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D-2212/2011

D-2212/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie­sen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2212/2011law/rep

Urteil vom 27. April 2011

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Beschwerdeführer 1,

mit Ehefrau B._______, geboren am (...),

Beschwerdeführer 2,

und ihr Kind C._______, geboren am (...),

Beschwerdeführer 3,

Eritrea,

alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),

Beschwerdeführende

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügungen des BFM vom 7. April 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2009 in die Schweiz einreisten und am folgenden Tag um Asyl nachsuchten,

dass das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 25. Februar 2009 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 4. März 2009 (Beschwerdeführer 2) ihre Personalien erhob und sie zu ihrem Reise­weg und - summarisch - zu ihren Ausreisegründen befragte,

dass sie eigenen Angaben zufolge über den Sudan und Libyen nach Ita­lien gereist sind und dort ein Asylgesuch gestellt haben,

dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. Juli 2009 mitteil­ten, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien unter dem Namen A._______, geboren am (...) beziehungsweise D._______, ge­boren am (...), in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden (vgl. act. A24/1),

dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2009 das Kind C._______ (Be­schwerdeführer 3) zur Welt brachte,

dass die zuständige italienische Behörde am 1. Juni 2010 (Beschwerdefüh­rer 2) beziehungsweise am 24. September 2010 (Beschwer­deführer 1) einem Gesuch des BFM um Rückübernahme der Be­schwerdeführenden ausdrücklich entsprochen hat (vgl. act. A 34/3),

dass das BFM am 22. Februar 2011 eine direkte Anhörung der Beschwer­deführenden durchführte,

dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit der Tatsache konfron­tierte, dass ihnen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wor­den sei,

dass das BFM den Beschwerdeführenden gleichzeitig das rechtliche Ge­hör zu einer Wegweisung nach Italien gewährte,

dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen behaupteten, in Ita­lien keine behördliche Hilfe, insbesondere weder Aufenthaltspapiere ge­schweige einen Pass erhalten zu haben und weitgehend auf sich allein gestellt gewesen zu sein,

dass der Beschwerdeführer 1 ergänzend ausführte, er habe zeitweise aus­hilfsweise in einem Secondhandladen arbeiten können und bei der Cari­tas gratis Essen erhalten,

dass das BFM mit - am gleichen Tag an die Beschwerdeführenden ver­sandten - Verfügungen vom 7. April 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei­sung nach Italien anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters am 14. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erhoben,

dass sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien gestützt auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG aufzuheben und das Verfahren zwecks materiel­ler Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass sie in formeller Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Ent­bindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,

dass der Rechtsmittelschrift ein undatiertes Schreiben des Beschwerdefüh­rers 1 und ein solches seines in der Schweiz lebenden Bru­ders E._______ vom 14. April 2011 beigefügt sind, worin die bei­den Brüder ihr gegenseitiges Verhältnis während ihrer gemeinsamen Le­benszeit in Eritrea und seit ihrer Wiederbegegnung in der Schweiz schil­dern,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge­suches des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen be­sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe­bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wird,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu­er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein­getre­ten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt­staat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de­nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An­gehö­rige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl­suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass der vorangegangene mehrjährige und legale Aufenthalt der Beschwer­deführenden in Italien aufgrund der Aktenlage als erstellt zu er­achten ist,

dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De­zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol­gungssiche­ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde­füh­renden am 1. Juni beziehungsweise am 24. September 2010 zuge­stimmt haben (vgl. act. A 34/3),

dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,

dass demnach auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzu­treten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen ge­mäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,

dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde namentlich gel­tend macht, er pflege eine sehr enge Beziehung zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder E._______, weshalb die Voraussetzun­gen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG als erfüllt zu erachten seien, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und das Verfah­ren zwecks materieller Prüfung (der Asylgesuche) an die Vorinstanz zurück­zuweisen sei,

dass in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die beiden mit der Be­schwerdeschrift eingereichten Schreiben der beiden Brüder weiter ausge­führt wird, diese hätten in ihrer Jugend ein sehr enges Verhältnis unterhal­ten und danach aufgrund der unterschiedlichen Fluchtgeschichte während rund fünf Jahren keinen Kontakt mehr miteinander gehabt,

dass sie auch in der Schweiz wieder eine sehr enge und regelmässige Be­ziehung zueinander pflegen würden, seitdem sie sich hier - unverhofft - wiederbegegnet seien,

dass die Beschwerdeführenden den Bruder (beziehungsweise Schwager) E._______ häufig besuchen und die beiden Brüder täglich miteinan­der telefonieren würden,

dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inner­halb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder) aufgrund der zwischen solchen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel beabsichtig­ten Zweckgemeinschaft die Vermutung besteht, dass eine enge Bezie­hung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/8 E. 8.5 S. 115),

dass demgegenüber ausserhalb der Kernfamilie - wie vorliegend zwi­schen dem Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder E._______ - keine solche Vermutung besteht, sondern vielmehr besondere Umstände - beispielsweise eine besondere Abhängigkeit einer der beiden Personen aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge der anderen Per­son erfordert - gegeben sein müssen, um von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Be­zugsperson ausgehen zu können (vgl. BVGE 2009/8 E. 8.5 S. 116),

dass zwischen dem - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer 1 und seinem Bruder in der Schweiz keine derartige, durch ein besonde­res Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist,

dass die - erstmals auf Beschwerdeebene erhobene - Behauptung, die Brü­der unterhielten aktuell ein sehr enges menschliches Verhältnis und te­lefonierten sich mehrmals täglich, den zuvor skizzierten hohen Anforderun­gen an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht zu genü­gen vermag, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausnah­metatbestands von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegend nicht er­füllt sind,

dass es ferner gemäss der geltenden Rechtsprechung in Anwendung von Art. 34 AsylG nicht angezeigt ist, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn ei­nem Beschwerdeführer in einem vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zuerkannt wurde und ihm dort Asyl oder ein vergleichbarer Schutz gewährt wurde (vgl. das zur Pu­blikation bestimmte Urteil des Bundesver­waltungsgerichts D-7463/2009 vom 14. Dezember 2010 E. 4-6),

dass daher der aktenkundige Umstand, dass den Beschwerdeführenden in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zur Anwen­dung der Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu führen ver­mag,

dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be­steht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegenüber den Beschwer­deführenden ergangenen Nichteintretensentscheide des BFM demnach zu bestätigen sind,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe­willi­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg­wei­sung im Ein­klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem­nach vom Bun­desamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge­gen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden,

dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zukommen und keine konkreten Hinweise be­stehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine entsprechen­den völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,

dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen namentlich gemäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die güns­tigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines frem­den Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird,

dass ihnen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen Itali­ens,

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be­schwerde­führenden in einen Drittstaat reisen können, welcher - wie vorste­hend erwähnt - seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,

dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, auch wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich anführen, sie seien dort in keiner Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber über­lassen worden,

dass die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt wur­den und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen ge­regelten Aufenthaltsstatus verfügen,

dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italieni­schen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden aus­drück­lich zugestimmt haben,

dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufi­gen Aufnahme nicht in Betracht fällt,

dass die Beschwerde mithin als offensichtlich unbegründet im vereinfach­ten Verfahren abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde­begehren abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Be­schwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie­sen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang

Philipp Reimann

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