese glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. zu entsprechenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). Indessen ist festzustellen, dass die entspre­chenden Angaben der Beschwerdeführerin - abgesehen vom zuvor er­wähnten erheblichen Widerspruch - mehrheitlich stereotyp und wenig de­tailliert ausgefallen sind, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie habe die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Dies gilt für die behaupteten Probleme in Vavuniya ebenso wie für die geltend gemachten Nachstellungen seitens Unbekannter in Colombo. Vielmehr überwiegt die Einschätzung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ihrer selbst und ihres Kindes glaubhaft zu machen. 4.4.3. Zu erwähnen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin zwar an­lässlich ihrer Befragung durch die Botschaft angab, sie sei Angehörige der tamilischen Volksgruppe. Indessen ergibt sich aus ihrer in den vor­instanzlichen Akten enthaltenen Geburtsurkunde, dass ihr verstorbener Va­ter Angehöriger der sri-lankisch-muslimischen Minderheit (englisch "Moors") war, während ihre aus Colombo stammende, heute in Vavuniya le­bende Mutter singhalesischer Ethnie ist. In ihrer Heiratsurkunde wird die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin selbst schliesslich - wie jene ihres Vaters - als "Sri Lankan Moor" bezeichnet. Somit erscheint kei­neswegs als gesichert, dass sie durch die sri-lankischen Behörden zum heu­tigen Zeitpunkt überhaupt als Angehörige der tamilischen Ethnie - der ethnischen Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes - betrachtet wird. Auch dieser Aspekt spricht - nachdem keine Hinweise auf eine Ver­bindung mit den LTTE oder anderen tamilischen Gruppierungen bestehen - dagegen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Colombo mit flüchtlingsrechtlich relevanten Risiken verbunden ist. 4.5. Im Zusammenhang mit der spezifischen Frage, ob das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu Recht verwei­gert hat (vgl. E. 3.3 f.), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Be­schwerdeführerin gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung durch die schweizerische Botschaft in Colombo über ein Visum verfügt, dass ihr erlauben würde, sich nach Indien zu begeben. Auf die Frage hin, weshalb sie dieses Visum bislang nicht genutzt habe, führte sie aus, finanzielle Über­legungen hätten sie davon abgehalten, nach Indien zu reisen. Es ist festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde­führerin eine legale Einreise nach Indien offensteht, auch von der Mög­lichkeit der Schutzgewäh­rung durch den indischen Staat auszugehen ist. Zu­dem sind keinerlei konkrete Vorbehalte gegen die objektive Zumutbar­keit dieser an­derweitigen Schutzsu­che aktenkundig. Somit ist die Verwei­gerung der Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht erfolgt. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin die Möglich­keit, mit ihrem Kind legal nach Indien auszureisen. Das BFM hat somit zu­treffend festgestellt, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbe­dürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vor­instanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfah­renskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schwei­ze­rische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: