Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. März 2013 über den Flughafen Colombo und reiste über B._______ und C._______ in die Schweiz ein, wo er am 27. März 2013 im Flughafen D._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 27. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 31. März 2013 fand die summarische Befragung des Beschwerdeführers und am 11. April 2013 seine Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit 1996 in erster Linie als E._______, aber auch für weitere Arbeiten, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Am 17. Mai 2009 hätten sie sich der sri-lankischen Armee ergeben. Zunächst seien sie auf einem mit Stacheldraht umgebenen Platz festgehalten worden, wo er auch seine Frau und die beiden Kinder getroffen habe. Zusammen seien sie in der Folge in das "Zone 4 Camp" verbracht worden. Im 7. Monat des Jahres 2009 sei er von Soldaten verhaftet worden, nachdem regierungsfreundliche tamilische Organisationen seine LTTE-Vergangenheit verraten hätten. In der Folge sei er bis im Januar 2013 in einem anderen Lager festgehalten, befragt und zeitweise geschlagen beziehungsweise gefoltert worden. Nachdem sein Vater 800'000 Rupien bezahlt habe, habe er das Lager verlassen können und sei nach Colombo gereist, von wo aus er das Land verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 15. April 2013 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, zwar sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre bei der LTTE in F._______ als E._______ tätig gewesen sei, hingegen habe er nicht überzeugend dargelegt, im Jahr 2009 im Flüchtlingslager "Zone 4" verhaftet und anschliessend drei Jahre lang im G._______ Camp festgehalten worden zu sein. Ebenso wenig überzeugten die Angaben zur Flucht sowie zur Ausreise. Damit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente der (...) Behörden zum dortigen Aufenthalt der Ehefrau und seiner Kinder zu den Akten, ebenso ein Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters aus Sri Lanka.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.1 Auf Beschwerdeebende lässt der Beschwerdeführer - neben der Wiederholung seiner Sachdarstellung - vortragen, entgegen der Ansicht des BFM bestünden klare Hinweise darauf, dass er nach wie vor unter Verdacht stehe, nicht bloss ein "normales LTTE-Mitglied" oder gar nur ein "Angestellter", sondern ein "eigentliches Mitglied" gewesen zu sein, welches Informationen zurückhalte. Dieser Verdacht reiche nach wie vor aus, dass er erneut festgenommen und in "irreguläre Haft" versetzt werden könnte. Das Bundesamt schätze die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. Er habe angegeben, in welcher Art und Weise er im Lager misshandelt worden sei, ebenso, dass es verschiedene solche Vorfälle gegeben habe. Wenn das BFM auf die Zeitspanne (ein oder zwei Monate) der Folterungen abstelle, gehe dies an der Sache vorbei. Auch die rhetorische Frage, weshalb der Beschwerdeführer als einfacher E._______ so lange festgehalten worden sei, habe er bestmöglich beantwortet. Effektiv dürfte er nur festgehalten worden sein, weil die Sicherheitskräfte ihn nicht bloss als E._______ betrachteten, sondern ihm eine wichtigere Funktion unterstellten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden durch die vom Friedensrichter von F._______ verfasste Bestätigung bekräftigt. Die Angaben zur Haft würden auch durch die Aussagen seiner Ehefrau in ihrem (...) Asylverfahren bestätigt. Sie und die beiden Kinder seien im Juli 2012 auf dem Luftweg nach H._______ gelangt, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund seiner Mitgliedschaft in der LTTE erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, gehöre er doch zur Risikogruppe der früheren LTTE-Mitglieder. Unter dem Titel "Grundsatz der Einheit der Familie" wendet der Beschwerdeführer sodann ein, es stehe fest, dass seine Ehefrau sowie die Kinder in H._______ als Flüchtlinge anerkannt seien und dort über eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung verfügten. Da sich die Familie im Schengen Raum aufhalte, wäre eine Familienvereinigung ohne weiteres möglich. Das BFM habe bis anhin keine Prüfung vorgenommen, ob der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau abgeleitet als Flüchtling anzuerkennen sei. Der angefochtene Entscheid berücksichtige weder die Interessen des Beschwerdeführers noch diejenigen der Familie in angemessener und fairer Weise.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Was den Ausführungen des BFM auf Beschwerdeebene entgegengehalten wird, entkräftet die Argumentation der Vorinstanz nicht. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht nur darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer Angaben machte oder nicht, sondern vor allem darauf, ob die Angaben substanziiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen sind. Überdies lässt sich auch aus der Behauptung einer langen Haftdauer keine Schlussfolgerung auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen beziehungsweise eine Gefährdung des Beschwerdeführers ziehen, da gerade die Frage der Haftdauer zunächst mittels Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu klären ist. Soweit dargelegt wird, die Angaben des Beschwerdeführers würden durch diejenige seiner Ehefrau bei den (...) Behörden bestätigt, ist dies zunächst schon deshalb zu relativieren, weil keine entsprechenden Aussageprotokolle vorliegen. Aus dem eingereichten Entscheid der (...) Behörden gehen die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers nur auszugsweise hervor. Nur am Rande sei dabei erwähnt, dass sie offenbar angab, der Beschwerdeführer habe als Fahrer - und nicht als E._______ - für die LTTE gearbeitet. Ebenfalls zu keinem anderen Resultat führt das eingereichte Bestätigungsschreiben, da es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, insbesondere da völlig offen bleibt, woher die Person ihre behaupteten Erkenntnisse bezieht. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass mit dem BFM von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu Art und Umfang seiner Tätigkeit für die LTTE als auch zur Art und Dauer seiner Haft nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka auszugehen ist.
E. 5.3 Was auf Beschwerdeebene zum Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Einheit der Familie ausgeführt wird, überzeugt ebenfalls nicht. So findet die Behauptung, die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers seien in H._______ als Flüchtlinge anerkannt, in den eingereichten Unterlagen keine Stütze. Vielmehr geht aus den Dokumenten vom 23. Oktober 2012 beziehungsweise 24. Oktober 2012 hervor, dass das Asylgesuch abgelehnt wurde, jedoch eine Prüfung stattfinde, ob der Ehefrau und den Kindern aus humanitären Gründen der Aufenthalt in H._______ gewährt werden solle. Bis zum endgültigen Entscheid wurde der Ehefrau und ihren Kindern eine provisorische Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Die Sachlage präsentiert sich damit ganz anders als in der Beschwerdeschrift geschildert. Nach dem Gesagten erübrigen sich dazu weitere Erörterungen.
E. 5.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das BFM zu Recht von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen. Von den dortigen Schlussfolgerungen abzuweichen, besteht entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Veranlassung. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere hat das BFM zutreffend beachtet, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar mehrere Jahre im Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 ff. S. 511 ff.) lebte, sich jedoch seine Eltern sowie ein Bruder in I._______ aufhalten (vgl. Akten BFM A 20/18 S. 4). Des Weiteren sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer (wieder) mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammenleben möchte, doch besteht für eine Familienvereinigung in der Schweiz keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, sich allenfalls bei den (...) Behörden um Aufnahme zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Kostenvorschusserlass gegenstandslos.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2230/2013 Urteil vom 30. April 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. März 2013 über den Flughafen Colombo und reiste über B._______ und C._______ in die Schweiz ein, wo er am 27. März 2013 im Flughafen D._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 27. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 31. März 2013 fand die summarische Befragung des Beschwerdeführers und am 11. April 2013 seine Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit 1996 in erster Linie als E._______, aber auch für weitere Arbeiten, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Am 17. Mai 2009 hätten sie sich der sri-lankischen Armee ergeben. Zunächst seien sie auf einem mit Stacheldraht umgebenen Platz festgehalten worden, wo er auch seine Frau und die beiden Kinder getroffen habe. Zusammen seien sie in der Folge in das "Zone 4 Camp" verbracht worden. Im 7. Monat des Jahres 2009 sei er von Soldaten verhaftet worden, nachdem regierungsfreundliche tamilische Organisationen seine LTTE-Vergangenheit verraten hätten. In der Folge sei er bis im Januar 2013 in einem anderen Lager festgehalten, befragt und zeitweise geschlagen beziehungsweise gefoltert worden. Nachdem sein Vater 800'000 Rupien bezahlt habe, habe er das Lager verlassen können und sei nach Colombo gereist, von wo aus er das Land verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 15. April 2013 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, zwar sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre bei der LTTE in F._______ als E._______ tätig gewesen sei, hingegen habe er nicht überzeugend dargelegt, im Jahr 2009 im Flüchtlingslager "Zone 4" verhaftet und anschliessend drei Jahre lang im G._______ Camp festgehalten worden zu sein. Ebenso wenig überzeugten die Angaben zur Flucht sowie zur Ausreise. Damit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente der (...) Behörden zum dortigen Aufenthalt der Ehefrau und seiner Kinder zu den Akten, ebenso ein Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters aus Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Auf Beschwerdeebende lässt der Beschwerdeführer - neben der Wiederholung seiner Sachdarstellung - vortragen, entgegen der Ansicht des BFM bestünden klare Hinweise darauf, dass er nach wie vor unter Verdacht stehe, nicht bloss ein "normales LTTE-Mitglied" oder gar nur ein "Angestellter", sondern ein "eigentliches Mitglied" gewesen zu sein, welches Informationen zurückhalte. Dieser Verdacht reiche nach wie vor aus, dass er erneut festgenommen und in "irreguläre Haft" versetzt werden könnte. Das Bundesamt schätze die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. Er habe angegeben, in welcher Art und Weise er im Lager misshandelt worden sei, ebenso, dass es verschiedene solche Vorfälle gegeben habe. Wenn das BFM auf die Zeitspanne (ein oder zwei Monate) der Folterungen abstelle, gehe dies an der Sache vorbei. Auch die rhetorische Frage, weshalb der Beschwerdeführer als einfacher E._______ so lange festgehalten worden sei, habe er bestmöglich beantwortet. Effektiv dürfte er nur festgehalten worden sein, weil die Sicherheitskräfte ihn nicht bloss als E._______ betrachteten, sondern ihm eine wichtigere Funktion unterstellten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden durch die vom Friedensrichter von F._______ verfasste Bestätigung bekräftigt. Die Angaben zur Haft würden auch durch die Aussagen seiner Ehefrau in ihrem (...) Asylverfahren bestätigt. Sie und die beiden Kinder seien im Juli 2012 auf dem Luftweg nach H._______ gelangt, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund seiner Mitgliedschaft in der LTTE erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, gehöre er doch zur Risikogruppe der früheren LTTE-Mitglieder. Unter dem Titel "Grundsatz der Einheit der Familie" wendet der Beschwerdeführer sodann ein, es stehe fest, dass seine Ehefrau sowie die Kinder in H._______ als Flüchtlinge anerkannt seien und dort über eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung verfügten. Da sich die Familie im Schengen Raum aufhalte, wäre eine Familienvereinigung ohne weiteres möglich. Das BFM habe bis anhin keine Prüfung vorgenommen, ob der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau abgeleitet als Flüchtling anzuerkennen sei. Der angefochtene Entscheid berücksichtige weder die Interessen des Beschwerdeführers noch diejenigen der Familie in angemessener und fairer Weise. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Was den Ausführungen des BFM auf Beschwerdeebene entgegengehalten wird, entkräftet die Argumentation der Vorinstanz nicht. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht nur darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer Angaben machte oder nicht, sondern vor allem darauf, ob die Angaben substanziiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen sind. Überdies lässt sich auch aus der Behauptung einer langen Haftdauer keine Schlussfolgerung auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen beziehungsweise eine Gefährdung des Beschwerdeführers ziehen, da gerade die Frage der Haftdauer zunächst mittels Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu klären ist. Soweit dargelegt wird, die Angaben des Beschwerdeführers würden durch diejenige seiner Ehefrau bei den (...) Behörden bestätigt, ist dies zunächst schon deshalb zu relativieren, weil keine entsprechenden Aussageprotokolle vorliegen. Aus dem eingereichten Entscheid der (...) Behörden gehen die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers nur auszugsweise hervor. Nur am Rande sei dabei erwähnt, dass sie offenbar angab, der Beschwerdeführer habe als Fahrer - und nicht als E._______ - für die LTTE gearbeitet. Ebenfalls zu keinem anderen Resultat führt das eingereichte Bestätigungsschreiben, da es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, insbesondere da völlig offen bleibt, woher die Person ihre behaupteten Erkenntnisse bezieht. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass mit dem BFM von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu Art und Umfang seiner Tätigkeit für die LTTE als auch zur Art und Dauer seiner Haft nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka auszugehen ist. 5.3 Was auf Beschwerdeebene zum Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Einheit der Familie ausgeführt wird, überzeugt ebenfalls nicht. So findet die Behauptung, die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers seien in H._______ als Flüchtlinge anerkannt, in den eingereichten Unterlagen keine Stütze. Vielmehr geht aus den Dokumenten vom 23. Oktober 2012 beziehungsweise 24. Oktober 2012 hervor, dass das Asylgesuch abgelehnt wurde, jedoch eine Prüfung stattfinde, ob der Ehefrau und den Kindern aus humanitären Gründen der Aufenthalt in H._______ gewährt werden solle. Bis zum endgültigen Entscheid wurde der Ehefrau und ihren Kindern eine provisorische Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Die Sachlage präsentiert sich damit ganz anders als in der Beschwerdeschrift geschildert. Nach dem Gesagten erübrigen sich dazu weitere Erörterungen. 5.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das BFM zu Recht von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen. Von den dortigen Schlussfolgerungen abzuweichen, besteht entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Veranlassung. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere hat das BFM zutreffend beachtet, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar mehrere Jahre im Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 ff. S. 511 ff.) lebte, sich jedoch seine Eltern sowie ein Bruder in I._______ aufhalten (vgl. Akten BFM A 20/18 S. 4). Des Weiteren sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer (wieder) mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammenleben möchte, doch besteht für eine Familienvereinigung in der Schweiz keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, sich allenfalls bei den (...) Behörden um Aufnahme zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Kostenvorschusserlass gegenstandslos.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: