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D-2132/2017

D-2132/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 1. Februar 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. B. Am 2. Februar 2017 orientierte das SEM die zuständige kantonale Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte um umgehende Einleitung der vorgesehenen Schutzmassnahmen und um Bekanntgabe des Namens der gesetzlichen Vertretung nach deren Ernennung. Am 7. Februar 2017 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson für die Asylanhörung zu. C. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Februar 2017 und am 21. Februar 2017 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ und sei im Quartier D._______ aufgewachsen, wo er zuletzt in einem Flüchtlingslager im Teil (...) gelebt habe. Er gehöre zur Clanfamilie E._______, Clan F._______, Subclan G._______, Subsubclan H._______. Sein Vater habe (...) verkauft. Seit anfangs 2015 habe er ihm dabei geholfen. Ab Mitte 2015 habe sein Vater wiederholt Drohanrufe von den Al-Shabaab erhalten, weil diese nicht gewollt hätten, dass er auch an Soldaten beziehungsweise Polizei- und Regierungseinheiten (...) verkaufe. Am 5. Juli 2016 sei sein Vater von den Al-Shabaab umgebracht worden. An jenem Tag sei er von seinem Vater weggeschickt worden, um Zucker zu holen. Bei seiner Rückkehr an den Arbeitsort habe er gesehen, wie sich viele Leute um eine Leiche versammelt hätten. Als er erkannt habe, dass es sich um die Leiche seines Vaters gehandelt habe, sei er auf der Stelle ohnmächtig geworden. In der Folge sei das Leben für seine Familie schwierig geworden, weil das einzige Einkommen weggefallen sei. Er habe deshalb die Arbeit seines Vaters als (...) übernommen. Nach einigen Tagen habe er ebenfalls einen Drohanruf erhalten. Der Anrufer habe ihn gefragt, ob er nichts daraus gelernt habe, was seinem Vater geschehen sei, und ob er wisse, dass sie seinen Vater umgebracht hätten; er solle sich auf den Tod vorbereiten. Er habe aus Angst das Telefon aufgelegt und sei zu seiner Schwester gefahren. Er habe ihr und ihrem Ehemann von den Ereignissen erzählt. Mit finanzieller Unterstützung seines Schwagers sei er am nächsten Tag mit einem Bus nach I._______ gefahren. Unterwegs sei der Bus von einer Gruppe der Al-Shabaab angehalten worden. Aufgrund seines modernen Haarschnittes seien er und der Fahrer, der ihm habe helfen wollen, mit verbundenen Augen in die Nähe eines Flusses geführt worden, wo ihnen die Augenbinden entfernt worden seien. Einer der Männer habe sein Messer genommen und - anstatt dass er ihn wie befürchtet getötet habe - habe er ihm die Haare abgeschnitten. Danach hätten die Männer Anstalten gemacht, ihn an Händen und Füssen gefesselt in den Fluss zu werfen. Ihr Anführer habe jedoch Einhalt geboten und sie hätten nach I._______ weiterfahren können. Am 27. Juli 2016 sei er aus Somalia ausgereist und über Kenia, Nairobi, Uganda, Südsudan, Sudan und Äthiopien nach Libyen gelangt, wo er von Schleppern 70 Tage lang festgehalten worden sei. Anfangs Dezember 2016 sei er auf dem Seeweg nach Italien und am 22. Januar 2017 in die Schweiz gelangt. D. Mit Verfügung vom 8. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Er legte der Beschwerde einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) J._______ vom 4. April 2017, ein Print-Screen eines Youtube-Videos sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnete dem Beschwerdeführer Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 1. Mai 2017 beim Gericht ein. H. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 31. Mai 2017 unter Beilage eines fachärztlichen Überweisungsschreiben vom 10. Februar 2017, eines E-Mails der Beiständin vom 29. Mai 2017, einer Stellungnahme des KJPD J._______ vom 31. Mai 2017 sowie einer aktualisierten Kostennote. I. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 leitete das SEM dem Gericht einen Bericht des KJPD J._______ vom 31. Mai 2017 weiter.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung formellen Rechts. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen.

E. 3.1 Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels rechtsgenüglicher Befragung von ihm als minderjährige Person unrichtig festgestellt sowie die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sein Alter in der Befragung nicht gebührend berücksichtigt worden sei. So sei er trotz seiner (erst) (...) Jahre vom Sachbearbeiter des SEM mit "Sie" angesprochen worden und es seien ihm keine einleitenden Fragen, so etwa zu seinem aktuellen Befinden, gestellt worden.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.1.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Es hat unter anderem bezüglich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie ist bereits zu Beginn der Anhörung dafür Sorge zu tragen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck sollte die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Befragung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Befragung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat das SEM - wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art - darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Befragung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Befragung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Befragung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3). Selbst wenn aber das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3; Urteil des BVGer E-5381/2014 E. 4.2).

E. 3.1.3 Vorab ab ist festzustellen, dass vom SEM nicht in Zweifel gezogen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte (vgl. SEM act. A6/1; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Ausführungen in der Vernehmlassung sprach es den Beschwerdeführer indessen bei der Anhörung mit der Höflichkeitsform an, weil es sein damaliges Alter aufgrund dessen unterschiedlichen Angaben (vgl. SEM act. A9 Pt. 1.06) nicht wie angegeben auf (...) Jahre, sondern um ein bis zwei Jahre höher einschätzte. Der Beschwerdeführer vermag aus der verwendeten Anrede nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal - wie eingangs festgestellt - das SEM seine (damalige) Minderjährigkeit nicht anzweifelt. Seiner Auffassung, dass seinem jugendlichen Alter wegen der verwendeten Höflichkeitsform wie auch wegen fehlender einleitender Fragen zu seinem aktuellen Befinden keine Rechnung getragen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Protokollverlauf sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Befragungen angesichts seines Alters und seiner Reife (insbesondere seiner Fähigkeit, die Fragen zu verstehen) nicht angemessen durchgeführt worden wären. Der Beschwerdeführer vermochte den klar formulierten Fragen offensichtlich problemlos zu folgen und darauf zu antworten. Bezeichnenderweise brachten denn auch weder die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung noch die Vertrauensperson irgendwelche Einwände gegen den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung oder betreffend die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers vor. Im Übrigen wird in der Rechtsmittelschrift nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig erstellt sein sollte. Vielmehr wird dort der aktenkundige Sachverhalt ohne relevante Ergänzung wiedergegeben.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er leide an einer (...), welche mit beträchtlichen Konzentrationsschwierigkeiten und starken Kopfschmerzen einhergehe, so auch anlässlich der Anhörung. So werde durch die (...) gemäss Stellungnahme der Ärztin seine Gedächtnisleistung gestört, bei der Erinnerung an das traumatische Erlebnis werde er in eine ähnliche Gefühlslage versetzt und vermeide darüber zu sprechen, wobei er im Erzählstrang Erlebnisse auslasse. Seine psychische Belastung und allfällige Auswirkungen auf sein Aussageverhalten seien in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden.

E. 3.2.1 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 14. Februar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung über Kopfweh klagte und eine Schmerztablette erhielt. Er bestätigte dabei, er wolle sich für die Rückübersetzung - diese wurde in der Folge ohne Einwände von Hilfswerksvertretung und Vertrauensperson durchgeführt - noch einmal konzentrieren. Anlässlich der - offenbar aus zeitlichen Gründen notwendig gewordenen - Fortsetzung der Anhörung am 21. Februar 2017 brachte er vor, er könne gelegentlich nicht schlafen und habe vor allem nachts Schmerzen am ganzen Körper, weswegen er einmal pro Woche einen Arzttermin habe. Gleichzeitig bestätigte er auf Nachfrage, es gehe ihm aktuell gut (vgl. SEM act. A18 F108). Es ergeben sich aus dem folgenden Protokollverlauf entsprechend auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen einer Konzentrationsschwäche oder einer möglicherweise eingeschränkten Urteils- oder Aussagefähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen des Sachbearbeiters zu beantworten oder seine Asylgründe darzulegen. Etwas anderes ist auch nicht dem Bericht des KJPD vom 4. April 2017 zu entnehmen. Dort wird zwar eine (...) und eine (...), einhergehend mit einer Konzentrationsschwäche und Störungen in der Gedächtnisleistung, diagnostiziert, gleichzeitig wird der Beschwerdeführer jedoch als wach, bewusstseinsklar und vollständig (zeitlich, örtlich, situativ, autopsychisch) orientiert beschrieben. Formalgedanklich und im Bereich inhaltlicher Denkstörungen sei er unauffällig. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Befragung und die Anhörung den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend erstellt worden ist und der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. Die Protokolle erweisen sich demnach als verwertbar. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich zu verneinen. Es besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Arbeitsalltag als Gehilfe seines Vater beim (...) und zu seinem Vorgehen, als er nach der Ermordung seines Vaters dessen Tätigkeit übernommen habe, seien recht knapp und eher vage ausgefallen. Selbst wenn er jedoch tatsächlich im (...) tätig gewesen wäre, würde dies kaum für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen in Bezug auf die dargelegte Verfolgung sprechen. Er sei nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die angeblich beim Auffinden seines toten Vaters angetroffene Situation so zu vermitteln, dass der Eindruck entstanden sei, er habe das Ganze tatsächlich erlebt. Auch seine Aussagen zum erhaltenen Drohanruf vermöchten nicht zu überzeugen. So habe er in der BzP angegeben, bemerkt zu haben, dass es dieselben Männer gewesen seien, die seinen Vater getötet hätten. Bei der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, der Anrufer habe selbst gesagt, er und seine Leute hätten den Vater umgebracht. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sogleich aufgelegt. Bei der BzP habe er jedoch dargelegt, beim Anruf sei aufgelegt worden. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Al-Shabaab die Mühe gemacht haben sollte, den Vater ein Jahr lang dauernd anzurufen und zu bedrohen, ohne etwas gegen ihn zu unternehmen, um ihn dann plötzlich zu ermorden. Es sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Arbeit des Vaters nach dessen Tod ungerührt fortgesetzt und weshalb seine Mutter diese Arbeit zugelassen habe, zumal sie ihn aus Angst um seine Gesundheit nicht einmal an der Beerdigung des Vaters habe teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sein Schwager komme aus einer wohlhabenden Familie und besitze ein Lebensmittelgeschäft. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie aus finanziellen Gründen nicht gezwungen gewesen wären, wissentlich das Risiko auf sich zu nehmen, von Islamisten getötet zu werden. Ferner müsse aufgrund der widersprüchlichen Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar aus C._______ stamme, dort jedoch nicht in einem Flüchtlingslager im Gebiet (...) gelebt habe. Zum einen habe er in der BzP angegeben, bei (...) handle es sich um ein Flüchtlingslager, dies habe er im ersten Teil der Anhörung bestätigt und erklärt, es gäbe im Distrikt D._______ kein anderes Flüchtlingslager. Im zweiten Teil der Anhörung habe er jedoch gesagt, das Gebiet heisse (...) und es gebe dort verschiedene Flüchtlingscamps. Zum anderen befänden sich gemäss dem SOHDA Emergency Visit Assessment Report der SOHDA Somali Humanitarian Development Action im Gebiet (...) eineinhalb Dutzend Flüchtlingscamps, jedoch trage keines davon den genannten Namen. Auch sei "(...)" nicht, wie angegeben, der Name eines Hotels beziehungsweise Hotelinhabers in D._______, sondern der Name einer dort ansässigen Schule ([...]) und es befänden sich in D._______ entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ein Bohrloch/Brunnen sowie ein weiteres IDP-Camp und eine (...) deren Name er nicht gekannt habe. Falls seine Vorbringen zum Überfall durch eine Gruppe der Al-Shabaab während der Reise von C._______ nach I._______ der Wahrheit entsprechen würden - wovon aufgrund der insgesamt vagen Ausführungen, im zeitlichen Ablauf widersprüchlich eingeordneter Teile und nur bei der BzP geltend gemachter Vorkommnisse nicht auszugehen sei - wären diese nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls als zufälliges Opfer, mithin als Betroffener eines Einzelereignisses ohne weitere Folgen, keine begründete Furcht vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgung gehabt. Die Nachteile, die er erlitten habe, hätten auch nicht zum Ziel gehabt, ihn aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive zu treffen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht insbesondere entgegen, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, trage seiner psychischen Verfassung nicht angemessen Rechnung. Er sei sichtlich aufgewühlt gewesen, als er bei der Anhörung von der Ermordung seines Vaters gesprochen habe. Dies habe sich auch in der nonverbalen Kommunikation gezeigt und sei entsprechend protokolliert worden ("spricht mit weinerlicher Stimme", "verhüllt mit den Händen das Gesicht, und schluchzt"). Der Anblick seines getöteten Vaters sei ein traumatisches Erlebnis gewesen, welches ihn in seinen Albträumen immer wieder einhole. Es sei ihm auch nicht möglich, diese Situation detailliert zu beschreiben, weil er beim Anblick des Vaters ohnmächtig und erst wieder bei sich zu Hause wach geworden sei. Im geschützten Rahmen des Gesprächs mit seiner Ärztin habe er jedoch beschrieben, dass er seinen Vater mit einem Einschussloch in der Stirn und blutigem Gesicht auf dem Boden liegen gesehen habe. Der eingereichte Arztbericht belege, dass der beim Anblick des getöteten Vaters ausgelöste Stress dazu führe, dass die Erinnerung an die Erlebnisse lückenhaft werde. Ferner könne es ihm nicht angelastet werden, dass er im ersten Teil der Anhörung gesagt habe, sein Vater habe vor der Ermordung das Mittagsgebet verrichtet. Er habe bei seiner späteren Aussage ("Nein, das sagte ich nicht") die Frage des Sachbearbeiters falsch verstanden und vermeintlich dessen Aussage, sein Vater sei in der Moschee umgebracht worden, widersprochen. Sodann sei seinen Aussagen zu den Flüchtlingslagern zu entnehmen, dass es für sein kindliches Verständnis keinen Unterschied mache, ob man von (...) als einem Flüchtlingslager oder einem Gebiet mit verschiedenen Flüchtlingslagern spreche. Dies könne daher nicht als Widerspruch sondern lediglich als eine altersbedingte undifferenzierte Ausdrucksweise interpretiert werden. Es sei auch gut möglich, dass es sich bei den von ihm genannten Namen der Flüchtlingslager um die von den Bewohnern verwendete Bezeichnung handle, welche nicht mit den "Camp Names" im SOHDA Emergency Visit Assessment Report übereinstimmen würden. Er habe auf eigene Initiative eine Skizze des Lagers gezeichnet, was seine Angabe, dass er aus dem Flüchtlingslager (...) komme, bestätige. Zudem habe er ein Hotel des Inhabers "(...)" genannt. Im Internet seien mehrere Videos zum Hotel "(...)" zu finden, dessen Inhaber Mohamed "(...)" heisse.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in materieller Hinsicht aus, soweit der Beschwerdeführer bei der Erzählung von der Ermordung seines Vaters mit weinerlicher Stimme gesprochen, sein Gesicht mit den Händen verhüllt und Schluchzlaute von sich gegeben habe, sei dies keineswegs ein Beweis dafür, dass er wirklich emotional aufgewühlt gewesen sei, zumal keine Träne zu sehen gewesen sei. Auch wäre eine etwas detailreichere Schilderung der Situation, in welcher er seinen toten Vater aufgefunden habe, selbst bei Gedächtnisproblemen zu erwarten gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben nicht zu wissen, wie sein Vater umgebracht worden sei, ob mit einem Messer oder einer Pistole, während er der Ärztin erzählt habe, ihn mit einem Einschussloch in der Stirn am Boden liegen gesehen habe. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass der Vater überhaupt gewollt habe, dass der Beschwerdeführer ihm bei seiner Tätigkeit helfe, wenn er tatsächliche mit dem Tod bedroht worden wäre. Diese als realitätsfern gewerteten Aussagen liessen sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen weder erklären noch entkräften. Insgesamt seien die Vorbringen zu den Vorfällen in C._______ weiterhin unglaubhaft. Weiter sei sein Asylvorbringen betreffend den Überfall durch die Al-Shabaab, wobei seine Haare geschnitten worden seien, nicht asylrelevant, da kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen sei. Das Vorbringen vermöge nicht zu vermitteln, inwiefern er nach erfolgter Freilassung deswegen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatland gehabt habe.

E. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, der Sachbearbeiter des SEM habe seine psychische Situation in keiner Weise anerkannt. Entgegen der Darstellung des SEM habe bereits vor der ersten Anhörung am 14. Februar 2017 ein stichfester Hinweis auf das medizinische Problem vorgelegen. Das Misstrauen des SEM bezüglich der diagnostizierten Traumatisierung - trotz entsprechender Hinweise und der Diagnose zweier verschiedener Ärzte - sei nicht kompatibel mit dem von der Rechtsprechung verlangten Umgang mit minderjährigen Asylsuchenden. Das SEM dementiere in seiner Vernehmlassung, dass er entgegen der protokollierten nonverbalen Äusserungen während der Anhörung ("GS spricht mit weinerlicher Stimme" und "GS verhüllt mit den Händen das Gesicht, und schluchzt") emotional aufgewühlt gewesen sei, mit der Begründung, dass "keine Träne zu sehen war (...)". Es sei anmassend, das Ausbleiben von Tränen mit fehlender Emotionalität gleichzusetzten, zumal trauern nicht zwangsmässig mit weinen einhergehe. Die Äusserung des SEM, ein Trauma sei auf die negativen Ereignisse in Libyen zurückzuführen, ohne über das nötige medizinische Fachwissen in der Traumatologie zu verfügen, erscheine in Anbetracht der Komplexität der Traumatologie als anmassend. Das SEM habe bei seiner Aufforderung zur detaillierten Beschreibung der Situation, in welcher er seinen toten Vater aufgefunden habe, der Traumatisierung und den Schwierigkeiten darüber zu sprechen keine Rechnung getragen. Es könne ihm nicht als Widerspruch zu seiner Aussage in der Asylanhörung angelastet werden, dass er sich im Rahmen der vertrauensvollen Beziehung zu seiner Therapeutin getraut habe, mehr von seinen Erlebnissen zu erzählen. Im Übrigen diene der Arztbericht nicht dazu, Sachverhaltselemente für das Asylverfahren abzuklären.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall im Ergebnis korrekt angewendet hat und schliesst sich der Einschätzung des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe vollumfänglich an.

E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Arztzeugnis vom 4. April 2017 an einer (...) und an einer (...). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung vermag seine unstimmigen Aussagen, namentlich im Zusammenhang mit dem Anblick des toten Vaters, welcher Anlass für seine Traumatisierung gewesen sein soll, allerdings nicht aufzulösen. Es ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht davon auszugehen, dass sich Traumatisierte aufgrund von (...)-Symptomen per se nicht mehr an die traumatische Situation erinnern könnten. Vielmehr wird in der Lehre mit Hinweis auf entsprechende Studienergebnisse (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 98 f.) auch die Auffassung vertreten, dass das Erinnerungsvermögen bei Aussagenden mit (...) bezüglich des traumatischen Ereignisses sogar höher als bei Aussagenden ohne (...) sei. Hinweise dafür, dass es sich im konkreten Fall anders verhalten würde und sich der Beschwerdeführer an die traumatische Situation nicht mehr erinnern würde, sind dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2017 nicht zu entnehmen. Indem dort zum Psychostatus des Beschwerdeführers festgehalten wird, diesem kämen "Erinnerungen an die Ereignisse in den Sinn, obwohl er nicht daran denken möchte" und "er habe das Gefühl, als erlebe er die Situation wieder", wird im Falle des Beschwerdeführers die erwähnte Aussage von Ludewig/Baumer/Tavo gegenteils gestützt. Ebenso wenig vermögen die fachärztlich diagnostizierte (...) und die (...) für sich allein einen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe zu bilden. Sie sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen.

E. 6.4 Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Ermordung seines Vaters nur oberflächliche Angaben ohne jegliche Einzelheiten machen konnte. Nicht erklärbar ist ausserdem, dass er in der Anhörung ausdrücklich vorgebracht hat, nicht zu wissen, wie sein Vater umgebracht worden sei (vgl. SEM act. A18 F93), während er der Ärztin erzählt hat, den Vater mit einem Einschussloch in der Stirn am Boden liegen gesehen zu haben. Es können von einem (...)-jährigen Jugendlichen auf derartige Kernvorbringen inhaltlich stringente Aussagen erwartet werden. Etwas anderes lässt sich - mit Blick auf das vorstehend Gesagte - auch aus den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten und Ausführungen nicht ableiten, zumal es sich hier nicht bloss um chronologische Abweichungen in den Erzählungen handelt.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer schilderte sodann im Rahmen der BzP den Inhalt des erhaltenen Drohanrufes anders als in der nachfolgenden Anhörung (vgl. SEM act. A9 S. 8; A18 F167 f., F217 f.). Wohl kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch dann herangezogen werden, wenn wie hier klare Aussagen an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016). Weiter ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater einerseits zugelassen hätte, dass der Beschwerdeführer ihm bei seiner gefährlichen Tätigkeit geholfen habe, noch dass seine Mutter andererseits dies nach dem Tod seines Vaters zugelassen hätte, wenn der Vater tatsächlich in dieser Weise umgebracht worden wäre.

E. 6.6 Sodann ist der Begründung der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der Reise nach I._______ von einer Gruppe der Al-Shabaab angehalten und ihm seien die Haare geschnitten worden, kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen sei. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verfolgungsgrund vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen und diesem ist deshalb die Asylrelevanz abzusprechen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung dieses Vorbringen verzichtet hat.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Seine Vorbringen halten entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt durch das vorliegende Verfahren unberührt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten. Die am 31. Mai 2017 eingereichte aktualisierte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden zu Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 20.- und einen Totalbetrag von Fr. 1'720.- aus. Der Aufwand erscheint, abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), angemessen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist damit vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'295.- (inkl. Auslagen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Christian Hoffs, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse von insgesamt Fr. 1'295.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2132/2017 Urteil vom 17. Mai 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 1. Februar 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. B. Am 2. Februar 2017 orientierte das SEM die zuständige kantonale Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte um umgehende Einleitung der vorgesehenen Schutzmassnahmen und um Bekanntgabe des Namens der gesetzlichen Vertretung nach deren Ernennung. Am 7. Februar 2017 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson für die Asylanhörung zu. C. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Februar 2017 und am 21. Februar 2017 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ und sei im Quartier D._______ aufgewachsen, wo er zuletzt in einem Flüchtlingslager im Teil (...) gelebt habe. Er gehöre zur Clanfamilie E._______, Clan F._______, Subclan G._______, Subsubclan H._______. Sein Vater habe (...) verkauft. Seit anfangs 2015 habe er ihm dabei geholfen. Ab Mitte 2015 habe sein Vater wiederholt Drohanrufe von den Al-Shabaab erhalten, weil diese nicht gewollt hätten, dass er auch an Soldaten beziehungsweise Polizei- und Regierungseinheiten (...) verkaufe. Am 5. Juli 2016 sei sein Vater von den Al-Shabaab umgebracht worden. An jenem Tag sei er von seinem Vater weggeschickt worden, um Zucker zu holen. Bei seiner Rückkehr an den Arbeitsort habe er gesehen, wie sich viele Leute um eine Leiche versammelt hätten. Als er erkannt habe, dass es sich um die Leiche seines Vaters gehandelt habe, sei er auf der Stelle ohnmächtig geworden. In der Folge sei das Leben für seine Familie schwierig geworden, weil das einzige Einkommen weggefallen sei. Er habe deshalb die Arbeit seines Vaters als (...) übernommen. Nach einigen Tagen habe er ebenfalls einen Drohanruf erhalten. Der Anrufer habe ihn gefragt, ob er nichts daraus gelernt habe, was seinem Vater geschehen sei, und ob er wisse, dass sie seinen Vater umgebracht hätten; er solle sich auf den Tod vorbereiten. Er habe aus Angst das Telefon aufgelegt und sei zu seiner Schwester gefahren. Er habe ihr und ihrem Ehemann von den Ereignissen erzählt. Mit finanzieller Unterstützung seines Schwagers sei er am nächsten Tag mit einem Bus nach I._______ gefahren. Unterwegs sei der Bus von einer Gruppe der Al-Shabaab angehalten worden. Aufgrund seines modernen Haarschnittes seien er und der Fahrer, der ihm habe helfen wollen, mit verbundenen Augen in die Nähe eines Flusses geführt worden, wo ihnen die Augenbinden entfernt worden seien. Einer der Männer habe sein Messer genommen und - anstatt dass er ihn wie befürchtet getötet habe - habe er ihm die Haare abgeschnitten. Danach hätten die Männer Anstalten gemacht, ihn an Händen und Füssen gefesselt in den Fluss zu werfen. Ihr Anführer habe jedoch Einhalt geboten und sie hätten nach I._______ weiterfahren können. Am 27. Juli 2016 sei er aus Somalia ausgereist und über Kenia, Nairobi, Uganda, Südsudan, Sudan und Äthiopien nach Libyen gelangt, wo er von Schleppern 70 Tage lang festgehalten worden sei. Anfangs Dezember 2016 sei er auf dem Seeweg nach Italien und am 22. Januar 2017 in die Schweiz gelangt. D. Mit Verfügung vom 8. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Er legte der Beschwerde einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) J._______ vom 4. April 2017, ein Print-Screen eines Youtube-Videos sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnete dem Beschwerdeführer Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 1. Mai 2017 beim Gericht ein. H. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 31. Mai 2017 unter Beilage eines fachärztlichen Überweisungsschreiben vom 10. Februar 2017, eines E-Mails der Beiständin vom 29. Mai 2017, einer Stellungnahme des KJPD J._______ vom 31. Mai 2017 sowie einer aktualisierten Kostennote. I. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 leitete das SEM dem Gericht einen Bericht des KJPD J._______ vom 31. Mai 2017 weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung formellen Rechts. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen. 3.1 Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels rechtsgenüglicher Befragung von ihm als minderjährige Person unrichtig festgestellt sowie die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sein Alter in der Befragung nicht gebührend berücksichtigt worden sei. So sei er trotz seiner (erst) (...) Jahre vom Sachbearbeiter des SEM mit "Sie" angesprochen worden und es seien ihm keine einleitenden Fragen, so etwa zu seinem aktuellen Befinden, gestellt worden. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.1.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Es hat unter anderem bezüglich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie ist bereits zu Beginn der Anhörung dafür Sorge zu tragen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck sollte die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Befragung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Befragung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat das SEM - wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art - darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Befragung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Befragung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Befragung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3). Selbst wenn aber das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3; Urteil des BVGer E-5381/2014 E. 4.2). 3.1.3 Vorab ab ist festzustellen, dass vom SEM nicht in Zweifel gezogen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte (vgl. SEM act. A6/1; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Ausführungen in der Vernehmlassung sprach es den Beschwerdeführer indessen bei der Anhörung mit der Höflichkeitsform an, weil es sein damaliges Alter aufgrund dessen unterschiedlichen Angaben (vgl. SEM act. A9 Pt. 1.06) nicht wie angegeben auf (...) Jahre, sondern um ein bis zwei Jahre höher einschätzte. Der Beschwerdeführer vermag aus der verwendeten Anrede nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal - wie eingangs festgestellt - das SEM seine (damalige) Minderjährigkeit nicht anzweifelt. Seiner Auffassung, dass seinem jugendlichen Alter wegen der verwendeten Höflichkeitsform wie auch wegen fehlender einleitender Fragen zu seinem aktuellen Befinden keine Rechnung getragen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Protokollverlauf sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Befragungen angesichts seines Alters und seiner Reife (insbesondere seiner Fähigkeit, die Fragen zu verstehen) nicht angemessen durchgeführt worden wären. Der Beschwerdeführer vermochte den klar formulierten Fragen offensichtlich problemlos zu folgen und darauf zu antworten. Bezeichnenderweise brachten denn auch weder die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung noch die Vertrauensperson irgendwelche Einwände gegen den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung oder betreffend die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers vor. Im Übrigen wird in der Rechtsmittelschrift nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig erstellt sein sollte. Vielmehr wird dort der aktenkundige Sachverhalt ohne relevante Ergänzung wiedergegeben. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er leide an einer (...), welche mit beträchtlichen Konzentrationsschwierigkeiten und starken Kopfschmerzen einhergehe, so auch anlässlich der Anhörung. So werde durch die (...) gemäss Stellungnahme der Ärztin seine Gedächtnisleistung gestört, bei der Erinnerung an das traumatische Erlebnis werde er in eine ähnliche Gefühlslage versetzt und vermeide darüber zu sprechen, wobei er im Erzählstrang Erlebnisse auslasse. Seine psychische Belastung und allfällige Auswirkungen auf sein Aussageverhalten seien in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. 3.2.1 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 14. Februar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung über Kopfweh klagte und eine Schmerztablette erhielt. Er bestätigte dabei, er wolle sich für die Rückübersetzung - diese wurde in der Folge ohne Einwände von Hilfswerksvertretung und Vertrauensperson durchgeführt - noch einmal konzentrieren. Anlässlich der - offenbar aus zeitlichen Gründen notwendig gewordenen - Fortsetzung der Anhörung am 21. Februar 2017 brachte er vor, er könne gelegentlich nicht schlafen und habe vor allem nachts Schmerzen am ganzen Körper, weswegen er einmal pro Woche einen Arzttermin habe. Gleichzeitig bestätigte er auf Nachfrage, es gehe ihm aktuell gut (vgl. SEM act. A18 F108). Es ergeben sich aus dem folgenden Protokollverlauf entsprechend auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen einer Konzentrationsschwäche oder einer möglicherweise eingeschränkten Urteils- oder Aussagefähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen des Sachbearbeiters zu beantworten oder seine Asylgründe darzulegen. Etwas anderes ist auch nicht dem Bericht des KJPD vom 4. April 2017 zu entnehmen. Dort wird zwar eine (...) und eine (...), einhergehend mit einer Konzentrationsschwäche und Störungen in der Gedächtnisleistung, diagnostiziert, gleichzeitig wird der Beschwerdeführer jedoch als wach, bewusstseinsklar und vollständig (zeitlich, örtlich, situativ, autopsychisch) orientiert beschrieben. Formalgedanklich und im Bereich inhaltlicher Denkstörungen sei er unauffällig. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Befragung und die Anhörung den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend erstellt worden ist und der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. Die Protokolle erweisen sich demnach als verwertbar. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich zu verneinen. Es besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Arbeitsalltag als Gehilfe seines Vater beim (...) und zu seinem Vorgehen, als er nach der Ermordung seines Vaters dessen Tätigkeit übernommen habe, seien recht knapp und eher vage ausgefallen. Selbst wenn er jedoch tatsächlich im (...) tätig gewesen wäre, würde dies kaum für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen in Bezug auf die dargelegte Verfolgung sprechen. Er sei nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die angeblich beim Auffinden seines toten Vaters angetroffene Situation so zu vermitteln, dass der Eindruck entstanden sei, er habe das Ganze tatsächlich erlebt. Auch seine Aussagen zum erhaltenen Drohanruf vermöchten nicht zu überzeugen. So habe er in der BzP angegeben, bemerkt zu haben, dass es dieselben Männer gewesen seien, die seinen Vater getötet hätten. Bei der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, der Anrufer habe selbst gesagt, er und seine Leute hätten den Vater umgebracht. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sogleich aufgelegt. Bei der BzP habe er jedoch dargelegt, beim Anruf sei aufgelegt worden. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Al-Shabaab die Mühe gemacht haben sollte, den Vater ein Jahr lang dauernd anzurufen und zu bedrohen, ohne etwas gegen ihn zu unternehmen, um ihn dann plötzlich zu ermorden. Es sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Arbeit des Vaters nach dessen Tod ungerührt fortgesetzt und weshalb seine Mutter diese Arbeit zugelassen habe, zumal sie ihn aus Angst um seine Gesundheit nicht einmal an der Beerdigung des Vaters habe teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sein Schwager komme aus einer wohlhabenden Familie und besitze ein Lebensmittelgeschäft. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie aus finanziellen Gründen nicht gezwungen gewesen wären, wissentlich das Risiko auf sich zu nehmen, von Islamisten getötet zu werden. Ferner müsse aufgrund der widersprüchlichen Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar aus C._______ stamme, dort jedoch nicht in einem Flüchtlingslager im Gebiet (...) gelebt habe. Zum einen habe er in der BzP angegeben, bei (...) handle es sich um ein Flüchtlingslager, dies habe er im ersten Teil der Anhörung bestätigt und erklärt, es gäbe im Distrikt D._______ kein anderes Flüchtlingslager. Im zweiten Teil der Anhörung habe er jedoch gesagt, das Gebiet heisse (...) und es gebe dort verschiedene Flüchtlingscamps. Zum anderen befänden sich gemäss dem SOHDA Emergency Visit Assessment Report der SOHDA Somali Humanitarian Development Action im Gebiet (...) eineinhalb Dutzend Flüchtlingscamps, jedoch trage keines davon den genannten Namen. Auch sei "(...)" nicht, wie angegeben, der Name eines Hotels beziehungsweise Hotelinhabers in D._______, sondern der Name einer dort ansässigen Schule ([...]) und es befänden sich in D._______ entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ein Bohrloch/Brunnen sowie ein weiteres IDP-Camp und eine (...) deren Name er nicht gekannt habe. Falls seine Vorbringen zum Überfall durch eine Gruppe der Al-Shabaab während der Reise von C._______ nach I._______ der Wahrheit entsprechen würden - wovon aufgrund der insgesamt vagen Ausführungen, im zeitlichen Ablauf widersprüchlich eingeordneter Teile und nur bei der BzP geltend gemachter Vorkommnisse nicht auszugehen sei - wären diese nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls als zufälliges Opfer, mithin als Betroffener eines Einzelereignisses ohne weitere Folgen, keine begründete Furcht vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgung gehabt. Die Nachteile, die er erlitten habe, hätten auch nicht zum Ziel gehabt, ihn aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive zu treffen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht insbesondere entgegen, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, trage seiner psychischen Verfassung nicht angemessen Rechnung. Er sei sichtlich aufgewühlt gewesen, als er bei der Anhörung von der Ermordung seines Vaters gesprochen habe. Dies habe sich auch in der nonverbalen Kommunikation gezeigt und sei entsprechend protokolliert worden ("spricht mit weinerlicher Stimme", "verhüllt mit den Händen das Gesicht, und schluchzt"). Der Anblick seines getöteten Vaters sei ein traumatisches Erlebnis gewesen, welches ihn in seinen Albträumen immer wieder einhole. Es sei ihm auch nicht möglich, diese Situation detailliert zu beschreiben, weil er beim Anblick des Vaters ohnmächtig und erst wieder bei sich zu Hause wach geworden sei. Im geschützten Rahmen des Gesprächs mit seiner Ärztin habe er jedoch beschrieben, dass er seinen Vater mit einem Einschussloch in der Stirn und blutigem Gesicht auf dem Boden liegen gesehen habe. Der eingereichte Arztbericht belege, dass der beim Anblick des getöteten Vaters ausgelöste Stress dazu führe, dass die Erinnerung an die Erlebnisse lückenhaft werde. Ferner könne es ihm nicht angelastet werden, dass er im ersten Teil der Anhörung gesagt habe, sein Vater habe vor der Ermordung das Mittagsgebet verrichtet. Er habe bei seiner späteren Aussage ("Nein, das sagte ich nicht") die Frage des Sachbearbeiters falsch verstanden und vermeintlich dessen Aussage, sein Vater sei in der Moschee umgebracht worden, widersprochen. Sodann sei seinen Aussagen zu den Flüchtlingslagern zu entnehmen, dass es für sein kindliches Verständnis keinen Unterschied mache, ob man von (...) als einem Flüchtlingslager oder einem Gebiet mit verschiedenen Flüchtlingslagern spreche. Dies könne daher nicht als Widerspruch sondern lediglich als eine altersbedingte undifferenzierte Ausdrucksweise interpretiert werden. Es sei auch gut möglich, dass es sich bei den von ihm genannten Namen der Flüchtlingslager um die von den Bewohnern verwendete Bezeichnung handle, welche nicht mit den "Camp Names" im SOHDA Emergency Visit Assessment Report übereinstimmen würden. Er habe auf eigene Initiative eine Skizze des Lagers gezeichnet, was seine Angabe, dass er aus dem Flüchtlingslager (...) komme, bestätige. Zudem habe er ein Hotel des Inhabers "(...)" genannt. Im Internet seien mehrere Videos zum Hotel "(...)" zu finden, dessen Inhaber Mohamed "(...)" heisse. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in materieller Hinsicht aus, soweit der Beschwerdeführer bei der Erzählung von der Ermordung seines Vaters mit weinerlicher Stimme gesprochen, sein Gesicht mit den Händen verhüllt und Schluchzlaute von sich gegeben habe, sei dies keineswegs ein Beweis dafür, dass er wirklich emotional aufgewühlt gewesen sei, zumal keine Träne zu sehen gewesen sei. Auch wäre eine etwas detailreichere Schilderung der Situation, in welcher er seinen toten Vater aufgefunden habe, selbst bei Gedächtnisproblemen zu erwarten gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben nicht zu wissen, wie sein Vater umgebracht worden sei, ob mit einem Messer oder einer Pistole, während er der Ärztin erzählt habe, ihn mit einem Einschussloch in der Stirn am Boden liegen gesehen habe. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass der Vater überhaupt gewollt habe, dass der Beschwerdeführer ihm bei seiner Tätigkeit helfe, wenn er tatsächliche mit dem Tod bedroht worden wäre. Diese als realitätsfern gewerteten Aussagen liessen sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen weder erklären noch entkräften. Insgesamt seien die Vorbringen zu den Vorfällen in C._______ weiterhin unglaubhaft. Weiter sei sein Asylvorbringen betreffend den Überfall durch die Al-Shabaab, wobei seine Haare geschnitten worden seien, nicht asylrelevant, da kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen sei. Das Vorbringen vermöge nicht zu vermitteln, inwiefern er nach erfolgter Freilassung deswegen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatland gehabt habe. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, der Sachbearbeiter des SEM habe seine psychische Situation in keiner Weise anerkannt. Entgegen der Darstellung des SEM habe bereits vor der ersten Anhörung am 14. Februar 2017 ein stichfester Hinweis auf das medizinische Problem vorgelegen. Das Misstrauen des SEM bezüglich der diagnostizierten Traumatisierung - trotz entsprechender Hinweise und der Diagnose zweier verschiedener Ärzte - sei nicht kompatibel mit dem von der Rechtsprechung verlangten Umgang mit minderjährigen Asylsuchenden. Das SEM dementiere in seiner Vernehmlassung, dass er entgegen der protokollierten nonverbalen Äusserungen während der Anhörung ("GS spricht mit weinerlicher Stimme" und "GS verhüllt mit den Händen das Gesicht, und schluchzt") emotional aufgewühlt gewesen sei, mit der Begründung, dass "keine Träne zu sehen war (...)". Es sei anmassend, das Ausbleiben von Tränen mit fehlender Emotionalität gleichzusetzten, zumal trauern nicht zwangsmässig mit weinen einhergehe. Die Äusserung des SEM, ein Trauma sei auf die negativen Ereignisse in Libyen zurückzuführen, ohne über das nötige medizinische Fachwissen in der Traumatologie zu verfügen, erscheine in Anbetracht der Komplexität der Traumatologie als anmassend. Das SEM habe bei seiner Aufforderung zur detaillierten Beschreibung der Situation, in welcher er seinen toten Vater aufgefunden habe, der Traumatisierung und den Schwierigkeiten darüber zu sprechen keine Rechnung getragen. Es könne ihm nicht als Widerspruch zu seiner Aussage in der Asylanhörung angelastet werden, dass er sich im Rahmen der vertrauensvollen Beziehung zu seiner Therapeutin getraut habe, mehr von seinen Erlebnissen zu erzählen. Im Übrigen diene der Arztbericht nicht dazu, Sachverhaltselemente für das Asylverfahren abzuklären. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall im Ergebnis korrekt angewendet hat und schliesst sich der Einschätzung des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe vollumfänglich an. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 6.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Arztzeugnis vom 4. April 2017 an einer (...) und an einer (...). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung vermag seine unstimmigen Aussagen, namentlich im Zusammenhang mit dem Anblick des toten Vaters, welcher Anlass für seine Traumatisierung gewesen sein soll, allerdings nicht aufzulösen. Es ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht davon auszugehen, dass sich Traumatisierte aufgrund von (...)-Symptomen per se nicht mehr an die traumatische Situation erinnern könnten. Vielmehr wird in der Lehre mit Hinweis auf entsprechende Studienergebnisse (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 98 f.) auch die Auffassung vertreten, dass das Erinnerungsvermögen bei Aussagenden mit (...) bezüglich des traumatischen Ereignisses sogar höher als bei Aussagenden ohne (...) sei. Hinweise dafür, dass es sich im konkreten Fall anders verhalten würde und sich der Beschwerdeführer an die traumatische Situation nicht mehr erinnern würde, sind dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2017 nicht zu entnehmen. Indem dort zum Psychostatus des Beschwerdeführers festgehalten wird, diesem kämen "Erinnerungen an die Ereignisse in den Sinn, obwohl er nicht daran denken möchte" und "er habe das Gefühl, als erlebe er die Situation wieder", wird im Falle des Beschwerdeführers die erwähnte Aussage von Ludewig/Baumer/Tavo gegenteils gestützt. Ebenso wenig vermögen die fachärztlich diagnostizierte (...) und die (...) für sich allein einen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe zu bilden. Sie sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. 6.4 Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Ermordung seines Vaters nur oberflächliche Angaben ohne jegliche Einzelheiten machen konnte. Nicht erklärbar ist ausserdem, dass er in der Anhörung ausdrücklich vorgebracht hat, nicht zu wissen, wie sein Vater umgebracht worden sei (vgl. SEM act. A18 F93), während er der Ärztin erzählt hat, den Vater mit einem Einschussloch in der Stirn am Boden liegen gesehen zu haben. Es können von einem (...)-jährigen Jugendlichen auf derartige Kernvorbringen inhaltlich stringente Aussagen erwartet werden. Etwas anderes lässt sich - mit Blick auf das vorstehend Gesagte - auch aus den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten und Ausführungen nicht ableiten, zumal es sich hier nicht bloss um chronologische Abweichungen in den Erzählungen handelt. 6.5 Der Beschwerdeführer schilderte sodann im Rahmen der BzP den Inhalt des erhaltenen Drohanrufes anders als in der nachfolgenden Anhörung (vgl. SEM act. A9 S. 8; A18 F167 f., F217 f.). Wohl kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch dann herangezogen werden, wenn wie hier klare Aussagen an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016). Weiter ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater einerseits zugelassen hätte, dass der Beschwerdeführer ihm bei seiner gefährlichen Tätigkeit geholfen habe, noch dass seine Mutter andererseits dies nach dem Tod seines Vaters zugelassen hätte, wenn der Vater tatsächlich in dieser Weise umgebracht worden wäre. 6.6 Sodann ist der Begründung der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der Reise nach I._______ von einer Gruppe der Al-Shabaab angehalten und ihm seien die Haare geschnitten worden, kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen sei. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verfolgungsgrund vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen und diesem ist deshalb die Asylrelevanz abzusprechen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung dieses Vorbringen verzichtet hat. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Seine Vorbringen halten entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt durch das vorliegende Verfahren unberührt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten. Die am 31. Mai 2017 eingereichte aktualisierte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden zu Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 20.- und einen Totalbetrag von Fr. 1'720.- aus. Der Aufwand erscheint, abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), angemessen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist damit vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'295.- (inkl. Auslagen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Christian Hoffs, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse von insgesamt Fr. 1'295.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand: