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D-2220/2007

D-2220/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. September 2000 zusammen mit der (...) und einer (...) der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat aus und gelangten über die Türkei, Bosnien und Herzegowina sowie weitere ihnen unbekannte Länder am 4. Oktober 2000 in die Schweiz. Gleichentags reichten sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ ein Asylgesuch ein. Am 6. Oktober 2000 wurde mit der Beschwerdeführerin und am 11. Oktober 2000 mit dem Beschwerdeführer in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung durchgeführt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die Fremdenpolizei des Kantons D._______ (heute: [...]) hörte den Beschwerdeführer am 20. Februar 2001 und die Beschwerdeführerin am 13. März 2001 zu ihren Asylgründen an. A.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei als Bindeglied zwischen ihrem politisch tätigen (...) und den Studenten aktiv gewesen, indem sie die von ihm publizierten Artikel verteilt habe. Als sie sich an den Demonstrationen vom 8. Juli 1999 beteiligt habe, sei sie gefilmt und fotografiert worden. Seit diesem Datum sei sie nicht mehr zur Universität gegangen und habe versteckt gelebt. Nachdem sie trotzdem am 23./24. Mai 2000 an einer weiteren Demonstration teilgenommen habe und dabei erneut identifiziert worden sei, habe man sie von der Universität ausgeschlossen. Weil verschiedene Studenten, welche ebenfalls identifiziert worden seien, verhaftet, verurteilt oder sonst verschwunden seien, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei in ihrem Heimatstaat Mitglied der "Freiheitsbewegung" gewesen. A.b Der Beschwerdeführer seinerseits brachte zusammengefasst vor, er habe zusammen mit seinem (...) und einem (...) für die "Freiheitsbewegung" eine Reportage über die Manifestationen von anfangs Juli 1999 vorbereiten wollen. Diese Manifestationen hätten am 7. Juli 1999 in den Schlafräumen der Universität von Teheran begonnen. Am frühen Morgen des 8. Juli 1999 seien Sicherheitskräfte in die Schlafräume eingedrungen. Diese hätten drei Studenten in Bettdecken eingewickelt und aus dem Fenster geworfen, alles zerstört, was sie in den Zimmern gefunden hätten, junge Frauen seien attackiert und ihre Kleider zerrissen und es sei Feuer gelegt worden. Als sie (der Beschwerdeführer, sein [...] und sein [...]) zu filmen begonnen hätten, seien sie mit Schlägen attackiert worden. Er und sein (...) hätten fliehen können, sein (...) sei jedoch den Sicherheitskräften in die Hände gefallen. Da sich sein (...) nicht gut gefühlt habe, seien sie zunächst in ein Spital gefahren. Weil das Spitalpersonal jedoch offensichtlich angewiesen worden sei, bei der Ankunft von Verletzten die Sicherheitskräfte zu informieren, hätten sie das Spital wieder verlassen. In der Folge hätten er und sein (...) Vorladungen erhalten. Sein (...), der sich gemeldet habe, sei verhaftet worden. Er selber habe sich nach Erhalt der dritten Vorladung versteckt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er nehme an, dass sein (...) im Evin Gefängnis inhaftiert sei. A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Angaben des Beschwerdeführers enthielten zunächst lediglich allgemein bekannte Umstände. Hinzu komme, dass die eingereichten Vorladungen gestützt auf eine intern vorgenommene Analyse als Fälschungen zu qualifizieren seien. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwendungen änderten daran nichts. Die Einreichung gefälschter Dokumente beeinträchtige sodann die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weiter wurden verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt und das Bundesamt kam zum Schluss, seine Angaben seien als unglaubhaft zu betrachten, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt das BFF fest, soweit sich diese auf die Aktivitäten ihres (...) bezögen, sei festzuhalten, dass Zweifel an dessen Asylvorbringen bestünden. Überdies seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Aktivitäten sehr vage ausgefallen, weitere Vorbringen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das eingereichte Schreiben über den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Universität vermöge die Asylvorbringen nicht zu stützen. Insgesamt gelangte das Bundesamt zur Auffassung, die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 11. November 2004 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. November 2002 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung führte die ARK insbesondere aus, dass im Rahmen des Asylverfahrens des (...) beziehungsweise (...) der Beschwerdeführenden ein Privatgutachten eingereicht worden sei, welches zwischenzeitlich der Schweizerischen Botschaft in Teheran zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Da diese Stellungnahme noch ausstehe und es möglich sei, dass das Bundesamt zu einer abweichenden Beurteilung der Aussagen des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters gelange, seien möglicherweise auch die Angaben der Beschwerdeführerin anders zu beurteilen. Die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden namhaft gemachten Asylvorbringen könne aus diesem Grund nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb der Sachverhalt als nicht entscheidreif erscheine. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 - eröffnet am 22. Februar 2007 - stellte das Bundesamt erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche wiederum ab. Es ordnete überdies die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und zog drei eingereichte Beweismittel gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (Dispositivziffer 6) ein. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 26. März 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden drei Beispiele für Vorladungen, einen Bericht von BBC News sowie verschiedene Unterlagen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G. Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung zur Einreichung der Übersetzungen mit Eingabe vom 8. Mai 2007 nach. H. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilten die zuständigen kantonalen Behörden den Beschwerdeführenden mit, ihr Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung sei gegenüber dem hängigen Beschwerdeverfahren subsidiär und könnte allenfalls erst nach abgeschlossenem Asylverfahren behandelt werden. I. Am 26. Juni 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel (u.a. Unterlagen zu exilpolitischen Aktivitäten) ein. J. Die zuständigen kantonalen Behörden teilten den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. August 2007 in Bezug auf ihr Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung mit, die Beschwerdeführenden erfüllten insgesamt die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht. K. Weitere Beweismittel in Bezug auf ihre exilpolitischen Aktivitäten reichten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 29. Oktober 2007 und vom 23. Februar 2008 zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilten die kantonalen Behörden den Beschwerdeführenden erneut mit, sie seien (nach wie vor) nicht bereit, dem BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung zu überweisen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person entsprechend nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie seien zufolge bereits erlittener Verfolgungshandlungen ausgereist. Zu prüfen bleibt somit, ob im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung bestand beziehungsweise von den Beschwerdeführenden zumindest glaubhaft gemacht wurde.

E. 4.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom 18. November 2010 betreffend das Verfahren der (...) beziehungsweise (...) der Beschwerdeführenden (D-566/2007) zum Schluss, eine konkrete Verfolgungsgefahr lasse sich weder aus der Aufdeckung von Unterschlagungen noch aus den regimekritischen Aktivitäten (des [...] bzw. [...]) im Heimatland ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin sich bei ihren Asylvorbringen auf diejenigen ihres (...) abstützt, kann diesbezüglich auf das Urteil sowie die entsprechenden Erwägungen im Verfahren ihrer (...) verwiesen werden.

E. 4.3.2 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auch nach der Ausreise ihres (...) noch politisch tätig gewesen und habe an den Demonstrationen am 2. und 3. des 3. Monats 2000 teilgenommen (vgl. A2/9 S. 5). Dabei sei sie erneut identifiziert und in der Folge von der Universität ausgeschlossen worden. Für diesbezügliche weitere Auskünfte hätte sie sich beim zuständigen Ministerium melden müssen. Eine Vorladung habe sie jedoch nicht erhalten, allerdings habe sie sich ja versteckt gehalten (vgl. A13/13 S. 7 f. und S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der Akten die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermag, im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe für sie eine ernsthafte Gefahr bestanden, in einem bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt durch die iranischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Selbst wenn nämlich von der Echtheit des Schreibens der Universität, wonach die Beschwerdeführerin ausgeschlossen wurde, ausgegangen wird, lässt dieses nicht auf das Vorliegen einer konkreten, asylrelevanten Verfolgungssituation schliessen. Ebenso wenig lässt sich die Annahme einer Gefährdungssituation auf die (behaupteten) Bildaufnahmen anlässlich der Demonstrationen vom 2. und 3. Khordad 1379 (23./24. Mai 2000) stützen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass in einem Staat wie dem Iran potenziell gefährdete Aktivisten dadurch gewarnt würden, dass ihre Teilnahme an einer Demonstration im Fernsehen öffentlich gemacht wird, wovon angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin jedoch auszugehen ist (vgl. A 13/13 S. 7). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit insgesamt nicht geeignet, glaubhaft zu machen, sie habe mit einer gewissen, über den Grad blosser Spekulation hinaus reichender Verlässlichkeit mit Sanktionen seitens der heimatlichen Behörden in asylrelevantem Ausmass zu rechnen gehabt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer seinerseits leitet die ihm drohende Verfolgungsgefahr aus den Vorkommnissen rund um die Demonstrationen vom Juli 1999 ab. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei in diesem Zusammenhang stehende Vorladungen ein.

E. 4.4.1 Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die eingereichten Beweismittel seien aufgrund der Resultate einer internen Analyse als Fälschungen zu qualifizieren. Zunächst sei festzuhalten, dass die Vorladungen im Original eingereicht worden seien, obschon diese den betroffenen Personen nicht in dieser Form abgegeben würden. Zudem falle das in der zweiten Vorladung aufgeführte Vorführungsdatum auf einen Feiertag und die Vorladungen beinhalteten falsche beziehungsweise unvollständige Angaben zur Person des Vorgeladenen aber auch zum Ausstellungsort der Vorladungen. Schliesslich entsprächen die aufgeführten Referenznummern nicht den sonst in diesem Zusammenhang üblichen Nummern. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwendungen erachtete das Bundesamt als nicht stichhaltig. So entspreche die Behauptung, Vorladungen würden dem Betroffenen von einem Boten des Gerichts im Original übermittelt, nicht der Realität. Ebenso wenig überzeuge die Erklärung des Beschwerdeführers zur Ansetzung eines Termins auf einen Feiertag, nachdem weder eine besondere Dringlichkeit noch ein besonders sensibles Verfahren vorgelegen habe. Auch hinsichtlich der fehlenden Adresse des Vorgeladenen und der genauen Bezeichnung des Gerichts habe der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung vorgetragen. Die Einreichung gefälschter Dokumente führe zu einer Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weiter hielt die Vorinstanz fest, Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gebe auch, dass er wohl an seinem Wohn- oder Arbeitsort verhaftet worden wäre, nachdem er sich auf die erste Vorladung nicht gemeldet habe. Zudem seien auch weitere Aussagen, etwa zur dritten involvierten Person, widersprüchlich ausgefallen.

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der eingereichten Beweismittel zunächst einwenden, auf dem Internet seien verschiedene Beispiele gefunden worden, welche belegten, dass Vorladungen tatsächlich im Original abgegeben würden. Ausserdem fehlten auf dem einen Dokument ebenfalls wichtige persönliche Angaben, wie beispielsweise der Beruf der vorgeladenen Person. In Bezug auf die Vorladung des Beschwerdeführers auf einen Feiertag wird auf Beschwerdeebene eingewendet, politische Verfahren würden ihrer Natur nach häufig im Verborgenen abgewickelt. Nicht auszuschliessen sei im Übrigen, dass das Datum irrtümlicherweise auf einen Feiertag angesetzt worden sei. Auch bezüglich der nicht übereinstimmenden Referenznummern sei von einem Irrtum, mithin von einem Vertauschen der Ziffern 78 und 87 bei der zweiten Vorladung, auszugehen. Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, dass im Iran erst nach der dritten Anhörung mit einer Verhaftung gerechnet werden müsse. Die vom BFM weiter aufgeführten Widersprüche seien als an den Haaren herbeigezogen zu betrachten.

E. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft zu machen vermag, im Zeitpunkt seiner Ausreise habe für ihn eine ernsthafte Gefahr bestanden, in einem bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt durch die iranischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen ist zunächst anzumerken, dass nicht nur das Bundesamt, sondern auch andere Quellen, so das "Centre for Iranien Studies (CIS)" und das "Institute for Middle Eastern and Islamic Studies (IMEIS) an der Durham University, davon ausgehen, den vorgeladenen Personen würden nicht die Originale einer Vorladung, sondern deren Kopie ausgehändigt (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung vom 23. April 2010, Iran: Strafrechtliche Konsequenzen bei Nichterscheinen vor Gericht, S. 3; abgerufen auf www.ecoi.net am 25.11.2010). Insofern kann die Einreichung der Originalvorladungen - was von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht bestritten wird - als Indiz gegen die Authentizität der Beweismittel erachtet werden. Inwiefern die auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladungen aus dem Internet geeignet sein könnten, diese Schlussfolgerung zu relativieren, ist nicht ersichtlich, nachdem es sich dabei von vornherein nur um Abbildungen handeln kann. Ebenso wenig vermögen die Erklärungsversuche hinsichtlich der Vorladung auf einen Feiertag das Gericht vollumfänglich zu überzeugen. Ein Versehen kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, erscheint aber doch äusserst unwahrscheinlich. Anderseits lässt sich die Bedeutung, welche der Beschwerdeführer den Vorladungen beimisst (indem er ausführt, bekannt sei, dass Blitzverfahren oder Verfahren hinter geschlossenen Türen abgehalten würden, weshalb die Terminierung auf einen Feiertag nicht erstaune), kaum mit der Annahme vereinbaren, er habe sowieso erst nach der dritten versäumten Vorladung mit einer Verhaftung rechnen müssen. Dass die Adresse des Beschwerdeführers auf den Vorladungen fehlt, erscheint nicht entscheidend, unterstützt jedoch ebenfalls den Eindruck der fehlenden Authentizität der eingereichten Vorladungen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, bei der abweichenden Referenznummer seien wohl die entsprechenden Zahlen verwechselt worden, ist zwar durchaus als plausibel zu betrachten. Sie ändert jedoch nichts daran, dass die Zusammensetzung der Referenznummern von der dem Bundesamt bekannten abweicht. Damit sind die vorinstanzlichen Vorbehalte gegenüber der Echtheit der eingereichten Vorladungen - und damit gleichzeitig gegenüber der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - als überwiegend begründet zu betrachten, weshalb die Einziehung der Vorladungen durch die Vorinstanz (vgl. Dispositivziff. 6 der angefochtenen Verfügung) zu bestätigen ist. Im Weiteren ist dem Bundesamt auch darin zuzustimmen, dass die konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom 8. Juli 1999 nicht den Eindruck zu wecken vermögen, es handle sich um die Wiedergabe von selbst Erlebtem. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen bleiben insgesamt oberflächlich, mithin fehlen insbesondere zu erwartende Details zum eigenen Verhalten (vgl. A 12/16 S. 8). Auch die Flucht aus den Schlafräumen der Universität wurde vom Beschwerdeführer - auch auf entsprechende Nachfrage (vgl. A 12/16 S. 12) - lediglich rudimentär geschildert. Nach dem Gesagten ist für den Zeitpunkt der Ausreise auch seitens des Beschwerdeführers eine begründete Furcht, Opfer einer von den iranischen Behörden ausgehenden asylrelevanten Verfolgung zu werden, zu verneinen.

E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, das Bundesamt habe ihre Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint.

E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden reichten bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Dossier zu ihren exilpolitischen Aktivitäten ein. Das Bundesamt bestreitet dieses Engagement der Beschwerdeführenden nicht, kommt aber zum Schluss, sie (die Beschwerdeführenden) erreichten kein Profil, welches die ernsthafte Gefahr von Verfolgungshandlungen im Sinne Art. 54 AsylG beinhalte. Vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer betreibe - unter Mitarbeit der Beschwerdeführerin und seines (...) - eine eigene Website mit regimekritischen Inhalt. Im Weiteren reichten sie im Internet publizierte Artikel und diverse Dokumente über ihre Teilnahme an der Generalversammlung der DVF sowie an verschiedenen Kundgebungen ein. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Beweismittel umfassen Kopien der Mitgliederausweise der DVF für beide Beschwerdeführenden für das Jahr 2007 sowie für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 sowie Unterlagen über weitere Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten, so etwa Sitzungen der DVF aber auch Demonstrationen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführenden zu zweifeln.

E. 5.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-staltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informa-tions- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Über-wachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 5.4 Im Fall der Beschwerdeführenden geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Berücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der von ihnen in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.

E. 5.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der DVF selber nicht geltend, dass ihnen innerhalb der Vereinigung eine besonders exponierte Stellung beziehungsweise eine Führungsfunktion zukommt. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die Beweismittel dokumentierte Beteiligung der Beschwerdeführenden an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen, als Verfasser von im Internet beziehungsweise in der Monatszeitschrift des DVF "Kanoun" publizierten Beiträgen oder als Betreiber einer eigenen Website - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches die Beschwerdeführenden daraus zu ziehen versuchen. Beide Beschwerdeführenden weisen damit nicht das Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als ernst zu nehmende Regimegegner erweckt haben dürfte.

E. 5.4.2 Im Sinne einer Klarstellung bleibt darauf hinzuweisen, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen.

E. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden müssten im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen sie ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter Konsequenz ist hierbei anzumerken, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Beschwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden.

E. 5.4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auch unter diesem Blickwinkel zu Recht abgelehnt.

E. 6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Sachverhalt geltend gemacht haben, der sie zur Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist demnach zu bestätigen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.4.1 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das gesamte Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung aussetzen würden, besteht mithin nicht.

E. 8.4.2 Die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführenden wohnten überwiegend in Teheran, wo sie gemäss ihren eigenen Angaben über weitere Verwandtschaft verfügen. Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden würden. Aufgrund ihrer guten Schulbildung sowie der zwischenzeitlich erworbenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrer Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren könnten. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zwar reichten die Beschwerdeführenden zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Bestätigung vom 12. März 2007 über ihre Fürsorgeabhängigkeit ein, doch sind beide Ehegatten gemäss den Akten seit dem 1. Oktober 2008 - die Beschwerdeführerin mit Unterbruch - erwerbstätig. Aus diesem Grund kann nicht mehr von deren prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2220/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. Dezember 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), sowie dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. September 2000 zusammen mit der (...) und einer (...) der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat aus und gelangten über die Türkei, Bosnien und Herzegowina sowie weitere ihnen unbekannte Länder am 4. Oktober 2000 in die Schweiz. Gleichentags reichten sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ ein Asylgesuch ein. Am 6. Oktober 2000 wurde mit der Beschwerdeführerin und am 11. Oktober 2000 mit dem Beschwerdeführer in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung durchgeführt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die Fremdenpolizei des Kantons D._______ (heute: [...]) hörte den Beschwerdeführer am 20. Februar 2001 und die Beschwerdeführerin am 13. März 2001 zu ihren Asylgründen an. A.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei als Bindeglied zwischen ihrem politisch tätigen (...) und den Studenten aktiv gewesen, indem sie die von ihm publizierten Artikel verteilt habe. Als sie sich an den Demonstrationen vom 8. Juli 1999 beteiligt habe, sei sie gefilmt und fotografiert worden. Seit diesem Datum sei sie nicht mehr zur Universität gegangen und habe versteckt gelebt. Nachdem sie trotzdem am 23./24. Mai 2000 an einer weiteren Demonstration teilgenommen habe und dabei erneut identifiziert worden sei, habe man sie von der Universität ausgeschlossen. Weil verschiedene Studenten, welche ebenfalls identifiziert worden seien, verhaftet, verurteilt oder sonst verschwunden seien, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei in ihrem Heimatstaat Mitglied der "Freiheitsbewegung" gewesen. A.b Der Beschwerdeführer seinerseits brachte zusammengefasst vor, er habe zusammen mit seinem (...) und einem (...) für die "Freiheitsbewegung" eine Reportage über die Manifestationen von anfangs Juli 1999 vorbereiten wollen. Diese Manifestationen hätten am 7. Juli 1999 in den Schlafräumen der Universität von Teheran begonnen. Am frühen Morgen des 8. Juli 1999 seien Sicherheitskräfte in die Schlafräume eingedrungen. Diese hätten drei Studenten in Bettdecken eingewickelt und aus dem Fenster geworfen, alles zerstört, was sie in den Zimmern gefunden hätten, junge Frauen seien attackiert und ihre Kleider zerrissen und es sei Feuer gelegt worden. Als sie (der Beschwerdeführer, sein [...] und sein [...]) zu filmen begonnen hätten, seien sie mit Schlägen attackiert worden. Er und sein (...) hätten fliehen können, sein (...) sei jedoch den Sicherheitskräften in die Hände gefallen. Da sich sein (...) nicht gut gefühlt habe, seien sie zunächst in ein Spital gefahren. Weil das Spitalpersonal jedoch offensichtlich angewiesen worden sei, bei der Ankunft von Verletzten die Sicherheitskräfte zu informieren, hätten sie das Spital wieder verlassen. In der Folge hätten er und sein (...) Vorladungen erhalten. Sein (...), der sich gemeldet habe, sei verhaftet worden. Er selber habe sich nach Erhalt der dritten Vorladung versteckt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er nehme an, dass sein (...) im Evin Gefängnis inhaftiert sei. A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Angaben des Beschwerdeführers enthielten zunächst lediglich allgemein bekannte Umstände. Hinzu komme, dass die eingereichten Vorladungen gestützt auf eine intern vorgenommene Analyse als Fälschungen zu qualifizieren seien. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwendungen änderten daran nichts. Die Einreichung gefälschter Dokumente beeinträchtige sodann die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weiter wurden verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt und das Bundesamt kam zum Schluss, seine Angaben seien als unglaubhaft zu betrachten, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt das BFF fest, soweit sich diese auf die Aktivitäten ihres (...) bezögen, sei festzuhalten, dass Zweifel an dessen Asylvorbringen bestünden. Überdies seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Aktivitäten sehr vage ausgefallen, weitere Vorbringen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das eingereichte Schreiben über den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Universität vermöge die Asylvorbringen nicht zu stützen. Insgesamt gelangte das Bundesamt zur Auffassung, die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 11. November 2004 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. November 2002 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung führte die ARK insbesondere aus, dass im Rahmen des Asylverfahrens des (...) beziehungsweise (...) der Beschwerdeführenden ein Privatgutachten eingereicht worden sei, welches zwischenzeitlich der Schweizerischen Botschaft in Teheran zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Da diese Stellungnahme noch ausstehe und es möglich sei, dass das Bundesamt zu einer abweichenden Beurteilung der Aussagen des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters gelange, seien möglicherweise auch die Angaben der Beschwerdeführerin anders zu beurteilen. Die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden namhaft gemachten Asylvorbringen könne aus diesem Grund nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb der Sachverhalt als nicht entscheidreif erscheine. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 - eröffnet am 22. Februar 2007 - stellte das Bundesamt erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche wiederum ab. Es ordnete überdies die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und zog drei eingereichte Beweismittel gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (Dispositivziffer 6) ein. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 26. März 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden drei Beispiele für Vorladungen, einen Bericht von BBC News sowie verschiedene Unterlagen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G. Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung zur Einreichung der Übersetzungen mit Eingabe vom 8. Mai 2007 nach. H. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilten die zuständigen kantonalen Behörden den Beschwerdeführenden mit, ihr Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung sei gegenüber dem hängigen Beschwerdeverfahren subsidiär und könnte allenfalls erst nach abgeschlossenem Asylverfahren behandelt werden. I. Am 26. Juni 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel (u.a. Unterlagen zu exilpolitischen Aktivitäten) ein. J. Die zuständigen kantonalen Behörden teilten den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. August 2007 in Bezug auf ihr Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung mit, die Beschwerdeführenden erfüllten insgesamt die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht. K. Weitere Beweismittel in Bezug auf ihre exilpolitischen Aktivitäten reichten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 29. Oktober 2007 und vom 23. Februar 2008 zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilten die kantonalen Behörden den Beschwerdeführenden erneut mit, sie seien (nach wie vor) nicht bereit, dem BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung zu überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person entsprechend nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie seien zufolge bereits erlittener Verfolgungshandlungen ausgereist. Zu prüfen bleibt somit, ob im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung bestand beziehungsweise von den Beschwerdeführenden zumindest glaubhaft gemacht wurde. 4.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom 18. November 2010 betreffend das Verfahren der (...) beziehungsweise (...) der Beschwerdeführenden (D-566/2007) zum Schluss, eine konkrete Verfolgungsgefahr lasse sich weder aus der Aufdeckung von Unterschlagungen noch aus den regimekritischen Aktivitäten (des [...] bzw. [...]) im Heimatland ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin sich bei ihren Asylvorbringen auf diejenigen ihres (...) abstützt, kann diesbezüglich auf das Urteil sowie die entsprechenden Erwägungen im Verfahren ihrer (...) verwiesen werden. 4.3.2 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auch nach der Ausreise ihres (...) noch politisch tätig gewesen und habe an den Demonstrationen am 2. und 3. des 3. Monats 2000 teilgenommen (vgl. A2/9 S. 5). Dabei sei sie erneut identifiziert und in der Folge von der Universität ausgeschlossen worden. Für diesbezügliche weitere Auskünfte hätte sie sich beim zuständigen Ministerium melden müssen. Eine Vorladung habe sie jedoch nicht erhalten, allerdings habe sie sich ja versteckt gehalten (vgl. A13/13 S. 7 f. und S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der Akten die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermag, im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe für sie eine ernsthafte Gefahr bestanden, in einem bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt durch die iranischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Selbst wenn nämlich von der Echtheit des Schreibens der Universität, wonach die Beschwerdeführerin ausgeschlossen wurde, ausgegangen wird, lässt dieses nicht auf das Vorliegen einer konkreten, asylrelevanten Verfolgungssituation schliessen. Ebenso wenig lässt sich die Annahme einer Gefährdungssituation auf die (behaupteten) Bildaufnahmen anlässlich der Demonstrationen vom 2. und 3. Khordad 1379 (23./24. Mai 2000) stützen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass in einem Staat wie dem Iran potenziell gefährdete Aktivisten dadurch gewarnt würden, dass ihre Teilnahme an einer Demonstration im Fernsehen öffentlich gemacht wird, wovon angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin jedoch auszugehen ist (vgl. A 13/13 S. 7). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit insgesamt nicht geeignet, glaubhaft zu machen, sie habe mit einer gewissen, über den Grad blosser Spekulation hinaus reichender Verlässlichkeit mit Sanktionen seitens der heimatlichen Behörden in asylrelevantem Ausmass zu rechnen gehabt. 4.4 Der Beschwerdeführer seinerseits leitet die ihm drohende Verfolgungsgefahr aus den Vorkommnissen rund um die Demonstrationen vom Juli 1999 ab. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei in diesem Zusammenhang stehende Vorladungen ein. 4.4.1 Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die eingereichten Beweismittel seien aufgrund der Resultate einer internen Analyse als Fälschungen zu qualifizieren. Zunächst sei festzuhalten, dass die Vorladungen im Original eingereicht worden seien, obschon diese den betroffenen Personen nicht in dieser Form abgegeben würden. Zudem falle das in der zweiten Vorladung aufgeführte Vorführungsdatum auf einen Feiertag und die Vorladungen beinhalteten falsche beziehungsweise unvollständige Angaben zur Person des Vorgeladenen aber auch zum Ausstellungsort der Vorladungen. Schliesslich entsprächen die aufgeführten Referenznummern nicht den sonst in diesem Zusammenhang üblichen Nummern. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwendungen erachtete das Bundesamt als nicht stichhaltig. So entspreche die Behauptung, Vorladungen würden dem Betroffenen von einem Boten des Gerichts im Original übermittelt, nicht der Realität. Ebenso wenig überzeuge die Erklärung des Beschwerdeführers zur Ansetzung eines Termins auf einen Feiertag, nachdem weder eine besondere Dringlichkeit noch ein besonders sensibles Verfahren vorgelegen habe. Auch hinsichtlich der fehlenden Adresse des Vorgeladenen und der genauen Bezeichnung des Gerichts habe der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung vorgetragen. Die Einreichung gefälschter Dokumente führe zu einer Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weiter hielt die Vorinstanz fest, Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gebe auch, dass er wohl an seinem Wohn- oder Arbeitsort verhaftet worden wäre, nachdem er sich auf die erste Vorladung nicht gemeldet habe. Zudem seien auch weitere Aussagen, etwa zur dritten involvierten Person, widersprüchlich ausgefallen. 4.4.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der eingereichten Beweismittel zunächst einwenden, auf dem Internet seien verschiedene Beispiele gefunden worden, welche belegten, dass Vorladungen tatsächlich im Original abgegeben würden. Ausserdem fehlten auf dem einen Dokument ebenfalls wichtige persönliche Angaben, wie beispielsweise der Beruf der vorgeladenen Person. In Bezug auf die Vorladung des Beschwerdeführers auf einen Feiertag wird auf Beschwerdeebene eingewendet, politische Verfahren würden ihrer Natur nach häufig im Verborgenen abgewickelt. Nicht auszuschliessen sei im Übrigen, dass das Datum irrtümlicherweise auf einen Feiertag angesetzt worden sei. Auch bezüglich der nicht übereinstimmenden Referenznummern sei von einem Irrtum, mithin von einem Vertauschen der Ziffern 78 und 87 bei der zweiten Vorladung, auszugehen. Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, dass im Iran erst nach der dritten Anhörung mit einer Verhaftung gerechnet werden müsse. Die vom BFM weiter aufgeführten Widersprüche seien als an den Haaren herbeigezogen zu betrachten. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft zu machen vermag, im Zeitpunkt seiner Ausreise habe für ihn eine ernsthafte Gefahr bestanden, in einem bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt durch die iranischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen ist zunächst anzumerken, dass nicht nur das Bundesamt, sondern auch andere Quellen, so das "Centre for Iranien Studies (CIS)" und das "Institute for Middle Eastern and Islamic Studies (IMEIS) an der Durham University, davon ausgehen, den vorgeladenen Personen würden nicht die Originale einer Vorladung, sondern deren Kopie ausgehändigt (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung vom 23. April 2010, Iran: Strafrechtliche Konsequenzen bei Nichterscheinen vor Gericht, S. 3; abgerufen auf www.ecoi.net am 25.11.2010). Insofern kann die Einreichung der Originalvorladungen - was von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht bestritten wird - als Indiz gegen die Authentizität der Beweismittel erachtet werden. Inwiefern die auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladungen aus dem Internet geeignet sein könnten, diese Schlussfolgerung zu relativieren, ist nicht ersichtlich, nachdem es sich dabei von vornherein nur um Abbildungen handeln kann. Ebenso wenig vermögen die Erklärungsversuche hinsichtlich der Vorladung auf einen Feiertag das Gericht vollumfänglich zu überzeugen. Ein Versehen kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, erscheint aber doch äusserst unwahrscheinlich. Anderseits lässt sich die Bedeutung, welche der Beschwerdeführer den Vorladungen beimisst (indem er ausführt, bekannt sei, dass Blitzverfahren oder Verfahren hinter geschlossenen Türen abgehalten würden, weshalb die Terminierung auf einen Feiertag nicht erstaune), kaum mit der Annahme vereinbaren, er habe sowieso erst nach der dritten versäumten Vorladung mit einer Verhaftung rechnen müssen. Dass die Adresse des Beschwerdeführers auf den Vorladungen fehlt, erscheint nicht entscheidend, unterstützt jedoch ebenfalls den Eindruck der fehlenden Authentizität der eingereichten Vorladungen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, bei der abweichenden Referenznummer seien wohl die entsprechenden Zahlen verwechselt worden, ist zwar durchaus als plausibel zu betrachten. Sie ändert jedoch nichts daran, dass die Zusammensetzung der Referenznummern von der dem Bundesamt bekannten abweicht. Damit sind die vorinstanzlichen Vorbehalte gegenüber der Echtheit der eingereichten Vorladungen - und damit gleichzeitig gegenüber der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - als überwiegend begründet zu betrachten, weshalb die Einziehung der Vorladungen durch die Vorinstanz (vgl. Dispositivziff. 6 der angefochtenen Verfügung) zu bestätigen ist. Im Weiteren ist dem Bundesamt auch darin zuzustimmen, dass die konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom 8. Juli 1999 nicht den Eindruck zu wecken vermögen, es handle sich um die Wiedergabe von selbst Erlebtem. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen bleiben insgesamt oberflächlich, mithin fehlen insbesondere zu erwartende Details zum eigenen Verhalten (vgl. A 12/16 S. 8). Auch die Flucht aus den Schlafräumen der Universität wurde vom Beschwerdeführer - auch auf entsprechende Nachfrage (vgl. A 12/16 S. 12) - lediglich rudimentär geschildert. Nach dem Gesagten ist für den Zeitpunkt der Ausreise auch seitens des Beschwerdeführers eine begründete Furcht, Opfer einer von den iranischen Behörden ausgehenden asylrelevanten Verfolgung zu werden, zu verneinen. 5. Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, das Bundesamt habe ihre Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführenden reichten bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Dossier zu ihren exilpolitischen Aktivitäten ein. Das Bundesamt bestreitet dieses Engagement der Beschwerdeführenden nicht, kommt aber zum Schluss, sie (die Beschwerdeführenden) erreichten kein Profil, welches die ernsthafte Gefahr von Verfolgungshandlungen im Sinne Art. 54 AsylG beinhalte. Vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer betreibe - unter Mitarbeit der Beschwerdeführerin und seines (...) - eine eigene Website mit regimekritischen Inhalt. Im Weiteren reichten sie im Internet publizierte Artikel und diverse Dokumente über ihre Teilnahme an der Generalversammlung der DVF sowie an verschiedenen Kundgebungen ein. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Beweismittel umfassen Kopien der Mitgliederausweise der DVF für beide Beschwerdeführenden für das Jahr 2007 sowie für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 sowie Unterlagen über weitere Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten, so etwa Sitzungen der DVF aber auch Demonstrationen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführenden zu zweifeln. 5.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-staltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informa-tions- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Über-wachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4 Im Fall der Beschwerdeführenden geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Berücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der von ihnen in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. 5.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der DVF selber nicht geltend, dass ihnen innerhalb der Vereinigung eine besonders exponierte Stellung beziehungsweise eine Führungsfunktion zukommt. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die Beweismittel dokumentierte Beteiligung der Beschwerdeführenden an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen, als Verfasser von im Internet beziehungsweise in der Monatszeitschrift des DVF "Kanoun" publizierten Beiträgen oder als Betreiber einer eigenen Website - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches die Beschwerdeführenden daraus zu ziehen versuchen. Beide Beschwerdeführenden weisen damit nicht das Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als ernst zu nehmende Regimegegner erweckt haben dürfte. 5.4.2 Im Sinne einer Klarstellung bleibt darauf hinzuweisen, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden müssten im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen sie ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter Konsequenz ist hierbei anzumerken, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Beschwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. 5.4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit weiteren Hinweisen). 5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auch unter diesem Blickwinkel zu Recht abgelehnt. 6. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Sachverhalt geltend gemacht haben, der sie zur Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist demnach zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das gesamte Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung aussetzen würden, besteht mithin nicht. 8.4.2 Die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführenden wohnten überwiegend in Teheran, wo sie gemäss ihren eigenen Angaben über weitere Verwandtschaft verfügen. Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden würden. Aufgrund ihrer guten Schulbildung sowie der zwischenzeitlich erworbenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrer Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren könnten. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zwar reichten die Beschwerdeführenden zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Bestätigung vom 12. März 2007 über ihre Fürsorgeabhängigkeit ein, doch sind beide Ehegatten gemäss den Akten seit dem 1. Oktober 2008 - die Beschwerdeführerin mit Unterbruch - erwerbstätig. Aus diesem Grund kann nicht mehr von deren prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: