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D-2127/2021

D-2127/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 16. Mai 2020 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zusammen mit ihrer Cousine B._______ (N [...]) von Griechenland aus in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Vollmacht vom 3. Juni 2020 beauftragten die beiden ihren Onkel C._______ mit der Wahrung ihrer Interessen. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Cousine noch minderjährig waren, wurde ihnen D._______ vom (...) Bundesasylzentrum E._______ als Vertrauensperson beigeordnet (Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG [SR 142.31]). A.b Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 liess die Vertrauensperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._______ eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Cousine zukommen. Darin legte sie dar, dass diese zu einem Erstgespräch eingeladen habe. C._______ sei verspätet zum Gespräch erschienen und bereits kurz nach der Begrüssung aufgebracht und laut geworden, wobei er niemanden mehr habe zu Wort kommen lassen und bedrohlich gewirkt habe. Ein Gespräch habe nicht stattfinden können. Es sei der Eindruck entstanden, dass die beiden Jugendlichen von Seiten ihres Onkels stark unter Druck gesetzt und in ihrer Willensbildung beeinflusst würden. Zudem hätten sie sich nicht frei äussern können und eine Information über ihre Rechte sei nicht möglich gewesen. A.c Das SEM lud die Beschwerdeführerin sowie ihren Rechtsvertreter C._______ für eine Erstbefragung auf den 22. Juni 2020 vor. Bereits während der einleitenden Fragen habe der Rechtsvertreter das Gespräch mehrmals unterbrochen, eigene Fragen gestellt und sei laut geworden, wodurch sich eine angespannte Atmosphäre entwickelt habe. Durch sein Verhalten habe er verhindert, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen selbständig beantworten konnte. Die Befragung musste nach kurzer Zeit aufgrund von technischen Problemen abgebrochen werden. In der Folge liess das SEM der KESB F._______ mit Schreiben vom 23. Juni 2020 ebenfalls eine Gefährdungsmeldung zukommen. B. B.a Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 errichtete die KESB F._______ eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin und ernannte G._______ zum Beistand. Dieser beauftragte am 22. Juli 2020 lic.iur. Pascale Bächler, (...), mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. B.b C._______ erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Beschwerde beim (...). C. C.a Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte C._______ im Namen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein. Darin wurde insbesondere gerügt, dass es das SEM unterlassen habe, innerhalb einer angemessenen Frist eine Anhörung durchzuführen. C.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-3851/2020 vom 7. August 2020 nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, C._______ sei nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt, nachdem für diese ein Beistand eingesetzt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 eingereicht habe, nachdem einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei. Ausserdem seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 46a VwVG offensichtlich nicht erfüllt. D. Die mit der Beschwerdeführerin eingereiste Cousine B._______ gilt seit dem 8. August 2020 als verschwunden. E. E.a Am 13. August 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Erstbefragung durchgeführt. Dabei waren mit C._______ und Pascale Bächler beide Rechtsvertretungen anwesend. E.b In der Folge entschied das SEM, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im erweiterten Verfahren zu behandeln, und wies sie mit Verfügung vom 17. August 2018 dem Kanton F._______ zu. E.c Am 21. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM wiederum in Anwesenheit von beiden Rechtsvertretungen einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Aufgrund der grossen emotionalen Belastung der Beschwerdeführerin wurde die Anhörung - nachdem sie sich im Rahmen des freien Berichts zu ihren Asylgründen äussern konnte und einige konkretisierende Fragen gestellt wurden - abgebrochen. Die beiden Rechtsvertretungen wurden aufgefordert, zu zwei ergänzenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen. F. F.a Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen geltend, sie stamme aus H._______ und habe dort die Primarschule absolviert sowie (...). Sie habe auf einem Grundstück zusammen mit ihren Eltern, zwei Geschwistern sowie der Familie ihrer Tante I._______ gewohnt. Die mit ihr gereiste Cousine B._______ habe auf derselben Parzelle gelebt. Als sie im Jahr 2018 eines Tages von der Schule nach Hause gekommen sei, habe sie viele Leute und den Leichnam von I._______s Ehemann vorgefunden. Sie habe Angst bekommen und die anwesenden Leute hätten ihr gesagt, sie solle fliehen. Als sie sich vom Grundstück entfernt habe, sei sie auf B._______ getroffen, woraufhin sie gemeinsam nach K._______ geflüchtet seien. Ihre übrigen Familienangehörigen seien bereits vorher geflohen und sie wisse nicht, wo sich diese zurzeit aufhielten. Der Hintergrund der Tötung des Ehemannes ihrer Tante sei, dass die Soldaten stets ihren in der Schweiz lebenden Onkel C._______ gesucht hätten, da dieser mit L._______ zusammenarbeite. Weil sie den Onkel nicht gefunden hätten, hätten sich die Soldaten immer an ihre Familie gewandt. Sie wisse aber nicht mehr über die Verfolgung ihrer Familie, da sie noch ein Kind gewesen sei, als sie in H._______ gelebt habe. Von K._______ aus seien sie und ihre Cousine mithilfe eines Soldaten auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Dank der Unterstützung von zufälligerweise angetroffenen Leuten sei es ihnen schliesslich gelungen, nach Griechenland weiterzureisen. Von dort aus hätten sie ihren in der Schweiz lebenden Onkel ausfindig machen können, welcher ihren Transfer in die Schweiz veranlasst habe. F.b Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: Mehrere Bestätigungen, dass C._______ als Anwalt die Interessen von L._______ vertrete, eine "Attestation de témoignage" der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine vom 3. Juni 2020, eine "Prise en charge" vom 18. Oktober 2019 von C._______ und seiner Ehefrau zugunsten von L._______ und ein Scheiben des Anwalts M._______ vom 26. Februar 2019 an die Behörden der Republik Kongo betreffend L._______. G. G.a Der Rechtsvertreter C._______ reichte mit E-Mail vom 26. Januar 2021 eine Stellungnahme zu den bei der Anhörung offen gebliebenen Punkten ein, unter Beilage einer Kopie seines eigenen Passes sowie einer Kopie des Passes von L._______ mit Visum für N._______, zwei Internetartikeln zur politischen Situation in der Demokratischen Republik Kongo und eines französischsprachigen Wikipedia-Auszugs betreffend L._______. G.b Mit E-Mail-Eingabe vom 24. März 2021 setzte C._______ das SEM darüber in Kenntnis, dass der Vater der Beschwerdeführerin am Vortag in H._______ verstorben sei. Die Umstände dieses Todes seien bislang unklar, sie erinnerten aber an die Todesfälle seiner Verwandten P._______ und Q._______ - der Ehemann der Tante der Beschwerdeführerin und eine ihrer Cousinen - sowie seines persönlichen Chauffeurs, welche in den vergangenen Jahren getötet worden seien. G.c Die Rechtsvertreterin Pascale Bächler nahm mit Eingabe vom 25. März 2021 gegenüber dem SEM Stellung zu den in der Anhörung offen gebliebenen Punkten. Zudem wies sie - unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht von R._______ vom 17. Februar 2021 - darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich zurzeit insbesondere wegen einer (...) in medizinischer Behandlung befinde. Daneben lägen noch weitere somatische und psychische Beeinträchtigungen vor, welche eine zukünftige Behandlung erforderlich machten. Sie nehme auch eine psychiatrische Begleitung in Anspruch. H. Mit Verfügung vom 1. April 2021 - eröffnet am 6. April 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. Die Rechtsvertreterin Pascale Bächler gelangte mit E-Mail vom 15. April 2021 an das SEM und bat unter anderem um Einsicht in die Akten von S._______ (N [...]) und T._______ (N [...]). Dabei handle es sich um eine weitere Cousine beziehungsweise einen Cousin der Beschwerdeführerin, deren Asylverfahren in der Verfügung des SEM erwähnt würden. Der Sachbearbeiter des SEM wies mit E-Mail-Antwort vom 16. April 2021 darauf hin, dass in die Akten erst Einsicht gewährt werden könne, wenn von den beiden betroffenen Personen unterzeichnete Einwilligungserklärungen vorlägen. J. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch Pascale Bächler - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2021. Darin wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung nicht ausreichend abgeklärt sei, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein Urteil des (...) vom 4. April 2021, die angefochtene Verfügung, diverse Ausdrucke von E-Mails, ein Schreiben der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialpädagogin vom 26. April 2021, eine Sozialhilfebestätigung vom 3. Mai 2021 und eine Honorarnote vom 6. Mai 2021. K. Am 7. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2021 ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2021 zu den Akten. Zudem wies sie darauf hin, dass die Akten der Cousine (N [...]) und des Cousins (N [...]) bislang nicht bei ihr eingetroffen seien und Nachfragen bei der Beschwerdeführerin über deren Betreuungsperson keine Klärung zum Stand einer möglichen Zustimmung zur Akteneinsicht ergeben hätten. In Bezug auf Letzteres wurde ein E-Mail der Betreuungsperson zu den Akten gereicht. M. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 setzte die Rechtsvertreterin das Gericht - unter Vorlage einer entsprechenden Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 17. Mai 2021 - darüber in Kenntnis, dass beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 4. Mai 2021 eingereicht worden sei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde durch den Beistand mit Vollmacht vom 22. Juli 2020 mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren beauftragt. Eine gegen diese Handlung des Beistands gerichtete Beschwerde von C._______ wurde mit Urteil des (...) vom 4. April 2021 abgewiesen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Mai 2021 auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Pascale Bächler ist somit zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren befugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre Familie habe aufgrund der Beziehung ihres in der Schweiz lebenden Onkels zu L._______ Probleme gehabt. Schliesslich sei sie geflohen, nachdem der Ehemann ihrer Tante in diesem Zusammenhang getötet worden sei. Sie sei aber nicht anwesend gewesen, als sich dieser Vorfall ereignet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie selbst keine Probleme und auch nie mit Soldaten zu tun gehabt. Von allfälligen Problemen ihrer Eltern habe sie nichts mitbekommen und sie sei persönlich nicht von den geltend gemachten Schwierigkeiten, denen ihre Familie ausgesetzt gewesen sein soll, betroffen gewesen. Folglich liessen sich den Aussagen der Beschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen entnehmen. Den Akten zufolge habe sich zudem ihr Onkel, auf welchen die Verfolgungslage zurückgehen soll, im (...) 2020 für zehn Tage in H._______ aufgehalten. Auch wenn er - wie von ihm in der Stellungnahme vom 26. Januar 2021 ausgeführt - heimlich über K._______ nach H._______ gereist sei, lasse sich dieser freiwillige Aufenthalt in H._______ nicht mit der geltend gemachten Verfolgungssituation vereinbaren. Zudem sei auf das von C._______ eingereichte Schreiben ("Prise en charge") vom 18. Oktober 2019 hinzuweisen, in welchem er ausführe, eine Rückkehr von L._______ in die Demokratische Republik Kongo nach Ablauf eines allfälligen Visums stelle kein Problem dar. Diese Umstände würden dagegen sprechen, dass von Seiten der kongolesischen Behörden ein Interesse am Onkel der Beschwerdeführerin bestehe. Zudem sei die veränderte politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo im Zusammenhang mit der Person von L._______ zu beachten. Die Koalition zwischen dem Präsidenten Tshisekedi und dessen Vorgänger Joseph Kabila sei zerbrochen, woraufhin es im (...) 2020 zu einer Rückkehr von L._______ nach H._______ gekommen sei. C._______ habe die Rückkehr von L._______ im (...) 2020 in seiner Stellungnahme bestätigt. Er habe indessen ausgeführt, diese sei nur temporär erfolgt mit Ziel, nach N._______ weiterzureisen. Selbst wenn dies zutreffe, sei davon auszugehen, dass die Rückkehr nach H._______ in Absprache mit den Behörden erfolgt sei, zumal L._______ gemäss Medienberichten die Bereitschaft geäussert habe, die aktuelle Regierung zu unterstützen. Aus objektiver Sicht sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Ihre Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es der Cousine (N [...]) und dem Cousin (N [...]) der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Aufgrund der engen Verknüpfung ihrer Fluchtgründe mit jenen der Cousine und des Cousins - diese beruhten auf demselben Motiv wie ihre eigenen Asylgründe - bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne indessen offengelassen werden, da es den Vorbringen an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehle. Schliesslich vermöge die Mitteilung, dass ihr Vater am 23. März 2021 verstorben sei, zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da die Umstände des geltend gemachten Todesfalls ungeklärt seien.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits an der Erstbefragung klar zum Ausdruck gebracht habe, ihre Angehörigen hielten sich nicht mehr in ihrem Heimatstaat auf und sie wisse nicht, wo sich diese befänden. Ebenso habe sie bei der Anhörung wiederholt darauf hingewiesen, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Kernfamilie habe. Die Mitteilung vom 24. März 2021 über den Tod des Vaters am Vortag sei sehr überraschend gewesen. Wie sich der E-Mail von C._______ entnehmen lasse, seien die Todesumstände noch ungeklärt, sie würden allerdings an andere Todesfälle in dessen Umfeld erinnern, darunter auch an den Tod des Schwagers. Aufgrund dieser neuen Vorkommnisse, welche sich nach der Anhörung der Beschwerdeführerin zugetragen hätten, wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, fundiert abzuklären, ob sich der massgebliche Sachverhalt verändert habe. Da sie dies unterlassen habe, erweise sich die Sachverhaltserstellung als ungenügend, da es klare Hinweise dafür gebe, dass der Vater keines natürlichen Todes gestorben sei. Die Beschwerdeführerin sei daher zu den neuen Ereignissen anzuhören. Weiter sei ihr Onkel C._______ von Amtes wegen als Auskunftsperson zu befragen.

E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 4.2.1 m.H.).

E. 6.2.1 Auf Beschwerdeebene wird einzig geltend gemacht, dass das SEM weitere Abklärungen zum Tod des Vaters der Beschwerdeführerin hätte treffen müssen. In der angefochtenen Verfügung wurde einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen seien. Die von ihr geltend gemachte Verfolgung soll angeblich auf die Beziehung zwischen ihrem Onkel C._______ und L._______ zurückgehen. Dennoch hatte die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise hin zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den heimatlichen Behörden. Ebenso wenig weiss sie von Problemen, welche ihre Eltern in diesem Zusammenhang gehabt hätten (vgl. A44, Ziff. 7.01). Sie begründet dies insbesondere damit, dass sie noch ein kleines Kind gewesen sei (vgl. A72, F63 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie mitbekommen hätte, wenn ihre Familie tatsächlich einer Verfolgung von Seiten der kongolesischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre, welche ein derart starkes Ausmass erreichte, dass sie zur Tötung des Ehemannes ihrer Tante geführt hätte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine genaueren Kenntnisse über dessen Todesumstände hat. Vielmehr sah sie den Leichnam und nahm die Anwesenheit von Soldaten wahr, woraufhin sie umgehend geflohen sei. Ihre Cousine B._______ - die sie auf dem Weg angetroffen habe - habe ihr dann erzählt, der Ehemann der Tante sei von Soldaten umgebracht worden, wobei völlig unklar bleibt, woher die Cousine dies gewusst haben soll (vgl. A72, F73 f.). Zwar führte C._______ aus, B._______ sei bekannt gewesen, dass er von Soldaten gesucht werde. Wegen ihm habe sie auch gewusst, dass der Ehemann der Tante von Soldaten umgebracht worden sei (vgl. A72, F75). Selbst wenn die Cousine - anders als die Beschwerdeführerin - Kenntnis von der angeblichen Verfolgungssituation der Familie gehabt hätte, erschliesst sich nicht, inwiefern sie deswegen die Hintergründe des Todesfalls hätte kennen sollen. Offenbar war sie bei diesem Ereignis ebenfalls nicht zugegen, da sie andernfalls wohl mit den übrigen Familienmitgliedern geflohen wäre und nicht erst mit der später am Ort des Geschehens eingetroffenen Beschwerdeführerin. Konkrete Hinweise darauf, dass der Tod des Ehemannes der Tante tatsächlich auf die Verbindung zwischen C._______ und L._______ zurückzuführen gewesen wäre, lassen sich den Akten indessen nicht entnehmen. Vielmehr scheinen die Todesumstände sowie der Grund für die geltend gemachte Tötung des Ehemannes der Tante unklar.

E. 6.2.2 Weiter legte das SEM dar, dass sich die politische Situation in der Demokratischen Republik Kongo massgeblich verändert habe. Im Zuge dessen sei es im (...) 2020 zu einer Rückkehr von L._______ aus dem Exil gekommen. Zur gleichen Zeit habe sich auch der Onkel der Beschwerdeführerin in H._______ aufgehalten. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie befürchte eine Reflexverfolgung von Seiten der heimatlichen Behörden aufgrund der Beziehung zwischen ihrem Onkel und L._______. Es ist unbestritten, dass eben diese beiden Personen im (...) 2020 in H._______ weilten. Zwar soll es sich beim Aufenthalt von L._______ lediglich um einen "strategischen Zwischenstopp" auf dem Weg nach N._______ - wo dessen Frau und Kinder leben würden - gehandelt haben (vgl. A73). Indessen berichteten zahlreiche Medien von der Rückkehr von L._______ (vgl. in der Verfügung des SEM zitierte Berichte, A88 S. 6 sowie etwa [...]). Gemäss diesen Berichten erfolgte die Rückkehr nicht nur mit dem Wissen der kongolesischen Behörden, sondern ausdrücklich im Hinblick auf Gespräche zwischen L._______ und der neuen Regierung von Präsident Tshisekedi. Auch wenn L._______ sich inzwischen nicht mehr in der Demokratischen Republik Kongo aufhalten sollte, lässt diese Sachlage nicht darauf schliessen, dass er von den heimatlichen Behörden verfolgt wird. Umso weniger wahrscheinlich erscheint eine Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin, welche bislang nie eigene Probleme mit den kongolesischen Behörden hatte und - bis zum geltend gemachten Tod des Ehemannes der Tante unter ungeklärten Umständen - auch nie mitbekommen hat, dass ihre Familie in diesem Zusammenhang konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre.

E. 6.3 Zum vorgebrachten Tod des Vaters der Beschwerdeführerin am 23. März 2021 lassen sich den Akten nur sehr spärliche Informationen entnehmen. So soll sich die Beschwerdeführerin ihrer Sozialpädagogin gegenüber dahingehend geäussert haben, dass ihr Vater nach H._______ zurückgekehrt sei, um sie zu suchen. Er sei von der Polizei entdeckt und verhaftet worden. Zwei Wochen habe er im Gefängnis verbracht, wobei er geschlagen worden sei. Nun sei er tot (vgl. Beschwerdebeilage 8). C._______ führte in seiner E-Mail an das SEM vom 24. März 2021 aus, dass die Umstände des Todes unklar seien (vgl. A77). Es liegt weder ein Beleg für den Tod des Vaters - zu welchem die Beschwerdeführerin zuvor mehrere Jahre keinen Kontakt gehabt habe - vor noch gibt es irgendwelche Angaben dazu, unter welchen Umständen dieser zu Tode gekommen sein soll. Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Ausführungen in diesem Zusammenhang. Es wird namentlich nicht dargelegt, wer sie über den Aufenthaltsort und das Ableben des Vaters in Kenntnis gesetzt habe und inwiefern sich aus diesem Todesfall ableiten lasse, dass sie selbst ebenfalls gefährdet wäre. Angesichts des Umstands, dass sich offenbar sowohl ihr Onkel als auch L._______, welche für die Verfolgungssituation der Familie der Beschwerdeführerin verantwortlich sein sollen, im (...) 2020 in H._______ aufgehalten haben, erscheint es nicht naheliegend, dass der geltend gemachte Todesfall des Vaters etwas mit diesen beiden Personen zu tun hat. Entsprechende Hinweise darauf lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Selbst wenn ihr Vater im März 2020 ums Leben gekommen ist, lässt sich daraus noch nicht zwingend eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, welche weitergehenden Untersuchungsmassnahmen das SEM hätte vornehmen sollen, um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Ereignisses im Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Namentlich wird nicht aufgezeigt, inwiefern eine erneute Anhörung diesbezüglich weitere Erkenntnisse hervorbringen könnte. Die Beschwerdeführerin war offenbar nicht in der Lage, auf Beschwerdeebene weitergehende Informationen in diesem Zusammenhang zu liefern. Zudem konnte sie bei ihrer Anhörung kaum Aussagen zur behaupteten Verfolgungssituation ihrer Familie machen. Angesichts dieser Umstände erscheint die Durchführung einer weiteren Anhörung nicht zielführend. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine Befragung von C._______ zur weiteren Sachverhaltsabklärung beitragen könnte. Vielmehr lässt dessen E-Mail vom 24. März 2021 darauf schliessen, dass auch er über keine näheren Kenntnisse zu den Todesumständen verfügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich allein aus der - nicht belegten - Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin kürzlich unter ungeklärten Umständen in H._______ zu Tode gekommen sein soll, keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung liegen nicht vor, nachdem sie zu ihrer Familie lange Zeit keinen Kontakt hatte und das SEM zu Recht festhielt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Familie zuvor aufgrund der Beziehung von C._______ zu L._______ von den heimatlichen Behörden verfolgt worden war. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen zum Tod des Vaters vorzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich folglich als vollständig und richtig festgestellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.4 Auf Beschwerdeebene macht die Rechtsvertreterin geltend, dass sie nach wie vor keine Einsicht in die Dossiers des Cousins und der Cousine erhalten habe. Der Eingabe vom 18. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar zumindest mit ihrer Cousine in Kontakt steht. Gemäss ihrer Sozialpädagogin sei aber eher nicht zu erwarten, dass sie eine schriftliche Einwilligungserklärung erhältlich machen werde. Da dem SEM bislang keine solchen Erklärungen vorgelegt wurden, hat es zu Recht keine Einsicht in die betreffenden Akten gewährt. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich im Rahmen einer abschliessenden Bemerkung Bezug nimmt auf die beiden erwähnten Dossiers. Dabei weist sie darauf hin, dass aufgrund der für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen des Cousins und der Cousine auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünden. Die Ablehnung des Asylgesuchs beruht indessen nicht auf einer negativen Beurteilung der Glaubhaftigkeit, sondern auf der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe. Die angefochtene Verfügung stützt sich somit inhaltlich gerade nicht auf die Dossiers der Cousine (N [...]) und des Cousins (N [...]), weshalb die fehlende Gewährung der Einsicht auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist.

E. 6.5 In der Beschwerdeschrift wird eventualiter beantragt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Dieser Antrag wird jedoch nicht weiter begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des SEM zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin unzutreffend sein sollten. Folglich erübrigen sich weitergehende Ausführungen in diesem Zusammenhang.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG SR 142.20]). Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos erweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten demnach grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann jedoch auf die Erhebung der Verfahrenskosten von der auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführerin verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2127/2021 Urteil vom 2. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 16. Mai 2020 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zusammen mit ihrer Cousine B._______ (N [...]) von Griechenland aus in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Vollmacht vom 3. Juni 2020 beauftragten die beiden ihren Onkel C._______ mit der Wahrung ihrer Interessen. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Cousine noch minderjährig waren, wurde ihnen D._______ vom (...) Bundesasylzentrum E._______ als Vertrauensperson beigeordnet (Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG [SR 142.31]). A.b Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 liess die Vertrauensperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._______ eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Cousine zukommen. Darin legte sie dar, dass diese zu einem Erstgespräch eingeladen habe. C._______ sei verspätet zum Gespräch erschienen und bereits kurz nach der Begrüssung aufgebracht und laut geworden, wobei er niemanden mehr habe zu Wort kommen lassen und bedrohlich gewirkt habe. Ein Gespräch habe nicht stattfinden können. Es sei der Eindruck entstanden, dass die beiden Jugendlichen von Seiten ihres Onkels stark unter Druck gesetzt und in ihrer Willensbildung beeinflusst würden. Zudem hätten sie sich nicht frei äussern können und eine Information über ihre Rechte sei nicht möglich gewesen. A.c Das SEM lud die Beschwerdeführerin sowie ihren Rechtsvertreter C._______ für eine Erstbefragung auf den 22. Juni 2020 vor. Bereits während der einleitenden Fragen habe der Rechtsvertreter das Gespräch mehrmals unterbrochen, eigene Fragen gestellt und sei laut geworden, wodurch sich eine angespannte Atmosphäre entwickelt habe. Durch sein Verhalten habe er verhindert, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen selbständig beantworten konnte. Die Befragung musste nach kurzer Zeit aufgrund von technischen Problemen abgebrochen werden. In der Folge liess das SEM der KESB F._______ mit Schreiben vom 23. Juni 2020 ebenfalls eine Gefährdungsmeldung zukommen. B. B.a Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 errichtete die KESB F._______ eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin und ernannte G._______ zum Beistand. Dieser beauftragte am 22. Juli 2020 lic.iur. Pascale Bächler, (...), mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. B.b C._______ erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Beschwerde beim (...). C. C.a Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte C._______ im Namen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein. Darin wurde insbesondere gerügt, dass es das SEM unterlassen habe, innerhalb einer angemessenen Frist eine Anhörung durchzuführen. C.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-3851/2020 vom 7. August 2020 nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, C._______ sei nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt, nachdem für diese ein Beistand eingesetzt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 eingereicht habe, nachdem einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei. Ausserdem seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 46a VwVG offensichtlich nicht erfüllt. D. Die mit der Beschwerdeführerin eingereiste Cousine B._______ gilt seit dem 8. August 2020 als verschwunden. E. E.a Am 13. August 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Erstbefragung durchgeführt. Dabei waren mit C._______ und Pascale Bächler beide Rechtsvertretungen anwesend. E.b In der Folge entschied das SEM, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im erweiterten Verfahren zu behandeln, und wies sie mit Verfügung vom 17. August 2018 dem Kanton F._______ zu. E.c Am 21. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM wiederum in Anwesenheit von beiden Rechtsvertretungen einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Aufgrund der grossen emotionalen Belastung der Beschwerdeführerin wurde die Anhörung - nachdem sie sich im Rahmen des freien Berichts zu ihren Asylgründen äussern konnte und einige konkretisierende Fragen gestellt wurden - abgebrochen. Die beiden Rechtsvertretungen wurden aufgefordert, zu zwei ergänzenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen. F. F.a Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen geltend, sie stamme aus H._______ und habe dort die Primarschule absolviert sowie (...). Sie habe auf einem Grundstück zusammen mit ihren Eltern, zwei Geschwistern sowie der Familie ihrer Tante I._______ gewohnt. Die mit ihr gereiste Cousine B._______ habe auf derselben Parzelle gelebt. Als sie im Jahr 2018 eines Tages von der Schule nach Hause gekommen sei, habe sie viele Leute und den Leichnam von I._______s Ehemann vorgefunden. Sie habe Angst bekommen und die anwesenden Leute hätten ihr gesagt, sie solle fliehen. Als sie sich vom Grundstück entfernt habe, sei sie auf B._______ getroffen, woraufhin sie gemeinsam nach K._______ geflüchtet seien. Ihre übrigen Familienangehörigen seien bereits vorher geflohen und sie wisse nicht, wo sich diese zurzeit aufhielten. Der Hintergrund der Tötung des Ehemannes ihrer Tante sei, dass die Soldaten stets ihren in der Schweiz lebenden Onkel C._______ gesucht hätten, da dieser mit L._______ zusammenarbeite. Weil sie den Onkel nicht gefunden hätten, hätten sich die Soldaten immer an ihre Familie gewandt. Sie wisse aber nicht mehr über die Verfolgung ihrer Familie, da sie noch ein Kind gewesen sei, als sie in H._______ gelebt habe. Von K._______ aus seien sie und ihre Cousine mithilfe eines Soldaten auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Dank der Unterstützung von zufälligerweise angetroffenen Leuten sei es ihnen schliesslich gelungen, nach Griechenland weiterzureisen. Von dort aus hätten sie ihren in der Schweiz lebenden Onkel ausfindig machen können, welcher ihren Transfer in die Schweiz veranlasst habe. F.b Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: Mehrere Bestätigungen, dass C._______ als Anwalt die Interessen von L._______ vertrete, eine "Attestation de témoignage" der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine vom 3. Juni 2020, eine "Prise en charge" vom 18. Oktober 2019 von C._______ und seiner Ehefrau zugunsten von L._______ und ein Scheiben des Anwalts M._______ vom 26. Februar 2019 an die Behörden der Republik Kongo betreffend L._______. G. G.a Der Rechtsvertreter C._______ reichte mit E-Mail vom 26. Januar 2021 eine Stellungnahme zu den bei der Anhörung offen gebliebenen Punkten ein, unter Beilage einer Kopie seines eigenen Passes sowie einer Kopie des Passes von L._______ mit Visum für N._______, zwei Internetartikeln zur politischen Situation in der Demokratischen Republik Kongo und eines französischsprachigen Wikipedia-Auszugs betreffend L._______. G.b Mit E-Mail-Eingabe vom 24. März 2021 setzte C._______ das SEM darüber in Kenntnis, dass der Vater der Beschwerdeführerin am Vortag in H._______ verstorben sei. Die Umstände dieses Todes seien bislang unklar, sie erinnerten aber an die Todesfälle seiner Verwandten P._______ und Q._______ - der Ehemann der Tante der Beschwerdeführerin und eine ihrer Cousinen - sowie seines persönlichen Chauffeurs, welche in den vergangenen Jahren getötet worden seien. G.c Die Rechtsvertreterin Pascale Bächler nahm mit Eingabe vom 25. März 2021 gegenüber dem SEM Stellung zu den in der Anhörung offen gebliebenen Punkten. Zudem wies sie - unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht von R._______ vom 17. Februar 2021 - darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich zurzeit insbesondere wegen einer (...) in medizinischer Behandlung befinde. Daneben lägen noch weitere somatische und psychische Beeinträchtigungen vor, welche eine zukünftige Behandlung erforderlich machten. Sie nehme auch eine psychiatrische Begleitung in Anspruch. H. Mit Verfügung vom 1. April 2021 - eröffnet am 6. April 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. Die Rechtsvertreterin Pascale Bächler gelangte mit E-Mail vom 15. April 2021 an das SEM und bat unter anderem um Einsicht in die Akten von S._______ (N [...]) und T._______ (N [...]). Dabei handle es sich um eine weitere Cousine beziehungsweise einen Cousin der Beschwerdeführerin, deren Asylverfahren in der Verfügung des SEM erwähnt würden. Der Sachbearbeiter des SEM wies mit E-Mail-Antwort vom 16. April 2021 darauf hin, dass in die Akten erst Einsicht gewährt werden könne, wenn von den beiden betroffenen Personen unterzeichnete Einwilligungserklärungen vorlägen. J. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch Pascale Bächler - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2021. Darin wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung nicht ausreichend abgeklärt sei, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein Urteil des (...) vom 4. April 2021, die angefochtene Verfügung, diverse Ausdrucke von E-Mails, ein Schreiben der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialpädagogin vom 26. April 2021, eine Sozialhilfebestätigung vom 3. Mai 2021 und eine Honorarnote vom 6. Mai 2021. K. Am 7. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2021 ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2021 zu den Akten. Zudem wies sie darauf hin, dass die Akten der Cousine (N [...]) und des Cousins (N [...]) bislang nicht bei ihr eingetroffen seien und Nachfragen bei der Beschwerdeführerin über deren Betreuungsperson keine Klärung zum Stand einer möglichen Zustimmung zur Akteneinsicht ergeben hätten. In Bezug auf Letzteres wurde ein E-Mail der Betreuungsperson zu den Akten gereicht. M. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 setzte die Rechtsvertreterin das Gericht - unter Vorlage einer entsprechenden Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 17. Mai 2021 - darüber in Kenntnis, dass beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 4. Mai 2021 eingereicht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde durch den Beistand mit Vollmacht vom 22. Juli 2020 mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren beauftragt. Eine gegen diese Handlung des Beistands gerichtete Beschwerde von C._______ wurde mit Urteil des (...) vom 4. April 2021 abgewiesen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Mai 2021 auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Pascale Bächler ist somit zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren befugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre Familie habe aufgrund der Beziehung ihres in der Schweiz lebenden Onkels zu L._______ Probleme gehabt. Schliesslich sei sie geflohen, nachdem der Ehemann ihrer Tante in diesem Zusammenhang getötet worden sei. Sie sei aber nicht anwesend gewesen, als sich dieser Vorfall ereignet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie selbst keine Probleme und auch nie mit Soldaten zu tun gehabt. Von allfälligen Problemen ihrer Eltern habe sie nichts mitbekommen und sie sei persönlich nicht von den geltend gemachten Schwierigkeiten, denen ihre Familie ausgesetzt gewesen sein soll, betroffen gewesen. Folglich liessen sich den Aussagen der Beschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen entnehmen. Den Akten zufolge habe sich zudem ihr Onkel, auf welchen die Verfolgungslage zurückgehen soll, im (...) 2020 für zehn Tage in H._______ aufgehalten. Auch wenn er - wie von ihm in der Stellungnahme vom 26. Januar 2021 ausgeführt - heimlich über K._______ nach H._______ gereist sei, lasse sich dieser freiwillige Aufenthalt in H._______ nicht mit der geltend gemachten Verfolgungssituation vereinbaren. Zudem sei auf das von C._______ eingereichte Schreiben ("Prise en charge") vom 18. Oktober 2019 hinzuweisen, in welchem er ausführe, eine Rückkehr von L._______ in die Demokratische Republik Kongo nach Ablauf eines allfälligen Visums stelle kein Problem dar. Diese Umstände würden dagegen sprechen, dass von Seiten der kongolesischen Behörden ein Interesse am Onkel der Beschwerdeführerin bestehe. Zudem sei die veränderte politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo im Zusammenhang mit der Person von L._______ zu beachten. Die Koalition zwischen dem Präsidenten Tshisekedi und dessen Vorgänger Joseph Kabila sei zerbrochen, woraufhin es im (...) 2020 zu einer Rückkehr von L._______ nach H._______ gekommen sei. C._______ habe die Rückkehr von L._______ im (...) 2020 in seiner Stellungnahme bestätigt. Er habe indessen ausgeführt, diese sei nur temporär erfolgt mit Ziel, nach N._______ weiterzureisen. Selbst wenn dies zutreffe, sei davon auszugehen, dass die Rückkehr nach H._______ in Absprache mit den Behörden erfolgt sei, zumal L._______ gemäss Medienberichten die Bereitschaft geäussert habe, die aktuelle Regierung zu unterstützen. Aus objektiver Sicht sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Ihre Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es der Cousine (N [...]) und dem Cousin (N [...]) der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Aufgrund der engen Verknüpfung ihrer Fluchtgründe mit jenen der Cousine und des Cousins - diese beruhten auf demselben Motiv wie ihre eigenen Asylgründe - bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne indessen offengelassen werden, da es den Vorbringen an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehle. Schliesslich vermöge die Mitteilung, dass ihr Vater am 23. März 2021 verstorben sei, zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da die Umstände des geltend gemachten Todesfalls ungeklärt seien. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits an der Erstbefragung klar zum Ausdruck gebracht habe, ihre Angehörigen hielten sich nicht mehr in ihrem Heimatstaat auf und sie wisse nicht, wo sich diese befänden. Ebenso habe sie bei der Anhörung wiederholt darauf hingewiesen, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Kernfamilie habe. Die Mitteilung vom 24. März 2021 über den Tod des Vaters am Vortag sei sehr überraschend gewesen. Wie sich der E-Mail von C._______ entnehmen lasse, seien die Todesumstände noch ungeklärt, sie würden allerdings an andere Todesfälle in dessen Umfeld erinnern, darunter auch an den Tod des Schwagers. Aufgrund dieser neuen Vorkommnisse, welche sich nach der Anhörung der Beschwerdeführerin zugetragen hätten, wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, fundiert abzuklären, ob sich der massgebliche Sachverhalt verändert habe. Da sie dies unterlassen habe, erweise sich die Sachverhaltserstellung als ungenügend, da es klare Hinweise dafür gebe, dass der Vater keines natürlichen Todes gestorben sei. Die Beschwerdeführerin sei daher zu den neuen Ereignissen anzuhören. Weiter sei ihr Onkel C._______ von Amtes wegen als Auskunftsperson zu befragen. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 4.2.1 m.H.). 6.2 6.2.1 Auf Beschwerdeebene wird einzig geltend gemacht, dass das SEM weitere Abklärungen zum Tod des Vaters der Beschwerdeführerin hätte treffen müssen. In der angefochtenen Verfügung wurde einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen seien. Die von ihr geltend gemachte Verfolgung soll angeblich auf die Beziehung zwischen ihrem Onkel C._______ und L._______ zurückgehen. Dennoch hatte die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise hin zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den heimatlichen Behörden. Ebenso wenig weiss sie von Problemen, welche ihre Eltern in diesem Zusammenhang gehabt hätten (vgl. A44, Ziff. 7.01). Sie begründet dies insbesondere damit, dass sie noch ein kleines Kind gewesen sei (vgl. A72, F63 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie mitbekommen hätte, wenn ihre Familie tatsächlich einer Verfolgung von Seiten der kongolesischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre, welche ein derart starkes Ausmass erreichte, dass sie zur Tötung des Ehemannes ihrer Tante geführt hätte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine genaueren Kenntnisse über dessen Todesumstände hat. Vielmehr sah sie den Leichnam und nahm die Anwesenheit von Soldaten wahr, woraufhin sie umgehend geflohen sei. Ihre Cousine B._______ - die sie auf dem Weg angetroffen habe - habe ihr dann erzählt, der Ehemann der Tante sei von Soldaten umgebracht worden, wobei völlig unklar bleibt, woher die Cousine dies gewusst haben soll (vgl. A72, F73 f.). Zwar führte C._______ aus, B._______ sei bekannt gewesen, dass er von Soldaten gesucht werde. Wegen ihm habe sie auch gewusst, dass der Ehemann der Tante von Soldaten umgebracht worden sei (vgl. A72, F75). Selbst wenn die Cousine - anders als die Beschwerdeführerin - Kenntnis von der angeblichen Verfolgungssituation der Familie gehabt hätte, erschliesst sich nicht, inwiefern sie deswegen die Hintergründe des Todesfalls hätte kennen sollen. Offenbar war sie bei diesem Ereignis ebenfalls nicht zugegen, da sie andernfalls wohl mit den übrigen Familienmitgliedern geflohen wäre und nicht erst mit der später am Ort des Geschehens eingetroffenen Beschwerdeführerin. Konkrete Hinweise darauf, dass der Tod des Ehemannes der Tante tatsächlich auf die Verbindung zwischen C._______ und L._______ zurückzuführen gewesen wäre, lassen sich den Akten indessen nicht entnehmen. Vielmehr scheinen die Todesumstände sowie der Grund für die geltend gemachte Tötung des Ehemannes der Tante unklar. 6.2.2 Weiter legte das SEM dar, dass sich die politische Situation in der Demokratischen Republik Kongo massgeblich verändert habe. Im Zuge dessen sei es im (...) 2020 zu einer Rückkehr von L._______ aus dem Exil gekommen. Zur gleichen Zeit habe sich auch der Onkel der Beschwerdeführerin in H._______ aufgehalten. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie befürchte eine Reflexverfolgung von Seiten der heimatlichen Behörden aufgrund der Beziehung zwischen ihrem Onkel und L._______. Es ist unbestritten, dass eben diese beiden Personen im (...) 2020 in H._______ weilten. Zwar soll es sich beim Aufenthalt von L._______ lediglich um einen "strategischen Zwischenstopp" auf dem Weg nach N._______ - wo dessen Frau und Kinder leben würden - gehandelt haben (vgl. A73). Indessen berichteten zahlreiche Medien von der Rückkehr von L._______ (vgl. in der Verfügung des SEM zitierte Berichte, A88 S. 6 sowie etwa [...]). Gemäss diesen Berichten erfolgte die Rückkehr nicht nur mit dem Wissen der kongolesischen Behörden, sondern ausdrücklich im Hinblick auf Gespräche zwischen L._______ und der neuen Regierung von Präsident Tshisekedi. Auch wenn L._______ sich inzwischen nicht mehr in der Demokratischen Republik Kongo aufhalten sollte, lässt diese Sachlage nicht darauf schliessen, dass er von den heimatlichen Behörden verfolgt wird. Umso weniger wahrscheinlich erscheint eine Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin, welche bislang nie eigene Probleme mit den kongolesischen Behörden hatte und - bis zum geltend gemachten Tod des Ehemannes der Tante unter ungeklärten Umständen - auch nie mitbekommen hat, dass ihre Familie in diesem Zusammenhang konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. 6.3 Zum vorgebrachten Tod des Vaters der Beschwerdeführerin am 23. März 2021 lassen sich den Akten nur sehr spärliche Informationen entnehmen. So soll sich die Beschwerdeführerin ihrer Sozialpädagogin gegenüber dahingehend geäussert haben, dass ihr Vater nach H._______ zurückgekehrt sei, um sie zu suchen. Er sei von der Polizei entdeckt und verhaftet worden. Zwei Wochen habe er im Gefängnis verbracht, wobei er geschlagen worden sei. Nun sei er tot (vgl. Beschwerdebeilage 8). C._______ führte in seiner E-Mail an das SEM vom 24. März 2021 aus, dass die Umstände des Todes unklar seien (vgl. A77). Es liegt weder ein Beleg für den Tod des Vaters - zu welchem die Beschwerdeführerin zuvor mehrere Jahre keinen Kontakt gehabt habe - vor noch gibt es irgendwelche Angaben dazu, unter welchen Umständen dieser zu Tode gekommen sein soll. Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Ausführungen in diesem Zusammenhang. Es wird namentlich nicht dargelegt, wer sie über den Aufenthaltsort und das Ableben des Vaters in Kenntnis gesetzt habe und inwiefern sich aus diesem Todesfall ableiten lasse, dass sie selbst ebenfalls gefährdet wäre. Angesichts des Umstands, dass sich offenbar sowohl ihr Onkel als auch L._______, welche für die Verfolgungssituation der Familie der Beschwerdeführerin verantwortlich sein sollen, im (...) 2020 in H._______ aufgehalten haben, erscheint es nicht naheliegend, dass der geltend gemachte Todesfall des Vaters etwas mit diesen beiden Personen zu tun hat. Entsprechende Hinweise darauf lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Selbst wenn ihr Vater im März 2020 ums Leben gekommen ist, lässt sich daraus noch nicht zwingend eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, welche weitergehenden Untersuchungsmassnahmen das SEM hätte vornehmen sollen, um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Ereignisses im Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Namentlich wird nicht aufgezeigt, inwiefern eine erneute Anhörung diesbezüglich weitere Erkenntnisse hervorbringen könnte. Die Beschwerdeführerin war offenbar nicht in der Lage, auf Beschwerdeebene weitergehende Informationen in diesem Zusammenhang zu liefern. Zudem konnte sie bei ihrer Anhörung kaum Aussagen zur behaupteten Verfolgungssituation ihrer Familie machen. Angesichts dieser Umstände erscheint die Durchführung einer weiteren Anhörung nicht zielführend. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine Befragung von C._______ zur weiteren Sachverhaltsabklärung beitragen könnte. Vielmehr lässt dessen E-Mail vom 24. März 2021 darauf schliessen, dass auch er über keine näheren Kenntnisse zu den Todesumständen verfügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich allein aus der - nicht belegten - Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin kürzlich unter ungeklärten Umständen in H._______ zu Tode gekommen sein soll, keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung liegen nicht vor, nachdem sie zu ihrer Familie lange Zeit keinen Kontakt hatte und das SEM zu Recht festhielt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Familie zuvor aufgrund der Beziehung von C._______ zu L._______ von den heimatlichen Behörden verfolgt worden war. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen zum Tod des Vaters vorzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich folglich als vollständig und richtig festgestellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.4 Auf Beschwerdeebene macht die Rechtsvertreterin geltend, dass sie nach wie vor keine Einsicht in die Dossiers des Cousins und der Cousine erhalten habe. Der Eingabe vom 18. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar zumindest mit ihrer Cousine in Kontakt steht. Gemäss ihrer Sozialpädagogin sei aber eher nicht zu erwarten, dass sie eine schriftliche Einwilligungserklärung erhältlich machen werde. Da dem SEM bislang keine solchen Erklärungen vorgelegt wurden, hat es zu Recht keine Einsicht in die betreffenden Akten gewährt. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich im Rahmen einer abschliessenden Bemerkung Bezug nimmt auf die beiden erwähnten Dossiers. Dabei weist sie darauf hin, dass aufgrund der für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen des Cousins und der Cousine auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünden. Die Ablehnung des Asylgesuchs beruht indessen nicht auf einer negativen Beurteilung der Glaubhaftigkeit, sondern auf der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe. Die angefochtene Verfügung stützt sich somit inhaltlich gerade nicht auf die Dossiers der Cousine (N [...]) und des Cousins (N [...]), weshalb die fehlende Gewährung der Einsicht auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist. 6.5 In der Beschwerdeschrift wird eventualiter beantragt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Dieser Antrag wird jedoch nicht weiter begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des SEM zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin unzutreffend sein sollten. Folglich erübrigen sich weitergehende Ausführungen in diesem Zusammenhang. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG SR 142.20]). Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos erweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten demnach grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann jedoch auf die Erhebung der Verfahrenskosten von der auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführerin verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: