Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 18. Januar 2012 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 2. März 2009 in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammenfassend nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Faktoren festgehalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 22. März 2013 liess der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ihm (dem Rechtsvertreter) vom Bundesverwaltungsgericht zurückgesandte Unterlagen, welche er mit Eingabe vom 15. März 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2013) an das Gericht gerichtet hatte, letzterem wiederzukommen. Er beantragte, die Unterlagen im vorliegenden Revisionsverfahren zu den Akten zu nehmen und führte aus, dass das Urteil zwar auf den 11. März 2013 datiert sei, jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieses Urteil tatsächlich an diesem Tag erlassen worden sei. Es liege nicht in seiner Verantwortung, dass ein angeblich am 11. März 2013 ergangenes Urteil solange liegen geblieben sei, bis es versandt worden sei. Die zurückgesandten Unterlagen gehörten klar in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts, da sie den vorliegenden Fall beträfen und kein Grund bestehe, die Spuren der nicht vollständigen Prüfung der Sache im Rahmen des Entscheides durch die Rücksendung der Akten zu verwischen (act. 17, D-980/2012). Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mitgeteilt, die erneut zugesandten Unterlagen würden wie gewünscht zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts genommen. Ferner wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Urteil betreffend den Gesuchsteller mit Unterschrift des Drittrichters am 11. März 2013 zu Stande und das Verfahren damit zu einem Abschluss gekommen sei. Somit könnten die am 15. März 2013 versandten Unterlagen, welche am 18. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen seien, für dieses Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (act. 18, D-980/2012). C. Mit Schreiben des BFM vom 3. April 2013 wurde dem Gesuchsteller zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 1. Mai 2013 eingeräumt. D. Mit Eingabe vom 19. April 2013 lässt der Gesuchsteller unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Revision des Urteils D-980/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 ersuchen und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Das Migrationsamt des Kantons Aargau sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit "Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp" bezeichneter Verfügung vom 22. April 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269; BVGE 2012/7 E. 2.2.1).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Mit dem Entscheid in der Sache selbst braucht über die formelle Aussetzung des Vollzugs nicht befunden zu werden.
E. 1.6 Das Ersuchen um Mitteilung des Spruchkörpers sowie des Gerichtsschreibers ist bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren ebenfalls gegenstandslos geworden.
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe unbeurteilt gebliebener einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sowie der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Das Revisionsgesuch wird unter dem Gesichtspunkt unbeurteilt gebliebener einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG zum einen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil keine Ausführungen zur Verfolgungssituation des Vorgesetzten des Gesuchstellers, des Besitzers und Betreibers einer Buslinie namens J., enthalte und auf den in diesem Zusammenhang vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalt sowie auf die entsprechend eingereichten Beweismittel nicht eingehe. Ebenfalls sei zu erwähnen, dass der Gesuchsteller mehrfach beantragt habe, im Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz, zu diesem neu bekannten Sachverhalt angehört werden zu müssen, da damit seine aktuelle Verfolgung belegt würde. Zum anderen wird die Rüge erhoben, der Gesuchsteller habe in seiner mit umfangreichen Beweismitteln versehenen Beschwerdeeingabe vom 3. Januar 2013 explizit das Rechtsbegehren gestellt, zusätzlich aufgrund eines weiteren Asylgrunds (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), als Flüchtling anerkennt zu werden. Dieses Vorbringen werde zwar in den zusammenfassenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt, indes unterbleibe eine konkrete Beschäftigung mit dem Vorliegen des betreffenden Asylgrundes. Das Bundesverwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, sich zwingend in Form einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung des gestellten Begehrens auseinanderzusetzen und nicht bloss einzelne der eingereichten Beweismittel heranzuziehen, um ausschliesslich auf die Richtigkeit des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) verweisen zu können. Die Nichtbeachtung von aktenkundigen Tatsachen und die Nichtprüfung eines gestellten Rechtsbegehrens würden aber einen weiteren Grund darstellen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 gemäss Art. 121 Bst. c und d BGG in Revision zu ziehen.
E. 3.2 Hinsichtlich der erhobenen Einwände ist festzuhalten, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 begründet wurde, weshalb den Asylvorbringen des Gesuchstellers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen seien, dieser würde ein Risikoprofil aufweisen, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen liesse. Insbesondere wurde der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 aufgefordert, sämtliche von ihm in Aussicht gestellten beziehungsweise im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht als notwendig erachteten Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Verfolgungssituation innert gesetzlicher Frist nachzureichen. Dieser Sachverhaltsumstand wurde sodann im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 einer Würdigung unterzogen, wobei aus der entsprechenden Urteilserwägung (E. 7.4 S. 22) der Name des Buslinienbesitzers und -betreibers zwar nicht explizit hervorgeht, letztlich aber implizit die Verneinung einer asylrelevanten Gefährdung des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht wird. Bei dieser Sachlage bestand für die Beschwerdeinstanz keine Veranlassung, im vorliegenden Fall weitere Abklärungen wie beispielsweise eine erneute Anhörung des Gesuchstellers in die Wege zu leiten. An dieser Stelle sei zudem auf F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321 hingewiesen. Danach braucht sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das würde häufig einen prozessökonomisch nicht vertretbaren Aufwand erfordern. Das Urteil braucht lediglich zu den wesentlichen Parteiauffassungen Stellung zu beziehen und selbst dies kann auf konkludente Weise dadurch geschehen, dass die Urteilsgründe der entscheidenden Instanz schlüssig in Erscheinung treten. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern im Urteil des Bundesverwaltungsgericht einzelne Beschwerdeanträge unbeurteilt im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG geblieben sein sollen.
E. 3.3 Zu keiner in revisionsrechtlicher Hinsicht günstigeren Beurteilung führen die weiteren Einwände im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von aktenkundigen Tatsachen und der Nichtprüfung eines gestellten Rechtsbegehrens. Die zahlreichen vom Gesuchsteller eingereichten über die allgemeine Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen berichtenden Beweismittel weisen keinen konkreten Bezug zur Person des Gesuchstellers und dessen individuellen Asylvorbringen auf. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 wurde mit umfassender Begründung eine asylrelevante Gefährdung des Gesuchstellers, welcher kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung aufzuweisen vermochte, in Abrede gestellt. Ebenso ergibt sich daraus die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Gefährdung von tamilischen Rückkehrenden in den Heimatstaat nach abgelehntem Asylgesuch. Vor diesem Hintergrund war das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen hinsichtlich der in dieser pauschalen Form geltend gemachten angeblich flüchtlingsrelevanten Situation des Gesuchstellers vorzunehmen. Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, dass der neue Asylgrund (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) zwar im Urteil erwähnt, aber nicht dem gestellten Antrag entsprechend geprüft worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 11. März 2013 nach Auflistung diverser internationaler und nationaler Publikationen sowie Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts von Januar 2013 zur Erkenntnis, dass davon ausgegangen werden könne, dass, auch nach Konsultation insbesondere der vom Gesuchsteller eingereichten Quellen bezüglich der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung (BVGE 2011/24 E. 10.4.2) nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung drohe (E. 7.1 S. 19). Ebenfalls wurde im genannten Urteil in E. 7.3.3 unter anderem ausgeführt, dass gestützt auf die vorgenannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch auf diejenigen, auf welche sich der Gesuchsteller stütze - festzustellen sei, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetze. Mithin wurden die Überlegungen, welche zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt führten, dargelegt und von einer Nichtbeachtung aktenkundiger Tatsachen respektive Nichtprüfung eines gestellten Antrags im Sinne von Art. 121 Bst. c und d BGG kann - entgegen der Auffassung in der Revisionseingabe - nicht gesprochen werden (vgl. auch nachstehend E. 3.5).
E. 3.4 Ohne explizit den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 BGG zu nennen (die ersuchende Partei erfährt nachträglich erhebliche Tatsachen oder findet entscheidende Beweismittel auf, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte), verweist der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf die nach Erlass des Urteils vom 11. März 2013 zu den Akten gereichte Beweismitteleingabe (vgl. Bst. B hiervor), welche im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden müsse. Bei den vom Gesuchsteller damals eingereichten Beweismitteln handelt es sich zum einen um einen fremdsprachigen Haftbefehl in Faxkopie vom 5. Dezember 2012 (englische Übersetzung: Revisionsbeilage 2), welcher eine andere Person als den Gesuchsteller betrifft. Zum andern sind es diverse vor Erlass des Urteils vom 11. März 2013 datierende, über die allgemeine Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen berichtende Beweismittel, die keinen konkreten Bezug zur Person des Gesuchstellers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Hierzu gilt festzuhalten, dass neue Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51). Wie aus der Begründung unter E. 3.2. und 3.3 hervorgeht, muss den Beweismitteln insgesamt die Erheblichkeit - eine kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der revisionsrechtlichen Bestimmungen - abgesprochen werden. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist demnach nicht gegeben.
E. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die im Revisionsgesuch vorgebrachte appellatorische Kritik am Urteil vom 13. März 2011 (vgl. dazu insbesondere Ziff. 11 S. 6 und 7 des Gesuchs), mit welcher letztlich beabsichtigt wird, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten Sachverhalts herbeizuführen, vorliegend unbeachtlich ist, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N. 7 zu Art. 123, Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 29 zu Art. 121 BGG, S. 518, Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 5, S. 225).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, dass im Falle des Nichteintretens auf das Revisionsgesuchs aufgrund der dem Gesuchsteller drohenden gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossenden Behandlung in Sri Lanka zumindest die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen wäre. Mehr hierzu könne er nach den notwendigen beantragten Sachverhaltsabklärungen und der Ansetzung einer angemessenen Frist für eine weitere Stellungnahme ausführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. März 2013 die Frage des Wegweisungsvollzugs eingehend geprüft und den Vollzug sowohl unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit in Berücksichtigung der Vorbringen des Gesuchstellers bejaht (vgl. insbesondere E. 9.4.2 und 9.5 S. 25 sowie 9.6.3 und 9.7 S. 26 des Urteils). Im Revisionsgesuch wird nicht konkret dargetan, weshalb im Falle eines Nichteintretens auf das Gesuch (in casu: Abweisung) der Vollzug der Wegweisung nochmals zu überprüfen sei. Schliesslich wurde im vorliegenden Verfahren festgestellt, dass die vom Gesuchsteller behaupteten Revisionsgründe nicht bestehen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6 (...)
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- (...)
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2206/2013 Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2013 / D-980/2012. Sachverhalt: A. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 18. Januar 2012 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 2. März 2009 in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammenfassend nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Faktoren festgehalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 22. März 2013 liess der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ihm (dem Rechtsvertreter) vom Bundesverwaltungsgericht zurückgesandte Unterlagen, welche er mit Eingabe vom 15. März 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2013) an das Gericht gerichtet hatte, letzterem wiederzukommen. Er beantragte, die Unterlagen im vorliegenden Revisionsverfahren zu den Akten zu nehmen und führte aus, dass das Urteil zwar auf den 11. März 2013 datiert sei, jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieses Urteil tatsächlich an diesem Tag erlassen worden sei. Es liege nicht in seiner Verantwortung, dass ein angeblich am 11. März 2013 ergangenes Urteil solange liegen geblieben sei, bis es versandt worden sei. Die zurückgesandten Unterlagen gehörten klar in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts, da sie den vorliegenden Fall beträfen und kein Grund bestehe, die Spuren der nicht vollständigen Prüfung der Sache im Rahmen des Entscheides durch die Rücksendung der Akten zu verwischen (act. 17, D-980/2012). Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mitgeteilt, die erneut zugesandten Unterlagen würden wie gewünscht zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts genommen. Ferner wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Urteil betreffend den Gesuchsteller mit Unterschrift des Drittrichters am 11. März 2013 zu Stande und das Verfahren damit zu einem Abschluss gekommen sei. Somit könnten die am 15. März 2013 versandten Unterlagen, welche am 18. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen seien, für dieses Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (act. 18, D-980/2012). C. Mit Schreiben des BFM vom 3. April 2013 wurde dem Gesuchsteller zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 1. Mai 2013 eingeräumt. D. Mit Eingabe vom 19. April 2013 lässt der Gesuchsteller unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Revision des Urteils D-980/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 ersuchen und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Das Migrationsamt des Kantons Aargau sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit "Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp" bezeichneter Verfügung vom 22. April 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269; BVGE 2012/7 E. 2.2.1). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Mit dem Entscheid in der Sache selbst braucht über die formelle Aussetzung des Vollzugs nicht befunden zu werden. 1.6 Das Ersuchen um Mitteilung des Spruchkörpers sowie des Gerichtsschreibers ist bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren ebenfalls gegenstandslos geworden. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe unbeurteilt gebliebener einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sowie der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch wird unter dem Gesichtspunkt unbeurteilt gebliebener einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG zum einen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil keine Ausführungen zur Verfolgungssituation des Vorgesetzten des Gesuchstellers, des Besitzers und Betreibers einer Buslinie namens J., enthalte und auf den in diesem Zusammenhang vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalt sowie auf die entsprechend eingereichten Beweismittel nicht eingehe. Ebenfalls sei zu erwähnen, dass der Gesuchsteller mehrfach beantragt habe, im Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz, zu diesem neu bekannten Sachverhalt angehört werden zu müssen, da damit seine aktuelle Verfolgung belegt würde. Zum anderen wird die Rüge erhoben, der Gesuchsteller habe in seiner mit umfangreichen Beweismitteln versehenen Beschwerdeeingabe vom 3. Januar 2013 explizit das Rechtsbegehren gestellt, zusätzlich aufgrund eines weiteren Asylgrunds (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), als Flüchtling anerkennt zu werden. Dieses Vorbringen werde zwar in den zusammenfassenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt, indes unterbleibe eine konkrete Beschäftigung mit dem Vorliegen des betreffenden Asylgrundes. Das Bundesverwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, sich zwingend in Form einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung des gestellten Begehrens auseinanderzusetzen und nicht bloss einzelne der eingereichten Beweismittel heranzuziehen, um ausschliesslich auf die Richtigkeit des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) verweisen zu können. Die Nichtbeachtung von aktenkundigen Tatsachen und die Nichtprüfung eines gestellten Rechtsbegehrens würden aber einen weiteren Grund darstellen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 gemäss Art. 121 Bst. c und d BGG in Revision zu ziehen. 3.2 Hinsichtlich der erhobenen Einwände ist festzuhalten, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 begründet wurde, weshalb den Asylvorbringen des Gesuchstellers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen seien, dieser würde ein Risikoprofil aufweisen, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen liesse. Insbesondere wurde der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 aufgefordert, sämtliche von ihm in Aussicht gestellten beziehungsweise im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht als notwendig erachteten Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Verfolgungssituation innert gesetzlicher Frist nachzureichen. Dieser Sachverhaltsumstand wurde sodann im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 einer Würdigung unterzogen, wobei aus der entsprechenden Urteilserwägung (E. 7.4 S. 22) der Name des Buslinienbesitzers und -betreibers zwar nicht explizit hervorgeht, letztlich aber implizit die Verneinung einer asylrelevanten Gefährdung des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht wird. Bei dieser Sachlage bestand für die Beschwerdeinstanz keine Veranlassung, im vorliegenden Fall weitere Abklärungen wie beispielsweise eine erneute Anhörung des Gesuchstellers in die Wege zu leiten. An dieser Stelle sei zudem auf F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321 hingewiesen. Danach braucht sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das würde häufig einen prozessökonomisch nicht vertretbaren Aufwand erfordern. Das Urteil braucht lediglich zu den wesentlichen Parteiauffassungen Stellung zu beziehen und selbst dies kann auf konkludente Weise dadurch geschehen, dass die Urteilsgründe der entscheidenden Instanz schlüssig in Erscheinung treten. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern im Urteil des Bundesverwaltungsgericht einzelne Beschwerdeanträge unbeurteilt im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG geblieben sein sollen. 3.3 Zu keiner in revisionsrechtlicher Hinsicht günstigeren Beurteilung führen die weiteren Einwände im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von aktenkundigen Tatsachen und der Nichtprüfung eines gestellten Rechtsbegehrens. Die zahlreichen vom Gesuchsteller eingereichten über die allgemeine Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen berichtenden Beweismittel weisen keinen konkreten Bezug zur Person des Gesuchstellers und dessen individuellen Asylvorbringen auf. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 wurde mit umfassender Begründung eine asylrelevante Gefährdung des Gesuchstellers, welcher kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung aufzuweisen vermochte, in Abrede gestellt. Ebenso ergibt sich daraus die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Gefährdung von tamilischen Rückkehrenden in den Heimatstaat nach abgelehntem Asylgesuch. Vor diesem Hintergrund war das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen hinsichtlich der in dieser pauschalen Form geltend gemachten angeblich flüchtlingsrelevanten Situation des Gesuchstellers vorzunehmen. Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, dass der neue Asylgrund (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) zwar im Urteil erwähnt, aber nicht dem gestellten Antrag entsprechend geprüft worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 11. März 2013 nach Auflistung diverser internationaler und nationaler Publikationen sowie Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts von Januar 2013 zur Erkenntnis, dass davon ausgegangen werden könne, dass, auch nach Konsultation insbesondere der vom Gesuchsteller eingereichten Quellen bezüglich der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung (BVGE 2011/24 E. 10.4.2) nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung drohe (E. 7.1 S. 19). Ebenfalls wurde im genannten Urteil in E. 7.3.3 unter anderem ausgeführt, dass gestützt auf die vorgenannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch auf diejenigen, auf welche sich der Gesuchsteller stütze - festzustellen sei, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetze. Mithin wurden die Überlegungen, welche zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt führten, dargelegt und von einer Nichtbeachtung aktenkundiger Tatsachen respektive Nichtprüfung eines gestellten Antrags im Sinne von Art. 121 Bst. c und d BGG kann - entgegen der Auffassung in der Revisionseingabe - nicht gesprochen werden (vgl. auch nachstehend E. 3.5). 3.4 Ohne explizit den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 BGG zu nennen (die ersuchende Partei erfährt nachträglich erhebliche Tatsachen oder findet entscheidende Beweismittel auf, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte), verweist der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf die nach Erlass des Urteils vom 11. März 2013 zu den Akten gereichte Beweismitteleingabe (vgl. Bst. B hiervor), welche im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden müsse. Bei den vom Gesuchsteller damals eingereichten Beweismitteln handelt es sich zum einen um einen fremdsprachigen Haftbefehl in Faxkopie vom 5. Dezember 2012 (englische Übersetzung: Revisionsbeilage 2), welcher eine andere Person als den Gesuchsteller betrifft. Zum andern sind es diverse vor Erlass des Urteils vom 11. März 2013 datierende, über die allgemeine Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen berichtende Beweismittel, die keinen konkreten Bezug zur Person des Gesuchstellers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Hierzu gilt festzuhalten, dass neue Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51). Wie aus der Begründung unter E. 3.2. und 3.3 hervorgeht, muss den Beweismitteln insgesamt die Erheblichkeit - eine kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der revisionsrechtlichen Bestimmungen - abgesprochen werden. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist demnach nicht gegeben. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die im Revisionsgesuch vorgebrachte appellatorische Kritik am Urteil vom 13. März 2011 (vgl. dazu insbesondere Ziff. 11 S. 6 und 7 des Gesuchs), mit welcher letztlich beabsichtigt wird, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten Sachverhalts herbeizuführen, vorliegend unbeachtlich ist, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N. 7 zu Art. 123, Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 29 zu Art. 121 BGG, S. 518, Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 5, S. 225).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 ist demzufolge abzuweisen.
5. Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, dass im Falle des Nichteintretens auf das Revisionsgesuchs aufgrund der dem Gesuchsteller drohenden gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossenden Behandlung in Sri Lanka zumindest die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen wäre. Mehr hierzu könne er nach den notwendigen beantragten Sachverhaltsabklärungen und der Ansetzung einer angemessenen Frist für eine weitere Stellungnahme ausführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. März 2013 die Frage des Wegweisungsvollzugs eingehend geprüft und den Vollzug sowohl unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit in Berücksichtigung der Vorbringen des Gesuchstellers bejaht (vgl. insbesondere E. 9.4.2 und 9.5 S. 25 sowie 9.6.3 und 9.7 S. 26 des Urteils). Im Revisionsgesuch wird nicht konkret dargetan, weshalb im Falle eines Nichteintretens auf das Gesuch (in casu: Abweisung) der Vollzug der Wegweisung nochmals zu überprüfen sei. Schliesslich wurde im vorliegenden Verfahren festgestellt, dass die vom Gesuchsteller behaupteten Revisionsgründe nicht bestehen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. (...)
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. (...)
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: